Jugendstrafe nach schwerem Raub im Getränkemarkt: Zurechnung des Waffenschlags verneint
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte einen 20-jährigen Heranwachsenden wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren und 10 Monaten Jugendstrafe. Streitentscheidend war u.a., ob der Schlag eines Mittäters mit einer ungeladenen Gaspistole als Schlagwerkzeug dem Angeklagten zuzurechnen ist. Das Gericht bejahte zwar den schweren Raub wegen Mitführens von Gaspistole und Messer, verneinte aber eine Zurechnung des waffenmäßigen Schlags als nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt. Jugendstrafrecht wurde wegen Reifeverzögerung angewandt; Jugendstrafe wurde wegen schädlicher Neigungen und Schwere der Schuld für erforderlich gehalten.
Ausgang: Angeklagter wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren und 10 Monaten Jugendstrafe verurteilt; Kosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird; hierfür genügt auch ein zur Einschüchterung bestimmtes, tatsächlich mitgeführtes Tatmittel, wenn es nach der Tätervorstellung eingesetzt werden soll.
Bei Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist eine qualifizierende Tatmodalität einem Beteiligten nur zuzurechnen, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst oder jedenfalls konkludent gebilligt ist; ein eigenmächtiges Überschreiten des Tatplans ist nicht zurechenbar.
Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfordert nicht, dass jeder Beteiligte eigenhändig verletzt; ausreichend ist ein bewusstes Zusammenwirken am Tatort, bei dem ein Täter die Verletzung begeht und der andere physisch unterstützt oder Eingriffsbereitschaft demonstriert.
Auf einen Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn er zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht.
Die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) kommt in Betracht, wenn schädliche Neigungen fortbestehen und/oder die Schwere der Schuld dies erfordert; dabei kann wiederholte Delinquenz trotz Bewährung und erzieherischer Maßnahmen ein wesentliches Indiz sein.
Tenor
Der Angeklagte ist des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Jugendstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105 ff. JGG
Gründe
I.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.)
Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten:
Zur Tatzeit konsumierte der Angeklagte täglich Cannabis. Gelegentlich, an Wochenenden, nahm er auch Ecstasy und Kokain. Der Angeklagte gibt an, täglich 2-3 Gramm Cannabis geraucht zu haben. Dieses habe bis zu 15 Euro pro Gramm gekostet.
Der Angeklagte hat seit 2010 eine Freundin, die eine Ausbildung als Krankenschwester macht.
Der Angeklagte befindet sich derzeit in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X. Dort war er eine Zeit lang in der Holzabteilung beschäftigt. Auch nahm er an einer Drogengruppe teil. Um die Teilnahme an dieser Gruppe hatte der Angeklagte sich selbst bemüht. Aufgrund einer kurzzeitigen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt T3 musste er die Teilnahme zunächst beenden.
In Zukunft möchte der Angeklagte während der Strafhaft wieder die Schule besuchen und den Hauptschulabschluss erreichen. Des weiteren beabsichtigt er, sich einer Therapie im Hinblick auf seinen Drogenkonsum zu unterziehen.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz - ### Js ####/## StA C3 wurde seitens der Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Der Angeklagte hatte eine sog. Softair-Pistole mit in den Schulunterricht gebracht.
2.
Ein weiteres Verfahren wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung - ### Js ####/## StA C3 - wurde ebenfalls nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit einer weiteren Person Lackfarbe an die Wände einer Brückenunterführung gesprüht.
3.
Durch Urteil des Jugendschöffengerichts C3 vom 15.01.2008 – rechtskräftig seit dem 23.01.2008 – wurde der Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (## Ls-### Js ###/##-##/##). Der Angeklagte wurde verwarnt und musste einen Dauerarrest von 1 Woche verbüßen. Außerdem wurde er angewiesen, seiner Schulpflicht nachzukommen und zweimal wöchentlich die Berufsschule zu besuchen, sowie 3 Beratungsgespräche bei der Jugendberufshilfe zu führen. Schließlich musste er an einem Verkehrstrainingskurs teilnehmen. Der Angeklagte besuchte lediglich den Verkehrstrainingskurs. Er ging nach wie vor nicht regelmäßig zweimal wöchentlich in die Berufsschule. Angebote zu Gesprächsterminen mit der Jugendgerichtshilfe nahm er nicht wahr.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Angeklagte war im Januar 2007 in C3 ohne Fahrerlaubnis mit einem Motorroller Q3 gefahren. Dieses Fahrzeug hatte der Angeklagte auch dem gesondert verfolgten C4 überlassen, obwohl er wusste, dass auch dieser keine Fahrerlaubnis hatte. Vorher hatte er an den Roller ein Kennzeichen montiert, um eine bestehende Versicherung vorzutäuschen, die jedoch tatsächlich nicht bestand. Im März 2007 war der Angeklagte erneut ohne Fahrerlaubnis mit einem Motorroller gefahren.
Ferner war der Angeklagte am 03.05.2007 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten C7 durch eine eingeschlagene Fensterscheibe in die Verkaufsräume der Firma Q2 in C8 eingedrungen und hatte Zigaretten im Wert von 1.600,00 € in Tüten zur Mitnahme bereitgestellt, als sie von der Polizei festgenommen wurden.
Anfang August 2007 hatte der Angeklagte bei einer Polizeikontrolle ein Butterflymesser bei sich, obwohl ihm bekannt war, dass es verboten ist, ein solches Messer zu besitzen.“
4.
Mit Urteil des Amtsgerichts C3 vom 12.08.2008 - ## Ls ##/## - wurde der Angeklagte C9 unter Einbeziehung des Urteils vom 15.01.2008 wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 20.08.2008 rechtskräftig.
Das Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
„Der Angeklagte war am 21.01.2008, nur wenige Tage nach seiner Verurteilung vom 15.01.2008 erneut ohne Fahrerlaubnis mit einem Kleinkraftrad gefahren. Ferner war er im April 2008 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten L4 im Besitz eines Mobiltelefons, fünf Palm-Organizern und einer Digitalkamera angetroffen worden, die in der Nacht zuvor bei einem Einbruch in C8 entwendet worden waren. Sie hatten angegeben, die Gegenstände auf einem Spielplatz gefunden zu haben.“
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht, dass der Angeklagte zwar geständig gewesen, aber zahlreich und in kurzer Zeitabfolge, ohne Unterbrechung auch nach Durchführung einer Hauptverhandlung und Verurteilung fortgesetzt straffällig geworden war. Der Angeklagte sei durch erzieherische Weisungen und Auflagen bzw. Zuchtmittel nicht mehr zu erreichen, es seien schädliche Neigungen festzustellen.
Im Rahmen der Bewährung wurde dem Angeklagten aufgegeben, sich um die Aufnahme einer regelmäßigen Arbeit zu bemühen und in der Zeit der Arbeitslosigkeit monatlich 40 Stunden unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten.
Diesen Weisungen kam der Angeklagte in der Folgezeit nur unzureichend nach. Sozialstunden leistete der Angeklagte nicht. Der Kontakt zur Bewährungshelferin verlief von Anfang an unzuverlässig und wurde ab Ende Januar 2009 komplett eingestellt. Daher wurde dem Angeklagten im Ende März 2009 die Verhängung eines Ungehorsamsarrestes von 4 Wochen angedroht.
5.
Mit Urteil des Amtsgerichts C3 vom 19.05.2009 - ## Ls ##/## - wurde der Angeklagte C9 unter Einbeziehung des Urteils vom 12.08.2008 wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt. Das Urteil ist seit dem 09.09.2009 rechtskräftig.
Dem Urteil lag ein Vorfall zu Grunde, der sich erneut bereits kurze Zeit nach der vorherigen Verurteilung des Angeklagten ereignet hatte:
„Am Vormittag des 2.9.2008 begab sich der Angeklagte L4 zu dem Angeklagten C9, um von diesem ein Kraftrad Q3 ### zu erwerben. Für dieses Fahrzeug benötigt man den Führerschein Klasse A 1, über den weder der Angeklagte L4 noch der Angeklagte C9 verfügten. Da das Fahrzeug mangels eines funktionierenden Luftfilters nicht fahrbereit war, zogen es die beiden Angeklagten auf das Gelände der in der Nähe gelegenen Gesamtschule und bauten dort den Filter ein. Anschließend begaben sie sich auf eine Probefahrt, bei der der Angeklagte L4 den Roller steuerte, während der Angeklagte C9 auf dem Beifahrersitz saß. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt, was beiden Angeklagten bekannt war, nicht versichert. Als ihnen nach einer kurzen Fahrtstrecke die Polizeibeamten T4 und T5, die in Zivil und zu Fuß unterwegs waren, entgegenkamen, hielten die Angeklagten an. Anschließend wurden sie, weil sie ohne Helm unterwegs waren, von den Beamten angesprochen und kontrolliert.“
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht, dass der Angeklagte C9 zwar umfassend geständig war, die Tat indessen während der laufenden Bewährung aus dem Urteil vom 12.8.2008 und nur wenige Wochen nach der dortigen Hauptverhandlung begangen hat und in der Vergangenheit immer wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Durch die erneute Straffälligkeit habe er die bereits in dem Vorverfahren angenommenen "schädliche Neigungen" im Sinne des § 17 JGG erneut unter Beweis gestellt. Er habe deutlich gemacht, dass er - wenn überhaupt - erzieherisch nur durch die Verhängung einer deutlichen Jugendstrafe noch zu beeindrucken ist. Eine Aussetzung der Jugendstrafe auf Bewährung lehnte das Amtsgericht im Hinblick auf das erneute Fehlverhalten wenige Wochen nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe und die mangelnde Einhaltung der Bewährungsauflagen ab.
