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Landgericht Bonn·22 KLs 1/24·01.07.2024

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Erzieherin in Wohngruppe (§ 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte eine Erzieherin wegen sexuellen Missbrauchs eines in einer Wohngruppe betreuten Jugendlichen in 19 Fällen. Streitpunkt waren u.a. einzelne nicht gestandene Taten in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das Gericht hielt die Aussage des Geschädigten nach aussagepsychologischer Begutachtung für glaubhaft und verurteilte zu 2 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Wegen Täter-Opfer-Ausgleichs wurde der Strafrahmen gemildert; wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 2 Monate als vollstreckt.

Ausgang: Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate; 2 Monate wegen Verzögerung als vollstreckt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in einer Einrichtung mit Erziehungs- oder Betreuungsauftrag mit der Erziehung/Betreuung des Schutzbefohlenen betraut ist und beiden die Schutz- und Autoritätsstellung bewusst ist.

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In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bedarf es einer besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung; Realitätskennzeichen, Aussageentstehung, Konstanz und das Fehlen eines plausiblen Falschbelastungsmotivs können die Überzeugungsbildung tragen.

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Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann bei einer persönlichen Entschuldigung und einer vom Opfer angenommenen Wiedergutmachungsleistung zur fakultativen Strafrahmenmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn dies als ernsthaftes Ausgleichsbemühen und (im Einzelfall) als vollständige Schadenswiedergutmachung gewertet wird.

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Vom Absehen von Strafe nach § 174 Abs. 5 StGB ist abzusehen, wenn das Unrecht der Tat angesichts des Alters und der Unerfahrenheit des Schutzbefohlenen sowie der Intensität der sexuellen Handlungen nicht als gering einzustufen ist.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist – wenn eine bloße Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht ausreicht – durch die Vollstreckungslösung zu kompensieren, indem ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 46a StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 46a Nr. 1 StGB

Tenor

Für Recht erkannt:

I. Die Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen schuldig.

Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

II. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

III. Es wird festgestellt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Angewendete Vorschriften:

§§ 174 Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015 und 01.07.2021), 53 StGB

Rubrum

1

Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1990 in A geboren. Sie wuchs mit einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt in B auf. Ihre Mutter lebt noch, ihr Vater starb im Alter von 56 Jahren am 00.00.2020 nach kurzer schwerer Krankheit, was die Angeklagte nachhaltig erschütterte. Die Schwester der Angeklagten arbeitet als Erzieherin im Kindergarten.

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Die Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte nach der Grundschule in B die Hauptschule in C. Anschließend wechselte sie auf die Gesamtschule in D, wo sie bis zur 10. Klasse blieb und den Realschulabschluss im Jahr 2007 erwarb. Hiernach besuchte sie zwei Jahre lang das E - Berufskolleg in F und schloss ihre schulische Laufbahn mit der Fachhochschulreife ab.

3

Im Jahr 2009 begann die Angeklagte die Ausbildung zur Erzieherin, die sie im G in H absolvierte und im Juli 2012 erfolgreich beendete. Da zunächst keine Stelle in ihrem Ausbildungsbetrieb frei war, arbeitete die Angeklagte bis zum Jahresende 2012 im Kinderheim I in H und wechselte zum 00.00.2013 als Erzieherin zurück in das G in H. Dort war sie bis zum 00.00.2022 tätig. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis, nachdem die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe bekannt wurden.

4

Anschließend war sie erneut als Erzieherin in einer anderen Einrichtung tätig und verdiente dort zuletzt monatlich 2.400 EUR netto. Am 27.06.2024 kündigte ihr Arbeitgeber fristlos, da er Kenntnis vom laufenden Strafverfahren erhalten hatte.

5

Die Angeklagte ging im Alter von 16 Jahren ihre erste Beziehung ein, die dreieinhalb Jahre dauerte. Anschließend lernte sie ihren späteren Ehemann kennen, mit dem sie eine zehn Jahre andauernde Beziehung führte. Am 00.00.2021 heiratete sie ihn. Die Eheleute bewohnten gemeinsam eine Wohnung an der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift. Infolge der Vorwürfe des gegenständlichen Strafverfahrens trennten sich die Angeklagte und ihr Ehemann im Jahr 2022.

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Von gesundheitlichen Problemen ist die Angeklagte verschont geblieben. Sie konsumiert keine Drogen und trinkt selten Alkohol.

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In ihrer Freizeit beschäftigt sie sich mit ihren zwei Hunden.

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Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ihr Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.

