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Landgericht Bonn·22 KLs 13/08·19.08.2008

Sexueller Missbrauch von Messdienern: Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 3 Monate (LG Bonn)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte einen in der kirchlichen Jugendarbeit tätigen Angeklagten wegen 98 Missbrauchstaten an sieben Jungen (u.a. § 176, § 176a, § 174 StGB) zu 5 Jahren und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Zentrale Fragen betrafen u.a. die tateinheitliche Verwirklichung von § 174 StGB sowie das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB. Minder schwere Fälle lehnte die Kammer wegen Tatserie, Dauer, Opferzahl und Vertrauensmissbrauchs ab. §§ 20, 21 StGB verneinte sie trotz Persönlichkeitsstörung; von Sicherungsverwahrung sah sie mangels Voraussetzungen ab.

Ausgang: Angeklagter wegen 98 Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt; Sicherungsverwahrung nicht angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Obhuts- und Anvertrautseinverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch bei außerhalb eines konkreten institutionellen Anlasses stattfindenden Aktivitäten fortbestehen, wenn das zuvor begründete Betreuungs- und Vertrauensverhältnis latent fortwirkt und von den Beteiligten als solches erkannt wird.

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Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus; sie scheidet aus, wenn die belastenden Umstände (u.a. Tatserie, langer Tatzeitraum, Vielzahl der Opfer, Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses und Tatfolgen) die mildernden Faktoren nicht beträchtlich überwiegen.

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Für die Prüfung der §§ 20, 21 StGB genügt eine abweichende sexuelle Präferenz oder Persönlichkeitsakzentuierung nicht; erforderlich ist eine Störung, die das Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Verhalten erheblich herabsetzt oder die Einsichts-/Steuerungsfähigkeit aufhebt.

4

Bei versuchtem schweren sexuellem Missbrauch von Kindern ist eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen; sie kann gegenüber einem minder schweren Fall die für den Täter günstigere Strafrahmenalternative darstellen.

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Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist abzusehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Gefährlichkeitsprognose unter Berücksichtigung therapeutischer Behandlungsoptionen und fehlender Verfestigung der Persönlichkeit eine erhebliche Rückfallgefahr nicht wahrscheinlich erscheinen lässt.

Relevante Normen
§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 Abs.1, 176 a Abs.2 Nr.1, 22, 23, 49 Abs.1, 52, 53 StGB§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 22 Fällen,

wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 2 Fällen und

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 74 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen und seine eigenen Auslagen.

- §§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 Abs.1, 176 a Abs.2 Nr.1, 22, 23, 49 Abs.1, 52, 53 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs.4 StPO)

3

A.

4

I.

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( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

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II.

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

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B.

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I.

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(Vorgeschichte und Rahmenbedingungen der festgestellten Straftaten)

11

1.

12

Der Angeklagte hatte im Tatzeitraum – Frühjahr 2005 bis zum 09.02.2008 – zahlreiche Kontakte mit Kindern. So war er neben seiner Tätigkeit als Honorarkraft in der Offenen Ganztagsschule auch im Turnverein H in F-L als Betreuer und Gruppenleiter tätig. Im Rahmen seines Studiums absolvierte er zudem ein Orientierungspraktikum an einer Grundschule in S. Schließlich betreute er seit vielen Jahren die Messdiener in der St. N -Gemeinde in seinem Wohnort, wobei ihm die Leitung dieser Gruppe oblag. Er selbst war über viele Jahre Messdiener und in der katholischen Kirchengemeinde bereits in jungen Jahren sehr engagiert. Mit 14 Jahren übernahm er erstmals die Leitung einer Jugendgruppe, wobei er diese Tätigkeit ohne wesentliche Unterbrechungen bis zu seiner Verhaftung fortsetzte. In der Folgezeit konnte die Kirchengemeinde, auch Dank der Mithilfe des Angeklagten, das Angebot an Aktivitäten für Kinder und Jugendliche (u.a. Sommerlager, Freizeiten) weiter ausbauen.

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Im aufgezeigten Rahmen kam der Angeklagte zu Kindern spätestens nach deren Kommunion in einen regelmäßigen Kontakt. Dem Angeklagten oblag die Ausbildung der zu diesem Zeitpunkt 8 oder 9 Jahre alten Messdiener. Bis zu ihrer etwa ein ½ Jahr später – meist im November – stattfindenden feierlichen Einführung fanden regelmäßige, meist wöchentlich erfolgende Treffen statt. Auch nach der Einführung traf man sich regelmäßig, etwa alle zwei Wochen zum gemeinsamen Spielen, Basteln oder zur Vorbereitung und Durchführung kirchlicher Anlässe. Daneben organisierte der Angeklagte mit den Messdienern auch verschiedene Ferienlager ( im Sommer u.a. Dänemark, Italien), Jugendherbergsfahrten (u.a. O), Zeltlager, Aufenthalte in der Jugendbildungsstätte an der Usperre und Übernachtungen im katholischen Jugendheim (" W "), wobei er jeweils die Gruppenleitung inne hatte und auch – gemeinsam mit einer weiteren Person – die Lagerleitung ausübte. Ferner lud der Angeklagte Kinder und Jugendliche in seiner Freizeit zum gemeinsamen Klettern in einer Kletterhalle nach G oder X1 oder zu Besuchen in Schwimmbädern ein. Die Kinder I , J und X besuchten den Angeklagten in der bei seinen Eltern gelegenen Wohnung.

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2.

