Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·22 KLs - 785 Js 169/19 SE - 16/19·06.07.2020

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes: 4 Fälle Oralverkehr, 3 Jahre 3 Monate; Adhäsion

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Grundlage waren u.a. ein vollumfängliches Geständnis sowie die Angaben des Kindes, bestätigt durch ein aussagepsychologisches Gutachten. Im Adhäsionsverfahren wurde der Angeklagte aufgrund Anerkenntnisses zur Zahlung von 7.500 € Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt. Über einen weitergehenden Feststellungsantrag wurde mangels Anhaltspunkten für künftige Schäden nicht entschieden.

Ausgang: Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs in vier Fällen; Adhäsionsantrag teilweise zugesprochen, im Übrigen keine Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beischlafähnliche sexuelle Handlung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter am Kind Oralverkehr ausübt und damit ein Eindringen in den Körper bewirkt.

2

Für die Feststellung der Tatanzahl kann bei variierenden Angaben des Geschädigten ein glaubhaftes, durch weitere Beweismittel gestütztes Geständnis maßgeblich sein; verbleibende Zweifel sind nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten aufzulösen.

3

Ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB setzt eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände voraus; eine Vielzahl mildernder Umstände kann durch gewichtige belastende Faktoren, insbesondere das geringe Alter des Kindes und der Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, aufgewogen werden.

4

Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert regelmäßig einen kommunikativen Prozess oder eine wirtschaftlich bedeutsame Wiedergutmachungsleistung; ein rein formales Anerkenntnis ohne reale Kompensationswirkung genügt hierfür nicht.

5

Im Adhäsionsverfahren kann über einen Feststellungsantrag nach § 406 Abs. 3 S. 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit zukünftiger materieller oder immaterieller Schäden bestehen.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 StGB§ 176a Abs. 4 StGB

Tenor

I.

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

II.

1.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger F, W 2b, ##### D, gesetzlich vertreten durch F2, W-Gasse 2b, ##### X, und N, C-Weg, ##### A, 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers F abgesehen.

3.

Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger lautet, vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Verurteilung auf Zinszahlung kann der Angeklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

III.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen einschließlich seiner durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers F angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB

Gründe

2

A.

3

I.

4

Hier Hinweise auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten

5

II.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

7

B.

8

I.

9

Vorgeschichte:

10

Der Angeklagte sowie ein Großteil seiner Familie leben in der gleichen Siedlung in A. So auch die jüngere Schwester des Angeklagten, die Zeugin N.  Da die Zeugin N bei einer Pflegefamilie aufgewachsen war, fand sie erst Bezug zu ihrer leiblichen Familie, als sie etwa volljährig war. Zu dem Angeklagten entwickelte sich eine Freundschaft, sodass sie mit ihm gelegentlich abends         „zum Feiern“  unterwegs war. Beide verstanden sich gut.

11

Am 00.00.2009 brachte die Zeugin N den geschädigten Zeugen F (im Folgenden: der Geschädigte) zu Welt. Mit dessen Vater, dem Zeugen F2, wohnte sie zunächst noch zusammen. Das Paar trennte sich jedoch bald nach der Geburt des Geschädigten, sodass die Zeugin N fortan alleinerziehend war. Sie war allerdings in ihrer Familie mittlerweile gut integriert, sodass verschiedene Familienmitglieder regelmäßig bei Bedarf als Babysitter einsprangen.

12

So auch ihr Bruder, der Angeklagte. Dieser wusste zu jedem Zeitpunkt, wie alt der Geschädigte war. Wenn die Zeugin N beispielsweise am Wochenende feiern ging oder wenn sie arbeiten musste, sprang meist der Angeklagte  als Betreuer für den Geschädigten ein. So war der Geschädigte, seitdem er etwa sieben Jahre alt war, unter der Woche etwa zwei bis drei Mal wöchentlich beim Angeklagten zumindest stundenweise in Betreuung. Am Wochenende – zeitweise jedes Wochenende, mindestens aber einmal monatlich – übernachtete der Geschädigte zudem beim Angeklagten. Die Zeugin N holte den Geschädigten dann erst morgens beim Angeklagten ab.

