LG Bonn: Sexueller Missbrauch von Kindern in 38 Fällen – Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. In 30 Fällen kam es über Jahre hinweg zu sexuellen Handlungen mit einem unter 14-jährigen Jungen im Rahmen einer aufgebauten Vertrauensbeziehung. In weiteren 8 Fällen drängte der Angeklagte minderjährige Jungen über Online-Kommunikation zur Übersendung sexueller Bilder/Videos, die er speicherte. Die Feststellungen stützten sich maßgeblich auf ein umfassendes Geständnis, bestätigt durch Zeugenaussagen und Beweismittel; die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre).
Abstrakte Rechtssätze
Sexueller Missbrauch eines Kindes liegt vor, wenn ein Erwachsener an einem unter 14-Jährigen sexuelle Handlungen vornimmt oder diesen zu solchen Handlungen bestimmt.
Wer ein Kind unter Ausnutzung digitaler Kommunikationswege wiederholt zur Übersendung von Nacktaufnahmen bzw. Masturbationsvideos drängt und diese speichert, kann sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Delikten des Umgangs mit kinderpornographischen Inhalten strafbar machen.
Kenntnis des Täteralters über das Alter des Kindes ist für die Strafbarkeit nach den einschlägigen Tatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Kindern maßgeblich, wenn der Täter das Alter erfragt und zutreffend mitgeteilt bekommt.
Ein detailliertes, nachvollziehbares Geständnis kann die Überzeugungsbildung des Tatgerichts tragen, wenn es durch weitere Beweismittel (insbesondere Zeugenaussagen und schriftliche Aufzeichnungen) bestätigt wird.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind neben der Anzahl der Taten und Opfer auch Tatzeitraum, Intensität der Übergriffe sowie täterbezogene Strafzumessungsgründe umfassend abzuwägen.
Tenor
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen schuldig.
Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3b) (in den Fassungen vom 27.01.2015 und vom 13.03.2020), 184b Abs. 3 (in den Fassungen vom 01.07.2017 und 13.03.2020), 53 StGB
Gründe
Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 28.01.2021 - 50 Gs 166/21 (781 Js 410/20) - am 28.01.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29.01.2021 in Untersuchungshaft in der JVA A.
Der Angeklagte wurde im Jahr 2013 von einem Bekannten angesprochen und gefragt, ob er sich als B im Rahmen einer Familienfreizeit des C-Verbandes engagieren möchte. Der C-Verband ist ein D Sozialverband, der u.a. Familienurlaube in verschiedenen Ferienstätten mit einem Betreuungsprogramm für Kinder aller Altersstufen anbietet. Der Angeklagte sagte zu und arbeitete in diesem Sommer als B. Die Tätigkeit wurde mit 100 EUR pro Woche zuzüglich Kost und Logis sowie der kostenfreien Teilnahme an Ausflügen bezahlt.
Im August 2014 war der damals 22jährige Angeklagte erneut als B auf der Familienfreizeit des C-Verbandes in E im X tätig. Dort lernte er den am 00.00.2003 geborenen und zu diesem Zeitpunkt 10jährigen F G kennen, der mit seinen Eltern, den Zeugen H und I G, seine Sommerferien auf dieser Familienfreizeit verbrachte.
Der Angeklagte kannte das Alter des Geschädigten F G.
Der Angeklagte und der Geschädigte G verstanden sich gut. Unter anderem verband die beiden das gemeinsame Interesse am Online-Game „# # #“, das sie später auch online zusammen spielten. Bei diesem Spiel handelt es sich um ein teambasiertes Panzerkampfspiel, bei dem sich mehrere Teilnehmer zu einem „Clan“ zusammenschließen und in der eigenen Chatfunktion des Spiels („Team-Speak“) miteinander kommunizieren können.
Noch während der Familienfreizeit gab der Geschädigte G dem Angeklagten seine Mobilnummer. Dies führte nach Ende der Familienfreizeit zu einem mehrmonatigen Chat via SMS oder WhatsApp sowie Telefonaten zwischen ihnen.