Auf die Berufung des Angeklagten wurde die Strafe durch Urteil des Landgerichts C3 vom 09.09.2009 - ## Ns ##/## – für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, binnen eines Jahres monatlich 60 Sozialstunden abzuleisten, die sich für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auf 20 Stunden monatlich reduzieren sollten. Außerdem sollte der Angeklagte regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer halten. Auch diesen Weisungen kam der Angeklagte nur unzureichend nach. Den Kontakt zur Bewährungshelferin brach der Angeklagte bereits im Oktober 2009 ab. Zuvor leistete er auf Vermittlung seiner Bewährungshelferin insgesamt 6 Sozialstunden bei den Streetworkern ab. Eine regelmäßige Arbeit nahm er nicht auf.
6.
Mit Urteil des Jugendschöffengerichts C3 vom 05.10.2010 – rechtskräftig seit dem 07.04.2011 – wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts C3 vom 19.05.2009 und des Urteils vom 12.08.2008 wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt (## Ls-### Js ##/##-##/##).
„Der Angeklagte hatte am 22.11.2009 gegen 1.00 Uhr gemeinsam mit drei weiteren Personen versucht, einen Zigarettenautomaten in C8 durch Aufhebeln bzw. Tritte und Schläge aufzubrechen, um daraus Zigarettenpackungen und etwaiges Münzgeld zu entnehmen und für sich zu verwenden. Dabei waren sie von einem Anwohner beobachtet worden, der die Polizei informiert hatte.
Ferner hatte der Angeklagte am 13.02.2010 beim Karnevalszug in C8 das Handy des Zeugen I, ein LGKU ###, Wert von ca. 135,00 € entwendet, indem er sich diesem von hinten genähert, ihn mit beiden Händen umfasst – wobei der Zeuge I davon ausgegangen war, es handele sich um seine Freundin - und aus dessen Hosentasche das Handy entnommen hatte. Dabei war der Angeklagte von den Zeugen K und N2 unmittelbar beobachtet worden.“
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht C3, dass die Straftaten während der laufenden Bewährung aus der letzten Verurteilung des Jugendschöffengerichts vom 19.5.2009 begangen worden waren, der Angeklagte in der Vergangenheit vielfach unter anderem auch wegen Diebstahls in Erscheinung getreten war, ferner das wiederholte Bewährungsversagen durch neue Straftaten und die grobe, beharrliche Missachtung sämtlicher weiterer Bewährungsauflagen.
Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde am 30.03.2011 durch das Landgericht C3 verworfen, ## Ns ###/##. Das Urteil ist betreffend den Angeklagten C9 seit dem 07.04.2011 rechtskräftig.
7.
Durch Urteil vom 30.6.2011 (22 Kls 5/11) verurteilte die Kammer den Angeklagten wegen schwerem Bandendiebstahl in 3 Fällen sowie versuchtem schweren Bandendiebstahl in 2 Fällen und Diebstahl in 3 Fällen unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts C3 vom 15.01.2008 (## Ls ##/##), vom 12.08.2008 (## Ls ##/##) und vom 19.05.2009 (## Ls ##/##) sowie vom 05.10.2010 (## Ls ##/##) in der Fassung durch das Urteil des Landgerichts C3 vom 30.03.2011 (## Ns ###/##) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten (22 Kls 5/11). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verurteilung lag den Angeklagten betreffend folgendes zu Grunde, wobei aus den Urteilsgründen zitiert werden kann:
a) Die Vorgeschichte
Die Angeklagten C6, C5, C9 und T2 kennen sich untereinander schon seit mehreren Jahren. Allerdings kannten sich die Angeklagten C6 und C9 untereinander nur flüchtig.
Der Angeklagte C9 besuchte mit dem Angeklagten T2 bis zur 2. Klasse gemeinsam die Grundschule. Nachdem der Angeklagte C9 auf die Verbundschule wechselte, hatten die beiden zunächst keinen Kontakt mehr. Den Angeklagten C5 kennt der Angeklagte C9 seit seiner Kindheit, weil dieser mit seinem älteren Bruder zur Schule gegangen ist.
Die Angeklagten T2 und C5 lernten sich im Alter von 15 oder 16 Jahren über den gesondert verfolgten C10 kennen. Über diese Verbindung trafen sich dann auch die Angeklagten C9 und C5 wieder, als der Angeklagte C9 etwa 15 oder 16 Jahre alt war.
Die Angeklagten C6 und C5 lernten sich vor ca. zwei Jahren über den älteren Bruder des Angeklagten C5 kennen, der mit dem Angeklagten C6 gemeinsam die Schule besuchte.
Die Angeklagten C9 und C6 kennen sich nur flüchtig über die Bekanntschaft zu den anderen Angeklagten.
Die Angeklagten - bis auf den Angeklagten T2 - wohnen bzw. wohnten bis zu ihrer Verhaftung im Januar 2011 in derselben Siedlung in C8. Der Angeklagte T2 wohnte ebenfalls in C8, allerdings außerhalb der Siedlung. Die Angeklagten verbrachten in den letzten Jahren einen großen Teil ihrer Freizeit in wechselnder Zusammensetzung gemeinsam. Die Angeklagten T2 und C9 trafen sich - zeitweise nahezu täglich - auf dem Parkplatz des Supermarktes Q2 in C8, einem Treffpunkt für Jugendliche. Dort „hingen“ sie „herum“, rauchten oder spielten Karten. Die Angeklagten C5 und T2 spielten auch regelmäßig donnerstags Fußball zusammen. Zudem trafen sich alle Angeklagten häufig in der Spielothek „Q4“, die in C8 einen beliebten Treffpunkt für Jugendliche darstellt. Im Herbst bzw. Winter 2010 trafen sich die Angeklagten nahezu täglich gegen 22 Uhr oder 22.30 Uhr, standen draußen auf der Straße oder in den Hausfluren der Wohnungen, unterhielten sich und rauchten. Bei diesen Gelegenheiten setzten sich die Angeklagten dann auch in wechselnder Zusammensetzung in die – von den Angeklagten C5 oder C6 gefahrenen – Autos, fuhren herum oder spielten Karten. Da der Angeklagte C5 einen DVD-Spieler in seinem Auto hatte, sahen sie sich gelegentlich auch Filme an. An diesen Aktivitäten nahmen außer den Angeklagten auch noch andere Personen teil.
Weil sämtlichen Angeklagten im Herbst 2010 aufgrund ihrer oben schon dargestellten beruflichen Situation nur wenig bis gar kein Geld zur Verfügung stand, suchten die Angeklagten eine Einnahmequelle. Sie kamen daher auf die Idee, in Bäckereien oder ähnliche Objekte einzubrechen, um vornehmlich den Inhalt von Tresoren zu entwenden. Dabei wurden diese – wenn möglich – mitgenommen und anderenorts aufgebrochen. Die Angeklagten erhofften sich dabei, in den Besitz des Wechselgeldes und eines Teils der Tageseinnahmen zu kommen.
Dass zwischen den Angeklagten eine ausdrückliche Abrede dahingehend getroffen wurde, gemeinsam Einbrüche in Bäckereien und ähnliche Objekte durchzuführen konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls aber entstand spätestens mit dem - später noch im Einzelnen festzustellenden (B., II., c, Nr. 4) - von den Angeklagten C5, C6 und T2 in der Nacht vom 26. auf den 27.11.2010 durchgeführten Einbruch in das Sanitätshaus S3 in C8 zwischen den Angeklagten eine stillschweigende grundsätzliche Übereinkunft dahingehend, sich bietende Gelegenheiten zu Einbrüchen entsprechend zu nutzen. Dieser Übereinkunft schloss sich spätestens mit dem Einbruch in die Postfiliale in C8 in der Nacht vom 13. auf den 14.12.2010 (B., II., c, Nr. 12) auch der Angeklagte C9 an.
