Sexueller Missbrauch per Videotelefonat: Verurteilung nach §§ 176, 176a, 184b StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, darunter zwei Fälle schweren sexuellen Missbrauchs, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften. Die Taten wurden überwiegend über Videotelefonate begangen, wobei der Angeklagte die minderjährigen Geschädigten zu sexuellen Handlungen anwies und die Gespräche aufzeichnete. In zwei Fällen griff § 176a Abs. 1 StGB wegen einschlägiger Vorverurteilung binnen fünf Jahren. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren; ein minder schwerer Fall wurde verneint.
Ausgang: Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren sowie Kosten- und Auslagenlast.
Abstrakte Rechtssätze
Sexueller Missbrauch eines Kindes kann auch dann vorliegen, wenn der Täter das Kind im Rahmen eines Videotelefonats zu sexuellen Handlungen an sich selbst bestimmt und diese in Echtzeit beobachtet.
Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes rechtskräftig verurteilt worden ist und erneut eine tatbestandsmäßige Missbrauchshandlung begeht.
Wer ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einer anderen minderjährigen Person vorzunehmen, verwirklicht den Tatbestand des § 176 Abs. 2 StGB; sind mehrere Opfer in eine Handlungseinheit einbezogen, kann Tateinheit vorliegen.
Das heimliche oder jedenfalls zweckgerichtete Aufzeichnen von Missbrauchshandlungen zur späteren sexuellen Erregung kann die Strafzumessung innerhalb des einschlägigen Strafrahmens beeinflussen.
Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 176a Abs. 4 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, nach der der konkrete Fall einschließlich Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt gewöhnlicher Fälle abweicht.
Tenor
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, davon in vier Fällen ebenfalls in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, 176a Abs. 1, 184b Abs. 3, 52, 53 StGB
Gründe
A.
I.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
So lebte der Angeklagte bis 1998, als er in Z wegen eines Betäubungsmitteldelikts in Untersuchungshaft genommen wurde. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Drogenkurier Heroin geschmuggelt zu haben. Er verbrachte zunächst zwei Jahre in Untersuchungshaft und nach seiner Verurteilung zu vier Jahren Haft ein weiteres Jahr in Strafhaft in Z. Im Jahr 2001 wurde die Reststrafe von einem Jahr zu Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte aus der Haft entlassen. Er arbeitete in der Folgezeit bei verschiedenen Reinigungsunternehmen.
Seit dem Jahr 2003 ist der Angeklagte wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose erwerbsunfähig. Infolge der Krankheit erleidet der Angeklagte Spastiken der Extremitäten, hat aufgrund einer Fußhebeschwäche Probleme beim Laufen, sodass er mittlerweile auf einen Gehstock angewiesen ist, und leidet an einer Kältemissempfindlichkeit. Auf seine kognitiven Fähigkeiten hat die Krankheit keine Auswirkungen.
Der Angeklagte erhielt bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache Sozialleistungen in Höhe von ### Euro monatlich zuzüglich Wohnkosten. Er verdiente sich regelmäßig durch Auftritte als Darsteller in G Formaten wie „U“ oder „A“ etwas hinzu. Er hatte etwa alle zwei Monate einen Drehtag. Für einen Drehtag erhielt er ###-### Euro brutto.
In seinem Alltag ging der Angeklagte keinem geregelten Tagesablauf nach. Er lebte in den Tag hinein und verbrachte den Großteil seiner Zeit zu Hause. Er schaute Fernsehen, spielte Computerspiele und surfte im Internet. Er verbrachte regelmäßig bis zu 6 Stunden täglich in Chatrooms, um sich zu unterhalten. Im Übrigen liest der Angeklagte gern. Er interessiert sich für Geschichte und Politik und ist Mitglied einer politischen Partei. Zudem beschäftigt er sich mit Fremdsprachen. Er spricht Englisch, Französisch, Griechisch und etwas Italienisch.
Der Angeklagte hatte in seinem Leben mindestens zehn Beziehungen zu Frauen in seinem Alter. Seine erste Freundin hatte er, als er zwölf Jahre alt war. Mit ihr hatte er Geschlechtsverkehr. Seine längste Beziehung endete etwa 2007 und dauert 2 ½ Jahre an. Zuletzt hatte er im Jahr 2009 eine feste Freundin, mit der er auch Geschlechtsverkehr hatte.
Seit dem Jahr 2010 hatte der Angeklagte regelmäßig in Chatrooms, beispielsweise auf N.de, Kontakt zu Mädchen unter 14 Jahren. In dieser Zeit entwickelte er ein sexuelles Interesse (auch) an jungen Mädchen, welches er vorher nicht verspürt hatte und das bis heute anhält. Der Angeklagte erklärt sich seine Präferenz damit, dass er in jungen Jahren bei Mädchen seines Altes nicht gut angekommen sei.
Alkohol trinkt der Angeklagte selten. Er konsumierte regelmäßig Marihuana. Vor seiner Inhaftierung rauchte er bis zu vier Joints am Tag.
II.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten am ##.##.1992 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 30 DM (## Cs ###/92). Die Tat trug sich am ##.##.1992 in E zu. Der Strafbefehl enthielt die folgenden Feststellungen:
Sie benutzten ohne jeden Fahrausweis die Linie ### der Stadtwerke Z vom B in Richtung Cstr.
2.
Der Angeklagte wurde am ##.##.1993 vom Amtsgericht E wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt (## Cs ###/93). Die Tat trug sich am ##.##.1993 in E2 zu. Der Strafbefehl enthielt die folgenden Feststellungen:
Sie fuhren mit der Linie ### der Stadtwerke E im Stadtbereich E, ohne das Fahrgeld entrichtet zu haben.
Es kam Ihnen nur darauf an, kostenlos befördert zu werden.
3.
Am ##.##.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht E wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 DM (## Cs ####/94). Die Tat fand am ##.##.1994 in E statt. Der Strafbefehl enthielt die folgenden Feststellungen:
Sie benutzten die Linie ### der Stadtwerke E auf der Fahrtstrecke Jallee in Richtung Markt bei der Haltestelle Dplatz, ohne einen gültigen Fahrausweis zu besitzen.
4.
Der Angeklagte wurde am ##.##.1995 vom Amtsgericht E wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt (## Cs ##/95). Die Tat trug sich am ##.##.1994 zu. Der Strafbefehl enthielt die folgenden Feststellungen:
Sie entwendeten in den Geschäftsräumen der Firma H in E sieben CD’s im Gesamtwert von 196,93 DM indem Sie diese in die Kleidung steckten und damit die Habteilung ohne vorherige Bezahlung verließen.