15

Mit 14 Jahren hat der Angeklagte erstmals die Selbstbefriedigung für sich entdeckt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er auch seine erste Beziehung zu einem Mädchen. Die Beziehung dauerte etwa zwei Jahre, ohne dass es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr kam. Seine erste sexuelle Beziehung zu einer Frau hatte der Angeklagte im Alter von 18 Jahren. Diese Beziehung dauerte etwa ein Jahr und wurde schließlich durch den Angeklagten beendet. Seither hatte er keine weiteren sexuellen Kontakte mehr zu Frauen. Während der Zeit des Angeklagten im V (2002 bis Anfang 2005) verspürte der Angeklagte homosexuelle Neigungen. Er fühlte sich in dieser Zeit bereits zu jungen Männern hingezogen. Zu homosexuellen Kontakten mit erwachsenen Männern kam es jedoch weder in dieser Zeit noch in der Folge. Möglicherweise war hierfür von Bedeutung, dass der Angeklagte während des Aufenthalts im V mitbekam, wie andere Mitschüler mit homosexuellen Neigungen dort "gemobbt" wurden.

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Der Angeklagte leidet zudem, auch im Tatzeitraum, unter einer ausgeprägten, jedoch seine Verantwortlichkeit nicht beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung. Diese ist geprägt durch ein narzistisches Persönlichkeitsbild, d.h. einem besonderen Streben nach sozialer Anerkennung und der Übernahme von Führungsrollen. Die narzistischen Züge stehen dabei in einem engen Zusammenhang mit einer deutlichen erkennbaren Selbstunsicherheit und insbesondere der Sorge vor sozialer Ablehnung. Die vielfältigen Tätigkeiten des Angeklagten im Jugendbereich dienten vor diesem Hintergrund auch der Erlangung von Anerkennung, die er im Umgang mit Erwachsenen nicht in ausreichendem Maße erlangen konnte.

17

3.

18

Während der beschriebenen Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit suchte der primär homo-pädophil veranlagte Angeklagte auch körperlichen Kontakt zu den ihm anvertrauten Jungen im Alter zwischen etwa 9 und 13 Jahren, um sich ihnen zu nähern und unter Ausnutzung des von ihm herbeigeführten Vertrauensverhältnisses sexuelle Handlungen an ihnen auszuführen. Der Angeklagte hat sich zunächst Jungen ausgesucht, die seinem Vorstellungsbild entsprachen und diese dann bei den vielfältigen Gelegenheiten auf Rücken und Bauch "gekrabbelt" (gestreichelt). Nach und nach hat er dann getestet, ob diese Kinder ihm auch ein weitergehendes Berühren am Gesäß bzw. Genitalbereich zuließen.

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Vor diesem Hintergrund kam es zu den einzelnen festgestellten Übergriffen, wobei diese sich aus der Sicht der Kammer am ehesten wie folgt aufteilen lassen: Taten zum Nachteil von P I und später J I sowie die Taten zum Nachteil der übrigen Kinder.

20

Die Taten zum Nachteil von P I ragen nicht nur deshalb heraus, weil der Missbrauch an P am längsten dauerte und zu den gravierendsten Übergriffen führte. P war zudem wohl der erste Junge der von dem Angeklagten anlässlich eines Aufenthalts in einer Jugendbildungsstätte Pfingsten 2005 an der Usperre angefasst wurde und P war auch derjenige, zu dem der Angeklagte – der sich bei allen Taten einredete, die Kinder würden freiwillig auf seine sexuellen Wünsche eingehen, weil sie entsprechende Fragen möglicherweise im Einzelnen verbal oder mit Gesten bejaht oder nicht deutlich genug zurückgewiesen haben könnten – offensichtlich versuchte eine Art partnerschaftliches Verhältnis aufzubauen, wie insbesondere an seinen geradezu eifersüchtig erscheinenden Reaktionen am Ende der Übergriffe, als P sich im Sommer 2007 jedwede Körperkontakte verbat, erkennbar wird. Insoweit belästigte der Angeklagte P mit SMS, in denen er ihn wiederholt um Treffen bat oder – so jedenfalls der Eindruck von P – spionierte ihm in Internet-Chatrooms hinterher. Dies insbesondere nachdem der Junge zu diesem Zeitpunkt erstmals Kontakt zu gleichaltrigen Mädchen aufgenommen hatte. Hierzu passt auch, dass Übergriffe auf andere Jungen erstmals berichtet werden von Ferienfreizeiten im Sommer 2006/2007, an denen P infolge überschneidender Urlaubstermine seiner Familie nicht teilnehmen konnte. Nachdem P dem Angeklagten im Sommer 2007 endgültig mit Gegenwehr und der Drohung, sonst alles zu erzählen, klar gemacht hatte, dass er mit weiteren Übergriffen keinen Erfolg mehr haben würde, versuchte er dessen Bruder J I als Ersatz für P zu gewinnen.

21

J war zum einen derjenige, der – durch das Einführen des Fingers in den Po – neben P am gravierendsten betroffen war. Zudem hat der Angeklagte selbst davon gesprochen, dass "die Sache mit dem J erst richtig intensiv geworden" sei, "nachdem das mit dem P schon richtig abgeflaut war". Der Angeklagte vertraute auch hier darauf, dass J – ebenso wie P zuvor – aufgrund seiner Bitte nichts zu erzählen, damit er nicht ins Gefängnis komme, seinen Eltern oder Dritten nichts von den Übergriffen berichten würde.