Nach dem Einbruch in das Sanitätshaus S3 kam es in kurzer zeitlicher Abfolge im Zeitraum bis zum 07.01.2011 zu insgesamt weiteren 13 Einbrüchen, an denen der Angeklagte C5 und mindestens ein weiterer der Angeklagten - teilweise auch andere Personen – in unterschiedlicher Konstellationen beteiligt waren und bei denen sich eine eingespielte Vorgehensweise zeigte:
Die Taten richteten sich in 8 Fällen gegen Bäckereifilialen und in den übrigen Fällen gegen gewerbliche Objekte mit Büros, in denen Tresore vermutet wurden. Die Beteiligten durchsuchten die Objekte nach Tresoren, nahmen diese ggfls. mit oder brachen sie – wenn möglich - schon vor Ort auf. Die Objekte wählten die Angeklagten teilweise spontan aus. In anderen Fällen machten sie sich anlässlich ihrer Treffen gezielt mit dem Auto auf den Weg, um Einbruchsobjekte ausfindig zu machen, in die dann auch sofort eingestiegen wurde. Selbst das rein zufällige Bemerken eines Tresors bei einem beliebigen Anlass reichte als Tatanreiz aus, um sich zu der Begehung eines Einbruchs hinreißen zu lassen. So entdeckte der Angeklagte C6 beim Fußballtraining in der T6 in U einen kleinen Tresor in einem Nebenraum und rief dann die Angeklagten T2 und C5 an, um mit ihnen gemeinsam in die T6halle einzubrechen (nachfolgend Fall c, Nr. 15). Im Falle einer solchen Gelegenheit bedurfte es zwischen den Angeklagten keiner besonderen Verständigung über das konkrete Vorgehen mehr. Allenfalls musste die erforderliche Anzahl Beteiligter zusammengerufen werden. Die Einbruchswerkzeuge - meist Schraubendreher und Brechstange - wurden im Auto oder an für die Beteiligten zugänglichen Orten in den Wohnhäusern der Angeklagten bereitgehalten. Ferner benutzten sie bei den Einbrüchen auch Einweghandschuhe, die im Auto des Angeklagten C5 gelagert wurden. Bei den Einbrüchen gingen die Beteiligten arbeitsteilig vor, ein Teil ging in das Objekt hinein, während andere vor den Objekten Schmiere standen und telefonisch vor herannahenden Fahrzeugen bzw. Personen warnten. Die konkrete Aufgabenverteilung erfolgte meist spontan vor Ort, in einem Fall sogar mit dem Kinderspiel „Schnick-Schnack-Schnuck“ (nachfolgend Fall c, Nr. 15).
Der Erlös aus den Einbrüchen wurde in aller Regel unter den jeweiligen Tatbeteiligten unabhängig vom Tatbeitrag so aufgeteilt, dass alle einen maßgeblichen Anteil an der Beute erhielten, wobei meist diejenigen, die die Objekte betreten hatten, einen etwas höheren Anteil bekamen als diejenigen, die Schmiere gestanden hatten. Gab es – wider Erwarten - nur eine geringe Beute, wurde der Einbruch als Misserfolg angesehen und die Beute willkürlich verteilt. Dabei bekamen die Beteiligten, die im Objekt gewesen waren, bisweilen die gesamte Beute.
Mit der Beute finanzierten die Anklagten ihren Lebensstil. Der Angeklagte C5 verwendete das Geld für Kleidung, auf die er Wert legte, bzw. verspielte einen Großteil seines Anteils in der Spielothek. Der Angeklagte C9 kaufte sich mit seinen Beuteanteilen auch Cannabis.
c) Die einzelnen Taten
Vor dem Hintergrund des vorstehenden Gesamtgeschehens kam es zu folgenden Einbrüchen, die Gegenstand der Anklage sind:
1. (Fall 1 der Anklage, FA 9) – Angeklagte C9/T2 (§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB)
Am 07.11.2010 gegen 3.00 Uhr kletterten die Angeklagten T2 und C9 sowie der gesondert Verfolgte T7 gemäß eines gemeinsamen Tatplanes über das Eisentor des Zaunes, der das Gelände der Firma G GmbH – einer Schlosserei und Metallbaufirma - in I-Straße in C11, umgibt. Sie öffneten mit einem Schraubendreher die Kunststofffenster zur Toilette und zur Küche. Dabei brachen sie am Küchenfenster den Aufsetzriegel mit Gewalt auf. Die Fensterrahmen wurden durch das Ansetzen der Schraubendreher verbogen und kleinere Stücke des Kunststoffrahmens brachen heraus. Im Gebäude suchten die Angeklagten sowie der gesondert Verfolgte T7 nach einem Tresor und hebelten dabei die vom Werkraum zu den Büroräumen führende Metalltüre auf. Dabei verbogen sie das Türblatt und den Türrahmen der Tür im Bereich des Schlosses. In einem der Büroräume befand sich ein Metalltresor, den die drei auf einer in den Räumen der Firma aufgefunden Sackkarre vom Gelände transportierten. Um das Gelände der Firma mit dem Tresor verlassen zu können, brachen sie das Eisentor der Umzäunung auf, das dabei im Bereich des Schlosses verbogen und beschädigt wurde.
Anschließend öffneten die Angeklagten T2 und C9 sowie der gesondert Verfolgte T7 in mehrstündiger Arbeit unter Einsatz verschiedener Werkzeuge den Tresor, der dabei völlig verbogen wurde. Er enthielt 300,00 € Bargeld, Fahrzeugschlüssel und Chipkarten zum Erstellen von Schlüsseln. Das Geld und die Schlüssel nahmen die Angeklagten T2 und C9 heraus. Das Geld wurde zwischen den drei Beteiligten aufgeteilt. Den Rest ließen sie im Tresor liegen und warfen diesen anschließend in den Rhein. Dort wurde er am 11.11.2010 aufgefunden.
Nach dem Einbruch baute die Firma G GmbH zur Sicherung der Haupthallen und der Eingangstüren insgesamt vier neue Zylinder für je 35 € ein und erneuerte das Riegelfallenschloss des Eisentore für 45 €.
2. (Fall 2 der Anklage, FA 9) – Angeklagte C5/C9/T2 (§§ 242, 27 bzw. §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB)
Später beschlossen die Angeklagten T2 und C9 nach gemeinsamer Planung mittels der am 07.11.2010 in dem Tresor aufgefundenen Schlüssel auch die entsprechenden Fahrzeuge der Firma G GmbH zu entwenden und zu verkaufen. Spätesten ab diesem Zeitpunkt beschlossen die Angeklagten T2 und C9 auch, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine erhebliche und dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Dieser Entschluss lag auch den nachfolgenden, von diesen beiden Angeklagten begangenen Einbrüchen zu Grunde.
Am 11.11.2010 kurz vor 02.00 Uhr baten sie den Angeklagten C5, sie mit dem Auto zu dem Firmengelände der Firma G zu bringen. Auf dem Weg dorthin teilten sie dem Angeklagten C5 mit, was sie vorhatten. Insbesondere informierten sie ihn, dass sie beabsichtigten, in das Gelände der Firma G GmbH einzudringen und dort die PKWs nebst Inhalt zu entwenden. Der Angeklagte C5 setzte die Angeklagten T2 und C9 plangemäß gegen 02.00 Uhr vor dem Tor der Firma G GmbH ab, beobachtete noch, wie diese das inzwischen reparierte Eisengittertor der Umzäunung aufbrachen und fuhr dann davon. Die entwendeten Schlüssel gehörten zu einen N3, amtliches Kennzeichen $$-&& ####, und einen N4, amtliches Kennzeichen $$-&& ####, die zusammen einen Wert von mehreren 10.000 Euro hatten. Die Angeklagten T2 und C9 - die beide nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren - fuhren unter Verwendung der Originalfahrzeugschlüssel jeweils eines der Fahrzeuge zu einem ca. 15 Kilometer entfernten öffentlichen Parkplatz gegenüber der C12straße in C8 und parkten diese dort. Den im Laderaum des N3 befindlichen Winkelschleifer sowie eine Bohrmaschine nahm der Angeklagte T2 mit zu sich nach Hause, um diese später zu verkaufen. Die Bohrmaschine und der Winkelschleifer waren von der Firma G GmbH im Jahr 2005 und 2006 für 253,30 € bzw. 271,15 € angeschafft worden.
Die beiden Fahrzeuge wurden am 15.12.2011 auf dem Parkplatz entdeckt. Wegen Schneefalls waren sie schwer zu identifizieren. Interessenten für die Fahrzeuge hatten die Angeklagten trotz diverser Bemühungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht gefunden. Für das Eisentor der Zaunes fielen erneut Reparaturkosten in Höhe von 45,00 € für ein neues Schloss an.