5.
Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten am ##.##.1996 wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 DM (## Cs ###/96). Das Urteil enthielt die folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Am ##.##.1996 benutzte der Angeklagte gegen 19.15 Uhr in E die Stadtbahn der Linie ## auf der Fahrtstrecke Wallee Richtung M-Platz ohne einen gültigen Fahrausweis zu besitzen.
6.
Am ##.##.2000 verurteilte ihn das I in Z wegen unerlaubter Einfuhr, Besitz, Beförderung und Schmuggel von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Tat trug sich am ##.##.1998 zu. Der Angeklagte beförderte als Drogenkurier 33kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 1%. Nach einer Haftzeit von drei Jahren wurde die Reststrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte aus der Haft entlassen.
7.
Der Angeklagte wurde am ##.##.2002 vom Amtsgericht E wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (## Ds ###/01). Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom ##.##.2005 wurde die Strafe erlassen. Das Gericht traf in seinem Urteil die folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Strafprozeß der #. großen Strafkammer des Landgerichts E gegen den V wegen dessen Rauschgiftgeschäften erklärte der Angeklagte in der Hauptverhandlungstermin am ##.##.2000 der Wahrheit zuwider, daß nicht V ihn für die Kurrierfahrt im Juni 1998 in K angeworben, ihm hierfür eine $#-Mobilfunkkarte überlassen, das Kurierfahrzeug beschafft und zusammen mit einem Betrag von 500,00 DM für Spesen am ##.##.1998 im tatsächlich übergeben habe. Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlungstermin weiter wahrheitswidrig, er habe gegenüber dem Zschen Ermittlungsrichter zuvor in unzutreffender Weise das Gegenteil behauptet, weil er angenommen habe, daß die anwesenden deutschen Polizeibeamten es hören wollten und die Vernehmung unter großem psychologischem Druck abgelaufen sei. Mit seinen unzutreffenden Angaben vor dem Landgericht in E wollte der Angeklagte auch eine Verurteilung des V wegen dessen Tatbeteiligung verhindern. Die Strafkammer folgte den Angaben des Angeklagten jedoch nicht, sondern verurteilten den V, wenn auch lediglich wegen Beihilfe rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe.
8.
Das Amtsgerichts Y verurteilte den Angeklagten am ##.##.2014, am gleichen Tag rechtskräftig, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (## Ls ##/##). Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom ##.##.2018 erlassen. Das Gericht in seinem Urteil die folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Der Angeklagte hat über das Internetportal N.de Kontakt zu der Zeugin X aufgenommen, die zur Tatzeit 12 bzw. 13 Jahre alt war. Der Angeklagte wusste auch, wie alt die Zeugin war.
Wie es in diesen Fällen üblich ist, verlief dann der weitere Kontakt nicht mehr über N, sondern verlagerte sich zu Messengerdiensten wie J2 und anderen.
Es kam dann in der Folgezeit zu Verabredungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, der diese in Y aufsuchte.
Im Verlauf dieser Kontakte kam es dann auch zu sexuellen Kontakten, wobei in mindestens einem Fall der Angeklagte die entblößte Zeugin im Intimbereich streichelte und mit dem Finger in die Grenzbereiche ihrer Vagina eindrang. Die Zeugin streichelte auch das erigierte Glied des Angeklagten.
Die Zeugin und der Angeklagte hatten über diese Handlungsweise Einvernehmen erzielt.
Der Angeklagte fotografierte dann mit deren Einverständnis die Zeugin. Ohne dass der Angeklagte dies zu verantworten hatte, hat aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen die Zeugin selbst die intimen Fotos an Klassenkameraden weitergeleitet, so dass diese im Internet auftauchten und dann der ganzen Schule relativ schnell bekannt waren.
B.
I.
Im Frühjahr 2018 verbrachte die geschädigte Zeugin A2 (im Folgenden: die Geschädigte A2), geboren am ##.##.2005 und wohnhaft in Z2 im W2, ihre Freizeit überwiegend damit, sich mit ihrem Smartphone über X2 mit anderen Personen zu unterhalten. Gezielt suchte sie im Internet über hierauf spezialisierte Websites nach X2-Gruppen, denen sie beitreten konnte. Die Websites ermöglichten ihr, über Suchkriterien wie Ort, Hobbys oder Alter der Mitglieder die für sie interessanten Gruppen herauszufiltern. Sie wollte auf diese Weise neue Leute kennenlernen. Die Geschädigte A2 wurde so Mitglied in einer Vielzahl von X2-Gruppen, in denen sich regelmäßig über 100 Personen befanden, die sich weit überwiegend untereinander sowie der Geschädigten A2 fremd waren. Die X2-Gruppen waren insofern mit Chatrooms vergleichbar. Regelmäßig lud die Geschädigte A2 auch ihre damals beste Freundin, die geschädigte Zeugin L (im Folgenden: die Geschädigte L), geboren am ##.##.2006 und damals ebenfalls wohnhaft in Z2, in die X2-Gruppen ein, sodass auch sie sich an den dortigen Unterhaltungen beteiligte.
Im März 2018 war in einer dieser Gruppen, in der beide Geschädigte Mitglied waren, auch der Angeklagte aktiv. In der Gruppe kursierten über den Angeklagten Gerüchte, er sei ein „Pädo“ (Pädophiler) und verschicke ungefragt Bilder von seinem Penis (sog. Dickpics) an junge Mädchen. Diese Gerüchte nahmen auch die beiden Geschädigten zur Kenntnis und hielten sie für glaubhaft. Sie nahmen dies zum Anlass, den Angeklagten jeweils persönlich in privaten X2-Chats anzuschreiben. Ihre Intention war es, den Angeklagten aufgrund der um ihn kursierenden Gerüchte zu „verarschen“. Dabei legten sie jeweils im Chat mit dem Angeklagten unmittelbar wahrheitsgemäß ihr damaliges Alter offen, das der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich beider Geschädigten kannte. Der Angeklagte teilte den Geschädigten ebenfalls sein Alter wahrheitsgemäß mit.
