LG Bonn: Räuberische Erpressung mit erpresserischem Menschenraub bei Home-Invasion
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte zwei Angeklagte wegen eines nächtlichen Überfalls auf ein abgelegenes Wohnhaus, bei dem die Opfer bemächtigt, mit Messer bedroht und zur Herausgabe von Bargeld genötigt wurden. Es bejahte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub; bei einem Täter zusätzlich gefährliche Körperverletzung. Die Messerverwendung wurde dem Mittäter zugerechnet, die darüber hinausgehende massive Gewalt jedoch nicht. Der erwachsene Angeklagte erhielt 5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, der heranwachsende Angeklagte 3 Jahre 9 Monate Einheitsjugendstrafe; hinzu kamen Diebstahlsdelikte und ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl.
Ausgang: Verurteilung: T zu 5 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, G zu 3 Jahren 9 Monaten Einheitsjugendstrafe (jeweils Schuldspruch wie tenoriert).
Abstrakte Rechtssätze
Bereits das zweckgerichtete Vorhalten eines Messers als Raubmittel, das vom Opfer als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verstanden wird, stellt eine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.
Die Verwendung eines bei der Tat mitgeführten und zur Drohung vorgesehenen Messers ist einem Mittäter zuzurechnen, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst ist; eine darüber hinausgehende, nicht tatplangemäße Gewalteskalation ist dem Mittäter nicht ohne Weiteres zuzurechnen.
Eine „stabile Bemächtigungslage“ i.S.d. § 239a Abs. 1 StGB kann auch bei kurzer Tatdauer vorliegen, wenn die Opfer durch Gewalt, Drohungen und physische Überlegenheit dem ungehemmten Einfluss der Täter ausgesetzt sind und diese Lage als Grundlage weiterer Erpressung genutzt wird.
Ein Rücktritt vom versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist und die Täter die Tat nach erkannter Undurchführbarkeit aufgeben.
Bei einem Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG); eine Jugendstrafe ist bei Schwere der Schuld zu verhängen (§ 17 Abs. 2 JGG).
Tenor
Der Angeklagte T ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte G ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.
Er wird zu der Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte T trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich des Angeklagten G wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
Bzgl. des Angeklagten T:
§§ 242, 243 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB
Bzgl. des Angeklagten G:
§§ 223, 224 Nr. 5, 239a Abs. 1, 242, 243 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 52, 53 StGB, 1, 105 JGG
Gründe
A.
I.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T)
II.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
B.
I.
Die Angeklagten lernten sich im Sommer 20## kennen, nachdem der Angeklagte T mit seiner Familie in die Nachbarschaft der Familie G in O gezogen war. Sie begegneten sich gelegentlich, wenn der Angeklagte G mit dem Hund spazieren war und kamen darüber ins Gespräch. Auch hatte der Angeklagte T angeboten, für die Familie G den Holzvorrat zu hacken.
Der Angeklagte T war, wie bereits erwähnt, hochverschuldet. Auch die Familie des Angeklagten G litt an Geldsorgen. Das Straßen-, Tief- und Landschaftsbauunternehmen, dessen Inhaberin die Mutter des Angeklagten G war, befand sich in der Insolvenz. Der Familie fehlte es an vielem. Lebensmittel konnten nur begrenzt erworben werden. Die Nebenkosten für das Haus (u.a. Heizöl) konnten nur mit großen Mühen aufgebracht werden. Der Angeklagte T wusste von diesen Geldsorgen seiner Nachbarn, die insbesondere auch deren Sohn, den Angeklagten G, belasteten.
Im Sommer 20## lernte der Angeklagte T über einen Freund, den gesondert verfolgten T2, den gesondert verfolgten B kennen. T2 wollte ursprünglich von B einen Wagen, einen B2 $#, kaufen. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs begleitete ihn der Angeklagte T, der selbst Interesse an einem weiteren Wagen des B hatte. Letztendlich befand sich der B2 $# im Besitz des Angeklagten T, da ihn der gesondert verfolgte T2 zwar ursprünglich von B erworben hatte, ihn jedoch nicht bezahlen konnte. Der Angeklagte T ging davon aus, den B2 $# als Gegengabe zu bekommen, falls er – worauf im Folgenden noch eingegangen wird – in das Haus der geschädigten I und L2 L einbrechen würde.
II.
Vor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden Taten:
1.
Im Spätherbst 20## wurde der Angeklagte T von dem gesondert verfolgten T2 angesprochen, ob er sich an einem Einbruch in das Haus der Nebenkläger I und L2 L unter der Anschrift M #, O, beteiligen wollte. T2 hatte sich gegenüber dem gesondert verfolgten B zur Durchführung des Einbruchs bereit erklärt und suchte weitere Mittäter. Er – und zu einem späteren Zeitpunkt auch B – erklärte dem Angeklagten T, in dem Einbruchsobjekt würden ein sehr alter Vater und sein ebenfalls schon älterer Sohn wohnen. Diese würden den Banken nicht vertrauen und deshalb ihr Bargeld zu Hause im Keller in Plastiktüten horten. Dort im Keller seien sicher um die 200.000 € zu finden. Der Tipp stamme von einem Nachbarn der Ls, der das Geld gesehen habe. Der Angeklagte T erklärte sich angesichts seiner Schulden sofort bereit, sich an dem Einbruch zu beteiligen.
In den folgenden Wochen observierten der Angeklagte T und der gesondert verfolgte T2 das Wohnhaus der geschädigten I und L2 L an mehreren Tagen, jeweils in der Nacht. Bei dem Wohnhaus der Geschädigten L handelt es sich um ein am Waldrand stehendes, einsames Einfamilienhaus. Zum nächsten Nachbarn sind es ca. 100 Meter. Dieser Umstand und die Tatsache, dass es sich um alte bzw. ältere Opfer handelte, kam dem Angeklagten T sehr entgegen, weil dies einen ungestörten Ablauf der Tat nahelegte. Bei ihren Beobachtungen bemerkten T und der gesondert verfolgte T2 jedoch am Lichtschein des Fernsehers aus dem Obergeschoss des Hauses, dass mindestens einer der beiden Bewohner jede Nacht anwesend und auch wach war. Dies hielt den Angeklagten T und den gesondert verfolgten T2 jedoch nicht davon ab, die Tatplanung zu intensivieren. Die beiden beschlossen, einen weiteren Mittäter für den Einbruch anzuwerben. Sie wandten sich daher an den gesondert verfolgten M2, der sich in der Folge als Dritter an dem Einbruch beteiligte.