22

Die dritte Gruppe von Missbrauchten betrifft die Fälle der übrigen geschädigten Kinder, die der Angeklagte – wie erwähnt – teilweise in Abwesenheit der I -Brüder und insgesamt mit deutlich geringerer Intensität angegangen hat.

23

II.

24

( Tatgeschehen )

25

Den ersten Kontakt zu P I erhielt der Angeklagte nach dessen Kommunion im Frühjahr 2004 und der sich daran anschließenden Ausbildung von P I zum Messdiener. Hierbei leitete der Angeklagte die Messdienerausbildung.

26

Der erste bekannte Übergriff des Angeklagten gegenüber P I erfolgte im Kinder-Pfingst-Freizeitlager in der Bildungsstätte der Usperre im Mai 2005. Bei dieser Gelegenheit suchte der Angeklagte abends den Schlafraum der Kinder auf. Er saß mit dem Rücken an der Wand, wobei der damals 10 Jahre alte P seinen Kopf in den Schoß des Angeklagten gelegt hatte. Der Angeklagte streichelte P mit der Hand – über der Kleidung – am Penis. Auf seine Frage, ob P etwas dagegen hat, hat P nicht ablehnend geantwortet und keine Abwehrreaktion gezeigt. Im weiteren Verlauf kam es dann zu zahlreichen Übergriffen auf das Kind P I , welchen der Angeklagte später selbst als seinen "Liebling" bezeichnete.

27

Die Übergriffe auf die anderen Kinder erfolgten – wie bereits ausgeführt - entweder während der Abwesenheit von P bei den Sommerfreizeiten bzw. später, als P den Kontakt zu dem Angeklagten nahezu abgebrochen hatte.

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Eingebettet in diese Gesamtsituation konnten in Bezug auf die sieben hier geschädigten Jungen, namentlich P I , K Y , Z B , J I , J A, M1 X und U1 T insgesamt 98 angeklagte Einzeltaten zwischen Mai 2005 und dem 09.02.2008 konkretisiert werden, bei deren Begehung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war.

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Taten zum Nachteil des P I :

30

Fälle 1 bis 30 (Fälle 1 bis 30 der Anklage):

31

Nachdem der Angeklagte den am ##.##.1994 geborenen P I zum Messdiener ausgebildet hatte, lud er ihn ab Mai 2005 bis zum Sommer 2007 in mindestens 30 Fällen unter verschiedenen Vorwänden in seine Wohnräumlichkeiten im Hause seiner Eltern in F-L ein, nahm das Kind dort auf seinen Schoß, griff in dessen Hose, spielte an dessen Penis und Hoden sowie an dessen Gesäß und fotografierte es bei einer Gelegenheit nackt.

32

Fälle 31 bis 36 (Fälle 31 bis 36 der Anklage):

33

Zumindest bei sechs weiteren Gelegenheiten in seinen Wohnräumen in F-L lutschte der Angeklagte am Penis des Kindes P I.

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Fall 37 (Fall 38 der Anklage):

35

Bei einer weiteren Gelegenheit zog der Angeklagte, während er und P in seinen Wohnräumen einen Kriegsfilm im Fernsehen anschauten, das Kind aus und führte seinen Penis an den Anus des Kindes, um den Analverkehr auszuüben. Ein Eindringen in den Anus des Kindes hat die Kammer nicht festgestellt. Der Angeklagte sah von der weiteren Durchführung des Geschlechtsverkehrs ab, da sein Vorgehen für ihn als auch für das Kind mit Schmerzen verbunden war. Der Angeklagte, der hierbei kein Kondom benutzte, kam bei dieser Gelegenheit nicht zu einem Samenerguss.

36

Fall 38 (Fall 39 der Anklage):

37

Auch während einer weiteren Gelegenheit in der Jugendherberge in O führte er wiederum zum Zwecke des Analverkehrs seinen Penis zum Anus des entkleideten Kindes, nachdem er sich zuvor zu P ins Bett gelegt hatte. Ein Eindringen in den Anus des Kindes hat die Kammer wiederum nicht festgestellt. Auch in diesem Fall sah der Angeklagte, der wiederum kein Kondom benutzte, von der weiteren Durchführung des Geschlechtsverkehrs ab, da sein Vorgehen sowohl für ihn selbst als auch für das Kind P mit Schmerzen verbunden war. Zu einem Samenerguss kam der Angeklagte nicht.

38

Fälle 39 bis 41 (Fälle 40 bis 42 der Anklage):

39

Anlässlich von gemeinsamen Aufenthalten in der Jugendherberge in O und in der Bildungsstätte an der Usperre im genannten Tatzeitraum suchte der Angeklagte das Kind P in den jeweiligen Schlafsälen über den Fall 38 hinaus an der einen Örtlichkeit mindestens einmal, an der anderen Örtlichkeit zumindest zweimal nächtens auf, legte sich zu ihm, griff ihm gleichfalls in die Hose und sodann über einen längeren Zeitraum an das Geschlechtsteil.

40

In einem Fall (Fall 40) trug P durch die heftigen, vom Angeklagten vorher angekündigten Manipulationen blutende Risse in der Vorhaut davon.

41

Gegen 4.30 Uhr in der darauffolgenden Nacht suchte der Angeklagte das Kind wiederum auf und rieb derart an dessen Geschlechtsteil, dass die bereits am Penis entstandene Kruste aufging (Fall 41).

