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Landgericht Bonn·22 KLs 785 Js 27/10 1/13·15.05.2013

Beihilfe zu schwerem Raub: Einheitsjugendstrafe nach Einbeziehung Vorverurteilung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte einen Heranwachsenden wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, weil er als Fluchtfahrer einen Überfall auf ein Lotto-/Postgeschäft absicherte und die Beute wegschaffte. Es wendete Jugendstrafrecht an, da der Angeklagte nach Reifeentwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Unter Einbeziehung einer noch unerledigten Vorverurteilung wurde wegen schädlicher Neigungen und Schwere der Schuld eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Von Kosten und Auslagen wurde nach § 74 JGG abgesehen.

Ausgang: Angeklagter wegen Beihilfe zum schweren Raub/Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu Einheitsjugendstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe liegt vor, wenn der Tatbeitrag sich auf die Unterstützung einer fremden Tat beschränkt und insbesondere in der Übernahme der Flucht- und Beutetransportfunktion besteht, ohne dass Tatherrschaft begründet wird.

2

Jugendstrafrecht ist auf einen Heranwachsenden anzuwenden, wenn eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Lebensverhältnissen ergibt, dass er zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

3

Ist eine frühere jugendrichterliche Verurteilung noch unerledigt, ist sie bei erneuter Verurteilung grundsätzlich einzubeziehen; das Gericht hat eine neue, selbständige einheitliche Rechtsfolgenentscheidung zu treffen (§ 31 Abs. 2 JGG).

4

Eine Jugendstrafe ist zu verhängen, wenn schädliche Neigungen vorliegen, die bereits vor der Tat angelegt waren, in der Tat hervortreten und ohne längere Gesamterziehung weitere erhebliche Straftaten erwarten lassen (§ 17 Abs. 2 JGG).

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Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht erfordert eine am Entwicklungsstand orientierte Bewertung der inneren Tatseite; der äußere Unrechtsgehalt ist nur insoweit maßgeblich, als er Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Vorwerfbarkeit zulässt (§ 17 Abs. 2 JGG).

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB§ 253 Abs. 1 StGB§ 255 StGB§ 27 StGB§ 52 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig.

Er wird deswegen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts N3 vom 13.09.2012 – #### Js #####/## jug # Ls - zu einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 27, 52 StGB, 1, 31 Abs. 2, 105 ff JGG

Gründe

2

I.

3

1.

4

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

5

(Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

6

Nach seiner Schule machte er keine Ausbildung, sondern betrieb mit seinem damals guten Freund, dem Zeugen M, einen Handel mit Rollern, Rollerteilen und Motorrädern. Mit diesem gemeinsam gründete er einen Betrieb, zunächst in C2 und später in C3. Bei mehreren Razzien wurden dort gestohlene Motorräder und Roller bzw. deren Teile gefunden, zudem Felgen, welche zuvor entwendet worden waren. Der Zeuge M wurde deswegen in zwei Verfahren vor dem Landgericht Bonn zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten steht vor der Kammer wegen dieses Sachverhalts die Hauptverhandlung an.

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Nachdem am 17.05.2011 auf dem Gelände in C3 zahlreiche gestohlene Roller, Motorräder bzw. deren Teile aufgefunden und sichergestellt wurden und man den Angeklagten und den Zeugen M in Untersuchungshaft nahm, gab man das Geschäft auf.

8

Nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft im September 2011 machte er lediglich noch kürzere Praktika in einem Handy- und in einem Computerladen, u.a. im Oktober und November 2011 sowie sechs Wochen im Mai 2012. Um eine Ausbildungsstelle kümmerte er sich nicht. In der Hauptverhandlung hat er nun vage angegeben, er wolle gegebenenfalls in einem Computerladen, wo auch sein Bruder arbeite, eine Ausbildung beginnen.

9

Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit Cannabis, ohne dass sich daraus eine Abhängigkeit ergab. Alkohol trank er in der Regel lediglich an Wochenenden. Ein Alkoholproblem besteht und bestand nicht.

10

Der Angeklagte wurde am 23.01.2013 in anderer Sache wegen schweren Raubes festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Auch in dieser Sache ist zwischenzeitlich Anklage erhoben, über deren Eröffnung die Kammer noch nicht entschieden hat. In hiesiger Sache ist aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 17.01.2013 Überhaft notiert.

11

Der Angeklagte hat seit einiger Zeit eine Lebensgefährtin. Am 26.03.2013 wurde sein Sohn B3 geboren.

12

2.

13

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

14

a )

15

Am 18.10.2007 verwarnte ihn das Amtsgericht C4 – Jugendrichter – wegen Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und legte ihm auf, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und an einem Verkehrserziehungskurs teilzunehmen (AG C4 ## Ds ###/##). Das Urteil ist seit dem 26.10.2007 rechtskräftig.

16

Am 31.03.2007 hatte der Angeklagte einen Ladendiebstahl begangen und war am 20.03.2007 zudem mit einem „frisierten“ Leichtkraftrad in C4 herumgefahren. Aufgrund der technischen Veränderungen, die dem Angeklagten bekannt waren, war der Versicherungsschutz erloschen. Zudem war das Leichtkraftrad fahrerlaubnispflichtig und der Angeklagte war, was er wusste, nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis.

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Den Verkehrserziehungskurs besuchte der Angeklagte im Anschluss. Auch die Sozialstunden leistete er – wenn auch zögerlich und erst nach Mahnung – ab.

