LG Bonn: Jugend- und Freiheitsstrafen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Felgendiebstählen
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte drei Angeklagte wegen eines serienmäßigen An- und Verkaufs gestohlener Roller sowie der Mitwirkung an Diebstählen hochwertiger Kompletträder. N wurde u.a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (9 Fälle), Diebstahls, Begünstigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und unter Einbeziehung zweier Vorurteile zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt. L2 erhielt wegen Beihilfe zum (versuchten) Diebstahl eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt zur Bewährung. X wurde wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer einjährigen Einheitsjugendstrafe auf Bewährung verurteilt; Jugendstrafrecht wurde bei N und X wegen Reifeverzögerungen angewandt.
Ausgang: Strafurteil: Verurteilungen mit Einheitsjugendstrafen (teils Bewährung) und Gesamtfreiheitsstrafe (Bewährung)
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter Hehlereihandlungen mit der Absicht begeht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
Wer bei einem besonders gesicherten Gelände als Sicherungsposten („Schmiere“) tätig wird, kann wegen Beihilfe zum (versuchten) Diebstahl strafbar sein, auch wenn er den Tatort nicht betritt und die Wegnahme nicht selbst ausführt.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende setzt eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Lebensumständen voraus; fehlende berufliche und soziale Integration kann für ein Gleichstehen mit einem Jugendlichen sprechen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Bei Einbeziehung früherer, noch unerledigter Verurteilungen ist eine neue einheitliche, von der früheren Beurteilung unabhängige Rechtsfolgenentscheidung zu treffen (§ 31 Abs. 2 JGG).
Jugendstrafe ist zu verhängen, wenn schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld eine längere Gesamterziehung erforderlich machen und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen (§ 17 Abs. 2 JGG).
Tenor
Der Angeklagte N ist der gewerbsmäßigen Hehlerei in neun Fällen, des Diebstahls, der Beihilfe zum versuchten Diebstahl, der Begünstigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Er wird deswegen unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts N5 vom 13.09.2012 – #### Js #####/## jug # Ls – und des Landgerichts Bonn vom 16.05.2013 – 22 KLs 1/13 – zu einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte L2 ist der Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen und der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte X ist des Diebstahls in einem Fall und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig.
Er wird deswegen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts T5 vom 15.04.2013 – ### Ds ##/## – zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Bei den Angeklagten N und X wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen. Der Angeklagte L2 trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. N:
§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, 257, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG 1, 31 Abs. 2, 105 ff JGG
bzgl. L2:
§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1, 2 StGB
bzgl. X:
§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 53, StGB, 1, 21, 105 ff JGG
Gründe
I.
Der Angeklagte N ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht C4 vom 21.08.2012 in den verbundenen Verfahren StA C4 ### Js ###/## und StA C4 ### Js ###/## wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen und (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (AG C4 ## Ls ##/##). Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 23.08.2012 das Urteil und die Feststellungen wegen unzureichender Feststellungen zur Bereicherungsabsicht bei den Hehlereitaten und wegen fehlender Feststellungen zu Dauer und Länge der bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis zurückgelegten Fahrtstrecke, der noch beabsichtigten Fahrtstrecke, der Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sowie zum Anlass der Fahrt aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts C4 zurückverwiesen (OLG Köln III-1 RVs 261/12). Die Kammer hat das Verfahren mit dem hier bereits anhängigen Verfahren 22 KLs 1/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
1.
N
a. )
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N )
(weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N )
Nach seiner Schule machte er keine Ausbildung, sondern betrieb mit seinem damals guten Freund, dem Zeugen M, einen Handel mit Rollern, Rollerteilen und Motorrädern. Mit diesem gemeinsam gründete er einen Betrieb, zunächst in C5 und später in C6.
Nachdem am 17.05.2011 auf dem Gelände in C6 zahlreiche gestohlene Roller, Motorräder bzw. deren Teile aufgefunden und sichergestellt wurden und man den Angeklagten und den Zeugen M in Untersuchungshaft nahm, gab man das Geschäft auf.
Nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft im September 2011 wickelte der Angeklagte das Gewerbe ab. In der Folge absolvierte er Oktober und November 2011 sowie sechs Wochen im Mai 2012 lediglich noch zwei kürzere Praktika in einem Handy- und in einem Computerladen. Um eine Ausbildungsstelle kümmerte er sich nicht.
Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit Cannabis, ohne dass sich daraus eine Abhängigkeit ergab. Alkohol trank er in der Regel lediglich an Wochenenden. Ein Alkoholproblem besteht und bestand nicht.
Der Angeklagte wurde am 23.01.2013 in anderer Sache wegen besonders schweren Raubes festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Auch in dieser Sache ist zwischenzeitlich Anklage erhoben, über deren Eröffnung die Kammer noch nicht entschieden hat. In hiesiger Sache ist aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 17.01.2013 Überhaft notiert.
Der Angeklagte hat seit einiger Zeit eine Lebensgefährtin. Am 26.03.2013 wurde sein Sohn B7 geboren.
b. )
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
aa. )
Am 18.10.2007 verwarnte ihn das Amtsgericht C4 – Jugendrichter – wegen Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und legte ihm auf, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und an einem Verkehrserziehungskurs teilzunehmen (AG C4 ## Ds ###/##). Das Urteil ist seit dem 26.10.2007 rechtskräftig.
Am 31.03.2007 hatte der Angeklagte einen Ladendiebstahl begangen und war am 20.03.2007 zudem mit einem „frisierten“ Leichtkraftrad in C4 herumgefahren. Aufgrund der technischen Veränderungen, die dem Angeklagten bekannt waren, war der Versicherungsschutz erloschen. Zudem war das Leichtkraftrad fahrerlaubnispflichtig und der Angeklagte war, was er wusste, nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis.
Den Verkehrserziehungskurs besuchte der Angeklagte im Anschluss. Auch die Sozialstunden leistete er – wenn auch zögerlich und erst nach Mahnung – ab.
bb. )
Am 28.05.2009 verwarnte ihn das Amtsgericht C4 – Jugendrichter – wegen unerlaubten Waffenbesitzes sowie erneut vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Haftpflichtversicherungsgesetz. Ihm wurde aufgegeben, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten (AG C4, ## Ds ##/##). Das Urteil ist seit dem 28.05.2009 rechtskräftig.
Am 08.02.2009 war bei ihm bei einer Überprüfung ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät und eine Gasdruckpistole T6 gefunden worden. Über die erforderliche Erlaubnis verfügte er nicht. Zudem war der Angeklagte am 18.08.2009 erneut mit einem „frisierten“ und daher fahrerlaubnispflichtigen Leichtkraftrad, bei dem deshalb auch der Versicherungsschutz entfallen war, in X3 umhergefahren.
Der Angeklagte leistete die Sozialstunden vollständig ab.
cc. )
Am 21.10.2010 verurteilte das Amtsgericht C4 den Angeklagten ein weiteres Mal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung sowie Verkehrsunfallflucht zu vier Wochen Dauerarrest. Zudem verhängte das Amtsgericht eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 21.10.2012 (AG Bonn, ## Ds ##/##). Das Urteil ist seit dem 10.02.2011 rechtskräftig.
Der Angeklagte war am 04.01.2010 gegen 23:30 Uhr mit einem nicht zugelassen und nicht haftpflichtversicherten #er C3 auf der BAB ## in Fahrtrichtung L4 unterwegs. An dem Pkw hatte der Angeklagte zwecks Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Versicherung und Zulassung die Kennzeichen $$-&& ####, welche zuvor zwischen dem 18.12. und dem 21.12.2009 in U entwendet worden waren, angebracht. Das Auto hatte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, für 2.000 Euro erworben. Im Auto befanden sich vier weitere Personen, u.a. der Zeuge M. Man war auf dem Weg zu einer Discothek. In Höhe X4 hatte der Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war gegen die Mittelleitplanke geschleudert worden. Nach dem Unfall war der Angeklagte geflohen, um nicht belangt zu werden. Das Fahrzeug blieb auf der Mitte der Autobahn stehen.
Von einer Vollstreckung des Dauerarrestes wurde mit Beschluss des Jugendrichters bei dem Amtsgericht S4 vom 22.06.2011 abgesehen, da der Angeklagte sich – wie geschildert – von Mai bis September 2011 in Untersuchungshaft befand. Die Vollstreckung ist damit erledigt.
