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Landgericht Bonn·22 KLs-664 Js 449/16-18/17·02.11.2017

LG Bonn: Verurteilung wegen Einbruchsserie; Teilfreispruch und Freispruch trotz DNA-Mischspur

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte zwei Angeklagte wegen einer Serie von Wohnungs- und Kfz-Aufbrüchen (teils versucht) zu Gesamtfreiheitsstrafen und ordnete Wertersatzeinziehung an. Ein dritter Angeklagter wurde freigesprochen; ein weiterer Angeklagter erhielt einen Teilfreispruch. Tragend waren umfassende, durch Zeugen, Stehlgutfunde, TKÜ und Standortdaten bestätigte Geständnisse. Beim Freispruch trotz DNA-Mischspur blieb eine mittelbare Übertragung als Alternativgeschehen nicht auszuschließen; zudem wurde eine Tatzuordnung per anthropologischem Gutachten widerlegt.

Ausgang: Zwei Angeklagte verurteilt (mit Teilfreispruch), ein Angeklagter freigesprochen; Wertersatz eingezogen und Kosten teils der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt das Eindringen in dauerhaft privat genutzte Wohnräume mit Diebstahlsvorsatz voraus; bei Abbruch wegen Störung liegt Versuch vor, wenn nach dem Tatplan noch kein Gewahrsamsbruch vollendet ist.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet aus, wenn der Täter die Tatausführung nicht freiwillig, sondern aus Angst vor Entdeckung oder aufgrund externer Störung aufgibt.

3

Bei arbeitsteiliger Tatausführung sind Tatbeiträge im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen, wenn jeder einen wesentlichen Beitrag leistet und am Taterfolg interessegeleitet partizipiert.

4

Die Zurechnung eines nicht vom gemeinsamen Tatplan umfassten und vom Angeklagten nicht bemerkten Mehrerwerbs eines Mittäters (hier: Entnahme von Schlüsseln) scheidet aus; insoweit verbleibt es bei der Bewertung der Tat nach dem gemeinsamen Tatplan.

5

Eine DNA-Mischspur am Tatort trägt eine Verurteilung nicht, wenn ein konkretes, nach den Umständen mögliches Alternativszenario der mittelbaren Übertragung nicht ausgeschlossen werden kann; verbleibende Zweifel führen zum Freispruch (in dubio pro reo).

Relevante Normen
§ 242 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte B8 T9 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 6 Fällen sowie des Diebstahls in 2 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

              Im Übrigen wird er freigesprochen.

II.

Der Angeklagte B7 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 9 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen sowie des Diebstahls in 4 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt

III.

Der Angeklagte B wird freigesprochen.

IV.

Folgende Beträge unterliegen der Einziehung von Wertersatz.

bzgl. B8 T9 ein Betrag von 6.471,05 €

bzgl. B7 ein Betrag von 41.720,- €

Davon in Höhe 4.040,- € als Gesamtschuldner.

VI.

Der Angeklagte B7 trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Angeklagte B8 T9 trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu 9/10. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des B fallen der Staatskasse zur Last.

VII.

Der Angeklagte B ist für die in dieser Sache vom 11.01.2017 bis 02.02.2017 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

angewendete Strafvorschriften: §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StGB bzgl. des Freispruchs von B und des Teilfreispruchs von B8 T9)

3

A.

4

I. B8 T9

5

( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B8 T9)

6

( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B8 T9)

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten.

9

1. Am 12.11.2009 sah die Staatsanwaltschaft Köln gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ab.

11

2. Am 22.07.2011 sah die Staatsanwaltschaft Köln gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall ab.

13

3. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom ##.##.2012, Az. ### Ds ##/11, wurde der Angeklagte wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen verwarnt. Ihm wurde eine richterliche Weisung erteilt.

15

4. Am ##.##.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln, Az. ### Ls ###/12, wegen Diebstahls in 2 Fällen. Er wurde verwarnt und ihm wurde die Erbringung von 90 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt.

16

Am ##.##.2012 gegen 2:45 Uhr brachen der Angeklagte und drei Mittäter in ein Mobilfunkgeschäft in der T11straße ## in L9 ein, indem sie gemeinsam die Eingangstür aufhebelten. Während ein Mitglied der Gruppe „Schmiere stand“, betraten der Angeklagte und die beiden Anderen den Verkaufsraum und entwendeten ein J2, drei J3, vier J4, eine Q3, 25 Handykarten, ein Handy M2, eine T14, sowie 495 € Bargeld aus der Kasse. Der Wert der Beute beträgt ca. 8000 €.

17

In der Zeit vom ##.08. bis ##.08.2012 durchstach der Angeklagte das Schloss der Beifahrerseite eines auf der Straße „B9“ in L9 abgestellten PKW und entwendete aus dem Fahrzeug eine Geldbörse samt Bargeld, Bundespersonalausweis, Debitkarte und Kreditkarte im Gesamtwert von 50 € sowie einen Werkzeugkoffer, einen Schraubendreher, ein Navigationssystem und eine schwarze Tasche mit Kabeln, um die Sachen für sich zu behalten. Der Schaden beläuft sich auf 200 €.

19

5. Am ##.##.2014 verhängte das Amtsgericht Köln, Az. ### Ls ##/14, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl einen vierwöchigen Jugendarrest.

20

Am ##.##.2013 hielt sich der Angeklagte gegen 20:00 Uhr zusammen mit zwei weiteren Personen in der N-Straße in L9 auf. Während der Angeklagte und ein Begleiter vor dem Gebäude des Hauses Nr. ## warteten, kletterte der zweite Begleiter des Angeklagten zunächst über das Flachdachgebäude auf einen Balkon im ersten Obergeschoss des Hauses N-Straße Nr. ##, wo er sich daran machte, die Balkontür aufzuhebeln. Das Geschehen wurde allerdings von einer Nachbarin aus dem Haus beobachtet, die telefonisch die Polizei informierte. Bei Eintreffen der Polizei versuchten der Angeklagte und seine Mittäter zu flüchten. Er und ein weiteres Gruppenmitglied wurden jedoch festgenommen.

21

Am ##.##.2013 hielt sich der Angeklagte zusammen mit zwei Bekannten in C7 auf. Nachdem sie ein Fenster zur Wohnung des Geschädigten in der F2straße ## aufhebelten, kletterten der Angeklagte und seine Begleiter in die Wohnung und entwendeten dort einen kleinen Koffer sowie zwei Holzkästen mit Schmuck. Anschließend flüchteten sie mit einem PKW. Aufgrund einer polizeilichen Fahndung wurde das Fahrzeug später angehalten, die Diebesbeute sichergestellt und der Angeklagte festgenommen.

23

6. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom ##.##.2016, Az. ### Ds ###/15, wurde wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € erkannt.

24

Der Angeklagte befuhr am ##.##.2015 gegen 18:25 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW der Marke P3 unter anderem die L10 Straße in L9. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.

26

7. Wegen Hehlerei und Urkundenfälschung wurde der Angeklagte am ##.##.2016 durch das Amtsgericht Köln, Az. ## Ds ###/16, erneut verwarnt und gegen ihn wurde einer weiterer vierwöchiger Jugendarrest verhängt.

27

In der Zeit vom ##.##.2016 bis zum ##.##.2016 kauften der Angeklagte und ein Mittäter in der Stadt M3 in Frankreich einen schwarzen PKW N6 Typ $ ### $$$ zu einem Preis von 2.500 €. Dieses Fahrzeug war zuvor am ##.##.2016 in der Nähe von M3 anlässlich eines Wohnungseinbruchsdiebstahls entwendet worden. Die Herkunft des Fahrzeugs aus einer Diebstahlstat war den Angeklagten bei dem Ankauf bewusst. Sie handelten in der Absicht, das Fahrzeug für sich zu behalten bzw. gewinnbringend weiterzuveräußern.

28

Am ##.##.2016 gegen 13:41 Uhr montierten der Angeklagte und sein Mittäter auf einem Parkplatz am I4-Ufer in L9 die an dem vorbezeichneten Fahrzeug befestigten französischen Kennzeichen ab und versahen das Fahrzeug mit den Kennzeichendubletten $-$$ ###, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein in Deutschland zur Benutzung im Straßenverkehr ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug.

30

8. Am ##.##.2016 erfolgte durch das Amtsgericht Köln, Az. ### Ls ###/16, wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls eine weitere Verwarnung. Zudem wurde ihm die Durchführung von drei Gesprächen bei einer Jugendberufsberatungsstelle und die Erbringung von 70 Stunden gemeinnütziger Arbeit aufgegeben.

31

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 10.11.2015 und 15.11.2015 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus J5 Straße ## in B10, schob auf der Rückseite des Hauses den Rollladen der Terrassentür hoch, hebelte die Tür auf und schlug die darin befindliche Scheibe ein, um in das Haus zu kommen. Dort durchsuchte er gezielt Wohn- und Schlafzimmer, um Sachen zu finden, die er für sich behalten oder gewinnbringend weiter veräußern kann. Hierzu öffnete er Schubladen und Schränke. Da das Haus jedoch seit zwei Jahren leer steht, waren dort keine wertvollen Gegenstände mehr vorhanden, so dass der Angeklagte das Haus ohne Beute wieder verließ.

33

B7

34

( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B7)

35

( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B7)

36

Der Angeklagte wurde am 11.01.2017 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Haft gestaltet sich für ihn insbesondere aufgrund der Sprachbarriere schwierig. Zudem leidet er unter der großen Entfernung zu seiner Familie.

37

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

38

B.

40

Vorgeschichte und Rahmengeschehen

41

a) Der Angeklagte B8 T9 ist der Bruder des Angeklagten B. Er pflegt seit Jahren enge Kontakte zu den früheren Mitangeklagten T15 und W T9, mit denen eine entfernte Verwandtschaft besteht. Auch die früheren Mitangeklagten B11, I und B12 waren ihm bereits vor Beginn der Tatserie bekannt.

42

Da er seit 2015 keiner Arbeit mehr nachging, waren die finanziellen Spielräume eingeschränkt. Er war deshalb an günstigen Gelegenheiten interessiert, Geld zu erlangen. Hierzu beteiligte er sich ab Oktober 2016 an mehreren Einbruchsdiebstählen.

43

b) Der Angeklagte B7 ist seinerseits ein entfernter Cousin der Angeklagten.

44

Am ##.#.2016 kam er nach Deutschland, wo er Verwandte besuchen und an einer Hochzeitsfeierlichkeit teilnehmen wollte. Hier lernte er auch die (ehem.) Mitangeklagten kennen. Während er ursprünglich nur geplant hatte, wenige Wochen zu bleiben, verlängerte sich sein Aufenthalt in Deutschland zunehmend. Er freundete sich unter anderem mit dem Angeklagten B8 T9 und den früheren Mitangeklagten I und B12 an.

45

Der Angeklagte B7 hatte mehrere tausend Euro aus der gerade abgeschlossenen Ernte in Bosnien bei sich. In Deutschland gab er viel Geld für nächtliches Feiern und sonstige Annehmlichkeiten aus. Zudem begann er damit, mit Bekannten und entfernten Verwandten um Geld zu würfeln, wobei sie ein dem Kniffel ähnliches Spiel namens „Balut“ spielten. Hierbei verlor er sein Erspartes. In der Hoffnung, sein Geld zurück zu gewinnen, lieh er sich mehr als 1.000 Euro für weitere Einsätze, die er ebenfalls verlor. Der Angeklagte traute sich nicht, seiner Familie hiervon zu berichten.

46

Daraufhin begann er rund 6 Wochen nach seiner Einreise mit der Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen und Autoaufbrüchen. Die Wohnungseinbrüche beging er – ebenso wie B8 T9 - hierbei jeweils mit anderen zusammen.

47

Von den Erlösen zahlte er Teile der Schulden zurück und finanzierte seinen weiteren Aufenthalt, samt weiteren Glücksspielen und „Partys“.

48

c) Die von den Angeklagten B8 T9 und B7 begangenen Einbrüche erfolgten mit wechselnden Beteiligten, liefen aber jeweils nach einem gleichbleibenden Muster ab.

49

Sie trafen sich zunächst mit ihren Mittätern und fuhren dann zusammen mit dem Auto los, um geeignete Einbruchsobjekte zu suchen. Hierzu wurden teilweise Entfernungen bis zu 100 Kilometer zurückgelegt. Für die Taten wurden je nach Beteiligten und Verfügbarkeit verschiedene Autos benutzt.