[…]
12. (Fall 11 der Anklage, FA 16) – Angeklagte C5/C9 (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,2 und 3, 23, 22 StGB)
In der Nacht vom 13. auf den 14.12.2010 machten die Angeklagten C5, C9 und die gesondert Verfolgten B4 und V eine Schneeballschlacht vor der Postfiliale in der L2straße ## in C8. Im Zuge dieser Schneeballschlacht zerbrachen sie eine Scheibe der Postfiliale. Die Gruppe beschloss - die Angeklagten C9 und C5 gemäß der unter B, II., b) festgestellten Bandenabrede - die Gelegenheit zu nutzen und in die Postfiliale einzubrechen. Sie riefen telefonisch den in der Nähe wohnenden, gesondert verfolgten P herbei, damit dieser mit dem Angeklagten C9 Schmiere stehen konnte. Anschließend betrat der Angeklagte C5 gegen 01.57 Uhr mit den gesondert Verfolgten B4 und V die Postfiliale, indem sie das Fenster mit der zerbrochenen Scheibe öffneten.
In der Postfiliale schlugen die Angeklagten C5 und einer der Mittäter eine Bürotür mit einem Gullideckel auf, den sie von draußen hereingeschleppt hatten, hebelten einen Wertschrank aus der Wand und versuchten diesen ebenfalls mit dem Gullideckel aufzubrechen. Als dies nicht funktionierte, versuchten sie vergeblich, den Wertschrank mit einem in der Postfiliale gefundenen Hubwagen zu öffnen, den sie mehrfach gegen den Tresor rammten. Als sich dieser auch so nicht öffnen ließ, gaben die Beteiligten auf. Der Angeklagte C5 nahm beim Verlassen der Postfiliale noch zwei Pakete an sich, in denen er aufgrund ihrer Form elektronische Geräte vermutete, und verließ mit den übrigen Beteiligten die Postfiliale. Die Pakete öffnete er draußen. Diese enthielten entgegen seiner Erwartungen keine Elektrogeräte, sondern ein Plüschtier - Mickey Mouse im Pyjama - und ein Handcremeset. Da der Angeklagte für diese Dinge keine Verwendung hatte, warf er sie weg.
[…]
14. (Fall 20 der Anklage, FA 19) – Angeklagter C9 (§§ 242, 243 Abs.1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB)
Am 20.12.2010 verschafften sich gegen 3.24 Uhr der gesondert Verfolgte C13 und ein bisher unbekannter Mittäter Zutritt zu der Filiale der Bäckerei H2, L-Straße in C3, indem sie ein Fenster aufhebelten. Dabei standen der Angeklagte C9 sowie der gesondert Verfolgte T7 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan vor dem Gebäude Schmiere, um per Handy vor kommenden Fahrzeugen zu warnen. Der gesondert Verfolgte C13 und der bisher unbekannte Mittäter brachen den in einem Büroraum unter dem Schreibtisch befindlichen Tresor mit einem Brecheinsen auf und entwendeten aus diesem Bargeld in Höhe von rund 3.000,00 Euro, dass sie zu gleichen Teilen unter den Beteiligten aufteilten.
[…]
16. (Fall 14 der Anklage, FA 25) – Angeklagte C5/C9 (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB)
Am 24.12.2010 trafen sich die Angeklagten C5 und C9 mit den gesondert Verfolgten T7 und L4, um zu „chillen“. Die vier fuhren mit einem Auto herum und parkten dann auf dem Parkplatz des Baumarktes C14 in der B-Straße in C8. Als sie Zigaretten rauchend über den Parkplatz liefen, bemerkten sie die Filiale der Bäckerei W im Gebäude des Baumarktes. Sie berieten sich kurz und entschieden - die Angeklagten C9 und C5 gemäß der unter B, II., b) festgestellten Bandenabrede - in die Bäckereifiliale einzubrechen, wobei der Angeklagte C9 - der an der Beute maßgeblich beteiligt werden sollte - weiter entfernt auf dem Parkplatz Schmiere stehen sollte, um mit dem Handy vor Passanten zu warnen.
Nach 02.15 Uhr holten der Angeklagte C5 und der gesondert Verfolgte T7 einen Gullideckel von einem auf dem Parkplatz befindlichen Kanaleinstieg und warfen diesen in eine Fensterscheibe der Bäckereifiliale. Durch das Loch in der Fensterscheibe betraten der Angeklagte C5 und der gesondert Verfolgte T7 das Gebäude. Um an den im hinteren Bereich des Verkaufsraumes befindlichen, fest in der Wand verankerten Tresor zu gelangen, rückten sie mehrere Regale und eine Brotschneidemaschine zur Seite und versuchten, den Tresor aufzubrechen. Dies gelang ihnen nach einiger Zeit. Bei ihren Versuchen, den Tresor aufzubrechen, wechselten sich der Angeklagte C5 die gesondert Verfolgten T7 und L4 ab.
Der Tresor enthielt Wechselgeld in Höhe von 150-200 €, das die Gruppe unter sich aufteilte, wobei der Angeklagte C9 im Hinblick auf die wider Erwarten geringe Höhe der Beute nur ein paar Euro erhielt.
[…]
19. (Fall 15 der Anklage, FA 26) – Angeklagte C5/C9(§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,2 und 3 StGB)
Am Abend des 25.12.2010 trafen sich die Angeklagten C5 und C9 mit den gesondert Verfolgten L4 und C4. C4 schlug vor, etwas „zu machen“ und die Gruppe - die Angeklagten C5 und C9 gemäß der unter B, II., b) festgestellten Bandenabrede - fuhr zu der Filiale der Bäckerei W im T8 Supermarkt in der N-Straße in C8. C4 überprüfte die Lage in der Bäckerei und warf gegen 03.04 Uhr eine der Glasscheiben der Bäckerei zum Backraum hin ein, worauf sich die Gruppe zunächst wieder entfernte. Nach einer halben Stunde fuhren sie erneut zu der Bäckerei. Als alles ruhig war, betraten der Angeklagte C5 und die gesondert Verfolgten L4 und C4 die Filiale, während der Angeklagte C9, der maßgeblich an der Beute beteiligt werden wollte, draußen auf der Straße Schmiere stand. In den Räumlichkeiten brachen der Angeklagte C5 und die gesondert Verfolgten L4 und C4 einen im Bürobereich befindlichen Tresor aus der Befestigung und schafften diesen nach draußen. Den Inhalt, u.a. Bargeld in Höhe von 300,- Euro, teilte die Gruppe unter sich auf, wobei der Angeklagte C9 wegen der geringen Beute entgegen seinen Erwartungen letztlich nichts erhielt.
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21. (Fall 16 der Anklage, FA 31) – Angeklagte C5/C9 (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, 23, 22 StGB)
Am 30.12.2010 beschlossen die Angeklagten C5 und C9 gemäß der unter B, II., b) festgestellten Bandenabrede mit dem gesondert Verfolgten T7, in die Bäckerei O in der C-Straße in C8 einzubrechen.
Gegen 02.20 Uhr schlug der gesondert Verfolgte T7 mit einem 5 kg-Vorschlaghammer die Alarmanlage von der Wand, während die Angeklagten C5 und C9 im Auto vor dem Gebäude warteten und aufpassten, um den gesondert verfolgten T7 gegebenenfalls per Handy zu warnen. Als der gesondert Verfolgte T7 eine weitere Alarmanlage von der Wand schlagen wollte, wurde der Alarm ausgelöst und die drei flüchteten aus Angst vor ihrer Entdeckung, weil sie die Tat nicht wie geplant zu Ende führen konnten, ohne etwas zu entwenden.
22. (Fall 17 der Anklage, FA 36) – Angeklagte C5/C9 (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB)
Später beschlossen die Angeklagten C5 und C9 gemäß der unter B, II., b) festgestellten Bandenabrede mit den gesondert Verfolgten C4 und L4 sowie einem noch unbekannten Dritten in die Räumlichkeiten der E2 AG in der C2 in einzubrechen.