Am ##.##.20## fuhren der Angeklagte und die gesondert verfolgten T2 und M2 mit dem Fahrzeug B2 $# des Angeklagten zu dem Haus der Geschädigten L in O. Sie parkten in einem rückwärtig hinter dem Grundstück gelegenen Waldstück und näherten sich sodann über die Wiese dem Haus der Geschädigten. Alle drei waren maskiert und trugen Kabelbinder bei sich. Sie hatten zuvor vereinbart, dass die Bewohner des Hauses gegebenenfalls gefesselt werden sollten, um auch im Falle einer Entdeckung das Haus nach dem Bargeld durchsuchen zu können. Der gesondert verfolgte B hatten ihnen einen Dietrich mitgegeben, da die Haustür angeblich nur mit einem Bartschloss gesichert sei. An der Haustür stellten die Täter jedoch fest, dass diese mit einem Sicherheitsschloss versehen war.
Daher entschieden der Angeklagte T und die beiden gesondert Verfolgten, das Haus über die Terrassentür zu betreten. Der Angeklagte T hatte zum Zweck des Einbruchs einen Schraubenzieher bei sich, der gesondert verfolgte M2 ein Brecheisen. Gemeinsam hebelten die beiden die Terrassentür auf. Anschließend durchsuchten sie gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T2 das Wohnzimmer, fanden jedoch kein Bargeld und auch keine Wertgegenstände. Weiter in das Haus drangen sie zunächst nicht vor, da die Wohnzimmertür verschlossen war.
Der Geschädigte I L hörte Geräusche im Haus, begab sich aus seinem im Obergeschoss befindlichen Zimmer in das Erdgeschoss und leuchtete dort mit seiner Taschenlampe im Haus umher. Diese Vorgehensweise nutzte der Geschädigte I L, weil er aus Sparsamkeitsgründen in der Nacht kein Licht einschaltet, um Stromkosten zu sparen. Tatsächlich leben die Geschädigten I L und L2 L in finanziell äußerst angespannten Verhältnissen. Der Geschädigte L2 L erhält eine Rente von 1.200,00 € netto. Hiervon gibt er seinem Sohn I L monatlich 100-200,00 € Taschengeld.
In Anbetracht der verschlossenen Wohnzimmertür und der Tatsache, dass die Bewohner wach geworden waren, erkannten der Angeklagte T und die gesondert verfolgten T2 und M2, dass sie ihr Vorhaben, unbemerkt Bargeld zu entwenden, nicht mehr (weiter) verwirklichen konnten. Sie gaben daher die weitere Tatausführung auf.
Deshalb verließen sie das Haus in M #, O, und fuhren zurück zu der Wohnung des Angeklagten T. In den nächsten Tagen erklärte der gesondert verfolgte M2, er werde sich an einem weiteren Einbruch nicht beteiligen. Auch hielt der Angeklagte T die gesondert verfolgten T2 und M2 inzwischen für unzuverlässig. Er rief daher den gesondert verfolgten B an und teilte diesem mit, er werde die Tat nicht mit den beiden, sondern mit jemand anderem begehen.
Die Spuren des Einbruchs wurden von den Geschädigten L im Verlauf des folgenden Tages bemerkt und die Tür innerhalb kurzer Zeit repariert.
2.
Am Abend des ##.##.20## wandte sich der Angeklagte T daher an den Angeklagten G. Zu diesem Zeitpunkt fuhren die beiden im Wagen des Angeklagten G durch den Schnee. Der Angeklagte T wusste, dass der Angeklagte G aufgrund der Geldsorgen der Familie zu allem bereit war. Daher berichtete er ihm von einer Möglichkeit, „Geld zu verdienen“. Der Angeklagte T erklärte dem Angeklagten G, in dem Haus in M # würden zwei ältere Männer – Vater und Sohn – leben, die seit Jahren Bargeld zu Hause aufbewahrten, so dass ca. 200.000 € dort zu holen seien. Der Angeklagte G erklärte sich bereit, an einer Straftat zum Nachteil der Geschädigten L teilzunehmen.
Beiden Angeklagten war dabei klar, dass sich die Geschädigten L im Haus aufhielten, einen leichten Schlaf hatten und daher ein Einbruchsdelikt zwangsläufig bemerkt werden würde. Da eine Konfrontation mit den Hausbewohnern auch nach der von T am ##.##.20## gemachten Erfahrung unvermeidbar war, wollten sie bei ihrer Planung diesem Umstand Rechnung tragen. Die Angeklagten beschlossen daher, sich der beiden Hausbewohner zu bemächtigen und diese durch ein massives Auftreten und Drohungen so zu beeindrucken, dass einer der Täter ungestört das Haus nach dem Geld durchsuchen könnte. Gegebenenfalls sollten die Opfer gefesselt und durch Drohungen mit Gewalt zur Preisgabe des Verstecks des Geldes bewegt werden. Die Angeklagten entschlossen sich spontan, den Überfall auf die Geschädigten L noch in derselben Nacht durchzuführen. Sie verabredeten, um keine Spuren zu hinterlassen und unerkannt zu bleiben, bei der Tat Handschuhe zu tragen und sich zu maskieren. Während der Tat wollte man mit russischem Akzent sprechen und sich mit „J“ anreden, um eine falsche Fährte zu legen. Für die Fesselung der Opfer, die geplant war, sollte silbergraues Panzerklebeband – hierbei handelt es sich um ein reissfestes 5 cm breites Klebeband – benutzt werden. Zudem sollte der Angeklagte G ein Messer zum Bedrohen der Geschädigten und der Angeklagte T Schraubenzieher und Brecheisen zum Öffnen der Außen- und Innentüren mitbringen. Nach Beendigung des Überfalls wollten die Angeklagten die Überfallenen gefesselt zurücklassen. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass die Polizei vorzeitig informiert wird. Um die Geschädigten nicht längere Zeit ihrem Schicksal zu überlassen, wollte einer der Täter nach einer Wartezeit die Polizei von einer Telefonzelle aus anrufen. So sollte sichergestellt werden, dass die Geschädigten nach einiger Zeit befreit würden.
Um diese Planung umzusetzen fuhren sie zunächst zurück zum Haus der Familie G in O. Der Angeklagte T holte von dort aus bei sich zu Hause einen Schraubenzieher und eine Maske sowie ein Brecheisen und einen Montier-Hebel. Der Angeklagte G holte aus seinem Zimmer eine große grüne Tasche, ähnlich einer Sporttasche. In dieser Tasche befanden sich u.a. zwei Soft-Air-Pistolen, drei Messer in Scheiden, eine Knebelkette, eine Maske, zwei Paar Handschuhe und silbergraues Panzerklebeband. Dann fuhren sie mit dem G2 Q des Angeklagten G nach O und parkten im Wald hinter dem Grundstück der geschädigten I L und L2 L in einer Entfernung von ca. 200,00 Metern.