13

Der Geschädigte verbrachte gern Zeit beim Angeklagten und freute sich darauf. Er mochte ihn und rief ihn auch manchmal an, um zu fragen, ob er zu ihm kommen dürfe. Der Geschädigte genoss es, dass er beim Angeklagten machen durfte, was er wollte. Während seine Mutter ihm Grenzen setzte, ließ der Angeklagte ihn gewähren. So verbrachte der Geschädigte die meiste Zeit beim Angeklagten damit, auf einem alten Handy des Angeklagten Youtube-Videos zu schauen. Selbst nachts durfte er so lange Videos schauen, wie er wollte. Er spielte auch Handyspiele oder schaute dem Angeklagten dabei zu, wie dieser am Handy spielte. Der Geschädigte tobte auch gern mit dem Angeklagten und forderte ihn auf, ihn zu kitzeln, was der Angeklagte dann tat.

14

Regelmäßig badete der Geschädigte auch mit dem Angeklagten zusammen in dessen Badewanne. Dabei waren beide nackt. Zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten kam es dabei nicht.

15

Wenn der Geschädigte beim Angeklagten übernachtete, dann schliefen beide im Wohnzimmer nebeneinander auf einem ausziehbaren Schlafsofa. Der Angeklagte trug – wie auch tagsüber in seiner Wohnung – nur eine Boxershorts. Der Geschädigte schlief – auf Aufforderung des Angeklagten – immer nackt, auch wenn er es gewohnt war, zu Hause eigentlich einen Schlafanzug oder zumindest eine Unterhose beim Schlafen zu tragen. Den Geschädigten störte es allerdings nicht, nackt zu schlafen, außer wenn Essenskrümel auf dem Schlafsofa waren. Im Rahmen dieser Übernachtungen kam es bei verschiedenen Gelegenheiten  zu den verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlungen. Daneben fanden im gesamten Tatzeitraum zahlreiche weitere Übernachtungen des Geschädigten beim Angeklagten statt. Bei diesen ereigneten sich keine sexuellen Übergriffe.

16

Konkret konnte die Kammer die folgenden vier Taten feststellen:

17

II.

18

Tatgeschehen:

19

In der Zeit vom 00.02.2016 (7. Geburtstag des Geschädigten) bis Anfang November 2018 kam es im Rahmen von Übernachtungsbesuchen des Geschädigten beim Angeklagten zumindest vier Mal dazu, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen am Geschädigten durchführte. Dabei trugen sich zwei Taten morgens nach dem Aufwachen und die anderen beiden Taten abends vor dem Einschlafen zu.

20

In allen vier Fällen lagen der Angeklagte, der eine Boxershorts trug, und der Geschädigte, der auf Aufforderung des Angeklagten nackt war, auf dem Schlafsofa des Angeklagten in dessen Wohnzimmer. Der Angeklagte lag auf der Wandseite des Sofas, der Geschädigte auf der Außenseite. Das Wohnzimmerfenster befand sich oberhalb der Köpfe des Angeklagten und des Geschädigten. Gardinen waren vor das Fenster gezogen, sodass es nicht möglich war, in das Wohnzimmer hineinzuschauen. In allen vier Fällen wandte sich der Angeklagte liegend dem Geschädigten zu und schob ihn im Bett so nach oben, dass er mühelos mit seinem Mund an den Intimbereich des auf dem Rücken liegenden Geschädigten kam. Sodann nahm der Angeklagten in allen Fällen zur eigenen sexuellen Erregung den Penis des Geschädigten in den Mund und übte den Oralverkehr aus. Der Geschädigte, der sexuell seinem Alter entsprechend völlig unerfahren und mit der Situation überfordert war, fand dies wegen des Speichels an seinem Penis eklig, was er dem Angeklagten auch mitteilte und dieser wusste. In zumindest einem Fall zog der Geschädigte seine Beine an den Körper, um seinen Intimbereich zu bedecken und den Angeklagten auf diese Weise von den sexuellen Handlungen abzuhalten. Der Angeklagte ließ dann zunächst von ihm ab, nahm jedoch wenige Minuten später erneut den Penis des Geschädigten in den Mund und lutschte daran. Der Geschädigte ließ ihn gewähren.