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Wie oben bereits dargestellt, war die Angeklagte seit dem 00.00.2013 als Erzieherin im G, J-Straße 00 in 00000 H, tätig. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine Wohngruppe für Kinder und Jugendliche der K GmbH in H.

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In der Wohngruppe waren regelmäßig acht bis zehn Kinder untergebracht, um die sich insgesamt sechs Betreuer kümmerten. Die Verteilung der jeweils vor Ort anwesenden Betreuer erfolgte auf Tages- und Nachtschichten sowie Wochenenddienste. Der Tagesdienst, bei dem regelmäßig zwei Betreuer tätig waren, begann um 11 Uhr und endete um 18 Uhr. Die Nachtschicht wurde von 14 Uhr bis um 12 Uhr des Folgetages, die Wochenenddienste von 11.30 Uhr bis um 11.30 Uhr des Folgetages wahrgenommen. Während der Nacht- und Wochenenddienste war jeweils nur ein Betreuer für die gesamte Wohngruppe zuständig und übernachtete dabei in dem sogenannten Betreuerschlafzimmer. Die Angeklagte übernahm monatlich zwischen sechs und acht Nacht- und Wochenendschichten.

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Jedes Kind der Wohngruppe hatte einen sogenannten Bezugsbetreuer. Die Bezugsbetreuer waren in besonderem Maße für ihre jeweiligen Bezugskinder verantwortlich. Der Alltag gestaltete sich dahingehend, dass man die Mahlzeiten gemeinsam zubereitete und aß, Arzttermine wahrnahm, die Kinder einkleidete und Ausflüge unternahm. Die während der Abendstunden tätigen Betreuer brachten die Kinder auch zu Bett.

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Die Angeklagte war sowohl bei den Kindern der Wohngruppe als auch bei ihren Kollegen sehr beliebt. Sie engagierte sich beruflich in erheblichem Maße, indem sie beispielsweise Ausflüge organisierte, die den Kindern besonders viel Spaß bereiteten. Aufgrund des Engagements und der guten beruflichen Leistungen der Angeklagten wurde ihr die Stellvertretung des Wohngruppenleiters, des Zeugen L, übertragen.

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Ende des Jahres 2013 wurden der am 00.00.2007 geborene Geschädigte AA und sein am 00.00.2009 geborener, jüngerer Bruder N der Wohngruppe zugewiesen. Der Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt sechs, sein Bruder vier Jahre alt. Die Inobhutnahme erfolgte, da die Mutter der beiden Brüder infolge einer Alkoholabhängigkeit und Gewalt in ihrer damaligen Partnerschaft nicht in der Lage war, sich ausreichend um ihre Kinder zu kümmern und diese angemessen zu versorgen. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – H vom 20.03.2013 wurde der Mutter daher u.a. das Recht zur Aufenthaltsbestimmung für ihre beiden Söhne vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wurde das Jugendamt der Stadt H bestellt. Diese Aufgabe nahm von 2013 bis Ende 2023 die Zeugin O wahr.

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Bei dem Geschädigten handelte es sich um ein unproblematisches und höfliches Kind. Er besuchte eine Förderschule, da er über kognitive Einschränkungen verfügte, die sich insbesondere auf sein Sprachvermögen auswirkten. Zudem litt er unter einer Bindungsstörung.

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Die Angeklagte fungierte von Beginn an als Bezugsbetreuerin für den Geschädigten und seinen Bruder, wodurch sie eine enge Bindung insbesondere zu dem Geschädigten aufbaute. Dies äußerte sich dergestalt, dass die Angeklagte mit dem Geschädigten besonders viel Zeit verbrachte und mit diesem gemeinsam Spaziergänge mit ihren Hunden unternahm oder man sich gemeinsam einen Film ansah. Sie führten auch private Unterhaltungen über WhatsApp. Für Außenstehende entstand der Eindruck einer Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten. Die Angeklagte stellte gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann sogar die Überlegung an, die beiden Brüder zu adoptieren. Hiervon riet die Ergänzungspflegerin des Geschädigten, die Zeugin O, jedoch ab.

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Im Jahr 2019 kehrten der Geschädigte und sein Bruder nach einem Besuchskontakt bei ihrer Mutter nicht in die Wohngruppe zurück, da ihre Mutter sie nach BB verbrachte. Hintergrund war, dass die Mutter der beiden Brüder erneut mit einer Tochter schwanger war und befürchtete, dass ihr die elterliche Sorge auch für dieses Kind entzogen werden würde. Erst im Juni/Juli 2020 erfolgte die Rückführung nach Deutschland und in die Wohngruppe zurück. Die Mutter des Geschädigten verblieb in BB. Den einzigen familiären Kontakt in Deutschland für den Geschädigten und seinen Bruder bildete die Großmutter, die in der Nähe von H wohnt und zu der die Brüder nach wie vor Kontakt haben und jedes zweite Wochenende dort verbringen.

