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Landgericht Bonn·22 KLs 22/18 LG Bonn 22 KLs 34/18 LG Bonn 786 Js 350/18 SE StA Bonn 786 Js 841/18 SE StA Bonn·09.12.2018

Schwerer Kindesmissbrauch durch Bestimmen zu beischlafähnlichen Handlungen; dirigierende Zuhälterei

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes, Körperverletzung und dirigierender Zuhälterei zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und sprach ihn im Übrigen frei. Streitentscheidend war u.a., ob das Bestimmen eines Kindes, Gegenstände vaginal einzuführen, als schwerer Kindesmissbrauch in gemeinschaftlicher Begehungsweise und als beischlafähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Das Gericht bejahte dies und stellte zudem eine bestimmende und überwachende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung fest. Eine angeklagte Vergewaltigung wurde aus tatsächlichen Gründen nicht nachweisbar festgestellt; Sicherungsverwahrung wurde trotz erfüllter Voraussetzungen ermessensweise nicht angeordnet.

Ausgang: Verurteilung zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen (u.a. wegen angeklagter Vergewaltigung) Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfordert ein bewusstes, am Tatort aktives Zusammenwirken mindestens zweier Personen mit gleicher Zielrichtung, durch das in der Tatsituation gemeinsam auf das Opfer eingewirkt oder sich jedenfalls aktiv unterstützt wird.

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Gemeinschaftliche Begehungsweise kann auch vorliegen, wenn ein Beteiligter das Kind i.S.d. § 176 Abs. 2 StGB zu sexuellen Handlungen bestimmt und ein weiterer Beteiligter im selben Tatgeschehen sexuelle Handlungen i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB an dem Kind vornimmt oder von ihm vornehmen lässt; die gleiche Zielrichtung besteht dann im Ermöglichen der sexuellen Handlung durch den Bestimmungsakt.

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Das vaginale Einführen eines Gegenstands stellt eine beischlafähnliche Handlung i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar, da es mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist; Täter kann auch sein, wer das Kind zu dieser Handlung mit einer erwachsenen Person bestimmt.

4

Dirigierende Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt eine bestimmende Einflussnahme auf die Umstände der Prostitutionsausübung voraus, die geeignet ist, die Selbstbestimmung der Prostituierten nachhaltig zu beeinträchtigen, und die auf einen (zumindest mittelbaren) Vermögensvorteil gerichtet ist.

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Eine bloß allgemeine Schilderung einvernehmlich gelebter Sexualpraktiken genügt für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht; erforderlich ist die sichere Feststellung eines konkreten, gegen den Willen des Opfers ausgeführten sexuellen Übergriffs.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 2 StGB§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nrn. 1, 2 StGB§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in weiteren zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der dirigierenden Zuhälterei schuldig.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nrn. 1, 2, 181a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 53 StGB

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

3

A.

4

I.

5

Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten F.

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Der Angeklagte verbüßte in der Folge die Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts G vom 25.08.2005 sowie des Landgerichts F vom 08.12.2009 voll. Der Angeklagte hatte sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt T gestellt und wechselte nach dem Einweisungsverfahren in die Justizvollzugsanstalt C, wo er ca. anderthalb Jahre in der Sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht war. Am 11.10.2012 wurde der Angeklagte entlassen.

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Nach seiner Entlassung zog der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin C2, mit der er für die Dauer von ca. drei Monaten liiert war. 2013 lernte er die Zeugin K kennen, mit der 2014 zusammenzog und bei der er bis zuletzt – trotz der Tatsache, dass er ab Ende Februar/Anfang März 2017 mit der Geschädigten und Nebenklägerin B (im Folgenden: die Geschädigte B) in deren Wohnung lebte – gemeldet war (s. dazu sogleich unter B.I.).

8

Diverse weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten F.

9

II.

10

Diverse weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten F.

11

III.

12

Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

13

1. Ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte das Amtsgericht G durch Beschluss vom 21.01.2000 nach § 47 JGG ein.

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2. Am 28.08.2000 legte ihm das Amtsgericht G ihm wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle eine Geldauflage auf und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 04.12.2000.

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3. Am 25.08.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht G wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte unter anderem unter der Auflage, dass der Angeklagte einen Betrag von € 3.000,-- an die Geschädigte L zahlt und binnen drei Monaten ab Rechtkraft des Urteils eine Sexualtherapie antritt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde in der Folge widerrufen und die Strafe vollstreckt.

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Das Gericht traf dabei folgende Tatsachenfeststellungen:

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1.

18

Im März 2005 hatte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war und von Arbeitslosengeld lebte, im F in A eine Anzeige aufgegeben, wonach er eine „junge Putzhilfe“ suchte. Auf diese Anzeige meldete sich die Zeugin L bei dem Angeklagten. Mit dem Angeklagten wurde sodann ein Termin für ein Kennenlerngespräch auf den 10. März 2005 vereinbart. Zu diesem Gespräch fuhr die Zeugin L zusammen mit ihrem Bruder, dem Zeugen L, da die Zeugin den Angeklagten zunächst nicht alleine aufsuchen wollte. Im Rahmen der Unterhaltung wurden sich die Zeugin L sowie der Angeklagte sodann einig, dass die Zeugin die Wohnung des Angeklagten putzen sollte. Insoweit war vereinbart, dass die Zeugin den Angeklagten freitags vormittags aufsuchte. Man ging dann an diesem Tag auseinander und verabredete, dass die Zeugin L am nächsten Tag gegen 09:00 Uhr bei dem Angeklagten erscheinen solle, um die Wohnung zu säubern. Hierbei übergab der Angeklagte der Zeugin L seinen Wohnungsschlüssel, was die Zeugin zunächst etwas verunsicherte, da der Angeklagte sie bislang doch nicht kannte. Sie empfand dies als einen ausgesprochenen Vertrauensbeweis. Am Folgetag suchte die Zeugin L sodann gegen 09:00 Uhr die Wohnung des Angeklagten auf. Der Angeklagte bot der Zeugin dann zunächst eine Cappuccino an und wollte sich mit der Zeugin unterhalten. Die Zeugin bemerkte bei dieser Gelegenheit auf dem Tisch liegend einen Prospekt über Tattoos.  Sie erklärte hierbei dem Angeklagten, dass sie ebenfalls ein Tattoo habe, woraufhin der Angeklagte begeistert nachfragte und auf ein Tattoo an seinem Unterschenkel hinwies.  Die Zeugin erklärte dem Angeklagten, sie habe zwei Tattoos auf der Schulter sowie eines im Steißbereich. Die Tätowierungen zeigte die Zeugin dem Angeklagten sodann im sitzen, in dem sie die Bekleidung ein wenig zur Seite schob. Nach einiger Zeit begann die Zeugin L sodann die Wohnung des Angeklagten zu putzen. Während die Zeugin in der Wohnung des Angeklagten arbeitete, hielt sich der Angeklagte ständig in ihrer Nähe auf und versuchte, die Zeugin immer wieder in Gespräche zu verwickeln. Während die Zeugin sodann in leicht gebückter Haltung das Wohnzimmer saugte, zog der Angeklagte von der Zeugin zunächst unbemerkt von hinten den Hosenbund nach unten, wodurch der Angeklagte das Tattoo der Zeugin freilegte. Die Zeugin drehte sich hierauf hin um. Sie war jedoch zu perplex, um dem Angeklagten entgegenzutreten. Hierbei ging der Zeugin auch durch den Kopf, dass der Angeklagte ja nun so etwas wie ihr Arbeitgeber sei und er ihr durch Übergabe des Schlüssels sehr viel Vertrauen entgegengebracht habe, so dass sie auch nicht überreagieren dürfe, da sie ja ihrerseits dem Angeklagten Vertrauen entgegenbringen müsse. Der Angeklagte ließ von der Zeugin ab und fragte, ob er das Tattoo der Zeugin auch einmal fotografieren dürfe. Die Zeugin reagierte mit einem: „ja ja“, wobei es ihr in dem Moment zunächst einmal darum ging, die Situation zu überstehen.

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Nachdem die Zeugin die Reinigung der Wohnung abgeschlossen hatte, kam der Angeklagte auf sie zu und meinte, er würde Umfragen für PABO machen. Er wies die Zeugin auf ein angebliches Gewinnspiel hin und fragte sie, ob sie bereit sei, relativ intime Fragen zu beantworten. Die Zeugin erklärte sich sodann grundsätzlich zur Teilnahme an der Umfrage bereit, erklärte jedoch gleichzeitig, nur das beantworten zu wollen, was für sie vertretbar sei.

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Der Angeklagte zahlte der Zeugin für ihre zweistündige Tätigkeit in der Wohnung schließlich 25,00 Euro.

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Noch am gleichen Tage erhielt die Zeugin L vom Angeklagten eine SMS, worin der Angeklagte sinngemäß äußerte, sehr zufrieden mit ihrer Arbeit zu sein. Es folgten dann weitere SMS mit der Nachfrage nach einem weiteren Treffen. In den folgenden Tagen kamen dann jeweils mehrere SMS täglich, in denen es im Wesentlichen darum ging, dass der Angeklagte nun der Zeugin Komplimente machte und nach einem weiteren Treffen zum näheren Kennenlernen fragte. Die Zeugin wollte sich diesem Ansinnen des Angeklagten nicht widersetzen, da sie das Anliegen des Angeklagten als „ihren Arbeitgeber“ nachvollziehbar und berechtigt ansah und sie zudem aufgrund der von ihr als Vertrauensbeweis empfundenen Übergabe des Hausschlüssels eine Zurückweisung des Angeklagten als einen Misstrauensbeweis ihrerseits auffasste, was sie dem Angeklagten nicht entgegenbringen wollte. Schließlich wurde sodann vereinbart, dass die Zeugin L den Angeklagten am Abend des 16. März 2005 aufsuchte, um gemeinsam eine DVD anzuschauen. Die Zeugin hatte dem Angeklagten vorher jedoch unmissverständlich klargemacht, an einer Beziehung zu ihm nicht interessiert zu sein, da sie einen Freund habe.

22

2.