50

Entsprechend gemeinsamer Abreden trugen die Angeklagten und ihre Begleiter Handschuhe und hatten sich mit Taschenlampen ausgerüstet, um die Häuser und Wohnungen zu durchsuchen, ohne die Beleuchtung einschalten zu müssen. Der gemeinsame Tatplan sah jeweils vor, sich mittels eines Schraubendrehers oder anderen zu diesem Zweck mitgeführten Hebelwerkzeugen durch Fenster oder Terrassentüren Zutritt zu den Wohnungen zu verschaffen, diese sodann zu betreten und gemeinsam nach Stehlenswertem zu durchsuchen.

51

Es wurde jeweils darauf geachtet, dass die Bewohner nicht zu Hause waren, was durch Beobachtung der Häuser vor Ort herausgefunden wurde. Als Tatzeit wurde daher vor allem der späte Nachmittag und frühe Abend gewählt, da im Falle der Anwesenheit zu diesen Zeiten mit eingeschaltetem Licht zu rechnen war. Für den Fall, dass sie gestört werden sollten, bestand jeweils eine Übereinkunft, sofort abzubrechen und zu flüchten.

52

Als Beute waren sie auf alle wertvoll erscheinenden Gegenstände, insbesondere Geld, Gold und Schmuck aus.

53

Die Beute wurde nach der Tat jeweils unter den Beteiligten aufgeteilt. Sofern Gegenstände erst versetzt werden mussten, erfolgte dies in den Folgetagen in L9. Der Angeklagte B7 musste hierbei mangels Sprachkenntnissen und Kontakten auf die Hilfe der anderen Beteiligten zurückgreifen. Anschließend wurde der Erlös zu gleichen Teilen unter den Beteiligten aufgeteilt.

55

Die Taten

56

Folgende Taten sind Gegenstand der Verurteilung, wobei es sich bei allen angegangenen Häusern um Wohnhäuser handelte und die Beteiligten jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammenwirkten:

57

Fall 1 (Fall 7 der Anklage)

58

Beteiligt: B8 T9, T20 T9 und W T9Tatort: S4ring ## in Q4Tatzeit: ##.##.2016, 21:20 UhrRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

59

Der Angeklagte B8 T9 unterhielt seit Jahren enge Kontakte zu den früheren Mitangeklagten W und T20 T9, mit denen eine entfernte Verwandtschaft besteht.

60

Gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten T20 T9 und W  T9 fuhr er am Abend des ##.##.2016 von L9 aus Richtung Süden nach Rheinland-Pfalz. Sie waren mit dem Auto der Mutter des T20 T9, welches von T15 T9 genutzt werden konnte, unterwegs.

61

Nachdem sie in mehreren Dörfern kein geeignet erscheinendes Objekt fanden, kamen sie in den rund 100 km südlich von L9 in Rheinland-Pfalz in der Nähe des M4 See gelegenen Ort Q4.

62

Dort stießen sie gegen 21:20 Uhr auf das freistehende Einfamilienhaus der urlaubsabwesenden geschädigten Zeugen L5 am S4ring ##.

63

Sie parkten den PKW in unmittelbarer Nähe und begaben sich auf die Rückseite des Hauses. Dort hebelten sie die Terrassentür mit einem mitgeführten Schraubendreher auf.

64

Alle Drei begaben sich in das Objekt und begannen sofort mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten.

65

Sie entwendeten Gegenstände im Gesamtwert von 931,05 €, um diese für sich zu verwenden. Es handelte sich um ein Navigationsgerät der Marke C5 im Wert von 129 €, neuwertige, noch im Orginalpaket verpackte Kleidungsstücke des Internetversandhändlers „A“ im Wert von 302,05 € sowie Schmuck im Wert von mindestens 500 € (1 Perlenarmband, 1 Armband  rot-gelb-weißgold, 1 Armreif  rot-gelb-weißgold, 1 Ring Gold mit 3 Brillanten, 1 goldene Kette mit Brillant mit passendem Armband, 1 Trauring Gold mit Diamant 0,02ct).

66

Zudem trugen T20 und W T9 einen 55 Zoll-Flachbildfernseher der Marke T2 samt Zubehör aus der Wohnung ins Auto. Der im März 2014 angeschaffte Fernseher, den der Angeklagte und seine Mittäter für sich behalten wollten, hatte eine Neuwert von 1.901,15 €.

67

Nach etwa 30 Minuten in dem Haus verließen die Drei unter Mitnahme der genannten Gegenstände das Haus und fuhren zur Wohnanschrift des früheren Mitangeklagten T20 T9 in C8.

68

Dort trugen sie den Fernseher gemeinsam in dessen Wohnung, wo er in der Folge von T20 T9 genutzt wurde. Er wurde bei der im Verlauf des vorliegenden Verfahrens durchgeführten Durchsuchung im Januar 2017 sichergestellt und den Geschädigten ausgehändigt.

69

W T9 erhielt die Kleidung aus dem A-Paket.

70

Der Angeklagte erhielt den Schmuck, den er in der Folgezeit versetzte.

71

                            Einziehungsbetrag: 931,05 €

72

Fall 2 (Fall 8 der Anklage)

73

Beteiligt: B7 und unbekannte MittäterTatort: B-Weg in OTatzeit: ##.##.2016 gegen 16:00 UhrRechtliche Wertung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

74

Am ##.##.2016 gegen 16 Uhr begab sich der Angeklagte B7 zusammen mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern zum rund 40 Kilometer von L9 entfernten freistehenden Einfamilienhaus der geschädigten Zeugen I2 am B-Weg in O.

75

Dort gingen er und seine Mittäter zunächst zur Haustür und klingelten, um zu überprüfen, ob jemand zu Hause ist. Tatsächlich waren die Eheleute I2 anwesend, hatten sich aber für eine Ruhepause ins Bett gelegt und öffneten nicht. Vom Schlafzimmerfenster aus konnte der Zeuge I2 beobachten, wie der Angeklagte und seine Begleiter anschließend um das Haus auf die Gartenseite gingen.

76

Dort versuchte der Angeklagte die Terrassentür aufzuhebeln, um sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten zu verschaffen und Wertsachen zu entwenden. Er ging davon aus, dass die Bewohner nicht zu Hause waren.

77

Noch während der ersten Hebelversuche wurde er aber durch die Zeugin I2 gestört, die vom Schlafzimmer herunter ins Wohnzimmer gegangen war, um nach dem Rechten zu sehen. Dabei führte sie ihr Handy mit sich, um von den Personen im Garten Fotos zu machen.

78

Als sie das Wohnzimmer betrat, bemerkten sie der Angeklagte B7 und seine Begleiter. Sie ergriffen aus Angst davor, erkannt und festgenommen zu werden, die Flucht. Sie rannten zu dem in der Nähe geparkten Auto und fuhren davon.

79

Die Zeugin I2 konnte lediglich ein Foto machen, welches die flüchtenden Täter undeutlich und in größerer Entfernung zeigt.

80

Einziehungsbetrag: -

81

Fall 3 (Fall 9 der Anklage)

82

Beteiligt: B8 T9 und unbekannte MittäterTatort: T16 Straße # in C9Tatzeit: ##.##.2016, später NachmittagRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

83

Am späten Nachmittag des ##.##.2016 begab sich der Angeklagte B8 T9 in Begleitung weiterer unbekannter Mittäter zum knapp 50 Kilometer von L9 entfernten freistehenden Einfamilienhaus der geschädigten Frau C2 in der T16 Straße # in C9.

84

Dort verschafften sich der Angeklagte T9 und seine Begleiter Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie durch den rückwärtigen Garten des Hauses zum rechten Wohnzimmerfenster gingen und dieses mittels eines Werkzeuges aufhebelten. Aus der Wohnung entwendeten sie einen auf der Fensterbank liegenden 10-Euro-Schein.

85

Die im Jahr 19## geborene Geschädigte C2 befand sich währenddessen für die Einbrecher zunächst nicht wahrnehmbar unter der Dusche und bemerkte zunächst ihrerseits nichts von dem Einbruch. Erst als einer der Mittäter des Angeklagten B8 T9 das Badezimmer betrat, bemerkte er die Anwesenheit der Geschädigten. Diese vermutete, dass ihre im Nachbarhaus wohnende Tochter, die Zeugin C3, die Wohnung betreten hatte und fragte: „D5 bist du das?“. Der Täter antwortete mit „Ja“ und verließ sofort das Badezimmer.

86

Da der Angeklagte und seine Mittäter damit rechneten, dass die Geschädigte bemerkt hatte, dass es sich bei der Person in ihrer Wohnung nicht um ihre Tochter handelte und sie deshalb mit einer Entdeckung rechneten, verließen der Angeklagte und seine Begleiter sofort fluchtartig das Haus. Sie fuhren unter Mitnahme des 10- €-Scheins mit dem Auto davon.

87

Tatsächlich beendete die Geschädigte sofort ihre Dusche und sprach telefonisch mit ihrer Tochter C3, die Polizeibeamtin ist. Diese kam daraufhin zu ihrer Mutter herüber, erkannte die Einbruchsspuren und verständigte die Polizei.

88

Einziehungsbetrag: - (§ 421 StPO)

89

Fall 4 (Fall 10 der Anklage)

90

Beteiligt: B8 T9 und unbekannte MittäterTatort: I-Straße in C10Tatzeit: ##.##.2016 gegen 19:30 UhrRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

91

Am ##.##.2016 gegen 19:30 Uhr fuhr der Angeklagte B8 T9 mit weiteren unbekannten Mittätern rund 10 Kilometer zum Mehrfamilienhaus an der I-Straße in C10.

92

Dort überstiegen sie das Gartentor und gingen durch den Garten des Hauses zur Gebäuderückseite. Sie schoben eine Mülltonne unter das Schlafzimmerfenster der in Hochparterre gelegenen Wohnung der geschädigten Eheleute D2 und stiegen auf diese. Sodann hebelten sie das Fenster mit einem mitgeführten Schraubendreher auf.

93

Aus der Wohnung entwendeten sie Bargeld (1.500 Türkische Lira (= ca. 350,- €), 35 amerikanische Dollar und 10 Euro),  den Fahrzeugschlüssel zum Fahrzeug G3 mit dem amtlichen Kennzeichen: $$ $$ ####, neun Uhren (eine Herrenuhr der Marke T13 im Wert von 175 Euro, zwei Designuhren im Wert von 300 und 150 Euro, eine Uhr der Marke B5 im Wert von 199 Euro, eine Uhr der Marke H2 im Wert von 150 Euro, zwei Designuhren im Wert von jeweils 50 Euro, eine Uhr der Marke S-Oliver im Wert von 159 Euro) und Schmuck (zwei silberne Bernsteinringe, zehn silberne Ringe ohne Steine, zwei goldene Ringe, einen Schmuckkasten mit Goldschmuck, fünf Bernsteinketten, eine vergoldete Kette, drei Gebetsketten, eine Silberkette, zwei geflochtene Halsketten, eine Kette mit kleinen Perlen, einen goldenen Armreif mit silbernen Aplikationen), ein Zuckermessgerät samt Insulinspritzstift, sowie ein zum Abtransport geeignetes rotes Kopfkissen mit Rosenaufdruck, um die Gegenstände für sich zu verwenden. Zudem nahmen sie einen Tabletcomputer der Marke B3 mit sich, der dem Sohn der Eheleute, dem Zeugen D2 gehörte.

94

Die gestohlenen, aus der Wohnung mitgenommenen Gegenstände hatten einen Gesamtwert von mindestens 3.000,- €.

95

Die Uhren, das Zuckermessgerät und ein erheblicher Teil des Schmucks (Ehering, die Silberringe, die Gebetsketten, die geflochtenen Ketten und die Kette mit kleinen Perlen) wurde bei der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten B8 T9 und B sichergestellt.

96

Für den übrigen Stehlschaden erstattete die Versicherung den Geschädigten 1.500,- €.

97

Die Abwicklung mit der Versicherung wurde hierbei maßgeblich vom Zeugen D2 übernommen, da seine Eltern - wie bereits vor der Tat beabsichtigt - in die Türkei ausgewandert bzw. dorthin zurückgekehrt sind.

98

Einziehungsbetrag: 1.500,- €

99

Fall 5 (Fall 11 der Anklage)

100

Beteiligt: B8 T9, B7Tatort: G4 Ring # in H3Tatzeit: ##.##.2016, später NachmittagRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

101

Am späten Nachmittag des ##.##.2016 fuhren die Angeklagten B7 und B8 T9 von L9 aus rund 50 Kilometer zum Einfamilienhaus der geschädigten Familie des Zeugen P2 am G4 Ring # in H3. Dort verschafften sie sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie auf der rückwärtigen Gebäudeseite ein Erkerfenster aufhebelten.

102

Aus den Wohnräumlichkeiten entwendeten sie eine Museumsuhr O3, eine Damenarmbanduhr mit Brillanten, ein Armband Q5 sowie Bargeld in Höhe von mindestens 400 Euro, um die mitgenommenen Gegenstände für sich zu verwenden.