21

In mindestens einem Fall forderte der Geschädigte den Angeklagten, nachdem er den Oralverkehr nach einigen  Minuten beendete hatte, auf, den Speichel an seinem Penis wegzuwischen. Dem kam der Angeklagte nach, sodass der Geschädigte danach zumindest etwas weniger Ekel empfand.

22

Bei allen vier Taten war die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Der Angeklagte war voll schuldfähig.

23

III.

24

Nachtatgeschehen:

25

1.

26

Von Tat zu Tat entwickelte und intensivierte sich beim Geschädigten das Gefühl, dass das, was der Angeklagte an ihm machte, irgendwie „falsch“ war. Er ging nicht mehr so gerne wie früher zum Angeklagten nach Hause und hatte das Gefühl mit dem Angeklagten ein gemeinsames Geheimnis zu haben, ohne dass der Angeklagte ihm dies eingeredet  oder dergleichen zu ihm gesagt hatte.

27

Am 00.11.2018, als die Zeugin N dem Geschädigten sagte, dass geplant sei, dass er am kommenden Wochenende zum Angeklagten gehe, erwähnte der Geschädigte der Zeugin N gegenüber, dass er „ein Geheimnis mit dem Onkel B“ habe, aber sie das nicht wissen dürfe, da sie sonst böse sei. Auf Nachfrage der Zeugin N wollte der Geschädigte nicht sagen, um welches Geheimnis es sich handele.

28

In den folgenden Tagen dachte die Zeugin N hierüber nach und entschied sich, am 00.11.2018 mit dem Geschädigten ein Gespräch zu führen. Sie fragte ihn erneut, welches Geheimnis er mit dem Angeklagten habe, und stellte dem Geschädigten in Aussicht, abends nicht zum Angeklagten gehen zu dürfen, wenn er es ihr nicht sagt. Daraufhin sagte der Geschädigte, dass der Angeklagte seinen „Pippimann im Mund hatte“. Die Zeugin N war schockiert und weinte, doch verzichtete auf weitere Nachfragen. Sie hielt Rücksprache mit ihrem damaligen Freund und fuhr anschließend zur Polizeiwache. Dort erstattet sie noch am gleichen Tag Anzeige.

29

Am 00.11.2018 wurde der Geschädigte polizeilich vernommen und bekräftigte die Vorwürfe gegen den Angeklagten.

30

Der Angeklagte machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

31

Die Kammer gab nach Anklageerhebung mit Beschluss vom 10.07.2019 die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens in Auftrag. Im Rahmen dessen wurde der Geschädigte von der Sachverständigen Dipl.-Psych. M am 00.09.2019 exploriert.

32

2.

33

Die Zeugin N gab den Geschädigten, nachdem er ihr von den Taten erzählt hatte, nicht mehr beim Angeklagten in Betreuung. Sie ignorierte den Angeklagten fortan und achtete darauf, dass es zu keinem Kontakt mit dem Geschädigten kam. Da die Zeugin N jedoch in unmittelbarer Nähe zum Angeklagten wohnt, stellte sich die Situation für den Geschädigten, der dem Angeklagten jederzeit „über den Weg“ hätte laufen können, als belastend dar und bedrückte ihn. Denn er wusste, dass der Angeklagte „etwas Schlimmes“ mit ihm gemacht hatte.