18

b )

19

Am 28.05.2009 verwarnte ihn das Amtsgericht C4 – Jugendrichter – wegen unerlaubten Waffenbesitzes sowie erneut vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Haftpflichtversicherungsgesetz. Ihm wurde aufgegeben, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten (AG C4, ## Ds ##/##). Das Urteil ist seit dem 28.05.2009 rechtskräftig.

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Am 08.02.2009 war bei ihm bei einer Überprüfung ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät und eine Gasdruckpistole T3 gefunden worden. Über die erforderliche Erlaubnis verfügte er nicht. Zudem war Angeklagte am 18.08.2009 erneut mit einem „frisierten“ und daher fahrerlaubnispflichtigen Leichtkraftrad, bei dem deshalb auch der Versicherungsschutz entfallen war, in X umhergefahren.

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Der Angeklagte leistete die Sozialstunden vollständig erst, nachdem gegen ihn am 14.10.2009 ein Ungehorsamsarrest von zwei Wochen festgesetzt worden war.

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c )

23

Am 21.10.2010 verurteilte das Amtsgericht C4 den Angeklagten ein weiteres Mal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung sowie Verkehrsunfallflucht zu vier Wochen Dauerarrest. Zudem verhängte das Amtsgericht eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 21.10.2012 (AG C4, ## Ds ##/##). Das Urteil ist seit dem 10.02.2011 rechtskräftig.

24

Der Angeklagte war am 04.10.2010 gegen 23:30 Uhr mit einem nicht zugelassen und nicht haftpflichtversicherten #er C5, der auch in hiesigen Verfahren Fluchtfahrzeug war, auf der BAB ## in Fahrtrichtung L3 unterwegs. An dem Pkw hatte der Angeklagte zwecks Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Versicherung und Zulassung die Kennzeichen $$-&& ####, welche zuvor zwischen dem 18.12. und dem 21.12.2009 in U entwendet worden war, angebracht. Das Auto hatte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, für 2.000 Euro erworben. Im Auto befanden sich 4 weitere Personen, u.a. die Zeugen M und N4 N2. Man war auf dem Weg zu einer Discothek. In Höhe X2 hatte der Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war gegen die Mittelleitplanke geschleudert worden. Nach dem Unfall entfernte sich der Angeklagte mit den Insassen von seinem Fahrzeug, um nicht belangt zu werden. Das Fahrzeug blieb auf der Mitte der Autobahn stehen.

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Von einer Vollstreckung des Dauerarrestes wurde mit Beschluss des Jugendrichters bei dem Amtsgericht S2 vom 22.06.2011 abgesehen, da der Angeklagte sich – wie geschildert – von Mai bis September 2011 in Untersuchungshaft befand. Die Vollstreckung ist damit erledigt.

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d. )

27

Am 13.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgerichts N3 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (#### Js #####/## jug # Ls). Das Urteil ist seit dem 13.09.2012 rechtskräftig.

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Der Verurteilung lagen hinsichtlich des Tatvorwurfs folgende Feststellungen zugrunde:

