Getränkemarktüberfall: Gaspistole als gefährliches Werkzeug und Grenzen der Mittäterzurechnung
KI-Zusammenfassung
Drei Täter überfielen einen Getränkemarkt, bedrohten die Angestellten mit ungeladener Gaspistole und Messer, fesselten sie und entwendeten Bargeld sowie Zigaretten. Streitig war u.a. die Qualifikation nach § 250 StGB und die Zurechnung eines mit der Pistole geführten Kopfschlags im Rahmen der Mittäterschaft. Das LG Bonn verurteilte einen Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, da er die Gaspistole als Schlagwerkzeug einsetzte. Beim Heranwachsenden blieb es beim schweren Raub, weil der nicht abgesprochene Waffenschlageinsatz außerhalb des gemeinsamen Tatplans lag; Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung: E2 zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (besonders schwerer Raub u.a.), C2 zu 2 Jahren Jugendstrafe auf Bewährung (schwerer Raub u.a.).
Abstrakte Rechtssätze
Eine ungeladene, täuschend echt wirkende Gaspistole kann bei Verwendung als Schlagwerkzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sein.
Für die Zurechnung qualifizierender Tatbeiträge im Rahmen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist erforderlich, dass die konkrete qualifikationsbegründende Handlungsweise vom gemeinsamen Tatplan getragen oder zumindest von den Tatbeteiligten gebilligt ist.
Ist zwischen Mittätern lediglich einfache Gewaltanwendung (Schläge/Tritte) zur Durchsetzung des Raubziels verabredet, ist der darüber hinausgehende Einsatz einer Waffe als Schlagmittel ohne Kenntnis der anderen nicht ohne Weiteres als Mittäterbeitrag zurechenbar.
Eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte eigenhändig verletzt; ausreichend ist bewusstes Zusammenwirken am Tatort bei einer Verletzungshandlung eines Beteiligten.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn eine Reifeverzögerung vorliegt; die Aussetzung einer Jugendstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung setzt eine günstige Legalprognose und fehlende Vollstreckungsbedürftigkeit aus erzieherischen Gründen voraus (§§ 105, 21 JGG).
Tenor
Der Angeklagte E2 ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte C2 ist des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Jugendstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte E2 trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Hinsichtlich des Angeklagten C2 wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten E2:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt., 25 Abs. 2, 52 StGB
bzgl. des Angeklagten C2:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 21, 105 ff. JGG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten C2)
I.
1.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E2)
Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E2:
Im September/Oktober 2009 nahm der Angeklagte ein Darlehen bei der D über 17.000 € auf, um Anschaffungen für seine Familie zu tätigen. Das Geld „verzockte“ der Angeklagte. Auch gab der Angeklagte an, Schulden „bei den falschen Leuten“ zu haben. Diese Schulden stammen daraus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Kellner bei türkischen Vereinen an verschiedene Glücksspiele herangeführt wurde. Zunächst beteiligte sich der Angeklagte an Karten- und Würfelspielen, später spielte er auch an Spielautomaten. Im Oktober/November des gleichen Jahres begann das Verfahren der Privatinsolvenz des Angeklagten. Der Angeklagte hat seine Spielleidenschaft nunmehr im Griff. Er hat nach eigenen Angaben aufgrund der Unterstützung durch seine Ehefrau seit ungefähr einem Jahr nicht mehr gespielt.
Alkohol konsumiert der Angeklagte nicht. Er hat früher Cannabis konsumiert, dies jedoch nach eigenen Angaben im Dezember 2011 aufgegeben.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
In vorliegender Sache wurde er am 15.02.2012 vorläufig festgenommen und befand sich ab dem 16.02.2012 in Untersuchungshaft. Am 08.05.2012 verschonte ihn die Kammer vom weiteren Vollzug.
2.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C2.)
Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C2:
Der Angeklagte hat ca. 4500-5000 € Schulden. Diese hängen zum Großteil mit einem Fahrzeug zusammen, dass der Angeklagte für seinen Vater auf sich angemeldet hatte. Der Angeklagte hat inzwischen eine Schuldenberatung aufgesucht und eine Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.
In seiner Freizeit spielt der Angeklagte gerne Fußball.
Seit 2010 hat der Angeklagte eine Freundin in C3, wo er viel Zeit verbringt. Beide planen eine gemeinsame Zukunft nach der Ausbildung des Angeklagten.
Alkohol konsumiert der Angeklagte in Maßen. Früher – auch zum Zeitpunkt der Tat – rauchte der Angeklagte regelmäßig Marihuana und Cannabis. Seit dem Beginn seiner Aushilfstätigkeit und der Zeit in der Untersuchungshaft will der Angeklagte nach eigenen Angaben keine Drogen mehr nehmen.
In vorliegender Sache befand sich der Angeklagte seit dem 26.01.2012 in Untersuchungshaft. Am 15.02.2012 wurde er vom weiteren Vollzug verschont.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
a.
Am 16.09.2005 stellte das Amtsgericht C4 (## DS – ### Js ###/## – ##/##) ein Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 47 JGG ein.
b.
Am 06.12.2007 verwarnte das Amtsgericht E3 den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall (## Ls – ### Js ###/## – ###/##). Dem Angeklagten wurden 40 Sozialstunden auferlegt und es wurde eine Woche Dauerarrest festgesetzt. Der Dauerarrest wurde vollstreckt und die Sozialstunden geleistet.