34

Negative psychische Folgen der Taten oder Hinweise darauf, dass es später zu solchen kommen könnte, konnte die Kammer beim Geschädigten nicht feststellen.

35

C.

36

I.

37

Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

38

Die Feststellungen zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

39

II.

40

1.

41

Die Feststellungen zur Sache, einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens, beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten. Er hat alle Taten, wie festgestellt, eingeräumt.

42

Sein Geständnis ist glaubhaft. Die Kammer ist mit ihm die Taten durchgegangen. Dabei hat der Angeklagte bereitwillig und ausführlich beschrieben, wie die Tage abliefen, an denen er den Geschädigten betreute. Dies hat die Kammer so ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Über die eigentlichen Taten zu reden, ist dem Angeklagten allerdings anfangs noch sehr schwer gefallen. Er hat sich geschämt, zumal er innerhalb seiner Familie bis dahin die Taten bestritten hatte. Dies hat sich von Verhandlungstag zu Verhandlungstag „gebessert“, sodass es ihm schließlich leichter fiel, die Taten zu schildern und auf die Fragen der Kammer zu antworten. Der Angeklagte hat insofern eingeräumt, dass ihm mit dem Geständnis eine Last von den Schultern gefallen sei und er sich nunmehr befreiter fühle. Diesen Eindruck hatte auch die Kammer vom Angeklagten.

43

Der Kammer ist es nicht gelungen, eine genauere Konkretisierung des Tatzeitraums oder Individualisierung der Taten mit dem Angeklagten zu „erarbeiten“. Der Angeklagte konnte die Taten zeitlich nicht genauer einzuordnen. Er hat angegeben, dass er sich an die Tatzeitpunkte nicht erinnern könne, es aber zu nicht mehr als den angeklagten vier Taten gekommen sei.

44

2.

45

Das Geständnis wird bestätigt durch die Angaben des Geschädigten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.11.2018, deren Audioaufnahme in Augenschein genommen wurde. Hier hat der Geschädigte ausführlich geschildert, wie der Angeklagte seinen „Pippimann“ in den Mund genommen und daran „dann so gelutscht“ habe. Er habe das „eklig“ gefunden mit der „Spucke“.

46

Diese Angaben gehen zudem mit dem einher, was der Geschädigte gegenüber der Sachverständigen Diplom-Psychologin M im Rahmen seiner Exploration vom 00.09.2019 angegeben habe. Die insoweit erfolgten Angaben konnten der Kammer von der Sachverständigen M glaubhaft vermittelt werden. Gegenüber dieser  konnte der Geschädigte, wie die Sachverständige M bei ihrer Gutachtenerstattung angab, seine Angaben hinsichtlich der Übergriffe insofern präzisieren, als dass er genau angegeben hat, wie der Angeklagte ihn auf dem Schlafsofa zurechtlegte, sodass er gut mit dem Mund an seinen Penis herankam. Auch sei es dazu gekommen, dass der Geschädigte die Beine herangezogen habe, um den Angeklagten abzuwehren, doch dieser habe wenige Minuten später weitergemacht.

47

Diese Präzisierungen des Tatgeschehens durch den Geschädigten hat der Angeklagte zudem ausdrücklich auf Nachfrage der Kammer bestätigt.

48

Die Feststellung der Anzahl der Übergriffe beruht in erster Linie auf dem Geständnis des Angeklagten, der diese genaue Anzahl eingeräumt hat. Die diesbezüglichen Angaben des Geschädigten haben variiert. Der Geschädigte hat der Zeugin N gegenüber von bis zu 40 Mal gesprochen, bei der Polizei um die 25 Mal angegeben und bei der Sachverständigen 10 bis 15 Mal oder mehr. Da es nach Angaben Angeklagten sowie des Geschädigten zumindest mehrmals morgens sowie abends zu den Übergriffen gekommen ist, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten seinem Geständnis entsprechend nur vier Taten, zwei morgens und zwei abends, angenommen. Die Kammer kann ausschließen, dass es zu weniger Taten gekommen ist.