23

Am 16. März 2005 begab sich die Zeugin dann verabredungsgemäß zu dem Angeklagten, wobei sie die Wohnung um 19:00 Uhr erreichte. Zunächst unterhielt sich die Zeugin zwanglos mit dem Angeklagten, woraufhin dieser dann erneut die angebliche „PABO-Umfrage“ ansprach. Er nahm dann den von ihm selbst erstellten Fragebogen und las nun der Zeugin die Fragen vor. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Fragebogen (Blatt 18 der Akte) Bezug genommen. Bereits die Frage nach sog. Sex-Toys wurde von der Zeugin nicht beantwortet, woraufhin der Angeklagte dann die Fragen selbst beantwortete. Im Rahmen der angeblichen Umfrage kam der Angeklagte dann auf den Tragekomfort und die Vorlieben hinsichtlich Tanga-Slips zu sprechen. Er zeigte der Zeugin drei in der Wohnung befindliche Slips und gab diese der Zeugin L, damit diese die Slips anprobieren könne, um eine Beurteilung vorzunehmen. Dies wurde von der Zeugin jedoch abgelehnt, woraufhin der Angeklagte die Antworten wiederum nach eigenem Gutdünken gab.

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Im Anschluss daran bot sich der Angeklagte an, verschiedene Cocktails zu mixen. Er gab in diesem Zusammenhang ebenfalls an, in einer Bar zu arbeiten und die tollsten Cocktails herstellen zu können. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten jedoch erneut, dass sie keinen Alkohol trinken wolle, da sie mit dem Auto da war. Der Angeklagte bestätigte dies und begab sich in die Küche, wo er die Cocktails herstellen wollte. In der Küche selbst bereitete der Angeklagte dann vier verschiedene Mixgetränke, zwei Getränke für jeden. In ein Getränk füllte der Angeklagte eine nicht näher feststellbare Menge Diphenhydramin.

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Bei Diphenhydramin handelt es sich um einen geruchlosen, sehr bitter schmeckenden Wirkstoff mit einer zentral dämpfenden, redaktiven Wirkung. Diphenhydramin wird auch als Lokalanästhetikum eingesetzt. Es kann zu Depression, Schwindel, Salivation und Erbrechen führen.

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Der Angeklagte beabsichtigte, der Zeugin L das Medikament zu verabreichen, um die Zeugin auf diese Weise widerstandsunfähig zu machen. Der Angeklagte hoffte, die Zeugin werde aufgrund der redativen Wirkung des Medikamentes sein Angebot, bei ihm zu nächtigen, wahrnehmen. Der Angeklagte beabsichtigte sodann, die Widerstandsunfähigkeit der Zeugin auszunutzen, um an bzw. mit  der Zeugin sexuelle Handlungen vorzunehmen.

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Nachdem der Angeklagte die Getränke in der Küche zubereitet hatte, begab er sich wieder ins Wohnzimmer, wo er der Zeugin L zwei Gläser vorsetzte. Er wies die Zeugin an, den kleineren Cocktail auf ex zu trinken, was die Zeugin sodann auch tat. Der von der Zeugin genossene Cocktail war extrem bitter. Die Zeugin trank den Cocktail jedoch aus, da sie den Angeklagten nicht zurückweisen wollte. Der Angeklagte hat ihr gegenüber, wie bereits ausgeführt, zuvor angegeben, als Mixer für seine Cocktails berühmt zu sein. Vor diesem Hintergrund befürchtete die Zeugin, der Angeklagte würde es als Affront empfinden, wenn sie den von ihm hergestellten Cocktail nicht austränke. Einen besonderen Geruch konnte die Zeugin bei dem „Genuss“ des Cocktails nicht feststellen. An dem zweiten Cocktail nippte die Zeugin in der Folge nur ein wenig. Dies war unter anderem darin begründet, dass die Zeugin auf einmal befürchtete, was wäre, wenn der Angeklagte ihr etwas in den Cocktail gemixt habe.

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Nach maximal einer halben Stunde fühlte sich die Zeugin zunächst etwas schwindelig. Die Zeugin führte dies zunächst auf Kreislaufprobleme zurück, die ihr nicht unbekannt waren. Der Schwindel verstärkte sich jedoch massiv, so dass die Zeugin schließlich erklärte, sie wolle nach Hause fahren. Der Angeklagte tat sodann sehr besorgt. Er rückte der Zeugin näher, versuchte diese in den Arm zu nehmen und bot der Zeugin an, sie könne doch bei ihm nächtigen. Die Zeugin L nahm jedoch alle ihre Kraft zusammen und verließ sodann die Wohnung des Angeklagten, wobei sie von dem Angeklagten noch bis zum Auto begleitet wurde. Die Zeugin fuhr sodann mit dem PKW nach Hause, wobei sie Erinnerungen an die Fahrt nicht mehr hat. Die Zeugin glaubt, unterwegs gegen eine Bordstein gefahren zu sein, da der Schwindel so stark gewesen sei, dass sie letztlich nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug sicher zu führen.

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Zu Hause angekommen, begab sich die Zeugin in ihr Zimmer, wo sie sich aufs Bett legte. Der Zeugin wurde jedoch in der Folge schlecht, so dass sie sich wiederholt übergeben musste. Schließlich verlor die Zeugin das Bewusstsein und wurde von ihrer Mutter sowie ihrem Bruder, dem Zeugen L, ins Krankenhaus gebracht. Im Krankenhaus erwachte die Zeugin. Hier bekam sie mit, wie zwei Polizisten ihre Mutter ansprachen. Die Zeugin ging in diesem Moment davon aus, dass sie selbst von der Polizei gesucht wurde, weil sie zwei Menschen umgebracht habe, da die Zeugin insoweit dachte, aus dem mit dem Angeklagten gesehenen Film wiedergegebene Geschehen in ihr eigenes Erleben transponierte. Die Wirkung des Medikamentes ließ in der Folge nach, so dass die Zeugin am Folgetag aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte.

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Nachdem die Zeugin L die Wohnung des Angeklagten verlassen hatte, schickte der Angeklagte zunächst um 21:29 Uhr eine SMS an die Zeugin U2, worin er diese bat, bei ihm vorbeizukommen, da es sehr wichtig sei. Eine Minute später schickte der Angeklagte eine SMS an die Zeugin L, worin er bat, Bescheid zu geben, ob sie gut zu Hause angekommen sei. Wiederum zwei Minuten später verlangte der Angeklagte als eine Antwort auf eine von der Zeugin U2 versandte SMS als Antwort ebenfalls eine SMS folgenden Inhalts:

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L ist voll komisch gewesen. Ihr war auf einmal voll schwindelig und sie ist in Schlangenlinien nach Hause gefahren. Und jetzt geht sie nicht ans Handy und schreibt auch nicht zurück. Ich will nur wissen ob sie gut angekommen ist. Ich mach mir sorgen.

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Die Zeugin U2 kam in der Folge zum Angeklagten, woraufhin sie zusammen mit dem Angeklagten die Wohnanschrift der Zeugin L aufsuchte. Als der Angeklagte das Auto der Zeugin L vor dem Haus stehen sah, gab er sich beruhigt und fuhr sodann wieder nach Hause.

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4. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – begangen am 01.09.2005 – verurteilte ihn das Amtsgericht G1 am 25.10.2005 im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 35,--. Ihm wurde dabei vorgeworfen, in Eschweiler auf der Autobahn A 4 in Richtung Olpe einen fahrerlaubnispflichtigen Lkw geführt zu haben, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, die zum Führen eines solchen Lkw berechtigt.

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5. Das Landgericht F verurteilte den Angeklagten am 08.12.2009 – rechtskräftig am selben Tag – wegen Vergewaltigung unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (23 KLs-220 Js 372/09 SE-30/09). Der Angeklagte war bis zum 18.06.2012 in dieser Sache inhaftiert. Er verbüßte die Strafe voll. Die Führungsaufsicht nach der Entlassung endete am 26.03.2016.

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Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zu Grunde:

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I.

37

Der Angeklagte stellte bei einem Besuch der Internetseite www.poppen.de fest, dass die Zeugin I – damals noch unter ihrem Mädchennamen C3 – ihre Dienste als Prostituierte anbot. Die entsprechende Anzeige der Zeugin I war dabei so ausgestaltet, dass einerseits die von ihr angebotenen Leistungen aufgeführt wurden, andererseits die nicht angebotenen Leistungen als „Tabu“ bezeichnet wurden. Ein solches Tabu war für die Zeugin I der Analverkehr.

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Mitte 2008 nahm der Angeklagte erstmals Kontakt zu der Zeugin I auf. Beide verabredeten einen „Hausbesuch“, den die Zeugin I dem Angeklagten abstatten und bei dem vaginaler Geschlechtsverkehr sowie beidseitiger Oralverkehr praktiziert werden sollte. Der anschließende Besuch der Zeugin I beim Angeklagten verlief absprachegemäß, ohne dass es aus Sicht der Zeugin zu Besonderheiten – etwa in Form von Erektionsproblemen des Angeklagten – gekommen wäre. Aufgrund seiner „Regieanweisungen“ empfand die Zeugin I den Angeklagten allerdings als dominant. Zur Ausübung des Vaginalverkehrs begab sich die äußerst zierlich gebaute Zeugin I, die bei einer Körpergröße von rund 1,70 Meter zwischen 45 kg und 50 kg wiegt, auf den mit einer Größe von rund 1,90 Metern und einem Gewicht von knapp 125 kg kräftig gebauten Angeklagten.

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Im September 2008 kam es zu einer erneuten Kontaktaufnahme des Angeklagten mit der Zeugin I. Es wurde für den 16.09.2008 ein 45-minütiger Hausbesuch zu einem Preis von € 75,-- mit Vaginalverkehr und wechselseitigem Oralverkehr vereinbart, wobei es dem Angeklagten auch gestattet sein sollte, der Zeugin am After zu lecken und einen Finger in ihren Anus einzuführen. Nachdem sich die beiden am 16.09.2008 per SMS über den genauen Zeitpunkt des Hausbesuchs verständigt hatten, suchte die Zeugin I den Angeklagten absprachegemäß nachmittags in dessen Wohnung in der C4-Straße in N auf.