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Seit der Rückkehr des Geschädigten in die Wohneinrichtung veränderte sich das Verhältnis zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten. Der Geschädigte entwickelte „romantische Gefühle“ für die Angeklagte und begann, ihr sein Interesse zu zeigen. So erzählte er der Angeklagten beispielsweise, dass er einen erotischen Traum mit dieser hatte. Ungeachtet dessen wurde der Kontakt zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten noch enger. Es kam auch zu Besuchen des Geschädigten in der privaten Wohnung der Angeklagten. Bei einem Hundespaziergang Anfang des Jahres 2021 küsste der Geschädigte die Angeklagte auf den Mund. Die Angeklagte erwiderte den Kuss. Im Nachgang sprachen die Angeklagte und der Geschädigte hierüber jedoch nicht, sondern verhielten sich zunächst wie bis dahin üblich.

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Im Laufe der folgenden Tage und Wochen fragte der Geschädigte die Angeklagte mehrfach, ob er während eines Nachtdienstes mit ihr im Betreuerzimmer übernachten dürfe. Die Angeklagte lehnte dies zunächst ab. Nach einiger Zeit gab sie den Fragen des Geschädigten jedoch nach und ließ ihn bei sich im Betreuerzimmer übernachten. Sexuelle Handlungen zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten fanden zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Am nächsten Morgen begab sich der Geschädigte in sein schräg gegenüber des Betreuerzimmers gelegenes Einzelzimmer, bevor die Angeklagte die übrigen Kinder weckte.

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Im weiteren Fortgang kam es zu weiteren Küssen zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten sowie Gesprächen im WhatsApp-Chat hierüber. Die Kammer konnte diesbezüglich keine näheren Feststellungen, insbesondere zu der zeitlichen Einordnung, treffen.

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Vor diesem Hintergrund kam es in dem Zeitraum nach dem 14. Geburtstag des Geschädigten am 00.00.2021 und dem 00.00.2021 zu folgenden konkreten Taten, wobei die Angeklagte als Bezugsbetreuerin des Geschädigten dessen Alter zu jedem Zeitpunkt kannte. Dabei sind die Taten nur Ausschnitt eines Gesamtgeschehens. Nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten kam es bei jeder Nachtschicht der Angeklagten (6-8 pro Monat) zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr. Teilweise spielten sich diese während einer Nachtschicht mehrfach ab. Dabei ging die Initiative zu den sexuellen Handlungen in der Regel von dem Geschädigten aus.

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Aus der Vielzahl der Taten konnte die Kammer folgende konkret feststellen:

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Der Geschädigte übernachtete im Tatzeitraum ein weiteres Mal bei der Angeklagten im Betreuerzimmer, als diese einen Nachtdienst wahrnahm. Die übrigen Kinder waren bereits zu Bett gegangen. Zunächst kuschelten der Geschädigte und die Angeklagte miteinander. Auf die Initiative des Geschädigten hin tauschten sie sodann Zungenküsse aus, während der Geschädigte die Angeklagte und sich selbst entkleidete. Sodann drang er mit seinem erigierten Glied in die Scheide der auf dem Rücken liegenden Angeklagten ein und vollzog mit dieser ungeschützten Geschlechtsverkehr, bis es zum Samenerguss des Geschädigten kam.

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Anschließend fragte der Geschädigte die Angeklagte, ob eine Schwangerschaft zu befürchten sei, was diese mit der Begründung verneinte, dass sie die „Anti-Baby-Pille“ einnehme.

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Während einer weiteren Nachtschicht der Angeklagten im Tatzeitraum begab sich diese mit dem Geschädigten in das sogenannte Erzieherbadezimmer. Sie ließen über eine Lautsprecherbox im Hintergrund Musik laufen und entkleideten sich. Sodann stellten sich beide gemeinsam unter die Dusche und küssten sich. Der Geschädigte berührte die Brüste der Angeklagten und drang mit seinen Fingern in die Scheide der Angeklagten ein, um diese zu stimulieren. Anschließend vollzogen sie stehend den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation des Geschädigten, wobei dieser mit seinem Glied von hinten vaginal in die Angeklagte eindrang. Die Angeklagte stütze sich währenddessen mit den Händen an der Wand ab.