Zum Schuldspruch traf das Amtsgericht folgende Feststellungen:
„Am 03.05.2007 war der Angeklagte gegen 4.00 Uhr zusammen mit einem anderweitig verfolgten namens C5 unterwegs. Der Angeklagte kam zusammen mit dem anderweitig Verfolgten an der Schaufensterfront der Firma Q2 in der B3 in C6 vorbei. Der Angeklagte hatte Lust auf Zigaretten. Bei näherem Hinsehen stellten der Angeklagte und sein Mittäter fest, dass eine Scheibe in dem Geschäft bereits eingeschlagen war. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, in die Geschäftsräume einzusteigen, in der Absicht, Zigaretten zu entwenden. Um an die Zigaretten zu kommen, die in verschlossenen Vitrinen untergebracht waren, brach der Angeklagte mittels eines Schraubendrehers die an der Kasse befindlichen Zigarettenständer auf und packte, zusammen mit seinem Mittäter, eine erhebliche Anzahl von Zigaretten in zumindest 6 große Plastiktüten, wobei zumindest sechs große Tüten, Gefriertüten, von den Tätern in den Eingangsbereich zum späteren Abtransport bereitgestellt wurden. Der Angeklagte und sein Mittäter konnten sodann von alarmierten Polizeibeamten noch im Verkaufsraum festgenommen werden.“
c.
Am 17.07.2008 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht T wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verwarnt (### Ds – ### Js ###/## – ##/##). Das Urteil ist seit dem 25.07.2008 rechtskräftig. Ihm wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen aufgegeben. Diese wurden erbracht.
Das Amtsgericht traf folgende Feststellungen:
„Am 16.03.2008 befuhr der Angeklagte gegen 16:15 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke C mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – && #### u.a. die I Straße in C6. Zum Führen des Fahrzeugs war er, was ihm bekannt war, nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.“
d.
Am 07.07.2009 stellte das Amtsgericht E3 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 47 JGG ein (## Ds – ### Js ###/## – ###/##).
e.
Am 30.11.2009 sah die Staatsanwaltschaft E3 in einem Verfahren wegen des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab (### Js ###/##).
f.
Mit Strafbefehl vom 16.02.2012 – rechtskräftig seit dem 20.03.2012 – verhängte das Amtsgericht E3 gegen den Angeklagten wegen des Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR (### Js ###/## ## Cs ###/##). Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
„Sie benutzten am 21.10.2011 gegen 08:35 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie ## des Verkehrsunternehmens „E3er Verkehrsgesellschaft AG“ von N“ bis zur C-Straße und am 05.12.2011 gegen 09:36 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie ### des Verkehrsunternehmens „E3er Verkehrsgesellschaft AG“ von „N“ bis „E4“ ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatten von Anfang an vor, das Fahrgeld von insgesamt 4.60 EUR nicht zu entrichten.“
II.
1. Tatvorgeschichte
Beide Angeklagte befanden sich im Herbst und Winter 2010 in finanziellen Nöten. Der Angeklagte E2 hatte erhebliche Schulden und bezog lediglich Unterstützung der ARGE, um seine Familie zu ernähren. Der Angeklagte C2 war arbeitslos.
Daher fasste der Angeklagte C2 Anfang Dezember 2010 gemeinsam mit dem – ebenfalls finanziell nicht gut gestellten – gesondert verfolgten C5 den Plan, den Getränkemarkt „U“ im S3 in C6 zu überfallen. Da beide sich bewusst waren, für die Durchführung dieses Vorhabens einen dritten, kräftigen Mann zu brauchen, wandte sich der Angeklagte C2 an den Angeklagten E2. Diesen hatte er vor der Spielhalle „M“ in X kennengelernt, wo sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden entwickelte. Der Angeklagte C2 ging dem Angeklagten E2 gelegentlich als Aushilfe in dessen Gartenbaubetrieb zur Hand. Er wusste von der schwierigen finanziellen Situation des Angeklagten E2. Einige Tage, nachdem dieser erneut einen Großteil seines Geldes in der Spielhalle verspielt hatte, sprach ihn der Angeklagte C2 an und erzählte von einem „Jackpot“, für den sie einen dritten Mann bräuchten. Dem Angeklagte E2 war bereits jetzt klar, dass ein Überfall begangen werden sollte, und erklärte sich einverstanden, ebenfalls daran teilzunehmen.
Nachdem zunächst nur der Angeklagte C2 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten C5 den Getränkemarkt einen Tag observiert hatte, beobachteten alle drei Täter den Getränkemarkt an zwei weiteren Tagen, an denen es jedoch – wie im Folgenden dargestellt – nicht zum Überfall kam.