103

Das Stehlgut hatte einschließlich des Bargelds einen Gesamtwert von mindestens 1.600,- €, die den Geschädigten von ihrer Versicherung erstattet wurden.

104

Einziehungsbetrag: 1.600,- €

105

Fall 6 (Fall 12 der Anklage)

106

Beteiligt: B8 T9, B7Tatort: E4straße ## in C11Tatzeit: ##.##.2016 zwischen 15:30 und 19:30 UhrRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

107

Anschließend begaben sich die Angeklagten B7 und B8 T9 am ##.##.2016 zum Mehrfamilienhaus an der E4straße ## in C11. Dort verschafften sie sich Zutritt zu der Erdgeschosswohnung der geschädigten H, indem sie auf der rückwärtigen Gebäudeseite das nicht einsehbare Küchenfenster aufhebelten. Aus den Wohnräumlichkeiten entwendeten sie Bargeld in Höhe von 700 Euro, um dieses für sich zu verwenden.

108

Anschließend hebelten sie die Wohnungstüre von innen auf, um über den Hausflur ins Obergeschoss zu gelangen. Dort versuchten sie auch die Tür zur Wohnung im Obergeschoss, die vom Eigentümer des Hauses, dem Zeugen T, bewohnt wird, aufzuhebeln, was ihnen jedoch nicht gelang. Daraufhin verließen sie mit der Beute den Tatort.

109

Der Geschädigten H, die seit Jahren mehrmals jährlich für einige Wochen aus Polen anreist und für 450,- € pro Monat als Altenpflegerin in C11 arbeitete, machte das Geschehen schwer zu schaffen. Einerseits bedeutete der Diebstahl für sie einen erheblichen finanziellen Verlust. Vor allem aber fühlte sie sich in der Wohnung in der Folge nicht mehr sicher. Sie beendete ihren Aufenthalt regulär, kehrte aber in der Folge nicht mehr zur Arbeit in C11 zurück.

110

Einziehungsbetrag: 700,- €

111

Fall 7 (Fall 13 der Anklage)

112

Beteiligt: B7 und unbekannte MittäterTatort: E-Straße in S6Tatzeit: ##.##.2016 zwischen 15:30 Uhr und 18 UhrRechtliche Wertung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

113

Am ##.##.2016 zwischen 15:30 Uhr und 18 Uhr fuhr der Angeklagte B7 zusammen mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern rund 100 Kilometer zum Einfamilienhaus der geschädigten Zeugin N4 in der E-Straße in S6.

114

Dort verschaffte er sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem er auf der rückwärtigen Gebäudeseite einen Fensterflügel des doppelflügeligen Schlafzimmerfensters aufhebelte.

115

Der gemeinsame Tatplan mit den unbekannten Mittätern war auf die Erlangung von Geld, Schmuck und sonstigen leicht absetzbaren Wertgegenständen gerichtet. Derartiges fanden die Täter aber nicht vor.

116

Ohne entsprechende Absprache mit dem Angeklagten B7 und von diesem unbemerkt nahm einer der Mittäter zwei Fahrzeugschlüssel und einen Garagenöffner an sich.

117

Da sonst nicht Stehlenswertes zu finden war, verließen der Angeklagte und seine Begleiter den Tatort.

118

Einziehungsbetrag: -

119

Fall 8 (Fall 15 der Anklage)

120

Beteiligt: B8 T9, B7Tatort: S4straße ## in C11Tatzeit: ##.##.2016, 19 UhrRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

121

Am Abend des ##.##.2016 fuhren die Angeklagten B8 T9 und B7 nach C11, um Einbrüche zu begehen. Die Fahrtstrecke beträgt von L9 aus über 50 Kilometer. Gegen 19 Uhr gelangten sie zur Erdgeschosswohnung der geschädigten Zeugin T5 im Mehrfamilienhaus in der S4straße ##.

122

Dort kletterten sie auf den rückseitigen Balkon und hebelten die Balkontüre auf. Aus der Wohnung nahmen sie mindestens 50,- € und Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 150,- € (goldene Creolen, Ohrstecker aus Gold, Medaillon aus Silber) mit sich.

123

Da sie von der nach Hause kommenden Zeugin T5 überrascht wurden, mussten sie den Tatort ohne weitere Beute vorzeitig verlassen. Diese hatte sich vor der Haustür laut mit ihrer Katze unterhalten und war von den Angeklagten bemerkt worden. Als sie die Wohnungstür öffnete, sah sie einen von beiden an ihr vorbei zur Balkontür rennen.

124

Ein Kopfkissenbezug mit weiterem Schmuck, den die Angeklagten zum Abtransport bereitgestellt hatten, ließen sie bei ihrer Flucht im Wohnzimmer zurück. Die oben genannten Gegenstände nahmen sie hingegen mit.

125

Einziehungsbetrag: - (§ 421 StPO)

126

Fall 9 (Fall 16 der Anklage)

127

Beteiligt: B7und zwei weitere unbekannte MittäterTatort: L-Straße in C9Tatzeit: ##.##.2016, 17:30 UhrRechtliche Wertung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

128

Am ##.##.2016 gegen 17:30 Uhr begaben sich der Angeklagte B7 mit zwei weiteren Mittätern, möglicherweise den früheren Mitangeklagten I und B12 gegen 17:30 Uhr zum von L9 aus knapp 50 Kilometer entfernten freistehenden Einfamilienhaus des geschädigten Zeugen L6 an der L-Straße in C9, um dort einzubrechen und die vorgefundenen Wertgegenstände zu entwenden und für sich zu verwenden.

129

Sie überstiegen den rückwärtigen Gartenzaun und versuchten zunächst die Kellertür mittels eines Schraubendrehers aufzuhebeln, was aber misslang. Sodann hebelten sie ein Fenster des Hauses auf. Noch bevor sie das Haus durch dieses betreten konnten, wurden sie jedoch durch den unvermittelt eintreffenden Zeugen L6 gestört.

130

Dieser war durch das Alarm- und Videosystem des Hauses informiert worden und hatte sich – anstatt die Polizei zu informieren – sofort selbst aus einer nahegelegenen Gaststätte aufgemacht.

131

Als die Täter das Fahrzeug auf die Einfahrt biegen sahen, rannten sie fluchtartig davon.

132

Der Geschädigte alarmierte nunmehr die Polizei, der er in der Folge auch die Aufzeichnungen seines Kamerasystems übergab.

133

Einziehungsbetrag: -

134

Fall 10 (Fälle 17/18 der Anklage)

135

Beteiligt: B7, B8 T9Tatort: auf der T10straße #, L9Tatzeit: ##.##.2016, spät abendsRechtliche Wertung: Diebstahl in besonders schweren Fall in zwei tateinheitlichen Fällen

136

Am Abend des ##.##.2016 begaben sich die Angeklagten B7 und B8 T9 nach L9, um dort geeignete, hochwertige Kraftfahrzeuge, in denen sie Wertsachen von höherem Wert vermuteten, aufzubrechen und die darin vorgefundenen Wertsachen zur eigenen Verwendung an sich zu nehmen.

137

Sie gingen vor dem Haus in der T10straße # zwei Autos an:

138

a)      Fall 17 der Anklage:

139

Entsprechend des Tatplans schlugen sie bei dem dort abgestellten weißen Fahrzeug der Marke N ### mit dem amtlichen Kennzeichen $-$$ ## des geschädigten Zeugen P4 die hintere linke Dreiecksscheibe ein und öffneten dann die Fahrzeugtüren.

140

Sie durchsuchten den PKW und entwendeten aus der Mittelkonsolenablage einen Tablet-PC der Marke T2 (Wert: 300,- €), ein Mobiltelefon der Marke T2, ein Mobiltelefon der Marke B2 # (Wert: 200,- €), eine blaue Jacke mit Fellkragen (Wert: 250,- €) und ein schwarzes Jackett (Wert 200,- €), um die Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 950,- € für sich zu verwenden.

141

Zudem entwendeten sie eine Sonnenbrille samt Etui der Marke S3, die in der Wohnung der Angeklagten B8 T9 und B sichergestellt und dem Geschädigten wieder ausgehändigt werden konnte.

142

b)      Fall 18 der Anklage:

143

Außerdem schlugen sie entsprechend des Tatplans bei dem an gleicher Stelle abgestellten weißen Fahrzeug der Marke N2 ### mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ #### der geschädigten Zeugen B4 und U5 die hintere rechte Dreiecksscheibe ein, öffneten sodann die Fahrzeugtüren und entwendeten aus dem Fahrzeug eine Mütze, Bargeld in Höhe von 100 Euro, eine hochwertige Brille der Marke N7, einen weißgoldenen Ring und eine goldene Perlenkette, um die Gegenstände für sich zu verwenden. Diese Gegenstände hatten einen Gesamtwert von mindestens 790,- €, die den Geschädigten von der Versicherung erstattet wurden.

144

Zudem entwendeten sie eine rote Herrenjacke der Marke U2 im Wert von rund 100,- €. Diese wurde im Zimmer des Angeklagten B7 aufgefunden und an die Geschädigten ausgehändigt. Zuvor hatte der Angeklagte B7 die Jacke selbst getragen und war hierbei bei Observationen durch die Polizei fotografiert worden.

145

Einziehungsbetrag: 1.740,- €

146

Fall 11 (Fall 19 der Anklage)

147

Beteiligt: B7, B8 T9Tatort: S5weg #, L9Tatzeit: ##.##.2016, spät abendsRechtliche Wertung: Diebstahl in besonders schwerem Fall

148

Anschließend begaben sie sich zu dem in etwa 1,5 Kilometern auf der anderen Seite des S5s am S5weg # abgestellten grauen Fahrzeug der Marke N3 ### $$$ mit dem amtlichen Kennzeichen: $$-$$ ### der geschädigten Zeugin F. Dort schlugen sie die hintere linke Dreiecksscheibe ein, öffneten sodann die Fahrzeugtüren und entwendeten aus dem Innenraum und Kofferraum einen grauen Pullover, eine graue Strickjacke, ein weißes T-Shirt und eine Legginshose. Die Kleidung hatte einen Gesamtwert von mindestens 200,- €.

149

Zudem nahmen sie eine neue originalverpackte Spielekonsole T14 Playstation # im Wert von rund 200 Euro und ein neues und originalverpacktes Konsolenspiel G6 ## im Wert von rund 50 Euro an sich, um die Gegenstände für sich zu verwenden. Die Playstation und das Spiel wurden anlässlich der Durchsuchung beim Angeklagten B7 aufgefunden und der Geschädigten ausgehändigt.

150

Einziehungsbetrag: - (§ 421 StPO)

151

Fall 12 (Fall 20 der Anklage)

152

Beteiligt: B7 und weitere MittäterTatort: H4straße ## in L9Tatzeit: ##.##.2016, 17:30 UhrRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

153

Am ##.##.2016 gegen 17:30 Uhr begaben sich der  Angeklagten B7 mit weiteren Mittätern, möglicherweise den früheren Mitangeklagten I und B12, zum freistehenden Einfamilienhaus des geschädigten Zeugen I3 an der H4straße ## in L9.

154

Der Geschädigte und seine Frau hatten das Haus kurz zuvor verlassen, da seine Frau sich bei einem Sturz eine blutende Kopfwunde zugezogen hatte und im Krankenhaus versorgt werden musste.

155

Der Angeklagte und seine Mittäter verschafften sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie die Terrassentüre aufhebelten.

156

Aus dem Haus nahmen sie verschiedene Schmuckstücke (einen rotgoldenen Trauring, einen Brillantring aus Weiß- und Gelbgold, zwei Zuchtperlenketten mit Goldverschluss, eine Zuchtperlenkette mit Silberverschluss, eine Edelsteinkette, ein dunkelgrünes Armband mit Goldkugeln, vier goldene Armbänder, eine antike rotgoldene Anstecknadel, eine lange Kette mit Perlmutt und Süßwasserperlen) und einen Akkuschrauber der Marke N5 an sich. Zum Transport der Beute verwendeten sie einen Kopfkissenbezug. Die Gegenstände hatten einen Gesamtwert von mindestens 4.500 €, die den Geschädigten von der Versicherung erstattet wurden.

157

Zudem nahmen sie zwei Herrenuhren im Wert von je ca. 50 Euro und sechs Damenuhren im Wert von je ca. 30 Euro an sich.