42

Fälle 42 bis 51 (Fälle 43 bis 52 der Anklage):

43

In mindestens 10 Fällen während des Aufenthaltes in den Umkleideräumen der gemeinsam aufgesuchten Kletterhallen in G und X, eines Schwimmbades oder während des zu diesem Zweck vom Angeklagten gezielt herbeigeführten Aufenthaltes in der Bücherei des Jugendheimes in F-L griff der Angeklagte dem Kind P gleichfalls in dessen Hose und fasste dessen Geschlechtsteil an.

44

Zumindest bei einer Gelegenheit (Fall 51) veranlasste der Angeklagte das Kind P , sich im genannten Jugendheim nackt in eine Hängematte zu legen. Dort fotografierte der Angeklagte das Kind nackt.

45

Fall 52 (Fall 53 der Anklage):

46

Während eines Zeltlagers suchte der Angeklagte das Kind P , als die beiden anderen Zeltbewohner schliefen, nächtens auf, ergriff wiederum über längere Zeit an dessen Geschlechtsteil und verließ P erst am frühen Morgen.

47

Fall 53 (Fall 54 der Anklage):

48

Im Bus auf der Heimfahrt von einer Jugendherberge setzte sich der Angeklagte im vorgenannten Tatzeitraum neben P. Während der Fahrt hob er das Kind auf seinen Schoß, ließ das Kind seinen Rucksack auf dessen Schoß legen und fasste es sodann am Penis an.

49

Fälle 54 bis 73 (Fälle 55 bis 74 der Anklage):

50

Im Tatzeitraum bis zum Sommer des Jahres 2007 führte der Angeklagte bei weiteren 20 Gelegenheiten an verschiedenen Orten einen seiner bisweilen mit Creme versehenen Finger in den Anus des Kindes ein.

51

Taten zum Nachteil des J I

52

Fälle 74 und 75 (Fälle 88 und 89 der Anklage):

53

Anlässlich eines Ausfluges in die Jugendherberge an der Usperre im Jahre 2006, den der Angeklagte organisiert hatte, legte er sich in zwei Nächten, nachdem er sechs in einem Schlafsaal aufhältigen Kindern eine Geschichte erzählt hatte, jeweils zu dem am ##.##.1997 geborenen Kind J I , das zuvor geschlafen hatte, ins Bett, griff in seine Hose und erfasste sodann für längere Zeit seinen Penis und den Bereich des Gesäßes, worüber das Kind wach wurde. In einem dieser Fälle führte er einen seiner Finger in den After des Kindes ein ( Fall 75).

54

Fall 76 (Fall 90 der Anklage):

55

Anlässlich eines weiteren von ihm organisierten Ausfluges in die genannte Jugendherberge im Jahre 2007 kletterte der Angeklagte abends in Anwesenheit von fünf weiteren Kindern in das von dem Kind J I belegte Hochbett, führte seine Hand in dessen Hose, drückte mit Daumen und Zeigefinger dessen Geschlechtsteil und rieb es. Als sich das Kind dies verbat, ließ er kurze Zeit später von ihm ab.

56

Fall 77 (Fall 91 der Anklage):

57

Anlässlich der Übernachtung jugendlicher Messdiener in der Bücherei des Jugendheimes in F- L in der Nacht vom 08.02. auf den 09.02.2008 steckte der Angeklagte gegen 23.30 Uhr seine Beine in den Schlafsack des Kindes J I , nahm es auf den Schoß, griff in seine Hose, drückte mit Daumen und Zeigefinger, die er mit einer Creme versehen hatte, dessen Penis und rieb ihn. Schließlich steckte er einen seiner Finger in den After des Kindes. Gegen 0.30 Uhr ließ der Angeklagte von J ab, nachdem er zuvor erklärt hatte: " Das bleibt unser Geheimnis".

58

Taten zum Nachteil der übrigen Kinder:

59

( K Y , Z B , J A , M1 X und U1 T)

60

Fall 78 (Fall 76 der Anklage):

61

Anlässlich einer weiteren Ferienfahrt nach Dänemark im Jahre 2006 fasste der Angeklagte einmal nachts dem am ##.##.1996 geborenen Kind G Y, das zum Tatzeitpunkt schlief, dann jedoch durch die Vorgehensweise des Angeklagten aufwachte, in seine Unterhose, erfasste seinen Penis und rieb ihn zwischen zwei seiner Finger.

62

Fall 79 bis 89 (Fälle 77 bis 87 der Anklage):

63

Anlässlich zweier von ihm organisierten Ferienfahrten nach Dänemark und nach Italien in den Jahren 2006 und 2007 fasste der Angeklagte oft, mindestens jedoch in zehn Fällen, abends beim Zubettgehen dem am ##.##.1996 geborenen Kind Z B an den Penis, führte dort seine Hand rauf und runter und drückte das Geschlechtsteil.

64

Desgleichen ging er (Fall 89) anlässlich des von ihm durchgeführten Zeltlagers an der Usperre im Jahre 2007 gegenüber diesem Kind vor.

65

Fall 90 (Fall 92 der Anklage):

66

Anlässlich eines von ihm organisierten Sommerlagers in Süditalien im Jahre 2007 fasste der Angeklagte abends dem am ##.##.1995 geborenen J A unter Schlafanzug und Unterhose kurz an den Penis, bevor das Kind sich wegdrehen konnte.

67

Fall 91 (Fall 94 der Anklage):

68

Anlässlich einer Übernachtung des Kindes J A in den Räumlichkeiten des Angeklagten im Dezember 2007 fasste er das Kind an Penis und Gesäß an.