In der Folgezeit unterhielt der Angeklagte sich regelmäßig mit der Geschädigten A2 über X2. Zur Geschädigten L bestand nur sporadisch Kontakt. Die Geschädigte A2 fand den Angeklagten sympathisch und hatte kein Interesse mehr daran, ihn zu „verarschen“. Der Angeklagte erzählte der Geschädigten A2 beispielsweise von seiner Zeit als Koch, als DJ, von seinen Auftritten als Laiendarsteller in TV-Formaten und von seiner Krankheit. Die Geschädigte A2 erzählte von der Schule und ihren alltäglichen Unternehmungen. Auf diese Weise lernten sich beide kennen.
Im Laufe der Zeit verliebte sich die Geschädigte A2 in den Angeklagten. Dies teilte sie ihm im Mai 2018 mit. Der Angeklagte bewertete dies zunächst als Schwärmerei eines 12-jährigen Mädchens für einen älteren Mann, genoss jedoch die Aufmerksamkeit, die die Geschädigte A2 ihm schenkte. Der X2-Kontakt intensivierte sich in der Folgezeit erheblich. Die Geschädigte A2 und der Angeklagte schrieben einander von morgens bis abends über X2. Auch kommunizierten sie über Sprachnachrichten und X2-Videotelefonate, bei denen man miteinander sprechen und sich zeitgleich unter Benutzung der Smartphone-Kameras sehen kann.
Ab dem Sommer 2018 ging die Geschädigte A2 davon aus, dass sie eine Beziehung mit dem Angeklagten habe und er ihr Freund sei. Der Angeklagte wusste dies und bestärkte sie in diesem Glauben, auch wenn er die Geschädigte A2 selbst nicht als seine Freundin ansah. Gleichwohl mochte er sie.
Spätestens ab dem Herbst 2018 wirkte der Angeklagte verbal sexualisierend auf die Geschädigte A2 ein. Etwa Anfang Oktober 2018 schickte die Geschädigte A2 dem Angeklagten auf dessen Bitte erstmals ein Nacktbild von sich.
In der Folgezeit kam es zu den unten festgestellten Taten, die allesamt über X2-Videotelefonate begangen wurden. Der Angeklagte und die Geschädigten konnten sich während der Telefonate gegenseitig sehen und hören. Bei allen Taten kannte der Angeklagte das Alter der jeweiligen Geschädigten. Alle sexuellen Handlungen, die die Geschädigten vor der Kamera praktizierten, beobachtete der Angeklagte zeitgleich auf seinem Smartphone-Bildschirm. Alle sexuellen Handlungen der Geschädigten geschahen, weil der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, die Geschädigten durch Zureden dazu brachte und ihnen konkrete Anweisungen gab. Bei allen Taten lag der Angeklagte nackt in seinem Bett. Seine Smartphone-Kamera war – wenn nicht ausdrücklich anders festgestellt – auf sein Gesicht gerichtet.
Der Angeklagte zeichnete die Video-Telefonate mit den Geschädigten mit Hilfe der App Q, einer Aufnahmesoftware, auf. Diese App erstellt Videoaufnahmen von allem, was auf dem Bildschirm des Mobiltelefons zu sehen ist, und speichert die entstandenen Video-Dateien im Speicher des Mobiltelefons. Der Angeklagte verwahrte die Aufzeichnungen, um sich diese bei bestimmten Anlässen anzusehen und sich auf diese Weise sexuell zu erregen. Die Sammlung dieser Aufzeichnungen wurde bei der Durchsuchung am 09.04.2019 aufgefunden, sodass eine genaue Rekonstruktion der erfolgten sexuellen Handlungen möglich war.
II.
Konkret konnte die Kammer die folgenden Taten feststellen:
1. (Fall 2 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 00:41 Uhr bis 05:01 Uhr
Geschädigte: A2
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB
Am ##.##.2018 führten der Angeklagte und die Geschädigte A2 nachts zumindest von 00:30 Uhr bis 05:05 Uhr ein X2-Videotelefonat. Der Angeklagte lag zu Hause in seinem Bett. Die Geschädigte A2 befand sich in ihrem Zimmer. Innerhalb dieses Zeitraums brachte der Angeklagte die Geschädigte A2 durch Zureden dazu, verschiedene sexuelle Handlungen an sich zu praktizieren. Der Angeklagte schaute ihr bei diesen Handlungen über seinen Smartphone-Bildschirm zu.
Gegen 00:41 Uhr zog die Geschädigte A2 im Bett liegend für etwa eine Minute ihr T-Shirt hoch, sodass der Angeklagte ihre nackte Brust sehen konnte. Wenige Minuten später richtete die Geschädigte A2 die Kamera auf ihren mit einer Unterhose verdeckten Intimbereich. Sodann zog sie vorne die Unterhose zur Seite und spreizte anschließend mit ihren Fingern ihre Schamlippen. Der Angeklagte konnte etwa eine Minute lang die Vagina der Geschädigten A2 sehen.
Gegen 01:34 Uhr legte die Geschädigte A2 die Kamera zur Seite, entkleidete sich vollständig, ohne dass der Angeklagte dies sehen konnte, platzierte dann die Kamera und stellte sich etwa eine Minute lang nackt davor, sodass der Angeklagte sie sehen konnte, zunächst von vorne und, nachdem sie sich umgedreht hatte, auch von hinten.
Gegen 02:09 Uhr richtete die Geschädigte A2, die mittlerweile wieder ein T-Shirt und eine Unterhose trug, die Kamera auf ihren Intimbereich. Sie zog vorne die Unterhose zur Seite und manipulierte etwa sechs Minuten lang an ihrer Vagina. Gegen 02:17 Uhr richtete sie die Kamera auf ihr Gesicht und ihren Oberkörper. Sie zog ihr T-Shirt hoch und massierte etwa zwei Minuten lang ihre rechte Brust, manipulierte an ihrer rechten Brustwarze und leckte diese, wobei sie die Brust in Richtung Mund schob. Der Angeklagte, der sie dabei beobachtete und Anweisungen gab, richtete zwischenzeitlich für etwa zehn Sekunden die Kamera in Richtung seines erigierten Penis, an dem er manipulierte. Die Geschädigte A2 sah dies, wie vom Angeklagten beabsichtigt, auf ihrem Bildschirm. Wenige Minuten später zog die Geschädigte A2 ihre Unterhose aus, spreizte auf dem Rücken liegend ihre Beine und hielt die Kamera so zwischen ihre Beine, dass der Angeklagte etwa zwei Minuten lang den entblößten Intimbereich der Geschädigten A2 einsehen konnte. In dieser Zeit zog sie ihre Schamlippen auseinander und führte sich einmal für wenige Sekunden ihren linken Mittelfinger ein.