dd. )
Am 13.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgerichts N5 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (#### Js #####/## jug # Ls). Das Urteil ist seit dem 13.09.2012 rechtskräftig.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am Abend des 02.02.2011 kam es auf dem Schulhof der H2-Realschule in B8 zu einer Auseinandersetzung zweier Gruppierungen. Vorausgegangen war ein Streit zwischen dem gesondert verfolgten N6 N und dem Zeugen H. H hatte sich vom gesondert verfolgten N6 N Geld geliehen. Nachdem N6 N bei einer Gelegenheit den Freund des Zeugen H, den Zeugen C geschlagen hatte, verweigerte H die Rückzahlung. Nach diversen vorangegangenen Treffen zwischen N und C verabredet man sich schließlich über WKW zu einem Treffen für besagten Tattag. Der Zeuge H erschien mit einer größeren Gruppe am Treffpunkt, wobei sich der Zeuge H und ein größerer Teil seiner Begleiter in der etwas zurückgelegenen Fahrradgarage der Schule verbargen. Der gesondert verfolgte N6 N erschien mit dem Angeklagten I sowie seinem aus C4 hinzu gerufenen Cousin, dem Angeklagten N, der wiederum die Angeklagten L3 und S5 als Verstärkung mitbrachte. Die Gruppe der Angeklagten sowie N6 N rüsteten sich zuvor mit Schlagstöcken, Baseballschlägern und mindestens einer Gaspistole aus und kamen durch die C3Str. zum Schuleingang, wo unter anderem die Zeugen C, B9 und T7 standen. Nachdem der gesondert verfolgte N6 N die Zeugen nach dem Verbleib des H fragte und darauf verwiesen wurde, er solle die Angelegenheit mit C klären, entdeckten die Angeklagten die übrige, sich in der Fahrradgarage befindliche Gruppe um den Zeugen H. Der Angeklagte S5 zog daraufhin die von ihm mitgeführte Pistole und lief auf die Zeugen zu. Der Zeuge E2 rief "Der hat 'ne Knarre!", woraufhin ein Teil der in der Garage befindlichen Personen, unter anderem die Zeugen E2, L, H, C7, X5, D2 und L5 flüchteten. Der Zeuge E2 verständigte über Handy die Polizei. Der Angeklagte S5 ging dagegen in Richtung Garage und schubste zunächst den Zeugen M3 weg. Als der gesondert verfolgte N6 N, U2 M3, seinen Freund, erkannte, forderte er diesen mit den Worten "U2, Du bist mein Freund, komm raus!" auf, zu verschwinden, was dieser auch tat. Der Angeklagte S5 hielt nun den Zeugen B4 und L die Waffe vor das Gesicht und es wurde erneut nach H gefragt. S5 drohte dem Zeugen L unter anderem mit der Waffe in beiden Händen vor das Gesicht des Zeugen haltend mit den Worten "Leg' Dich auf den Boden, sonst knall' ich Dich ab!". Der Zeuge folgte und wurde am Boden liegend von mehreren der Angeklagten getreten. Auch der Zeuge B4 bekam einen Schlag mit dem Schlagstock auf den Hinterkopf. Schließlich rammte der Angeklagte S5 den nach vorn gebeugten Zeugen B4 sein Knie ins Gesicht während er dessen Kopf festhielt. Der Zeuge ging zu Boden und wurde am Boden liegend von mindestens zwei Angeklagten getreten, bis er bewusstlos war. Dann wurde auch der Zeuge G2 angegangen und erhielt von dem Angeklagten L3 einen Schlag gegen die rechte Kopfseite mit einem Schlagstock. Beim Versuch des Zeugen, die Fahrradgarage zu verlassen, wurde er von mehreren Angeklagten mit Schlagstöcken traktiert, wo er unter anderem einen Schlag in den Nacken und hinter das rechte Ohr erlitt. Der Zeuge lief Richtung Wendehammer davon, wo er auf den Zeugen B9 traf. Die Angeklagten liefen hinter den Zeugen her, holten die Zeugen ein und forderten sie auf, stehen zu bleiben. Der gesondert verfolgte N6 N sprang sodann mit seinem Knie in den Zeugen B9 von vorne in den Bauch. Der Angeklagte I schlug den Zeugen mit einer Art Holzbaseballschläger gegen die Stirn. Anschließend traktierten alle Angeklagten den am Boden liegenden B9 mit Schlagstöcken und Tritten. Beim Versuch des Zeugen wieder auf die Knie zu kommen wurde er schließlich noch vom Angeklagten S5 mit dem Pistolengriff mindestens zweimal auf den Kopf geschlagen. Als die Angeklagten nun den Zeugen G2 entdeckten und auf diesen zugingen, entgegnete der Zeuge G2, er sei bereits geschlagen worden. Der Angeklagte S5 antwortete daraufhin: "Ist doch egal, dann eben nochmal. Ich bin doch nicht hierhergekommen, um nur zwei bis drei Leute abzuziehen!" und warf den Zeugen mit seiner Körpermasse zu Boden. Die übrigen Angeklagten kamen hinzu und schlugen und traten auf den Zeugen ein, wobei wiederum Schlagstöcke zum Einsatz kamen. Als die Polizei erschien, flüchteten die Angeklagten. Der Zeuge B4 erlitt neben einer Platzwunde, die genäht werden musste, und diversen Hämatomen eine Unterkiefer- und eine Nasenbeinfraktur und musste operativ versorgt werden. Der Zeuge B9 trug eine Vielzahl von Prellungen am Körper und am Schädel sowie zwei Platzwunden an Stirn und Hinterkopf, die genäht werden mussten, davon. Der Zeuge war mit Verdacht auf Gehirnerschütterung arbeitsunfähig erkrankt. Der Zeuge G2 hatte Prellungen am Kopf und am Finger. Sein linkes Ohr war blau und dick geschwollen. Er litt mehrere Tage unter starken Kopfschmerzen. Der Zeuge L hatte ebenfalls einige Tage an heftigen Kopfschmerzen zu leiden.“
Bei der Rechtsfolgenbestimmung führte das Amtsgericht aus:
„Der Angeklagte N war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Da auch der Angeklagte N sich bislang nicht beruflich gefestigt hat und finanziell noch von seinen Eltern abhängig ist, sind noch hinreichende Reifeverzögerungen festzustellen, die zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen. Der Angeklagte weist schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auf. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, allerdings in erster Linie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die hier zu verurteilende Tat zeigt demgegenüber eine weitaus erheblichere kriminelle Energie des Angeklagten, die darauf schließen lässt, dass bei dem Angeklagten gravierende Erziehungsmängel vorliegen, die einer längerfristigen Gesamterziehung bedürfen. Auch der zuletzt gegen ihn verhängte Jugendarrest von vier Wochen scheint ihn nicht hinreichend beeindruckt zu haben, da er erneut in nicht unerheblicher Weise straffällig geworden ist.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er, wenn auch erst nach umfassender Beweisaufnahme und erdrückender Beweislage, ein Geständnis abgelegt hat und er sich aus falsch verstandener Familienehre zu der Tat hat hinreißen lassen. Demgegenüber musste sich strafschärfend auswirken, dass er es letztlich war, der auf Anruf seines Cousins N6 N den übrigen "Schlägertrupp" zusammen trommelte. Auch nach der Tat hat der Angeklagte sowohl nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T4 als auch des gesondert verfolgten N6 N alles daran gesetzt, das alle möglichen Mitwisser den Mund halten und schreckte selbst vor Drohungen nicht zurück, um wegen dieser Tat nicht belangt zu werden.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht daher die Verhängung einer
Jugendstrafe von einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Diese Jugendstrafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe, sodass auch bei ihm das Gericht die Erwartung hegt, dass er sich allein die Verhängung der empfindlichen Jugendstrafe ausreichend zur Warnung dienen lässt, um künftig nicht mehr straffällig zu werden. Die angeordneten Maßnahmen im Rahmen der Bewährung erscheinen derzeit als ausreichend, erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken.“
Nach dreimaliger Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer nahm der Angeklagte erst am 03.01.2013 einen ersten Termin bei seinem Bewährungshelfer wahr. Zu einer inhaltlichen Arbeit mit ihm kam es jedoch nicht mehr, da der Angeklagte – wie geschildert – am 23.01.2013 verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.
ee. )
Am 16.05.2013 verurteilte die Kammer den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung durch das Amtsgericht N5 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten (LG Bonn 22 KLs 1/13). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 10.06.2013.
Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„Im Vorfeld des 30.12.2009 kam der Angeklagte mit zwei oder drei weiteren Personen, deren Identität die Kammer nicht abschließend klären konnte, überein, sich an einem Überfall auf das in der S-Straße in X3 gelegene Lotto- und Schreibwarengeschäft mit integrierter Postagentur der Zeugin T8 zu beteiligen. Während zwei seiner Bekannten den eigentlichen Überfall durchführen sollten, fiel dem Angeklagten die Rolle zu, die Beute vom Tatort wegzufahren. Hintergrund war, dass es am Montag zuvor bereits zwei Überfälle in der Gegend gegeben hatte und seine Bekannten daher Angst hatten, die Polizei würde schnell reagieren und eine Flucht vereiteln. Da der Angeklagte nach dem Plan am eigentlichen Überfall im Geschäft nicht teilnehmen sollte, und man nach zwei Tätern suchen würde, glaubte man, dass der allein fahrende Angeklagte unverdächtig erscheinen würde. Den Beteiligten war klar, dass in der Postfiliale ein zumindest fünfstelliger Betrag zu erbeuten sein würde. Man wusste, dass sich aufgrund der in dem Geschäft befindlichen Postagentur dort Gelder auch zur Auszahlung an Postbankkunden befanden. Der Überfall sollte am 30.12.2009 stattfinden. Als Tatzeit wurde 7:45 Uhr gewählt, wenn das Geschäft öffne. Der Angeklagte ging davon aus, dass die beiden anderen Täter bei dem Überfall sich maskieren und Handschuhe tragen würden und sie die Mitarbeiter des Geschäfts bedrohen würden. Er rechnete damit, dass dafür ungeladene Gaspistolen zum Einsatz kommen würden, um die anwesenden Mitarbeiter in Angst zu versetzen und so die Herausgabe des Geldes zu erreichen. Um des Erfolges willen billigte er den Einsatz dieser Drohmittel. Ob auch darüber gesprochen worden ist, wie der Angeklagte an der Beute beteiligt werden sollte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls ging er zutreffend davon aus, dass man ihn anteilig an der Tatbeute beteiligen würde. Er rechnete aber auch damit, dass er, da er nicht selbst im Geschäft sein würde und daher ein geringeres Risiko trug, etwas weniger erhalten würde als diejenigen, die im Geschäft agierten.
Am 30.12.2009 traf man sich zunächst, wie vereinbart, an der ED-Tankstelle in C4. Der Angeklagte erschien dort mit einem #er-C3, über welchen er damals verfügte. Dieser war nicht zugelassen. An ihm waren gestohlene Kennzeichen angebracht. Der Angeklagte verfügte, was er wusste, über keine Fahrerlaubnis. Die weiteren Beteiligten kamen mit einem eigenen Auto. An der Tankstelle gingen sie den Tatplan nochmals gemeinsam durch. Der Angeklagte fuhr daraufhin mit seinem Pkw zum vereinbarten Ort, einem Parkplatz am X-Weg in X3. Dieser liegt etwa 100 Meter vom Geschäft der Zeugin T8 entfernt. Der Angeklagte wartete dort. Das Fahrzeug der beiden anderen Täter wurde auf derselben Straße einige Meter hinter dem Wagen des Angeklagten auf der anderen Straßenseite geparkt. Verabredet war, dass seine Bekannten dort vorbeikommen und ihm den Rucksack durch das geöffnete Fenster ins Auto werfen würden. Er solle dann mit der Beute davon fahren. Die beiden anderen Täter sollten ohne Beute ebenfalls flüchten. Später wollte man sich in S6 auf dem Parkplatz des dortigen N7 treffen und dort die Beute aufteilen.
Gegen 7:50 Uhr betraten zwei seiner Bekannten, die mit Sturmhauben maskiert waren und Handschuhe trugen, das Lotto- und Schreibwarengeschäft der Zeugin T8. Beide hielten, wie von dem Angeklagten vorausgesehen und gebilligt, Gaspistolen in der Hand, von denen die Kammer nicht feststellen konnte, dass sie geladen waren. Zu dieser Zeit arbeitete neben der Geschäftsinhaberin, der Zeugin T8, deren Schwester, die Zeugin T2, in dem Geschäft. Die Zeugin T2 befand sich hinter der Verkaufstheke als sie auf die beiden Täter aufmerksam wurde. Der größere der beiden Täter forderte die Zeugin mit den Worten „Geld her! Überfall!“ auf, das Geld herauszugeben. Die durch die vorgehaltene Waffe verängstigte Zeugin T2 rief nach ihrer Schwester, welche sich zu dieser Zeit noch in der Küche befand. Nachdem auch diese erschienen war, kamen die Täter hinter die Verkaufstheke, und bedrohten nunmehr beide Zeuginnen mit den Pistolen. Die beiden Täter verfügten über gute Ortskenntnisse. Jedenfalls drängten sie die beiden Zeuginnen mit den Worten „Tresor aufmachen! Los!“ zu einem nicht unmittelbar einsehbaren kleinen Büro im Geschäft, in der sich der Tresor befand.
Da das Büro nur sehr klein war, hatten dort nur die Zeugin T2 und der kleinere Täter Platz. Dieser trug einen Rucksack für den Abtransport der Beute. Während die Zeugin T8 vor der Tür des Büros von dem größeren Täter, der der Wortführer war, in Schach gehalten wurde, öffnete die Zeugin T2 den Tresor. Der kleinere Täter, der sich bei ihr befand, streckte ihr den Rucksack entgegen. Der größere Täter vor der Türe forderte sie mit den Worten „Geld rein!“ dazu auf, das Geld aus dem Tresor in den Rucksack zu füllen. Die Zeugin T2 nahm eine Schütte aus dem Tresor, in der sich Bargeld der Postagentur befand und versuchte, diese in den Rucksack auszukippen. Ein Teil des Geldes fiel in den Rucksack, der Rest jedoch nicht, da es sich um neues Geld handelte, welches klebte und zudem im Kasten eingeklemmt war. Der kleinere Täter mit dem Rucksack riss der Zeugin daraufhin den Kasten aus der Hand und schüttete das restliche Bargeld selbst in den Rucksack. Der größere Täter außerhalb des Büros verlangte währenddessen „Mehr Geld!“. Der kleinere Täter mit dem Rucksack griff nun in den Tresor und holte dort auch das Rollengeld heraus und ein Mäppchen, in dem sich das Geld aus der Lottoannahmestelle befand. Der Täter im Büro entdeckte in dem Tresor zudem verpackte Brief- und Paketmarken. Er erkannte jedoch nicht, worum es sich handelte, und fragte nach. Auf die Antwort, es handele sich um Briefmarken, nahm er auch diese aus dem Tresor und steckte sie in seinen Rucksack.