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Bei einer anderen Gelegenheit im Tatzeitraum befanden sich der Geschädigte und die Angeklagte morgens erneut im Erzieherbadezimmer. Sie küssten sich, entkleideten sich und vollzogen den vaginalen Geschlechtsverkehr, während die Angeklagte rücklings auf einer Badezimmermatte auf dem Boden lag.

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An einem weiteren Tag im Tatzeitraum vollzogen der Geschädigte und die Angeklagte im Erzieherbadezimmer erneut den Geschlechtsverkehr, wobei der Geschädigte hinter der Angeklagten stand und von hinten vaginal in sie eindrang, während die Angeklagte sich mit den Händen an der Toilettenschüssel abstützte.

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An einem weiteren Abend im Tatzeitraum lagen die Angeklagte und der Geschädigte im Wohnzimmer der Wohngruppe auf dem Sofa und sahen sich gemeinsam einen Film an. Sie tauschten Küsse und Berührungen aus und entkleideten sich gegenseitig. Anschließend vollzogen sie zunächst auf dem Sofa den vaginalen Geschlechtsverkehr, ohne dass der Geschädigten zum Samenerguss kam. Dabei lag die Angeklagte zunächst auf dem Rücken, während der Geschädigte mit seinem Penis in sie eindrang. Anschließend wechselte die Angeklagte in die Vierfüßlerstellung („Doggy“) und der Geschädigte drang von hinten in sie ein.

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Die Angeklagte zog den Geschädigten sodann an der Hand auf die an das Wohnzimmer angrenzende Terrasse. Dabei sagte die Angeklagte: „Komm, lass uns rausgehen“. Dort setzte sich der Geschädigte auf einen blauen Stuhl mit Armlehnen. Die Angeklagte nahm mit dem Rücken zu ihm auf ihm Platz und setzte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten fort. Dabei hielt der Geschädigte die Angeklagte an der Hüfte. Anschließend wechselten beide erneut die Position, indem sie einen anderen Stuhl mit der gleichen Stellung benutzten. Dort setzte sich die Angeklagte mit dem ihm zugewandten Rücken erneut auf den Schoß des Geschädigten, der seine Beine spreizte. Dort beendeten sie den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.

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Bei einer weiteren Gelegenheit im Tatzeitraum vollzog die Angeklagte mit dem Geschädigten auf einem Palettensofa im sogenannten „Gaming“-Zimmer der Wohngruppe den vaginalen Geschlechtsverkehr, indem sie auf dem Rücken lag und der Geschädigte sich über ihr mit den Händen abstützte.

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An einem Abend im Tatzeitraum war die Angeklagte erneut für die Nachtschicht eingeteilt. Sie begleitete den Geschädigten unter dem Vorwand, ihn ins Bett zu bringen, in dessen Zimmer. Dort vollzog sie mit dem Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr zunächst in dessen Bett, auf dem sie rücklings lag und der Geschädigte sich über ihr mit den Händen abstützte. Sodann setzten sie den Geschlechtsverkehr im Stehen fort, wobei der Geschädigten von hinten vaginal in die Angeklagte eindrang, während diese sich mit den Händen an einem Tisch abstützte.

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Bei einer anderen Gelegenheit im Tatzeitraum befand sich die Angeklagte erneut im Zimmer des Geschädigten und lag mit diesem zunächst bekleidet in dessen Bett. Die Angeklagte begann sodann, den Geschädigten auszuziehen. Dieser zog im Gegenzug die Angeklagte aus und vollzog mit ihr sowohl im Bett als auch auf dem Teppich liegend den vaginalen Geschlechtsverkehr.

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Die Angeklagte vollzog mit dem Geschädigten bei mindestens drei weiteren Gelegenheiten im Tatzeitraum den vaginalen Geschlechtsverkehr im Zimmer des Geschädigten.

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An einem Tag im Tatzeitraum besuchte die Angeklagte gemeinsam mit dem Geschädigten und weiteren Kindern der Wohngruppe im Rahmen eines Ausfluges das Erlebnisbad „Q“, R - Straße 000 in 00000 S.