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Sie begab sich zunächst in das dortige Badezimmer, um sich umzuziehen. Sie trug schwarze Stiefel und eine Korsage, als der Angeklagte sie anschließend in das Wohnzimmer führte und ihr ein Getränk anbot. Bevor die Zeugin I mit ihren Leistungen begann, tauschten sich die beiden nochmals über den vereinbarten Leistungsumfang aus und die Zeugin I nahm den vereinbarten Lohn von € 75,-- entgegen. Hierbei kam ein etwaiger Wunsch des Angeklagten nach Analverkehr nicht zur Sprache.

41

Während sich die beiden im Wohnzimmer aufhielten, stimulierte die Zeugin I den Angeklagten rund 20 Minuten lang oral. Über den gesamten Zeitraum hatte der Angeklagte eine Erektion. Sodann begaben sich beide ins Schlafzimmer, wo sich die inzwischen vollständig entkleidete Zeugin I aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des Angeklagten bäuchlings auf das Bett legte. Sie lag hierbei schräg auf dem Bett und drehte ihr Gesicht zur Seite. Um dem inzwischen ebenfalls vollständig entkleideten Angeklagten zu ermöglichen, an ihrem After zu lecken, spreizte sie auf dessen Anweisung ihre Beine. Nachdem der Angeklagte an ihrem After geleckt hatte, führte er ohne die Verwendung eines Gleitgels oder sonstiger Hilfsmittel seinen Zeigefinger in ihren After ein. Die Zeugin empfand das Eindringen als schmerzhaft und sagte dieses auch dem Angeklagten. Dieser zog daraufhin seinen Finger aus dem Anus heraus.

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Anschließend legte er sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf die unter ihm liegende Zeugin. Diese wurde hierdurch in die Matratze gedrückt, wobei ihre beiden Hände so unter ihrem Körper eingeklemmt wurden, dass sie sie diese nicht mehr bewegen konnte. Sie bekam erhebliche Atemprobleme. Sie sagte dem Angeklagten, sie bekomme keine Luft und forderte ihn auf, sofort aufzustehen. Als der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, wiederholte die Zeugin I diese mit den Worten „Steh auf, ich krieg‘ keine Luft.“ Als der Angeklagte auch hierauf nicht reagierte, bot sie dem Angeklagten an, ihm sein bereits gezahltes Geld zurückzugeben, sofern er nur endlich aufstehe. Dies lehnte der Angeklagte jedoch mit dem Hinweis ab, Geld interessiere ihn nicht.

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Erregt durch das vorangegangene Einführen des Fingers in ihren Anus beschloss er, mit der Zeugin gegen deren Willen den ungeschützten Analverkehr zu vollziehen. Ihm war hierbei bewusst, dass die Zeugin aufgrund ihrer Lage unter ihm keine Möglichkeit haben würde, sich diesem Ansinnen zu widersetzen. Er rieb sein erigiertes Glied an ihrem After und führte es anschließend ungeschützt in ihren Anus ein, wobei ihm bewusst war, dass die Durchführung des Analverkehrs nicht von der mit der Zeugin I getroffenen Abrede gedeckt war. Seine Hände stützte er hierbei links und rechts von ihrem Kopf auf das Bett. Die Zeugin I, die geschockt war, als sie das Einführen des Gliedes verspürte, sah von einer Gegenwehr ab, zumal  sie eine solche ohnehin für völlig aussichtlos hielt. Abgesehen davon fühlte sie sich dem Angeklagten ausgeliefert und hatte Angst, ihn durch Widerstandsleistungen zu weiterer Gewaltanwendung zu „provozieren“ und dadurch letztlich länger in der Wohnung verweilen zu müssen. Aufgrund ihrer Atemnot sah sie sich nicht einmal in der Lage, noch etwas zum Angeklagten zu sagen. Die Zeugin litt während des gesamten Analverkehrs unter Erstickungsgefühlen und dadurch bedingter Todesangst; auch verspürte sie erhebliche Schmerzen im Analbereich.

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Ohne dass Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob der Angeklagte zum Samenerguss kam, äußerte er jedenfalls beim anschließenden Herausziehen seines Gliedes sinngemäß, er müsse jetzt aufhören, weil sonst ein „Unglück“ geschehe. Die Zeugin I, die wegen der Beendigung des Analverkehrs eine gewisse Erleichterung verspürte, konnte diese Bemerkung nicht verstehen. Da sie allerdings befürchtete, der Angeklagte könnte erneut aggressiv werden, entschied sie sich, das vereinbarte „Programm“ wortlos weiter durchzuführen und mit dem Angeklagten auch noch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Hierbei musste sie allerdings feststellen, dass sein Glied erschlafft war. Sie versuchte zunächst, sein Glied durch manuelle Stimulation wieder aufzurichten. Als dieses nicht klappte und der Angeklagte nicht etwa verärgert reagierte, gab sie ihr Vorhaben auf. Sie begab sich ins Bad, zog sich an und verließ kommentarlos die Wohnung.

45

Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben, noch erheblich vermindert.

46

II.

47

Sie berichtete ihrem heutigen Ehemann und einem befreundeten Polizisten von den Geschehnissen. Beide rieten ihr, den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Aufgrund dessen begab sie sich noch am späten Abend desselben Tages zur Polizeiwache in G und erstattete dort Anzeige. Bei einer anschließenden gynäkologischen Untersuchung konnten weder Verletzungen noch Spermaspuren festgestellt werden.

48

III.

49

Der Angeklagte wurde am 09.07.2009 unter dem Tatverdacht einer weiteren Straftat zum Nachteil der Nebenklägerin I2 vorläufig festgenommen und befand sich ab diesem Tag bis zum 04.12.2009 in Untersuchungshaft in der JVA L4 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F vom 26.06.2009.

50

6. Das Amtsgericht G verhängte mit Strafbefehl vom 14.07.2014 gegen den Angeklagten wegen Betrugs eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € (29 Cs-557 Js 1345/14-31/14). Der Angeklagte hatte zwischen dem 16.12.2013 und dem 31.12.2013 zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 374,55 Euro bezogen, da er es pflichtwidrig und vorsätzlich unterlassen hatte, der Agentur für Arbeit seine Arbeitsaufnahme bei der Firma C5 anzuzeigen.

51

7. Das Amtsgericht G verurteilte den Angeklagten am 21.07.2015 wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € (28 Ds-220 Js 90/15-30/15). Der Angeklagte hatte am 13.10.2014 ein Bild der Zeugin in Unterwäsche gemacht und dieses per Mobiltelefon an die Zeugin N2 übersandt. Es handelte sich bei der Fertigung des Bildes um ein „Vorspiel“, ehe es zu sexuellen Aktivitäten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin kam, bei denen der Angeklagte die Zeugin auch mit der Hand auf das Gesäß schlug.

52

B.

53

I.

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(nicht veröffentlicht)

55

II.

56

Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden, alle in der Wohnung L2 Str. ### in G stattfindenden festgestellten Taten, wobei dem Angeklagten in jedem Fall, welcher den 10jährigen Q betrifft, dessen Alter bekannt war:

57

Fall 1                                          (= Fall 5 der Anklage 786 Js 350/18 SE)

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Geschädigt:                            Q B

59

Straftatbestände:              §§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB

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Spätestens ab Anfang Dezember 2017 forderte der Angeklagte von der Geschädigten B, dass diese sich täglich und rum um die Uhr als „Schlampe“ verhalten sollte. Dies beinhaltete neben aufreizender Kleidung oder Nacktheit in der Wohnung auch, dass die Geschädigte jederzeit und an jedem Ort zu sexuellen Handlungen bereit sein sollte. Dies erwartete der Angeklagte auch dann, wenn der zu diesem Zeitpunkt 10jährige Q anwesend war.

61

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Dezember 2017 lag der Angeklagte mit einer Jogginghose bekleidet auf dem langen Couchteil der Dreieckscouch im Wohnzimmer, während Q auf dem kurzen Ende der Couch saß. Die Geschädigte B, die nur mit einem Negligé bekleidet war, kam in das Wohnzimmer, ging zu dem Angeklagten und zog diesem die Jogginghose und Unterhose aus. Anschließend setzte sich die Geschädigte auf den Angeklagten und vollzog mit diesem im Beisein von Q den Geschlechtsverkehr, was dem Angeklagten bewusst war und diesen sexuell erregte. Nach einigen Minuten stand Q, der den Geschlechtsverkehr mitbekommen hatte, auf und ging in sein Zimmer.

62

Fall 2                                          (= Fall 6 der Anklage 786 Js 350/18 SE)

63

Geschädigt:                            Q B

64

Straftatbestände:              §§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB

65

An einem weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Dezember 2017 kam es erneut dazu, dass die wieder nur mit einem Negligé bekleidete Geschädigte mit dem unbekleideten Angeklagten den Geschlechtsverkehr auf der Couch im Wohnzimmer vollzog, während der 10jährige Q ebenfalls auf der Couch saß und das Geschehen beobachtete. Dies wusste der Angeklagte, der dadurch sexuell erregt wurde.

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Fall 3                                          (= Fall 3 der Anklage 786 Js 350/18 SE)

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Geschädigt:                            B

68

Straftatbestände:              § 223 Abs. 1 StGB

69

Ab dem 27.12.2017 ging die Geschädigte B der Prostitution nach (s. dazu sogleich Fall 6).

70

In der Nacht vom 03.01.2018 auf den 04.01.2018 feierten der Angeklagte, die Zeugin K und die Geschädigte B gemeinsam in der Wohnung der Geschädigten B. Sie spielten gegeneinander Dart auf dem Dartautomaten des Angeklagten, der im Wohnzimmer stand. Der Verlierer eines Spiels wurde bestraft, bspw. mit fünf Schlägen auf das Gesäß. Während des Abends tranken sie Bier und einige Schnäpse, zudem zog jeder einige Linien Speed. Die genaue Menge konnte die Kammer nicht mehr feststellen. Zwischendurch kam es auch zu sexuellen Handlungen der Drei untereinander.