Dort stiegen die Angeklagten aus dem Wagen, maskierten sich und zogen Handschuhe an. Der Angeklagte G zeigte dem Angeklagten T den Inhalt der Tasche. Sie vereinbarten, die beiden Soft-Air-Pistolen und die Knebelkette im Fahrzeug des G zu lassen. Das Messer „Q2 X“ der Marke F hingegen, so vereinbarten die beiden, sollte der Angeklagte G mit in das Haus der Ls nehmen, um den Bewohnern, wie besprochen, unter Vorhalt dieses Messers zu drohen, so dass diese ihr Geldversteck offenbaren würden. Der Angeklagte G befestigte daher dieses Messer – auf das im Folgenden noch konkret eingegangen wird – in der Scheide an seinem Gürtel. Das Panzerklebeband steckte er ein. Er nahm den Montier-Hebel, der Angeklagte T nahm den Schraubenzieher und das Brecheisen.
Am Morgen des ##.##.20## gegen 2:00 Uhr liefen die beiden Angeklagten über das rückwärtige Grundstück zur Terrassentür des Hauses M #. Gemeinsam hebelten sie mit Hilfe des Montier-Hebels und des Schraubenziehers die seit dem ##.##.20## wieder reparierte Terrassentür auf. Die hölzerne Wohnzimmertür im Hausinneren, in der sich eine große Glasscheibe befindet und die zum Rest des Hauses führt, war erneut verschlossen. Die Angeklagten versuchten zunächst, die Tür aufzuhebeln. Als dies nicht gelang, klopfte der Angeklagte G mit dem Montier-Hebel probehalber gegen die Glasscheibe der Wohnzimmertür.
Durch den verursachten Lärm war der zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre alte Geschädigte I L, geboren am ##.##.19##, der im Obergeschoss des Hauses noch fernsah, auf das geschehen im Erdgeschoss aufmerksam geworden. Er dachte zunächst, dass sein Vater – der 86-jährige Geschädigte L2 L (geboren am ##.##.19##) – im Erdgeschoss Hilfe bräuchte. Er schaltete eine große Taschenlampe ein und ging nur mit Unterwäsche bekleidet barfuß die Treppe hinunter. Dort sah er sich im Esszimmer und in der Küche um. Kurz schaltete er auch die Außenbeleuchtung des Hauses an. Nachdem er dort nichts bemerkte, schaltete er die Außenbeleuchtung wieder ab. Als er mit der Taschenlampe in der Türöffnung zwischen Flur und Esszimmer stand, hörte er einen lauten Knall. Der Knall rührte daher, dass der Angeklagte G, der das Taschenlampenlicht bemerkt hatte, mit dem Montier-Hebel das Glas der Wohnzimmertür zerschlagen hatte. Der Geschädigte L sah nunmehr die zersprungene Scheibe der Wohnzimmertür und die Köpfe der Angeklagten. Erschreckt warf er seine Taschenlampe Richtung der Öffnung in der Wohnzimmertür und lief die Treppe hinauf ins Obergeschoss, wo sich sein Zimmer befindet. Der Angeklagte G säuberte den Rahmen der Tür vom Restglas. Die Glasscherben lagen im Wohnzimmer und im Flurbereich verteilt.
Der Angeklagte G stieg anschließend durch die Türöffnung und folgte dem geschädigten I L ins Obergeschoss. Der Angeklagte T stieg ebenfalls durch die Tür und lief in das im Erdgeschoss befindliche Zimmer des geschädigten L2 L. Dieser war aufgrund seines hohen Alters mobil stark eingeschränkt. L2 L war inzwischen ebenfalls aufgewacht, saß aufrecht in seinem Bett und hielt den Holzstiel einer Spitzhacke in der Hand. Den Holzstiel bewahrte L2 L zur Abwehr gegen Einbrecher unter seinem Bett. Im Haus der Ls war nämlich nicht nur am ##.##.20##, sondern bereits mehrfach zuvor eingebrochen worden. Dies war der Hintergrund seiner Vorsichtsmaßnahme. Der Angeklagte T befahl L2 L, im Bett zu bleiben. Dem kam der Geschädigte, der stark verängstigt war, nach.
Der Angeklagte G lief hinter I L die Treppe hinauf, wobei er den Montier-Hebel noch in der linken Hand hielt. Er erreichte I L im Wohnraum des Geschädigten im Obergeschoss. Ehe sich dieser zur Wehr setzen konnte, schlug der Angeklagte G, der zu diesem Zeitpunkt mindestens 120 kg wog und der Erfahrung in der Kampfsportart Wing Tsun besaß, dem geschädigten L mit der Faust mit voller Wucht auf die Nase. Durch die Wucht des Schlages stürzte I L, der damals ca. 80 kg wog, und schlug mit dem Kopf gegen den hölzernen Bettrahmen.
Der Angeklagte G zog I L mit beiden Händen an dessen Unterhemd hoch. Es entstand zunächst ein Gerangel mit dem sich wehrenden Geschädigten. Das Geschehen verlagerte sich in den Flurbereich. I L blutete bereits und hinterließ größere Bluttropfen auf dem Absatz vor der Treppe im Flurbereich des ersten Obergeschosses. Die beiden kamen im Flur direkt vor der Treppe ins Erdgeschoss zum Stehen. Diese Treppe ist aus Holz und zählt 13 Stufen. Die Treppe hat am Ende einen Absatz mit einer 90 Grad Drehung von oben nach links. Der geschädigte I L stand mit dem Rücken zur Treppe. Der Angeklagte G versetzte I L nunmehr zwei wuchtige Faustschläge gegen die Augen. Aufgrund der wuchtigen Schläge verlor I L das Gleichgewicht und stürzte rückwärts die Treppe hinunter bis auf den Fußboden vor der Treppe im Erdgeschoss, wobei er sich überschlug. Bei seinen wuchtig ausgeführten Schlägen gegen den Kopf unmittelbar vor der Treppe nahm der Angeklagte G billigend in Kauf, dass der Geschädigte I L die Treppe herunterfällt. I L blutete nunmehr schwer im Gesicht.
Durch die Faustschläge in das Gesicht erlitt der geschädigte I L eine Jochbogenfraktur links, eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Kiefernhöhlenfraktur links und eine Orbitabodenfraktur rechts.