Gegen 03:59 Uhr zog die Geschädigte A2 erneut knapp eine Minute lang ihr T-Shirt hoch, sodass der Angeklagte ihre nackten Brüste sah. Gleiches geschah gegen 04:42 Uhr. Hier manipulierte die Geschädigte A2 zudem an ihren Brustwarzen. Wenige Minuten später stellte sie die Kamera zwischen ihren Beinen ab, spreizte diese, zog die Unterhose zur Seite und zog mit beiden Händen ihre Schamlippen auseinander, sodass der Angeklagte eine knappe Minute den Intimbereich der Geschädigten A2 sehen konnte. Gegen 04:52 Uhr zog die Geschädigte A2 erneut ihre Unterhose aus, positionierte die Kamera zwischen ihren gespreizten Beinen, zog mit beiden Händen ihre Schamlippen auseinander und manipulierte etwa neun Minuten lang an ihrer Vagina.
All diese Handlungen erfolgten wie auch in den nachfolgenden Fällen auf Anweisung und Bitten des Angeklagten.
2. (Fall 2 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 16:53 Uhr bis 18:16 Uhr
Geschädigte: A2
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB
Am Nachmittag des ##.##.2018 führten der Angeklagte und die Geschädigte, die zu Hause in ihrem Zimmer war, mindestens von 16:53 Uhr bis 18:16 Uhr ein X2-Videotelefonat. Im Rahmen dessen kam es in Folge Zuredens durch den Angeklagten dazu, dass die Geschädigte um 16:53 Uhr ihr T-Shirt hochzog, sodass der Angeklagte etwa 30 Sekunden lang die nackten Brüste der Geschädigten A2 sehen konnte. Gegen 16:57 Uhr positionierte sie die Kamera zwischen ihren gespreizten Beinen und zog die Unterhose zur Seite, sodass der Angeklagte etwa eine Minute lang die Vagina der Geschädigten A2 sehen konnte. Anschließend zog sie ihre Unterhose aus, begab sich in die zuvor genannte Stellung und manipulierte etwa vier Minuten lang an ihrer Vagina, wobei sie sich einmal für wenige Sekunden ihren rechten Zeigefinger einführte. Der Angeklagte manipulierte währenddessen an seinem erigierten Penis, auf den er etwa eine halbe Minute die Kamera richtete. Ob die Geschädigte A2 dies wahrnahm, konnte die Kammer nicht feststellen. Sodann begab sich die Geschädigte A2 in den Vierfüßlerstand. Die Kamera richtete sie so aus, dass ihr nackter Vaginal- und Analbereich von hinten gefilmt wurde. Sodann manipulierte sie etwa eine halbe Minute lang an ihrer Vagina. Anschließen begab sie sich wieder in Rückenlage und positionierte die Kamera zwischen ihren gespreizten Beinen. Sie manipulierte nunmehr etwa sechs Minuten lang an ihrer Vagina. Zeitgleich manipulierte der Angeklagte an seinem erigierten Penis und richtete währenddessen etwa eine Minute lang die Kamera hierauf. Die Geschädigte A2 sah dies, wie vom Angeklagten beabsichtigt.
Gegen 18:15 Uhr stellte sich die mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidete Geschädigte A2 vor die Kamera, zog im Stehen ihre Unterhose vorne zur Seite und spreizte ihre Schamlippen, sodass der Angeklagte etwa eine halbe Minute lang die Vagina der Geschädigten A2 sehen konnte.
3. (Fall 3 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 06:08 Uhr bis 07:27 Uhr
Geschädigte: A2
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB
Am Morgen des ##.##.2018 führten der Angeklagte und die Geschädigte A2, die sich zu Hause in ihrem Zimmer aufhielt, zumindest in der Zeit von 06:08 Uhr bis 09:20 Uhr ein Videotelefonat über x2. Durch Zureden brachte der Angeklagte die Geschädigte a“ dazu, um 06:08 Uhr für etwa zehn Sekunden ihr T-Shirt hochzuziehen, sodass der Angeklagte ihre nackte Brust sehen konnte. Sodann richtete der Angeklagte etwa fünfzehn Sekunden seine Kamera auf seinen erigierten Penis, an dem er manipulierte. Die Geschädigte A2 beobachtete dies, wie vom Angeklagten beabsichtigt, auf ihrem Smartphone-Bildschirm. Gegen 06:21 filmte der Angeklagte erneut, nunmehr etwa eine halbe Minute seinen erigierten Penis, an dem er manipulierte. Die Geschädigte A2 sah dabei, wie vom Angeklagten beabsichtigt, zu. Anschließend positionierte die nur mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidete Geschädigte A2 die Kamera zwischen ihren gespreizten Beinen, zog die Unterhose vorne zur Seite und zog ihre Schamlippen auseinander, sodass der Angeklagte ihren Vaginalbereich sehen konnte. Sodann manipulierte sie etwa vier Minuten an ihrer Vagina. Zeitgleich manipulierte der Angeklagte an seinem erigierten Penis, auf den er zeitweise seine Kamera richtet. Ob die Geschädigte A2 dies sah, konnte die Kammer nicht feststellen.
Wenige Minuten später stellte die nunmehr untenrum nackte Geschädigte A2 wiederum die Kamera zwischen ihre gespreizten Beine und führte auf Zureden des Angeklagten hin einen Filzstift in ihre Vagina ein, den sie etwa drei Minuten lang darin bewegte. Sodann tauschte sie den Filzstift gegen einen im Umfang dickeren U2-Filzstift aus und führte sich diesen in die Vagina ein. Sie bewegte ihn etwa eineinhalb Minuten darin, bevor sie sich anstelle des U2-Filzstifts nunmehr den im Umfang noch dickeren Griff einer Haarbürste in die Vagina einführte und etwa acht Minuten lang darin bewegte. Anschließend manipulierte sie mit ihrer Hand etwa ein Minute lang an ihrer Vagina.
Gegen 07:25 Uhr richtete der Angeklagte seine Kamera etwa 20 Sekunden auf seinen erigierten Penis, an dem er manipulierte. Die Geschädigte A2 schaute dabei, wie vom Angeklagten beabsichtigt, zu. Anschließend stellte sie ihre Kamera zwischen ihre gespreizten Beine und zog etwa eine Minute lang ihre Schamlippen auseinander, sodass der Angeklagte ihre Vagina sehen konnte.