71

Die Geschädigte B, die normalerweise nur wenig Alkohol trinkt, war sehr betrunken. Dies fiel auch dem Angeklagten auf. Er begann am frühen Morgen des 04.01.2018 die Geschädigte im völlig verdunkelten Wohnzimmer zu befragen, wobei er das Gespräch von der Zeugin K filmen ließ. Die Geschädigte B war aufgrund ihres Alkoholkonsums und der Dunkelheit sehr verwirrt. Sie erkannte den Angeklagten zunächst nicht an der Stimme. Stattdessen hielt sie ihn für „L3“, einen Arbeitskollegen von ihr. Der Angeklagte fragte sie daraufhin, ob sie L3 möge, der ihr Freund sei und sie ihn liebe. Dies verneinte die Geschädigte. Daraufhin gab sich der Angeklagte als L3 aus. Nach einigen weiteren Fragen fragte er die Geschädigte, ob sie ihn liebe, was diese bejahte, woraufhin der Angeklagte erwiderte, also liebe sie L3. Dann verneinte die Geschädigte auf weitere Fragen des Angeklagten hin, einen Freund zu haben oder jemanden, den sie liebe. Sie liebe Q und dieser liebe N3. Dann erkannte die Geschädigte den Angeklagten. An dieser Stelle hörte die Zeugin K auf Anweisung des Angeklagten hin auf das Geschehen zu filmen und verließ das Zimmer.

72

Der Angeklagte war inzwischen höchst wütend auf die Geschädigte B. Er schlug ihr mit voller Wucht mit der Faust gegen die linke untere Gesichtshälfte, sodass der Unterkiefer der Geschädigten brach. Diese lag auf dem Boden und sagte leise, L3 solle sie bitte dort herausholen, der verprügele sie immer und keiner glaube ihr. Anschließend schliefen beide.

73

Am Morgen des 04.01.2018 wachte die Geschädigte B mit starken Zahn- und Kieferschmerzen auf. Der Angeklagte erzählte ihr, sie habe ihn für L3 gehalten und dass er ihr dafür mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er machte der Geschädigten in den nächsten Tagen immer wieder Vorwürfe, dass sie ihn für L3 gehalten habe und er dadurch sehr getroffen sei. Hierin ließ er sich von der Zeugin K und der Zeugin C2, der er das Video von dem Gespräch per WhatsApp geschickt hatte, bestätigen.

74

Als die Schmerzen nicht nachließen, suchte die Geschädigte B am 05.01.2018 schließlich einen Zahnarzt auf. Dieser stellte den Kieferbruch fest und überwies die Geschädigte in die Zahnklinik auf dem Venusberg. Dorthin brachte sie der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin C2. Zur Verschleierung der Körperverletzung hatten sich die Beteiligten zuvor geeinigt, die Verletzungen einem Treppensturz der Geschädigten B zuzuschreiben. Dies geschah auch gegenüber den behandelnden Ärzten.

75

Die Geschädigte wurde am 05.01.2018 operiert. Ihr wurde eine Platte im Kiefer eingesetzt. Sie blieb zunächst bis zum 08.01.2018 stationär im Krankenhaus. Der Angeklagte schickte der Geschädigten einige WhatsApp mit Liebeserklärungen in die Klinik, ebenso mit dem Versprechen, sie nicht noch einmal so zuzurichten. Stattdessen werde er ihr nur noch auf das Gesäß oder die Scheide schlagen, dort könne er fester schlagen, ohne dass etwas breche. Zudem forderte er mehr Einsatz von ihr im Rahmen der Prostitution.

76

Die Zeugin K zog nun ebenfalls in die Wohnung der Geschädigten, um sich mit dem Angeklagten um Q zu kümmern. In dieser Zeit kam es zu einer weiteren Tat zum Nachteil des Q (s. dazu sogleich Fall 4).

77

Es stellte sich heraus, dass der Kieferbruch nicht ordnungsgemäß heilte, sodass eine zweite Operation erforderlich war. Nichtsdestotrotz kam die Geschädigte am 08.01.2018 nach Hause, um eine Nacht bei dem Angeklagten und Q zu verbringen, ehe sie am nächsten Morgen für die zweite Operation wieder in die Klinik musste. Dies und die damit verbundenen Umstände nervten den Angeklagten. Er machte daher einen Termin mit einem Freier für die Geschädigte am Morgen des 09.01.2018 ab. Gegenüber der Zeugin K erklärte er in einer WhatsApp-Audionachricht, er hätte die Geschädigte lieber gleich kaputt schlagen sollen, dann hätten sie jetzt den ganzen Ärger nicht.

78

Am 09.01.2018 wurde die Geschädigte B erneut am Kiefer operiert und blieb bis zum 12.01.2018 stationär im Krankenhaus. Die Geschädigte konnte ihren Mund aufgrund der Operationen und der im Mund liegenden Drähte nur wenig öffnen. Der Angeklagte erklärte ihr am 10.01.2018 per WhatsApp nur, es sei ihm egal, was sie an Nahrung zu sich nehmen könne. Weiter hieß es wörtlich:

79

„Hauptsache du kannst wieder ordentlich Schwänze blasen“

80

Außerdem machte er ihr Vorhalte, weil sie sich im Krankenhaus nicht wie eine Schlampe verhalten habe und keinen Geschlechtsverkehr mit ihm auf der Toilette gehabt habe. Daher werde sie direkt bei ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus die ersten Schläge erhalten.

81

Die Geschädigte B hat bis heute Schwierigkeiten beim Essen bestimmter Lebensmittel. Die eingesetzte Platte befindet sich nach wie vor in ihrem Kiefer. Sie spürt diese bis heute.

82

Fall 4                                          (Anklage 786 Js 841/18 SE)

83

Geschädigt:                            Q B

84

Straftatbestände:              §§ 176 Abs. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB

85

Da sich die Geschädigte B ab dem 05.01.2018 stationär in der Universitätsklinik auf dem Venusberg befand und der Angeklagte arbeiten musste, zog die Zeugin K ebenfalls in die Wohnung der Geschädigten, um sich mit um Q zu kümmern. Der Angeklagte war immer noch wütend auf die Geschädigte und darauf aus, diese – als seine „Schlampe“, mit der er nicht zufrieden war – zu erniedrigen und zu demütigen. Er beschloss daher, den 10jährigen Q in das sexuelle Geschehen in der Wohnung aktiv einzubeziehen. Hierin sah er eine Möglichkeit, die Geschädigte im Krankenhaus zu demütigen. Der Gedanke, den Jungen in sexuelle Handlungen mit der Zeugin K einzubeziehen, erregte den Angeklagten zudem sexuell. Das Geschehen sollte mit dem Handy des Angeklagten aufgenommen werden.

86

Der Angeklagte kündigte die folgende Tat der Geschädigten B per WhatsApp an. Am 06.01.2018 um 15:36 Uhr schickte er ihr folgende WhatsApp-Nachricht:

87

„Q wird K heute, allerspätestens morgen ne Banane reinstecken“

88

Auch kündigte er ihr an, ihr davon ein Video zu schicken. Die Geschädigte B war skeptisch, ob sich Q dazu bereit erklären würde, hatte jedoch keinen Zweifel, dass der Angeklagte ihn dazu bringen werde, der Zeugin K eine Banane in die Scheide einzuführen. Als der Angeklagte Q erklärte, was er von ihm erwarte, weigerte sich der Junge zunächst. Der Angeklagte erklärte ihm daher, er dürfe erst wieder Computer spielen, wenn er der Zeugin K die Banane in die Scheide eingeführt habe. Daraufhin erklärte der Junge sich schließlich damit einverstanden. Auch die Zeugin K war bereit, sich auf Anweisung des Angeklagten hin an dem sexuellen Geschehen zu beteiligten.

89

Die Zeugin K legte sich nur mit einem T-Shirt und Socken bekleidet auf das lange Teil der Couch im Wohnzimmer. Der Angeklagte saß auf dem kurzen Couchteil neben der Zeugin K. Q – der bereits eine ungeschälte Banane in der Hand hielt – saß am Ende der angewinkelten Beine der Zeugin K. Der Angeklagte filmte das Ganze auf seinem Smartphone. Sowohl Q als auch die Zeugin K winkten zunächst in die Kamera und sagten beide „Hallo Mama“. Dann erklärte der Angeklagte: „Die [Banane] führen wir jetzt ein. Komm, ich helf dir ein bisschen.“ Der Angeklagte zog die Schamlippen der Zeugin K auseinander. Q führte daraufhin die Banane die die Vagina der Zeugin K ein, während der Angeklagte, den das Geschehen sexuell erregte, „schön langsam“ und „Merkst du, wie das reinflutscht?“ sagte. Dann erklärte er Q: „Und dann wie ich dir gerade gezeigt habe, immer rausziehen und rein.“ Der Junge bewegte die Banane in der Vagina der Zeugin K vor und zurück. Auf die Aufforderung des Angeklagten hin, das „ruhig etwas schneller zu machen“, bewegte er die Banane schneller vor und zurück. Das von dem Angeklagten gefertigte Video hat eine Dauer von 01:09 Minuten.

90

Dieses Video schickte der Angeklagte der Geschädigten B per WhatsApp am 06.01.2018 um 16:26 Uhr mit dem Kommentar, er sei stolz auf Q. Um 17:08 Uhr schickte er der Geschädigten die weitere WhatsApp-Nachricht:

91

„Um es auf den Punkt zu bringen, ich denke 2019 wird er euch ficken.“

92

Fall 5                                          (= Fall 7 der Anklage 786 Js 350/18 SE)

93

Geschädigt:                            Q B

94

Straftatbestände:              §§ 176 Abs. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB

95

Der Angeklagte beabsichtigte schon länger, die Geschädigte B zu sexuellen Handlungen mit ihren 10jährigen Sohn Q zu bringen. Dies kündigte er ihr mehrfach per WhatsApp an.

96

An einem der beiden nächsten Tage überzeugte die Geschädigte B Q, ihr nunmehr im Beisein des Angeklagten eine Möhre einzuführen. Die beiden gingen gemeinsam aus der Küche zu dem Angeklagten, der sich im Wohnzimmer befand. Die Geschädigte B legte sich nackt auf die Couch. Der 10jährige Q führte seiner Mutter auf Anweisung und unter Anleitung durch den Angeklagten die Möhre vaginal ein. Der Angeklagte, den dies sexuell erregte, forderte ihn auf, die Möhre rein und raus zu bewegen. Dem kam der Junge nach. Schließlich nahm der Angeklagte selbst die Möhre und führte diese bei der Geschädigten B weiter vaginal ein. Q verließ sofort das Wohnzimmer.