29

„Am Abend des 02.02.2011 kam es auf dem Schulhof der H2-Realschule in B4 zu einer Auseinandersetzung zweier Gruppierungen. Vorausgegangen war ein Streit zwischen dem gesondert verfolgten N4 N2 und dem Zeugen H. H hatte sich vom gesondert verfolgten N4 N2 Geld geliehen. Nachdem N4 N2 bei einer Gelegenheit den Freund des Zeugen H, den Zeugen C geschlagen hatte, verweigerte H die Rückzahlung. Nach diversen vorangegangenen Treffen zwischen N2 und C verabredet man sich schließlich über WKW zu einem Treffen für besagten Tattag. Der Zeuge H erschien mit einer größeren Gruppe am Treffpunkt, wobei sich der Zeuge H und ein größerer Teil seiner Begleiter in der etwas zurückgelegenen Fahrradgarage der Schule verbargen. Der gesondert verfolgte N4 N2 erschien mit dem Angeklagten I sowie seinem aus C4 hinzu gerufenen Cousin, dem Angeklagten N4 N2, der wiederum die Angeklagten L2 und N5 S als Verstärkung mitbrachte. Die Gruppe der Angeklagten sowie N4 N2 rüsteten sich zuvor mit Schlagstöcken, Baseballschlägern und mindestens einer Gaspistole aus und kamen durch die C-Straße zum Schuleingang, wo unter anderem die Zeugen C, B2 und T4 standen. Nachdem der gesondert verfolgte N4 N2 die Zeugen nach dem Verbleib des H fragte und darauf verwiesen wurde, er solle die Angelegenheit mit C klären, entdeckten die Angeklagten die übrige, sich in der Fahrradgarage befindliche Gruppe um den Zeugen H. Der Angeklagte S zog daraufhin die von ihm mitgeführte Pistole und lief auf die Zeugen zu. Der Zeuge E2 rief "Der hat 'ne Knarre!", woraufhin ein Teil der in der Garage befindlichen Personen, unter anderem die Zeugen E2, L, H, C6, X3, D und L4 flüchteten. Der Zeuge E2 verständigte über Handy die Polizei. Der Angeklagte S ging dagegen in Richtung Garage und schubste zunächst den Zeugen M2 weg. Als der gesondert verfolgte N4 N2, M2, seinen Freund, erkannte, forderte er diesen mit den Worten "U2, Du bist mein Freund, komm raus!" auf, zu verschwinden, was dieser auch tat. Der Angeklagte S hielt nun den Zeugen B und L die Waffe vor das Gesicht und es wurde erneut nach H gefragt. S drohte dem Zeugen L unter anderem mit der Waffe in beiden Händen vor das Gesicht des Zeugen haltend mit den Worten "Leg' Dich auf den Boden, sonst knall' ich Dich ab!". Der Zeuge folgte und wurde am Boden liegend von mehreren der Angeklagten getreten. Auch der Zeuge B bekam einen Schlag mit dem Schlagstock auf den Hinterkopf. Schließlich rammte der Angeklagte S den nach vorn gebeugten Zeugen B sein Knie ins Gesicht während er dessen Kopf festhielt. Der Zeuge ging zu Boden und wurde am Boden liegend von mindestens zwei Angeklagten getreten, bis er bewusstlos war. Dann wurde auch der Zeuge G angegangen und erhielt von dem Angeklagten L2 einen Schlag gegen die rechte Kopfseite mit einem Schlagstock. Beim Versuch des Zeugen, die Fahrradgarage zu verlassen, wurde er von mehreren Angeklagten mit Schlagstöcken traktiert, wo er unter anderem einen Schlag in den Nacken und hinter das rechte Ohr erlitt. Der Zeuge lief Richtung Wendehammer davon, wo er auf den Zeugen B2 traf. Die Angeklagten liefen hinter den Zeugen her, holten die Zeugen ein und forderten sie auf, stehen zu bleiben. Der gesondert verfolgte N4 N2 sprang sodann mit seinem Knie in den Zeugen B2 von vorne in den Bauch. Der Angeklagte I schlug den Zeugen mit einer Art Holzbaseballschläger gegen die Stirn. Anschließend traktierten alle Angeklagten den am Boden liegenden B2 mit Schlagstöcken und Tritten. Beim Versuch des Zeugen, wieder auf die Knie zu kommen, wurde er schließlich noch vom Angeklagten S mit dem Pistolengriff mindestens zweimal auf den Kopf geschlagen. Als die Angeklagten nun den Zeugen G entdeckten und auf diesen zugingen, entgegnete der Zeuge G, er sei bereits geschlagen worden. Der Angeklagte S antwortete daraufhin: "Ist doch egal, dann eben nochmal. Ich bin doch nicht hierhergekommen, um nur zwei bis drei Leute abzuziehen!" und warf den Zeugen mit seiner Körpermasse zu Boden. Die übrigen Angeklagten kamen hinzu und schlugen und traten auf den Zeugen ein, wobei wiederum Schlagstöcke zum Einsatz kamen. Als die Polizei erschien, flüchteten die Angeklagten. Der Zeuge B erlitt neben einer Platzwunde, die genäht werden musste, und diversen Hämatomen eine Unterkiefer- und eine Nasenbeinfraktur und musste operativ versorgt werden. Der Zeuge B2 trug eine Vielzahl von Prellungen am Körper und am Schädel sowie zwei Platzwunden an Stirn und Hinterkopf, die genäht werden mussten, davon. Der Zeuge war mit Verdacht auf Gehirnerschütterung arbeitsunfähig erkrankt. Der Zeuge G hatte Prellungen am Kopf und am Finger. Sein linkes Ohr war blau und dick geschwollen. Er litt mehrere Tage unter starken Kopfschmerzen. Der Zeuge L hatte ebenfalls einige Tage an heftigen Kopfschmerzen zu leiden.“

30

Bei der Rechtsfolgenbestimmung führte das Amtsgericht aus:

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„Der Angeklagte N2 war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Da auch der Angeklagte N2 sich bislang nicht beruflich gefestigt hat und finanziell noch von seinen Eltern abhängig ist, sind noch hinreichende Reifeverzögerungen festzustellen, die zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen. Der Angeklagte weist schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auf. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, allerdings in erster Linie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die hier zu verurteilende Tat zeigt demgegenüber eine weitaus erheblichere kriminelle Energie des Angeklagten, die darauf schließen lässt, dass bei dem Angeklagten gravierende Erziehungsmängel vorliegen, die einer längerfristigen Gesamterziehung bedürfen. Auch der zuletzt gegen ihn verhängte Jugendarrest von vier Wochen scheint ihn nicht hinreichend beeindruckt zu haben, da er erneut in nicht unerheblicher Weise straffällig geworden ist.

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Bei der Bemessung der Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er, wenn auch erst nach umfassender Beweisaufnahme und erdrückender Beweislage, ein Geständnis abgelegt hat und er sich aus falsch verstandener Familienehre zu der Tat hat hinreißen lassen. Demgegenüber musste sich strafschärfend auswirken, dass er es letztlich war, der auf Anruf seines Cousins N4 N2 den übrigen "Schlägertrupp" zusammen trommelte. Auch nach der Tat hat der Angeklagte sowohl nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T2 als auch des gesondert verfolgten N4 N2 alles daran gesetzt, das alle möglichen Mitwisser den Mund halten und schreckte selbst vor Drohungen nicht zurück, um wegen dieser Tat nicht belangt zu werden.

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Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht daher die Verhängung einer

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Jugendstrafe von einem Jahr

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für tat- und schuldangemessen.