Die Gespräche hatten zunächst freundschaftlichen Charakter. Man unterhielt sich beispielweise über das Online-Game „# # # “, das man auch gemeinsam online spielte. Während der Spiele führte der Angeklagte mit dem Geschädigten zusätzlich Konversationen über die Chatfunktion des Spiels, dem sog. „Team-Speak“.
Dies führte schließlich dazu, dass der Angeklagten und der Geschädigte G verabredeten, dass der Angeklagte ihn in dessen elterlichen Haushalt in J im Y besucht. Dies lag eine zweistündige Autofahrt vom damaligen Wohnort des Angeklagten entfernt.
Spätestens am 06. März 2015 kam es zu dem ersten Besuch des mittlerweile 23jährigen Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt in K studierte und wohnte. Der Geschädigte G teilte seinen Eltern erst kurz vor dessen Ankunft mit, dass der Angeklagte gleich zu Besuch käme. Die Zeugen H und I G waren irritiert, haben den Besuch dennoch zugelassen.
Die Besuche des Angeklagten beim Geschädigten G fanden ab diesem Zeitpunkt bis August 2018 regelmäßig ein bis zweimal im Monat statt; während des laufenden Semesters war die Frequenz der Besuche niedriger, während der Semesterferien höher. In der Regel waren die Besuche als Wochenendbesuche ausgestaltet, das heißt der Angeklagte reiste freitags an und sonntags wieder ab. Der Angeklagte übernachtete bei der Familie G in deren Gästezimmer, dem sogenannten „Saunazimmer“. Der Geschädigte F G schlief hiervon getrennt in seinem eigenen Zimmer.
Im August 2015 nahm die Familie G erneut an einer Familienfreizeit des C-Verbandes in L teil, bei der der Angeklagte wiederum als B tätig war. Hiernach verstärkte sich der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten F G nochmals. Die Besuche des Angeklagten wurden häufiger und er kommunizierte täglich über WhatsApp oder SMS mit dem Geschädigten.
Während seiner Besuche unternahm die Familie G mit dem Angeklagten gemeinsam diverse Ausflüge. So hat man beispielsweise gemeinsam im Y gezeltet, Wanderungen unternommen oder ist zusammen essen gegangen. Der Angeklagte forcierte jedoch auch Unternehmungen, bei denen er mit dem Geschädigten F G alleine Zeit verbringen konnte. Dabei spielten sie zusammen „# # #“, schauten sich gemeinsam Anime-Serien an oder fuhren zum Einkaufen. Der Angeklagte ging auch dazu über, dem Geschädigten kleine Geschenke zu machen.
Der Geschädigte F G genoss anfangs die Aufmerksamkeit eines Erwachsenen und ließ daher zu, dass der Angeklagte ihn mit dem Auto von der Schule abholte und herumfuhr.
Die Eltern des Geschädigten G fanden das Interesse des Angeklagten an ihrem mittlerweile 11jährigen Sohn seltsam und sprachen dies dem Angeklagten gegenüber auch an. Dieser reagierte ausweichend und berichtete von dem schwierigen Verhältnis zu seiner Mutter und den jüngeren Halbgeschwistern sowie dass er keinen Kontakt zu seinem leiblichen Vater habe. Die Zeugen H und I G gingen vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Angeklagte lediglich einsam sei und Familienanschluss suche. Zudem hat der Geschädigten F G aus Sicht seiner Eltern den Eindruck gemacht, dass es ihm mit dem Angeklagten gut gehe und er den Kontakt zu dem Angeklagten von sich aus suche. Da die Zeugen H und I G zudem befürchteten, dass sich ihr Sohn mit dem Angeklagten heimlich treffen würde, wenn sie den Kontakt verboten hätten, war es ihnen lieber, dass sich der Geschädigte F G im geschützten Rahmen des elterlichen Haushalts mit dem Angeklagten traf.