Am Donnerstag dem 09.12.2010 fuhr der Angeklagte E2 mit seinem Fahrzeug – das als Fluchtfahrzeug dienen sollte – zu dem Angeklagten C2. Dort traf er auch den gesondert verfolgten C5 an, den er bisher lediglich vom Sehen kannte. Auch dieser bezeichnete den Getränkemarkt als „Jackpot“, wo es einen Tresor gebe.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten die drei den Entschluss, den Getränkemarkt in C6 bei nächstbietender Gelegenheit zu überfallen. Sie trafen in der Folge umfangreiche Vorbereitungen im Hinblick auf die Tat. Es wurde beschlossen, sich mit Hilfe von Masken, Schals und Kapuzen zu vermummen sowie Handschuhe bzw. zumindest Socken über den Händen zu tragen, um Fingerabdrücke zu vermeiden. Es sollten eine Gaspistole und ein Messer mitgenommen werden. Die Angeklagten beabsichtigten, so eine mögliche Gegenwehr der Angestellten zu unterbinden und sie zur Herausgabe des Geldes zu bewegen. Die Angestellten des Supermarktes sollten gefesselt werden. Hauptziel war die Öffnung des Tresors durch die Angestellten. Die drei Täter waren sich einig, dass zum Erreichen dieses Ziels gegebenenfalls auch Gewalt in Form von Schlägen oder Tritten eingesetzt werden sollte. Das Fahrzeug des Angeklagten E2 – ein schwarzer S4 – sollte als Fluchtfahrzeug dienen. Um dieses unkenntlich zu machen, sollten Kennzeichen anderer Fahrzeuge abgeschraubt und an dem S4 angebracht werden. Um falsche Spuren zu legen, sollten russische Worte und ein osteuropäischer Akzent während des Überfalls benutzt werden. Es stand von Beginn an fest, dass der Angeklagte E2 die Gaspistole, der Angeklagte C2 das Messer und der gesondert verfolgte C5 das Klebeband benutzen sollten.
Der Angeklagte E2 fuhr sodann mit dem Angeklagten C2 und dem gesondert verfolgten C5 zu einem Bekannten des C5, der in einem Pizzalieferservice in C6 arbeitet. Dort betraten der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 das Lokal und ließen sich von dem Bekannten des C5 eine täuschend echt aussehende Gaspistole aushändigen. Ein Magazin enthielt die Gaspistole nicht. Dieses wurde den beiden auch nicht mitgegeben. Das Fahrzeug wurde – wie geplant – mit gestohlenen Kennzeichen versehen. Anschließend fuhren alle gemeinsam zu dem Getränkemarkt nach C6. An diesem Tag kam es jedoch nicht zu einem Überfall, da sich bis zum Ladenschluss Kunden in dem Laden aufhielten. Die Gaspistole wurde daraufhin zurück vorübergehend wieder nach C6 gebracht.
Am Freitag lief das Geschehen ähnlich ab. Der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 hatten sich bereits wieder die ungeladene Gaspistole besorgt. Anschließend trafen sie sich mit dem Angeklagten C5. Erneut wurden fremde Autokennzeichen entwendet und an dessen Fahrzeug angebracht. Es kam jedoch auch diesmal wieder nicht zu einem Überfall, da bis zuletzt Kunden im Getränkemarkt waren und reger Publikumsverkehr am in der Nähe gelegenen Bahnhof herrschte.
2. Tatgeschehen
Am 13.12.2010 trafen sich der Angeklagte E2, der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 auf der B3 in C6. Der Angeklagte C2 brachte die ungeladene Gaspistole, die er über das Wochenende zu Hause versteckt hatte, und ein ca. 30 cm langes Messer mit Sägeschliff mit. Alle drei Täter wussten, dass sowohl die ungeladene Gaspistole als auch das Messer bei dem Überfall zur Einschüchterung der Angestellten eingesetzt werden sollten. Die drei fuhren mit dem S4 des Angeklagten E2 in eine Nebenstraße. Dort schraubten der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 das Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs ab, während der Angeklagte E2 im Wagen wartete. Sodann fuhren sie in eine andere Straße und befestigten das Kennzeichen an dem S4. Anschließend fuhren sie zu dem Getränkemarkt und parkten das Fahrzeug auf einem Stellplatz in der Straße S3 direkt gegenüber dem Getränkemarkt. Dort ließen sie im Fahrzeug zwei Joints kreisen. Der Angeklagte E2 trug Handschuhe und eine Maske. Er erhielt die Gaspistole. Der Angeklagte C2 vermummte sich mit Hilfe einer schwarzen Kapuze, eines Schals und Socken über den Händen. Er hielt das Messer und die Plastiktüte für die Beute. Der gesondert verfolgte C5 trug das Klebeband bei sich und vermummte sich mittels einer grauen Kapuze, eines Schals und Socken über den Händen.
Gegen 19:55 Uhr verließen die Drei das Fahrzeug und betraten den Getränkemarkt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die geschädigten Herrn S2, der stellvertretende Filialleiter, und die beiden minderjährigen Aushilfen, der Zeuge A sowie der Nebenkläger, der Zeuge L2, im Kassenhäuschen im vorderen Bereich des Getränkemarktes. Der gesondert verfolgte C5 näherte sich dem Kassenhäuschen von links, die Angeklagten C2, der das Messer in seiner Hand trug, und der Angeklagte E2 von rechts. Der Angeklagte E2 drückte die Gaspistole in den Nacken des Zeugen A. Dann trieben die Täter die drei Zeugen vor sich her in den hinteren Bereich des Getränkemarktes und die kurze Treppe hinauf, wo das Büro – in dem sich der Tresor befindet – und ein Aufenthaltsraum liegen. Ob die Angeklagten und der gesondert verfolgte C5 über einen „Insider“ Ortskenntnisse hatten und von dem Standort des Tresors wussten, konnte die Kammer nicht abschließend klären. Bei ihrem Vorgehen benutzen jedenfalls der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 russische Worte wie „dawai, dawai“, um eine spätere Identifizierung zu erschweren. Die drei Zeugen leisteten aus Angst keinerlei Widerstand. Die Täter führten zunächst alle Zeugen in den Aufenthaltsraum. Sogleich verließ diesen der Angeklagte E2 mit Herrn S2, den die Angeklagten als stellvertretenden Filialleiter identifizierten, wieder und ging in das Büro, wo sich der Tresor befand.