97

Fall 6                            (= Fall 2 der Anklage 786 Js 350/18 SE)

98

Straftatbestände:              § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB

99

Der Angeklagte stellte im Herbst/Winter 2017 vor Weihnachten sowohl der Zeugin K als auch der Geschädigten B die Aufgabe, Geld durch Anbieten sexueller Handlungen gegen Entgelt zu beschaffen. Der Zeugin K sollte durch sog. Blow Jobs – Oralverkehr – genügend Geld verdienen, um ihm zu Weihnachten eine PS4 zu schenken. Der Geschädigten B stellte er am 10.12.2017 eine Aufgabe, die er um 13:35 Uhr per WhatsApp wie folgt wiederholte:

100

Am 18.12.2017 schaltete die Zeugin K auf Anweisung des Angeklagten für die Geschädigte B ohne deren Wissen eine Anzeige bei markt.de betreffend die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt, von der die Geschädigte danach in Kenntnis gesetzt wurde. Bei einem ersten Kunden sagte der Angeklagte das Treffen ab, da dieser keine Vorkasse leisten konnte. Um 23 Uhr hatte die Geschädigte B ihren ersten Kunden, was der Angeklagte zu der Zeugin K mit den Worten kommentierte: „An der verdiene ich mir noch ne goldene Nase“. Der Kunde zahlte 100,00 € an die Geschädigte, was diese dem Angeklagten übergab. Zu weiteren Treffen mit Kunden kam es erst wieder zwischen Weihnachten und Neujahr 2017. Der Angeklagte forderte von der Geschädigten B, sich nunmehr regelmäßig zu prostituieren. Er erwartete hiervon Einnahmen bis 5.000,00 € pro Monat.

101

Am 29.12.2017 wurde auf Anweisung des Angeklagten eine weitere Anzeige von der Zeugin K bei markt.de für die Geschädigte geschaltet. Ab diesem Zeitpunkt ging die Geschädigte B dauerhaft der Prostitution nach. Im Rahmen ihrer Prostitutionsausübung bestimmte der Angeklagte die Preise für die sexuellen Leistungen, die Anzahl der täglichen Freier  und die Art der angebotenen sexuellen Leistungen. Eine eigene Entscheidungsfreiheit hatte die Geschädigte B insoweit nicht. Zudem überwachte der Angeklagte die Geschädigte B.

102

Der Angeklagte führte am 30.12.2017 einen Übungschat mit der Geschädigten auf WhatsApp durch, bei dem er sich als Freier ausgab, um ihr Gelegenheit zu geben, Antworten auf Sonderwünsche o.ä. zu üben. Der Angeklagte gab der Geschädigten B klare Anweisungen, wie sie ihre Anbahnungsgespräche mit Kunden zu führen hatte.

103

Am 02.01.2018 schickte der Angeklagte der Geschädigten per WhatsApp um 11:43 Uhr den wie folgt lautenden Text:

104

„Hallo.

105

Komme aus G und empfange nur bei mir daheim nach Termin. Ganz privat.

106

Blowjob 50€ (mit Gummi!)

107

75€ mit Aufnahme (ohne Gummi!)

108

Quicky 20min für 60€ (nur mit Gummi!)

109

Sex ebenfalls nur mit Gummi 100€/45 Minuten (ausgiebiges Vorspiel auf Wunsch)

110

Anal 150€.

111

Ich verschicke weder Videos noch Bilder.

112

Suche Treffen und kein ellenlanges hin und her schreiben.

113

Bei Interesse einfach nen Termin vereinbaren.

114

Ich freue mich.

115

LG B“

116

Diesen Text musste die Geschädigte B als Anzeige übernehmen und stellte ihn bei markt.de ein.

117

Die Geschädigte B begann nunmehr, regelmäßig Kunden im Rahmen der Prostitution zu empfangen. Diese empfing sie im Schlafzimmer der Wohnung. Die Kunden mussten zuerst für die gewünschten Leistungen zahlen. Dieses Geld brachte die Geschädigte sodann zuerst ins Wohnzimmer zu dem in der Regel anwesenden Angeklagten. Anschließend ging sie zurück in das Schlafzimmer und bediente den Kunden, d.h. vollzog mit diesem die bezahlten sexuellen Leistungen. Sofern Q an diesen Tagen in der Wohnung anwesend war, sagten ihm die Geschädigte und der Angeklagte, die Geschädigte würde die Männer nur massieren.

118

Als die Geschädigte aufgrund des Kieferbruchs stationär im Krankenhaus war (s. dazu Fall 3) und keine Termine im Rahmen der Prostitution wahrnehmen konnte, formulierte der Angeklagte erneut einen Text für sie:

119

„Hey, ich liege momentan im Krankenhaus. Kann also momentan keine Treffen machen. Eine Freundin von mir ist aktuell bei mir zu Hause. Und sie würde auch gegen ein TG [Taschengeld] empfangen. Sie ist etwas molliger, macht aber nen 1a Blowjob und lässt sich in alle Löcher ficken zu fairen Preisen. Meld dich einfach mal bei ihr.[…]“

120

Die Termine übernahm in dieser Zeit die Zeugin K. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt ging die Geschädigte B weiter der Prostitution nach. Die auf Anweisung des Angeklagten mit einem Photo der Geschädigten versehene Anzeige ging am 13.01.2018 bei markt.de online. Bereits am 20.01.2018 formulierte ihr der Angeklagten einen neuen Angebotstext, den er der Geschädigten um 18:42 Uhr per WhatsApp schickte:

121

„Hallo.

122

Ich komme aus G und empfange nur bei mir daheim nach Termin. Ganz privat und absolut diskret.

123

Folgendes biete ich an:

124

Blowjob 60€ (mit Aufnahme)

125

Sex/GV 100€/60 Minuten (ausgiebiges Vorspiel auf Wunsch)

126

Anal 150€.

127

3er mit einer Freundin von mir 200/60 Minuten

128

Für die schnelleren:

129

Schneller BJ (5min) für 30€

130

Quicky 20min für 60€

131

Für die Dominanten:

132

Schlage mich mit meiner Peitsche wohin du willst.

133

10 Schläge 15€

134

20 Schläge 20€

135

Ich verschicke weder Videos noch Bilder und bitte euch das zu akzeptieren.

136

GV ausschließlich mit Schutz.

137

Ich bin 100% kein Fake und suche reale Treffen und kein ellenlanges hin und her schreiben.

138

Bei Interesse einfach nen Termin vereinbaren.

139

####/#######

140

Ich freue mich.

141

LG B“

142

Wieder musste die Geschädigte B den Text so in ihre Anzeige übernehmen. Sie musste alle Sonderwünsche von Kunden vorher mit dem Angeklagten absprechen. Dieser bestand zudem darauf, dass ihn die Geschädigte jeweils detailliert nach einem Treffen informierte, zu welchen sexuellen Handlungen es tatsächlich gekommen war. Der Angeklagte bestimmte auch, dass die Geschädigte B „Arbeitskleidung“ brauche, die sie gemeinsam mit der Zeugin K einkaufen sollte. Mitte Januar 2018 erwarb der Angeklagte eine sog. webcam, die er im Schlafzimmer der Wohnung mit Focus auf das dortige Bett installierte. Dies sollte der Überwachung der „Arbeit“ der Geschädigten B dienen. Der Angeklagte wollte so sicherstellen, dass die Geschädigte keine Dienste über das mit den Kunden Vereinbarte und Bezahlte hinaus leistete. Die Videoaufnahmen dieser Kamera wurden live auf sein Handy bzw. sein Tablet übertragen. Regelmäßig beobachtete der Angeklagte die Geschädigte so bei der Prostitutionsausübung. Sofern die Kunden Handlungen vornahmen bzw. von der Geschädigten sexuelle Leistungen erhielten, die weder vereinbart noch bezahlt waren, wurde der Angeklagte stets sehr wütend. Gelegentlich schlug er die Geschädigte B zur Strafe.

143

Wiederholt gab der Angeklagte der Geschädigten vor, welche Sonderangebote sie in ihr Angebot aufzunehmen hatte, bspw. fand am 27.01.2018 ein sog. Quicky-Tag statt. An diesem, so gab der Angeklagte der Geschädigten per WhatsApp vor, bot die Geschädigte einen 20min Quicky für 50 € sowie einen 20min Quicky mit anal für 70 €, der zumal auf Wunsch auch ohne Schutz möglich war, an.

144

Die Geschädigte B vereinbarte einen Teil der Treffen mit Kunden im Rahmen der Prostitution selbst, meist über WhatsApp-Chats. Während ihrer Schichtarbeit die DHL konnte die Geschädigte nicht auf ihr Telefon zugreifen. In diesen Zeiträumen vereinbarte auf Anweisung des Angeklagten die Zeugin K Termine für die Geschädigte. Auch der Angeklagte vereinbarte mehrfach Termine mit Kunden für die Geschädigte, wobei er sich als die Geschädigte ausgab. Er stand zudem in Kontakt mit einem interessierten Kunden, der einen mehrstündigen Termin bei der Geschädigten buchen wollte, um diese während des Termins fesseln, massiv schlagen und „vergewaltigen“ zu können. Hierfür sollten von dem Kunden 650,00 € gezahlt werden. Der Angeklagte drohte der Geschädigten wiederholt damit, diesen Termin für den Kunden bei ihr zu buchen. Es kam zwar zu einem Treffen des Angeklagten mit dem potentiellen Kunden und Chatverkehr zwischen diesem und der Geschädigten. Tatsächlich fand ein solcher Termin bis April 2018 nicht statt.

145

Ab Anfang Januar 2018 führte der Angeklagte eine „Buchführung“ ein. In einem blauen Ringbuch trug er täglich die geleisteten sexuellen Handlungen und die dafür gezahlten Entgelte der Kunden ein. Nach zwei Wochen übergab er das Ringbuch der Geschädigten B und befahl dieser, nun täglich die Aufstellung fortzuführen. Der Angeklagte kontrollierte die Aufstellung regelmäßig.