Die Eltern des Geschädigten blieben anfangs jedoch trotzdem argwöhnisch und so begleitet der Zeuge H G seinen Sohn und den Angeklagten, als diese gemeinsam die „Gamescom“, eine Messe für Video- und Computerspiele, besuchten.
Nach einiger Zeit ließ das Misstrauen der Zeugen H und I G nach. So begab es sich, dass der Geschädigte F G den Angeklagten an dessen damaliger Wohnanschrift in K ein bis zweimal für jeweils ein bis zwei Wochen am Stück mit Erlaubnis seiner Eltern besuchte.
Als der Angeklagte nach M umzog, half der Zeuge H G ihm dabei, Möbel aufzubauen und ließ den Geschädigten F G dort übernachten.
Vor diesem Hintergrund kam es in der Zeit vom 06.03.2015 bis zum 00.00.2017 (14. Geburtstag des Geschädigten) in mindestens 30 Fällen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den Geschädigten F G und damit zu folgenden Einzeltaten:
Während eines Besuchs des Angeklagten im elterlichen Haushalt des Geschädigten F G lagen der Angeklagte und der Geschädigte gemeinsam auf der Matratze im Saunazimmer, wo der Angeklagte für die Dauer seiner Besuche untergebracht war und schauten gemeinsam Anime-Serien. Der Angeklagte und der Geschädigte begannen zu kuscheln und sich zu küssen. Der Angeklagte setzte den Geschädigten im weiteren Verlauf auf sich, zog ihm die Hose mitsamt der Unterhose herunter, berührte dessen Penis brachte ihn und durch Manipulation mit der Hand bis zum Samenerguss. Hiernach befriedigte der Angeklagte sich sodann vor dem Kind selbst mit der Hand.
Das Ejakulat fing der Angeklagte mit Toilettenpapier oder einem Taschentuch auf, das er zuvor aus dem Badezimmer geholt hatte und entsorgte dies im Anschluss in der Toilette.
Diese Handlungen vollzogen sich nach ähnlichem Muster bei mindestens 30 Gelegenheiten und fanden, wie bereits erwähnt, im Zeitraum zwischen dem 06.03.2015 und dem 00.00.2017 statt. Meistens befriedigte der Angeklagte zuerst den Geschädigten und im Anschluss sich selbst vor dem Geschädigten. Selten manipulierte er am Penis des Geschädigten und an seinem eigenen gleichzeitig, wobei der Geschädigte und der Angeklagte nebeneinander im Bett lagen.
Bei zumindest 3 dieser Gelegenheiten war der Ablauf insoweit abweichend, als das der Angeklagte den Geschädigten F G dazu aufforderte, ihn mit der Hand am Penis zu berühren und bis zum Samenerguss zu befriedigen, wobei der Geschädigte F G dieser Aufforderung dann auch nachkam. Anschließend befriedigte der Angeklagte den Geschädigten, indem er seinen Penis mit der Hand bis zum Samenerguss manipulierte.
Die einzelnen Taten ereigneten sich überwiegend an der Wohnanschrift des Geschädigten im beschriebenen Saunazimmer, fanden jedoch bei einigen Gelegenheiten auch im Zuge der Besuche des Geschädigten bei dem Angeklagten in K und in dessen späterer Wohnung in M statt.
Zu Beginn der Geschehnisse mit dem Geschädigten sprach der Angeklagte ihm gegenüber an, dass man die Ereignisse für sich behalten solle, was dem Geschädigten jedoch ohnehin klar war.
Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten F G wies aus Sicht des Angeklagten Züge einer Liebesbeziehung auf. So gaben sich der Angeklagte und der Geschädigte Kosenamen. Der Geschädigte nannte den Angeklagten „Z“ und der Angeklagte den Geschädigten „Z1“. Sie betitelten sich auch mit dem gebräuchlichen Kosenamen „Schatz“. Zudem erklärten sie sich gegenseitig, dass sie sich lieben würden und hielten sich an den Händen, wenn sie alleine waren. Es gab gegenseitige Geschenke. Der Angeklagte notierte sich in seinem Kalender die Daten des ersten Kusses, des Beziehungsendes, des Geburtstag des Geschädigten sowie verschiedene Ereignisse, die mit dem Geschädigten im Zusammenhang stehen.