49

Die zeitliche Einordnung der Taten basiert auf den Angaben des Geschädigten. Dieser hat bei der Polizei angegeben, dass er bei Tatbeginn sieben oder acht Jahre alt gewesen sei. Bei der Sachverständigen M hat angegeben, dass es sich um einen Tatzeitraum von vielleicht drei Jahren handelte. Insofern hat die Kammer den siebten Geburtstag als Beginn des Tatzeitraums festgestellt.

50

3.

51

Die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten wird darüber hinaus gestützt durch die überzeugende Aussageanalyse der Sachverständigen M.

52

Die Sachverständige bestätigte, dass die Aussage des Geschädigten nur durch einen realen Erlebnishintergrund zu erklären ist.

53

Die Aussageentstehung und  Aussageentwicklung spreche für die Richtigkeit der Angaben des Geschädigten. Eine Fremdsuggestion oder intentionale Falschbelastung könne ebenso ausgeschlossen werden, wie eine Wahrnehmungs- oder Personenübertragung. Zudem führe eine Qualitätsanalyse der Aussage zu demselben Ergebnis. Die Aussage sei in sich stimmig und verfüge über eine ausreichende Detailierung. Eine Aussagekonstanz sei ebenfalls vorhanden. Inhaltlich verfügt die Aussage zudem über eine Vielzahl von Realkennzeichen, insbesondere eine phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente.

54

Insgesamt hat die Kammer daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses.

55

4.

56

Die Feststellungen zur vorhandenen Schuldfähigkeit beruhen im Wesentlichen auf dem Werdegang des Angeklagten und seinen Angaben in der Hauptverhandlung.  Auch war es ohne weiteres möglich, sich mit ihm in der Hauptverhandlung zu unterhalten. Er konnte ohne Schwierigkeiten den Fragen der Kammer folgen und diese beantworten. Zwar hat er in den letzten Jahren Verwahrlosungstendenzen an den Tag gelegt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein könnte.

57

So hat der Angeklagte ausdrücklich angegeben, dass er aufgrund seiner eigenen Missbrauchserfahrungen wusste, was er dem Geschädigten antat. Er hat sich dafür geschämt. Für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit gab es insofern keine Anzeichen.

58

Gleiches gilt für die Steuerungsfähigkeit. Es ist nur bei manchen Gelegenheiten zu sexuellen Übergriffen gekommen. Der Geschädigte hat wiederholt beim Angeklagten übernachtet, ohne dass es zu Übergriffen kam. Zudem ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er kann sich offenbar kontrollieren, wenn er nur möchte. Allein seine eigenen Missbrauchserfahrungen führen nach Überzeugung der Kammer  nicht dazu, dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Angeklagte hat insofern lediglich angegeben, dass er sich bei den Taten an seine eigenen Missbrauchserfahrungen erinnert gefühlt habe und die Bilder dessen im Kopf hatte.

59

5.

60

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben der Zeugen N und F2. Die Eltern des Geschädigten haben übereinstimmend, wie festgestellt, die sich an die Taten anschließende Zeit geschildert. Die Zeugin N hat zudem glaubhaft bekundet, wie der Geschädigte ihr erstmals von den Übergriffen erzählt habe. Dies hat die Kammer so ihren Feststellungen zugrunde gelegt.

61

D.

62

Der Angeklagte hat sich in allen vier Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Indem der Angeklagte beim Geschädigten den Oralverkehr durchgeführt hat, hat er eine beischlafähnliche sexuelle Handlung an ihm vorgenommen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist.

63

E.

64

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

65

1.

66

Die Kammer hat in allen vier Fällen den Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB angewandt. Dieser sieht Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vor. Einen minder schweren Fall, der gemäß § 176a Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren vorsähe, hat die Kammer verneint.