Der Angeklagte G lief die Treppe hinter dem gestürzten I L hinunter. Er ergriff diesen und brachte ihn in eine sitzende Position, wobei er ihn an eine Sperrholzwand neben dem Treppenaufgang lehnte. Dort bildeten sich auf dem Fußboden größere Blutlachen. Wegen der Einzelheiten der Blutlache wird gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. ##, ## und ## der Fallakte # verwiesen. Sodann zog der Angeklagte G das mitgebrachte Messer aus der Scheide, hielt es dem geschädigten I L vor und fragte: „Geld! Geld! Wo ist das Geld?“
Es handelte sich dabei um ein Messer „Q2 X“ der Marke F mit einer Klingenlänge von 15 cm mit Daumenauflage im Klingenrücken und einer Rückenstärke von 5 mm. Das Heft ist 13 cm lang. Das Gewicht beträgt 200 g. Das Messer sah wie folgt aus (in Originalgröße):
Unter Vorhalt des Messers drohte der Angeklagte G, der wie verabredet mit russischem Akzent sprach, dem geschädigten I L, er werde ihm jeden einzelnen Finger, jede einzelne Zehe und auch den „Schwanz“ abschneiden, falls er ihm nicht sage, wo das Geld versteckt sei. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, schnitt der Angeklagte G dann mit dem Messer den rechten Träger des Unterhemds durch. I L litt daraufhin Todesangst, urinierte und kotete sich ein.
Der Angeklagte T beobachtete das Geschehen im Erdgeschoss aus der Zimmertür des geschädigten L2 L. Er billigte die tatplangemäße Drohung mit dem Messer.
I L sagte dann aus Angst vor dem Messer und weiterer Schläge, unter dem Teppich in seinem Zimmer im Obergeschoss befänden sich 200,00 €. Es handelte sich dabei um „Weihnachtsgeld“, das er von seinem Vater bekommen und dort versteckt hatte. Der Angeklagte T begab sich dann in das Zimmer im Obergeschoss und fand nach längerer Suche unter dem Teppich vier am Teppich befestigte 50,00 € Scheine. Diese waren am Teppich festgeklebt. Als der Angeklagte T versuchte, einen der Scheine abzulösen, riss dieser ein. Daher ließ der Angeklagte T die vier Scheine unter dem Teppich und kehrte ohne Geld zurück ins Erdgeschoss.
Beide Angeklagte waren überzeugt, dass im Haus noch mehr Bargeld vorhanden sein musste.
Der Angeklagte G lief daraufhin in das Zimmer des Geschädigte L2 L. Dieser saß auf der Bettkante. Der Angeklagte G hielt ihm das Messer seitlich vor den Hals und befahl ihm, sich ins Bett zu legen. Anschließend fragte er ihn lautstark und aggressiv nach Geld. Der Geschädigte erklärte, kein weiteres Geld zu haben, woraufhin der Angeklagte G das Zimmer wieder verließ.
Um den geschädigten I L zur Preisgabe weiterer Geldverstecke zu bewegen, wickelte der Angeklagte G ihm einen langen Streifen Panzerklebeband zweimal um den Hals. Das Panzerklebeband war derart fest gewickelt, dass I L keine Luft mehr bekam und zu röcheln begann. Der Geschädigte I L riss sich daher das Klebeband mit den Händen ab. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen und dem Messer erklärte er daraufhin, es befände sich auch Geld unter dem Teppich im Wohnzimmer.
Der Angeklagte G zog I L auf die Füße und führte ihn barfuß durch die auf dem Boden verstreuten Glasscherben und durch die Öffnung in der weiterhin verschlossenen Wohnzimmertür in das Wohnzimmer. I L holte dort aus einem Versteck unter dem Wohnzimmerteppich neben dem Fernseher einen Umschlag, in dem sich 1.000,00 € befanden. Diesen reichte er dem Angeklagten G, der kurz in den Umschlag schaute und ihn dem Angeklagten T, der ihnen in das Wohnzimmer gefolgt war, weitergab.
Diesen Moment nutzte der Geschädigte I L, der die offene Terrassentür gesehen hatte, zur Flucht. Er begab sich durch die Terrassentür auf die Terrasse. Der Angeklagte G versuchte ihm zu folgen, was jedoch misslang, weil der Geschädigte I L von außen die Terrassentür zuhielt. Mehrere Versuche des Angeklagten G, die Terrassentür aufzureißen, scheiterten deshalb. Anschließend rannte I L barfuß und nur mit Unterwäsche bekleidet vom Haus weg. Es herrschten zu dieser Zeit Minustemperaturen und es lag Schnee. Der Angeklagte G folgte ihm sofort. I L warf jedoch einen Wäscheständer in den Weg und rannte um das Haus, wobei er einmal im Schnee ausrutschte und fiel. Dabei schrie er laut um Hilfe. Die Angeklagten G und T stießen gegen den umgefallenen Wäscheständer. Sie verfolgten I L nicht weiter, sondern rannten mit der Beute von 1.000,00 € in den Wald zum Wagen des Angeklagten G. Das Tatgeschehen im Haus hatte ca. 15 Minuten gedauert.
Der geschädigte I L rannte um das Haus und warf noch eine schwarze Mülltonne hinter sich um. Bereits nach kurzer Zeit kamen ihm Nachbarn entgegen. Diese verständigten gegen 2:20 Uhr die Polizei und riefen einen Rettungswagen zur ärztlichen Versorgung der Geschädigten.
Die Angeklagten fuhren vom Tatort zurück zum Haus der Familie G. Dort reinigte der Angeklagte G das Messer – sowohl die Klinge als auch den Griff – mit Verdünner und säuberte auch das Brecheisen und den Montier-Hebel hiermit. Er wickelte ein Stück des Panzerklebebands ab und warf dieses Stück in den Müll. Dann wechselte er seine Kleidung und warf sie in die Waschmaschine, um DNA-Spuren zu beseitigen. Der Angeklagte T zählte das Geld und gab dem Angeklagten G 500,00 €.
Der geschädigte I L wurde zunächst im Krankenhaus X2 erstversorgt und von dort in das Krankenhaus in H überwiesen, wo er zehn Tage stationär behandelt wurde. Dort wurde er am ##.##.20## operiert. Bei der Operation wurden dem Geschädigten zwei 4-Lochplatten eingesetzt sowie Frakturspalte mit Folie abgedeckt. Die Platten müssen nicht operativ entfernt werden, sondern verbleiben im Schädel des Nebenklägers. Auch heute – ein Jahr nach dem Überfall – leidet er an Schmerzen und einem Taubheitsgefühl.
Auch der geschädigte L2 L wurde für zehn Tage stationär im Krankenhaus in X2 aufgenommen, da er nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Nach dem Krankenhausaufenthalt kehrten die beiden Nebenkläger zunächst nicht in ihr Haus in M zurück, sondern lebten drei Monate an einem anderen Ort. Sie hatten Angst vor neuen Überfällen.