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Diese Jugendstrafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe, sodass auch bei ihm das Gericht die Erwartung hegt, dass er sich allein die Verhängung der empfindlichen Jugendstrafe ausreichend zur Warnung dienen lässt, um künftig nicht mehr straffällig zu werden. Die angeordneten Maßnahmen im Rahmen der Bewährung erscheinen derzeit als ausreichend, erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken.“

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Nach dreimaliger Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer nahm der Angeklagte erst am 03.01.2013 einen ersten Termin bei seinem Bewährungshelfer wahr. Zu einer inhaltlichen Arbeit mit ihm kam es jedoch nicht mehr, da der Angeklagte – wie geschildert – am 23.01.2013 verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.

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II.

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1.

40

Im Vorfeld des 30.12.2009 kam der Angeklagte mit zwei oder drei weiteren Personen, deren Identität die Kammer nicht abschließend klären konnte, überein, sich an einem Überfall auf das in der S-Straße in X gelegene Lotto- und Schreibwarengeschäft mit integrierter Postagentur der Zeugin T5 zu beteiligen. Während zwei seiner Bekannten den eigentlichen Überfall durchführen sollten, fiel dem Angeklagten die Rolle zu, die Beute vom Tatort wegzufahren. Hintergrund war, dass es am Montag zuvor bereits zwei Überfälle in der Gegend gegeben hatte und seine Bekannten daher Angst hatten, die Polizei würde schnell reagieren und eine Flucht vereiteln. Da der Angeklagte nach dem Plan am eigentlichen Überfall im Geschäft nicht teilnehmen sollte, und man nach zwei Tätern suchen würde, glaubte man, dass der allein fahrende Angeklagte unverdächtig erscheinen würde. Den Beteiligten war klar, dass in der Postfiliale ein zumindest fünfstelliger Betrag zu erbeuten sein würde. Man wusste, dass sich aufgrund der in dem Geschäft befindlichen Postagentur dort Gelder auch zur Auszahlung an Postbankkunden befanden. Der Überfall sollte am 30.12.2009 stattfinden. Als Tatzeit wurde 7:45 Uhr gewählt, wenn das Geschäft öffne. Der Angeklagte ging davon aus, dass die beiden anderen Täter bei dem Überfall sich maskieren und Handschuhe tragen würden und sie die Mitarbeiter des Geschäfts bedrohen würden. Er rechnete damit, dass dafür ungeladene Gaspistolen zum Einsatz kommen würden, um die anwesenden Mitarbeiter in Angst zu versetzen und so die Herausgabe des Geldes zu erreichen. Um des Erfolges willen billigte er den Einsatz dieser Drohmittel. Ob auch darüber gesprochen worden ist, wie der Angeklagte an der Beute beteiligt werden sollte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls ging er zutreffend davon aus, dass man ihn anteilig an der Tatbeute beteiligen würde. Er rechnete aber auch damit, dass er, da er nicht selbst im Geschäft sein würde und daher ein geringeres Risiko trug, etwas weniger erhalten würde als diejenigen, die im Geschäft agierten.

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Am 30.12.2009 traf man sich zunächst, wie vereinbart, an der ED-Tankstelle in C4. Der Angeklagte erschien dort mit einem #er-C5, über welchen er damals verfügte. Dieser war nicht zugelassen. An ihm waren gestohlene Kennzeichen angebracht. Der Angeklagte verfügte, was er wusste, über keine Fahrerlaubnis. Die weiteren Beteiligten kamen mit einem eigenen Auto. An der Tankstelle gingen sie den Tatplan nochmals gemeinsam durch. Der Angeklagte fuhr daraufhin mit seinem Pkw zum vereinbarten Ort, einem Parkplatz am X4weg in X. Dieser liegt etwa 100 Meter vom Geschäft der Zeugin T5 entfernt. Der Angeklagte wartete dort. Das Fahrzeug der beiden anderen Täter wurde auf derselben Straße einige Meter hinter dem Wagen des Angeklagten auf der anderen Straßenseite geparkt. Verabredet war, dass seine Bekannten dort vorbeikommen und ihm den Rucksack durch das geöffnete Fenster ins Auto werfen würden. Er solle dann mit der Beute davon fahren. Die beiden anderen Täter sollten ohne Beute ebenfalls flüchten. Später wollte man sich in S3 auf dem Parkplatz des dortigen N6 treffen und dort die Beute aufteilen.

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Gegen 7:50 Uhr betraten zwei seiner Bekannten, die mit Sturmhauben maskiert waren und Handschuhe trugen, das Lotto- und Schreibwarengeschäft der Zeugin T5. Beide hielten, wie von dem Angeklagten vorausgesehen und gebilligt, Gaspistolen in der Hand, von denen die Kammer nicht feststellen konnte, dass sie geladen waren. Zu dieser Zeit arbeitete neben der Geschäftsinhaberin, der Zeugin T5, deren Schwester, die Zeugin T, in dem Geschäft. Die Zeugin T befand sich hinter der Verkaufstheke als sie auf die beiden Täter aufmerksam wurde. Der größere der beiden Täter forderte die Zeugin mit den Worten „Geld her! Überfall!“ auf, das Geld herauszugeben. Die durch die vorgehaltene Waffe verängstigte Zeugin T rief nach ihrer Schwester, welche sich zu dieser Zeit noch in der Küche befand. Nachdem auch diese erschienen war, kamen die Täter hinter die Verkaufstheke, und bedrohten nunmehr beide Zeuginnen mit den Pistolen. Die beiden Täter verfügten über gute Ortskenntnisse. Jedenfalls drängten sie die beiden Zeuginnen mit den Worten „Tresor aufmachen! Los!“ zu einem nicht unmittelbar einsehbaren kleinen Büro im Geschäft, in der sich der Tresor befand.