158

Ferner rissen sie einen Waffenschrank, den sie irrtümlich für einen Tresor mit Wertsachen hielten, aus der Verankerung und nahmen ihn mit sich. Sie fuhren am Abend desselben Tages in ein einige Kilometer entferntes Waldstück und brachen dort den Waffenschrank auf. Dieser enthielt neben Munition ein geladenes Gewehr der Marke X Nr.#####, Serie ##### Kaliber 22lr und eine geladene Pistole der Marke D6 Nr.######, Serie ######, sowie mehrere hundert Schuss Munition. Während sie das Gewehr in der Nähe versteckten, nahm einer der Täter die Pistole mit, wobei es sich nicht um den Angeklagten B7 handelte. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Angeklagte und seine Begleiter bei Mitnahme des Schrankes wussten, dass dieser Schusswaffen enthielt. Dies wurde ihnen erst nach dem Öffnen des Schrankes klar. Bis dahin hatten sie andere Wertsachen in dem Schrank vermutet.

159

Die Uhren ließen die Täter bei dem Waffenschrank zurück. Sie wurden aufgefunden und dem Geschädigten ausgehändigt.

160

Einziehungsbetrag: 4.500,- €

161

Fall 13 (Fall 21 der Anklage)

162

Beteiligt: B7 und weitere  MittäterTatort: I4straße # in F3Tatzeit: ##.##.2016, nachmittagsRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

163

Am Nachmittag des ##.##.2016 fuhr der Angeklagte B7 mit weiteren Mittätern, darunter möglicherweise der frühere Mitangeklagten I, etwa 40 Kilometer  zum freistehenden Einfamilienhaus der geschädigten Zeugen L8 und L an der I4straße # in F3.

164

Dort verschafften sie sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie auf den unteren Balkon des Hauses kletterten und dort die Terrassentüre aufhebelten.

165

Aus den Wohnräumlichkeiten nahmen sie folgende Gegenstände mit sich, um sie für sich zu verwenden: Bargeld in Höhe von insgesamt 800 Euro, einen Schließfachschlüssel zum Bankschließfach der Sparkasse, eine Vielzahl von Schmuckstücken (Eheringe im Wert von 400 Euro, ein weißgoldenes Schmuckset, bestehend aus einer Kette, einem Armband, einem Ring und Ohrringen im Wert von etwa 1.400 Euro, eine Damengoldkette im Wert von ca. 800 Euro, eine Herrengoldkette im Wert von 600 Euro, ein weiteres Schmuckset, bestehend aus einer Perlenkette, einem Armband und Ohrringen im Wert von ca. 400 Euro, einen goldenen Armreif im Wert von 400 Euro, Perlenohrringe im Wert von 120 Euro), 10 türkische Geschenk-Goldmünzen (drei große Goldmünzen im Wert von jeweils etwa 1.200 Euro, vier mittelgroße Goldmünzen im Wert von jeweils etwa 800 Euro, drei kleine Goldmünzen im Wert von jeweils etwa 300 Euro), 5 Armbanduhren (eine Damenarmbanduhr der Marke H2, eine Herrenarmbanduhr der Marke G2, eine weitere Herrenarmbanduhr, ein Zweierset Damenarmbanduhren), zwei Flaschen Parfüm (eine originalverpackte Flasche Parfum H5, eine originalverpackte Flasche Parfum H6) und eine veraltete Videokamera der Marke D4.

166

Zugunsten des Angeklagten legt die Kammer lediglich einen Gesamtwert von 6.000,- € zugrunde, die den Geschädigten von der Versicherung erstattet wurden.

167

Während die Eheleute L das Geschehen mittlerweile weitgehend verarbeitet haben, zeigt sich ihr gemeinsamer Sohn, der die Grundschule besucht, stark verunsichert. Seit der Tat schläft er nicht mehr alleine, sondern nur noch im elterlichen Schlafzimmer.

168

Einziehungsbetrag: 6.000,- €

169

Fall 14 (Fall 23 der Anklage)

170

Beteiligt: B7 und weitere MittäterTatort: M-Straße ##a in M5Tatzeit: ##.##.2016, 17:30 UhrRechtliche Wertung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

171

Anschließend begaben sich der Angeklagte B7 und seine Mittäter am selben Nachmittag des ##.##.2016 gegen 17:30 Uhr zum freistehenden Einfamilienhaus des geschädigten Zeugen E2 an der M-Straße ##a in M5, um aus diesem Wertgegenstände zu entwenden und für sich zu verwenden.

172

Dort überkletterten sie den Zaun zum Grundstück, zogen ein Schiebeelement des Wintergartens auf und begaben sich in den Wintergarten. Hier versuchten sie sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten zu verschaffen, indem sie begannen, die Tür aufzuhebeln. Hierdurch wurde die akustische Alarmanlage ausgelöst.

173

Aus Angst vor Entdeckung und Festnahme flüchteten die Täter.

174

Einziehungsbetrag: -

175

Fall 15 (Fall 24 der Anklage)

176

Beteiligt: B7 und weitere MittäterTatort: Q6 ## in M5Tatzeit: 23.12.2016, 18:00 UhrRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

177

Im Anschluss fuhren sie gegen 18 Uhr zum freistehenden Einfamilienhaus der geschädigten Eheleute X3 an der Örtlichkeit Q6 ## in M5. Dort versuchten sie zunächst ohne Erfolg die schwere hölzerne Balkontüre aufzuhebeln. Da dies nicht gelang, verschafften sie sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie das neben dem Balkon liegende Schlafzimmerfenster aufhebelten.

178

Aus den Wohnräumlichkeiten entwendeten sie eine grüne Kette im Wert von 380 Euro, eine Perlenkette im Wert von 2.000 Euro, eine weitere Perlenkette im Wert von 800 Euro, eine Zuchtperlenkette im Wert von 150 Euro, eine goldene Kette im Wert von 1.000 Euro, eine goldene Elementkette im Wert von 1.500 Euro und eine Armbanduhr im Wert von 100 Euro, um die Gegenstände im Gesamtwert von 5.930,- € für sich zu verwenden.

179

Weitere Beute konnten sie nicht machen, da sie von den Geschädigten und ihrer Tochter, der Zeugin T3, angetroffen wurden und mitsamt der bis dato eingesteckten Beute die Flucht ergriffen.

180

Einziehungsbetrag: 5.930,- €

181

Fall 16 (Fall 25 der Anklage)

182

Beteiligt: B7 und weitere MittäterTatort: S-Straße in T17Tatzeit: ##.##.2016, nachmittagsRechtliche Wertung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

183

Am Nachmittag des ##.##.2016 fuhr der Angeklagte B7 mit zwei weiteren Mittätern, möglicherweise den früheren Mitangeklagten I und B12, in das von L9 rund 30 Kilometer entfernte T17.

184

Hier begaben sie sich zunächst zum Mehrfamilienhaus an der S-Straße. Dort stellten sie unter das Wohnungsfenster zum Garagenhof eine Mülltonne, stiegen hierauf und führten mit einem Hebelwerkzeug mehrere Hebelversuche am Fenster aus, um sich so Zutritt zum Haus zu verschaffen.

185

Da dieses Vorhaben scheiterte, kletterten sie auf den Balkon zur Wohnung und führten dort weitere Hebelversuche an der Balkontür und am Balkonfenster aus. Dabei ging die Scheibe des Fensters zu Bruch.

186

Hierbei wurden sie durch den im Nachbarhaus wohnenden Zeugen C6 bemerkt, der das Licht anmachte und nach draußen trat.

187

Die Täter erkannten, dass ihr Vorhaben, sich unbemerkt Zutritt zu Wohnung zu verschaffen, gescheitert war, sprangen vom Balkon und flüchteten über die Wiese vor den Balkonen.

188

Die vom Zeugen verständigte Polizei leitete eine Nahbereichsfahndung ein, die allerdings ergebnislos verlief.

189

Einziehungsbetrag: -

190

Fall 17 (Fall 26 der Anklage)

191

Beteiligt: B7 und weitere MittäterTatort: H-Straße in L11Tatzeit: 24.12.2016, nachmittagsRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

192

Anschließend fuhren der Angeklagte B7 und seine Begleiter am späten Nachmittag des ##.##.2016 zum freistehenden Einfamilienhaus des geschädigten Zeugen U4 an der H-Straße in L11. Dort verschafften sie sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie die Terrassentüre aufhebelten.

193

Aus der Wohnung nahmen sie folgende Gegenstände mit sich, um sie für sich zu verwenden: Bargeld (980 Euro und 970 amerikanische Dollar), zwei Uhren (eine braune Armbanduhr der Marke E3 im Wert von rund 160 Euro, eine schwarze Armbanduhr der Marke E3 im Wert von etwa 300 Euro), ein Schmuckset aus Gold im Wert von ca. 900 Euro, Fotoausrüstung (Kamera D4 ### $ im Neuwert von 779 Euro, Kameraobjektiv U6 im Neuwert von 784 Euro).

194

Das Stehlgut hatte einen Gesamtwert von mindestens 3.000,- €, die dem Geschädigten von der Versicherung erstattet wurden.

195

Zudem begaben sich die Täter durch den Hausflur nach oben, wo sie sich Zutritt zu einer vermieteten Einliegerwohnung verschafften. Aus dieser entwendeten sie 150,- € aus der Sammelkasse einer Kindergartengruppe, die die dort beschäftigte damalige Untermieterin bei sich verwahrte.

196

Der Zeuge U4 und seine Frau sind durch das Erlebte bis heute schwer verunsichert. Sie reagieren insbesondere nachts sehr schreckhaft auf jegliche Geräusche. Obwohl sie mehrere tausend Euro in zusätzliche Sicherungsmaßnahmen investiert haben, fühlen sie sich in ihrem Haus nicht mehr sicher.

197

Einziehungsbetrag: 3.150,- €

198

Fall 18 (Fall 27 der Anklage)

199

Beteiligt: B7 und weitere MittäterTatort: T-Straße in C9Tatzeit: ##.##.2016, nachmittagsRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

200

In unmittelbarem Anschluss hieran fuhren der Angeklagte B7 und seine Begleiter am ##.##.2016 zum freistehenden Einfamilienhaus der geschädigten Zeugin L4 an der T-Straße in C9. Dort verschafften sie sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie die rückwärtige Terrassentüre aufhebelten.

201

Aus den Wohnräumlichkeiten entwendeten sie eine Vielzahl von Schmuckstücken, um diese für sich zu verwenden. Bei diesen handelte es sich überwiegend um geschenkte Schmuckstücke der iranischen Verwandtschaft, die bereits seit Jahrzehnten in Familienbesitz waren.

202

Im Einzelnen handelte es sich um eine goldene Halskette mit Diamanten im Wert von ca. 1.500 Euro, eine Perlenkette im Wert von ca. 400 Euro, Silber- und Goldketten im Gesamtwert von ca. 3.500 Euro, eine Goldbrosche mit Diamanten und einem Saphir im Wert von ca. 10.000 Euro, einen Goldanhänger mit einem Rubin im Wert von ca. 600  Euro, einen Goldring mit Smaragden im Wert von ca. 1.000 Euro, einen Silberring mit Saphir im Wert von ca. 80 Euro, einen weißgoldenen Ring mit Brillanten im Wert von ca. 1.000 Euro, eine Schatulle mit 12 Ringen im Wert von ca. 800 Euro, drei Goldringe im Wert von ca. 700 Euro, Perlenohrringe im Wert von ca. 300 Euro, einen silbernen Armreif mit Smaragden im Wert von ca. 800 Euro, einen silbernen Armreif mit Rubin und Saphir im Wert von ca. 300 Euro, eine goldene Königskette im Wert von ca. 5.000 Euro, einen Goldring mit Onyx im Wert von ca. 700 Euro, goldene Manschettenknöpfe im Wert von ca. 1.000 Euro sowie eine goldene Herrenuhr mit Lederarmband im Wert von ca. 800 Euro.

203

Zugunsten des Angeklagten legt die Kammer lediglich einen Gesamtwert von 16.900,- € zugrunde, die von der Versicherung erstattet wurden.

204

Einziehungsbetrag: 16.900,- €

205

Fall 19 (Fall 28 der Anklage)

206

Beteiligt: B7 und weitere MittäterTatort: J6 7 in J6Tatzeit: ##.##.2016, nachmittagsRechtliche Wertung: Wohnungseinbruchsdiebstahl

207

Hiernach fuhren der Angeklagte B7 und seine Mittäter am Abend des ##.##.2016 zum freistehenden Einfamilienhaus der geschädigten Zeugin B13 an der Örtlichkeit J6 # in I6.

208

Dort verschafften sie sich Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten, indem sie das linksseitige Wohnzimmerfenster aufhebelten.

209

Aus den Wohnräumlichkeiten entwendeten sie einen goldenen Ehering im Wert von 450 Euro, ein goldenes Kreuz im Wert von 350 Euro, einen goldenen ägyptischen Anhänger im Wert von 350 Euro sowie drei Uhrenarmbänder im Wert von 50,- €, um die Gegenstände im Gesamtwert von 1.200,- € für sich zu verwenden.