Auch heute noch haben beide Geschädigte Angst vor neuen Überfällen, insbesondere nachts und in der Weihnachtszeit. Der geschädigte I L schläft mit Hilfe von Schlaftabletten. Er befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung, wobei er Termine im Rhythmus von zwei bis drei Wochen wahrnimmt. Der geschädigte L2 L leidet seit der Tat an Schlafproblemen und Appetitlosigkeit.
Bereits in der Nacht nach dem Überfall, am ##.##.20##, nutzten unbekannte Täter die Krankenhausaufenthalte der Ls, um in das Haus einzubrechen und verschiedene Wertgegenstände, u.a. einen Fernseher, mitzunehmen. Dass die Angeklagten etwas mit dieser Tat zu tun haben, ist nicht bewiesen.
3. (Fall 3)
Die Angeklagten beschlossen, weitere Einbrüche gemeinsam zu begehen.
Der Angeklagte T hatte den Tipp erhalten, dass in den Geschäftsräumen der Bäckerei I2 – eine Bäckerei mit Cafébetrieb – in der V-Straße in O2 größere Geldbeträge in der Spülmaschine zu finden seien. Der Eigentümer würde seine Einnahmen nicht auf ein Konto einzahlen. Daraufhin vereinbarten der Angeklagte T und der Angeklagte G, in die Bäckerei einzudringen, um die Einnahmen zu entwenden.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag zwischen dem ##.##.2012 um 12 Uhr und dem ##.##.2013 um 6:20 Uhr fuhren die Angeklagten mit dem B2 $# des Angeklagten T nach O2. Der Angeklagte G hatte erneut seine grüne Tasche mit der gesamten Ausrüstung (Soft-Air-Pistolen, Messer, Panzerklebeband, Brechstange, Maske, Handschuhe) mitgenommen.
Die Angeklagten betraten das Gebäude durch eine offene Außentür. Sodann brach der Angeklagte T entsprechend dem gemeinsamen Tatplan die Tür zu den Räumen der Bäckerei mittels des Schraubenziehers auf. Bei einer ersten Durchsuchung fanden sie jedoch kein Geld in der Spülmaschine.
Der verständigte Tippgeber versicherte daraufhin, dass ein Tresor vorhanden sei. Danach blieb der Angeklagte T draußen auf der Straße und „stand dort Schmiere“. Währenddessen kehrte der Angeklagte G zurück in das Café, um alles noch einmal zu durchsuchen. Er fand einen Tresor in einem Unterschrank neben der Spüle. Da dieser zu schwer war, um ihn allein zu tragen, holte der Angeklagte G den Angeklagten T in die Räumlichkeiten. Sie trugen den Tresor zum Wagen des Angeklagten T und verstauten ihn im Kofferraum.
Da sie einen Ort und das Werkzeug benötigten, um den Tresor aufzubrechen, wandten sich die Angeklagten telefonisch an den gesondert verfolgten B. Nachdem sie diesen an einer Tankstelle abgeholt hatten, luden sie auf einem Feldweg den Tresor in den Wagen des B und fuhren zu dessen Haus. Dort zersägten sie mit einer Metallsäge die Scharniere des Tresors und öffneten diesen.
In dem Tresor befand sich ein Camcorder, eine größere Menge Kleingeld sowie 100,00 € in Scheinen. Der gesondert verfolgte B hielt das Kleingeld, während die Angeklagten die 100,00 € zu gleichen Teilen untereinander aufteilten. Den Camcorder zerstörte der gesondert verfolgte B, da er befürchtete, dieser könne mittels GPS gepeilt werden. Anschließend säuberte er den geöffneten Tresor. Die Angeklagten nahmen den Tresor mit sich und warfen diesen zwischen F3 und N2 in ein Gebüsch.
4. (Fall 4)
Mitte Februar 2013 erhielt der Angeklagte T einen Anruf von einem Bekannten des gesondert verfolgten B. Dieser gab an, aus einer Pizzeria in O3 sei ein Tresor gestohlen worden, in dem sich Familienschmuck sowie Bargeld in Höhe von 20.000 bis 40.000 € befunden hätte. Dieser Tresor befände sich in einer Halle in L3 # in P. Der Eigentümer der Pizzeria wolle den Schmuck zurück, das Bargeld könnten der Angeklagte T und mögliche Mittäter behalten. Daraufhin vereinbarten der Angeklagte T und der Angeklagte G, den Tresor aus der Werkstatt zu entwenden, um an das Bargeld zu gelangen.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Abend zwischen dem ##.02.2013 und dem ##.02.2013 fuhren die beiden Angeklagten gemeinsam zu der von den Geschädigten F2, I3, L4 und L5 als Hobby-Werkstatt genutzten Halle in L3 # in P. Der Angeklagte G hatte – wie bereits in den Fällen 2 und 3 – seine grüne Tasche mit seiner Ausrüstung dabei.
Der Angeklagte T öffnete entsprechend dem zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplan die verschlossene Tür der Werkstatt mit dem Schraubenzieher, indem er sie aufbrach. Anschließend durchsuchten die beiden Angeklagten die Halle. Einen Tresor fanden sie nicht. Der Angeklagte T nahm eine Autobatterie, einen Wagenheber und einen Steckschlüssel an sich, um diese Gegenstände für sich zu behalten. Der Angeklagte G baute eine Endstufe aus einem Fahrzeug in der Halle aus und nahm eine Poliermaschine an sich. Beide Gegenstände wollte er für sich behalten.
Anschließend fuhren die beiden Angeklagten mit der Beute zurück nach O.
5. (Nachtatgeschehen)
Im Februar 2013 kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten T und dem gesondert verfolgten B. Dieser wollte zunächst den B2 $#, den der Angeklagte T von dem gesondert verfolgten T2 übernommen hatte, zurück haben. Der Angeklagte T hatte inzwischen einen Unfall mit dem Wagen gehabt, wobei dieser verbeult wurde, und den Wagen über das Internet gegen einen K eingetauscht.
Bei einem Treffen zwischen dem gesondert verfolgten B und dem Angeklagten T, welches im Haus der Familie G stattfand, wurde vereinbart, dass der Angeklagte T an B 3.800,00 € sowie die Versicherungssumme für die Unfallschäden zahlen soll. T wurde angedroht, anderenfalls würde man seine Ehefrau zur Prostitution zwingen. Der Angeklagte T und seine Ehefrau nahmen diese Drohung ernst. Auf Zureden seiner Ehefrau entschloss sich der Angeklagte T daher, sich bei der Polizei zu stellen.