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Nach dem Schwimmen duschten die Angeklagte und der Geschädigte zunächst separat. Anschließend begaben sich beide gemeinsam in eine abseits gelegene Umkleidekabine, um dort, wie von der Angeklagten beabsichtigt, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Der Geschädigte hockte sich zu diesem Zweck auf die in der Umkleidekabine befindliche Bank, während die Angeklagte sich rücklings auf ihn setzte. In dieser Position vollzog die Angeklagte mit dem Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Vorgang wurde unterbrochen, als ein Mädchen aus der Wohngruppe an der Kabinentür klopfte und mit der Angeklagten zu sprechen wünschte. Die Angeklagte öffnete für einen kurzen Augenblick die Kabinentür einen Spalt, so dass der Geschädigte für das Mädchen nicht zu sehen war, und sprach mit dieser. Anschließend schloss die Angeklagte die Kabinentür und setzte den Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten bis zu dessen Samenerguss fort.

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An einem weiteren Abend im Tatzeitraum traf sich die Angeklagte mit dem Geschädigten, nachdem sie ihren Dienst beendet hatte. Sie fuhr mit ihm gemeinsam in ihrem Pkw, einem fünftürigen T, zu ihrer Wohnanschrift in der P-Straße 00 in 00000 F. Zunächst erledigte die Angeklagte mit dem Geschädigten eine Besorgung in der örtlichen T-Filiale und ging sodann in Begleitung des Geschädigten mit ihren Hunden spazieren. Anschließend brachte sie die Tiere in ihre Wohnung zurück und fuhr mit dem Geschädigten in ihrem Pkw zu einem abgelegenen Feld. Dort stiegen die Angeklagte und der Geschädigte auf die Rückbank des Fahrzeugs und vollzogen den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss des Geschädigten, indem sich die Angeklagte auf den Rücken legte und ihre Beine auf den Schultern des Geschädigten platzierte.

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Nachdem sich der Geschädigte mit einem Taschentuch gesäubert hatte, brachte die Angeklagte ihn mit ihrem Pkw zurück zur Wohngruppe nach H.

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Im Tatzeitraum besuchte der Geschädigte die Angeklagte erneut in ihrer Wohnung in der P-Straße 00 in 00000 F. Zunächst küssten der Geschädigte und die Angeklagte sich auf der Couch. Anschließend zog die Angeklagte den Geschädigten in die Küche, wo sich beide gegenseitig entkleideten. Sodann kam es, wie von der Angeklagten beabsichtigt, im Bereich einer Abstellfläche zum vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei der Geschädigte im Stehen von hinten in die Angeklagte eindrang.

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Während eines weiteren Besuchs des Geschädigten in der Wohnung der Angeklagten im Tatzeitraum kam es erneut zum vaginalen Geschlechtsverkehr im Badezimmer. Dabei drang der Geschädigte ebenfalls stehend von hinten in die Angeklagte, die sich mit den Händen an der Wand oder der Toilettenschüssel abstützte, ein. Die Angeklagte mahnte den Geschädigten zur Eile, da ihr Ehemann zeitnah nach Hause kommen würde. Etwa 40 Minuten später traf der Ehemann der Angeklagten auch zuhause ein.

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Während eines Nachtdienstes der Angeklagten im Tatzeitraum vollzog diese mit dem Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr im Erzieher-Schlafzimmer der Wohngruppe. Währenddessen bemerkten sie, dass ein Mädchen aus der Wohngruppe über den Flur lief und die nahe gelegene Toilette benutzte. Um unentdeckt zu bleiben, verhielten sich die Angeklagte und der Geschädigte still, bis das Mädchen wieder in ihr Zimmer zurückgekehrt war. Anschließend setzte die Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten fort.

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Während eines weiteren Nachtdienstes der Angeklagten im Tatzeitraum befand diese sich mit dem Geschädigten erneut im Erzieher-Schlafzimmer und nahm bei dem Geschädigten den Oralverkehr vor. Da diese sexuelle Handlung dem Geschädigten nicht zusagte, setzte sich die Angeklagte auf den Geschädigten, führte sein Glied in ihre Vagina ein und bewegte sich auf und ab, um den Geschädigten zu stimulieren.

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Bei mindestens zwei weiteren Gelegenheiten im Tatzeitraum kam es zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten im Erzieher-Schlafzimmer. Bei einer dieser Gelegenheiten nahm der Geschädigte an der Angeklagten zusätzlich Oralverkehr vor.

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Im November 2021 besuchte ein ehemaliger Wohngruppenbewohner, der Zeuge V, die Angeklagte während ihres Dienstes in der Wohngruppe. Der Zeuge V zog etwa 2018 aus der Wohngruppe aus und war im Zeitpunkt seines Besuches bei der Angeklagten bereits 18 Jahre alt. Die Angeklagte unterhielt auch mit dem Zeugen V ein sexuelles Verhältnis mit mehrfachem Geschlechtsverkehr, wovon der Geschädigte bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte.