4. (Fall 4 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 17:33 Uhr bis 17:35 Uhr
Geschädigte: A2 und L
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 2, 52 StGB
Am ##.##.2018 führte der Angeklagte zumindest in der Zeit von 17:31 Uhr bis 17:35 Uhr ein Video-Telefonat mit der Geschädigten A2 sowie der damals 12-jährigen Geschädigten L, die bei der Geschädigten A2 zu Besuch war. Beide waren im Zimmer der Geschädigten A2.
Auf Zureden des Angeklagten zog gegen 17:33 Uhr zunächst die Geschädigte A2 ihre Hose und Unterhose aus, legte sich ins Bett und spreizte ihre Beine. Die Geschädigte L hielt das Smartphone und filmte damit auf Anweisung des Angeklagten den Vaginalbereich der Geschädigten A2 für etwa 15 Sekunden. Anschließend übernahm die Geschädigte A2 die Kameraführung. Die Geschädigte L entkleidete sich untenrum und legte sich ebenfalls mit gespreizten Beinen ins Bett, während die Geschädigte A2 etwa 45 Sekunden lang die Kamera auf den Vaginalbereich der Geschädigten L fokussierte. Dabei zog die Geschädigte L – ebenfalls auf Anweisung des Angeklagten – auch zeitweise ihre Schamlippen auseinander.
5. (Fall 9 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 20:31 Uhr bis 21:08 Uhr
Geschädigte: A2 und L
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 2, 52 StGB
Später am ##.##.2018 führte der Angeklagte ein weiteres Video-Telefonat mit den Geschädigten A2 und L. Die Geschädigte L befand sich nunmehr allerdings bei sich zu Hause in ihrem Zimmer. Beide Geschädigten benutzten daher jeweils ihr Smartphone. Der Bildschirm des Angeklagten war daher dreigeteilt. In zwei Feldern konnte er die jeweilige Geschädigte sehen, in einem Feld sich selbst. Auch die beiden Geschädigten konnten den Angeklagten sowie die jeweils andere Geschädigte sehen.
Gegen 20:31 Uhr stellte die Geschädigte A2, die untenrum nackt war, auf Zureden des Angeklagten ihre Kamera zwischen ihre gespreizten Beine und zog zeitweise ihre Schamlippen auseinander, sodass der Angeklagte sowie die Geschädigte L etwa zwei Minuten lang ihren Vaginalbereich sehen konnten. Anschließend zog die Geschädigte L ihre Unterhose aus und stellte ihre Kamera auf Zureden des Angeklagten ebenso zwischen ihre gespreizten Beine, dass der Angeklagte und die Geschädigte A2 etwa 30 Sekunden lang den Vaginalbereich der Geschädigten L sehen konnten.
Gegen 21:08 Uhr zog die Geschädigte L ihren Pullover so hoch, dass der Angeklagte und die Geschädigte A2 etwa 15 Sekunden ihre nackten Brüste sehen konnten.
6. (Fall 5 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 23:11 Uhr bis 23:16 Uhr
Geschädigte: A2
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB
Am ##.##.2018 führten der Angeklagte und die Geschädigte A2 zumindest in der Zeit von 23:11 Uhr bis 23:17 Uhr ein Video-Telefonat über X2. Die Geschädigte A2 befand sich zu Hause in ihrem Zimmer.
Gegen 23:12 Uhr stellte sie sich zunächst etwa 30 Sekunden nackt vor die Kamera, sodass der Angeklagte sie erst von vorne und dann von hinten sehen konnte. Anschließend legte sie sich ins Bett und stellte die Kamera zwischen ihre gespreizten Beine und manipulierte auf Zureden des Angeklagten etwa zwei Minuten an ihrer Vagina.
7. (Fall 12 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 02:14 Uhr
Geschädigte: A2 und L
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 1, 52 StGB
Am ##.##.2018 führte der Angeklagte mit der Geschädigten A2 und der Geschädigten L, die bei der Geschädigten A2 zu Besuch war, ein Video-Telefonat über X2. Die beiden Geschädigten entschieden, ohne dass der Angeklagte hierauf eingewirkt hatte, dass sie nachts baden gehen wollten. Den Angeklagten ließen sie hieran allerdings per Video-Telefonat teilhaben. Als beide Geschädigte sich nackt in der Badewanne befanden, richtete der Angeklagte gegen 02:14 Uhr für etwa 20 Sekunden seine Smartphone-Kamera auf seinen erigierten Penis, an dem er manipulierte. Beide Geschädigte sahen ihm dabei, wie von ihm beabsichtigt, zu.
8. (Fall 6 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 13:54 Uhr bis 13:56 Uhr
Geschädigte: A2
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB
Am ##.##.2018 unterhielt der Angeklagte sich in einem X2-Videotelefonat mit der Geschädigten A2, die sich zu Hause im Badezimmer befand. Er brachte sie durch Zureden dazu, dass sie gegen 13:54 Uhr mit der Kamera zwischen ihren gespreizten Beinen ihren Vaginalbereich filmte und ihre Schamlippen auseinanderzog. Der Angeklagte konnte etwa zwei Minuten die Vagina der Geschädigten A2 sehen. Zeitgleich richtete er etwa 20 Sekunden lang die Kamera auf seinen erigierten Penis, an dem er manipulierte. Die Geschädigte A2 schaute ihm dabei, wie von ihm beabsichtigt, zu.
9. (Fall 7 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 18:27 Uhr bis 18:32 Uhr
Geschädigte: A2 und L
Straftatbestand: §§ 176a Abs. 1, 176 Abs. 2, 52 StGB
Am ##.##.2018 unterhielt der Angeklagte sich zumindest in der Zeit von 18:27 Uhr bis 18:32 Uhr mit den beiden Geschädigten per X2-Videotelefonat. Beide Geschädigten befanden sich bei der Geschädigten A2 zu Hause in deren Zimmer. Sie benutzten für das Telefonat das Smartphone der Geschädigten A2.
Um 18:27 Uhr zog sich die Geschädigte A2 auf ihrem Bett stehend vollständig vor der Kamera, die die Geschädigte L führte, aus. Sodann legte die Geschädigte A2 sich ins Bett und spreizte auf Zureden des Angeklagten ihre Beine. Die Geschädigte L filmte aus unmittelbarer Nähe den Vaginalbereich der Geschädigten A2. Da das beim Angeklagten ankommende Bild recht dunkel war, nahm die Geschädigte L ihr eigenes Smartphone hinzu und leuchtete mit der Taschenlampenfunktion den Vaginalbereich der Geschädigten A2 aus, die sodann etwa 15 Sekunden lang ihre Schamlippen auseinanderzog. Anschließend manipulierte auf Zureden des Angeklagten die Geschädigte L etwa 90 Sekunden mit einem Finger an der Vagina der Geschädigten A2. Gleichzeitig zog diese mit beiden Händen ihre Schamlippen auseinander. Schließlich manipulierte die Geschädigte A2 etwa eine Minute lang an ihrer Vagina, was die Geschädigte L weiterhin filmte.