210

Zum Abtransport der Ware entwendeten sie zudem einen grau-weiß-roten Kopfkissenbezug.

211

Einziehungsbetrag: 1.200,- €

212

Fall 20 (Fälle 29/30 der Anklage)

213

Beteiligt: B7 möglicherweise mit weiterem MittäterTatort: Parkplatz unter der T11sbrücke, L9Tatzeit: ##.-##.##.2016, nachtsRechtlich: Diebstahl in besonders schwerem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, davon ein Fall versucht

214

In der Nacht vom ##.##.2017 auf den ##.##.2017 begab sich der Angeklagte B7, möglicherweise in Begleitung des früheren Mitangeklagten I,  zum Parkplatz an der Örtlichkeit „J7“ unter der T11sbrücke in L9. Dort wollte er geeignete Kraftfahrzeuge, bei welchen er Wertsachen von höherem Wert vermutete, aufbrechen und die darin vorgefundenen Wertsachen zur eigenen Verwendung an sich nehmen.

215

Es handelt sich um einen Parkplatz nahe der L9er Oper, der nachts unbewacht ist und vor allem von Gästen der nahegelegenen Hotels genutzt wird.

216

Zur Umsetzung des Tatplanes schlug er jeweils das kleine Dreiecksfenster der Fahrzeugseite ein, griff durch dieses und öffnete so die Tür des jeweiligen Fahrzeugs. Anschließend durchsuchte er das Fahrzeug samt Kofferraum, zu dem er sich jeweils über die Rückbank Zugriff verschaffte.

217

Im Einzelnen kam es zu folgenden Autoaufbrüchen:

218

a)      Fall 29 der Anklage:

219

Aus einem schwarzen G5 mit dem amtlichen Kennzeichen: $-$$ ### des geschädigten Zeugen P entwendete er ein blaues Jackett der Marke S2 im Wert von 400,- € und einen braunen Mantel der Marke U im Wert von 600 Euro.

220

Das Jackett wurde im Fahrzeug des Angeklagten B7 bei der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Durchsuchung sichergestellt und dem Geschädigten wieder ausgehändigt.

221

b)      Fall 30 der Anklage:

222

Ein weißer B14 mit dem schweizerischen Kennzeichen $$-###### der geschädigten Zeugin J brach er auf, konnte aber nichts Stehlenswertes finden.

223

Einziehungsbetrag: - (§ 421 StPO)

224

Fall 21 (Fälle 31-39 der Anklage)

225

Beteiligt: B7 möglicherweise mit weiterem MittäterTatort: Parkplatz unter der T11brücke, L9Tatzeit: ##.-##.01.2016, nachts

226

In der folgenden Nacht begab sich der Angeklagte B7, möglicherweise in Begleitung des früheren Mitangeklagten I, erneut zum Parkplatz unter der T11brücke, um dort Autos aufzubrechen und aus diesen stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Er ging hierbei erneut mit der Methode vor, dass er  bei allen Wagen die Dreiecksfenster einschlug und so das Fahrzeug öffnete und durchsuchte.

227

Im Einzelnen kam es zu folgenden Autoaufbrüchen:

228

a)      Fall 31 der Anklage:

229

Aus einem blauen T18 Typ #$ mit dem amtlichen Kennzeichen $-$$ #### des geschädigten Unternehmens Dr. T12 D7 entwendete er ein Herrensacko mit einem Anstecker „Dr. T12“, eine Sweaterjacke mit Aufschrift „Dr. T12“, zwei Laptops und zwei Blackberrys der Firma im Wert von mindestens 1.000,- € und eine Tasche mit Sportsachen des Zeugen T6 einschließlich einer hochwertigen Sportuhr der Marke Q2 im Gesamtwert von 700 €. Das Fahrzeug hatte der Mitarbeiter der Firma, der Zeuge T6, dort abgestellt.

230

Auf den Laptops befanden sich vom Zeugen erstellte wichtige Arbeitsdaten der letzten zwei Jahre, die anderweitig nicht gesichert waren.

231

Das Herrensacko und die Jacke wurden beim Angeklagten B7 sichergestellt und dem Zeugen T6 ausgehändigt.

232

b)      Fall 32 der Anklage:

233

Aus einem schwarzen C12 der 3er-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen $-$$ ### der geschädigten E GmbH, den deren Mitarbeiter der Zeuge T8 dort abgestellt hatte, entwendete er einen Handtrockner der Marke E im Wert von 749 Euro (Vorführgerät).

234

Der Handtrockner wurde bei dem früheren Mitangeklagten I bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt und der geschädigten Firma zurückgegeben.

235

c)      Fall 33 der Anklage:

236

Einen blauen P3 mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ ### des geschädigten Zeugen L7 öffnete er durch Einschlagen des Dreiecksfensters, konnte jedoch nichts Stehlenswertes finden.

237

d)     Fall 34 der Anklage:

238

Auch den schwarzen N $-Klasse Typ ### mit dem amtlichen Kennzeichen: $$-$$ ## des geschädigten Zeugen T7 brach er auf, konnte jedoch ebenfalls nichts Stehlenswertes finden.

239

e)      Fall 35 der Anklage:

240

Ebenso verhielt es sich bei einem blauen E5 mit dem luxemburger Kennzeichen $$ #### der geschädigten W2.

241

f)       Fall 36 der Anklage:

242

Aus dem schwarzen C12 $# mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ #### der geschädigten Zeugin R entwendete er einen Koffer mit einer professionellen Kameraausrüstung. Darin befanden sich eine Kamera D4 $$$ #$$ $$ ### im Wert von 2.650 Euro, ein Objektiv D4 $$ 135 mm im Wert von 1.000 Euro, ein Objektiv D4 $$ 4.0 / 24-105$ im Wert von 891,95 Euro, eine Kamera D4 $$$ #$ $$$$ ## im Wert von 3.129 Euro ein Objektiv D4 $$ 85 mm im Wert von 400 Euro.

243

Zudem nahm er zwei Sonnenbrillen der Marke S3 in rot und blau im Wert von je 120,- € an sich.

244

Die Kameraausrüstung wurde bei dem früheren Mitangeklagten I bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt und der Geschädigten ausgehändigt.

245

Die Zeugin R, die gewerbliche Fotografin ist, hatte sich bereits für 3.000,- € ein Ersatzgerät besorgen müssen, um ihrer Arbeit weiter nachgehen zu können.

246

Die beiden Sonnenbrillen im Gesamtwert von 240,- € blieben weiterhin verschwunden.

247

g)      Fall 37 der Anklage:

248

Aus dem schwarzen N mit dem amtlichen Kennzeichen: $-$ #### des geschädigten Zeugen C4 entwendete er eine Sonnenbrille der Marke S3 im Wert von 100,- €.

249

h)     Fall 38 der Anklage:

250

Dem abgestellten PKW des Geschädigten T4 (geb. am ##.##.1952 in S7) entnahm er eine rot-braune Herrenjacke und ein J4-Ladekabel im Gesamtwert von 100,- €.

251

i)        Fall 39 der Anklage:

252

Aus einem grünen P3 Typ $-$/$$ mit dem amtlichen Kennzeichen: $$-$$ ### des geschädigten Zeugen N6 entwendete er ein T19 der Marke T2 im Wert von mindestens 50,- €.

253

Einziehungsbetrag: - (§ 421 StPO)

254

Soweit dem Angeklagten B8 T9 darüber hinaus eine Beteiligung an Fall 5 der Anklage vorgeworfen wurde, ist er freigesprochen worden (s.u.).

255

Hinsichtlich des Angeklagten B7 wurden die Fälle 8, 9,14 und 22 der Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte hat zu diesen Fällen erklärt, dass er sich auch nach Inaugenscheinnahme der Tatortfotos und Schilderung der Zeugen zu Tatbegehung und Stehlgut nicht konkret an diese erinnern könne. Für die Strafe fallen diese im Hinblick auf die weiteren Fälle nicht ins Gewicht.

257

Verfahrensgang

258

Schon im September 2016 war die Polizei über die Auswertung von Telefonstandortdaten bei anderen Wohnungseinbruchsdiebstählen auf den früheren Mitangeklagten B11 und in der Folge über Abhörmaßnahmen auch die weiteren Beteiligten aufmerksam geworden. Das bei der Tat am 27.10.2016 (Fall 1 = Fall 7 der Anklage) eingesetzte Fahrzeug war im Zuge dessen zur Tatzeit mit einem Standortsender versehen.

259

In der Folge erfolgten verschiedene Observations- und Überwachungsmaßnahmen.

260

Ab dem 11.01.2016 fand in dem gegen eine Vielzahl von Verdächtigen geführten Verfahren eine konzentrierte Dursuchungsmaßnahme in mehreren Objekten statt, bei der - wie erwähnt – verschiedenes Diebesgut sichergestellt werden konnte.

261

Auch die drei Angeklagten wurden festgenommen und befanden sich ab dem 11.01.2017 in Untersuchungshaft.

262

B wurde am 02.02.2017 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. B8 T9 befindet sich seit dem Urteil der Kammer in dieser Sache auf freiem Fuß.

263

Die Staatsanwaltschaft Bonn hatte am 15.05.2017 Anklage gegen die Angeklagten und 6 weitere Beteiligte erhoben, denen insgesamt 40 Taten in wechselnder Beteiligung vorgeworfen wurden.

264

Nachdem bereits im Zwischenverfahren drei Beteiligte (B11 und B12 sowie J2 T9) abgetrennt wurden, hat die Kammer das Verfahren am 19.09.2017 gegen 6 Angeklagte begonnen. Gegen zwei Angeklagte, T20 und W T9, denen jeweils nur zwei Fälle zur Last gelegt wurden, hat die Kammer das Verfahren Anfang Oktober abgetrennt und diese verurteilt. Die Einzelstrafe für den gemeinsam mit dem Angeklagten B8 T9 begangenen Fall 7 der Anklage (Fall 1 hiesiger Zählung) wurde bei beiden Angeklagten mit 1 Jahr und 8 Monaten bemessen.

265

Das Verfahren gegen den verbliebenen Angeklagten I wurde ebenfalls abgetrennt und wird fortgeführt.

266

C.

267

I.

268

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten B8 T9 und B7 beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.

269

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten B8 T9 beruhen ergänzend auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den verlesenen Entscheidungen in früheren Strafverfahren.

270

II.

271

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten B8 T9 und B7, die durch eine Vielzahl von erhobenen Beweisen bestätigt werden.

272

1. Geständnisse der Angeklagten B8 T9 und B7

273

a) Nachdem der Angeklagte B7 zu Beginn erklärt hat, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, hat er am 7. Verhandlungstag ein glaubhaftes Geständnis abgelegt.

274

Zu dem Zeitpunkt seines Geständnisses führte der Angeklagte B7 eingangs erläuternd aus, dass er bereits zu Beginn des Verfahrens habe gestehen wollen, sich dies aber angesichts des großen Publikumsandrangs aus dem Umfeld der weiteren Angeklagten nicht getraut habe. Er habe auch mitbekommen, dass der frühere Mitangeklagte T20 T9, der seine Tatbeteiligung in den ihn betreffenden Fällen bereits im Rahmen einer Haftprüfung eingeräumt hatte, von Besuchern als Verräter beschimpft worden sei. Nunmehr wolle er aber zu seinen Beiträgen Angaben machen. Seine Mittäter werde er aber nicht benennen.

275

Der Angeklagte hat sodann vollumfänglich geständige Angaben entsprechend den – ihn betreffenden - Feststellungen gemacht. Er hat sich hierbei  nicht darauf beschränkt, den Anklagevorwurf pauschal zu bestätigen. Vielmehr hat er sich ausführlich eingelassen und dabei zum Rahmengeschehen und zu den einzelnen Taten detaillierte und in sich widerspruchsfreie Angaben gemacht. Er hat der Kammer umfassend Rede und Antwort gestanden und zeigte sich stets in der Lage, den Sachverhalt um Einzelheiten zu ergänzen, die sich in das zuvor Berichtete einfügten. Die Kammer ist dabei die einzelnen Fälle, die zuvor überwiegend bereits Gegenstand der Zeugenvernehmungen waren, nochmals im Einzelnen mit ihm durchgegangen. Dabei erläuterte er anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder, wie er und seine Mittäter sich Zutritt zu den Wohnhäusern verschafft haben und wie sie sodann vorgegangen sind. Hierbei erklärte er auch, jeweils in den Wohnhäusern gewesen zu sein. Der Angeklagte B7 konnte sich hierbei an eine Vielzahl von Einzelheiten erinnern, die ihm eine klare Zuordnung der einzelnen Fälle ermöglichten. Sie seien, so erklärte der Angeklagte B7, jeweils zusammen „rein und dann möglichst schnell wieder raus“. In diesem Zusammenhang schilderte er auch die im Vorfeld erfolgten Abreden und den anschließenden Beuteabsatz wie festgestellt.