Am Abend des 07.01.2011 hebelte der Angeklagte C5 mit dem gesondert Verfolgten C4 und dem bisher nicht identifizierter Dritten die Eingangstür der E2 AG in der C2 mit einem Schraubendreher auf. Der Angeklagte C9 - der an der Beute maßgeblich beteiligt werden sollte - stand plangemäß mit dem gesondert Verfolgten L4 draußen vor dem Gebäude Schmiere. An der Eingangstüre entstanden Hebelspuren im Bereich des Schlosses. Der Angeklagte C5 durchsuchte mit dem gesondert Verfolgten C4 die Poststelle, u.a. auch Schubladen und Schränke. Dabei betrat auch der Angeklagte C9 betrat kurz den Raum. Nachdem sie den Tresor gefunden hatten, rissen sie diesen aus der Ladentheke heraus und nahmen ihn mit. Der gesondert Verfolgte C4 nahm aus dem im selben Raum befindlichen Computerhandel noch zwei Laptops mit. Den Tresor öffnete der Angeklagte C5 später mit dem gesondert Verfolgten C4 mit dem Vorschlaghammer, den sie von einer Baustelle vor der Post mitgenommen hatten. Der Tresor war leer. Die Laptops wurden zusammen mit einer Digitalkamera später verkauft, wobei der Angeklagte C9 aus dem Erlös aus diesem Verkauf 50 € erhielt.“
Obwohl das Urteil 22 Kls 5/11 noch nicht rechtskräftig ist, durfte die Kammer den im Urteil niedergelegten Sachverhalt bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, weil der Angeklagte diesen in der Hauptverhandlung erneut glaubhaft eingeräumt hat. Insoweit wird auf die Beweiswürdigung unter III 1 I verwiesen.
II.
1. Tatvorgeschichte
Zur Zeit der vorliegenden Tat bewegte sich der Angeklagte – wie sich aus den soeben dargestellten Straftaten (Ziff. I.7) ergibt – in einem hochkriminellen Umfeld. Der Angeklagte und seine Freunde trafen sich häufig in der Spielothek „Q4“, die in C8 einen beliebten Treffpunkt für Jugendliche darstellt. Im Herbst bzw. Winter 2010 trafen sie sich nahezu täglich gegen 22 Uhr oder 22.30 Uhr, standen draußen auf der Straße oder in den Hausfluren der Wohnungen, unterhielten sich und rauchten bzw. konsumierten Drogen. Allen standen aufgrund ihrer schulischen und beruflichen Entwicklung nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung. Sie kamen daher auf die Idee, durch Straftaten ihren Lebensunterhalt zu erreichen
Während der Einbruchsserie fasste der Angeklagte Anfang Dezember 2010 zudem gemeinsam mit dem – ebenfalls finanziell nicht gut gestellten – gesondert verfolgten C7 den Plan, den Getränkemarkt „U2“ im S4 in C8 zu überfallen. Da beide sich bewusst waren, für die Durchführung dieses Vorhabens einen dritten „kräftigen“ Mann zu brauchen, wandte sich der gesondert verfolgte C7 an den gesondert verfolgten E3. Diesen hatte er an der Spielhalle „M“ in X2 kennengelernt, wo sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden entwickelte. Der gesondert verfolgte C7 ging dem gesondert verfolgten E3 gelegentlich als Aushilfe in dessen Gartenbaubetrieb zur Hand. C7 wusste von der schwierigen finanziellen Situation des E3. C7 sprach E3 an und redete – ebenso wie später der Angeklagte – von einem „Jackpot“, für den sie einen dritten Mann bräuchten. E3 war interessiert.
Am Donnerstag, dem 09.12.2010, traf der Angeklagte bei dem gesondert verfolgten C7 auch den gesondert verfolgten E3 an. Sie trafen in der Folge umfangreiche Vorbereitungen im Hinblick auf die Tat. Es wurde beschlossen, sich mit Hilfe von Masken, Schals und Kapuzen zu vermummen sowie Handschuhe bzw. zumindest Socken über den Händen zu tragen, um Fingerabdrücke zu vermeiden. Es sollten eine Gaspistole und ein Messer mitgenommen werden. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten beabsichtigten, mit der Gaspistole und dem Messer die Angestellten des Getränkemarktes einzuschüchtern, um so eine mögliche Gegenwehr zu unterbinden und die Angestellten zur Herausgabe des Geldes zu bewegen. Die Angestellten des Supermarktes sollten gefesselt werden. Hauptziel war die Öffnung des Tresors durch die Angestellten. Die drei Täter waren sich einig, dass zum Erreichen dieses Ziels gegebenenfalls auch Gewalt in Form von Schlägen oder Tritten eingesetzt werden sollte. Das Fahrzeug des gesondert verfolgten E3 – ein schwarzer S5 – sollte als Fluchtfahrzeug dienen. Um dieses unkenntlich zu machen, sollten Kennzeichen anderer Fahrzeuge abgeschraubt und an dem S5 angebracht werden. Um falsche Spuren zu legen, sollten russische Worte und ein osteuropäischer Akzent während des Überfalls benutzt werden. Es stand von Beginn an fest, dass der gesondert verfolgte E3 die Gaspistole, der gesondert verfolgte C7 das Messer und der Angeklagte das Klebeband benutzen sollten.
Der gesondert verfolgte E3 fuhr sodann mit dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C7 zu einem Bekannten des Angeklagten, der in einem Pizzalieferservice in C8 arbeitet. Dort betraten der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 das Lokal und erhielten von dem Bekannten des Angeklagten eine täuschend echt aussehende Gaspistole. Ein Magazin enthielt die Gaspistole nicht. Dieses wurde den beiden auch nicht mitgegeben. Das Fahrzeug wurde – wie geplant – mit gestohlenen Kennzeichen versehen. Anschließend fuhren alle gemeinsam zu dem Getränkemarkt nach C8. An diesem Tag kam es jedoch nicht zu einem Überfall, da sich bis zum Ladenschluss Kunden in dem Laden aufhielten. Die Gaspistole wurde daraufhin vorübergehend wieder zurück nach C8 gebracht.
Am Freitag lief das Geschehen ähnlich ab. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 hatten sich bereits wieder die ungeladene Gaspistole besorgt. Anschließend trafen sie sich mit dem gesondert verfolgten E3. Erneut wurden fremde Autokennzeichen entwendet und an dessen Fahrzeug angebracht. Es kam jedoch auch diesmal wieder nicht zu einem Überfall, da bis zuletzt Kunden im Getränkemarkt waren und reger Publikumsverkehr am in der Nähe gelegenen Bahnhof herrschte.
2. Tatgeschehen
Am Montag, den 13.12.2010 trafen sich der Angeklagte, der gesondert verfolgte C7 und der gesondert verfolgte E3 auf der B3 in C8. Der gesondert verfolgte C7 brachte die ungeladene Gaspistole, die er über das Wochenende bei sich zu Hause versteckt hatte, und ein ca. 30 cm langes Messer mit Sägeschliff mit. Alle drei Täter wussten, dass sowohl die ungeladene Gaspistole als auch das Messer bei dem Überfall zur Einschüchterung der Angestellten eingesetzt werden sollten. Die drei fuhren mit dem S5 des gesondert verfolgten E3 in eine Nebenstraße. Dort schraubten der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 das Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs ab, während der gesondert verfolgte E3 im Wagen wartete. Sodann fuhren sie in eine andere Straße und befestigten das Kennzeichen an dem S5. Anschließend fuhren sie zu dem Getränkemarkt und parkten das Fahrzeug auf einem Stellplatz in der Straße S4 direkt gegenüber dem Getränkemarkt. Dort ließen sie im Fahrzeug zwei Joints kreisen. Der Angeklagte vermummte sich mittels einer grauen Kapuze, eines Schals und Socken über den Händen und trug das Klebeband bei sich. Der gesondert verfolgte E3 trug Handschuhe und eine Maske. Er erhielt die Gaspistole. Der gesondert verfolgte C7 vermummte sich mit Hilfe einer schwarzen Kapuze, eines Schals und Socken über den Händen. Er hielt, was der Angeklagte wusste, das Messer und die Plastiktüte für die Beute in der Hand.
Gegen 19:55 Uhr verließen die Drei das Fahrzeug und betraten den Getränkemarkt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die geschädigten Herrn S2, der stellvertretende Filialleiter, und die minderjährigen Aushilfen, der Zeuge A sowie der Nebenkläger, der Zeuge L3, im Kassenhäuschen im vorderen Bereich des Getränkemarktes. Der Angeklagte näherte sich dem Kassenhäuschen von links, der gesondert verfolgte C7, der das Messer offen wahrnehmbar in seiner Hand trug und die Zeugen damit einschüchtern wollte, und der gesondert verfolgte E3 von rechts. Dieser drückte die Gaspistole in den Nacken des Zeugen A. Dieser nahm auch das Messer in der Hand des C7 wahr. Dann trieben die Täter die drei Zeugen vor sich her in den hinteren Bereich des Getränkemarktes und die kurze Treppe hinauf, wo das Büro – in dem sich der Tresor befindet – und ein Aufenthaltsraum liegen. Ob der Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten über einen „Insider“ Ortskenntnisse hatten und von dem Standort des Tresors wussten, konnte die Kammer nicht abschließend klären. Bei ihrem Vorgehen benutzen jedenfalls der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 russische Worte wie „dawai, dawai“, um eine spätere Identifizierung zu erschweren. Die drei Zeugen leisteten aus Angst keinerlei Widerstand. Die Täter führten zunächst alle Zeugen in den Aufenthaltsraum. Sogleich verließ diesen der gesondert verfolgte E3 mit Herrn S2, den die Angeklagten als stellvertretenden Filialleiter identifizierten, wieder und ging in das Büro, wo sich der Tresor befand.