Sodann forderte der größere Täter die Zeugin T8 auf, die Ladenkasse zu öffnen, was der Zeugin aufgrund ihrer Nervösität nicht sofort gelang, weil sie einen falschen Code eingab. Der größere Täter wurde daraufhin ungeduldig und forderte die Zeugin auf, endlich die Kasse zu öffnen. Dies gelang der Zeugin schließlich und sie händigte dem größeren Täter den Inhalt der Kasse in Höhe von ca. 360 Euro aus. Anschließend flüchteten die beiden Täter mit der Beute im Gesamtwert von 45.558,99 Euro (39.252,87 Bargeld, der Rest Brief- und Paketmarken).
Kurze Zeit später erschienen die beiden Täter bei dem Angeklagten und warfen dort den Rucksack mit der Beute, den Sturmhauben, Waffen und Handschuhen durch das geöffnete hintere Seitenfenster in den C3 des Angeklagten. Dort lag die Beute auf der Rückbank. Der Angeklagte fuhr sofort – wie vereinbart – nach S6 auf den Parkplatz des dortigen N7. Dort erschienen 10 Minuten später auch die anderen Beteiligten mit ihrem PKW. Einer seiner Bekannten berichtete, dass sie, nachdem sie den Rucksack losgeworden seien, ganz langsam zu ihrem Auto gegangen seien. Auf dem Weg sei ihnen eine Frau begegnet, die mit ihrem Hund spazieren gegangen sei. Sie hätten zunächst nicht in ihr Auto einsteigen wollen, damit die Frau nicht auf die aufmerksam wird. Dann seien sie jedoch von der Frau angesprochen worden, hätten Panik bekommen, seien in ihr Auto gestiegen und mit Vollgas losgefahren. Dabei hätten sie sich noch verfahren und seien in die falsche Richtung gefahren, so dass sie hätten wenden müssen. Sie hätten daher Angst, dass die Frau sich das Auto und das Kennzeichen gemerkt hätte.
Auf Grund dieser Umstände änderte man den ursprünglichen Plan, die Beute bereits auf dem Parkplatz zu teilen. Die Beute sollte zunächst versteckt werden. Zu diesem Zweck verbrachte man den Rucksack zu einem Bekannten des Angeklagten in der Nähe von L4. Bei dieser Fahrt wurde der C3 des Angeklagten benutzt. Das andere Fluchtfahrzeug blieb auf dem Parkplatz bei N7 in S6 stehen. Am Abend holten der Angeklagte und seine Bekannten die Beute ab. Der Angeklagte erhielt auf der Rückfahrt aus der Beute einen Anteil von 10.000 Euro und eine unbekannte Menge Brief- und Paketmarken. Diese wollte er für den zusammen mit dem Zeugen M betriebenen Rollerhandel benutzen.
2.
Am nächsten Tag, dem 31.12.2009, fuhr der Angeklagte mit dem Zeugen M zum Q3 in C4, um dort einzukaufen. Im Auto befanden sich einige hundert Euro Kleingeld in 1- oder 2-Euro-Münzen. Zudem lagen im Fußraum des Beifahrersitzes eine Vielzahl von Briefmarken aus dem Überfall. Der Zeuge M fragte daher danach, woher die Briefmarken stammten. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen M sodann von dem Überfall.
Aufgrund von Hinweisen der Bevölkerung, welche den PKW des Angeklagten zur Tatzeit mit weit überhöhter Geschwindigkeit gesehen hatten und welche sich zudem an Fragmente des gestohlenen Nummernschildes erinnern konnten, geriet der Angeklagte in den Verdacht der Beteiligung an dem Überfall. Zwar war das Kennzeichen gestohlen. Das Nummernschild hatte der Angeklagte jedoch noch am 05.01.2010 während des Unfalls auf der BAB ## an seinem PKW (siehe oben unter I. 2.c). Über den Verkäufer des C3 konnte der Angeklagte als Käufer ermittelt werden. Anhand der retroraden Verbindungsdaten konnte zudem ermittelt werden, dass der Angeklagte sich nach dem Überfall nach L6 zu seinem Cousin begeben hatte. Da die Verdachtsmomente jedoch für eine Anklage nicht ausreichten, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 16.08.2010 durch die Staatsanwaltschaft C4 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 19.06.2010 offenbarte der Zeuge M im Rahmen seiner Strafverfahren gegenüber dem Zeugen N2 sein Wissen über den Raubüberfall und die Beteiligung seines früheren Freundes, des Angeklagten. Daraufhin wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen und Anklage erhoben.
3.
Die Folgen der Tat für die Zeuginnen T8 und T2 sind erheblich.
Der Zeugin T8 wurde ein Großteil des Schadens, 25.000 Euro, nicht ersetzt. Sie musste einen Kredit über 25.000 Euro aufnehmen, um das Geschäft nicht schließen zu müssen. Darauf zahlt sie bis heute monatlich 500 Euro.
Aus Angst vor weiteren Überfällen kündigte die Zeugin T8 die Postagentur und die Lottoannahmestelle, was für sie eine Umsatzeinbuße von 7.000 bis 8.000 Euro monatlich bedeutet. Die Postagentur musste sie wegen der Kündigungsfrist nach dem Überfall noch sechs Monate weiterführen, wozu sie aus Angst kaum in der Lage war. In dieser Zeit musste ihr Ehemann sie morgens in das Geschäft begleiten. Dieser bewaffnete sich zur Abwehr von Räubern mit einem Golfschläger und hielt sich bis mittags im Geschäft auf. Abends nach Einbruch der Dämmerung holte er die Zeugin ab.
Beide Zeuginnen litten in den Wochen und Monaten nach der Tat in erheblichem Maße psychisch unter dem Erlebten. Noch heute schrecken sie auf und bekommen Ängste, wenn sich etwa Jugendliche einen Spaß erlauben und an die Scheibe klopfen oder ein Motorradfahrer mit abgenommenem Helm und Sturmhaube das Geschäft betritt.
Nachdem die Zeuginnen nach dem hiesigen Überfall zunächst von einer Psychologin betreut worden waren, mit der sie nicht zufrieden waren, kam es zu einem weiteren Überfall. Diesen haben sie zum Anlass genommen, eine Betreuung bei einer anderen Psychologin zu beginnen. Die Therapie dort dauerte ein Jahr und fand anfangs im Abstand von einer Woche, später dann im Abstand von zwei oder drei Wochen statt.
Besonders die Zeugin T8 hat jedoch bis heute noch große Angst vor Überfällen. In der Hauptverhandlung brach sie, als sie über das Erlebte berichtete, in Tränen aus. Anfang des Jahres wurde sie im Februar 2013 mehrfach telefonisch bedroht, was sie – möglicherweise zu Unrecht – den Tätern des hiesigen Überfalls zuordnete. Hierdurch verschlechterte sich ihr Zustand. Insgesamt nimmt sie das Geschehene bis heute noch so stark mit, dass sie während ihrer Vernehmung mehrfach weinte.“
Zu den Rechtsfolgen führte die Kammer aus:
„Der Angeklagte war bei Begehung des Überfalls 18 Jahre und 11 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe hat die Kammer bei ihm das Jugendstrafrecht und nicht das Erwachsenenstrafrecht angewendet, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen geht die Kammer davon aus, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte lebte noch bei seinen Eltern. Er hat zwar mit dem Zeugen M einen Motorrad- oder Rollerhandel betrieben, jedoch ohne Ausbildung und letztendlich ohne nachhaltigen Erfolg. Eine belastbare Zukunftsperspektive hat er auch heute noch nicht entwickelt.
Gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 JGG war die noch unerledigte Vorverurteilung durch das Amtsgericht N5 vom 13.09.2012 bei der Rechtsfolgenentscheidung einzubeziehen und einheitlich auf jugendstrafrechtliche Maßnahmen oder Jugendstrafe zu erkennen. Anlass von einer Einbeziehung dieser Vorverurteilung gemäß § 31 Abs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen abzusehen, hatte die Kammer nicht.
Die Kammer hatte eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die frühere und jetzt abgeurteilte Tat vorzunehmen. In diesem Rahmen war auch die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe neu zu entscheiden.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG lagen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe vor: Die Verhängung einer Jugendstrafe war erforderlich, da bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorlagen und auch heute noch vorliegen, die in den beiden Taten hervorgetreten sind. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung reichen nicht aus, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken. Zudem gebot auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe.
Der Angeklagte wies zur Tatzeit und weist noch heute noch schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG auf.
Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Es bedarf der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die – wenn auch verborgen – schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem vorbestraften Angeklagten vor. Der Angeklagte hat sich nicht nur an dem hiesigen schweren Raub beteiligt. Er hat zudem wenige Tage nach dem Überfall mit dem C3, den er auch für die Tat benutzte und der über keine Zulassung verfügte, einen Unfall verursacht und den PKW danach einfach auf der Autobahn stehen lassen. Grund hierfür war die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen, weil er u.a. über keine Fahrerlaubnis verfügte und der PKW nicht angemeldet war. Die fehlende Fahrerlaubnis hat den Angeklagten jedoch nicht davon abgehalten, sich den C3 zuzulegen und mit diesen umherzufahren. Am 02.02.2011 hat er – wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts N5 ergibt – sodann einen „Schlägertrupp“ zusammen „getrommelt“, um für seinen Cousin Geld einzutreiben, wobei insgesamt vier Menschen – eine Person schwer – verletzt wurden.
Die in den Taten zum Ausdruck gekommenen Anlage- und Erziehungsmängel und die daraus resultierende ernste Gefahr weiterer Straffälligkeit des Angeklagten bestehen zur Überzeugung der Kammer auch heute noch. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich aus seinem kriminellen Umfeld gelöst hat oder lösen will. In der Hauptverhandlung hat er keine entsprechenden Signale vermittelt. Eine Nachreiflung lässt sich dem Angeklagten nicht attestieren. Bis zu seiner Inhaftierung hat er keine Arbeit angenommen oder eine Ausbildungsstelle angestrebt. Obwohl das Urteil des Amtsgerichts N5 bereits seit dem 13.09.2012 rechtskräftig ist und ihm zur Bewährungsauflage gemacht wurde, binnen fünf Monaten 100 Sozialstunden zu leisten, hat er bis zu seiner Inhaftierung am 23.01.2013 noch nicht damit begonnen, eine einzige Sozialstunde abzuleisten. Auf Distanz zu seinem Umfeld ist er auch in der Hauptverhandlung nicht gegangen. Die Chance, sich zu distanzieren und einen klaren Schnitt zu machen, etwa durch Preisgabe der Identität der übrigen an dem Überfall Beteiligten, hat er nicht genutzt. Trotz der bisherigen Einwirkung durch die Untersuchungshaft wurde in der Hauptverhandlung, die der Angeklagte passiv über sich ergehen ließ, nicht ansatzweise deutlich, dass der Angeklagte den Willen hat, sein Leben zu ändern und in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der in einem kriminellen Milieu verhaftete Angeklagte ohne die längere Einwirkung des Jugendstrafvollzugs in absehbarer Zeit, jedenfalls bei nachlassendem Verfolgungsdruck, weitere Straftaten von einigem Gewicht begehen wird. Der Angeklagte hat nur wenige Möglichkeiten, auf legale Weise Geld zu verdienen. Daher liegt es nahe, dass er sich die für seinen Lebensbedarf notwendigen Mittel weiterhin durch Straftaten verschafft.