10. (Fall 11 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 14:55 Uhr bis 15:35 Uhr
Geschädigte: A2 und L
Straftatbestand: §§ 176a Abs. 1, 176 Abs. 2, 52 StGB
Am ##.##.2018 führte der Angeklagte zumindest in der Zeit von 14:54 Uhr bis 15:35 Uhr ein X2-Videotelefonat mit den beiden Geschädigten. Beide Geschädigten waren bei der Geschädigten A2 zu Hause und nutzten deren Smartphone.
Gegen 14:55 Uhr legte die Geschädigte A2 sich nackt auf ihr Bett, spreizte ihre Beine und zog ihre Schamlippen auseinander. Sodann manipulierte sie auf Anweisung des Angeklagten etwa eine Minute an ihrer Vagina. Die Geschädigte L führte derweil die Kamera und filmte aus unmittelbarer Nähe die Vagina der Geschädigten A2. Anschließend führte die Geschädigte A2 die Kamera und die Geschädigte L entkleidete sich vollständig. Gegen 14:59 Uhr legte sich die Geschädigte L sodann nackt ins Bett, spreizte ihre Beine, zog ihre Schamlippen auseinander und manipulierte etwa eine Minute an ihrer Vagina. Die Geschädigte A2 filmte dies, sodass der Angeklagte es auf seinem Bildschirm beobachten konnte.
Sodann band die Geschädigte A2 der Geschädigten L auf Anweisung des Angeklagten mit einem schwarzen Band hinter dem Rücken die Hände zusammen. Gegen 15:04 Uhr legte die Geschädigte L sich mit zusammengebundenen Händen erneut auf den Rücken und spreizte ihre Beine. Die Geschädigte A2, die auch die Kamera führte, manipulierte dann auf Zureden des Angeklagten etwa zwei Minuten an der Vagina der Geschädigten L. Zwischenzeitlich hatte sich das Band, mit dem die Hände der Geschädigten L zusammengebunden waren, gelöst. Die beiden Geschädigten banden gemeinsam die Hände der Geschädigten L erneut mit dem schwarzen Band zusammen. Anschließend manipulierte die Geschädigte A2 erneut, nunmehr etwa eine halbe Minute lang, an der Vagina der Geschädigten L, als sich das Band erneut löste.
Auf Anweisung des Angeklagten begab die Geschädigte L sich nunmehr in den Vierfüßlerstand. Während die Geschädigte L ihre Pobacken auseinanderzog, sodass ihr Anus sichtbar war, manipulierte die Geschädigte A2 etwa zehn Sekunden lang von hinten an der Vagina der Geschädigten L und filmte diese zeitgleich von hinten.
Gegen 15:13 Uhr band nunmehr die Geschädigte L der Geschädigten A2 mit dem schwarzen Band die Hände aneinander. Sodann legte die Geschädigte A2 sich auf den Rücken, spreizte ihre Beine und die Geschädigte L, die gleichzeitig die Kamera führte, manipulierte etwa eine halbe Minute an der Vagina der Geschädigte A2.
Gegen 15:27 Uhr manipulierte die Geschädigte A2 erneut etwa 40 Sekunden an der Vagina der Geschädigten L, die mit gespreizten Beinen, ohne schwarzes Band auf dem Rücken lag. Die Geschädigte A2 filmte dies. Wenige Minuten später massierte die Geschädigte A2 auf Anweisung des Angeklagten etwa zwei Minuten lang die nackten Brüste der Geschädigten L. Im Anschluss zog diese erneut ihre Schamlippen auseinander, was die Geschädigte A2 aus unmittelbarer Nähe filmte.
11. (Fall 10 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2018, 22:23 Uhr bis 22:34 Uhr
Geschädigte: A2 und L
Straftatbestand: §§ 176 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, 52 StGB
Am ##.##.2018 führte der Angeklagte zumindest in der Zeit von 22:23 Uhr bis 22:34 Uhr ein X2-Videotelefonat mit den beiden Geschädigten. Beide Geschädigten waren jeweils bei sich zu Hause, sodass der Bildschirm des Angeklagten dreigeteilt war. In zwei Fenstern sah der Angeklagte die beiden Geschädigten, in einem Fenster sich selbst.
Auf Zureden des Angeklagten stellte die Geschädigte A2, die untenrum nackt war, gegen 22:23 Uhr die Kamera zwischen ihre gespreizten Beine und zog ihre Schamlippen auseinander. Sodann manipulierte sie etwa eine halbe Minute an ihrer Vagina. Der Angeklagte schaute ihr dabei zu. Gegen 22:27 Uhr richtete der Angeklagte etwa fünf Sekunden lang seine Kamera auf seinen erigierten Penis, an dem er manipulierte. Beide Geschädigten beobachteten dies, wie vom Angeklagten beabsichtigt, auf ihren jeweiligen Bildschirmen.
Gegen 22:30 Uhr brachte der Angeklagte durch Zureden die Geschädigte L dazu, dass diese sich ebenfalls untenrum entkleidete. Sodann stellte sie bis 22:34 ihre Kamera auf Anweisung des Angeklagten zwischen ihre gespreizten Beine, zog ihre Schamlippen auseinander und manipulierte an ihrer Vagina. Hierbei konnten ihr der Angeklagte und die Geschädigte A2 über ihre jeweiligen Bildschirme zusehen.
12. (Fall 8 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2019, 00:42 Uhr bis 00:51 Uhr
Geschädigte: L
Straftatbestand: § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB
Am ##.##.2019 führte der Angeklagte zumindest von 00:40 Uhr bis 00:51 Uhr mit den beiden Geschädigten, die beide bei der Geschädigten A2 zu Hause waren und gemeinsam deren Smartphone benutzten, ein Videotelefonat über X2.
