Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Angeklagten (§ 206a StPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn hat das Strafverfahren eingestellt, weil der Angeklagte verstorben ist (§ 206a StPO). Die Entscheidung regelt zudem die Kostenfolge: Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Von der Auflegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wurde abgesehen.
Ausgang: Strafverfahren gemäß § 206a StPO wegen Todes des Angeklagten eingestellt; Staatskasse trägt Kosten und Auslagen der Nebenklägerin, Auflegung der Auslagen des Angeklagten auf Staatskasse abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren ist einzustellen, wenn der Angeklagte verstorben ist (§ 206a StPO).
Bei Einstellung des Verfahrens hat das Gericht über die Kosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden; die Staatskasse kann zur Tragung der Verfahrenskosten bestimmt werden.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin können der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des (verstorbenen) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO).
Tenor
b e s c h l o s s e n:
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte verstorben ist (§ 206a StPO).
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
Rubrum
Ohne Gründe!