Zudem gebot die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe gegen den Angeklagten.
Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung. Während bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung von Straftaten ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen oder bei einem von seinem Entwicklungstand einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Berücksichtigung seines jeweiligen individuellen Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten von einer Schwere der Schuld auszugehen. Bei dem Raubüberfall und der einbezogenen gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um schwere Straftaten. Bei dem Raubüberfall hat sich der Angeklagte zwar „nur“ als Fahrer beteiligt. Ihm war aber bewusst, dass die Mitarbeiter im Geschäft von zwei vermummten Tätern erheblich eingeschüchtert werden würden und die Mitarbeiter mit Scheinwaffen an Leib und Leben bedroht werden würden. Als Heranwachsenden von fast 19 Jahren war ihm auch klar, dass dies die Opfer erheblich ängstigen würde und dies für diese mit psychischen Folgen verbunden ist. Auch bei dem Geschehen in N5 handelte es sich, was dem Angeklagten bewusst war, um schweres Unrecht. Der Angeklagte hat dort nicht nur den Schlägertrupp zusammen „getrommelt“ und die vorsätzliche Verletzung von fünf Opfern herbeigeführt, wobei mehrere Tatbestandmodalitäten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wurden (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB). Er hat im Nachgang auch noch, wie vom Amtsgericht festgestellt, alles daran gesetzt, dass Mitwisser „den Mund halten“. Er schreckte selbst vor Drohungen nicht zurück, um wegen dieser Tat nicht belangt zu werden.
Dass sich aus den Taten ergebene Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten unangemessen und erzieherisch falsch wäre. Eine Ahndung lediglich mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln zur Erziehung sind bei dem Angeklagten ersichtlich fehl am Platz.
Die Dauer der Jugendstrafe war gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahren.
Bei der vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichtenden Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er
- in der Hauptverhandlung geständig war;
- als Erstverbüßer und als junger Vater erhöht haftempfindlich ist;
- der Überfall lange zurückliegt und auch die gefährliche Körperverletzung Anfang 2011 begangen wurde,
- er bei dem Überfall nur Beihilfe, wenn auch an der Grenze zur Mittäterschaft, geleistet hat.
Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass
- der Angeklagte vorbestraft ist;
- die Tat für die Zeugin T8 erhebliche Folgen hatte;
- die Beute und der Anteil des Angeklagten an der Beute hoch war.
Erzieherisch geboten und auch der Schwere der Schuld des Angeklagten angemessen, war es daher, den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts N5 vom 13.09.2012 – #### Js #####/## jug # Ls – zu einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
zu verurteilen.“
2.
L2
a. )
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L2)
(weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L2)
b.)
Auch der Angeklagte L2 ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
aa. )
Mit Strafbefehl vom 31.07.2009 wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 Euro wegen Dienstflucht verhängt (AG C4 ## Cs ###/##; StA C4 ### Js ###/##). Der Strafbefehl ist seit dem 13.08.2009 rechtskräftig.
Der Angeklagte hatte seinen Zivildienst an der Universitätsklinik in C4 am 01.11.2008 zunächst ordnungsgemäß angetreten. Ab dem 05.12.2008 war er seiner Arbeitsstelle ohne ausreichende Begründung fern geblieben und hat die Stelle trotz mehrfacher Aufforderungen nicht mehr angetreten.
bb. )
Mit Strafbefehl vom 17.09.2010 wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro wegen versuchten Diebstahls verhängt (AG F2 # Cs ###/##; StA C4 ### Js ###/##). Der Strafbefehl ist seit dem 06.10.2010 rechtskräftig.
Der Angeklagte hatte am 15.05.2010 gegen 23:30 Uhr gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen Person versucht, vom Gelände der Firma T auf der S2 in A2 vier Autofelgen im Gesamtwert von etwa 1.000 Euro zu entwenden. Sein Mittäter war dazu über den das Firmengelände sichernden Drahtzaun geklettert, um mittels eines mitgeführten Wagenhebers und eines Radkreuzes die Räder mit den begehrten Felgen abzumontieren. Der Angeklagte hatte auf einem gegenüberliegenden Gelände den Tatort abgesichert. Zur Tatvollendung war es nicht gekommen, da der Angeklagte und sein Mittäter durch zufällig am Tatort anwesende Polizeibeamte entdeckt worden waren. Dem Mittäter war die Flucht gelungen. Dessen Identität hatte der geständige Angeklagte nicht preisgeben wollen.
In einem Brief vom 17.05.2010 entschuldigte sich der Angeklagte, gelobte Besserung und bat um die Freigabe seines von der Polizei beschlagnahmten PKWs. Wörtlich heißt es in dem Brief:
„Ich will Ihnen von ganzen Herzen sagen das es eine einmalige Sache war und ich es zu tiefst bereue, ich werde so was nie wieder tun. Bitte helfen Sie mir wenigsten in dieser Hinsicht. Habe eine Arbeit gefunden die mir gefällt und die Firma und das Klima ist super, stelle mir in dieser Firma eine richtige Zukunft vor. Ich will meinen Chef nicht enttäuschen, bitte um Vergebung“ (Rechtschreibfehler wie im Original)
3.
X
a.)
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
(weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
b. )
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
aa. )
Am 07.04.2008 sah die Staatsanwaltschaft C4 in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab (StA Bonn ### Js ###/##).
Dem Angeklagten lag zur Last, eine Schülerin zusammen mit weiteren Personen geschlagen und davon ein Handyvideo angefertigt zu haben.
bb. )
Am 27.05.2009 stellte das Amtsgericht T9 ein Verfahren wegen versuchten Betruges gem. § 47 JGG ein, nachdem der Angeklagte 20 Stunden unentgeltliche Arbeit geleistet hatte (AG T9 ### Ds ##/##; StA C4 ### Js ###/##).
Der Angeklagte hatte am 17.12.2008 einen Bus der S7 benutzt, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen, und dem Kontrolleur einen Fahrausweis einer anderen Person vorgelegt, um sich der Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts zu entziehen.
cc. )
Am 01.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht T9 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung zu 20 Sozialstunden und der Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs (AG T9 ### Ls ##/##; StA C4 ### Js ####/##). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 01.03.2011. Die Auflagen erfüllte der Angeklagte.
Der Angeklagte war am 09.10.2010 mit einem Kleinkraftrad auf einer öffentlichen Straße in O2 gefahren. Er hatte zuvor ein für das Kleinkraftrad nicht ausgegebenes Kennzeichen angebracht, um den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken. Er hatte einen Verkehrsunfall verursacht mit einem Schaden in Höhe von 500 Euro für einen Dritten. Zum Fahren des Rollers war er, wie ihm bekannt war, nicht berechtigt, da er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Ihm war auch bekannt, dass das Fahrzeug nicht versichert war.
dd. )
Am 03.11.2011 verwarnte das Amtsgericht T9 den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und legte ihm auf, 400 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen (AG T9 ### Ls ##/##; StA Bonn ### Js ###/##). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 14.05.2011. Die Geldauflage hat der Angeklagte vollständig gezahlt.
Der Angeklagte hatte am 29.03.2010 abends zusammen mit zwei Mittätern vor einem Haus in U einen mit einem Lenkradschloss gesicherten Motorroller gestohlen. Den Motorroller hatte der Angeklagte davon gefahren, obwohl er gewusst hatte, dass er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war.
ee. )
Am 15.04.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht T9 wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln dazu, 70 Sozialstunden zu leisten (AG T9 ### Ds ##/##; StA C4 ### Js ###/##). Das Urteil ist seit dem 15.04.2013 rechtskräftig. Die Sozialstunden hat der Angeklagte noch nicht geleistet.
Am 23.09.2012 hatte der Angeklagte in U von einem unbekannt gebliebenen Dealer 8,1 Gramm Marihuana erworben.
III.
1 ) Vorgeschichte der Taten und Rahmengeschehen des Ankaufs von Rollern und eines Motorrades (Fälle 1 bis 9) durch den Angeklagten N
Der Angeklagte N handelte nach Ende seiner Schulzeit mit Rollern und Motorrädern bzw. deren Teilen. Er bestritt damit seinen Lebensunterhalt. Es entstand eine Freundschaft mit dem Zeugen M, der seit 2007 in T9 zusammen mit seinem Onkel das Motorrollergeschäft „N8“ betrieb. Die Zusammenarbeit von M mit dem Onkel endete im Herbst 2008, weil der Onkel nach B10 zog und dort heiratete. M führte das Geschäft daher zunächst allein und ab 01.08.2008 gemeinsam mit seinem Bruder N9 weiter. Im Frühjahr 2009 zog man mit dem Geschäft nach C5 um. Der Angeklagte N half beim Umzug. Das gemeinsame Geschäft von M mit seinem Bruder trug nun den Namen „F3“ (spanisch für „E4“). Zur offiziellen Eröffnung des Geschäfts am 01.08.2009 kam es jedoch nicht mehr, da die Halle am 21.07.2009 von der Polizei durchsucht und ein Großteil der in der Halle befindlichen Roller und Motorräder bzw. entsprechende Einzelteile davon als aus Diebstählen stammend sichergestellt wurden.
Im Anschluss an die Razzia durch die Polizei stieg der Bruder des Zeugen M aus dem gemeinsamen Geschäft aus. Der Zeuge M hingegen machte weiter und tat sich mit dem Angeklagten N zusammen, der sich zu dieser Zeit ohnehin sehr oft im Geschäft aufhielt und – teilweise parallel dazu, teilweise gemeinsam mit dem Zeugen M – mit gestohlenen Rollern und Motorrädern und deren Teilen Handel trieb. Zum 01.04.2010 tat man sich auch offiziell zusammen und meldete zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Unter der Geschäftsbezeichnung „T10 C4“ betrieben sie nach erneutem Geschäftsumzug in der F-Str. in C6 gemeinsam einen Roller- und Motorradhandel. Räumlich bestand dieser aus einem Lagerplatz und einem Ladenlokal.
Die Geschäftstätigkeit des Angeklagten und M gründete sich zu etwa 90% aus dem Ankauf und Verkauf gestohlener Roller oder Motorräder. Begleitet wurde die Geschäftstätigkeit daher immer wieder von Durchsuchungen durch die Polizei:
Am 16.06.2009 wurde eine Garage des Angeklagten N im N3weg # in X3 durchsucht, wo eine Vielzahl gestohlener Roller bzw. – nach Zerlegen – deren Einzelteile aufgefunden wurden, welche der Angeklagte im Wissen, dass diese entwendet worden waren, von unbekannt gebliebenen Personen zu Hehlerpreisen erworben hatte.
Am 21.07.2009 wurden die Geschäftsräumlichkeiten in C5 durchsucht. Auch dort fand man zahlreiche gestohlene Roller und Motorräder.