Gegen 00:42 Uhr brachte der Angeklagte die Geschädigte L dazu, sich vollständig zu entkleiden, auf das Bett zu legen und ihre Beine zu spreizen. Die Geschädigte A2 filmte dies. Sodann zog die Geschädigte L auf Anweisung des Angeklagten ihre Schamlippen auseinander und manipulierte etwa sechs Minuten an ihrer Vagina. Die Kamera hatte die Geschädigte A2 auf den Vaginalbereich der Geschädigten L gerichtet, sodass der Angeklagte sie beobachten konnte.
13. (Fall 14 der Anklageschrift)
Tatzeit: ##.##.2019
Straftatbestand: § 184b Abs. 3 StGB
Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vom ##.##.2019 stellte die Polizei u.a. ein allein vom Angeklagten genutztes Y2 sicher. Auf diesem befanden sich, wie der Angeklagte wusste, mindestens drei Lichtbilder und ein Video jeweils kinderpornographischen Inhalts.
Auf einem Lichtbild ist ein Junge im Alter von etwa 9-11 Jahren erkennbar, der bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr durchführt (Bild Nr. 52, Bl. ## des Sonderhefts 3). Auf einem weiteren Bild ist ein etwa 7-9 Jahre altes Mädchen zu sehen, das ebenfalls den Oralverkehr bei einem Mann durchführt (Bild Nr. 58, Bl. ## des Sonderhefts 3). Auf einem dritten Bild ist ein etwa 5-7 Jahre altes Mädchen nackt auf allen Vieren zu sehen, während ein erwachsener Mann mit seinem Penis von hinten in das Mädchen eindringt (Bild Nr. 84, Bl. ## des Sonderhefts 3).
Das Video zeigt ein etwa 8-10 Jahre altes Mädchen, das an einem Mann den Oralverkehr durchführt und ihre nackte Scheide spreizt und daran manipuliert (Bl. ###-### des Sonderhefts 3).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten ausgedruckten Lichtbilder und die ausgedruckten Screenshots zum Video gemäß 267 Abs.1 S. 3 StPO verwiesen.
III.
Am 24.09.2018 erhielt das Bundeskriminalamt von der Z2schen Organisation „L2“ Mitteilung, dass wenige Tage zuvor unter Nutzung einer deutschen IP-Adresse nach dortiger Beurteilung ein Lichtbild kinderpornographischen Inhalts über B2 hochgeladen worden sei. Nach Aufnahme der hiesigen Ermittlungen konnte die IP-Adresse dem Angeklagten zugeordnet werden. Am ##.##.2019 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Angeklagten, P ## in E. U.a. stellte die Polizei ein Smartphone der Marke K2 # und ein Laptop der Marke Y2 sicher. Beide Geräte wurden allein vom Angeklagten genutzt.
Auf dem Smartphone der Marke K2 konnte die Polizei die Videos sichern, die der Angeklagte unter Zuhilfenahme der App Q von seinen Videotelefonaten mit den beiden Geschädigten angefertigt hatte (Fälle 1 -12).
Auf dem Y2 fand die Polizei umfangreiches Bild- und Videomaterial pornographischen Inhalts. Nach Einschätzung der Polizei handelte es sich um 3.438 Lichtbilddateien und 34 Videodateien mit jeweils kinderpornographischem Inhalt. Die Kammer hat das Verfahren insofern auf den Besitz von lediglich drei Lichtbildern und ein Video beschränkt (Fall 13) und das Verfahren hinsichtlich des Besitzes der übrigen Schriften kinderpornographischen Inhalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nachdem die sichergestellten Datenträger ausgewertet worden waren, erließ das Amtsgericht Bonn am 02.12.2019 Haftbefehl gegen den Angeklagten (## Gs ####/19). Seit dem ##.##.2019 befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA C2.
Beide Geschädigten haben die Taten gut verarbeitet. Negative Folgen waren für die Kammer nicht feststellbar.
C.
I.
Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den Urkunden der früheren Verfahren. Zu der in Z erfolgten Verurteilung, dem zugrunde liegenden Sachverhalt und seiner Haftzeit hat der Angeklagte umfangreiche Angaben gemacht.
II.
Die Feststellungen zur Sache, einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens, beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten. Er hat alle Taten, wie festgestellt, eingeräumt.
Sein Geständnis ist glaubhaft. Die Kammer ist mit dem Angeklagten die Einzelheiten aller Taten genau durchgegangen. Dabei sind die vom Angeklagten mit dem Q erstellten Videos sowie Screenshots in Augenschein genommen worden. Zu jedem Fall wurde der Angeklagte ausführlich befragt. Der Angeklagte hat die Fragen der Kammer in sich widerspruchsfrei und detailliert beantwortet.
Insbesondere hat der Angeklagte eingeräumt, dass er Kenntnis vom Alter beider Geschädigten hatte. Hierüber sei bereits im Rahmen der ersten Unterhaltung über X2 gesprochen worden.
Ebenso hat er eingeräumt, dass die sexuellen Handlungen der Geschädigten während der Videotelefonate auf seine Bitten und Anweisungen hin erfolgten. Er habe den Geschädigten stets exakt erklärt, was er sehen wolle. Die Geschädigten hätten dies dann seinen Anweisungen entsprechend umgesetzt. Eigene Ideen seien von den Geschädigten nicht eingebracht worden. Wenn der Angeklagte zudem gefilmt habe, wie er an seinem Penis manipuliert habe, so sei es ihm darauf angekommen, dass die Geschädigten dies sehen.
Hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall 13) hat der Angeklagte zugegeben, dass er die Bilder und das Video aus diversen X2-Gruppen habe. Dort seien derartige Inhalte von anderen Nutzern versandt worden. Auf diese Weise seien die Dateien zunächst auf sein Mobiltelefon gelangt. Von dort habe er sie auf seinen Laptop verschoben. Zudem hat die Kammer die Lichtbilder und Screenshots des Videos in Augenschein genommen.
Hinsichtlich der Missbrauchstaten wird das Geständnis bestätigt durch die in Augenschein genommenen Videos und Screenshots von den Taten. So konnte die Kammer genaue Feststellungen zu den konkreten sexuellen Handlungen sowie den zeitlichen Abläufen treffen.
Außerdem sind die beiden Geschädigten als Zeuginnen vernommen worden. Auch sie haben mit ihren glaubhaften Aussagen das Geständnis des Angeklagten bestätigt. Sie haben insbesondere bestätigt, dass sie dem Angeklagten bereits am Anfang wahrheitsgemäß ihr Alter mitgeteilt hätten und alle sexuellen Handlungen auf seine Anweisungen erfolgt seien. Die Zeugin A2 bekundete, der Angeklagte hätte ihnen „das halt so beigebracht“. Auch hätten sie gesehen, dass der Angeklagte sich währenddessen selbst befriedigt habe, da er seine Kamera „nach unten“ gerichtet habe.