So finden sich im sichergestellten Kalender des Angeklagten unter anderem folgende Einträge:
06. bis 08.03.2015 „Zu F“
08.03.2015 „Erster Kuss irgendwo im nirgendwo XD“
29.04.2016 „Bei Z1“
01.05.2016 „-II- 1 Jahr zusammen“
00.00.2016 „F Geburtstag“
08.03.2017 „Erster Kuss irgendwo im Nirgendwo“
01.05.2017 „Jahrestag (2. Jahr) (war leider nicht da)“
00.00.2017 „F B-Day“
17.06.2018 „Beziehungsende mit Z1“
12.08.2018 „mit F letztes Treffen im Wald“
13.08.2018 „Zu Hause gelitten“
Der mittlerweile 14jährige Geschädigte beendete den Kontakt zu dem Angeklagten am 17.06.2018. Er rief den Angeklagten an und teilte ihm mit, dass er die Beziehung nicht weiter fortführen könne und auch nicht wolle. Der Angeklagte fuhr sodann unter Tränen mit dem Auto zu dem Geschädigten. Dieser verließ die elterliche Wohnung und setzte sich zu dem Geschädigten ins Auto, damit seine Eltern von den Ereignissen nichts mitbekommen. Während des Gesprächs im Fahrzeug bat der Angeklagten den Geschädigten darum, ihn nicht aus Zorn oder Trauer bei der Polizei anzuzeigen, weil sein Leben daran hänge. Der Geschädigte F G sagte zu, die Geschehnisse für sich zu behalten.
Einige Wochen danach, am 12.08.2018, kam es zu einem letzten Treffen, bei dem der Geschädigte und der Angeklagte sich jeweils ihre Sachen zurückgaben. Danach gab es keinerlei Kontakt mehr.
Die Zeugen H und I G wunderten sich über den abrupten Kontaktabbruch und fragten den Geschädigten F G, ob der Angeklagte wiederkäme. Dies verneinte der Geschädigte und erklärte, dass der Angeklagte sich übermäßig in sein Leben eingemischt habe.
Erst durch die polizeiliche Zeugenvernehmung des Geschädigten F G am 07.01.2021 erfuhren seine Eltern, dass er von dem Angeklagten missbraucht worden ist, wobei der Geschädigte ihnen keinerlei Details nannte. Im Verlauf seiner polizeilichen Vernehmung am 07.01.2021 schilderte der Geschädigte G die Übergriffe wie in den Feststellungen niedergelegt.
Die Zeugen H und I G machen sich Vorwürfe, weil sie das Gefühl haben, ihren Sohn nicht beschützt zu haben.
Der Geschädigte G war vor den Übergriffen durch den Angeklagten ein fröhliches Kind. Er war fantasievoll, kreativ und offenherzig. Zwischenzeitlich war er bedrückt, in sich gekehrt und zeigte sich belastet. Er hat sich lange Zeit vor Freunden und Gleichaltrigen zurückgezogen und hat ein starkes Schamgefühl im Hinblick auf den Umgang mit Nacktheit entwickelt.
„Angaben zur Person“
Der Verteidiger des Angeklagten ließ den Eheleuten G ein Schreiben vom 30.06.2021 zukommen. Darin bat der Angeklagte über seinen Verteidiger die Zeugen H und I G um Entschuldigung und bat um Erlaubnis, sich auch an den Geschädigten F G mit einer Entschuldigung wenden zu dürfen. Er bot zudem finanzielle Wiedergutmachung an. Die Zeugen H und I G lehnten dieses Ansinnen ab.
2.