Der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 stießen die Zeugen A und L3 zu Boden. Diese mussten sich auf den Bauch legen. Der gesondert verfolgte C7 legte das Messer zur Seite. Anschließend drückte einer der beiden dem Zeugen L3 das Knie in den Rücken. Der gesondert verfolgte C7 hielt den Zeugen L3 und den Zeugen A nacheinander fest, während der Angeklagte diesen die Hände mit dem mitgebrachten Klebeband auf dem Rücken fesselte. Der Zeuge A drehte seinen Kopf zur Seite. Daraufhin trat einer der beiden im Raum verbliebenen Täter ihm mit dem Fuß gegen das Jochbein. Ob dies der Angeklagte oder der gesondert verfolgte C7 war, konnte die Kammer nicht klären. Der Einsatz körperlicher Gewalt zur Einschüchterung der Zeugen war, wie bereits dargestellt, von den Tätern bei der Planung besprochen und gebilligt worden. Der Zeuge A erlitt dadurch Schmerzen. Nachdem er den Kopf gedreht hatte, stellte der andere Täter – wer konnte die Kammer ebenfalls nicht klären – den Fuß auf den Kopf des Zeugen A und rief „Guck nach unten!“ Durch die Anwesenheit der beiden brutal auftretenden Täter, waren die Zeugen, wie von den Tätern geplant, so eingeschüchtert, dass sie sich zunächst nicht weiter trauten, die Täter zu beobachten. Die Täter zogen die Mobiltelefone der beiden aus deren Hosentaschen und nahmen diese mit sich. Anschließend verließen der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 den Aufenthaltsraum und zogen die Tür ins Schloss. Sodann begaben sie sich in das Büro und suchten dort nach dem Schlüssel für den Tresor.
Der gesondert verfolgte E3 hatte zwischenzeitlich den Geschädigten S2 in das Büro geführt, in dem sich auch der Tresor befand. Er forderte Herrn S2 auf, den Tresor zu öffnen. Der Geschädigte S2 weigerte sich jedoch und gab wahrheitswidrig vor, keinen Schlüssel für den Tresor zu haben. Daraufhin bedrängte ihn der gesondert verfolgte E3 körperlich, beschimpfte ihn als „Hurensohn“ und drohte: „Ich bringe dich um!“. Er drängte Herrn S2 an die Wand neben dem Tresor und setzte die Mündung der Gaspistole unmittelbar an der Schläfe des Herrn S2 auf. Der gesondert verfolgte E3 hielt die Waffe dabei in der rechten Hand. Als sich Herr S2 weiter weigerte, den Tresor zu öffnen, holte der gesondert verfolgte E3 mit dem rechten Arm weit nach hinten aus und schlug dem Geschädigten S2 mit voller Wucht die Waffe auf die linke Kopfseite. Durch diese Vorgehensweise wollte der gesondert verfolgte E3 den Geschädigten S2 gefügig machen und erreichen, dass dieser den Tresor öffnet und die dort aufbewahrten Gelder so zugänglich wurden. Dieser Einsatz der Waffe als Schlagwerkzeug war weder mit den anderen beiden Tätern bei der Tatplanung verabredet noch von deren Willen gedeckt. Der gesondert verfolgte C7 und der Angeklagte bekamen den Einsatz der Gaspistole als Schlagwerkzeug auch nicht mit, da sie sich im Aufenthaltsraum befanden. Sie hörten lediglich die Schmerzensschreie des Herrn S2 und das Schreien des gesondert verfolgten E3 und gingen davon aus, dass es sich um die „normalen“ verabredeten Schläge handelte, welche sie zum Erreichen des Tatzieles billigten. Der Geschädigte S2 erlitt dadurch erhebliche Schmerzen. Schwerwiegendere Verletzungen blieben nur durch Zufall aus. Seine linke Kopfseite wies hinter dem Ohr deutliche rote Schwellungen auf. Da Herr S2 darauf beharrte, keinen Schlüssel für den Tresor zu haben, zwang der gesondert verfolgte E3 ihn unter Ausnutzung der zur Einschüchterung angewendeten Gewalt zurück zu dem Kassenhäuschen im vorderen Bereich des Getränkemarktes. Dabei hielt er den Geschädigten S2 am linken Arm fest und hielt ihm die Gaspistole in den Nacken. Herr S2 öffnete die Kasse aus Angst vor weiteren Schlägen und der gesondert verfolgte E3 entnahm die in der Kasse vorhandenen Geldscheine. In der Kasse befanden sich zumindest 780 € in Scheinen. Die Geldscheine steckte der gesondert verfolgte E3 in die zu diesem Zweck mitgeführte Plastiktüte. Dann gingen die beiden zurück in das Büro.
Im Büro trafen der Geschädigte S2 und der gesondert verfolgte E3 auf den inzwischen dort eingetroffenen Angeklagten und den gesondert verfolgten C7. Der gesondert verfolgte E3 forderte Herrn S2 noch einmal auf, den Tresor zu öffnen. Dabei setzte er einen Würgegriff am Hals des Geschädigten an. Anschließend musste der Zeuge S2 einige im Büro befindliche Kassenschubladen öffnen, die jedoch alle leer waren. Sodann musste der Geschädigte S2 sich auf den Bauch legen und der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 fesselten ihm die Hände auf dem Rücken. Da Herr S2 plötzlich über einen Asthmaanfall klagte, suchten die Täter nach dessen Asthmaspray, das sie jedoch nicht finden konnten. Sie zogen den Geschädigten S2 vom Boden auf und setzten ihn auf einen Stuhl. Dann verließen der Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten das Büro.
Die drei Täter liefen anschließend zurück in den vorderen Ladenbereich. Am Kassenhäuschen nahmen sie eine größere Menge einzelner Zigarettenpackungen an sich. Mit diesen und der Tüte mit dem Geld verließen der Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten den Getränkemarkt und rannten zu dem geparkten Fahrzeug. Die Mobiltelefone der Zeugen warfen die Angeklagten auf die Bahngleise. Sie wurden nicht gefunden. Der gesondert verfolgte E3 stieg auf der Fahrerseite ein, der gesondert verfolgte C7 auf der Beifahrerseite und der Angeklagte saß auf dem Rücksitz. Bei ihrer Flucht wurden die drei Täter von dem Zeugen Q, der sich zufällig am Tatort befand, beobachtet. Dann fuhren sie in die L2straße in C8. Dort stellten sie den S5 ab, nachdem der gesondert verfolgte C7 die ursprünglichen Kennzeichen wieder angebracht hatte. In dem Fahrzeug zählte der gesondert verfolgte E3 das Geld und teilte dieses auf. Jeder der drei Täter erhielt zumindest 260 €. Die Zigaretten nahm zunächst der gesondert verfolgte E3 an sich, da diese in den nächsten Tagen verkauft werden sollten. Der Angeklagte rief sodann ein Taxi, mit dem der gesondert verfolgte E3 nach Hause fuhr. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte C7 entfernten sich zu Fuß von dem Parkplatz.
Die Zigaretten wurden später an einen Neffen des gesondert verfolgten E3 verkauft. Den Erlös in Höhe von 210 € teilten der Angeklagte und die beiden gesondert verfolgten unter sich auf.
Nach der Begehung des Überfalls beging der Angeklagte den Einbruch in die Postfiliale in der L2str. 25 in C8, der unter I.7 Nr. 12 geschildert wird.
3. Folgen der Tat
Dem Zeugen A und dem Nebenkläger, dem Zeugen L3, gelang es innerhalb kurzer Zeit und ohne größeren Aufwand, sich von ihren Fesseln zu befreien. Auch Herr S2 konnte das Klebeband abstreifen. Er rief sodann die Polizei.
Der Geschädigte S2 litt nach der Tat an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen. Dies teilte der Geschädigte S2 dem Zeugen S anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 13.12.2010 mit. Er war vom 14. bis 18.12.2010 arbeitsunfähig. Danach arbeitet er aber wieder, obwohl ihm die Verarbeitung des Überfalls schwer fiel. Insbesondere bei Dunkelheit litt der Geschädigte unter der Erinnerung an das Erlebte. Am 13.07.2011 wählte der Geschädigte S2 im Rahmen eines suizidalen Verkehrsunfalls den Freitod. Eine Verbindung zu dem Überfall konnte die Kammer nicht feststellen. Der Geschädigte S2 hatte zum Zeitpunkt des Selbstmordes erhebliche Beziehungsprobleme mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin H.