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Als der Zeuge V in der Wohngruppe eintraf, befanden sich die Angeklagte und der Geschädigte auf dem Sofa im Wohnzimmer und sahen sich einen Film an. Die Angeklagte stand sodann auf und ging mit dem Zeugen V in die Küche. Der Geschädigte kehrte in sein Zimmer zurück, das sich unterhalb der Terrasse der Einrichtung befand, und ging schlafen.

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Die Angeklagte und der Zeuge V begaben sich sodann auf die Terrasse zurück und vollzogen dort miteinander den Geschlechtsverkehr. Die hierbei entstandenen Geräusche vernahm der Geschädigte in seinem Zimmer. Da er auch die Stimmen der Angeklagten und des Zeugen V hörte, wusste er nunmehr, dass die Angeklagte ein Verhältnis mit dem Zeugen V hatte.

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Der Geschädigte wurde eifersüchtig und fühlte sich betrogen. Vor diesem Hintergrund beschloss er, sich der Zeugin W anzuvertrauen. Die Zeugin W, ehemals W1, war von August 2021 bis Ende Juli 2022 als Jahrespraktikantin in der Einrichtung tätig. Der Geschädigte wandte sich an die Zeugin W und stellte in Aussicht, ihr ein Geheimnis zu erzählen, wodurch sowohl er als auch eine Erzieherin Ärger bekommen würden. Die Zeugin W vermutete spontan, dass es um die Angeklagte gehe, da ihr in der Vergangenheit aufgefallen war, dass das Verhältnis zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten sehr innig war. So saß der Geschädigte beispielsweise öfter auf dem Schoß der Angeklagten. Zudem hatte die Zeugin W im August 2021 einen schwarzen Spitzentanga der Angeklagten im Bett des Geschädigten gefunden, während sie dieses bezog. Auf direkte Ansprache durch die Zeugin W hatte die Angeklagte jedoch der Wahrheit zuwider abgestritten, dass es sich um ihre Unterwäsche handeln würde.

46

Vor diesem Hintergrund fragte die Zeugin W den Geschädigten, ob er die Angeklagte geküsst habe. Der Geschädigte bejahte dies grinsend und verwies darauf, dass er auch Sex mit der Angeklagten gehabt habe. Da während des Gesprächs, das in der Küche stattfand, immer wieder andere Kinder der Einrichtung hereinkamen, verabredete die Zeugin W mit dem Geschädigten, während eines ihrer Nachtdienste in Ruhe mit ihm zu sprechen.

47

Wenige Tage später kam der Geschädigte am Abend zu der Zeugin W ins Büro, als diese Nachtdienst hatte. Er erzählte ihr, dass er die Angeklagte geküsst habe. Die Küsse hätten sich im Laufe der Zeit wiederholt und schließlich sei es auf seine Initiative hin im Erzieherschlafzimmer zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen. Von da an habe es in jedem Nachtdienst der Angeklagten Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gegeben. Der Geschädigte schilderte gegenüber der Zeugin W weitere Situationen, in denen er mit der Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe, so im Erzieherbad, auf dem Sofa im Wohnzimmer, im Pkw der Angeklagten, in der privaten Wohnung der Angeklagten und im Q. Weitere Details nannte er nicht.

48

Die Zeugin W kündigte gegenüber dem Geschädigten an, die Vorfälle dem Leiter der Einrichtung, dem Zeugen L, zu melden. Der Geschädigte zeigte sich besorgt darüber, da er befürchtete, dass er aufgrund der Konsequenzen seinen Bruder nicht mehr sehen könnte und der Angeklagten berufliche Nachteile drohten.

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Die Zeugin W dachte einige Tage über ihre weiteren Schritte nach und entschied sich schlussendlich, die Vorfälle zu melden. Sie wandte sich an den Zeugen L und erzählte ihm, dass die Angeklagte ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe. Der Zeuge L bestellte den Geschädigten in sein Büro und fragte ihn, ob die Vorwürfe zuträfen. Der Geschädigte bejahte dies und fügte hinzu, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien. Details nannte er dabei nicht.