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Da das Büro nur sehr klein war, hatten dort nur die Zeugin T und der kleinere Täter Platz. Dieser trug einen Rucksack für den Abtransport der Beute. Während die Zeugin T5 vor der Tür des Büros von dem größeren Täter, der der Wortführer war, in Schach gehalten wurde, öffnete die Zeugin T den Tresor. Der kleinere Täter, der sich bei ihr befand, streckte ihr den Rucksack entgegen. Der größere Täter vor der Türe forderte sie mit den Worten „Geld rein!“ dazu auf, das Geld aus dem Tresor in den Rucksack zu füllen. Die Zeugin T nahm eine Schütte aus dem Tresor, in der sich Bargeld der Postagentur befand und versuchte, diese in den Rucksack auszukippen. Ein Teil des Geldes fiel in den Rucksack, der Rest jedoch nicht, da es sich um neues Geld handelte, welches klebte und zudem im Kasten eingeklemmt war. Der kleinere Täter mit dem Rucksack riss der Zeugin daraufhin den Kasten aus der Hand und schüttete das restliche Bargeld selbst in den Rucksack. Der größere Täter außerhalb des Büros verlangte währenddessen „Mehr Geld!“. Der kleinere Täter mit dem Rucksack griff nun in den Tresor und holte dort auch das Rollengeld heraus und ein Mäppchen, in dem sich das Geld aus der Lottoannahmestelle befand. Der Täter im Büro entdeckte in dem Tresor zudem verpackte Brief- und Paketmarken. Er erkannte jedoch nicht, worum es sich handelte, und fragte nach. Auf die Antwort, es handele sich um Briefmarken, nahm er auch diese aus dem Tresor und steckte sie in seinen Rucksack.

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Sodann forderte der größere Täter die Zeugin T5 auf, die Ladenkasse zu öffnen, was der Zeugin aufgrund ihrer Nervösität nicht sofort gelang, weil sie einen falschen Code eingab. Der größere Täter wurde daraufhin ungeduldig und forderte die Zeugin auf, endlich die Kasse zu öffnen. Dies gelang der Zeugin schließlich und sie händigte dem größeren Täter den Inhalt der Kasse in Höhe von ca. 360 Euro aus. Anschließend flüchteten die beiden Täter mit der Beute im Gesamtwert von 45.558,99 Euro (39.252,87 Bargeld, der Rest Brief- und Paketmarken).

45

Kurze Zeit später erschienen die beiden Täter bei dem Angeklagten und warfen dort den Rucksack mit der Beute, den Sturmhauben, Waffen und Handschuhen durch das geöffnete hintere Seitenfenster in den C5 des Angeklagten. Dort lag die Beute auf der Rückbank. Der Angeklagte fuhr sofort – wie vereinbart – nach S3 auf den Parkplatz des dortigen N6. Dort erschienen 10 Minuten später auch die anderen Beteiligten mit ihrem PKW. Einer seiner Bekannten berichtete, dass sie, nachdem sie den Rucksack losgeworden seien, ganz langsam zu ihrem Auto gegangen seien. Auf dem Weg sei ihnen eine Frau begegnet, die mit ihrem Hund spazieren gegangen sei. Sie hätten zunächst nicht in ihr Auto einsteigen wollen, damit die Frau nicht auf sie aufmerksam wird. Dann seien sie jedoch von der Frau angesprochen worden, hätten Panik bekommen, seien in ihr Auto gestiegen und mit Vollgas loszufahren. Dabei hätten sie sich noch verfahren und seien in die falsche Richtung gefahren, so dass sie hätten wenden müssen. Sie hätten daher Angst, dass die Frau sich das Auto und das Kennzeichen gemerkt hätte.

46

Auf Grund dieser Umstände änderte man den ursprünglichen Plan, die Beute bereits auf dem Parkplatz zu teilen. Die Beute sollte zunächst versteckt werden. Zu diesem Zweck verbrachte man den Rucksack zu einem Bekannten des Angeklagten in der Nähe von L3. Bei dieser Fahrt wurde der C5 des Angeklagten benutzt. Das andere Fluchtfahrzeug blieb auf dem Parkplatz bei N6 in S3 stehen. Am Abend holten der Angeklagte und seine Bekannten die Beute ab. Der Angeklagte erhielt auf der Rückfahrt aus der Beute einen Anteil von 10.000 Euro und eine unbekannte Menge Brief- und Paketmarken. Diese wollte er für den zusammen mit dem Zeugen M betriebenen Rollerhandel benutzen.

47

2.

48

Am nächsten Tag, dem 31.12.2009, fuhr der Angeklagte mit dem Zeugen M zum Q in C4, um dort einzukaufen. Im Auto befanden sich einige hundert Euro Kleingeld in 1- oder 2-Euro-Münzen. Zudem lag im Fußraum des Beifahrersitzes eine Vielzahl von Briefmarken aus dem Überfall. Der Zeuge M fragte daher danach, woher die Briefmarken stammten. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen M sodann von dem Überfall.