Der Zeuge A hat den Überfall nach eigenem Bekunden gut überwunden, lediglich die erste Nacht sei schwierig gewesen. Er unterbrach seine Aushilfstätigkeit in dem Getränkemarkt nicht. Allerdings spielte sich das Geschehen regelmäßig vor Ladenschluss in seinem Kopf erneut ab. Dies wurde erst ca. zwei Monate nach der Tat etwas besser. Der Zeuge suchte sich dann eine andere Aushilfstätigkeit. Die Ladung als Zeuge zu dem hiesigen Verfahren hat den Zeugen A nach eigenen Angaben nicht belastet.
Den Nebenkläger, den Zeugen L3, belastet das Erlebte nachdrücklich. Er litt nach eigenen Angaben lange unter Schlafstörungen und blieb zunächst sowohl der Arbeit im Getränkemarkt als auch der Schule fern. Seine schulischen Leistungen ließen deutlich nach. Nach dem Überfall nahm der Nebenkläger Hilfe vom Weißen Ring in Anspruch und führte dort Beratungsgespräche. Diese hätten, so der Nebenkläger, jedoch nicht geholfen. Nachdem sich zwischenzeitlich eine Besserung eingestellt hatte, verschlechterte sich das Befinden des Nebenklägers mit der Ladung zum hiesigen Prozess. Er litt nach eigenen Angaben erneut unter Schlafstörungen und Angstgefühlen. Hiervon konnte sich die Kammer selbst ein Bild machen. Auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden teilte er mit, zur Aussage ohne seinen Vertreter psychisch nicht in der Lage zu sein und brach in Tränen aus. Auch während seiner Aussage am folgenden Verhandlungstag im Beisein des Nebenklagevertreters war dem Nebenkläger die Belastung durch das Erlebte anzusehen. Der Zeuge zitterte während seiner Vernehmung heftig und brach mehrfach in Tränen aus.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Punkt I beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat die Schilderung des Angeklagten über sein bisheriges Leben ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, und zu denen der Angeklagte ergänzend Angaben machte. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass die verlesenen Feststellungen in dem Urteil der Kammer vom 30.06.2011 (22 Kls 5/11 LG Bonn) zu den dort beschriebenen Einbruchsdiebstählen zutreffen. Er habe das im Urteil niedergelegte Tatgeschehen seinerzeit in der Hauptverhandlung eingeräumt. Sein damaliges Geständnis sei, woran auch die Kammer keinen Zweifel hat, zutreffend. Er habe die Taten, so wie in dem verlesenen Urteil niedergelegt, tatsächlich begangen.
2.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen und zu dessen Vorgeschichte beruhen auf den umfänglichen Geständnissen des Angeklagten sowie der gesondert verfolgten E3 und C7.
Der Angeklagte hat die Tat am dritten Verhandlungstag entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt, nach anfänglichem Schweigen und nachdem alle Zeugen ausgesagt sowie die gesondert verfolgten E3 und C7 sich umfassend geständig eingelassen und den Angeklagten belastet hatten. Alle drei Täter räumten ein, dass – wie in den Feststellungen niedergelegt – der Einsatz einfacher körperlicher Gewalt durch Tritte und Schläge eingeplant war.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Geständnisse hinsichtlich des Tatgeschehens zutreffend sind. Auch der Angeklagte hat seine Einlassung in ausführlicher Weise abgegeben. Die Angaben waren authentisch. Zwar erfolgte die geständige Einlassung des Angeklagten mittels Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch den Verteidiger des Angeklagten. Diese wurde im Anschluss an die Verlesung allerdings von dem Angeklagten bestätigt, der ihren Inhalt auf Nachfrage der Kammer zu einer Vielzahl von Punkten erläuterte bzw. ergänzte.
Alle Geständnisse stehen zudem in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videosequenzen der Videoüberwachung des Getränkemarktes, die von den Tätern im Einzelnen erläutert wurden. Anhand dieser konnte die Kammer die Vorgehensweise der Täter im Einzelnen nachvollziehen. Insbesondere war auf der Videosequenz aus dem Büro des Getränkemarktes der wuchtige Schlag des gesondert verfolgten E3 mit der Waffe gegen den Kopf des Geschädigten S2 im Detail zu beobachten.
Die so gewonnen Kenntnisse wurden zusätzlich durch die Angaben der Zeugen L3 und A sowie der Aussage des S ergänzt. Letzterer hat der Kammer die Schilderung des verstorbenen Herrn S2 vom Tatgeschehen in seiner polizeilichen Vernehmung am 13.12.2010 überzeugend und glaubhaft vermittelt.
Die Kammer hat auch keinen Grund, die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt in Zweifel zu ziehen.
Der Angeklagte stand bis auf die zuvor im Fahrzeug mit den beiden übrigen gesondert Verfolgten gerauchten zwei Joints zur Tatzeit nicht akut unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Der von dem Angeklagten allgemein angegebene Drogenkonsum von 2-3 Gramm Cannabis pro Tag reicht für eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens oder der Steuerungsfähigkeit nicht aus. Hiergegen spricht auch das zielgerichtete Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat und sein uneingeschränktes Erinnerungsvermögen. Im Übrigen ist keinem der beiden gesondert verfolgten E3 und C7, die konkret zu diesem Punkt befragt wurden, an dem Verhalten des Angeklagten etwas aufgefallen, dass auf den Einfluss weiterer konsumierter Drogen hindeutete. Soweit der Angeklagte zu Beginn seiner Einlassung ausführte, er habe wegen des Cannabiskonsums etwas Zeit gebraucht, um sich an den Überfall genau zu erinnern und u. a. hätten die Videoaufzeichnungen die Erinnerung zurückgebracht, nimmt ihm die Kammer dies nicht ab. Der weitere Verlauf der Vernehmung des Angeklagten ergab, dass er sich sehr wohl an Details des Überfalls erinnert. So konnte er die konkreten Vorgänge im Zusammenhang und mit allen Einzelheiten wiedergeben. Bei der von dem Angeklagten abgegebenen Erklärung zu seinem Erinnerungsvermögen handelt es sich aus Sicht der Kammer vielmehr um den untauglichen Versuch zu begründen, warum ein (taktisches) Geständnis erst nach der Vernehmung des letzten Zeugen abgelegt wurde.
Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen A und L3. Hinsichtlich der Folgen für den verstorbenen Geschädigten S2 liegen den Feststellungen die Aussage des S sowie die Aussage der damaligen Freundin des Geschädigten, der Zeugin H, zu Grunde.
Die Zeugen L3 und A schilderten anschaulich, welche Folgen die Tat hatte. Die Reaktion des Zeugen L3 bei seiner Vernehmung sprach im Übrigen für sich. Gleiches gilt für die von dem Zeugen L3 geschilderte Reaktion auf den Anruf des Vorsitzenden. Der Zeuge wirkte auf die Kammer nach wie vor stark traumatisiert.
Die Zeugin H machte glaubhafte Angaben zu dem Verhalten ihres damaligen Freundes, Herrn S2, nach dem Überfall.
Die Aussage des Zeugen Q war unergiebig. Er konnte lediglich Angaben zur Flucht der Täter machen, da er sich zum Zeitpunkt des Überfalls vor dem Getränkemarkt aufhielt. Den Verdacht eines vierten Täters bestätigte er nicht.
IV.
Die Kammer hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB für schuldig befunden.
Die Voraussetzungen des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB liegen vor. Sowohl die ungeladene Gaspistole als auch das Messer, welches der gesondert verfolgte C7 in der Hand hielt, stellen gefährliche Werkzeuge i. S. d. Qualifikationstatbestands dar. Dies ist dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Es war von Anfang an zwischen allen drei Tätern abgesprochen, dass die Gaspistole und das Messer bei dem Überfall mitgenommen und zur Einschüchterung der im Getränkemarkt Anwesenden eingesetzt werden sollten.
Eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes ist aus den folgenden Gründen nicht erfolgt: Soweit der gesondert verfolgte E3 dem Geschädigten S2 die ungeladene Gaspistole mit voller Wucht auf den Kopf schlug, ist dies – da nicht die übliche Verwendung und nicht vom Tatplan gedeckt – dem Angeklagten nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Zwar bestand zwischen den Tätern Einigkeit dahingehend, dass zur Erreichung des Ziels einfache Gewaltanwendung in Form von Schlägen und Tritten zu Anwendung kommen sollte. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass auch der Einsatz der Gaspistole als Schlagwaffe zwischen den Tatbeteiligten abgesprochen und/oder zumindest konkludent gebilligt wurde.