67

Ein minder schwerer Fall ist dann zu bejahen, wenn das Gesamtbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlich entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.

68

Vertypte Milderungsgründe, die ebenfalls im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor. Insbesondere liegen die Voraussetzungen gemäß § 46a StGB nicht vor. Weder fand ein kommunikativer Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten statt, noch ist der Angeklagte finanziell in der Lage Geldzahlungen an den Geschädigten zu leisten. Das Anerkenntnis des Schmerzensgeldes ist deshalb wirtschaftlich wertlos.

69

Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer tatübergreifend zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass

70

-          er sich geständig gezeigt und dem Geschädigten damit eine Vernehmung vor der Kammer erspart hat,

71

-          er nicht vorbestraft ist,

72

-          er aufgrund seiner  Diabetes, der Art des Delikts, seiner lethargischen Persönlichkeitsstruktur und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,

73

-          die Taten bereits lange her sind, wobei die Kammer an dieser Stelle zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass sich die Taten am Anfang des Tatzeitraums zutrugen, als der Geschädigte gerade sieben Jahre alt geworden ist,

74

-          die Verfahrensdauer lang war, ohne dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist und

75

-          er den Adhäsionsantrag des Nebenklägers anerkannt hat.

76

Strafschärfend hat die Kammer tatübergreifend zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass

77

-          er das Vertrauensverhältnis sowohl zum Angeklagten als auch zu seiner Schwester, der Zeugin N, missbraucht hat und

78

-          das Alter des Geschädigten erheblich unter der Schutzgrenze lag, wobei die Kammer an dieser Stelle zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass sich die Taten am Ende des Tatzeitraums zutrugen, als der Geschädigte bereits neun Jahre alt war.

79

Bei Berücksichtigung der jeweiligen strafmildernden und strafschärfenden Umstände erschien es der Kammer nicht angemessen, den milderen Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB zugrunde zu legen. Zwar liegt eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen vor. Dem steht aber insbesondere das junge Alter des Geschädigten gegenüber. Den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen konnten innerhalb des Regelstrafrahmens angemessen Rechnung getragen werden.

80

2.

81

Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer ausgehend von dem benannten Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen erkannt:

82

Fall 1:                                          Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

83

Fall 2:                                          Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

84

Fall 3:                                          Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

85

Fall 4:                                          Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

86

3.

87

Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des womöglich engen zeitlichen Zusammenhangs und des seriellen Charakters der Taten eine

88

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten

89

für tat- und schuldangemessen erachtet.

90

F.

91

Der Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers vom 00.07.2020 im Umfang seines Anerkenntnisses, welches der Angeklagte mit Genehmigung seines Betreuers abgegeben hat, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zu verurteilen (§ 406 Abs. 2 StPO).

92

Dieser Zahlungsanspruche ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 404 Abs. 2 BGB im zuerkannten Umfang zu verzinsen. Die Verpflichtung zur Zinszahlung beginnt erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag, also ab dem 02.07.2020.

93

Hinsichtlich des Feststellungsantrags des Adhäsionsklägers war von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 3 S. 3 StPO). Es gibt nach den Feststellungen der Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine Wahrscheinlichkeit künftiger materieller oder immaterieller Schäden aufgrund der festgestellten Straftaten zum Nachteil des Adhäsionsklägers. Dies wäre jedoch für den beantragten Feststellungsausspruch erforderlich, sodass von einer Entscheidung abzusehen war.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des anerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 7.500 Euro auf § 708 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO. Hinsichtlich des Zinsanspruchs haben §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO Anwendung gefunden, da diesbezüglich ein wirksames Anerkenntnis mangels Genehmigung des Betreuers nicht vorlag.

95

G.

96

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1, Abs. 2 StPO.

97

Streitwert für den Zahlungsantrag.                 7.500 €