Der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 stießen die Zeugen A und L2 zu Boden. Diese mussten sich auf den Bauch legen. Der Angeklagte C2 legte das Messer zur Seite. Anschließend drückte einer der beiden dem Zeugen L2 das Knie in den Rücken. Der Angeklagte C2 hielt den Zeugen L2 und den Zeugen A nacheinander fest, während der gesondert verfolgte C5 diesen die Hände mit dem mitgebrachten Klebeband auf dem Rücken fesselte. Der Zeuge A drehte seinen Kopf zur Seite. Daraufhin trat einer der beiden im Raum verbliebenen Täter ihm mit dem Fuß gegen das Jochbein. Ob dies der Angeklagte C2 oder der gesondert verfolgte C5 war, konnte die Kammer nicht klären. Der Einsatz körperlicher Gewalt zur Einschüchterung der Zeugen war jedoch, wie bereits dargestellt, von den Tätern bei der Planung besprochen und gebilligt worden. Der Zeuge A erlitt dadurch Schmerzen. Nachdem er den Kopf gedreht hatte, stellte der andere Täter – wer konnte die Kammer ebenfalls nicht klären – den Fuß auf den Kopf des Zeugen A und rief „Guck nach unten!“ Durch die Anwesenheit der beiden brutal auftretenden Täter, waren die Zeugen – wie von den Tätern geplant – so eingeschüchtert, dass sie sich zunächst nicht weiter trauten, die Täter zu beobachten. Die Täter zogen die Mobiltelefone der beiden aus deren Hosentaschen und nahmen diese mit sich. Anschließend verließen der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 den Aufenthaltsraum und zogen die Tür ins Schloss. Sodann begaben sie sich in das Büro und suchten dort nach dem Schlüssel für den Tresor.
Der Angeklagte E2 hatte zwischenzeitlich den Geschädigten S2 in das Büro geführt, in dem sich auch der Tresor befand. Er forderte Herrn S2 auf, den Tresor zu öffnen. Der Geschädigte S2 weigerte sich jedoch und gab wahrheitswidrig vor, keinen Schlüssel für den Tresor zu haben. Daraufhin bedrängte ihn der Angeklagte E2 körperlich, beschimpfte ihn als „Hurensohn“ und drohte: „Ich bringe dich um!“. Er drängte Herrn S2 an die Wand neben dem Tresor und setzte die Mündung der Gaspistole unmittelbar an der Schläfe des Herrn S2 auf. Der Angeklagte E2 hielt die Waffe dabei in der rechten Hand. Als sich Herr S2 weiter weigerte, den Tresor zu öffnen, holte der Angeklagte E2 mit dem rechten Arm weit nach hinten aus und schlug dem Geschädigten S2 mit voller Wucht die Waffe auf die linke Kopfseite. Durch diese Vorgehensweise wollte der Angeklagte E2 den Geschädigten S2 gefügig machen und erreichen, dass dieser den Tresor öffnet und die dort aufbewahrten Gelder so zugänglich wurden. Dieser Einsatz der Waffe als Schlagwerkzeug war weder mit den anderen beiden Tätern bei der Tatplanung verabredet noch von deren Willen gedeckt. Der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 bekamen den Einsatz der Gaspistole als Schlagwerkzeug auch nicht mit, da sie sich im Aufenthaltsraum befanden. Sie hörten lediglich die Schmerzensschreie des Herrn S2 und das Schreien des Angeklagten E2 und gingen davon aus, dass es sich um die „normalen“ verabredeten Schläge handelte, welche sie zum Erreichen des Tatzieles billigten. Der Geschädigte S2 erlitt dadurch erhebliche Schmerzen. Schwerwiegendere Verletzungen blieben nur durch Zufall aus. Seine linke Kopfseite wies hinter dem Ohr deutliche rote Schwellungen auf. Da Herr S2 darauf beharrte, keinen Schlüssel für den Tresor zu haben, zwang der Angeklagte E2 ihn unter Ausnutzung der zur Einschüchterung angewendeten Gewalt zurück zu dem Kassenhäuschen im vorderen Bereich des Getränkemarktes. Dabei hielt er den Geschädigten S2 am linken Arm fest und hielt ihm die Gaspistole in den Nacken. Herr S2 öffnete aus Angst vor weiteren Schlägen die Kasse und der Angeklagte E2 entnahm die in der Kasse vorhandenen Geldscheine. In der Kasse befanden sich zumindest 780 € in Scheinen. Die Geldscheine steckte der Angeklagte E2 in die zu diesem Zweck mitgeführte Plastiktüte. Dann gingen die beiden zurück in das Büro.