Am 23.08.2009 wurde dort erneut durchsucht und es wurden weitere gestohlene Roller sichergestellt, die teilweise der Angeklagte in Kenntnis von deren deliktischen Herkunft zu Hehlerpreisen erworben hatte.
2 ) Ankauf von Rollern und eines Motorrades (Fälle 1 bis 9) durch den Angeklagten N im Einzelnen
Fall 1 bis 9 (Anklage ### Js ###/##)
Beteiligt: N
Tatzeit: 26.12.2008 bis 23.08.2010
Straftatbestand: §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB
Der Angeklagte N kaufte in der Zeit vom 26.12.2008 bis zum 20.08.2009 Roller und ein Motorrad an, welche – teilweise zerlegt und nur noch in Teilen vorhanden – bei der Durchsuchung der Garage in X3 am 16.06.2009 und am 23.08.2009 bei der späteren Durchsuchung der Räumlichkeiten in C5 sichergestellt wurden. Die Kaufpreise für die Roller und das Motorrad lagen weit unter den „normalen“ Händlereinkaufpreis, gerade weil die Zweiräder – was dem Angeklagten bekannt war – von Dritten gestohlen worden waren. Die genauen Ankaufpreise im Einzelnen vermochte die Kammer nicht mehr zu rekonstruieren. Der Angeklagte handelte, um die Roller bzw. Motorräder bzw. deren Einzelteile ohne Rahmen im Rahmen des von ihm betriebenen Gewerbes gewinnbringend weiter zu verkaufen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Fall 1:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zum Diebstahl, erwarb der Angeklagte N einen Roller der Marke Q, welcher zwischen dem 26. bis zum 30.12.2008 in der B2Str. in C4 dem U3 gestohlen worden war. Der Roller hatte einen Wert von ca. 400 Euro.
Fall 2:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zum Diebstahl, erwarb der Angeklagte N einen Roller der Marke W2, welcher am 06/07.02.2009 im G-Weg in C4 dem T11 gestohlen worden war. Der Roller hatte einen Wert von ca. 1.500 Euro.
Fall 3:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zum Diebstahl, erwarb der Angeklagte N einen Roller der Marke Q, welcher zwischen dem 24. und 26.02.2009 in der D-Straße in L7 dem C8 gestohlen worden war. Der Roller hatte einen Wert von ca. 2.000 Euro.
Fall 4:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zum Diebstahl, erwarb der Angeklagte N einen Roller der Marke Q, welcher zwischen dem 11. und 13.04.2009 im G5weg #a in X3 dem E5 gestohlen worden war. Der Roller hatte einen Wert von ca. 500 Euro.
Fall 5:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zum Diebstahl, erwarb der Angeklagte N einen Roller der Marke Q, welcher am 29./30.04.2009 im B3weg in X3 dem X6 gestohlen worden war. Der Roller hatte einen Wert von ca. 500 Euro.
Fall 6:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zu den Diebstählen, erwarb der Angeklagte N – möglicherweise zusammen – zwei Roller der Marke Q, welche in der Zeit vom 15. bis 18.05.2009 und am 18./19.05.2009 im Q2weg in X3 und L8 # in X3 dem K und der C9 gestohlen worden waren. Die Roller hatten einen Wert von jeweils ca. 1.000 Euro.
Fall 7:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zu den Diebstählen, erwarb der Angeklagte N – möglicherweise zusammen – zwei Roller der Marke Q und Q2, welche in der Zeit vom 22. bis 24.05.2009 und am 27.05.2009 im I2weg in X3 und vor C2str. in X3 dem T12 und der N10 gestohlen worden waren. Die Roller hatten einen Wert von jeweils mindestens 250 Euro.
Fall 8:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zum Diebstahl, erwarb der Angeklagte N einen Roller der Marke Q, welcher am 12./13.06.2009 im N-Weg in X3 dem H3 gestohlen worden war. Der Roller hatte einen Wert von ca. 900 Euro.
Fall 9:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zeitnah zu den Diebstählen, erwarb der Angeklagte N – möglicherweise zusammen – vier Roller und ein Motorrad der Marke B6, Q2, Q und C10, welche in der Zeit vom 08.08.2010 bis zum 20.08.2010 in der C-Straße, in der B-Straße, auf der I-Straße und dem N11 ## in L9 und auf der L-Straße in B8 den C11, dem T13, dem C12, dem T14 und dem F4 gestohlen worden waren. Die Roller und das Motorrad hatten einen Wert von insgesamt über 20.000 Euro, das Motorrad allein einen Wert von ca. 15.000 Euro.
3 ) Vorgeschichte der weiteren Taten
Wegen der vorstehenden Taten wurde gegen den Angeklagten N am 04.02.2011 Anklage zum Amtsgericht C4 (AG C4 ## Ls ##/##) erhoben. Die Zustellung der Anklageschrift an ihn erfolgte am 17.02.2011.
Am 18.05.2011 fand die Polizei bei einer weiteren Durchsuchung der Geschäftsräume des Angeklagten und des Zeugen M vier weitere gestohlene Motorräder, einen gestohlenen Roller und ein gestohlenes Fahrrad auf. Mit Ausnahme eines Motorrades und des Fahrrades waren die Zweiräder nur wenige Tage vor dem Auffinden entwendet worden.
Der Angeklagte und der Zeuge M wurden daraufhin wegen Wiederholungsgefahr im Verfahren StA Bonn ### Js ###/##, welches sich nach wie vor im Ermittlungsverfahren befindet, in Untersuchungshaft genommen. Der Zeuge M wurde im August 2011 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, der Angeklagte N einen Monat später im September 2011. Als Auflage wurde ihnen aufgegeben, ihr Gewerbe zu beenden und abzuwickeln. Dies taten sie jedoch nur zum Schein: Im Oktober 2011 meldeten sie ihr Gewerbe rückwirkend zum Tag ihrer Festnahme, dem 18.05.2011, bei der Stadt ab. Zuvor hatte der Zeuge M den Angeklagten L2, den damaligen Freund seiner Schwester, angeworben, gemeinsam mit ihm und dem Angeklagten N das Geschäft weiterzuführen. L2 sollte dabei nach außen offiziell als Gewerbetreibender in Erscheinung treten. Tatsächlich sollte das Gewerbe aber durch alle Drei geführt werden. Die Gewinne sollten durch drei geteilt werden. Entsprechend diesem Plan meldete der Angeklagte L2 am 01.10.2011 ein Gewerbe an.
Der Angeklagte L2 verkaufte in der Anfangszeit unter dem Namen „T5“ Teile aus dem Bestand des „T10 C4“ über das Internet. Neben diesen Aktivitäten kamen der Zeuge M sowie der Angeklagte L2 bereits kurz nach der Haftentlassung des M im August 2011 überein, in Zukunft mit gestohlenen Kompletträdern mit teuren Markenfelgen (ab 17 Zoll) Handel zu betreiben. Der Anstoß dazu soll nach den Angaben des Zeugen M vom Angeklagten L2 gekommen sein, der sich in diesem Bereich ausgekannt habe.
M sprach wegen der Diebstähle mit dem gesondert verurteilten N4, einem damals 20 Jahre alten Uer an, der bereits im Vorfeld im Auftrag für M Roller und Motorräder entwendet hatte. Dieser erklärte sich bereit, die Räder von M und L2 zu entwenden. N4 sprach seinerseits einen Bekannten, den gesondert verurteilten T3 an, der ebenfalls einverstanden war, an den Diebstählen mitzuwirken. Es kam zu den ersten Felgendiebstählen.
Als der Angeklagte N im September 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, wollte auch er an den Erlösen partizipieren und kam daher mit dem Zeugen M und dem Angeklagten L2 überein, dass man in Zukunft gemeinsam die Räder mit den teuren Felgen verkaufen werde, die von N4 und seinen Bekannten bzw. Freunden gestohlen wurden. Zunächst sollten aus den Erlösen die Auslagen für die Diebesgruppierung bestritten werden. Ein später erzielter Gewinn sollte durch drei geteilt werden.
Zu Beginn und auch in einigen späteren Fällen kam der Zeuge M mit zu den Tatorten, beteiligte sich aber nur selten eigenhändig an den eigentlichen Diebstahlshandlungen. Er wurde zu diesem Zwecke stets von dem Angeklagten L2 mit dessen Auto, einem N12 $-Klasse, zu den Tatorten gefahren. Teilweise war auch der Angeklagte N mit dabei, der sich jedoch eher im Hintergrund hielt. Der Zeuge M und der Angeklagte L2 sowie – soweit er dabei war – der Angeklagte N, verblieben während der Taten in der Regel im Auto bzw. fuhren in der Nähe umher oder hielten sich anderweitig in der Nähe des Tatorts auf, um die Diebstähle abzusichern, während N4 und seine Bekannten die eigentlichen Diebstähle begingen.
Von M wurde der Angeklagte N4 für die Taten ausgestattet: M schaffte geräumige Pkws an, welche er N4 sodann gegen Kaufpreisstundung verkaufte, damit N4 die Tatorte erreichen und die gestohlenen Räder damit abtransportieren konnte. Zudem wurden die Angeklagten N4 und T3 mit extra zu diesen Zwecken erworbenen Prepaid-Handys ausgestattet, da M und der Angeklagte befürchteten, die regulären Handys könnten abgehört werden.
M kaufte die Räder stets gemeinsam für sich und die Angeklagten L2 und N von N4 an. L2 und N wussten, dass für die Räder Kaufpreise an die Diebe gezahlt wurden, die deutlich unter den tatsächlichen Händlereinkaufpreisen lagen („Hehlerpreise“). Gerade dadurch wollten die drei einen zusätzlichen hohen Gewinn erwirtschaften. M zahlte ca. 500 Euro pro Radsatz für kleinere Räder. Für größere zahlte er Preise von bis zu über 1.000 Euro an N4 und dessen Bekannte. Tatsächlich lagen die Händlereinkaufspreise mindestens 100% über dieser Entlohnung, meist sogar noch deutlich darüber.
Die Taten liefen alle nach einem ähnlichen Schema ab: Der Tatort wurde mit einem der von M stammenden geräumigen Pkws des N4 angefahren. N4 entwendete im Vorfeld der Taten Autokennzeichen und montierte diese zur Tarnung an seinen Pkw an. N4 war es auch, der innerhalb der Diebesgruppe, zu der neben T3 nach einiger Zeit auch der Zeuge G4 als festes Mitglied hinzukam, bestimmte, wer konkret was machte. In der Regel war es N4, welcher die Pkws aussuchte und aufbockte, während die anderen die Räder abmontierten und zum Abtransport bereitlegten. Der Zeuge T3 und der Zeuge G4 trugen schwarze GoKart-Masken, der Zeuge N4 maskierte sich mit einem Schal und Kapuze. Zudem trugen alle Beteiligten Handschuhe, um keine Fingerabdrucke zu hinterlassen. Der Zeuge N4 verbrachte – manchmal mit mehreren Fahrten – die Räder zu den Abnehmern, am Anfang häufig zum gesondert verfolgten L2, der die Räder in seinem Keller lagerte, später dann zum Firmengelände des „T10 C4“ nach C6. Während der Taten waren die Ausführenden vermummt.