69

Fall 92 (Fall 95 der Anklage):

70

Etwa im August 2007 streichelte der Angeklagte in seinen Wohnräumen in F- L das am ##.##.1998 geborene Kind M1 X , das er zum Messdiener ausbildete, zunächst am Gesäß und sodann am Geschlechtsteil.

71

Fälle 93 bis 95 (Fälle 96 bis 98 der Anklage):

72

Bei drei weiteren Gelegenheiten griff der Angeklagte im Tatzeitraum dem Kind M1 X während der Fahrt mit seinem Kraftwagen der Marke D an den nackten Penis, während M1 X auf dem Beifahrersitz saß.

73

Fall 96 (Fall 99 der Anklage):

74

Als das Kind M1 X im September 2007 gemeinsam mit anderen Messdienern auf einem Campingplatz in F-L übernachtete, betrat der Angeklagte dessen Zelt und streichelte es wiederum über eine längere Zeit am Gesäß und am Penis.

75

Fall 97 (Fall 100 der Anklage):

76

Während der Übernachtung der jugendlichen Messdiener in der Bücherei des Jugendheims in F-L vom 08.02. auf den 09.02.2008 kraulte der Angeklagte das Kind M1 X über der Unterhose am Penis.

77

Fall 98 (Fall 101 der Anklage):

78

Während dieser Überbnachtung der Messdiener in der Bücherei des Jugendheims in F- L vom 08.02. auf den 09.02.2008 legte sich der Angeklagte einen wesentlichen Teil der Nacht auch zu dem am ##.##.1998 geborenen Kind U1 T, kraulte es auf der nackten Haut und griff schließlich morgens gegen 7.00 Uhr an seinen Penis und ließ seine Hand dort liegen.

79

Soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage noch weitere Taten zum Nachteil der Kinder P I (Fall 37 der Anklage), J A (Fall 93 der Anklage), N1 (Fall 75 der Anklage), L1 (Fall 102 der Anklage) und I1 (Fall 103 der Anklage) sowie ein Vergehen gemäß § 184 Abs.4 StGB ( Fall 104 der Anklage) vorgeworfen wurden, hat die Kammer diese Taten auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt.

80

5.

81

Nach den letzten Übergriffen während der Übernachtung der Kinder J I , U1 T und M1 X sowie weiteren Kindern in der Bücherei des Jugendheims vom 08.02. auf den 09.02.2008 berichteten J I und U1 T der Mutter von U1 , T, als diese ihren Sohn U1 am Montag (11.02.2008) von der Schule abholte, von den Übergriffen des Angeklagten in dieser Nacht. Zu diesem Gespräch kam auch das Kind M1 X hinzu, der ebenfalls in dieser Nacht von dem Angeklagten angegangen worden war. Die Zeugin T, die mit dem Angeklagten fast ein freundschaftliches Verhältnis unterhielt, sprach zunächst alleine mit den drei Kindern und informierte im Anschluss daran auch deren Eltern. Die Kinder J I und M1 X wollten zunächst nicht mit ihren Eltern über die Geschehnisse sprechen. Zudem wollten sie den Angeklagten nicht anzeigen, da dieser ihnen gegenüber die Übergriffe als ihr Geheimnis erklärt hatte und auch gesagt hatte, dass er sonst ins Gefängnis müsse.

82

Im Anschluss an das Gespräch mit den Kindern J I , U1 T und M1 X konfrontierte die Zeugin T den Angeklagten per SMS mit den Vorwürfen, wobei er dies später auch bestätigte.

83

Am 12.02.2008 stellte die Zeugin T sodann Strafanzeige wegen der Übergriffe des Angeklagten in der Nacht vom 08.02.2008 auf den 09.02.2008 gegenüber den Kindern J I , U1 T und M1 X. Noch am gleichen Tage kam es zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten in seiner Wohnung in F- L . Der Angeklagte hatte aufgrund des SMS-Kontakts mit der Zeugin T mit dem Erscheinen der Polizei gerechnet. Bei der mit seinem Einverständnis erfolgten Durchsuchung seiner Räumlichkeiten fanden die Polizeibeamten u.a. Nacktaufnahmen des Kindes P I . Zudem übergab der Angeklagte den Polizeibeamten eine CD mit kinderpornografischen Inhalt. Auf der CD waren mindestens 200 Bilder von nackten Jungen im Alter bis zu 14 Jahren, die sich der Angeklagte aus dem Internet heruntergeladen hatte.

84

Nach seiner vorläufigen Festnahme hat der Angeklagte während seiner Inhaftierung Kontakt zu der Psychotherapeutin Frau Dr. Q1 aufgenommen. Während der Untersuchungshaft haben bereits mehrere Sitzungen zwischen dem Angeklagten und Frau Dr. Q1 stattgefunden, welche eine Aufarbeitung der Taten und deren Ursachen zum Hintergrund hat.

85

C.

86

Die Feststellungen zu seiner Person und seinem Lebensweg beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den insoweit ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Widersprüche sind dabei nicht aufgetreten.

87

Das Tatgeschehen und dessen Rahmenbedingungen hat der Angeklagte umfassend eingeräumt. An der Richtigkeit seines Geständnisses zu zweifeln, besteht kein Anlass. Ergänzend basieren die Feststellungen auf den entsprechenden Bekundungen der geschädigten Kinder, welche die Kammer zum Teil durch Verlesung der Protokolle ihrer polizeilichen Vernehmungen sowie der Aussage des Kindes P I in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Auch insoweit sind Widersprüche zu den Feststellungen nicht zu Tage getreten.