Im Büro trafen sie auf den inzwischen dort eingetroffenen Angeklagten C2 und den gesondert verfolgten C5. Der Angeklagte E2 forderte Herrn S2 noch einmal auf, den Tresor zu öffnen. Dabei setzte er einen Würgegriff am Hals des Geschädigten an. Anschließend musste der Zeuge S2 einige im Büro befindliche Kassenschubladen öffnen, die jedoch alle leer waren. Sodann musste der Geschädigte S2 sich auf den Bauch legen und die Angeklagten und der gesondert verfolgte C5 fesselten ihm die Hände auf dem Rücken. Da Herr S2 plötzlich über einen Asthmaanfall klagte, suchten die Täter nach dessen Asthmaspray, das sie jedoch nicht finden konnten. Sie zogen den Geschädigten S2 vom Boden auf und setzten ihn auf einen Stuhl. Dann verließen die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte C5 das Büro.
Die drei Täter liefen anschließend zurück in den vorderen Ladenbereich. Am Kassenhäuschen nahmen sie eine größere Menge einzelner Zigarettenpackungen an sich. Mit diesen und der Tüte mit dem Geld verließen die Angeklagten und der gesondert verfolgte C5 den Getränkemarkt und rannten zu dem geparkten Fahrzeug. Die Mobiltelefone der Zeugen warfen die Angeklagten auf die Bahngleise. Sie wurden nicht gefunden. Der Angeklagte E2 stieg auf der Fahrerseite ein, der Angeklagte C2 auf der Beifahrerseite und der gesondert verfolgte C5 saß auf dem Rücksitz. Bei ihrer Flucht wurden die Täter von dem Zeugen Q, der sich zufällig am Tatort befand, beobachtet. Dann fuhren sie in die L-Straße in C6. Dort stellten sie den S4 ab, nachdem der Angeklagte C2 die ursprünglichen Kennzeichen wieder angebracht hatte. In dem Fahrzeug zählte der Angeklagte E2 das Geld und teilte dieses auf. Jeder der drei Täter erhielt zumindest 260 €. Die Zigaretten nahm zunächst der Angeklagte E2 an sich, da diese in den nächsten Tagen verkauft werden sollten. Der gesondert verfolgte C5 rief sodann ein Taxi, mit dem der Angeklagte E2 nach Hause fuhr. Der Angeklagte C2 und der gesondert verfolgte C5 entfernten sich zu Fuß von dem Parkplatz.
Die Zigaretten wurden später an einen Neffen des Angeklagten E2 verkauft. Den Erlös in Höhe von 210 € teilten die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte C5 unter sich auf.
3. Folgen der Tat
Dem Zeugen A und dem Nebenkläger, dem Zeugen L2, gelang es innerhalb kurzer Zeit und ohne größeren Aufwand, sich von ihren Fesseln zu befreien. Auch Herr S2 konnte das Klebeband abstreifen. Er rief sodann die Polizei.
Der Geschädigte S2 litt nach der Tat an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen. Dies teilte der Geschädigte S2 dem Zeugen S anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 13.12.2010 mit. Er war vom 14. bis 18.12.2010 arbeitsunfähig. Danach arbeitet er aber wieder, obwohl ihm die Verarbeitung des Überfalls schwer fiel. Insbesondere bei Dunkelheit litt der Geschädigte unter der Erinnerung an das Erlebte. Am 13.07.2011 wählte der Geschädigte S2 im Rahmen eines suizidalen Verkehrsunfalls den Freitod. Eine Verbindung zu dem Überfall konnte die Kammer nicht feststellen. Der Geschädigte S2 hatte zum Zeitpunkt des Selbstmordes erhebliche Beziehungsprobleme mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin H.
Der Zeuge A hat den Überfall nach eigenem Bekunden gut überwunden, lediglich die erste Nacht sei schwierig gewesen. Er unterbrach seine Aushilfstätigkeit in dem Getränkemarkt nicht. Allerdings spielte sich das Geschehen regelmäßig vor Ladenschluss in seinem Kopf erneut ab. Dies wurde erst ca. zwei Monate nach der Tat etwas besser. Der Zeuge suchte sich dann eine andere Aushilfstätigkeit. Die Ladung als Zeuge zu dem hiesigen Verfahren hat den Zeugen A nach eigenen Angaben nicht belastet.
Den Nebenkläger, den Zeugen L2, belastet das Erlebte nachdrücklich. Er litt nach eigenen Angaben lange unter Schlafstörungen und blieb zunächst sowohl der Arbeit im Getränkemarkt als auch der Schule fern. Seine schulischen Leistungen ließen deutlich nach. Nach dem Überfall nahm der Nebenkläger Hilfe vom Weißen Ring in Anspruch und führte dort Beratungsgespräche. Diese hätten, so der Nebenkläger, jedoch nicht geholfen. Nachdem sich zwischenzeitlich eine Besserung eingestellt hatte, verschlechterte sich das Befinden des Nebenklägers mit der Ladung zum hiesigen Prozess. Er litt nach eigenen Angaben erneut unter Schlafstörungen und Angstgefühlen. Hiervon konnte sich die Kammer selbst ein Bild machen. Auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden teilte er mit, zur Aussage ohne seinen Vertreter psychisch nicht in der Lage zu sein und brach in Tränen aus. Auch während seiner Aussage am folgenden Verhandlungstag im Beisein des Nebenklagevertreters war dem Nebenkläger die Belastung durch das Erlebte anzusehen. Der Zeuge zitterte während seiner Vernehmung heftig und brach mehrfach in Tränen aus.