Neben der festen Besetzung, welche aus N4, T3 und G4 bestand, waren bei einigen Taten auch andere Personen an der eigentlichen Ausführung der Diebstähle beteiligt, etwa der Angeklagte X oder in zwei Fällen der von der Kammer in einem gesonderten Verfahren verurteilte T16. Der Angeklagte X handelte dabei, um sich eine zusätzliche fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
Auch wenn die grundsätzliche Idee für die Diebstähle von Kompletträdern möglicherweise vom Angeklagten L2 stammte, war es doch der Zeuge M, der das Geschäft professionalisierte. Der Zeuge M dominierte das Geschehen. Er beauftragte die Diebstähle bei N4, war Ansprechpartner für N4 und T3, verhandelte Preise und zahlte regelmäßig auch das Geld für die Räder aus. Der Angeklagte N, der gleichberechtigter Partner war, hielt sich hingegen stärker im Hintergrund. Der Angeklagte L2, der zu Beginn der Diebstahlsserie noch stark in Erscheinung getreten war, wurde wegen der Dominanz von M schnell zur Randfigur. Sein Einfluss auf die Taten, der ohnehin bereits zu Beginn der Serie gering war, war gegen Ende der Serie kaum mehr erkennbar. Er, der sich eine gleichberechtigte Partnerschaft vorgestellt hatte, fühlte sich zuletzt – wie er es selbst angegeben hat – wie „das fünfte Rad am Wagen“.
4 ) Die Straftaten der drei Angeklagten in Bezug auf die Kompletträder/Autofelgen
Eingebettet in dieses Gesamtgeschehen kam es zu folgenden Straftaten der Angeklagten, welche Gegenstand der Anklage waren:
Fall 10 (Fall 1 der Anklage ### Js ###/##)
Beteiligt: X
Tatzeit: 30.09.2011
Straftatbestand: §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (Versuch)
Am 30.09.2011 gegen 0 Uhr begab sich der Angeklagte X mit den gesondert verurteilten N4 und T3 gemäß eines gemeinsamen Tatplanes mit dem roten G6 des Angeklagten N4 zum rückseitigen Parkplatz des I4 am O-Weg in U. Dort befand sich in den Parktaschen ein #er C3, welchen sie mit Hilfe eines Wagenhebers und Pflastersteinen aufbockten. Die Pflastersteine hatten sie zuvor von einer Baustelle am nahegelegenen B11bad entwendet. Mit einem Radmutterschlüssel schraubten sie an dem Fahrzeug die Reifen der Marke E3 samt Felgen ab, um diese an M bzw. die Gruppe um M zu verkaufen. Nachdem sie bereits ein Rad komplett abmontiert und bei den übrigen Rädern die meisten Radmuttern entfernt hatten, mussten sie die weitere Tatausführung aufgrund des Eintreffens der Polizei aufgeben und ergriffen unter Zurücklassen des Wagenhebers überstürzt zu Fuß die Flucht.
Fall 11 (Fall 1 der Anklage ### Js ###/## und Fall 2 der
Anklage ### Js ###/##)
Beteiligt: N, L2, X
Tatzeit: 07.10.2011 / 08.10.2011
Straftatbestand: X:
§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (Versuch)
N, L2:
§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB (Versuch)
In der Nacht vom 07.10.2011 auf den 08.10.2011 fuhren die Angeklagten N, L2 und X gemeinsam mit den gesondert verurteilten M, N4 und T3 zum Autohaus I3 an der J-Straße in X7, um dort Räder zu stehlen. Man war mit zwei Autos unterwegs: N4, T3 und X in einem PKW des N4, der Zeuge M mit den Angeklagten N und L2 im N12 $-Klasse des L2.
Gemäß dem gemeinsamen Tatplan kletterten N4 und T3 und der Angeklagte X am Autohaus über den ca. 2,50 m hohen Zaun auf das eingefriedete Gelände, nachdem N4 zuvor oben an der Einstiegsstelle den Stacheldraht entfernt hatte, mit dem der Zaun gegen das Überklettern gesichert war.
Auf dem Gelände lösten sie unter Verwendung eines Wagenhebers von zwei #er und zwei #er C3s die Radmuttern, um die Räder mit den hochwertigen Felgen der Marke C3 zu entwenden.
Die Angeklagten N und L2 und der gesondert verurteilte M befanden sich zu dieser Zeit unmittelbar gegenüber des Autohauses im Auto des L2, welches an einer unbeleuchteten Stelle abgestellt war. Gemeinsam beobachteten die drei die Umgebung. Es war abgemacht, dass sie Bescheid gegeben würden, wenn Entdeckung droht. Zudem sollte mindestens einer aus der Diebesgruppe, für den nach Einladen der Räder im Pkw des N4 kein Platz mehr sein würde, in das Auto des L2 steigen und mit den Dreien gemeinsam den Tatort verlassen.
Um 00:10 Uhr wurden N, L2 und M von einer Polizeistreife kontrolliert, konnten dann aber fahren, nachdem sie angegeben hatten, auf weibliche Personen zu warten. Der versuchte Diebstahl im Autohaus war zu dieser Zeit noch nicht bekannt.
Da das Risiko der Entdeckung aufgrund der Polizeikontrolle zu groß geworden war, gab M über das Telefon durch, dass die Aktion abgebrochen werden solle. Aus Angst vor Entdeckung verließen deshalb alle den Tatort ohne Beute.
Fall 12 (Fall 2 der Anklage Anklage ### Js ###/##)
Beteiligt: L2
Tatzeit: 20.10.2011
Straftatbestand: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 27 StGB
(Vollendung)
Am 20.10.2011 kurz vor 4 Uhr montierten N4 und T3 nach den Vorgaben des Zeugen M und des Angeklagten L2 – diese hatten ihnen unmittelbar zuvor durch Betätigen des Warnblinkers beim Vorbeifahren den PKW gezeigt – an einem in einer Parkbucht an der Berufsschule L10straße Höhe Hausnummer ### in C4 abgestellten schwarzen B12 $# unter Verwendung von Wagenheber und Pflastersteinen die vier Räder samt Felgen im Wert von ca. 1.200 Euro ab.
Währenddessen fuhren der Zeuge M und der Angeklagte L2 mit dem N12 des L2 in der Umgebung umher und beobachteten diese. Bei der Gefahr der Entdeckung der Tat hätte sie dem gesondert verurteilten N4 telefonisch Bescheid gegeben.
Als N4 und T3 die Räder demontiert hatten und in das Fahrzeug des N4 luden, rief N4 den Zeugen M an, der sich mit dem Angeklagten L2 wieder zum Tatort begab.
Nunmehr erschien eine Polizeistreife am Tatort. Da der Zeuge N4 diese schon von weitem sah, flüchtete er mit seinem Pkw, in dem sich die gestohlenen Räder befanden.
T3, der dies zu spät bemerkte bzw. zu langsam war, um bei N4 einzusteigen, lief zum Pkw des L2 und stieg dort ein. Währenddessen hatte die Polizeistreife sie erreicht. Es erfolgte eine allgemeine Verkehrskontrolle. Da der Diebstahl zu dieser Zeit noch nicht entdeckt war, durften die drei fahren.
Wie zuvor verabredet traf man sich an der Wohnung des Angeklagten L2 in C5, wo die Räder ausgeladen und in dessen Keller verbracht wurden.
Fälle 13 und 14 (Fälle 5 und 7 der Anklage ### Js ###/## und Fall 5 der
Anklage ### Js ###/##)
Beteiligt: N, L2, X
Tatzeit: 01.11. und 15.11./16.11.2011
Straftatbestand: X:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (Tat am 01.11.2011)
N:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB (Tat am 15./16.11.2011)
L2:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 27 StGB (beide Taten)
Am 01.11.2011 zwischen 1:10 Uhr und 01:50 Uhr und zwischen dem 15.11.2011 19 Uhr und dem 16.11.2011 6 Uhr begaben sich die gesondert verurteilten N4 und T3 aufgrund der Vorgaben des gesondert verurteilten M zweimal zum Gelände des Autohauses I5 an der F5straße 10 in T17.
Tatplangemäß überkletterten sie den ca. 2 Meter hohen Zaun und entwendeten dort nach Aufbocken mittels Wagenheber und Pflastersteinen beim ersten Mal von acht neuwertigen Fahrzeugen der Marke C3 die Komplettreifensätze im Wert von ca. 24.000 Euro und beim zweiten Mal von sieben PKWs der Marke C3 die Komplettreifensätze (Felgen und Reifen) im Wert von ca. 21.800 Euro. An den Fahrzeugen entstand dabei jeweils ein Sachschaden von ca. 25.000 Euro, da das Aufbocken zur Beschleunigung lediglich mit zwei Steinen erfolgte, die unter die Mitte der Fahrzeuge gelegt wurden. Es entstand dadurch eine Art Wippe, durch welche jeweils hinten oder vorne und nachdem man die Fahrzeuge heruntergedrückt hatte, auf der anderen Seite die Räder abmontiert wurden. Dadurch wurden die Karosserien der Fahrzeuge erheblich beschädigt.
Am 01.11.2011 war der Angeklagte X mit N4 und T3 auf dem Gelände, nachdem er über den Zaun, der das Gelände der Firma gegen unbefugtes Betreten absichert, gestiegen war. Er montierte die Räder mit ab und half durch Tragen beim Abtransport der Räder. Hier befanden sich M und L2, die mit dem N12 des L2 mit zum Tatort gefahren waren, während der eigentlichen Ausführungshandlung in der Nähe, um unterstützend tätig werden zu können. Sie fuhren auf den Straßen in der Umgebung auf und ab und hielten Ausschau nach möglichen Entdeckern und der Polizei. Soweit dies erforderlich geworden wäre, wären sie helfend tätig geworden, hätten etwa vor Entdeckung gewarnt, zusätzliches Werkzeug besorgt oder – insbesondere wenn der Platz für Reifen und Insassen nicht ausgereicht hätte – einzelne Beteiligte mit ihrem Auto vom Tatort weggefahren.
Am 15. auf den 16.11.2011 waren neben N4 und T3 sowie M auch die Angeklagten N und L2 am Tatort. Da neben N4 und T3 nur zwei Personen für den eigentlichen Diebstahl zur Verfügung standen, wurde diesmal auch N mit auf dem umzäunten Gelände tätig. Er schraubte mit N4 die Räder von den Fahrzeugen ab, die T3 dann zum Zaun verbrachte. Dort befand sich M, der die Räder über den Zaun annahm und auf der anderen Seite zum Abtransport stapelte. Der Angeklagte L2 fuhr derweil mit seinem PKW in der Nähe umher, um nach möglichen Entdeckern, insbesondere Polizei, Ausschau zu halten und die anderen gegebenenfalls über sein Mobiltelefon zu warnen. Kurzzeitig befand er sich auch am Zaun. Er hatte mit seinem PKW M und den Angeklagten N zum Tatort gefahren, N4 und T3 waren mit dem PKW des N4 unterwegs.
In beiden Fällen wurden die Reifen später nach C6 transportiert. N4 und T3 erhielten von M, der die Räder für sich, N und L2 kaufte und bezahlte, pro Satz ca. 500 Euro.
5 ) Weitere Straftaten des Angeklagten N
Neben den vorstehenden Taten beging der Angeklagte N zwei weitere Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind:
Fall 15 (Fall 6 der Anklage ### Js ###/##)
Beteiligt: N
Tatzeit: 07.10.2011 / 08.10.2011
Straftatbestand: § 259 StGB
Am Morgen des 26.11.2011 hatten die gesondert verurteilten N4, T3 und G4 mit vier weiteren kurdischstämmigen Personen u.a. einen etwa 200kg schweren Safe aus dem Bürotrakt der Firma X2, einem Transportunternehmen, an der M-Straße in U, entwendet.