88

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bestanden nicht.

89

D.

90

Der Angeklagte hat sich in 22 Fällen (Fälle 54 bis 73 zum Nachteil P I und Fälle 75 und 77 zum Nachteil J I ) des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener gemäß §§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 a Abs. 2 Nr.1, 52 StGB strafbar gemacht.

91

In zwei Fällen (Fälle 37 und 38) hat er sich des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit – vollendetem – sexuellem Missbrauch von Kindern und in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener gemäß §§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 Abs.1, 176 a Abs.2 Nr.1, 22 f., 52 StGB zum Nachteil des P I schuldig gemacht.

92

Schließlich hat sich der Angeklagte in 74 Fällen (Fälle 1 bis 36, 39 bis 53 zum Nachteil P I ; Fall 78 zum Nachteil K Y ; Fälle 79 bis 89 zum Nachteil Z B ; Fälle 74 und 76 zum Nachteil J I ; Fälle 90 und 91 zum Nachteil J A ; Fälle 92 bis 97 zum Nachteil M1 X und Fall 98 zum Nachteil U1 T) gemäß §§ 174 Abs.1 Nr.1, 176 Abs.1, 52 StGB des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar gemacht.

93

Die insgesamt 98 Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, 53 StGB.

94

Neben der Verwirklichung eines (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern hat der Angeklagte auch den Tatbestand des § 174 StGB (sexueller Missbrauch Schutzbefohlender) erfüllt. Die geschädigten Kinder waren dem Angeklagten ausnahmslos zur Erziehung im Rahmen ihrer Messdienertätigkeit sowie im weiteren auch zur Religionsausübung und ansonsten – meist zusätzlich – zur Betreuung in der Lebensführung in Gestalt der von ihm geleiteten Freizeit- und Ferienveranstaltungen durch die Eltern anvertraut worden. Dieses Anvertrauen bestand auch bei den einzelnen, ohne konkreten kirchlichen Anlass durchgeführten Veranstaltungen, wie zum Beispiel den Ausflügen in eine Kletterhalle bzw. dem Besuch in der Wohnung des Angeklagten fort. Denn das grundlegende und bereits zuvor begründete Obhutsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den jeweiligen Kindern bestand hierbei latent fort, was von allen Beteiligten auch so erkannt wurde.

95

Bei den Taten handelte der Angeklagte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Für eine Einschränkung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bestand kein Anhalt. Mangels Hinweisen auf die sonstigen Eingangskriterien des § 20 StGB war allein zu erwägen, ob zur Tatzeit eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 4.Alt. StGB vorlag. Zwar ist der Angeklagte nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. S1 , denen die Kammer folgt, primär pädophil mit einer Ausrichtung auf Jungen bis zum Pubertätsalter veranlagt, wobei seine sexuelle Orientierung derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Nicht jedes abweichende Sexualverhalten ist jedoch ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtschau darauf an, ob eine Störung den Täter in seiner Person so nachhaltig verändert hat, dass sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist, er also selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend widerstehen vermag.

96

Diese Voraussetzungen sind hier, auch unter Berücksichtigung, dass dem Angeklagten eine noch nicht ausgereifte Persönlichkeit mit narzistischen Zügen und einer Selbstwertproblematik zu attestieren ist, nicht gegeben. Der Angeklagte wusste um das Unrecht seiner Handlungen, was sich bereits aus seinen Aufforderungen gegenüber den Jungen ergab, dass diese nichts über die Taten erzählen sollten, da er ansonsten ins Gefängnis müsse. Auch konnte er sein Verhalten zumindest insofern steuern, dass er nicht alle Jungen, mit denen er im Tatzeitraum in Kontakt stand, in der festgestellten Weise angegangen ist. Insgesamt liegt damit keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vor, welche die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder im Sinne des § 21 StGB wesentlich eingeschränkt hätte.

97

E.

98

I.

99

Der vom Angeklagten begangene sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird nach § 174 Abs.1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

100

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird im Regelfall gemäß § 176 Abs.1 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet.

101

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird im Regelfall nach § 176 a Abs.2 StGB mit Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren geahndet, im minder schweren Fall gemäß § 176 a Abs.4 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.

102

II.

103

Betreffend der Fälle des (versuchten) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 37, 38, 54 bis 73 sowie 75 und 77) war das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 176a Abs. 4 StGB zu prüfen.

104

Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die – sei es dem Tatgeschehen vorausgehend, ihm innewohnend, es begleitend oder ihm nachfolgend – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, zu prüfen, ob das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215 m.w.N.).