Wie bereits erwähnt, spielt der Angeklagte seit dem Jahr 2013 das Online-Game „# # #“ zu spielen. Er spielte täglich etwa eine Stunde, am Wochenende länger. Wie bereits unter A.I.1.a. dargestellt, handelt es sich bei diesem Spiel um ein teambasiertes Panzerkampfspiel, bei dem sich mehrere Teilnehmer zu einem „Clan“ zusammenschließen und in der eigenen Chatfunktion des Spiels („Team-Speak“) miteinander kommunizieren können. Hierdurch lernten sich der Angeklagte und die Geschädigten N, O, P und Q kennen.
Der Angeklagte ging in allen Fällen derart vor, dass er nach dem Alter des jeweiligen Kindes fragte. Er erhielt von den Kindern in allen Fällen eine wahrheitsgemäße Antwort und kannte daher in jedem der folgenden Einzelfälle das Alter des jeweiligen Kindes im Tatzeitpunkt.
Sein eigenes Alter gab der Angeklagte auch auf mehrfache Nachfragen der Geschädigten nicht an bzw. gab ein jüngeres Alter an, weil er befürchtete, dass die Geschädigten nicht mehr mit ihm kommunizieren und spielen würden, wenn er sein wahres Alter preisgibt. Er nannte lediglich seinen Vornamen, in einigen Fällen auch seinen Beruf.
Nach einiger Zeit fragte der Angeklagte jeweils nach den privaten Mobilnummern der Jungen, die er in allen Fällen ebenfalls erhielt.
Mit den Geschädigten O, P und Q war der Angeklagte zudem über den Messengerdienst „#“ Mitglied einer Gruppe, in der man sich im Wege von Textnachrichten und Telefonaten über das Spiel „# # #“ austauschte.
Der Angeklagte führte die Konversationen sodann über den Messengerdienst WhatsApp mit den Geschädigten jeweils einzeln fort und lenkte die Gespräche auf sexuelle Themen. Sodann forderte er die Jungen mehrfach drängelnd solange auf, ihm Fotos ihrer Geschlechtsteile bzw. Masturbationsvideos zu schicken, bis diese dem nachkamen.
Im Einzelnen kam es dabei zu folgenden Fällen:
Anfang 2020 nahm der Angeklagte von seiner Wohnung in M aus über die Team-Speak- bzw. Chatfunktion des Online-Spiels „# # #“ Kontakt zu dem zur Tatzeit 9-jährigen (geb. am 00.00.2010) Geschädigten N aus R auf. Nachdem der Angeklagte die private Mobilnummer des Geschädigten erhielt, wechselte man auf das Kommunikationsmittel WhatsApp.
Der Angeklagte fragte den Geschädigte N nach seinem Alter, was dieser zutreffend angab.
Am 18.03.2020 forderte der Angeklagte den Geschädigten N über den WhatsApp-Chat mehrfach und nachdrücklich dazu auf, ein Bild von seinem entblößten erigierten Penis anzufertigen und ihm dieses Bild via WhatsApp zu übersenden. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte N schließlich nach.
Das Bild speicherte der Angeklagte auf seinem Computer.
Im Zeitraum zwischen März 2020 und dem 4. Juli 2020 nahm der Angeklagte von seiner Wohnung in M aus über die Team-Speak- bzw. Chatfunktion des Online-Spiels „# # #“ Kontakt zu dem zur Tatzeit 12-jährigen (geb. am 00.00.2007) Geschädigten O aus S auf.
Der Geschädigte O wurde von dem Geschädigten Q (Fall 38), mit dem er befreundet ist, zu dem Team-Speak-Chat eingeladen, in dem sich auch der Angeklagte befand. Der Angeklagte zog den Geschädigten O in seinen privaten Channel namens „T“, wo er sich mit dem Geschädigten über das Spiel „# # # “, Familie und Freizeitbeschäftigungen unterhielt. Kurz darauf fragte der Angeklagte nach der privaten Mobilnummer des Geschädigten O, die dieser ihm auch gab.
Danach führte der Angeklagte die Konversation mit dem Geschädigten O über das Kommunikationsmittel WhatsApp fort.