146

Am 15.01.2018 forderte der Angeklagte die Zeugin K auf, eine Tabelle zu erstellen, in die sowohl betreffend die Geschädigte B als auch die Zeugin K pro Woche das Soll an Kunden sowie die tatsächliche Kundenzahl pro Tag eingetragen werden konnte. Diese Liste führte anfangs der Angeklagte, später trug die Geschädigte B selbst die Zahlen – in Form von Strichen – ein. Für den Fall, dass die Geschädigte ihr Soll nicht erfüllte, drohte er ihr Schläge mit „M2“, dem Kantholz mit Reißnägeln, an. Das jeweils von den Kunden gezahlte Geld sollte in einen Umschlag gelegt werden.

147

Die Geschädigte B empfing zwischen dem 14.01.2018 und dem 09.04.2018 entsprechend der nachfolgenden Aufstellung pro aufgeführtem Tag mehrere Kunden, denen sie gegen Entgelt sexuelle Leistungen lieferte:

148

DatumAnzahl Kundensexuelle LeistungenGesamteinnahmen/Tag
14.01.1Quicky60,00
15.01.1Blow Job [im Folgenden: BJ]50,00
16.01.4Quicky BJ quick 3er BJ360,00
17.01.1BJ60,00
18.01.2Anal BJ200,00
20.01.4BJ neu BJ neu Quicky 1 Stunde290,00
21.01.245 min 20 min160,00
22.01.220 min 69er120,00
23.01.360 min BJ BJ220,00
24.01.1BJ60,00
25.01.1Quicky60,00
27.01.33x Quicky150,00
30.01.1BJ50,00
01.02.460 min BJ BJ 3er360,00
02.02.1Quicky60,00
03.02.13er150,00
04.02.360 min BJ (M) BJ210,00
05.02.160 min100,00
06.02.1Quicky60,00
07.02.1BJ60,00
08.02.1BJ60,00
09.02.33x 60 min300,00
10.02.2BJ 60 min160,00
12.02.2BJ 60 min160,00
13.02.1Quicky60,00
14.02.1Quicky60,00
17.02.75x 1 Stunde Anal BJ710,00
18.02.560 min BJ 2x Quicky 1x Quicky330,00
21.02.1BJ60,00
22.02.160 min90,00
23.02.1Quicky60,00
24.02.1BJ60,00
26.02.130 min70,00
27.02.160 min anal+Dom175,00
02.03.33x BJ180,00
05.03.4BJ 2x 60 min 5 min340,00
06.03.22x 60 min120,00
07.03.2BJ 60 min anal210,00
08.03.42x 60 min 60 min anal küssen 30 min430,00
09.03.22x 30 min140,00
11.03.23er 60 min250,00
12.03.130 min70,00
13.03.260 min BJ180,00
15.03.62x 60 min 2x 30 min Duschen BJ440,00
16.03.3HJ (Hand job) 30 min 60 min210,00
17.03.52x 60 min 3x BJ380,00
18.03.33x 30 min210,00
19.03.330 min mit fesseln 60 min 30 min265,00
20.03.160 min100,00
21.03.260 min 30 min170,00
22.03.360 min HJ 3er290,00
23.03.1BJ60,00
24.03.42x 30 min BJ mit küssen BJ290,00
26.03.53x 30 min 60 min Brett [Fetisch]360,00
28.03.360 min 30 min mit küssen 30 min270,00
29.03.42x 60 min 60 min küssen dom BJ415,00
30.03.??60 min anal BJ??
31.03.2BJ 60 min160,00
01.04.2BJ 30 min130,00
02.04.1BJ50,00
03.04.2BJ 30 min130,00
04.04.22x BJ110,00
05.04.1HJ40,00
06.04.160 min100,00
07.04.42x 60 min 2x 30 min340,00
08.04.1BJ60,00
09.04.330 min BJ 60 min230,00
149

Die Gesamteinnahmen beliefen sich auf 12.705,00 €.

150

Das Geld, das die Geschädigte und die Zeugin K durch die Prostitution verdienten, wurde in einem Fach des Dart-Automaten im Wohnzimmer aufbewahrt. Die Drei sparten u.a. auf einen gemeinsamen Urlaub in Dubai. Dieser wurde am 14.02.2018 gebucht und am 23.03.2018 bezahlt. Die Kosten beliefen sich auf 5.000,00 €, die über das Konto der Geschädigten B an das Reisebüro flossen. Die Geschädigte hat inzwischen, da die Reise aufgrund der Verhaftung des Angeklagten und der damit einhergehenden Trennung storniert wurde, 4.000,00 € zurückerhalten. Ebenfalls am 23.03.2018 kauften die Drei ein neues Boxspringbett für das Schlafzimmer der Wohnung in der L2 Str. ###. Der Angeklagte nutzte das Geld auch, um bspw. Lebensmittel für den gemeinsamen Verbrauch zu kaufen.

151

III.

152

(nicht veröffentlicht)

153

IV.

154

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei allen Taten weder erheblich eingeschränkt geschweige denn aufgehoben.

155

C.

156

I.

157

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu der Sexualanamnese des Angeklagten beruhen darüber hinaus auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen Dr. U.

158

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den eingeführten Urkunden früherer Strafverfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, und zu denen der Angeklagte weitere Angaben machte.

159

II.

160

Das Rahmengeschehen, welches umfassend unter B.I.1-4 dargestellt ist, hat der Angeklagte glaubhaft eingeräumt. Ergänzt wurden die Feststellungen durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen C2 und K, soweit dieses Rahmengeschehen ihre Beziehungen zu dem Angeklagten sowie dessen Beziehung zu M betraf. Weiter ergänzend beruhen die Feststellungen auf den umfassenden Bekundungen der Geschädigten B. Letztere hat die internen Verhältnisse des Zusammenlebens, die Entwicklung der Beziehung mit dem Angeklagten und der gemeinsamen Sexualität glaubhaft so geschildert, wie es von der Kammer festgestellt wurde.

161

Darüber hinaus hat die Kammer den gemeinsamen WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten B ab dem 06.11.2017 im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Weite Teile des Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K ab dem 07.11.2017 wurden verlesen. Die Kammer konnte sich so selbst einen Eindruck über weite Teile des Zusammenlebens des Angeklagten mit der Geschädigten und seiner Beziehung nebst Sexualleben zu ihr sowie zu der Zeugin K verschaffen.

162

III.

163

Auch die Feststellungen zum Tatgeschehen zum Nachteil beider Geschädigter beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat sein Geständnis nicht pauschal abgelegt. Vielmehr ist die Kammer mit dem Angeklagten jeden Fall einzeln durchgegangen, wobei der Angeklagte zu jedem Fall konkrete Angaben machte.

164

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Angaben des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Sein Geständnis wurde auch durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt.

165

Hinsichtlich der Fälle 1-2 und 4-5 zum Nachteil des Q B hat die Kammer zudem die Bild-Ton-Vernehmung des Geschädigten gemäß § 255a Abs. 1 StPO durch Abspielen in Augenschein genommen. Ebenso hat sie das von dem Angeklagten angefertigte Video von der Tathandlung in Fall 4 (Einführen einer Banane in die Vagina der Zeugin K durch Q B) in Augenschein genommen. Die glaubhaften Angaben des Geschädigten decken sich in allen Punkten mit dem Geständnis. Widersprüche sind nicht aufgetreten.

166

Hinsichtlich der Fälle 3 und 6 zum Nachteil der Geschädigten B wurden die Feststellungen durch die glaubhaften, detaillierten Bekundungen der Geschädigten bestätigt. Die Kammer hat zudem neben Lichtbildern von den Verletzungen der Geschädigten auch das Kantholz sowie die Aufstellung der Geschädigten über die von ihr geleisteten Dienste nebst Einnahmen zwischen Anfang Januar 2018 und dem 09.04.2018 in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die maßgeblichen Nachrichten aus dem WhatsApp-Chatverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten B und der Zeugin K, die sowohl die Taten zum Nachteil des Q B (konkret Fall 4 und 5) als auch die Taten zum Nachteil der Geschädigten B betreffen, in die Hauptverhandlung eingeführt. Darüber hinaus hat sie mehrere WhatsApp-Audionachrichten durch Abspielen ebenfalls eingeführt. Die Kammer konnte sich so u.a. einen Eindruck vom Umfang der Überwachung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten verschaffen können.

167

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen unter B.III hat der Angeklagte eingeräumt. Darüber hinaus beruhen sie auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten sowie der Zeugin H.

168

IV.

169

Der Angeklagte war bei allen Taten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt.

170

Keines der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB liegt bei dem Angeklagten vor. Die Kammer hat sich insoweit von der erfahrenen Sachverständigen Dr. U beraten lassen. Diese hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten während der Taten weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch Schwachsinn vorlag. Insbesondere fehlt es auch an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei dem Angeklagten. Dieser weist zwar sowohl narzisstische als auch dissoziale Züge auf. Diese Züge, so die Sachverständige nachvollziehbar, erreichen jedoch nur den Grad von Akzentuierungen. Mithin handelt es sich noch nicht um Störungen, die als schwere andere seelische Abartigkeiten zu qualifizieren wären. Dies gilt auch für die bei dem Angeklagten bestehende sexuelle Störung in Form des Sadismus (ICD10: F65.5). Eine solche Paraphilie, so die Sachverständige, erreiche nur als sexuelle Hauptströmung den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Bei dem Angeklagten handele es sich jedoch nur um eine, wenn auch deutlich ausgeprägte, sexuelle Nebenströmung.

171

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Das Sexualleben des Angeklagten – insbesondere mit der Zeugin K und der Geschädigten B – war zwar in weiten Teilen stark durch dessen sadistische Neigungen geprägt. Der Angeklagte war jedoch auch zu nicht sadistisch geprägtem Verhalten sowohl in seinen Partnerschaften als auch in seinem Sexualleben in der Lage. Dies bestätigte insbesondere die Zeugin K, die – komplementär sexuell veranlagt – mit dem Angeklagten eine langjährige sexuelle Beziehung führte, bei der weder das gesamte Beziehungsleben noch die gesamte Sexualität durch sadistische Handlungen des Angeklagten geprägt war.