105

Vorliegend schied die Annahme minder schwerer Fälle in Bezug auf alle oben angeführten Taten aus, da die mildernden Faktoren hier nicht beträchtlich überwogen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:

106

Zu Gunsten des Angeklagten sprach zunächst sein umfassendes, von Reue und Einsicht getragenes Geständnis, das er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung abgelegt hat. In diesem Geständnis hat der Angeklagte auch Taten eingeräumt, die den Strafverfolgungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Durch sein umfassendes Geständnis hat der Angeklagte den geschädigten Kindern zudem eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat zudem bis zu den Taten ein angepasstes Leben geführt und sich im besonderen Maße sozial engagiert. Zu berücksichtigen war auch, dass angesichts der über einen längeren Zeitraum erfolgten Übergriffe und des seriellen Charakters der Taten die Hemmschwelle des Angeklagten zunehmend gesunken ist. Der Angeklagte hat bei seinen Übergriffen objektiv keine Gewalt angewendet und sich in den meisten Fällen – wenn auch selbsttäuschend und unter Missachtung der Situation der Kinder – die mutmaßliche Zustimmung der Kinder zu einem Anfassen geholt. Auch ist dem Angeklagten zu Gute zu halten, dass er teilweise von weiteren Handlungen abgesehen hat, sobald die Kinder ihren entgegen stehenden Willen kundgetan haben. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte während keiner der Taten zum Samenerguss kam. Die Taten liegen zudem teilweise längere Zeit zurück. Der Angeklagte befindet sich darüber hinaus seit 6 Monaten in Untersuchungshaft und ist von der erstmaligen Freiheitsentziehung, auch wegen der Art der begangenen Straftaten und der Angst vor Repressalien durch Mitgefangene, in besonderem Maße beeindruckt und als besonders haftempfindlich anzusehen. Weiter war zu berücksichtigen, dass bei einem Teil der geschädigten Kinder keine schweren Folgen zu erkennen sind. Zudem hat der Angeklagte sich im Anschluss an seine Verhaftung um eine Therapie bemüht und mit der Aufarbeitung der Taten und ihrer Ursachen begonnen.

107

Demgegenüber sprach jedoch gegen den Angeklagten, dass sich die Taten über einen langen Tatzeitraum von fast drei Jahren erstreckten, es zu insgesamt 98 Taten zum Nachteil von insgesamt 7 Kindern kam, wobei allein 73 Taten zu Lasten des Kindes P I begangen wurden. Die Taten zum Nachtteil von P I erstreckten sich dabei über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren. Der Angeklagte hat dem Kind später auch in gewisser Weise nachgestellt, indem er P I immer wieder SMS-Nachrichten zuschickte und Nachforschungen über das Kind in Internet-Chatrooms anstellte. Der Angeklagte hat neben einem (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern in allen festgestellten Fällen auch den weiteren Tatbestand des § 174 StGB erfüllt. Die Kammer hat zudem das meist junge Alter der Kinder von in der Regel 9 bis 12 Jahre sowie die Vielzahl der Tatorte gesehen. Strafschärfend wirkte sich hierbei auch aus, dass der Angeklagte die Taten nicht selten in Anwesenheit Dritter begangen hat. Ebenso hat die Kammer auch die Folgen für die betroffenen Kinder und deren Eltern bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insbesondere P I und seine Familie sind durch die Taten des Angeklagten besonders betroffen worden. Die Taten zum Nachteil von P haben bei dem Kind zu nachhaltigen und bis heute andauernden Folgen geführt. Zudem ist gerade seine Familie durch die weiteren Übergriffe auf J I zusätzlich beeinträchtigt worden. Aber auch die Kinder U1 T und M1 X haben sich in ihrem bisher unbeschwerten Verhalten verändert und sind gegenüber ihren Familien verschlossener und zurückgezogener. Das Kind M1 X leidet seither zudem unter schulischen Problemen. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich weiter aus, dass er ein zwischen ihm als Jugendgruppenleiter und den Kindern und deren Eltern im Einzelfall bestehendes besonders enges Vertrauensverhältnis ausgenutzt hat. Die Straftaten des Angeklagten hatten zudem auch auf die katholische Kirchengemeinde F- L erhebliche nachteilige Auswirkungen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Angeklagten in dieser Institution als Messdienerausbilder und Gruppenleiter und dem Umstand, dass er die festgestellten Taten auch während dieser Tätigkeiten sowie teilweise auch in den kirchlichen Räumlichkeiten begangen hat, ist es zu nachhaltigen und teilweise bis heute anhaltenden Verunsicherungen unter den Gemeindemitgliedern gekommen. Zu Lasten des Angeklagten war letztlich auch zu würdigen, dass er sich von weiteren Übergriffen auch nach dem Vorfall von Dezember 2007 und der seitens der Eltern von J A ausgesprochenen Drohung mit einer Strafanzeige nicht abhalten ließ. Hierbei war jedoch auch zu berücksichtigen, dass es nach dieser Ansprache durch die Eltern nur noch zu den Vorkommnissen am 08.02./09.02.2008 zum Nachteil der Kinder J I , M1 X und U1 T kam.

108

Strafschärfend waren schließlich auch die in der Hauptverhandlung eingestellten Taten gemäß § 154 StPO, insbesondere die Tat gemäß § 184 a StGB, zu berücksichtigen.

109

Nach allem bestand daher für die Annahme minder schwerer Fälle keine Veranlassung. Dies galt auch für Fälle des versuchten Analverkehrs zum Nachteil von P I (Fälle 37 und 38), da das Kind diese Taten als die gravierendsten Übergriffe empfand. Allerdings kam bezüglich dieser beiden Taten eine Strafrahmenverschiebung über §§ 23 Abs.2, 49 Abs.1 StGB in Betracht. Die §§ 23 Abs.2, 49 Abs.1 StGB eröffnen einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten. Im Vergleich zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 176 a Abs. 4 StGB, der einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, stellte die Strafrahmenverschiebung über §§ 23, 49 Abs.1 StGB hier für den Angeklagten zudem auch die günstigere Alternative dar.

110

III.

111

Innerhalb der aufgezeigten Strafrahmen hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen und vorliegend auf folgende Einzelstrafen erkannt:

112

1.)