Das Alter des Geschädigten O war dem Angeklagten bekannt, da der Geschädigte ihm dies zu Beginn des Kontakts mitgeteilt hat.
Während der Geschädigte bei einem Freund übernachtete, begann der Angeklagt um 3 Uhr nachts einen Chat mit ihm und forderte ihn mehrfach dazu auf, ihm ein Bild von seinem erigierten Penis zu schicken. Der Geschädigte kam dem nach und schickte mindestens 10 Bilder seines erigierten Genitals. Der Angeklagte drängte auf weitere Bilder, wobei er den Geschädigten dazu aufforderte, den Samenerguss zu fotografieren sowie ein Lineal an seinen steifen Penis zu halten und dem Angeklagten die Bilder zu schicken. Zudem verlangte der Angeklagte nach einem Masturbationsvideo. Der Geschädigte kam den Aufforderungen jeweils nach.
In der Folgezeit forderte der Angeklagte den Geschädigten O bei mindestens vier weiteren Gelegenheiten dazu auf, ihm ähnliche Fotos und Videos zu schicken. Auch bei diesen Gelegenheiten drängte der Angeklagte den Geschädigten mehrfach, seiner Bitte ein Foto seines Geschlechtsorgans zu schicken, nachzukommen. Der Geschädigte kam dem jeweils nach.
Die Bilder und das Video speicherte der Angeklagte auf seinem Computer.
Im Frühjahr 2020 nahm der Angeklagte von seiner Wohnung in M aus über die Team-Speak- bzw. Chatfunktion des Online-Spiels „# # #“ Kontakt zu dem zur Tatzeit 12-jährigen (geb. am 00.00.2007) P aus U auf.
Das Alter des Geschädigten P war dem Angeklagten bekannt.
Nachdem der Angeklagte die private Mobilnummer des Geschädigten erhielt, wechselte man – neben den bereits beschriebenen Gruppentelefonaten über „#“ – auf das Kommunikationsmittel WhatsApp.
Der Angeklagte fragte den Geschädigten P in einem privaten Chat, wie dessen Intimbereich aussehe. Dem Geschädigten P war diese Frage unangenehm und er verließ den Chat.
Der Angeklagte fragte den Geschädigten P in der Folgezeit mehrfach nach Größe und Aussehen seines Penis. Der Geschädigte P wich zunächst aus, fühlte sich durch die wiederholten Fragen des Angeklagten jedoch zunehmend unter Druck gesetzt und gab schließlich nach, indem er dem Angeklagten gegenüber eine erfundene Auskunft betreffend die Größe seines Genitals erteilte.
Im Sommer 2020 fragte der Angeklagte den Geschädigten via WhatsApp-Chat erneut nach dem Aussehen seines Penis und forderte ihn dazu auf, ein Lichtbild von seinem entblößten Genital anzufertigen und ihm zu schicken. Der Geschädigte P antwortete erneut, dass er dies nicht möchte.
Der Angeklagte rief den Geschädigten sodann um 4 Uhr nachts an und forderte ihn auf, mit ihm über WhatsApp zu chatten. Der hiervon überraschte Geschädigte kam dieser Aufforderung angesichts seines verschlafenen Zustandes nach. Der Angeklagte verlangte wiederum, dass der Geschädigte ein Bild von seinem entblößten Genitalbereich anfertigte und ihm schickte, was der Geschädigte P auch in Form von mindestens zwei Bildern tat.
Der Angeklagte beschwerte sich daraufhin darüber, dass der Geschädigte mit den Angaben hinsichtlich der Größe seines Geschlechtsteils gelogen habe. Zudem fragte er den Geschädigten, ob er auch ein Bild seines entblößten Penis sehen möchte, was der Geschädigte verneinte.
Die Bilder speicherte der Angeklagte auf seinem Computer.
Der Geschädigte konnte danach zwar wieder einschlafen, hat über die Geschehnisse jedoch viel nachgedacht und war aufgewühlt.