Der Tresor wurde über Nacht versteckt. N4 und T3 vereinbarten mit den weiteren Personen, denen der Tresor „gehörte“, dass sie sich gegen einen Anteil an der Beute um das Öffnen des Tresors kümmern würden.
Gegen Mittag des 26.11.2011 rief N4 deshalb diverse Freunde und Bekannte an und fragte, ob bei ihnen die Möglichkeit bestehe, den Tresor zu öffnen. M, dem an diesem Tag ohnehin die in der Nacht gestohlenen Räder aus einem Diebstahl bei C3-I5 an der Y-Straße in T9 zu liefern waren, erklärte sich nach Inaussichtstellen einer Belohnung für diese Hilfeleistung einverstanden, dass das Öffnen des Tresors in der Werkstatt in C6 erfolgen könne.
Am frühen Nachmittag begaben sich dementsprechend N4 und T3 zu dem Firmengelände in C6. Sie wurden von zweien der kurdischstämmigen Personen begleitet. Auf dem Gelände in C6 wurden sie von M und den Angeklagten L2 und N erwartet. Alle Anwesenden wussten davon, dass der Tresor aus einem Einbruch stammte.
In mehrstündiger Arbeit flexten nun die kurdischstämmigen Personen, insbesondere aber N4 in die Rückwand des Tresors ein Loch. Der Angeklagte N beteiligte sich an dem Öffnen dadurch, dass er mehrfach mit einem schweren Hammer auf den Safe einschlug, um diesen zu öffnen. Dadurch wollte er den kurdischstämmigen Personen den Zugriff auf den Inhalt des Tresors ermöglichen. Durch das letztendlich entstandene Loch griff eine der kurdischstämmigen Personen hindurch und holte einen Umschlag hervor, der über 20.000 Euro Bargeld enthielt. Zudem fand man eine Geldprüfmaschine vor und die Fahrzeugbriefe der LKWs der Firma X2.
Den Umschlag mit dem Geld nahm einer der kurdischstämmigen Personen an sich, die Geldprüfmaschine wurde dem Angeklagten M überlassen, welcher dafür Verwendung hatte. Die Kfz-Briefe beließ man im Tresor.
Für das Zurverfügungstellen der Werkstatt, des Werkzeugs und der Hilfe erhielten M und N als Inhaber der Werkstatt von den kurdischstämmigen Personen 500 Euro, die man entweder – das konnte die Kammer nicht klären – gemeinsam in der Spielhalle verspielte oder teilte und je 50 Euro an den Angeklagten L2 weitergab.
Fall 16 (Anklage ### Js ###/##):
Beteiligt: N
Tatzeit: 18.02.2011
Straftatbestand: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Am 18.02.2011 fuhr der Angeklagte mit einem Lieferwagen der Marke Q2 mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& #### von seiner Wohnung in X3 zum Betriebsgelände nach C6 zur Arbeit, obwohl er – wie er wusste, was ihm aber wie immer gleichgültig war – über keine Fahrerlaubnis verfügte. Um 10:03 Uhr wurde er auf der Autobahn zwischen C13 und C14 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ und später als Fahrer identifiziert.
5. Aufklärungshilfe des Angeklagten N
Der Angeklagte N hat im hiesigen Verfahren nunmehr seine beiden Mittäter bei dem Raubüberfall auf die Postagentur T8 am 30.12.2009 (oben II.1.b.ee) namentlich benannt. Gegen einen von ihnen, den gesondert verfolgten D3, steht in Kürze die Hauptverhandlung vor der Kammer wegen dieses Überfalls an (22 KLs #/13). Gegen den weiteren Mittäter, den gesondert verfolgten B13, hatte die Staatsanwaltschaft C4 das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Fehlens eines für die Anklage erforderlichen hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen diesen wird nunmehr aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten das Verfahren fortzusetzen sein.
IV.
1.
Die unter II. getroffenen Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten, zu ihrem familiären Hintergrund und ihren damaligen und heutigen Lebensverhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinerlei Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, zu denen die Angeklagten ergänzend Angaben machten.
2.
Die Feststellungen zu den festgestellten Straftaten, deren Vorgeschichte und dem Rahmengeschehen, beruhen auf den Angaben der Angeklagten. Die Angeklagten haben das vorstehende Geschehen vollumfänglich eingeräumt, soweit es sie betraf und sie dazu etwas sagen konnten.
Soweit Daten und Einzelheiten zu den Taten angegeben sind, etwa die exakte Anzahl und der Wert der gestohlenen Felgensätze sowie der Zeitpunkte von Durchsuchungen, zu denen die Angeklagten teilweise, etwa auch mangels Kenntnis, nichts oder wegen des Zeitablaufs nichts Verlässliches sagen konnten, hat die Kammer dazu Urkunden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, aus denen sich die entsprechenden Angaben ergaben. Zudem konnte die Kammer sich auf den Inhalt des Urteils gegen die gesondert verurteilten M, N4 und T3 stützen (LG Bonn 22 KLs ##/12). Dessen Inhalt wurde mit Ausnahme kleinerer Korrekturen zugunsten der Angeklagten, welche auf deren Angaben beruhen, auch in der hiesigen Hauptverhandlung bestätigt.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Geständnisse der Angeklagten zutreffend sind. Die Angeklagten haben sich sehr ausführlich geäußert. Die Angaben wirkten authentisch. Sie fanden in den Urkunden, welche im Selbstleseverfahren eingeführt wurden und in dem Urteil betreffend M, N4 und T3 Bestätigung.
Bestätigt wurden die Feststellungen durch die Angaben der Zeugen M, N4, T3 und G4, welche die Kammer in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hat. Diese haben die obigen Feststellungen der Kammer vollumfänglich bestätigt. Soweit es überschießende Angaben der Zeugen zu Lasten der Angeklagten gab, betrafen die Angaben meist für den Schuld- und Strafausspruch unmaßgebliche Details oder andere Straftaten. So hat der Zeuge M etwa angegeben, der Angeklagte L2 habe bereits früher zusammen mit einem „U4“ Kompletträder bei einer Firma „N13“ in I6 und bei einem B12-Händler in X7 gestohlen und habe daher auch die Idee für diese Diebstähle gehabt. Da in dem Fall, dass sich diese Anschuldigungen des Zeugen M bestätigen sollten, mit der hiesigen Strafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden wäre, brauchte die Kammer dazu im Interesse der der Beschleunigung und Konzentration der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren keine Beweise zu erheben (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 334).
V.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht. Die Strafnormen sind im jeweiligen Feld vor den Feststellungen zu den einzelnen Taten genannt. Darauf wird Bezug genommen.
Der Tatbeitrag des Angeklagten L2 in allen Fällen und des Angeklagten N im Fall 11 rechtfertigt nach der Wertung der Kammer nicht eine Verurteilung wegen Mittäterschaft. Zwar hatte man ein eigenes Interesse an der Tat, da man die Felgen später erhalten sollte und verkaufen wollte. Jedoch ist dies von dem eigenständigen Straftatbestand der Hehlerei erfasst. Die Felgen mussten erst noch von N4 und dessen Gruppe erworben worden. Da sich N und L2 in den vorstehenden Fällen nicht auf dem Gelände befunden haben und „nur“ „Schmiere standen“ und zudem stets auch der Zeuge M zugegen war, der die Diebesgruppe steuerte, haben sich die Angeklagten in diesen Fällen an einer fremden Tat beteiligt, indem sie Hilfe leisteten, § 27 Abs. 1 StGB.
Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft.
V.
1.
N
Der Angeklagte N war bei Begehung der hier abgeurteilten Taten zwischen 17 Jahre und 10 Monate und 20 Jahre und 9 Monate alt und damit bei einer Tat Jugendlicher und im Übrigen Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum er Jugendgerichtshilfe hat die Kammer bei ihm das Jugendstrafrecht und nicht das Erwachsenenstrafrecht angewendet, §§ 32, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen geht die Kammer davon aus, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte lebte noch bei seinen Eltern. Er hat zwar mit dem Zeugen M einen Motorrad- oder Rollerhandel betrieben, jedoch ohne Ausbildung und letztendlich ohne nachhaltigen Erfolg. Eine belastbare Zukunftsperspektive hat er auch heute noch nicht entwickelt.
Gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 JGG waren die noch unerledigten Vorverurteilungen durch das Amtsgericht N5 vom 13.09.2012 – #### Js #####/## jug # Ls – und der Kammer vom 16.05.2013 – 22 KLs 1/13 – bei der Rechtsfolgenentscheidung einzubeziehen und einheitlich auf jugendgerichtliche Maßnahmen oder Jugendstrafe zu erkennen. Anlass von einer Einbeziehung dieser Vorverurteilung gemäß § 31 Abs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen abzusehen, hatte die Kammer nicht.
Die Kammer hatte eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die früheren unerledigten und die jetzt festgestellten Straftaten vorzunehmen. In diesem Rahmen war auch die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe neu zu entscheiden.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe vor:
Die Verhängung einer Jugendstrafe ist erforderlich, da bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorlagen und auch heute noch vorliegen, die in den beiden Taten hervorgetreten sind. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung reichen nicht aus, um auf den Angeklagten einzuwirken. Zudem gebietet auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe.
Der Angeklagte wies zur Tatzeit und weist noch heute noch schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG auf.
Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Es bedarf der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die – wenn auch verborgen – schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem vorbestraften Angeklagten vor. Der Angeklagte hat eine Vielzahl von Straftaten begangen und sich bisher von justiziellen Maßnahmen unbeeindruckt gezeigt. Er hat sich am 30.12.2009 an einem schweren Raub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung beteiligt. Nur wenige Tage nach dem Überfall hat er mit dem C3, den er auch für die Tat benutzte und der über keine Zulassung verfügte, einen Unfall verursacht und den PKW danach einfach auf der Mitte der Autobahn stehen lassen. Grund hierfür war die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen, weil er u.a. über keine Fahrerlaubnis verfügte und der PKW nicht angemeldet war. Die fehlende Fahrerlaubnis hat den Angeklagten jedoch nicht davon abgehalten, sich den C3 zuzulegen und mit diesen umherzufahren, obwohl er am 18.10.2007 und am 28.05.2009 jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Obwohl er am 21.10.2010 wegen des Unfalls auf der Autobahn ein weiteres Mal verurteilt worden war, hat er am 02.02.2011 – wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts N5 ergibt – einen „Schlägertrupp“ zusammen „getrommelt“, um für seinen Cousin Geld einzutreiben, wobei insgesamt vier Menschen – eine Person schwer – verletzt wurden. Nachdem er sich in der Zeit von Mai 2011 bis September 2011 in Untersuchungshaft befunden hatte und obwohl gegen ihn eine Anklage wegen Hehlerei beim Amtsgericht C4 anhängig war, hat er sich unmittelbar nach seiner Haftentlassung mit dem Angeklagten L2 und dem Zeugen M zusammengeschlossen, um mit gestohlenen Autorädern mit teuren Felgen Handel zu treiben, deren Diebstahl er teilweise mitwirkte.