50

Der Zeuge L stellte die Angeklagte nach ihrem Urlaubsende am 02.11.2021 gemeinsam mit seinem Vorgesetzten zur Rede. Diese stritt die Vorwürfe ab. Der Zeuge L glaubte der Angeklagten. Der Vorgesetzte des Zeugen L informierte die Bereichsleitung und das Jugendamt, darunter die Ergänzungspflegerin des Geschädigten, die Zeugin O. Daraufhin wurde die Angeklagte vom Dienst zunächst freigestellt, bevor sie zum 00.00.2022 ihre Kündigung einreichte.

51

Einige Tage nach dem Gespräch mit dem Zeugen L sprach der Geschädigte, der mitbekommen hatte, dass man ihm nicht glaubte und der damit nicht zurechtkam, seine Lehrerin, die Zeugin X, vor dem Unterricht an. Der Zeugin X, die das Gespräch mit dem Geschädigten kurze Zeit später in einer Pause führte, erzählte der Geschädigte sodann, dass er ein sexuelles Verhältnis mit der Angeklagten habe. Die meisten sexuellen Kontakte hätten im Erzieherbadezimmer und in seinem Zimmer stattgefunden. Er fügte hinzu, dass er wisse, wo die Angeklagte ein Intimpiercing und Tätowierungen habe. Zudem äußerte er, dass er sich der Jahrespraktikantin anvertraut habe, man ihm in der Wohngruppe jedoch nicht glaube und er die Einrichtung nunmehr verlassen müsse.

52

Die Zeugin X informierte daraufhin die Ergänzungspflegerin des Geschädigten, die Zeugin O, die aufgrund des Gesprächs mit dem Zeugen L über die Vorwürfe bereits informiert war.

53

Der Geschädigte wurde einige Tage nach dem Gespräch mit dem Zeugen L zunächst vorläufig in einer anderen Wohngruppe der Einrichtung untergebracht. Anschließend wurde er endgültig aus der Einrichtung herausgenommen und dauerhaft in einer anderen Einrichtung untergebracht. Sein Bruder verblieb im G, worunter der Geschädigte sehr litt.

54

Am 12.11.2021 erstatte die Zeugin O in ihrer Eigenschaft als Ergänzungspflegerin für den Geschädigten Strafanzeige gegen die Angeklagte. Der Geschädigte wurde am 24.11.2021 bei der Polizei in Bonn vernommen. Dort sagte der Geschädigte ausführlich zu dem gesamten Geschehen aus und schilderte die Fälle 1 bis 3, 6, 12, 14, 18 und 19 (= Fälle 1 bis 3, 6, 13, 15, 19 und 20 der Anklage), wie in den Feststellungen niedergelegt.

55

Am 07.07.2023 fand ein ausführliches Explorationsgespräch bei der Aussagepsychologin Dr. Y statt. Der Geschädigte wiederholte dabei die bei der Polizei geschilderten Fälle und schilderte die weiteren Fälle so, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist.

56

Der Geschädigte hat das Geschehen gut verarbeitet.

57

Während der Hauptverhandlung übergab die Angeklagte dem Geschädigten zum Zwecke der Wiedergutmachung einen Betrag von 4.000 EUR und entschuldigte sich bei diesem. Der Geschädigte nahm die Entschuldigung an. Damit liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für den Täter-Opfer-Ausgleich vor. Diesen hat die Kammer daher angenommen.

58

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagte ihr bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

59

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 14 sowie 16 bis 19; im Übrigen, soweit sie das Tatgeschehen in den Fällen 5, 12 und 15 nicht gestanden hat, auf den Bekundungen des Geschädigten AA.

60

Die Fälle 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 14 sowie 16 bis 19 hat die Angeklagte wie festgestellt gestanden.

61

Das Geständnis in diesen Fällen ist glaubhaft. Die Angeklagte hat nicht nur pauschale Angaben gemacht, sondern stand der Kammer für Rückfragen zur Verfügung und hat detaillierte Angaben zu jedem Fall gemacht. Die Kammer ist mit der Angeklagten Fall für Fall durchgegangen und diese hat die Fälle jeweils, wie in den Feststellungen niedergelegt, geschildert.

62

Dieses Geständnis wird durch die glaubhaften Bekundungen des Geschädigten in vollem Umfang bestätigt. Dieser hat die Fälle 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 14 sowie 16 bis 19 weit überwiegend übereinstimmend beschrieben. Ein Widerspruch ist lediglich im Detail bezüglich des Tatortes in Fall 3 aufgetreten. Hierzu gab die Angeklagte an, dass sich der Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer der Einrichtung und nicht im Badezimmer zugetragen habe.