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Aufgrund von Hinweisen einer Zeugin, welche den PKW des Angeklagten zur Tatzeit mit weit überhöhter Geschwindigkeit gesehen hatte und welche sich zudem an Fragmente des gestohlenen Nummernschildes erinnern konnte, geriet der Angeklagte in den Verdacht der Beteiligung an dem Überfall. Zwar war das Kennzeichen gestohlen. Das Nummernschild hatte der Angeklagte jedoch noch am 05.01.2010 während des Unfalls auf der BAB ## an seinem PKW (siehe oben unter I. 2.c). Über den Verkäufer des C5 konnte der Angeklagte als Käufer ermittelt werden. Anhand der retrograden Verbindungsdaten konnte zudem ermittelt werden, dass der Angeklagte sich nach dem Überfall nach L5 zu seinem Cousin begeben hatte. Da die Verdachtsmomente jedoch für eine Anklage nicht ausreichten, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 16.08.2010 durch die Staatsanwaltschaft Bonn gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Am 19.06.2010 offenbarte der Zeuge M im Rahmen seiner Strafverfahren gegenüber dem Zeugen KHK N sein Wissen über den Raubüberfall und die Beteiligung seines früheren Freundes, des Angeklagten. Daraufhin wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen und Anklage erhoben.

51

3.

52

Die Folgen der Tat für die Zeuginnen T5 und T sind erheblich.

53

Der Zeugin T5 wurde ein Großteil des Schadens, 25.000 Euro, nicht ersetzt. Sie musste einen Kredit über 25.000 Euro aufnehmen, um das Geschäft nicht schließen zu müssen. Darauf zahlt sie bis heute monatlich 500 Euro.

54

Aus Angst vor weiteren Überfällen kündigte die Zeugin T5 die Postagentur und die Lottoannahmestelle, was für sie eine Umsatzeinbuße von 7.000 bis 8.000 Euro monatlich bedeutet. Die Postagentur musste sie wegen der Kündigungsfrist nach dem Überfall noch sechs Monate weiterführen, wozu sie aus Angst kaum in der Lage war. In dieser Zeit musste ihr Ehemann sie morgens in das Geschäft begleiten. Dieser bewaffnete sich zur Abwehr von Räubern mit einem Golfschläger und hielt sich bis mittags im Geschäft auf. Abends nach Einbruch der Dämmerung holte er die Zeugin ab.

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Beide Zeuginnen litten in den Wochen und Monaten nach der Tat in erheblichem Maße psychisch unter dem Erlebten. Noch heute schrecken sie auf und bekommen Ängste, wenn sich etwa Jugendliche einen Spaß erlauben und an die Scheibe klopfen oder ein Motorradfahrer mit abgenommenem Helm und Sturmhaube das Geschäft betritt.

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Nachdem die Zeuginnen nach dem hiesigen Überfall zunächst von einer Psychologin betreut worden waren, mit der sie nicht zufrieden waren, kam es zu einem weiteren Überfall. Diesen haben sie zum Anlass genommen, eine Betreuung bei einer anderen Psychologin zu beginnen. Die Therapie dort dauerte ein Jahr und fand anfangs im Abstand von einer Woche, später dann im Abstand von zwei oder drei Wochen statt.

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Besonders die Zeugin T5 hat jedoch bis heute noch große Angst vor Überfällen. In der Hauptverhandlung brach sie, als sie über das Erlebte berichtete, in Tränen aus. Anfang des Jahres wurde sie im Februar 2013 mehrfach telefonisch bedroht, was sie – möglicherweise zu Unrecht – den Tätern des hiesigen Überfalls zuordnete. Hierdurch verschlechterte sich ihr Zustand. Insgesamt nimmt sie das Geschehene bis heute noch so stark mit, dass sie während ihrer Vernehmung mehrfach weinte.

58

III.

59

1.

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Die unter I. getroffenen Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten, zu seinem familiären Hintergrund und seiner damaligen und heutigen Lebensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagten sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinerlei Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln.

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Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, zu denen der Angeklagte ergänzend Angaben machten.

62

2.

63

Der Angeklagte hat das Tatgeschehen unter II.1. eingeräumt. Die Kammer hat dasjenige ihren Feststellungen zugrunde gelegt, was der Angeklagte angegeben hat. Die Namen seiner Mittäter und desjenigen, der den Rucksack vorübergehend verwahrt hat, wollte er allerdings nicht benennen. Derzeit sind aufgrund der Angaben des Zeugen M, der von dem Angeklagten die Identitäten der Mittäter erfahren haben will, weitere Ermittlungen anhängig. Gegen einen der von dem M genannten Personen, dem früheren Mitangeklagten D2, wird nach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens in Kürze die Hauptverhandlung vor der Kammer stattfinden. Ob dieser tatsächlich einer der Täter war, wird in diesem Verfahren festzustellen sein.

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Das Geständnis des Angeklagten zu seiner eigenen Tatbeteiligung ist glaubhaft. Sie entsprechen den Angaben des Zeugen M, der glaubhaft davon berichtet hat, wie der Angeklagte ihm gegenüber die Tatbeteiligung gestanden hat. Dieser hat angegeben, der Angeklagte habe ihm nicht konkret gesagt, was er genau gemacht habe. Er habe ihm aber berichtet, die Tat mit zwei oder drei weiteren Personen begangen zu haben. Da sich nach der Aussage der Zeugen T5 und T nur zwei Täter in dem Geschäft befunden haben, passt dies zu den Angaben des Angeklagten. Dass er es war, der seinen PKW gefahren hat, der am Tatort beobachtet worden ist, und nicht eine anderer Person, ist ohnehin naheliegend.

65

3.