172

D.

173

Soweit dem Angeklagten mit der Anklage vom 29.06.2018 (786 Js 350/18 SE) auch vorgeworfen worden war, die Geschädigte B im Zeitraum zwischen dem 01.01.2017 und dem 09.04.2018 vergewaltigt zu haben (Fall 4 der Anklage), war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer vermochte diesen Fall nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen.

174

In ihrer Vernehmung vor der Kammer konnte die Geschädigte B trotz konkreter Nachfrage der Kammer keinen konkreten Übergriff des Angeklagten schildern, bei dem es zu sexuellen Handlungen – insbesondere Geschlechtsverkehr – gekommen war, mit dessen Vornahme sie nicht einverstanden gewesen sei. Zwar kam es regelmäßig dazu, dass die Geschädigte B mit Kabelbindern angebunden wurde und der Angeklagte sodann mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Dies stellte jedoch eine Spielart der gemeinsamen Sexualität dar, mit der die Geschädigte B jedenfalls dem Angeklagten zu Liebe einverstanden war.

175

E.

176

Der Angeklagte hat sich wie erkannt strafbar gemacht. Insoweit wird auf die Darstellung der einzelnen Fälle verwiesen. Diese enthalten in einem „Kopfteil“ neben der Angabe des bzw. der konkret betroffenen Geschädigten auch eine strafrechtliche Einordnung.

177

Näherer Ausführungen bedarf insoweit nur Folgendes:

178

1.

179

Der Angeklagte hat sich in den Fällen 4 und 5 jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht. In beiden Fällen veranlasste er den Geschädigten Q B durch verbale Einflussnahme dazu, einer Frau – in Fall 4 der Zeugin K und in Fall 5 der Geschädigten B – einen Gegenstand vaginal einzuführen. Dabei leitete er den Jungen durch konkrete Äußerungen an, den Gegenstand einzuführen und anschließend diesen vor und zurück zu bewegen.

180

Dies stellt einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in gemeinschaftlicher Begehungsweise dar, § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB.

181

Eine derartige gemeinschaftliche Tatbegehung setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1, Abs. 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (BGH Urt.. v. 10.10.2013, 4 StR 258/13, Rdnr. 8 – zitiert nach juris). Insoweit reicht es für die Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB – einem eigenhändigen Delikt – aus, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen. Darüber hinaus liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460). Die erforderliche gleiche Zielrichtung liegt in diesen Fällen darin, dass der eine Täter durch seinen Bestimmungsakt i.S.d. § 176 Abs. 2 StGB gerade die sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB an dem Kind vornimmt bzw. von diesem an sich vornehmen lässt.

182

So liegt es hier sowohl in Fall 4 als auch in Fall 5. Der Angeklagte brachte durch seine unmittelbare verbal nachdrückliche Einwirkung auf den Geschädigten Q B und seine Anweisungen, wie der Junge vorzugehen habe, diesen dazu, einen Gegenstand in die Vagina der Zeugin K bzw. der Geschädigten B einzuführen und dort hin und her zu bewegen. Mithin ermöglichte er durch sein Verhalten gerade die sexuellen Handlungen, die die Zeugin K bzw. die Geschädigte B von dem 10jährigen Q B an sich vornehmen ließen.

183

Zudem erfüllt das Geschehen in den Fällen 4 und 5 auch den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, mithin der beischlafähnlichen Handlung. Sowohl die Zeugin K als auch die Geschädigte B – deren Alter im Rahmen dieser Vorschrift mit maßgeblich ist – waren erwachsen. Bei dem vaginalen Einführen eines Gegenstandes handelt es sich um eine beischlafähnliche Handlung i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dies ist mit einem Eindringen in den Körper verbunden. Der Angeklagte ist (ebenfalls) Täter dieses Delikts. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt auch eine Qualifikation des § 176 Abs. 2 StGB dar und ist mithin kein ausschließlich eigenhändiges Delikt. Eine Täterschaft ist daher auch – wie im vorliegenden Fall – gegeben, wenn der durch sein Bestimmen i.S.d. § 176 Abs. 2 StGB auf das Kind einwirkende Täter, dieses zum Beischlaf bzw. zur Vornahme einer beischlafähnlichen Handlung mit einer dritten, über 18 Jahre alten Person veranlasst (BGH NStZ 2005, 152 f.; Fischer, StGB, § 176a StGB, Rdnr. 6).

184

2.

185

In Fall 6 hat sich der Angeklagte der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

186

Die Verwirklichung dieses Tatbestands setzt eine bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus (Ziegler in: BeckOK StGB, § 181a StGB, Rdnr. 6). Das Verhalten muss geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH NStZ-RR 2002, 232; BGH StV 2000, 357, 361). Der Täter überwacht die Prostitutionsausübung, wenn er organisatorische Maßnahmen trifft, die dazu dienen, das Opfer zu kontrollieren und gerade bei der Prostitutionsausübung zu beaufsichtigen, bspw. eine Kontrolle der genauen Höhe der Einnahmen (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 7). Ein „Bestimmen“ i.S.d. § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter die Umstände der Prostitutionsausübung einseitig festsetzt. Auch drohende Sanktionen bei Regelverstößen können den Tatbestand maßgeblich begründen (Ziegler, a.a.O., Rndr. 9). Bei allen Begehungsformen muss der Täter einen zumindest mittelbaren Vermögensvorteil erstreben.

187

Der Angeklagte hat der Geschädigten B nicht nur die Preise für die verschiedenen im Rahmen der Prostitutionsausübung zu erbringenden sexuellen Handlungen vorgegeben. Er hat darüber hinaus bestimmt, wie viele Kunden sie mindestens pro Tag empfangen musste und welche sexuellen Handlungen in ihrem Angebot enthalten waren. Eine eigene Entscheidungsfreiheit hatte die Geschädigte insoweit nicht. Es war weder erlaubt, nicht im Angebot enthaltene sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. an sich vornehmen zu lassen, noch zusätzliche Handlungen, die nicht gesondert bezahlt wurden, zu erbringen. Tat sie dies dennoch, schlug sie der Angeklagte. Darüber hinaus überwachte der Angeklagte ihre Tätigkeit als Prostituierte, indem er anwesend war, wenn Kunden kamen und die Tätigkeit der Geschädigten B und den Umfang der erbrachten Leistungen über eine webcam verfolgte. Zudem war die Geschädigte B ihm über alle Kunden und Dienstleistungen Rechenschaft schuldig, d.h. sie hatte ihm im Detail darüber zu berichten. Die Geschädigte musste zudem genau Buch über die einzelnen Termine, die erbrachten sexuellen Dienstleistungen und das erhaltene Entgelt führen. Diese Aufstellung kontrollierte der Angeklagte regelmäßig.

188

Das Geld aus der Prostitutionsausübung erhielt der Angeklagte. Es diente u.a. der Bezahlung eines teuren Urlaubs des Angeklagten mit der Geschädigten B und der Zeugin K. Darüber hinaus bezahlte der Angeklagte, der lediglich im Rahmen eines 450,00 €-Jobs beschäftigt war, damit auch Bedarfsgegenstände oder Unternehmungen.

189

F.

190

I.

191

Die Kammer hat in den Fällen 1 und 2 den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB, in Fall 3 den des § 223 Abs. 1 StGB und in Fall 6 den des § 181a Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Auch in den Fällen 4 und 5 hat sie auf den Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zurückgegriffen. Minder schwere Fälle gemäß § 176a Abs. 4 StGB hat sie hingegen verneint.

192

Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.

193

Vertypisierte Milderungsgründe liegen in keinem der Fälle vor.

194

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer tatübergreifend strafmildernd berücksichtigt, dass

195

       der Angeklagte ein Geständnis ablegt und damit dem Geschädigten Q B die Vernehmung vor der Kammer erspart hat,

196

       er selbst als Kind Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist

197

       und sein Hemmungsvermögen gesunken war, da sich sein Privatleben im Tatzeitraum nahezu ausschließlich um Sexualität und Gewalt drehte.

198

Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass

199

       der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dies auch wegen eines Sexualdelikts, welches allerdings bereits neun Jahre zurückliegt,

200

       und er bereits über Hafterfahrung verfügte.

201

Darüber hinaus hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass es sich in Fall 4 und 5 jeweils um massive sexuelle Übergriffe handelte und der Geschädigte Q B in Fall 5 zudem den Gegenstand bei seiner eigenen Mutter vaginal einführen musste. In Fall 4 hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat vor allem begangen hat, um die Geschädigte B, die zu dieser Zeit aufgrund des Kieferbruchs (Fall 3) im Krankenhaus lag, weiter zu demütigen und zu erniedrigen.

202

Bei Beachtung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände erschien es der Kammer nicht angemessen, in den Fällen 4 und 5 den milderen Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB zu Grunde zu legen.

203

II.

204

Mithin standen der Kammer folgende Strafrahmen zur Verfügung:

205

              Fall 1                            Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf zu Jahren

206

              Fall 2                            Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf zu Jahren

207

              Fall 3                            Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

208

              Fall 4                            Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren

209

              Fall 5                            Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren

210

              Fall 6                            Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

211

Neben den bereits oben aufgeführten tatübergreifenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in Fall 3 zudem strafschärfend berücksichtigt, dass

212

       der Angeklagte auch wegen Körperverletzung einschlägig vorbestraft ist, wenn auch diese Tat über dreizehn Jahre zurückliegt,

213

       der durch den Schlag verursachte Kieferbruch der Geschädigten zweimal operiert werden musste

214

       und diese weiterhin Schwierigkeiten beim Essen bestimmter Lebensmittel hat und die eingesetzte Platte bis heute spürt.

215

In Fall 6 hat die Kammer strafschärfend weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte die Geschädigte B durch eine Vielzahl an Maßnahmen bei der Prostitutionsausübung überwacht und deren Ausübung bestimmt hat.

216

Unter – in den Fällen 4 und 5 nochmaliger – Abwägung aller bereits oben aufgeführter tatübergreifender und in den einzelnen Fällen hinzukommender für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer bei der Strafzumessung ausgehend von dem jeweiligen Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafen erkannt:

217

              Fall 1                            zwei Jahre

218

              Fall 2                            zwei Jahre

219

              Fall 3                            drei Jahre

220

              Fall 4                             fünf Jahre sechs Monate

221

              Fall 5                            sechs Jahre

222

              Fall 6                            zwei Jahre

223

Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten sowie unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

224

neun Jahren

225

für tat- und schuldangemessen erachtet.