276

Der Angeklagte B7 hat auch die Fälle, in denen er und seine Begleiter von Geschädigten oder dritten Personen gestört worden sind, im Einklang mit den Feststellungen aus seiner Sicht berichtet. So konnte er unter anderem bildhaft beschreiben, wie sehr er sich in Fall 2 (Fall 8 der Anklage) darüber erschreckt habe, dass auf einmal eine Frau mit Handy im Wohnzimmer gestanden habe. Sie seien – wie in anderen Fällen der Störung auch - dann absprachegemäß sofort geflüchtet, um nicht festgenommen zu werden. Das gelte auch in Fall 14,  bei dessen Begehung nach dem Einstieg in den Wintergarten plötzlich eine laute Alarmanlage angegangen sei. Es sei für ihn immer klar gewesen, dass es ausschließlich um „heimliche“ Einbrüche gehe und eine Entdeckung oder gar Konfrontation mit Personen unbedingt vermieden werden sollte.

277

Zur Auswahl der Tatobjekte hat er erklärt, dass sie überwiegend zunächst längere Strecken gefahren seien, um keine Verbindung zu ihren Aufenthaltsorten herzustellen. In entsprechender Entfernung hätten sie dann geeignete Wohnhäuser ausgeguckt. Seiner Erinnerung nach hätten diese nicht im Vorfeld festgestanden, sondern seien vor Ort spontan ausgewählt worden. Es seien vorher nur grobe Richtungen oder Orte besprochen worden, in die man dann mit Navigationsgerät oder aufgrund der Ortskenntnis der anderen gefahren sei. Er selbst habe sich in Deutschland ja nicht ausgekannt und sich deshalb nach den Anderen gerichtet. Zumeist hätten sie dann Häuser genommen, die von der Lage bzw. der Gartengestaltung so gewesen seien, dass sie von Nachbarn nicht unmittelbar einsichtig waren. Sie hätten auch darauf geachtet, ob in der Umgebung Lichter brennen.

278

Hinsichtlich der entwendeten Gegenstände hat B7 angegeben, dass er sich angesichts der Vielzahl der Fälle insbesondere bei den Schmuckstücken nicht an alles erinnern könne. Es seien ihm lediglich einzelne Gegenstände, wie die Waffen aus dem Waffenschrank, den sie fälschlicherweise für einen Tresor gehalten und mühsam aufgebrochen hätten, oder die später sichergestellten Gegenstände  (Playstation, Herrenjacke, Kameraausrüstung, Handtrockner) aus den PKW-Aufbrüchen in konkreter Erinnerung geblieben. Ansonsten sei es immer darum gegangen, alles an Geld, Gold und Schmuck zu greifen und mitzunehmen. Teilweise habe sich dies dann später als wenig wertvoller Modeschmuck herausgestellt. Es sei aber auch viel „Gutes“ dabei gewesen. Die angegebenen Mengen und Werte seien nach seiner Erinnerung über die Taten und die erhaltenen Anteile durchaus plausibel. Lediglich in der T-Straße in C9 (Fall 18 = Fall 27 der Anklage) sei es seiner Erinnerung nach weniger gewesen. Allerdings habe er auch da mangels Kontakten den Absatz nicht selbst übernommen. Er habe jedenfalls nicht so viel als Anteil bekommen, wie es bei den Angaben der Zeugin hätte sein müssen.

279

Sofern er bei den Autoaufbrüchen nicht alleine gewesen sei, seien teilweise mehrere Autos gleichzeitig angegangen worden. Es sei nur selten vorgekommen, dass er solche Taten alleine durchgeführt habe. Näheres wolle er hierzu nicht sagen, um seine Mittäter nicht zu belasten.

280

b) Auch der Angeklagte B8 T9 hat sich zunächst schweigend verteidigt.

281

Die Kammer hat am 10. Hauptverhandlungstag Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung vorgespielt, die entsprechenden Übersetzungen aus dem Romanes verlesen und angekündigt, dass das Beweisprogramm der Kammer mit der am nächsten Tag anstehenden Vernehmung des Polizeibeamten K, der insbesondere die Auswertung der erfassten Standortdaten der Mobiltelefone übernommen hat, abgeschlossen sei.

282

Daraufhin hat der Angeklagte B8 T9 am 11. Hauptverhandlungstag eine glaubhafte geständige Einlassung abgegeben. Durch die vorgespielten Telefonate sei es ihm gelungen, seine Erinnerungen konkreten Einzelfällen zuzuordnen, was ihm vorher allein anhand der Lichtbilder und Zeugenaussagen schwer gefallen sei.

283

Auch er hat seine Tatbeteiligung sodann vollumfänglich eingeräumt. Er hat hierbei die Angaben des Angeklagten B7 bzw. hinsichtlich Fall 1 (Fall 7 der Anklage) die – den Feststellungen entsprechenden – Angaben der früheren Mitangeklagten W und T20 T9 (s.u.) bestätigt. Genau so, wie die anderen es geschildert hätten, sei es abgelaufen. Dies gelte auch für die geschilderten Absprachen im Vorfeld und die anschließende Beuteverteilung. Auch er sei bei den jeweiligen Wohnungseinbrüchen jeweils mit im Haus gewesen, um zu durchsuchen. Der Angeklagte hat sodann die Fälle aus seiner Sicht geschildert und insbesondere die Fälle 3 und 4 (Fälle 9 und 10 der Anklage), die B7 bestritten hat, bezüglich seines Beitrages entsprechend den Feststellungen eingeräumt. Er hat hierzu erklärt, dass er nicht alleine gewesen sei aber ebenfalls keine Angaben zu seinen Begleitern machen wolle.

284

Auch ihm falle es insgesamt schwer, sich an die einzelnen Schmuckstücke zu erinnern. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugen würden aber aus seiner Sicht passen.

285

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Geständnisse. Diese werden auch durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt.

286

2. Feststellungen zu den Wohnungseinbrüchen und Autoaufbrüchen

287

Dass sich die Wohnungseinbrüche und Autoaufbrüche wie festgestellt ereignet haben, beruht maßgeblich auf den Angaben der Geschädigten. Die Kammer hat diese (bis auf wenige Ausnahmen, s.u.) in der Hauptverhandlung vernommen. Diese haben die Geständnisse der Angeklagten B8 T9 und B7 bestätigt und ergänzt.

288

Die vernommenen Zeugen, die in den Feststellungen jeweils entsprechend bezeichnet sind, haben hierbei die Umstände und Zeiten der Tat, das entwendete Stehlgut und dessen Wert sowie die psychischen Folgen, wie festgestellt, geschildert. In den Fällen, in denen Eheleute geschädigt waren und sich aus der Vernehmung eines Geschädigten ergab, dass der jeweils Andere weitere Auskünfte geben kann, hat die Kammer auch diesen vernommen. So hat die Kammer in Fall 13 (Fall 21 der Anklage)  zunächst den Zeugen L2 vernommen. Nachdem dieser berichtete, dass die Schadensaufstellung von seiner Frau gefertigt worden sei und diese auch die Abwicklung mit der Versicherung übernommen habe, hat die Kammer auch die Zeugin L vernommen. Diese hat der Kammer die entwendeten Gegenstände und deren Werte anhand der Stehlgutliste überzeugend im Einzelnen erläutern können.

289

Die Kammer hat in Anwesenheit der Zeugen Strafanzeigen, Tatortbefund- und Spurensicherungsberichte verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen, wobei die Zeugen diese jeweils aus ihrer Sicht im Einzelnen erläuterten. Teilweise haben die Zeugen auch eigene Lichtbilder – ausgedruckt oder auf dem Mobiltelefon -  mitgebracht, die in Augenschein genommen und von den Zeugen erläutert wurden. Mit dem Zeugen L6 (Fall 9; Fall 16 der Anklage) wurden auch die Videoaufzeichnungen seines Alarmsystems, denen das Vorgehen des Angeklagten B7 und seiner Begleiter zu entnehmen ist, in Augenschein genommen.

290

Soweit sie gestohlene Gegenstände wiedererlangt haben, haben die Geschädigten – in deren Anwesenheit die entsprechenden Lichtbilder in Augenschein genommen wurden – die diesbezüglichen Abläufe beschrieben.

291

Die ebenfalls verlesenen Schadensmeldungen einschließlich teilweise vorhandener Belege wurden von den Zeugen glaubhaft bestätigt und ergänzt. Sie erklärten hierbei auch, wie sie zu den dort angegeben Werten gekommen sind. Hierbei berichteten die Zeugen davon, dass sie - soweit vorhanden - Rechnungen herausgesucht hätten bzw. mit den Verkäufern, insbesondere Juwelieren, Rücksprache gehalten hätten. Soweit ihnen die Einkaufspreise nicht mehr erinnerlich waren, haben die Zeugen Recherchen über vergleichbare Objekte und insbesondere Schmuckstücke angestellt und basierend darauf Beträge angegeben. Bei Schmuckstücken sind sie insoweit – sofern keine besseren Bezugsgrößen vorlagen – regelmäßig von Materialwerten ausgegangen. Sofern die Zeugen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine zumindest schätzweise Wertbestimmung benennen konnten, hat die Kammer diese Stücke bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt.

292

Darüber hinaus hat die Kammer hinsichtlich des Wertes des Stehlgutes zugunsten der Angeklagten jeweils nur Mindestbeträge angenommen, um den gegebenen Unsicherheiten einer nachträglichen Wertermittlung Rechnung zu tragen. Sofern Versicherungen vorhanden waren, hat die Kammer die Beträge zugrunde gelegt, die diese für das Stehlgut erstattet haben, auch wenn die Geschädigten teilweise von wesentlich höheren Werten ausgegangen sind. Dass das Stehlgut noch weniger als die festgestellten Beträge wert gewesen sein könnte, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen.

293

Dies gilt auch hinsichtlich des Falls 18 (Fall 27 der Anklage) bei der der Angeklagte B7 die Schadenshöhe bezweifelt hat. Die Zeugin L4 hat glaubhaft und detailliert über die entwendeten Schmuckstücke und deren Werte berichtet. Sie hat hierbei auch eine mehrseitige Aufstellung aus der Korrespondenz mit ihrer Versicherung vorgelegt, aus der ersichtlich war, dass für einen Großteil der Schmuckstücke Rechnungen vorlagen und an die Versicherung übersandt wurden. Diese hat nach entsprechender gutachterlicher Bewertung einschließlich eines Bargeldbetrages von 1.100,- € insgesamt 18.000,- € für den Stehlschaden geleistet. Da die Zeugin zum Bargeld freimütig angab, dass dieses ihrem ehemaligen Freund gehörte und sie es nicht mit eigenen Augen gesehen habe, hat die Kammer dieses nicht berücksichtigt, so dass es zu den auf diesem Weg festgestellten 16.900 € kommt. Entweder ist der Angeklagte B7 hinsichtlich des Wertes des Stehlgutes einer Fehleinschätzung unterlegen oder er ist von seinen Mittätern oder dem Schmuckankäufer übervorteilt worden.

294

Die Zeugen haben auch zu den Folgen für sich und ggf. ihre Familie eingehend glaubhaft berichtet. Hierbei war allen gemein, dass sie durch die Tat verunsichert waren und sich in den ersten Tagen in der Wohnung unwohl gefühlt haben. Die Feststellungen wurden insoweit auf die Wiedergabe der darüberhinausgehenden besonderen Folgen beschränkt.

295

Soweit die Täter bei den Taten durch Dritte beobachtet oder gestört worden sind, hat die Kammer auch diese als Zeugen vernommen. Auf ihren Angaben beruhen die entsprechenden Feststellungen.

296

Nur in wenigen Fällen hat die Kammer die Geschädigten nicht selbst vernommen:

297

In Fall 6 (Fall 12 der Anklage) hat die Kammer die Geschädigte H, deren Aufenthaltsort in Z nicht bekannt ist, nicht vernommen. Stattdessen hat zum einen der Eigentümer und Bewohner der oberen Wohnung des Hauses, Herrn T, als Zeuge ausgesagt. Zum anderen hat sie den Zeugen Q vernommen, der ein guter Bekannter der Geschädigten war und von dieser noch vor der Polizei zum Tatort gerufen wurde. Beide haben sowohl über das entwendete Stehlgut als auch die Folgen für die Geschädigte glaubhaft entsprechend der Feststellungen berichtet.

298

Im Fall 15 (Fall 24 der Anklage) hat die Kammer anstelle der 1930 geborenen geschädigten Eheleute X3 deren Tochter Frau T3 vernommen, die ihre Eltern bei der Rückkehr in die Wohnung begleitete und die in das weitere Geschehen einschließlich der Schadensabwicklung mit der Versicherung eingebunden war.