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Was den Ablauf des unter II.2. geschilderten Überfalls angeht, vermochte der Angeklagte dazu naturgemäß keine Angaben zu machen, weil er sich nicht im Geschäft befand. Die Kammer stützt ihre Feststellungen dazu auf die Angaben der Zeuginnen T5 und T. Diese hatten noch eine lebhafte Erinnerung an das Geschehen. Ihre Aussagen stimmten auch in Details überein. Mit den Zeugen wurden die Fotos des Tatorts in Augenschein genommen, anhand derer die Zeugen den Überfall erklärten. Die Angaben standen im Einklang miteinander und sind glaubhaft. Widersprüche sind nicht aufgetreten. Die Angaben der Zeugen decken sich mit dem vom Angeklagten geschilderten Tatplan.

67

Auch die Schadenssumme ist gesichert. Nach dem Überfall hat die Zeugin T mit einem Mitarbeiter der Post eine Inventur durchgeführt und zuverlässig den Umfang des Geraubten ermittelt. Die Kammer ist dazu mit der Zeugin die entsprechend von ihr angefertigten Unterlagen durchgegangen. Die Angaben stimmen im Übrigen mit dem Geständnis des Angeklagten überein, der davon berichtet hat, dass ca. 40.000 Euro Bargeld erbeutet worden sind. Hinzu kommen die Brief- und Paketmarken im Wert von 4.518,76 Euro, welche der Angeklagte bei seinen Angaben außen vor gelassen hat.

68

4.

69

Die Feststellungen zu den Ermittlungen der Polizei zu dem Überfall unter II.2. beruhen auf den Angaben des KHK N und des Zeugen M. Der Zeuge N hat, wie unter II.2. geschildert, ausgesagt, welche Angaben der Zeuge M hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht hat. Der Zeuge M hat dies im vollen Umfang bestätigt. Er schilderte glaubhaft und im Detail, wie es dazu kam, dass der Angeklagte ihm seine Beteiligung an dem Überfall einräumte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge M etwas Falsches gesagt haben sollte.

70

Soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, dass sich am 30.12.2009 Brief- und Paketmarken in seinem Auto befunden hätten und er dem Zeugen M in einem anderen Zusammenhang von dem Überfall berichtet hat, glaubt die Kammer ihm dies nicht, auch wenn dies strafrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es so gewesen ist, wie der Zeuge M berichtet hat und oben von der Kammer festgestellt wurde. Dessen Angaben sind nachvollziehbar und plausibel. Zur Überzeugung der Kammer bestreitet der Angeklagte diesen Sachverhalt deshalb, weil er sich insoweit schämt und seine Verantwortlichkeit hinsichtlich der möglichen Überführung der übrigen Tatbeteiligten nicht übernehmen möchte. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten, er sei „nicht so blöd“, Teile der Beute in seinem Auto zurückzulassen, spiegelbildlich zu bewerten.

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5.

72

Die Feststellungen zu den Tatfolgen unter II.3. stützt die Kammer auf die Angaben der Zeuginnen T5 und T, welche gegenüber der Kammer von diesen berichtet haben. Gegen die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Angaben hat die Kammer keine Bedenken.

73

IV.

74

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 27, 52 StGB schuldig gemacht. Die Täter haben sich Beuteteile selbst genommen und sich andere Beuteteile übergeben lassen.

75

Der Tatbeitrag des Angeklagten rechtfertigt nach der Wertung der Kammer nicht eine Verurteilung wegen Mittäterschaft. Vielmehr hat er sich an einer fremden Tat dadurch beteiligt, dass er als Fahrer Hilfe leistete, § 27 Abs. 1 StGB.

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Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

77

V.

78

Der Angeklagte war bei Begehung des Überfalls 18 Jahre und 11 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG.

79

In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe hat die Kammer bei ihm das Jugendstrafrecht und nicht das Erwachsenenstrafrecht angewendet, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen geht die Kammer davon aus, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte lebte noch bei seinen Eltern. Er hat zwar mit dem Zeugen M einen Motorrad- oder Rollerhandel betrieben, jedoch ohne Ausbildung und letztendlich ohne nachhaltigen Erfolg. Eine belastbare Zukunftsperspektive hat er auch heute noch nicht entwickelt.

80

Gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 JGG war die noch unerledigte Vorverurteilung durch das Amtsgericht N3 vom 13.09.2012 bei der Rechtsfolgenentscheidung einzubeziehen und einheitlich auf jugendstrafrechtliche Maßnahmen oder Jugendstrafe zu erkennen. Anlass von einer Einbeziehung dieser Vorverurteilung gemäß § 31 Abs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen abzusehen, hatte die Kammer nicht.

81

Die Kammer hatte eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die frühere und jetzt abgeurteilte Tat vorzunehmen. In diesem Rahmen war auch die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe neu zu entscheiden.

82

Gemäß § 17 Abs. 2 JGG lagen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe vor: Die Verhängung einer Jugendstrafe war erforderlich, da bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorlagen und auch heute noch vorliegen, die in den beiden Taten hervorgetreten sind. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung reichen nicht aus, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken. Zudem gebot auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe.

83

Der Angeklagte wies zur Tatzeit und weist noch heute noch schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG auf.

84

Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Es bedarf der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die – wenn auch verborgen – schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen.