4. Ermittlungsverfahren
Der Angeklagte C2 wurde am 26.01.2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C4 vom 01.12.2011 (## Gs ####/##) festgenommen. Im Haftprüfungstermin am 15.02.2012 legte der Angeklagte sodann ein Geständnis ab. Dort nannte er den gesondert verfolgten C5 als Mittäter und schilderte den Ablauf des Tatgeschehens. Insbesondere offenbarte der Angeklagte C2 die Identität des bis dahin nicht identifizierten dritten Täters, des Angeklagten E2. Infolgedessen wurde dieser am selben Tag festgenommen. Am 16.02.2012 erließ sodann das Amtsgericht C4 Haftbefehl gegen ihn (## Gs ###/##).
Am 22.03.2012 legte auch der Angeklagte E2 im Rahmen des Haftprüfungstermins ein umfassendes Geständnis ab, in welchem er das Vortatgeschehen und die Tat selbst umfassend hinsichtlich aller Tatbeiträge schilderte. Er bestätigte dabei, dass der gesondert verfolgte C5 der dritte Mann war. Dieser hat seine Tatbeteiligung erst in der Hauptverhandlung gestanden. Der Angeklagte E2 zahlte im Verlauf der Hauptverhandlung an den Anwalt des Geschädigten L2 400 Euro Schmerzensgeld als Anzahlung.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Werdegängen und den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, und zu denen die Angeklagten ergänzend Angaben machten.
2.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Tatgeschehen beruhen auf den umfänglichen Geständnissen der Angeklagten sowie des gesondert verfolgten C5.
Die Angeklagten haben ebenso wie der gesondert verfolgte C5 die Taten entsprechend den getroffenen Feststellungen in vollem Umfang eingeräumt. Insbesondere haben sie zugegeben, dass, wie in den Feststellungen niedergelegt, der Einsatz einfacher körperlicher Gewalt durch Tritte und Schläge eingeplant war.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Geständnisse zutreffend sind. Die Angeklagten haben ihre Einlassungen in ausführlicher Weise abgegeben. Die Angaben bestätigten, ergänzten und vertieften sich wechselseitig. Die Angaben waren authentisch.
Die Geständnisse der beiden Angeklagten und des gesondert verfolgten C5 stehen zudem in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videosequenzen der Videoüberwachung des Getränkemarktes. Die Kammer konnte anhand des Videomaterials die Vorgehensweise der Angeklagten, die die Aufnahmen jeweils erläuterten, im Einzelnen nachvollziehen. Insbesondere war auf den Videosequenzen der wuchtige Schlag des Angeklagten E2 mit der Waffe gegen den Kopf des Geschädigten S2 im Detail zu beobachten.
Ergänzt wurden die so gewonnenen Kenntnisse zusätzlich durch die Angaben der Zeugen L2 und A sowie der Aussage des S. Dieser hat der Kammer die Schilderung des verstorbenen Herrn S2 vom Tatgeschehen in seiner polizeilichen Vernehmung am 13.12.2010 überzeugend und glaubhaft vermittelt. Die Angaben der drei Überfallenen stimmten mit dem Geständnis der Angeklagten in allen Punkten überein.
Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen A und L2 sowie hinsichtlich des verstorbenen Geschädigten S2 auf der Aussage des S sowie seiner damaligen Freundin, der Zeugin H.
Die Zeugen L2 und A schilderten anschaulich, welche Folgen die Tat hatte. Die Reaktion des Zeugen L2 bei seiner Vernehmung sprach im Übrigen für sich, ebenso wie die von dem Zeugen L2 geschilderte Reaktion auf den Anruf des Vorsitzenden. Der Zeuge wirkte auf die Kammer nach wie vor stark traumatisiert.
Die Zeugin H machte glaubhafte Angaben machte zu dem Verhalten ihres damaligen Freundes, Herrn S2, nach dem Überfall.
Die Aussage des Zeugen Q war unergiebig. Er hielt sich während des Überfalls als Passant vor dem Getränkemarkt auf und konnte daher lediglich zur Flucht der Täter Angaben machen. Den Verdacht eines vierten Täters konnte er nicht bestätigen.
IV.
1.
Der Angeklagte E2 ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig.
Die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Bei der ungeladenen Gaspistole handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2004, 169; BGH, NJW 1998, 2915, 2916). Dieses verwendete der Angeklagte auch, indem er die Gaspistole dem Geschädigten S2 mit voller Wucht auf den Kopf schlug, mit dem Ziel diesen einzuschüchtern und so die Öffnung des Tresors zu erreichen. Die so geschaffene Bedrohungslage nütze der Angeklagte E2 aus, um den verstorbenen Herrn S2 zum Öffnen der Kasse zu bewegen.
Dieser Schlag mit der Gaspistole stellt zugleich eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Nr. 2 StGB dar.
Die gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Nr. 4 StGB durch den Angeklagten C2 ist dem Angeklagten E2 ebenfalls gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Die Angeklagten handelten vorliegend als Mittäter. Der Einsatz einfacher Gewalt in Form von Schlägen und Tritten war – wie oben unter II.1 ausgeführt – von Beginn an Teil des Tatplans und wurde von allen Beteiligten gebilligt.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB.
2.