Die in den Taten zum Ausdruck gekommenen Anlage- und Erziehungsmängel und die daraus resultierende ernste Gefahr weiterer Straffälligkeit des Angeklagten bestehen zur Überzeugung der Kammer auch heute noch. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich aus seinem kriminellen Umfeld noch nicht gelöst hat. In der jetzigen Hauptverhandlung hat er zwar seine Mittäter bei dem Überfall auf die Postagentur T8 benannt. Dies ist aber nur ein erster Schritt des Angeklagten, sich aus seinem hochkriminellen Umfeld, welches sich in den Straftaten widerspiegelt, zu lösen. Das kriminelle Verhalten des Angeklagten ist bereits verfestigt. Auch die Rahmenbedingungen sind für den Angeklagten ungünstig: Bis zu seiner Inhaftierung im Januar diesen Jahres hat er keine geregelte Arbeit angenommen oder ernsthaft eine Ausbildungsstelle angestrebt. Eine belastbare legale Zukunftsperspektive hat er auch während der Hauptverhandlung noch nicht entwickelt, sondern lediglich vage angegeben, er werde nach Haftende gegebenenfalls eine Ausbildung in einem Computerladen absolvieren.
Unabhängig von den schädlichen Neigungen des Angeklagten gebot auch die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe gegen den Angeklagten.
Die Kammer teilt auch in der jetzigen Besetzung die Einschätzung in dem einbezogenen Urteil der Kammer vom 16.05.2013 im Verfahren 22 KLs 1/13, wonach sich aus der Beteiligung an dem Raubüberfall und der einbezogenen gefährlichen Körperverletzung die Schwere der Schuld ergibt. Bei dem einbezogenen Raubüberfall hat sich der Angeklagte zwar „nur“ als Fahrer beteiligt. Ihm war aber bewusst, dass die Mitarbeiter im Geschäft von zwei vermummten Tätern erheblich eingeschüchtert werden würden und die Mitarbeiter mit Scheinwaffen an Leib und Leben bedroht werden würden. Als Heranwachsenden von fast 19 Jahren war ihm auch klar, dass dies die Opfer erheblich ängstigen würde und dies für diese mit psychischen Folgen verbunden ist. Auch bei dem Geschehen in N5 handelte es sich, was dem Angeklagten bewusst war, um schweres Unrecht. Der Angeklagte hat dort nicht nur den Schlägertrupp zusammen „getrommelt“ und die vorsätzliche Verletzung von vier Opfern herbeigeführt. Er hat im Nachgang auch noch, wie vom Amtsgericht festgestellt, alles daran gesetzt, dass Mitwisser „den Mund halten“. Er schreckte selbst vor Drohungen nicht zurück, um wegen dieser Tat nicht belangt zu werden. Die im hiesigen Verfahren festgestellten Straftaten haben zwar nicht ein Gewicht, dass sie für sich alleine bereits die Annahme einer Schwere der Schuld rechtfertigen würden, sie lassen aber die vorgenannten Straftaten in einem noch ungünstigeren Licht erscheinen. Die Bandbreite der Delikte und die Länge des Tatzeitraums offenbart, dass der Angeklagte dazu entschlossen war, dauerhaft durch Straftaten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Einklang mit dem Urteil der Kammer vom 16.05.2013 im Verfahren 22 KLs 1/13 ist die Kammer auch in der jetzigen Besetzung der Ansicht, dass sich das aus den Taten ergebene Maß der Vorwerfbarkeit derart erheblich ist, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten unangemessen und erzieherisch falsch wäre. Eine Ahndung lediglich mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln zur Erziehung sind bei dem Angeklagten ersichtlich fehl am Platz.
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahre.
Bei der vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichtenden Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war und als Erstverbüßer und als junger Vater erhöht haftempfindlich ist. Die hiesigen Taten, der Überfall auf die Postagentur und auch die gefährliche Körperverletzung, welche das Amtsgericht N5 verhandelt hat, liegen bereits einige Zeit zurück. Die Kammer hat auch gesehen, dass der Angeklagte bei dem Überfall auf die Postagentur „nur“ Beihilfe geleistet hat und er nicht der Initiator der Räder- bzw. Felgendiebstähle war, sondern in erster Linie der Zeuge M. Auch hat die Kammer gesehen und berücksichtigt, dass es im Fall 11 beim Versuch blieb.
Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte vorbestraft ist und er sich weder durch die Untersuchungshaft, noch durch die Vielzahl der Durchsuchungen oder der gegen ihn laufenden Strafverfahren davon abhalten ließ, unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft auch in den Diebstahl von und den Handel mit gestohlenen Kompletträdern einzusteigen. Der Überfall auf die Postagentur hatte für die Zeugin T8 – für den Angeklagten vorhersehbar – erhebliche psychische Folgen. Sein Anteil an der Beute war hoch, der von ihm bei Dritten angerichtete Schaden insgesamt erheblich.
Aus den Straftaten des Angeklagten ergibt sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Andererseits haben die beiden letzten Hauptverhandlungen bei ihm bereite insoweit Wirkung entfaltet, als er seine beiden Mittäter des Überfalls auf die Postagentur T8 namentlich benannt hat und damit daran mitwirkt, dass diese einer Bestrafung zugeführt werden können. Diese Angaben sind ein wichtiger, wenn auch nur erster Schritt dahin, sich aus seinem kriminellen Umfeld zu lösen. Es wird allerdings noch einiger Anstrengungen im Jugendstrafvollzug bedürfen, um bei dem Angeklagten eine Haltungsänderung herbeizuführen und ihn zu einem straffreien Leben in die Lage zu versetzen und dauerhaft dazu anzuhalten.
Die Kammer hielt nach alledem unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts N5 vom 13.09.2012 – #### Js #####/## jug # Ls – und dem Urteil der Kammer vom 16.05.2013 – 22 KLs 1/13 – die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
für angemessen, aber auch ausreichend, um mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken.
2.
L2
Der Angeklagte L2 war bei allen Taten über 21 Jahre alt und daher nach Erwachsenenrecht zu bestrafen.
Für einen Diebstahl im besonders schweren Fall war gem. § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Der Angeklagte handelte in allen Fällen gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB. Zudem wurde zur Ausführung der Taten in den Fällen 11, 13 und 14 in einen von hohen Zäunen umschlossenen Raum eingestiegen und damit zusätzlich das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat und es im Fall 1 beim Versuch blieb, hatte die Kammer angesichts der gewichtigen straferschwerenden Umstände keine Veranlassung dazu, trotz Verwirklichung der Regelbeispiele von der Zugrundelegung des Strafrahmens für einen besonders schweren Fall des Diebstahls abzusehen.
Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch in allen Fällen gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass sich jeweils ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ergab. Im Fall 11 hat die Kammer zusätzlich von der Möglichkeit der Milderung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich hier ein Strafrahmen von einem Monat bis 5 Jahre 7 Monate ergibt.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bereits im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung geständig war, er bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich wäre. Zudem liegen die Taten bereits einige Zeit zurück.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich mit dem Angeklagten N und dem Zeugen M zu einer Hehlerbande zusammengeschlossen hat und die Taten vor diesem Hintergrund begangen wurden. Zudem ist der Angeklagte einschlägig wegen Räder- bzw. Felgendiebstahl vorbestraft. Zudem ist zu sehen, dass die Schäden in den Fällen 13 und 14 erheblich sind.
Die Kammer hat unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände für Fall 11 eine Freiheitsstrafe von
sieben Monaten,
im Fall 12 eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr
und in den Fällen 13 und 14 Freiheitsstrafen von jeweils
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus den genannten Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) – hier: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe – waren die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Die Kammer hat dabei insbesondere dem seriellen Charakter der Straftaten Rechnung getragen und deshalb die Einsatzstrafe nur gering auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
erhöht, die noch tat- und schuldangemessen ist.
Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte Arbeit hat, Erstverbüßer wäre und sich durch das Verfahren durchaus beeindruckt gezeigt hat, so dass besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Bei ihm ist zu erwarten, dass er sich im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
3.
X
Der Angeklagte X war bei Begehung aller verfahrensgegenständlicher Taten bereits 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe hat die Kammer bei der Sanktionierung des Verhaltens des Angeklagten das Jugendstrafrecht angewendet, da bei ihm zur Tatzeit noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren und auch heute noch sind. Bis heute lebt der Angeklagte bei seinen Eltern. Beruflich hat er noch nicht Fuß fassen können. Auch sein Verhalten in der Hauptverhandlung wirkte noch eher kindlich.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war eine Jugendstrafe zu verhängen, weil Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel zur Erziehung bei dem Angeklagten nicht ausreichen, sondern bei ihm schädliche Neigungen bestehen und er deshalb einer längeren Erziehung durch eine Jugendstrafe bedarf.
Der Angeklagte hat sich von den bisher gegen ihn verhängten Sanktionen nicht davon abhalten lassen, an den hiesigen Straftaten mitzuwirken. Die hier abgeurteilten Straftaten hat er während eines laufenden Strafverfahrens begangen, den Fall 13 nur zwei Tage vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T9, wo er wegen Diebstahls eines Rollers und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sanktioniert wurde (siehe II.3.b.dd). Eine nachhaltige Veränderung und Verbesserung seiner Lebenssituation nach den Taten ist nicht festzustellen. Im Gegenteil: Damals arbeitete er in Vollzeit, während er heute nur in Teilzeit bei seinem Vater beschäftigt ist. Noch vor kurzem wurde er wegen Besitzes von Marihuana auffällig (siehe II.3.b.ee). Um auf den Angeklagten einzuwirken, bedarf es daher auch heute noch der längeren Gesamterziehung unter den Bedingungen einer Jugendstrafe.
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahre. Gem. §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 JGG war die noch unerledigte Vorverurteilung durch das Amtsgericht T9 vom 15.04.2013 – ### Ds ##/## – einzubeziehen. Anlass von einer Einbeziehung dieser Vorverurteilung gemäß § 31 Abs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen abzusehen, hatte die Kammer nicht.
Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung waren für die Kammer folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Zudem ist es im Fall 10 und 11 beim Versuch geblieben. Zudem war zu sehen, dass gegen den Angeklagten zuvor noch nie eine Jugendstrafe verhängt worden ist und er im Falle der Vollstreckung als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich wäre;
Demgegenüber sprach zu Lasten des Angeklagten, dass die Taten insgesamt begangen wurden, obwohl beim Amtsgericht T9 eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten anstand. Die Tat Fall 12 hat er nur zwei Tage vor dieser Hauptverhandlung begangen. Zudem ist zu sehen, dass er bereits vor den Taten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Schaden im Fall 12 war erheblich.
Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter Einbeziehung der Vorverurteilung auf eine tat- und schuldangemessene Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr
erkannt, um auf den Angeklagten mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken.
b )
Gemäß § 21 Abs. 1 JGG war die Vollstreckung dieser Einheitsjugendstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Nach § 21 Abs. 1 JGG ist eine Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Gemessen hieran war die Strafe zur Bewährung auszusetzen: Der Angeklagte wurde bisher noch nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt. Er ist umfassend geständig. Aufgrund der dem Angeklagten im Bewährungsbeschluss erteilten flankierenden Auflagen und Weisungen und der Beiordnung eines Bewährungshelfers, hegt die Kammer die Erwartung, dass der Angeklagte nunmehr keine weiteren Straftaten mehr begehen und in Zukunft einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dass er bei einem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen und -weisungen oder bei weiteren Straftaten mit einem sofortigen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und dem Vollzug der Einheitsjugendstrafe wird rechnen müssen, wurde dem Angeklagten in der Hauptverhandlung eindringlich vor Augen geführt.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG und § 465 StPO.