85

Diese Voraussetzungen liegen bei dem vorbestraften Angeklagten vor. Der Angeklagte hat sich nicht nur an dem hiesigen schweren Raub bzw. der schweren räuberischen Erpressung beteiligt. Er hat zudem wenige Tage nach dem Überfall mit dem C5, den er auch für die Tat benutzte und der über keine Zulassung verfügte, einen Unfall verursacht und den PKW danach einfach auf der Autobahnmitte stehen lassen. Grund hierfür war die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen, weil er u.a. über keine Fahrerlaubnis verfügte und der PKW nicht angemeldet war. Die fehlende Fahrerlaubnis hat den Angeklagten jedoch nicht davon abgehalten, sich den C5 zuzulegen und mit diesen umherzufahren. Am 02.02.2011 hat er – wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts N3 ergibt – sodann einen „Schlägertrupp“ zusammen „getrommelt“, um für seinen Cousin Geld einzutreiben, wobei insgesamt vier Menschen – eine Person schwer – verletzt wurden.

86

Die in den Taten zum Ausdruck gekommenen Anlage- und Erziehungsmängel und die daraus resultierende ernste Gefahr weiterer Straffälligkeit des Angeklagten bestehen zur Überzeugung der Kammer auch heute noch. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich aus seinem kriminellen Umfeld gelöst hat oder lösen will. In der Hauptverhandlung hat er keine entsprechenden Signale vermittelt. Eine Nachreiflung lässt sich dem Angeklagten nicht attestieren. Bis zu seiner Inhaftierung hat er keine Arbeit angenommen oder eine Ausbildungsstelle angestrebt. Obwohl das Urteil des Amtsgerichts N3 bereits seit dem 13.09.2012 rechtskräftig ist und ihm zur Bewährungsauflage gemacht wurde, binnen fünf Monaten 100 Sozialstunden zu leisten, hat er bis zu seiner Inhaftierung am 23.01.2013 noch nicht damit begonnen, eine einzige Sozialstunde abzuleisten. Auf Distanz zu seinem Umfeld ist er auch in der Hauptverhandlung nicht gegangen. Die Chance, sich zu distanzieren und einen klaren Schnitt zu machen, etwa durch Preisgabe der Identität der übrigen an dem Überfall Beteiligten, hat er nicht genutzt. Trotz der bisherigen Einwirkung durch die Untersuchungshaft wurde in der Hauptverhandlung, die der Angeklagte passiv über sich ergehen ließ, nicht ansatzweise deutlich, dass der Angeklagte den Willen hat, sein Leben zu ändern und in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der in einem kriminellen Milieu verhaftete Angeklagte ohne die längere Einwirkung des Jugendstrafvollzugs in absehbarer Zeit, jedenfalls bei nachlassendem Verfolgungsdruck, weitere Straftaten von einigem Gewicht begehen wird. Der Angeklagte hat nur wenige Möglichkeiten, auf legale Weise Geld zu verdienen. Daher liegt es nahe, dass er sich die für seinen Lebensbedarf notwendigen Mittel weiterhin durch Straftaten verschafft.

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Zudem gebot die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe gegen den Angeklagten.

88

Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung. Während bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung von Straftaten ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen oder bei einem von seinem Entwicklungstand einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Berücksichtigung seines jeweiligen individuellen Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.

89

Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten von einer Schwere der Schuld auszugehen. Bei dem Raubüberfall und der einbezogenen gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um schwere Straftaten. Bei dem Raubüberfall hat sich der Angeklagte zwar „nur“ als Fahrer beteiligt. Ihm war aber bewusst, dass die Mitarbeiter im Geschäft von zwei vermummten Tätern erheblich eingeschüchtert werden würden und die Mitarbeiter mit Scheinwaffen an Leib und Leben bedroht werden würden. Als Heranwachsenden von fast 19 Jahren war ihm auch klar, dass dies die Opfer erheblich ängstigen würde und dies für diese mit psychischen Folgen verbunden ist. Auch bei dem Geschehen in N3 handelte es sich, was dem Angeklagten bewusst war, um schweres Unrecht. Der Angeklagte hat dort nicht nur den Schlägertrupp zusammen „getrommelt“ und die vorsätzliche Verletzung von fünf Opfern herbeigeführt, wobei mehrere Tatbestandmodalitäten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wurden (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB). Er hat im Nachgang auch noch, wie vom Amtsgericht festgestellt, alles daran gesetzt, dass Mitwisser „den Mund halten“. Er schreckte selbst vor Drohungen nicht zurück, um wegen dieser Tat nicht belangt zu werden.

90

Dass sich aus den Taten ergebene Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten unangemessen und erzieherisch falsch wäre. Eine Ahndung lediglich mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln zur Erziehung sind bei dem Angeklagten ersichtlich fehl am Platz.

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Die Dauer der Jugendstrafe war gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahren.

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Bei der vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichtenden Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er

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-          in der Hauptverhandlung geständig war;

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-          als Erstverbüßer und als junger Vater erhöht haftempfindlich ist;

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-          der Überfall lange zurückliegt und auch die gefährliche Körperverletzung Anfang 2011 begangen wurde,

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-          er bei dem Überfall nur Beihilfe, wenn auch an der Grenze zur Mittäterschaft, geleistet hat.

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Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass

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-          der Angeklagte vorbestraft ist;

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-          die Tat für die Zeugin T5 erhebliche Folgen hatte;

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-          die Beute und der Anteil des Angeklagten an der Beute hoch war.

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Erzieherisch geboten und auch der Schwere der Schuld des Angeklagten angemessen, war es daher, den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts N3 vom 13.09.2012 – #### Js #####/## jug # Ls – zu einer Einheitsjugendstrafe von

102

drei Jahren und drei Monaten

103

zu verurteilen.

104

VII.

105

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.