Der Angeklagte C2 ist des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, 25 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB schuldig.
Die Voraussetzungen des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB liegen vor. Sowohl die ungeladene Gaspistole als auch das Messer, welches der Angeklagte in der Hand hielt, stellen gefährliche Werkzeuge i. S. d. Qualifikationstatbestands dar.
Eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes kam aus folgendem Grund nicht in Betracht. Soweit der Angeklagte E2 dem Geschädigten S2 die ungeladene Gaspistole mit voller Wucht auf den Kopf schlug, ist dies – da nicht vom Tatplan gedeckt – dem Angeklagten C2 nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Zwar bestand zwischen den Tätern Einigkeit dahingehend, dass zur Erreichung des Ziels einfache Gewaltanwendung in Form von Schlägen und Tritten zu Anwendung kommen sollte. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass auch der Einsatz der Gaspistole als Schlagwaffe zwischen den Tatbeteiligten abgesprochen und/oder zumindest konkludent gebilligt wurde.
Das Geschehen im Aufenthaltsraum erfüllt die Voraussetzungen der §§ 223, 224 Nr. 4 StGB. Zwar konnte die Kammer nicht genau feststellen, ob der Angeklagte C2 oder der gesondert verfolgte C5 den Zeugen A gegen das Jochbein trat. Es ist jedoch unerheblich, welcher der beiden Täter die konkrete Verletzungshandlung beging. Denn die gemeinschaftliche Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten, setzt keine eigenhändige Verletzung durch jeden Tatbeteiligten voraus sondern nur ein bewusstes Zusammenwirken am Tatort (s. nur Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 224 StGB, Rn. 11 m. w. N.). Ausreichend ist, dass ein Beteiligter eine Verletzungshandlung begeht, während der andere am Tatort anwesende Beteiligte diesen physisch unterstützt – sei es auch „nur“ durch eine Demonstration von Eingriffsbereitschaft (BGH, NStZ 2006, 572, 573). So gestaltete sich auch der Ablauf im vorliegenden Fall.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB.
V.
1.
a.
Bei der Wahl des Strafrahmens hinsichtlich des Angeklagten E2 musste die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB auf die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zurückgreifen, der für den Regelfall eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB, der als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren eröffnen würde, hat die Kammer vorliegend verneint.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne den vertypten Strafmilderungsgrund gemäß § 46 b StGB ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.
Bei dieser Bewertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
- der Angeklagte geständig ist;
- die Tat bereits anderthalb Jahre zurückliegt;
- der Angeklagte die Tat aus einer finanziell angespannten Situation beging;
- der Angeklagte nicht die treibende Kraft oder der Initiator des Überfalls war;
- der Angeklagte nicht vorbestraft ist;
- der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist;
- der Angeklagte sich bei den Zeugen entschuldigt hat und dem Geschädigten L2 über dessen Rechtsanwalt ein Schmerzensgeld von 400 Euro zugeleitet hat.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass
- das Tatgeschehen von hoher krimineller Energie und Brutalität geprägt war
- der Angeklagte sich neben dem besonders schweren Raub tateinheitlich auch wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht hat und
- die Tatfolgen für den Zeugen L2 erheblich sind.
Bei Beachtung dieser Gesamtumstände erschien es der Kammer nicht angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falls zugrunde zu legen, selbst wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat und daher der vertypte Milderungsgrund des § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Tragen kommt. Der Fall weicht nach unten nicht von der Bandbreite der Fälle ab, die für gewöhnlich vorkommen und bei der Schaffung des Regelstrafrahmens berücksichtigt worden sind.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob bei zusätzlicher Berücksichtigung der Ausklärungshilfe gemäß § 46 b StGB ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Die Voraussetzungen von § 46 b StGB liegen vor, worauf noch weiter unten eingegangen werden wird. Dennoch erschien es der Kammer unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Strafzumessungsgesichtspunktes bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt.
Die Kammer hat jedoch vor dem Hintergrund der Aufklärungshilfe des Angeklagte den „normalen“ Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der Angeklagte E2 hat wesentlich dazu beigetragen, dass die vorliegende Tat aufgedeckt wurde und Angaben gemacht, die sich über seine eigene Tatbeteiligung hinaus erstrecken. Er hat – wie unter II.4 dargelegt – im Haftprüfungstermin umfassende, detaillierte Angaben zum Tatgeschehen einschließlich der Tatvorgeschichte und zu den Tatbeiträgen des Angeklagten C2 sowie des – bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht geständigen – gesondert verfolgten C5 gemacht.
Eine weitere Milderung nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Es hat kein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden. Zwar hat sich der Angeklagte E2 bei den Zeugen A und L2 entschuldigt und dem Zeugen L2 bereits über dessen Beistand eine Summe von 400 Euro gezahlt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 46 a Nr. 1 StGB. Der insoweit in ständiger Rechtsprechung geforderte kommunikative Prozess hat nicht stattgefunden. Der Zeuge L2 erläuterte, dass er mit der Entschuldigung des Angeklagten E2 nichts anfangen könne. Im Übrigen ist der Geschädigte S2 verstorben, so dass ein Täter-Opfer-Ausgleich mit ihm nicht möglich ist. Der Zeuge A hat die Entschuldigung zudem nicht angenommen.
b.