299

Auch in Fall 3 (Fall 9 der Anklage) hat die Kammer die Tochter der Geschädigten, die Zeugin C3, vernommen, die Polizeibeamtin ist und unmittelbar nach der Tat von ihrer im Nachbarhaus wohnenden Mutter hinzugezogen wurde.

300

Im Fall 4 (Fall 10 der Anklage) hat die Kammer den Sohn der in die Türkei ausgewanderten Eheleute D2 vernommen, der auch in die Korrespondenz mit der Versicherung eingebunden war.

301

Hinsichtlich der versuchten Autoaufbrüche hat die Kammer in den Fällen 20 a) (Fall 30 der Anklage) und 21 c)-e) (Fälle 33-35 der Anklage) die in großer Entfernung bzw. im Ausland wohnenden Geschädigten nicht vernommen. Neben der Verlesung der diesbezüglichen Strafanzeigen und Inaugenscheinnahme der Lichtbilder hat die Kammer insoweit die mit der Sachverhaltsaufnahme befassten Polizeibeamten PK L12 (Fall 20 a)) und PK L13 (Fall 21 c)-e)) als Zeugen vernommen.

302

Gleiches gilt bezüglich Fall 21 h) (Fall 38 der Anklage) in dem Gegenstände im Wert von 100,- € entwendet wurden. Anstelle des im Ausland wohnenden Geschädigten T4 hat die Kammer die mit dem Sachverhalt befasste Polizeibeamtin PK H7 vernommen.

303

Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Einbrüche und Autoaufbrüche bzw. deren Versuche entsprechend der Feststellungen ereignet haben.

304

3. Täterschaft der Angeklagten B8 T9 und B17

305

Dass die Angeklagten B8 T9 und B7 die Taten entsprechend ihrer Geständnisse begangen haben, wird durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel bestätigt.

306

a)  Geständnisse der früheren Mitangeklagten T20 und W T9 bzgl. Fall 1 (Fall 7 der Anklage)

307

Die Angaben des Angeklagten B8 T9 zu Fall 1 werden durch die vor deren Abtrennung erfolgten Geständnisse der früheren Mitangeklagten T20 und W T9 bestätigt und gestützt. Diese haben die Tat - ohne namentliche Nennung der jeweiligen Mittäter – vollständig entsprechend der Feststellungen geschildert und hierbei auch zu Vor- und Nachtatgeschehen glaubhafte Angaben gemacht.

308

b) Stehlgutzuordnung

309

Wie festgestellt wurde in mehreren Fällen Stehlgut in dem Bereich der Tätergruppe wiedergefunden. Die Angaben zum jeweiligen Fundort der zurückgewährten Gegenstände beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsberichte und -protokolle (nebst Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder) und auf den Geständnissen der Angeklagten.

310

FallStehlgutbezeichnungAuffindeort
Fall 1 (Fall 7 der Anklage)FernseherWohnung des früheren Mitangeklagten T20 T9
Fall 4 (Fall 10 der Anklage)diverser Schmuck (u.a. Eheringe mit Gravur)Wohnung der Angeklagten B8 T9 und B
Fall 10 (Fälle 17/18 der Anklage)Mobiltelefon und Sonnenbrille mit Etui (Fall 17 der Anklage) Herrenjacke (Fall 18 der Anklage)Wohnung der Angeklagten B8 T9 und B (Sonnenbrille mit Etui) Zimmer des Angeklagten B7(Mobiltelefon) Zimmer des Angeklagten B7
Fall 11 (Fall 19 der Anklage)Playstation und SpielZimmer des Angeklagten B7
Fall 20 (Fall 29/30 der Anklage)Jackett mit Visitenkarte des Geschädigten (Fall 29 der Anklage)PKW des Angeklagten B7
Fall 21 (Fälle 31-39 der Anklage)Kleidung mit Firmenaufschrift (Fall 31 der Anklage) Handtrockner (Fall 32 der Anklage) Kameraausrüstung (Fall 36 der Anklage)PKW des Angeklagten B7 Wohnung des früheren Mitangeklagten I Wohnung des früheren Mitangeklagten I
311

Zu dem aufgefundenen Diebesgut bei dem früheren Mitangeklagten I hat der Angeklagte B7erklärt, dass er ihm dieses zur Verwahrung übergeben habe.

312

Die Kammer hat auch die Lichtbilder des jeweiligen Stehlgutes in Augenschein genommen und mit den Geschädigten erörtert. Die Geschädigten haben hierbei auch geschildert, wie das Stehlgut zu ihnen zurückgelangt ist und an welchen Besonderheiten sie das Stehlgut als ihr Eigentum erkannt haben. Die Geschädigten haben in diesem Zusammenhang auch eine Vielzahl von Details etwa zur Herkunft, den Umständen des Kaufs sowie sonstige Besonderheiten genannt, so dass die Kammer ausschließen kann, dass es bei der Zuordnung des Stehlgutes zu Verwechslungen oder Fehlern gekommen ist.

313

Die aufgefundenen Gegenstände belegen die Glaubhaftigkeit der Geständnisse der Angeklagten und untermauern ihre Angaben.

314

c) überwachte Gespräche

315

Im Vorfeld mehrerer Taten liegen überwachte Telefongespräche über Verabredungen vor. So verabredet B8 T9 vor der Tat 4 (Fall 10 der Anklage) ein abendliches Treffen mit einer unbekannten Person, in der er angibt, dass er „der Experte sei“. In Fall 5 (Fall 11 der Anklage) fordert B7den Angeklagten B8 T9 auf, mit ihm „arbeiten zu gehen“, woraufhin beide sich am Nachmittag verabreden. B7 hat auf Nachfrage hierzu in der Hauptverhandlung erklärt, dass mit dem Begriff „arbeiten gehen“ die Begehung von Einbruchsdiebstählen gemeint war. In den Fällen 9 und 12 (Fälle 16 und 20 der Anklage) verabredet sich B7 mit den früheren Mitangeklagten B12 und I. Hinsichtlich der Fälle 10 und 11 (Fälle 17/18 und 19 der Anklage), den Autoaufbrüchen vom 11.12.2016, unterhalten sich B7 und B8 T9 am Folgetag über den Absatz der Beute. Hinsichtlich Fall 12 (Fall 20 der Anklage) liegen sowohl vor der Tat als auch im Tatzeitraum Gespräche zwischen B7 und dem früheren Mitangeklagten I vor. Mit diesem verabredet sich B7 auch im Vorfeld der Fälle 13-15 (Fälle 21, 23 und 24 der Anklage).

316

Die von der Kammer eingeführten Telefonate belegen die Glaubhaftigkeit der Geständnisse ebenfalls. Sie fügen sich in die eingeräumten Abläufe im vollen Umfang ein.

317

d) Standortdaten

318

Zeitlich und örtlich passend zu den telefonisch verabredeten Treffen liegen in einer Vielzahl von Fällen Standortdaten der von den Angeklagten genutzten Mobiltelefone in Tatortnähe vor. Dies ist insbesondere auf die Entfernung der Tatorte von den Aufenthaltsorten der Angeklagten und der entsprechend nachvollziehbaren Bewegungsmuster (Anreise, Aufenthalt, Rückreise) besonders bedeutsam. Dass es sich bei den verwendeten Mobiltelefonen um diejenigen der Angeklagten handelt, haben diese gestanden. Zudem ergibt sich dies aus den eingeführten überwachten Gesprächen, in denen sie sich regelmäßig mit Vornamen bzw. Spitznamen („B14“ für B8) anreden. Die Kammer hat die Standortdaten und die entsprechenden Auswertevermerke in der Hauptverhandlung verlesen. Zudem hat der Zeuge K, der diese erstellt hat, die Vermerke und deren Entstehung erläutert.

319

Das Mobiltelefon des Angeklagten B8 T9 war demnach in den Fällen  1, 3, 5, 6 und 8 (Fälle 7, 9, 11, 12 und 15 der Anklage) in Tatortnähe eingeloggt. Das Telefon des B7 war mit Ausnahme der letzten Tatnacht, d.h. in den Fällen 8-20 (Fälle 15, 17+18, 19-21, 23-30 der Anklage), in der Nähe der Tatorte.

320

Auch diese Umstände belegen nach Überzeugung der Kammer, dass die Geständnisse der Angeklagten stimmen.

321

D. rechtliche Würdigung

322

Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

323

Der Angeklagte B8 T9

324

-          des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 6 Fällen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB):

325

Fälle 1, 3, 4, 5, 6, 8 (Fälle 7, 9, 10, 11, 12, 15 der Anklage)

326

-          des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB):

327

Fall 10 (Fälle 17/18 der Anklage)

328

-          des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

329

Fall 11 (Fall 19 der Anklage)

330

Der Angeklagte B7:

331

-          des vollenden Wohnungseinbruchsdiebstahls in 9 Fällen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB):

332

Fälle 5, 6, 8, 12, 13, 15, 17, 18, 19 (Fälle 11, 12, 15, 20, 21, 24, 26, 27, 28 der Anklage)

333

-          des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen (§§ 242,244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 53 StGB):

334

Fälle 2, 7, 9, 14, 16 (Fälle 8, 13, 16, 23, 25 der Anklage)

335

-          des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB):

336

Fall 10 (Fälle 17/18 der Anklage)

337

-          des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

338

Fall 11 (Fall 19 der Anklage)

339

-          des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) in zwei tateinheitlichen Fällen, davon ein Fall versucht (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 22, 52 StGB):

340

Fall 20 (Fälle 29/30 der Anklage)

341

-          des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) in 9 tateinheitlichen Fällen, davon drei versucht (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 22, 52 StGB):

342

Fall 21 (Fälle 31-39 der Anklage)

343

Dem liegt die konkurrenzrechtliche Bewertung der Kammer zugrunde, dass hinsichtlich der Autoaufbrüche die an einem Tag und Ort begangenen Fälle zueinander in (gleichartiger) Tateinheit stehen (Fälle 10, 20 und 21 = Fälle 17+18, 29+30, 31-39 der Anklage). Zwischen diesen Fällen besteht insoweit jeweils ein sehr enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Dies gilt insbesondere bei einem tatplangemäßen Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, die zeitgleich mehrere Autos aufbrechen können.

344

Die Kammer hat im Tenor die rechtliche Bezeichnung der Tat(en) vorgenommen und hierbei gem. § 260 Abs. 4 S. 5 StPO jeweils von einer Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit abgesehen. Zwar empfiehlt es sich diese grundsätzlich vorzunehmen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor unübersichtlich und unverständlich würde; dies entspräche nicht dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 2006, 493 m.w.N.)

345

Ohne Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit ergibt sich daraus folgende Strafbarkeit:

346

Der Angeklagte B8 T9 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 6 Fällen sowie des Diebstahls in 2 Fällen.

347

Der Angeklagte B7 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 9 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen sowie des Diebstahls in 4 Fällen.

348

Erläuternd ist zur rechtlichen Würdigung Folgendes auszuführen:

349

1. In Fall 7 (Fall 13 der Anklage) hat die Kammer die Tat bezüglich des Angeklagten B7 lediglich als Versuch gewertet. Zwar sind in diesem Fall tatsächlich zwei Fahrzeugschlüssel und ein Garagenöffner entwendet worden. Dies entsprach jedoch weder dem gemeinsamen Tatplan noch hat dies der Angeklagte mitbekommen, so dass insoweit eine mittäterschaftliche Zurechnung ausscheidet.

350

2. Soweit die Einbrüche und Diebstähle lediglich versucht wurden, liegt in keinem Fall ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 Abs. 1, 2 StGB vor.

351

Im vorgenannten Fall 7 (Fall 13 der Anklage) und den nicht vollendeten Autoaufbrüchen sind die Versuche fehlgeschlagen, da die Angeklagten im Haus bzw. den Autos nichts Stehlenswertes gefunden haben.

352

In den übrigen Fällen (Fälle 2, 9, 14, 16 = 8, 16, 23 und 25 der Anklage) haben sie jeweils die weitere Ausführung der Tat nicht aufgrund eines freiwilligen Entschlusses aufgegeben, sondern weil sie sich jeweils bei der Tatausführung gestört fühlten und sich aus Angst vor Entdeckung zum Abbruch ihres Vorhabens gezwungen sahen.

353

3. Die Angeklagten B8 T9 und B7 handelten – soweit mehrere Personen beteiligt waren - jeweils als Mittäter. Sie haben selbst wesentliche Tatbeiträge erbracht und an der Durchsuchung der Häuser bzw. Autos teilgenommen. Ihr Interesse am Taterfolg war hoch, da sie einen erfolgsabhängigen Anteil der Beute erhalten haben. Soweit bei den Autoaufbrüchen teilweise zeitgleich mehrere PKW angegangen wurden, sind die Tatbeiträge der anderen den Angeklagten jeweils zuzurechnen.