Am 18.03.2013 erschien der Angeklagte T bei der Polizeiwache X3 in Rheinland-Pfalz und machte dort Angaben zu der Tat 2 (Überfall am ##.##.20##). Dabei benannte er bereits den Angeklagten G als weiteren Mittäter, ebenso die gesondert verfolgten T2 und M2 für den Einbruchsversuch am ##.##.20##. Die Polizeibeamten reagierten zunächst skeptisch.
Am 25.03.2013 wurde der Angeklagte T dann im Polizeipräsidium L6 als Beschuldigter vernommen. In dieser Vernehmung machte er umfassende Angaben zu allen hier festgestellten Taten und benannte erneut die Mittäter.
Auf diese Angaben hin wurde der Angeklagte G am 28.03.2013 vorläufig festgenommen. Am 26.04.2013 wurde der Angeklagte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen und am 29.04.2013 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Der Angeklagte G verfasste unter dem 03.07.2013 ein Entschuldigungsschreiben an die Geschädigten I L und L2 L. Dieses Schreiben lautete einschließlich der Orthographie- und Interpunktionsfehler wie folgt:
„Sehr geehrte Familie L,
hiermit möchte ich mich in aller Form bei Ihnen entschuldigen. Was ich getan habe, ist furtbar und wahrscheinlich nie wieder gut zu machen. Gerade deshalbverspüre ich das Bedürfnis, ihnen mitzuteilen dass ich die Tat sehr bereue.
Im Zuge dessen möchte ich ihnen den tatsächlichen Sachverhalt und meine Beweggründe erläutern.
Denn auch ich bin in dieser Sache, in gewisser Weise, ein Opfer. Den Überfall auf Sie, habe ich nicht aus freien Stücken begangen. Mein Mittäter, Herr T, hat mich zu dieser Tat gezwungen. Er hat mich und meine Familie, insbesondere meine beiden kleinen, 10jährigen Geschwister mit dem Leben bedroht, falls ich seinen Forderungen und entsprechenden Anweisungen nicht Folge geleitest hätte.
Herr T erklärte mir, dass er erhebliche Schulden im Milieu hätte, hielt mir eine Waffe an den Kopf und zwang mich, Ihnen diese grausamen Dinge an zu tun. Er schilderte mir haarklein, was ich zu tun und zu sagen hatte. Er sagte mir, wie ich wann vorgehen sollte und sprach mir die Sätze vor, die ich damals zu Ihnen sagte. Ich kann gar nicht oft genug betonen, wie unglaublich leid mir das alles tut. Aber ich, für mich, hatte einfach keine andere Wahl. Wegen des Raubüberfalls auf Sie und der massiven Bedrohung seitens T, befinde ich mich derzeit in psychiatrischer Behandlung. Ich weiß, dass ist kaum ein Trost für Sie. Aber denn noch, entschuldige ich mich in aller Form bei Ihnen. Ich bin mir auch im Klaren darüber, dass ich dass was ich getan habe niemals rückgängig oder ungeschehen machen kann.
Jedoch konnte ich wie bereits erwähnt, damals, für mich, keine andere Entscheidung treffen.
Mir blieb an diesem Abend einfach keine andere Wahl.
Die Bilder, sowohl der Tat an sich als auch der Bedrohung verfolgen mich Tag täglich. Das ist mit Sicherheit kein Trost oder Linderung Ihres Schmerzes, aber genau das, ihr Schmerz und das Ihnen von mir zugefügte Leid, verfolgt mich Tag und Nacht. Hätte ich an diesem Abend eine andere Möglichkeit gesehen, als den Forderungen von Herrn T Folge zu leisten, hätte ich das mit Sicherheit getan. Ich kann nur immer wieder beteuern wie leid mir das Geschehen tut.
Auch wenn ich das auf Grund der Bedrohung getan habe, habe ich es getan.
Und das bereue ich sehr.
Ich hoffe, nein ich wünsche Ihnen, dass Sie trotz alle dem irgendwann Ruhe und Frieden finden können.
N G“
C.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Werdegängen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist.
II.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Taten sowie zu der ersten Tat (versuchter Einbruch in das Haus der Nebenkläger) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T. Dieser hat die Umstände des Kennenlernens zwischen den Angeklagten und die Entstehung des Kontakts zu dem gesondert verfolgten B umfassend geschildert und den ersten Einbruchsversuch in das Haus der Geschädigten L2 und I L am ##.##.20## in vollem Umfang eingeräumt. Die Schilderung des Angeklagten steht in Einklang mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen L. Diese haben der Kammer ebenfalls aus ihrer Sicht zu dem Einbruch am ##.##.20## berichtet. Die Angaben deckten sich mit dem Geständnis des Angeklagten.
Soweit seine Angaben zur Vorgeschichte den Angeklagten G betrafen, hat dieser die Angaben des Angeklagten T bestätigt und selbst die ihn betreffende Vorgeschichte wie festgestellt erläutert.
III.
Die Feststellungen zu Fall 2 (Geschehen im Haus der Geschädigten am ##.##.20##), Fall 3 (Einbruch in die Bäckerei) und Fall 4 (Einbruch in die Hobbywerkstatt) beruhen auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten.
Der Angeklagte T hat die Taten entsprechend den getroffenen Feststellungen in vollem Umfang eingeräumt.
Demgegenüber hat sich der Angeklagte G zunächst dahingehend eingelassen, er sei von dem Angeklagten T unter Vorhalt einer Waffe und massiver Drohungen gegen seine Geschwister zu dem Überfall auf die Geschädigten I L und L2 L am ##.##.20## gezwungen worden. Auch habe dieser sein – des Angeklagten G – ganzes Handeln während des Überfalls bestimmt. Nachdem die Kammer nachhaltige Zweifel an dieser Darstellung der Ereignisse zu erkennen gegeben hatte, rückte der Angeklagte G nach einer Sitzungspause und Beratung mit seinem Verteidiger von ihr ab und schilderte das Geschehen am ##.##.20## in vollem Umfang entsprechend der getroffenen Feststellungen.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Geständnisse der Angeklagten bezüglich der Fälle 2 bis 4 zutreffend sind. Die Angeklagten haben ihre Einlassungen in ausführlicher Weise abgegeben. Die authentischen Angaben bestätigten, ergänzten und vertieften sich wechselseitig. Tendenzen in Richtung einer unter ihnen abgesprochenen Aussage oder zu wechselseitiger übermäßiger Belastung waren – mit Ausnahme des bereits geschilderten anfänglichen Einlassungsverhaltens des Angeklagten G – nicht feststellbar. Die Geständnisse fanden in den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatorte, anhand derer sich die Kammer einen eigenen Eindruck von dem Geschehen machen konnte, Bestätigung. Die Angeklagten erläuterten anhand der Fotos ihre Vorgehensweise.