Im Zeitraum zwischen dem 06.07.2020 und dem 14.08.2020 (Sommerferien 2020 Y1) nahm der Angeklagte von seiner Wohnung in M aus über die Team-Speak- bzw. Chatfunktion des Online-Spiels „# # #“ Kontakt zu dem zur Tatzeit 13-jährigen (geb. am 00.00.2007) Geschädigten Q aus V auf, indem er den Geschädigten in sein Team und seinen Team-Speak-Channel einlud.
Der Angeklagte und der Geschädigte Q spielten täglich online miteinander „# # #“. Der Angeklagte fragte den Geschädigten über Team-Speak zunächst, ob dieser ? sei, was der Geschädigte bejahte. Dann gab der Angeklagte dem Geschädigten Q zunächst seine private Mobilnummer und erhielt im Gegenzug die des Geschädigten.
Sodann führte der Angeklagte die Konversationen über WhatsApp fort.
Das Alter des Geschädigten Q war dem Angeklagten aufgrund entsprechender Nachfrage bei dem Geschädigten bekannt.
Über den WhatsApp-Chat drängte der Angeklagte den Geschädigten Q durch mehrfache Nachfragen dazu, ein Bild von seinem entblößten Penis anzufertigen und zu übersenden. Der Angeklagte begründete seine Forderung damit, dass er habe sehen wollen, wie lang die Schamhaare des Geschädigten seien.
Der Geschädigte Q kam der Aufforderung schließlich nach und übersandte ein Bild seines erigierten Penis. Hierauf äußerte sich der Angeklagte dahingehend, dass der Geschädigte seine Schamhaare wachsen lassen solle.
Das Bild speicherte der Angeklagte auf seinem Computer.
Als der Angeklagte am 18.03.2020 mit dem Geschädigten N telefonierte, hörte die Mutter des Geschädigten N, die Zeugin N, das Gespräch mit und fragte sich, mit wem ihr Sohn telefoniert. Sie überprüfte den Inhalt des Mobiltelefons deshalb später. Dabei fand sie in dem WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten N ein Lichtbild des entblößten Genitals des Geschädigten. Die Zeugin N löschte das Bild, blockierte den Angeklagten auf dem Mobiltelefon ihres Sohnes auf WhatsApp und konfrontierte den Geschädigten N mit dem Bild. Der Geschädigte N erzählte ihr, dass der Angeklagte ihn zu der Übersendung des Fotos mehrfach aufgefordert habe. Die Zeugin N erstattete daraufhin am 18.03.2020 eine Online-Strafanzeige.
Am nächsten Tag vernahm die Zeugin N erneut ein Telefongespräch zwischen ihrem Sohn und dem Angeklagten. Der Geschädigte N schaltete die Lautsprecherfunktion seines Mobiltelefons an, so dass die Zeugin den Inhalt des Gesprächs mithören konnte. Der Angeklagte äußerte gegenüber dem Geschädigten N, dass er ihm nicht böse sei, dass er es seiner Mutter erzählt habe und dass beide die Sache vergessen sollten.
Da der Angeklagte bei allen Taten seine reguläre Mobilnummer verwendete, konnte er durch eine Anschlussinhaberfeststellung der Polizei unmittelbar identifiziert werden.
Am 27.11.2020 wurde sodann eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten durchgeführt, bei der insgesamt 3 Mobiltelefone und 2 PCs nebst diversen Speichermedien sichergestellt worden sind.
Die ermittelnde Polizei in W fand nach dieser ersten Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten Beweismittel, die zur Identifizierung des Geschädigten F G führten.
Aufgrund der Angaben des Geschädigten O konnten die weiteren Geschädigten P und Q ermittelt und vernommen werden.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen konnte auch festgestellt werden, dass der Angeklagte Anfang Januar 2021 Kontakt zu dem Geschädigten Q aufgenommen und ihn darum gebeten hat, seinen Eltern und der Polizei nichts von den übersandten Penisbildern zu erzählen.