Das Geschehen im Aufenthaltsraum erfüllt die Voraussetzungen der §§ 223, 224 Nr. 4 StGB. Zwar konnte die Kammer nicht genau feststellen, ob der Angeklagte oder der gesondert verfolgte C7 den Zeugen A gegen das Jochbein trat. Es ist jedoch unerheblich, welcher der beiden Täter die konkrete Verletzungshandlung beging. Denn die gemeinschaftliche Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten, setzt keine eigenhändige Verletzung durch jeden Tatbeteiligten voraus, sondern nur ein bewusstes Zusammenwirken am Tatort. Ausreichend ist, dass ein Beteiligter eine Verletzungshandlung begeht, während der andere am Tatort anwesende Beteiligte diesen physisch unterstützt – sei es auch „nur“ durch eine Demonstration von Eingriffsbereitschaft (BGH, NStZ 2006, 572, 573), die hier gegeben ist.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Straftaten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB.
V.
Bei der Rechtsfolgenentscheidung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt und somit Heranwachsender i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 105 JGG.
1.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe war auf ihn das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die unter I. geschilderte Biographie des Angeklagten weist eine deutliche Reifeverzögerung auf, aufgrund derer die Kammer davon ausgeht, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Insoweit ist bereits der Umstand der Umsiedelung aus dem L5 im Alter von etwa 2 Jahren und der damit verbundene Bruch in der Biografie der gesamten Familie sowie die Notwendigkeit der Integration in eine neue Gesellschaft zu erkennen. Hinzu tritt die problematische schulische und berufliche Entwicklung. Der Angeklagte hat die Förderschule ohne Abschluss verlassen und sodann weder eine Ausbildung noch eine nennenswerte Berufstätigkeit ausgeübt. Er lebte bis zur Festnahme noch im Haushalt der Eltern, verfügte über kein eigenes Einkommen und war auf unregelmäßige Zuwendungen seines Vaters angewiesen. Sein Tagesablauf war bis zur Haft in anderer Sache unstrukturiert, beinhaltete im Wesentlichen das planlose „Abhängen“ mit der Freundesclique.
2.
Bei dem Angeklagten C9 sind schädliche Neigungen festzustellen, so dass gemäß § 17 Abs. 2 JGG als Sanktion nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kam.
Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehende, anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sowohl die Tat als auch der bisherige Werdegang des Angeklagten offenbaren schädliche Neigungen. Der Angeklagte verfügte in Freiheit bislang über keinen geregelten Tagesablauf. Er hat keine Lebensperspektive. Er ist bislang mehrfach wegen Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat sich auch durch den Umstand, dass er unter laufender Bewährung stand (vgl. I Ziff. 4 und 5) nicht davon abhalten lassen, die vorliegende schwerwiegende Straftat zu begehen. Auch ein laufendes Strafverfahren (vgl. I Ziff. 6), bei dem der Angeklagte im Berufungsverfahren eine Reduzierung der Strafe erreichen wollte, hielten ihn von der Begehung der vorliegenden Straftat, die Teil einer Serie schwerwiegender Vermögensdelikte ist (vgl. I Ziff. 7), nicht ab.
Dementsprechend sind beim Angeklagten schädliche Neigungen sowohl zum Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu bejahen.
Solche schädliche Neigungen wurden dem Angeklagten auch schon durch das Amtsgericht C3 in den Urteilen vom 12.08.2008 (## Ls ##/##) und vom 19.05.2009 (## Ls ##/##) und vom 05.10.2010 (## Ls ##/##) sowie durch das Landgericht C3 in seinem Urteil vom 30.03.2011 (## Ns ###/##) bescheinigt. Die Tat offenbart vor dem Hintergrund seiner bisherigen Delinquenz eine Persönlichkeitsstruktur mit erheblichen Erziehungsdefiziten. Weder die bisherigen Verurteilungen noch die Leitung und Aufsicht durch eine Bewährungshelferin haben den Angeklagten davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen.
Der Annahme schädlicher Neigungen steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sich in den letzten Monaten positiv zu entwickeln scheint. Zwar ist sein Verhalten im Strafvollzug beanstandungsfrei, so zeigt der Angeklagte auch nachhaltiges Interesse, nunmehr im Rahmen des Strafvollzuges sowohl die Schule zu besuchen als auch einer Tätigkeit nachzugehen. Dies reicht jedoch nicht aus, um anzunehmen, dass die schädlichen Neigungen bei dem Angeklagten heute nicht mehr bestehen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass der Strafvollzug zum einen dem Angeklagten von Außen einen geregelten Tagesablauf vorgibt und zum anderen schlechte Führung im Rahmen des Strafvollzuges unmittelbare disziplinarische Folgen mit sich führen würde, die der Angeklagte auf jeden Fall vermeiden will.
Darüber hinaus macht vorliegend auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG erforderlich.
Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat von Bedeutung. Bei einem Jugendlichen bzw. diesem gleichzustellenden Heranwachsenden ist – im Gegensatz zu einem zu bestrafenden Erwachsenen – der äußere Unrechtsgehalt stets nur insofern von Belang, als aus ihm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten auch von einer Schwere der Schuld auszugehen, die die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet:
Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten E3 und C7 einen schweren Raub, mithin ein schweres Verbrechen begangen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und die gesondert Verfolgten die Tat sorgfältig und über mehrere Tage planten, sich gezielt die – wenn auch ungeladene – Gaspistole, das Messer sowie Vermummung beschafften und bei der Tat, wie von vornherein geplant, brutal vorgingen. Die Geschädigten wurden – auch von dem Angeklagten persönlich – massiv eingeschüchtert.
Aus dieser Tat ergibt sich ein gravierendes Maß der Vorwerfbarkeit, so dass nur die Verhängung einer Jugendstrafe als angemessen und erzieherisch richtig angesehen werden kann.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß § 18 Abs. 1 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass
- der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat,
- der Angeklagte sich zumindest bei dem Zeugen L3 entschuldigt hat,
- die Tat bereits längere Zeit zurück liegt,
- und der Angeklagte die Tat aus einer wirtschaftlich schwierigen Situation heraus beging.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass
- der Angeklagte bereits mehrfach und auch wegen Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Zeitpunkt der Tat unter Bewährung stand,
- die Tat während des laufenden Verfahrens ## Ls ##/## (Punkt I Ziff. 6) beging,
- der Angeklagte bei der Begehung der Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat und
- die Tatfolgen für den Zeugen L3 erheblich waren.
Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine tat- und schuldangemessene Jugendstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten
für erforderlich, aber auch für ausreichend, um mit der gebotenen Nachhaltigkeit auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken.
Die Kammer musste von der Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilungen Punkt I Ziff. 3-6 abgesehen, weil diese Entscheidungen bereits in dem Urteil der Kammer vom 30.06.2011 (22 Kls 5/11 LG Bonn) einbezogen wurden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
3.
Die Unterbringung des Angeklagten C6 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt nicht in Betracht.
Die Kammer konnte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht feststellen.
Zwar hat der Angeklagte angegeben, zur Tatzeit 2-3 Gramm Cannabis pro Tag für 15 Euro pro Gramm konsumiert zu haben. Weitere Angaben wollte der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer allerdings nicht machen. Die Kammer konnte sich deshalb kein abschließendes Bild verschaffen, ob die Angaben des Angeklagten zutreffen. Insoweit sind schon aufgrund der Verweigerung weiterer Angaben durch den Angeklagten Zweifel angebracht.
Der Angeklagte hat der Kammer zudem mitgeteilt, dass er sich hinsichtlich einer Unterbringung gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt nicht untersuchen lassen will und auch einem Sachverständigen keine Fragen beantworten wird, da er die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht wünscht. Unter diesen Umständen kann die Kammer die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht feststellen. Der Kammer ist aus dem Verfahren 22 Kls 5 /11 gegen den Angeklagten bekannt, dass ein Sachverständiger weiterer Informationen bedarf, um die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abschließend klären zu können. Hierzu wären u. a. Angaben zur Intensität und Dauer des Konsums notwendig, auch um die Gefahrenprognose zutreffend stellen zu können.
VI.
Die Kammer hat gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Angesichts der zu verbüßenden Jugendstrafe und der Erwerbsperspektive des Angeklagten erscheint es bei der gebotenen zukunftsorientierten Betrachtungsweise angezeigt, den noch jungen Angeklagten von den Kosten des Verfahrens zu entlasten und ihm so auch in finanzieller Hinsicht nach seiner Haftentlassung die Chance einer gesellschaftlichen Eingliederung zu geben.