Ergänzt wurden die so gewonnenen Kenntnisse zusätzlich durch die glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger I L und L2 L. I L konnte insbesondere bestätigen, dass die Gesichtsverletzungen durch die Schläge verursacht wurden. Die glaubhaften Angaben der Zeugen stehen in allen Punkten in Einklang mit den Geständnissen der Angeklagten. Auf den Bekundungen der Zeugen I L beruhen auch die Feststellungen zu den Folgen der Tat. Die Zeugen I L und L2 L schilderten anschaulich, welche Folgen die Tat jeweils für sie hatte.
IV.
Die Feststellungen zum dem Geschehen nach den Taten – dem Streit zwischen dem Angeklagten T und dem gesondert verfolgten B sowie den ersten Kontakten zwischen dem Angeklagten T und der Polizei – beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten T, die Feststellungen zu dem Brief des Angeklagten G an die Geschädigten I L und L2 L auf dessen geständiger Einlassung. Die Kammer hat darüber hinaus den Brief verlesen.
D.
Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen in Fall 2 der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub gemäß §§ 239a Abs. 1, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
Die Verwendung des Messers durch den Angeklagten G ist dem Angeklagten T zuzurechnen. Zwischen den beiden Angeklagten war vereinbart, dass der Angeklagte G dieses Messer bei der Tat am ##.##.20## bei sich führen und darüber hinaus den Geschädigten I L und L2 L damit drohen sollte, um diese zur Offenbarung ihrer Geldverstecke zu bewegen. Bereits das zweckgerichtete Vorhalten eines Messers als Raubmittel, das von dem Opfer wahrgenommen und als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gewertet wird, stellt eine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs i. S. d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Dass der Angeklagte G über den ursprünglichen Tatplan hinaus den Träger des Unterhemds des Geschädigten I L mit dem Messer zerschnitt, ändert an der Zurechnung der Verwendung des Messers nichts. Die entsprechende qualifizierte Zwangslage bestand bereits ohne dieses Tatelement.
Demgegenüber hat die Kammer dem Angeklagten T die massive Gewaltanwendung durch den Angeklagten G – namentlich die Faustschläge und den daraus resultierenden Treppensturz – nicht zugerechnet.
Zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte T ohne Geld aus dem Obergeschoss zurückkehrte und der Angeklagte G daher von dem Geschädigten I L erneut Geld forderte, bestand bereits über einen längeren Zeitraum eine stabile Bemächtigungslage, die als Grundlage der (weiteren) Erpressung diente. Der Geschädigte I L war dem ungehemmten Einfluss der Angeklagten in dieser Lage ausgesetzt. Dies galt aufgrund der fortwirkenden Einschüchterung als Folge der vorangegangenen Misshandlungen durch die Faustschläge und der physischen Übermacht der Angeklagten. Die Angeklagten intensivierten die Drucksituation noch weiter, indem dem Geschädigten I L Klebeband derart fest um den Hals gewickelt wurde, dass dieser zeitweise keine Luft mehr bekam, und ihm das Messer erneut vorgehalten wurde. Dies nutzten die Angeklagten dazu, um den Geschädigten I L dazu zu veranlassen, aus Sorge um sein Wohl das Versteck weiteren Geldes zu verraten und dieses schließlich herauszugeben.
Der Annahme einer stabilen Bemächtigungslage steht die Dauer des Tatgeschehens nicht entgegen. Dieses erstreckte sich nur über ca. eine Viertelstunde. Für die rechtliche Einordnung sind aber die Gesamtumstände maßgeblich, wobei der Intensität der Bemächtigungssituation – die vorliegend durch Gewaltanwendung und insbesondere die Verwendung des Messers unter massiven Drohungen bestimmt war – besondere Bedeutung zukommt.
Der Angeklagte G hat sich in Fall 2 zudem in weiterer Tateinheit der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte kannte die die lebensgefährliche Behandlung begründenden Umstände.
In den Fällen 3 und 4 haben sich die Angeklagten des Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte T hat sich zudem in Fall 1 des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Ein Rücktritt vom Versuch scheidet erkennbar aus. Der Versuch war fehlgeschlagen.
E.
I.
Bei der Wahl des Strafrahmens hinsichtlich des Angeklagten T hat die Kammer in Fall 2 auf den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zurückgegriffen, der für den Regelfall eine Freiheitstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer in diesem Fall verneint. Auch in Fall 3 und 4 hat die Kammer den Regelstrafrahmen der §§ 242, 243 Abs. 1 S. 1 StGB zu Grunde gelegt.
Hingegen hat die Kammer in Fall 1 auf den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 244 Abs. 3 StGB, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zurückgegriffen.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne vertypte Milderungsgründe ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.
Bei dieser Bewertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten tatübergreifend strafmildernd berücksichtigt, dass
- der Angeklagte geständig ist,
- er nicht vorbestraft ist,
- bei den Taten – wenn überhaupt – nur eine geringe Beute gemacht wurde,
- und der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Bei der Würdigung dieser allgemeinen Strafzumessungserwägungen ist hinsichtlich des Fall 1 ohne einen typisierten Strafmilderungsgrund kein minder schwerer Fall anzunehmen. Berücksichtigt man im Fall 1 jedoch, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, so ist bei Beachtung dieses typisierten Strafmilderungsgrundes von einem minder schweren Fall i. S. d. § 244 Abs. 3 StGB auszugehen, so dass grundsätzlich ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung stand.
In Fall 2 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten weiterhin berücksichtigt,
- dass der Angeklagte während der Tatausführung nur eine passive Rolle übernommen hat
- und man sich spontan zur Tatausführung entschieden hat.
In diesem Fall war dem Angeklagten jedoch strafschärfend anzulasten, dass
- der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat,
- sich die Tat gegen zwei Opfer richtete,
- beide Opfer durch die Tat – unabhängig von der Gewaltanwendung durch den Angeklagten G, die dem Angeklagten T, wie ausgeführt, nicht zugerechnet wird – psychisch erheblich beeinträchtigt sind,
- die Tat von erheblicher krimineller Energie gekennzeichnet war
- und der Angeklagte der Initiator der Tat war.
Bei Beachtung dieser Gesamtumstände erschien es der Kammer nicht angemessen, in Fall 2 den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen.