113

In den Fällen 1 bis 30, 39, 42 bis 51, 52, 53 zum Nachteil des Kindes P I ist eine Freiheitsstrafe von

114

jeweils zehn Monaten

115

tat- und schuldangemessen.

116

2.)

117

Die Fälle 31 bis 36 zeigten demgegenüber eine deutliche Intensivierung in dem Lutschen des Angeklagten am Penis des Kindes P I . Auf der Grundlage desselben Strafrahmens hat die Kammer hierfür eine Freiheitsstrafe von

118

jeweils einem Jahr

119

verhängt.

120

3.)

121

Für die unter Fälle 37 und 38 festgestellten Taten hat die Kammer bei Anwendung des für den versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Verfügung stehenden Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von

122

jeweils zwei Jahre und neun Monaten

123

als tat- und schuldangemessen erachtet.

124

4.)

125

Für die unter den Fällen 40 und 41 festgestellten Straftaten hat die Kammer aufgrund der Intensivierung der Taten durch das heftige Reiben am Penis des Kindes P I bis hin zu blutigen Rissen in der Vorhaut eine Freiheitsstrafe von

126

jeweils einem Jahr

127

als tat- und schuldangemessen erachtet.

128

5.)

129

Unter Anwendung des für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zur Verfügung stehenden Strafrahmen hat die Kammer für die Fälle 54 bis 73 eine Freiheitsstrafe von

130

jeweils zwei Jahren

131

als tat- und schuldangemessen erachtet.

132

6.)

133

Ebenso hat die Kammer für die unter Fall 74 festgestellte Tat unter Anwendung des Strafrahmens für sexuellen Missbrauch von Kindern eine Freiheitsstrafe von

134

zehn Monaten

135

als tat- und schuldangemessen angesehen.

136

7.)

137

Unter Anwendung des für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zur Verfügung stehenden Strafrahmen hat die Kammer für die in Fall 75 verübte Straftat eine Freiheitsstrafe von

138

zwei Jahren

139

als tat- und schuldangemessen angesehen.

140

8.)

141

Weiter hat die Kammer unter Anwendung des für den sexuellen Missbrauch von Kindern zur Verfügung stehenden Strafrahmen für die unter Fall 76 festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von

142

zehn Monaten

143

als tat- und schuldangemessen angesehen.

144

9.)

145

Für die unter Fall 77 festgestellte Straftat hat die Kammer wiederum unter Anwendung des für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zur Verfügung stehenden Strafrahmens aufgrund der aufgeführten Abwägungskriterien eine Freiheitsstrafe von

146

zwei Jahren

147

als tat- und schuldangemessen angesehen.

148

10.)

149

Unter Anwendung des für den sexuellen Missbrauch von Kindern zur Verfügung stehenden Strafrahmen hat die Kammer für die Fälle 78 bis 98 eine Freiheitsstrafe von

150

jeweils zehn Monaten

151

als tat- und schuldangemessen angesehen.

152

IV.

153

Aus den genannten Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierfür stand ein Strafrahmen von zwei Jahren und zehn Monaten bis zu fünfzehn Jahren zur Verfügung.

154

Bei dieser Entscheidung hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Neben der Vielzahl der Taten und der davon betroffenen Opfer sowie des beachtlichen Tatzeitraums hat die Kammer insbesondere auch den seriellen Charakter zwischen den einzelnen Taten und die damit sinkende Hemmschwelle beim Angeklagten gewürdigt. Sie sah deshalb insgesamt die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

155

fünf Jahren und drei Monaten

156

für erforderlich aber auch ausreichend an, um das vom Angeklagten begangene Tatunrecht umfassend auszugleichen.

157

F.

158

I.

159

Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB hat die Kammer im Hinblick auf die nicht erfüllten Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesehen. Nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Frau Prof. Dr. S1 ist der Angeklagte in seiner Persönlichkeit noch nicht verfestigt, sondern formbar. Durch eine längerfristige tiefenpsychologische Therapie mit einem erfahrenen Sexualtherapeuten ist eine Aufarbeitung der Taten möglich und erfolgsversprechend. Einen ersten Schritt hierzu hat der Angeklagte bereits durch die Kontaktaufnahme und die während der Dauer der Untersuchungshaft durchgeführten regelmäßigen Gespräche mit Frau Dr. Q1 gemacht. Der Angeklagte ist, wie er damit gezeigt hat, auch therapiebereit und therapiefähig. Die Sachverständige attestiert ihm zudem eine ausgeprägte Intelligenz und eine gute Introspektionsfähigkeit. Seine sexuelle Veranlagung entspricht zudem auch nicht der einer typischen Pädophilie, da eine sexuelle Befriedigung - der Angeklagte kam bei keinem der Übergriffe zum Samenerguss - bei seinen Taten nicht im Vordergrund stand. Unter den aufgezeigten Umständen ist es im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose daher nicht wahrscheinlich, dass der erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte nach Verbüßung der hier verhängten Freiheitsstrafe weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Vielmehr zeigt seine Therapiebereitschaft, dass er sich seinen Neigungen stellen und an einer erfolgreichen Behebung der Ursachen arbeiten möchte. Ebenso zeigt auch seine Reue, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst ist und die Ursachen für sein Verhalten ergründen möchte.

160

II.

161

Von der Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat die Kammer im Hinblick auf die mit diesem Urteil verhängte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Dauer der Freiheitsentziehung in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft abgesehen.

162

G.

163

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 464, 465, 472 StPO.