Zudem nahm der Angeklagte zum Geschädigten P Kontakt auf. Er forderte den Geschädigten P auf, bei der Polizei keine Aussage zu seinem Nachteil zu machen, da er sonst seinen Job verlieren würde.
Ebenso forderte der Angeklagte den Geschädigten O dazu auf, nicht bei der Polizei auszusagen.
Daraufhin fand am 28.01.2021 eine weitere Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten statt. Im Zuge dieser zweiten Durchsuchung wurden ein weiterer PC, ein Laptop, diverse Speichermedien sowie insgesamt 9 Kalender sichergestellt.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 28.01.2021 - 50 Gs 166/21 (781 Js 410/20) - am selben Tag vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29.01.2021 in Untersuchungshaft in der JVA A. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 30.06.2021 neugefasst.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Es bestand für die Kammer kein Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Der Angeklagte hat das Geständnis nicht nur pauschal abgelegt, sondern im Detail Angaben gemacht. Er war zur Beantwortung von Nachfragen der Kammer bereit.
Er hat insbesondere eingeräumt, das Alter der Geschädigten in allen Fällen gekannt zu haben.
Die Geständnis des Angeklagten wurde bestätigt und ergänzt durch die vernommenen Zeugen H und I G, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen F G, N, B N, O, P O, Q, J Q, M Q und P.
Die in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Geschädigten standen in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten. Widersprüche sind nicht aufgetreten.
Hinsichtlich der Fälle 1 bis 30 wurde das Geständnis durch die verlesenen Kalendereinträge ergänzt.
Der Angeklagte hat sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3b) (in den Fassungen vom 27.01.2015 und vom 13.03.2020), 184b Abs. 3 (in der Fassung vom 13.03.2020), 53 StGB schuldig gemacht.
In den Fällen 1 bis 30 zum Nachteil des Geschädigten F G handelt es sich um Straftaten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.01.2015.
In den Fällen 31 bis 38 zum Nachteil der Geschädigten N, O, P und Q liegen Straftaten des sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3b), 184b Abs. 3 StGB in den Fassungen vom 27.01.2015 und vom 13.03.2020 vor.
Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Fassung vom 27.01.2015 umfasst gemäß § 176 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB umfasst Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
Bei dieser Abwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
- er sich bereits vor der Hauptverhandlung in vollem Umfang geständig eingelassen hat und das Geständnis erneut wiederholte, dabei Rückfragen ermöglicht und den Geschädigten eine erneute Vernehmung im Hauptverfahren erspart hat,
- der Geschädigte F G zumindest bei den letzten Fällen nahe der Altersgrenze von 14 Jahren war,
- er nicht vorbestraft ist,
- er als Erstverbüßer und aufgrund der Deliktsart erhöht haftempfindlich ist,
- er bis zu seiner Inhaftierung ein integriertes Leben geführt hat,
- er durch das Verfahren seinen Beamtenstatus verloren hat,
- sein Hemmungsvermögen im Laufe des langen Tatzeitraums gesunken ist,
- die Taten Fälle 1 bis 30 bereits längere Zeit (zwischen sechs und vier Jahren) zurückliegen,
- er sich durch das Verfahren sichtlich und nachhaltig beeindruckt zeigt und
- er auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Gegenstände umfassend verzichtet hat.
Zu seinen Lasten war hingegen zu werten, dass
- es sich zum Nachteil des Geschädigten F G um massive Übergriffe handelt.
Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer bei der Strafzumessung ausgehend von dem jeweiligen Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
Fall 1:
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten
3 der Fälle 2-30, bei denen der Angeklagte und der Geschädigte G sich gegenseitig befriedigten:
jeweils Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
restliche 26 Fälle der Fälle 2-30:
jeweils Freiheitsstrafe von 2 Jahren
Fälle 31-38:
jeweils Freiheitsstrafe von 8 Monaten
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer bei zusätzlicher Beachtung des langen Tatzeitraums und des Umstandes, dass es mehrere Opfer gab, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Auslagenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage folgt aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.