226

III.

227

Die Kammer hat davon abgesehen, gegen den Angeklagten die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB anzuordnen.

228

1.

229

Vorliegend sind sowohl die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB als auch von § 66 Abs. 3 S. 2 StGB erfüllt.

230

§ 66 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter drei Straftaten i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB als rechtlich selbständige Taten begangen haben muss. Für jede dieser Taten muss er Freiheitsstrafe von einem Jahr verwirkt haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Strafen in dem Verfahren, in dem über die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen werden. Verwirkt ist die Strafe, wenn sie tatsächlich verhängt wurde bzw. vom erkennenden Gericht verhängt wird. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe muss jede dieser Einzelstrafen ein Jahr erreichen. Darüber hinaus muss der Täter in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt werden, und zwar entweder wegen aller drei oder wegen zwei der Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, in der eine Einzelstrafe in dieser Höhe nicht enthalten sein muss, oder wegen nur einer der drei Taten zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren (Fischer, StGB, § 66 StGB, Rdnr. 32f.).

231

Auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen in formeller Hinsicht vor. § 66 Abs. 3 StGB ermöglicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen besonderer Anlasstaten. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen eines die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erfüllen Verbrechens oder wegen – u.a. – einer Straftat nach §§ 174-174c, 176 StGB jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat, d.h. diese muss tatsächlich durch das erkennende Gericht verhängt werden. Auch in diesem Fall muss der Täter in der neuen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt werden, und zwar entweder wegen beider Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen nur einer der beiden Taten zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren (Fischer, a.a.O., Rdnr. 39).

232

Diese dargelegten formellen Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren sechs Monaten und sechs Jahren, wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

233

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind erfüllt. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist, wobei die Kammer die strikten Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht beachtet hat.

234

Ein Hang ist dann anzunehmen, wenn eine auf charakterliche Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen zu verzeichnen ist. Der Hang wird üblich als eingeschliffenes Verhaltensmuster oder eingewurzelte Neigung umschrieben. Hangtäter ist derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit bietet (BGH NStZ 2011, 273). Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, beurteilt sich vorliegend danach, ob die Anlasstaten symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die von ihm ausgehende Gefährlichkeit sind.

235

Nach Gesamtwürdigung unter wertender Beurteilung der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit gelangt die Kammer zur Bejahung dieser Voraussetzung.

236

Die Feststellung eines Hanges des Angeklagten zur Begehung weiterer gleichartiger Straftaten und die Prognose zu seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit konnte unter Verwertung der Ausführungen des Sachverständigen und unter Berücksichtigung der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit durch die Kammer getroffen werden.

237

Hierbei geht die Kammer mit dem Gutachten der Sachverständigen Dr. U davon aus, dass bei dem Angeklagten eine dissozial-narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung einhergehend mit sexuellem Sadismus besteht. Der Angeklagte fällt seit Langem mit sexuell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen auf. Der Verurteilung aus dem Jahr 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung lag zu Grunde, dass der Angeklagte der Geschädigten, die bei ihm als Putzhilfe tätig war, Diphenhydramin in Cocktails getarnt verabreichte, da er sie widerstandsunfähig machen wollte, um sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können. 2008 kam es sodann zu der Vergewaltigung, wegen deren der Angeklagte 2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Dabei ist augenfällig, dass der Angeklagte in beiden Fällen zunächst manipulativ versuchte, die Frauen zu sexuellen Kontakten zu bewegen, die diese – jedenfalls in der von dem Angeklagten angedachten Form – nicht wünschten. Dieses manipulative Vorgehen zeigt sich auch in zahlreichen anderen (Sexual-)Kontakten des Angeklagten, wie dieser selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Der Angeklagte gab sich wiederholt gegenüber Frauen als Sportmasseur aus, der Probandinnen für Massagetechniken suchte und diesen Geld zahlen wollte. Während der Massage brachte der Angeklagte die Frauen sodann dazu, sich weitestgehend oder ganz zu entkleiden. Wiederholt kam es dann zu sexuellen Handlungen des Angeklagten bei den Massagen. Auch im Umgang mit verschiedenen Prostituierten bemühte sich der Angeklagte immer wieder und mit Nachdruck, diese dazu zu bringen, sich mit sexuellen Handlungen einverstanden zu erklären, die sie gewöhnlich nicht anboten, bspw. Schläge oder Analverkehr. Es besteht bei dem Angeklagten eine ausgeprägte sexuelle Nebenströmung in Form des Sadismus (ICD-10: F. 65.5). Dieser wirkt sich, auch wenn der Angeklagte – wie bspw. mit der Zeugin K – in einem einvernehmlichen sadistisch-masochistischen Setting leben kann, im Rahmen der Prognose negativ aus. Der Angeklagte ist in diesem von ihm ausgelebten Sadismus und seiner Machtausübung über andere auch zum Einsatz massiver Gewalt bereit, wie bspw. die deutlich erkennbaren „Zeichnungen“, d.h. Striemen von Schlagwerkzeugen, oder der Kieferbruch der Geschädigten B zeigen. Die Sexualpartnerinnen und möglichen Geschädigten sind für den Angeklagten, der selbst eingeräumt hat, bisher in Beziehungen stets statt Nähe und Beziehungsfähigkeit Kontrolle und Dominanz bevorzugt zu haben, leicht austauschbar. Zudem hatte der Angeklagte stets mehr als eine Sexualpartnerin, auch wenn sich diese zeitgleichen Kontakte teilweise auch nur auf kurze, einmalige Treffen, beschränkten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch willens ist, Kinder in seine sexuellen Praktiken der Dominanz und Erniedrigung der Sexualpartnerin einzubeziehen. Die Taten zu Lasten des Q B ergaben sich nicht spontan aus einer bestimmten Situation heraus. Der Angeklagte hatte der Geschädigten B bereits früh zu verstehen gegeben, dass sie ihrer Rolle als „Schlampe“, d.h. ständige Bereitschaft zu sexuellen Kontakten, auch dann gerecht zu werden hatte, wenn Q im selben Zimmer anwesend war. Der Angeklagte war sich mithin von Anfang an bewusst, dass er mit der Geschädigten B Geschlechtsverkehr in Anwesenheit des Jungen haben würde. Er wusste – und dies gefiel ihm als zusätzliche Demütigung – dass dies der Geschädigten B sehr unangenehm war. Auch die Taten des schweren sexuellen Missbrauchs waren von langer Hand angekündigt. Bereits Wochen vor der Tat am 06.01.2018 finden sich in den WhatsApp-Nachrichten des Angeklagten, und zwar sowohl mit der Geschädigten B als auch mit der Zeugin K, entsprechende ausdrückliche und unmissverständliche Ankündigungen.

238

Der Hang des Angeklagten bezieht sich mithin auf die Begehung schwerer Sexualstraftaten und Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit.

239

Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Angeklagten derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung neuerlicher einschlägiger Straftaten zu erwarten ist.

240

Bei der gebotenen Einzelfallprüfung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass gerade bei dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Sexualstraftaten und Körperverletzungsdelikte besteht. Sie schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. U, gerade in Anbetracht des bestehenden sexuellen Sadismus und der weiteren Persönlichkeitsstruktur nebst manipulativen Tendenzen des Angeklagten, an.

241

Den zur Verurteilung gelangten Taten kommt bei der getroffenen Wertung Symptomcharakter sowohl für die Bejahung des Hanges als auch die Annahme der Gefährlichkeit des Angeklagten zu. Dadurch, dass der Angeklagte eine Vielzahl einschlägiger Straftaten begangen hat, offenbart sich seine verfestigte Neigung, seine sexuellen Bedürfnisse unter Missachtung der Rechte anderer auszuleben und hierbei straffällig zu werden. Da nach den getroffenen Erwägungen mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichgelagerte Straftaten zu erwarten sind, richtet sich der festgestellte Hang auch auf erhebliche rechtwidrige Taten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

242

2.

243

Die Kammer hat jedoch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Verhängung der Maßregel abgesehen.

244

Im Rahmen der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB und § 66 Abs. 3 S. 2 StGB steht dem erkennenden Gericht Ermessen zu, ob es der Anordnung der Maßregel bedarf. Dieses Ermessen ist anhang der Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes auszuüben (Fischer, a.a.O., Rdnr. 73). Die Kammer hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung folgende Gesichtspunkte berücksichtig:

245

Zwar besteht bei dem Angeklagten, wie bereits ausführlich dargelegt, ein ausgeprägter sexueller Sadismus. Der Angeklagte war jedoch bisher zeitweise auch in der Lage, diesen in einer komplementären Beziehung auszuleben, wenn dies auch stets nur von sehr kurzer Dauer war. Er vermochte in der Hauptverhandlung glaubhaft den Eindruck zu vermitteln, erkannt zu haben, dass ein Ausleben solcher sexueller Präferenzen außerhalb eines einvernehmlichen Settings zu schweren Straftaten führen kann, gerade auch in Fällen, in denen sich eine nicht sexuell komplementäre Person aus Zuneigung oder Liebe zu solchen Praktiken bereit erklärt. Der Angeklagte ist glaubhaft therapiewillig. Eine langfristige Sozialtherapie hat der Angeklagte bisher nicht absolviert. Der letzte, knapp drei Jahre andauernde Strafvollzug ermöglichte nur eine relativ kurze sozialtherapeutische Behandlung, die sich weitestgehend nur mit dem eigenen Missbrauchserleben des Angeklagten auseinandersetzte. Dieser benötigt jedoch – so nachvollziehbar die Sachverständige Dr. U – eine mehrjährige, intensive sozialtherapeutische Behandlung. Angesichts der ausgeurteilten Strafhöhe von neun Jahren ist die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht unerlässlich. Diese Vollzugsdauer ermöglicht die erforderlich langjährige sozialtherapeutische Behandlung des Angeklagten zur Be- und Aufarbeitung dessen Hanges.

246

G.

247

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.