Auch bei Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB kann die Kammer in Fall 2 keinen minder schweren Fall annehmen. Zwar liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, weil der Angeklagte T durch seine Aussage bei der Polizei maßgeblich dazu beigetragen hat, dass die Taten aufgeklärt werden konnten. Doch selbst unter Beachtung des vertypten Milderungsgrundes weicht der Fall nach unten nicht von der Bandbreite der Fälle ab, die für gewöhnlich vorkommen und bei der Schaffung des Regelstrafrahmens berücksichtigt worden sind.
Die Kammer hat allerdings in allen Fällen vor dem Hintergrund der Aufklärungshilfe die Strafrahmen gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
Der Angeklagte T hat – wie bereits erwähnt – entscheidend dazu beigetragen, dass die vorliegenden Taten aufgedeckt wurden und Angaben gemacht, die sich über seine Tatbeteiligung heraus erstrecken. Er ist – wie unter Punkt B.II.5 (Nachtatgeschehen) dargelegt – aus eigener Initiative bei der Polizei vorstellig geworden und hat anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung umfassende, detaillierte Angaben zum Tatgeschehen und zu den Tatbeiträgen des Angeklagten G sowie der gesondert verfolgten T2, M2 und B gemacht.
Die Kammer hat daher in Fall 1 gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB den bereits gemäß § 244 Abs. 3 StGB gemilderten Strafrahmen erneut verschoben, so dass von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren neun Monaten als Strafrahmen auszugehen ist.
In Fall 2 hat die Kammer den gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten zu Grunde gelegt.
Schließlich hat die Kammer in Fall 3 und 4 jeweils den gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis sieben Jahre sechs Monate zu Grunde gelegt.
Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführter für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer bei der Strafzumessung ausgehend von dem jeweiligen Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessene Strafen erkannt:
Fall 1: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 €, wobei die
Vorschrift des § 47 Abs. 2 StGB zur Anwendung kam
Fall 2: Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten
Fall 3: Freiheitsstrafe von neun Monaten
Fall 4: Freiheitsstrafe von sechs Monaten
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
II.
Der Angeklagte G war zur Tatzeit 18 Jahre alt und somit Heranwachsender i. S. d. §§ 1, 105 JGG.
1.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe war auf ihn das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die unter Punkt A.II geschilderte Biographie des Angeklagten weist Reifeverzögerungen auf, aufgrund derer die Kammer davon ausgeht, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Der Angeklagte war erst kurz vor Begehung der hier zu Grunde liegenden Taten 18 Jahre alt geworden. Er ist derzeit Schüler. Ein wirtschaftlich selbstbestimmtes Leben ist ihm nicht möglich. Der Angeklagte lebt noch zu Hause bei seinen Eltern. Die einen Erwachsenen prägende Selbständigkeit hat er noch nicht ausgebildet.
2.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten G eine Jugendstrafe zu verhängen, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung bei ihm nicht ausreichen, sondern er aufgrund der Schwere der Schuld einer längeren Erziehung durch eine Jugendstrafe bedarf.
Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung. Während bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung von Straftaten ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen oder einem von seinem Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Berücksichtigung seines jeweiligen individuellen Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten G von einer Schwere der Schuld auszugehen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet:
Er hat gemeinsam mit dem Angeklagten T eine besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub begangen. Zusätzlich hat er tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen. Zwar war zunächst der Angeklagte T Ideengeber der Tat, doch wurde die konkrete Tatausführung maßgeblich von dem Angeklagten G bestimmt. Dieser übernahm während des Tatgeschehens am ##.##.20## die aktive Rolle, wobei er nicht nur wie verabredet mit dem Messer drohte, sondern – über die ursprüngliche Planung hinausgehend – dieses Messer auch einsetzte, um den Träger des Unterhemds zu zerschneiden, und gegenüber dem Geschädigten I L massive Gewalt in Form von massiven Faustschlägen in das Gesicht anwendete und dadurch schwere Schädelverletzungen verursachte. Dabei nahm er auch den Treppensturz des Geschädigten billigend in Kauf. Er schüchterte beide Geschädigte massiv ein und versetzte den Geschädigten I L in Todesangst. Bereits ca. drei Wochen nach dieser Tat kam es zu dem nächsten Einbruchsgeschehen (Fall 3) und erneut wenige Wochen später zu dem letzten dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Einbruch (Fall 4).
Dass sich aus den Taten – insbesondere der Tat zum Nachteil der Geschädigten L – ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten unangemessen und erzieherisch falsch wäre.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Angeklagte seit den Taten positiv entwickelt hat und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft weiterhin die Schule besucht und nunmehr freiwillig das Schuljahr wiederholt, um seine schulischen Leistungen zu verbessern. Dennoch macht der Angeklagte auf die Kammer in keiner Weise einen gefestigten Eindruck. Die seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft eingetretene Stabilisierung des Angeklagten ist noch nicht hinreichend gesichert. Dies zeigt sich bereits in dem Entschuldigungsschreiben des Angeklagten G an die Geschädigten I L und L2 L, in dem der Angeklagte auch sich selbst als „Opfer“ der Tat bezeichnet und – wahrheitswidrig – vorgibt, zu der Tat gezwungen worden zu sein. Auch gegenüber der Kammer hinterließ er anfänglich den Eindruck, dass er das Ausmaß seiner Tat und seiner Verantwortlichkeit hierfür noch nicht voll erkannt hat. Die Kammer sieht auch derzeit noch die Gefahr, dass der noch wenig gefestigte Angeklagte etwa bei persönlichen oder beruflichen Rückschlägen in Delinquenz zurückfallen könnte, würde ihm nicht durch die Verhängung einer Jugendstrafe das Unrecht seiner Taten nochmals klar vor Augen geführt.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß § 18 Abs. 1 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass
- der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, welches unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts den Tatbestand des § 46b StGB erfüllen würde,
- er aus einer finanziellen Notlage heraus handelte,
- es sich im Fall 2 um eine spontan beschlossene Tat handelte,
- er nicht vorbestraft ist,
- in allen drei Fällen nur eine geringe Beute gemacht wurde,
- der Angeklagte als Erstverbüßer im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe erhöht haftempfindlich ist
- und er durch die erlittene Untersuchungshaft stark beeindruckt ist.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass
- der Angeklagte mehrere Taten – insgesamt drei – begangen hat,
- sich die Tat zum Nachteil der Geschädigten L (Fall 2) gegen zwei Opfer richtete,
- der Angeklagte in Fall 2 mehrere Tatbestände verwirklicht hat und die kriminelle Energie, insbesondere die angewandte Brutalität, ganz erheblich war,
- und die Folgen der Tat für den Geschädigten L beträchtlich waren.
Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer bei dem Angeklagten G eine Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren neun Monaten
für erforderlich, um auf den Angeklagten mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken.
F.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten G beruht auf § 74 JGG. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.