Ausgehend von dem Strafrahmen von zwei Jahren bis 11 Jahren und drei Monaten Freiheitstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände gegeneinander abgewogen.
Unter umfassender Abwägung der genannten Zumessungskriterien hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
vier Jahren
für tat- und schuldangemessen.
2.
Der Angeklagte C2 war zur Tatzeit 20 Jahre alt und somit Heranwachsender i. S. d. §§ 1, 105 JGG.
a.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe war auf ihn das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die unter I.2 geschilderte Biographie des Angeklagten weist eine deutliche Reifeverzögerung auf, aufgrund derer die Kammer davon ausgeht, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Der Angeklagte wurde zwar in Deutschland geboren, wuchs jedoch in einer aus dem L3 stammenden und der Volksgruppe der S5 angehörenden Familie auf. Ein derartiges Aufwachsen zwischen zwei Kulturen führt in der Regel zu Orientierungsschwierigkeiten. Hinzu kommt, dass zu Hause neben der deutschen auch insbesondere die B4ische Sprache gesprochen wurde und die Familie früh aufgrund der Trennung der Eltern auseinandergerissen wurde. Nach dem Besuch der Förderschule machte der Angeklagte keinerlei Berufsausbildung sondern arbeitete kurzzeitig in verschiedenen Bereichen, sodass ihm ein in wirtschaftlicher Hinsicht selbstbestimmtes Leben nicht möglich war. Dass er die einen Erwachsenen prägende Selbständigkeit noch nicht ausgebildet hat, zeigt sich letztendlich auch eindrücklich daran, dass er den elterlichen Haushalt noch nicht verlassen hat.
b.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich, weil Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel zur Erziehung im Hinblick auf die Schwere der Schuld nicht ausreichen. Der Angeklagte hat ein schwerwiegendes Gewaltverbrechen begangen, welches nach allgemeinem Strafrecht im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahre geahndet werden würde.
Für die Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2, 105 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
c.
Von einer Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts E3 vom 16.02.2012, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wurde, hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 3 JGG abgesehen. Zwar sind im Rahmen der Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG auch rechtskräftige Verurteilungen, die nach allgemeinem Strafrecht erfolgt sind, einzubeziehen. Dies erachtet die Kammer jedoch vorliegend aus erzieherischen Gründen nicht für zweckmäßig.
d.
Für die an der erzieherischen Wirkung zu orientierende Strafzumessung war zunächst strafmildernd insbesondere der Rechtsgedanke des § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen. Dieser sieht im allgemeinen Strafrecht eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vor, sofern wesentlich dazu beigetragen wird, dass eine Katalogtat des § 100 a StPO aufgeklärt wird. Der Angeklagte hat – wie unter Punkt II.4 dargelegt – im Haftprüfungstermin ein umfassendes Geständnis abgelegt und Angaben gemacht, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgingen. Aufgrund der Angaben des Angeklagten konnte der dritte Täter – der Angeklagte E2 – identifiziert und einer Strafverfolgung zugebracht werden.
Des weiteren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtig, dass
- der Angeklagte geständig ist;
- der Angeklagte sich bei den Zeugen entschuldigt hat;
- der Angeklagte sich seit der Tat positiv entwickelt hat und an einer stabilen Lebensführung arbeitet,
- der Angeklagte im Falle der Vollstreckung der Jugendstrafe Erstverbüßer wäre.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass
- der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dies auch einschlägig;
- das Tatgeschehen von hoher krimineller Energie geprägt war;
- der Angeklagte bei der Begehung der Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat und
- die Tatfolgen für den Zeugen L2 erheblich sind.
Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine tat- und schuldangemessene Jugendstrafe von
zwei Jahren
für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in der gebotenen Nachhaltigkeit auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken.
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG war die Vollstreckung dieser Einheitsjugendstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Nach § 21 Abs. 1 JGG ist eine Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Bei Jugendstrafen von über einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahren, ist gemäß § 21 Abs. 2 JGG zusätzlich Voraussetzung, dass die Vollstreckung nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Vor dem Hintergrund des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens sind hier insbesondere Umstände einzubeziehen, die nach der Tat eingetreten sind, wie insbesondere der Umstand, ob sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten nach der Tat tragfähig stabilisiert haben.
Gemessen hieran war die Strafe zur Bewährung auszusetzen:
Der Angeklagte wurde erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt. Er ist umfassend geständig und hat in erheblichem Maße zur Aufklärung der Straftat beigetragen. Zudem haben sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten nachdrücklich stabilisiert. Er arbeitet bereits seit dem 04.10.2011 als Aushilfe in einer Kfz-Werkstatt mit einer Arbeitszeit von ca. 35 Stunden in der Woche. In diesem Betrieb – dem das vorliegende Verfahren bekannt ist – hat er ab dem 01.08.2012 eine Ausbildungsstelle zum Kfz-Mechatroniker. Daher und auf Grund der in dem Bewährungsbeschluss erteilten Auflagen und Weisungen hegt die Kammer die Erwartung, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Jugendstrafvollzugs in Zukunft einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dass er bei einem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen und -weisungen oder bei weiteren Straftaten mit einem sofortigen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und dem Vollzug der Jugendstrafe wird rechnen müssen, wurde dem Angeklagten in der Hauptverhandlung eindringlich vor Augen geführt.
VI.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten E2 beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten C2 beruht auf § 74 JGG.