354

4. In Fall 12 (Fall 20 der Anklage) kann ein besonders schwerer Diebstahl gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht angenommen werden, weil ein Diebstahlsvorsatz bezüglich der Waffen nicht vorlag. Der Angeklagte und seine Begleiter hatten den Waffenschrank für einen Tresor mit Wertsachen gehalten.

355

5. Soweit in den Fällen tateinheitlich eine Sachbeschädigung durch das Aufbrechen der Fenster, Türen und Autoscheiben erfolgt ist, ist diese gem. § 154a StPO von der Ahndung ausgenommen worden.

356

E. Strafzumessung

357

I. Strafrahmen

358

Wohnungseinbruchsdiebstahl wird gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

359

Der besonders schwere Fall des Diebstahls wird gem. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Wird die Regelvermutung widerlegt, verbleibt es beim Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

360

II. B8 T9

361

a) Die Kammer hat in den Fällen des Wohnungseinbruchsdiebstahls geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.

362

Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.

363

Die Kammer hat hierbei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

364

-          er die Taten vollumfänglich gestanden hat,

365

-          er als Familienvater und Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist,

366

-          er ein sehr junger Erwachsener ist, der dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts zur Tatzeit erst kurze Zeit entwachsen war,

367

-          die Taten zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die Täter bereits unter polizeilicher Beobachtung standen,

368

-          die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie gesunken ist,

369

-          in den Fällen 1 und 4 (Fälle 7 und 10 der Anklage) wesentliche Teile der Beute (Fall 1: Fernseher, Fall 4: Schmuck) zurückgelangt sind,

370

-          die Beute im Fall 3 (Fall 9 der Anklage) sehr gering (10,- €) und im Fall 8 (Fall 15 der Anklage) eher gering (200,- €) war.

371

Zu seinen Lasten war hingegen zu werten, dass

372

-          der Angeklagte bereits mehrfach u.a. wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstählen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist,

373

-          die kriminelle Energie erheblich war, weil der Angeklagte und seine Mittäter nach erfolgten Verabredungen mit mehreren Tätern im Auto über - zumeist - längere Strecken zu den Tatorten gefahren sind, wo sie die Einbrüche mit entsprechendem Equipment (Hebelwerkzeug, Handschuhe, Taschenlampen) zielgerichtet durchführten.

374

Die Kammer hat im Ergebnis im Fall 3 (Fall 9 der Anklage) aufgrund der sehr geringen Beute die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für geboten erachtet. In den Übrigen Fällen konnte dem Gewicht der Strafmilderungsgründe hingegen auch innerhalb des Regelstrafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden.

375

In den Fällen 10 und 11 (Fall 17/18 und 19 der Anklage) ist die Regelvermutung des § 243 StGB unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen nicht widerlegt.

376

Hierbei war ergänzend zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Beute (Fall 10: Sonnenbrille mit Etui, Herrenjacke Fall 11: Playstation und Spiel) zurückgelangt sind.

377

Insoweit war in Fall 10 der Anklage negativ ergänzend zu berücksichtigen, dass zwei Diebstähle tateinheitlich verwirklicht wurden.

378

b)

379

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und ausgehend von den jeweiligen Strafrahmen unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Stehlschadens folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

380

FallWertungStehlschadenEinzelstrafe
1WED (Wohnungseinbruchsdiebstahl)931,05 € + zurückgelangter Fernseher1 Jahr 8 Monate
3WED (mind. schw. Fall)10 €10 Monate
4WED1.500 € + zurückgelangter Schmuck i.H.v. mind. 1.500,- €2 Jahre 3 Monate
5WED1.600 €1 Jahr 8 Monate
6WED700 €1 Jahr 4 Monate
8WED200 €1 Jahr 1 Monat
10D (Diebstahl) (Auto)1.740 € (2 Autos)1 Jahr 1 Monat
11D (Auto)200 € + zurückerlangte Playstation mit Spiel11 Monate
381

Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine  Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der abgeurteilten Taten berücksichtigt.

382

Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

383

3 Jahren und 4 Monaten

384

für tat- und schuldangemessen erachtet.

385

III. B7

386

a) Bezüglich B7 hat die Kammer bezüglich der Wohnungseinbruchsdiebstähle und der versuchten Wohnungseinbruchsdiebstähle geprüft ob sich aus den allgemeinen Strafzumessungsgründen ergibt, dass ein minder schwerer Fall vorliegt.

387

Die Kammer hat hierbei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

388

-          er die Taten vollumfänglich gestanden hat,

389

-          er nicht vorbestraft ist,

390

-          er als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse, Familienvater und Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,

391

-          die Taten zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die Täter bereits unter polizeilicher Beobachtung standen,

392

-          die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie gesunken ist,

393

-          die Beute im Fall 8 (Fall 15 der Anklage) eher gering (200,- €) war,

394

-          er aufgrund der Verluste im Glücksspiel in finanzieller Bedrängnis war.

395

Zu seinen Lasten war hingegen zu werten, dass

396

-          die kriminelle Energie erheblich war, weil der Angeklagte und seine Mittäter nach erfolgten Verabredungen mit mehreren Tätern im Auto über – zumeist - längere Strecken zu den Tatorten gefahren sind, wo sie die Einbrüche mit entsprechendem Equipment (Hebelwerkzeug, Handschuhe, Taschenlampen) zielgerichtet durchführten,

397

-          in den Fällen 13 (Fall 21 der Anklage) mit 6.000,- € und 18 (Fall 27 der Anklage) mit 16.900,- € hohe Stehlschäden verursacht wurden. In Fall 12 (Fall 20 der Anklage) sind neben dem Stehlgut von 4.500,- € zudem - wenn auch nicht vom Ursprungsvorsatz umfasst - zwei potentiell gefährliche Schusswaffen abhandengekommen.

398

Bei Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist ein minder schwerer Fall zur Überzeugung der Kammer in keinem der Fälle anzunehmen.

399

Hinsichtlich der Fälle 2, 7, 9, 14, 16 (Fälle 8, 13, 16, 23, 25 der Anklage), in denen lediglich ein Versuch vorliegt, hat die Kammer sodann erwogen, ob die zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt.  Dies hätte grundsätzlich nahegelegen. Die Kammer hat sich jedoch entschieden, stattdessen eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, woraus sich für diese Tat ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Dieser erweist sich aufgrund des geringeren Mindestmaßes im Vergleich zum minder schweren Fall vorliegend auch als günstiger, da die Strafe in diesen Fällen dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen war.

400

In den Fällen 10, 11, 20 und 21 (Fälle 17/18, 19, 29/30, 31-39 der Anklage) ist die Regelvermutung des § 243 StGB unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen nicht wiederlegt.

401

Hierbei war ergänzend zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Beute (Fall 10: Mobiltelefon, Sonnenbrille mit Etui, Herrenjacke; Fall 11: Playstation und Spiel; Fall  20: Jackett; Fall 21: Kleidung, Handtrockner, Kameraausrüstung) zurückgelangt sind.

402

Negativ war ergänzend zu berücksichtigen, dass in den Fällen 10 und 20 jeweils zwei und im Fall 21 neun Diebstähle tateinheitlich verwirklicht wurden.

403

b)

404

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und ausgehend von den jeweiligen Strafrahmen unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Stehlschadens folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

405

FallWertungStehlschadenEinzelstrafe
2vers. WED-9 Monate
5WED1.600 €1 Jahr 4 Monate
6WED700 €1 Jahr 2 Monate
7vers. WED-9 Monate
8WED200 €11 Monate
9vers. WED-9 Monate
10D (2 Autos)1.740 € + zurückgelangte Sonnenbrille und Jacke11 Monate
11D (Auto)200 € + zurückgelangte Playstation mit Spiel9 Monate
12WED4.500 € + zurückgelangte Uhren (+ Waffen)2 Jahre 6 Monate
13WED6.000 €2 Jahre 6 Monate
14vers. WED-9 Monate
15WED5.930 €2 Jahre 6 Monate
16vers. WED-9 Monate
17WED3.150 €1 Jahr 10 Monate
18WED16.900 €3 Jahre
19WED1.200 €1 Jahr 4 Monate
20D (2 Autos, davon 1 Vers.)300 € + zurückgelangtes Jackett10 Monate
21D (9 Autos, davon 3 Vers.)2.264 € + zurückgelangte Kleidung, Handtrockner und Kameraausrüstung1 Jahr 6 Monate
406

Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine  Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der abgeurteilten Taten berücksichtigt.

407

Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

408

4 Jahren und 6 Monaten

409

für tat- und schuldangemessen erachtet.

410

E. Einziehung von Wertersatz

411

Folgende Beträge unterliegen gem. § 73 StGB der Einziehung von Wertersatz.

412

bzgl. B8 T9:

413

Fall 1931,05 €
Fall 3-
Fall 41.500 €
Fall 51.600 €
Fall 6700 €
Fall 8-
Fall 101.740 €
Fall 11-
Gesamt:6.471,05 €
414

bzgl. B7:

415

Fall 2-
Fall 51.600 €
Fall 6700 €
Fall 7-
Fall 8-
Fall 9-
Fall 101.740 €
Fall 11-
Fall 124.500 €
Fall 136.000 €
Fall 14-
Fall 155.930 €
Fall 16-
Fall 173.150 €
Fall 1816.900 €
Fall 191.200 €
Fall 20-
Fall 21-
Gesamt:41.720 €
416

Davon in Höhe 4.040,- € als Gesamtschuldner (1.600 € (Fall 5) + 700 € (Fall 6) + 1.740 € (Fall 10).

417

F. Freisprüche

418

I. Der Angeklagte B8 T9 war in Fall 5 der Anklage aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm war vorgeworfen worden, in der Nacht vom 18.08.2016 auf den 19.08.2016 gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten B11 und T20 T9 an der Q-Straße in O4 gefahren zu sein und versucht zu haben, dort einzubrechen.

419

Der Tatverdacht beruhte auf einem Radarfoto, das – neben den früheren Mitangeklagten B11 und T20 T9 - eine Person auf der Rückbank zeigt, die große Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist. Nachdem der frühere Mitangeklagte T20 T9 im Rahmen seiner geständigen Einlassung angegeben hat, dass es sich nicht um den Angeklagten B8 T9 handele, hat die Kammer ein anthropologisches Gutachten eingeholt. Die Sachverständige Frau B6 ist darin überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich aufgrund der unterschiedlichen Form der Ohrmuscheln bei der Person auf der Rückbank nicht um den Angeklagten  B8 T9 handeln kann.

420

II. Dem Angeklagten B war eine mittäterschaftliche Beteiligung an den Wohnungseinbruchsdiebstählen in den Fällen 3 und 4 (Fälle 9 und 10 der Anklage) vorgeworfen worden. Auch er war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

421

Der Tatverdacht beruhte in Fall 3 auf einer aufgefundenen DNA-Mischspur. Am Einstiegsfenster wurde eine DNA-Mischspur aufgefunden, deren Hauptkomponente mit einer Wahrscheinlichkeit von 350 Trillionen zu 1 dem Angeklagten B zuzuordnen ist.

422

Die Kammer kann indes nicht ausschließen, dass diese DNA durch eine mittelbare Übertragung durch den Angeklagten B8 T9 an den Tatort gelangt ist.

423

Da es sich um eine Mischspur handelt, spricht viel dafür, dass Teile der DNA nicht durch direkten Kontakt aller Personen mit dem Fenster, sondern auf anderem Wege dorthin gekommen sind.

424

B8 ist nach dem verlesenen DNA-Gutachten als (Mit-) Verursacher der Spur nicht auszuschließen. Er wohnte mit B zusammen und hat eingeräumt, die Tat begangen zu haben. Insofern ist nicht auszuschließen, dass B8 T9 die DNA seines Bruders an den Tatort verbracht hat. Dass es sich bei der DNA von B um die Hauptkomponente handelt, spricht zwar für einen direkten Kontakt, reicht zur Überzeugung der Kammer, das er am Tatort gewesen sein muss, angesichts des sehr konkreten Alternativszenarios vorliegend aber nicht aus.

425

Der Tatverdacht in Fall 4 beruhte zum einen auf der angenommenen Beteiligung an Fall 3 und zum anderen an dem in der Wohnung aufgefundenen Diebesgut. Dieses wurde jedoch nicht in dem Zimmer des Angeklagten B sondern in einem anderen Raum der Wohnung gefunden. Der Angeklagte B8 T9 hat eingeräumt, dieses mit in die Wohnung verbracht zu haben.

426

G. Kosten

427

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 StPO.

428

Die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigung für die von B erlittene Untersuchungshaft ergibt sich aus § 2 Abs. 1 StrEG.