Zudem haben beide Geschädigten ausführliche Angaben dazu gemacht, wie sie den Angeklagten über X2 kennengelernt hätten. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten.
Schließlich haben beide Geschädigten glaubhaft bekundet, dass sie keine negativen Folgen der Taten an sich feststellen können. Zur Bestätigung dessen hat die Kammer die Zeugin D2 A2 – Mutter der Geschädigten A2 – und den Zeugen P2 – Vater der Geschädigten L – vernommen. Die Elternteile haben jeweils bestätigt, dass ihnen keine Veränderungen an ihrem jeweiligen Kind aufgefallen seien.
D.
Der Angeklagte hat sich in den Fällen 9 und 10 (des Urteils) jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176a Abs. 1, 176 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. § 176a Abs. 1 StGB kommt zur Anwendung, da der Angeklagte am ##.##.2014 vom Amtsgericht Y wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und damit innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Da es in beiden Fällen zwei Geschädigte gibt, handelt es sich jeweils um zwei tateinheitliche Fälle. Die Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB sind erfüllt, da auf Bestimmen des Angeklagten hin die Geschädigten jeweils aneinander (Fall 10) oder die Geschädigte L an der Geschädigten A2 (Fall 9) sexuelle Handlungen vornahmen.
In den Fällen 1 bis 8 sowie 11 und 12 hat sich der Angeklagte jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafbar gemacht, dabei in den Fällen 1, 2, 3, 8 und 11 nach § 176 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB, in den Fällen 4, 5, 6 und 12 nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB und in Fall 7 nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. In den Fällen 4, 5, 7 und 11 handelt es sich um jeweils zwei tateinheitliche Fälle, da in diesen Fällen beide Geschädigten involviert waren.
In Fall 13 hat der Angeklagte sich wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar gemacht.
E.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Die Kammer hat in den Fällen 9 und 10 jeweils den Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB angewandt. Dieser sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vor. Einen minder schweren Fall, der gemäß § 176a Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsähe, hat die Kammer verneint.
Ein minder schwerer Fall ist dann zu bejahen, wenn das Gesamtbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlich entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Vertypte Milderungsgründe, die ebenfalls im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen wären, liegen in den Fällen 9 und 10 nicht vor.
Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer in den Fällen 9 und 10 zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
- er sich geständig gezeigt und eingesehen hat, dass er an seinem Problem zu arbeiten hat,
- keine negativen Folgen für die Geschädigten festgestellt wurden,
- das Alter der Geschädigten nah an der Schutzgrenze lag,
- die Taten bereits etwa 1 ½ Jahre her sind,
- angesichts des seriellen Charakters der Taten seine Hemmschwelle immer weiter gesunken ist und
- er aufgrund seiner Erkrankung und der Art des Delikts besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend hat die Kammer in den Fällen 9 und 10 zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
- er mehrfach vorbestraft ist, wobei die Kammer die einschlägige Verurteilung durch das Amtsgericht Y vom ##.##.2014, durch die der Anwendungsbereich des § 176a Abs. 1 StGB eröffnet wurde, an dieser Stelle unberücksichtigt gelassen hat,
- er hafterfahren ist und
- es sich um zwei Geschädigte handelte.
Bei Berücksichtigung der jeweiligen strafmildernden und strafschärfenden Umstände erschien es der Kammer in den Fällen 9 und 10 abwegig, den milderen Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB zugrunde zu legen.
2.
Hinsichtlich der Taten 1 bis 8, 11 und 12 hat die Kammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB herangezogen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Bezüglich des Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall 13) ergibt sich der Strafrahmen aus § 184b Abs. 3 StGB. Danach ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.
3.
Bei der Festsetzung der konkreten Strafen innerhalb der genannten Strafrahmen hat sich dich Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) Hinsichtlich der Fälle 9 und 10 hat die Kammer unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ausgehend von dem benannten Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
Fall 9: Freiheitsstrafe von 2 Jahren
Fall 10: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
b) In den Fällen 1 bis 8, 11 und 12 hat die Kammer tatübergreifend zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
- er sich geständig gezeigt hat und eingesehen hat, dass er an seinem Problem zu arbeiten hat,
- die Taten bereits etwa 1 ½ Jahre her sind.
- keine negativen Folgen für die Geschädigten festgestellt wurden,
- das Alter der Geschädigten nah an der Schutzgrenze lag,
- angesichts des seriellen Charakters der Taten seine Hemmschwelle immer weiter gesunken ist und
- er aufgrund seiner Erkrankung und der Art des Delikts besonders haftempfindlich ist.
Hingegen hat die Kammer in den Fällen 1 bis 8, 11 und 12 tatübergreifend zulasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass
- er mehrfach und einmal einschlägig vorbestraft ist,
- er hafterfahren ist und
- es sich teilweise um komplexe, mehraktige Taten handelte.
Zudem hat die Kammer zulasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass
- es sich in den Fällen 4, 5, 7 und 11 um zwei Geschädigten handelte,
- in den Fällen 1 bis 3, 8 und 11 der Angeklagte zwei Varianten des § 176 Abs. 4 StGB verwirklicht hat und
- es sich in Fall 3 mit dem Einführen verschiedener Gegenstände um einen Übergriff massiver Art handelte.
Unter umfassender Abwägung aller aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer ausgehend von dem benannten Strafrahmen in den Fällen 1 bis 8, 11 und 12 auf folgende tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen erkannt:
Fall 1: Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Fall 2: Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Fall 3: Freiheitsstrafe von 1 Jahr
Fall 4: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
Fall 5: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
Fall 6: Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Fall 7: Freiheitsstrafe von 10 Monaten
Fall 8: Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Fall 11: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
Fall 12: Freiheitsstrafe von 9 Monaten
c) In Fall 13 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
- er sich geständig gezeigt hat und eingesehen hat, dass er an seinem Problem zu arbeiten hat,
- die Taten bereits etwa 1 ½ Jahre her sind und
- der Verurteilung nur drei Lichtbilder und ein Video zugrunde lagen.
Hingegen hat die Kammer zulasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass
- er mehrfach vorbestraft ist und
- er hafterfahren ist.
Unter Abwägung aller vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer ausgehend vom benannten Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen erkannt:
Fall 13: Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 10 Euro festzusetzen.
4.
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten sowie unter nachmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
F.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.