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Im Übrigen hat sich die Angeklagte hinsichtlich der Fälle 5, 12 und 15 wie folgt eingelassen:

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Geschlechtsverkehr auf der Terrasse mit dem Geschädigten (Fall 5) habe es nicht gegeben. Sie habe ausschließlich mit dem Zeugen V auf der Terrasse der Einrichtung Geschlechtsverkehr gehabt.

65

Es habe auch keinen Geschlechtsverkehr in der Umkleidekabine im Q (Fall 12) gegeben. Der Ausflug in das Erlebnisbad habe zwar tatsächlich stattgefunden. Die Angeklagte habe sich indes alleine in der Umkleidekabine befunden, daher habe sie auch die Tür geöffnet, als das Mädchen aus der Wohngruppe bei ihr geklopft habe.

66

Geschlechtsverkehr im Badezimmer in der privaten Wohnung der Angeklagten (Fall 15) habe es ebenfalls nicht gegeben.

67

Die Kammer nimmt der Angeklagten ihre Einlassung, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, nicht ab.

68

Die Angaben der Angeklagten sind durch die glaubhaften Angaben des Geschädigten widerlegt und die Angeklagte ist der ihr vorgeworfenen Taten, wie festgestellt, überführt.

69

Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass in der vorliegenden „Aussage gegen Aussage“-Konstellation die Aussage des Geschädigten einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist.

70

Auch bei der danach gebotenen vorsichtigen Würdigung der Aussage des Geschädigten in den Fällen 5, 12 und 15 und hinsichtlich des Tatortes in Fall 3 hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass seine Angaben, so wie sie in den Feststellungen niedergeschrieben sind, der Wahrheit entsprechen und sich die Angeklagte entsprechend strafbar gemacht hat.

71

a. An der Aussagetüchtigkeit des Geschädigten hat die Kammer keinen Zweifel. Zwar besuchte er im Tatzeitraum eine Förderschule und litt an einer Sprachstörung. Mittlerweile besucht der Geschädigte jedoch ein Berufskolleg und verbesserte seine sprachlichen Fähigkeiten erheblich, wovon sich die Kammer bei seiner Zeugenvernehmung persönlich überzeugen konnte.

72

b. Die Entstehungsgeschichte der Aussage spricht in erheblichem Maße für die Richtigkeit der Angaben und gegen eine Falschbelastung.

73

Der Geschädigte behielt das Verhältnis mit der Angeklagten und die damit einhergehenden Vorwürfe zunächst lange Zeit für sich. Erst im November 2021 offenbarte er sich der Zeugin W gegenüber. Dabei hatte er nicht eine Bestrafung der Angeklagten im Sinn, sondern wollte sich aufgrund seiner Eifersucht erleichtern.

74

So war es auch die Zeugin O, die sich nach der groben Schilderung der Missbrauchstaten zulasten des Geschädigten veranlasst sah, Strafanzeige zu erstatten. Der Geschädigte hingegen hat es nicht darauf angelegt, die Übergriffe der Polizei zu melden. Aus seiner Sicht war eine Offenlegung der Vorwürfe sogar unerwünscht, da er sich der Konsequenzen für seine persönliche Situation und für die Angeklagte bewusst war. Ihm wurde insoweit das Geschehen aus der Hand genommen und er konnte den weiteren Vorgang nicht steuern. Dies spricht dagegen, dass der Geschädigte die Angeklagte zu Unrecht belasten wollte. Hätte er dies beabsichtigt, hätte eine andere Vorgehensweise nahegelegen.

75

c. Im Übrigen fehlt es an einem plausiblen Falschbelastungsmotiv.

76

Einer Rache- oder Schädigungsmotivation steht dabei entgegen, dass das Verhältnis des Geschädigten zur Angeklagten grundsätzlich vertrauensvoll war. So hat er beschrieben, dass die Angeklagte seine Lieblingserzieherin gewesen sei, er sich in diese verliebt habe und die Initiative für den sexuellen Kontakt von ihm ausgegangen sei.

77

Dabei hatte die Kammer insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte den Großteil der Angaben des Geschädigten und die darin enthaltenen Vorwürfe als zutreffend bestätigt hat. Es ergibt aus Sicht der Kammer bei diesem Sachverhalt keinen Sinn, dass der Geschädigte die nicht eingeräumten Fälle dazu erfunden haben soll. Dies gilt umso mehr, als es sich in den Fällen 5 und 12 um komplexe Sachverhalte handelt und in Fall 12 ein unbeteiligter Dritter einbezogen wurde.

78

d. Aus der Aussage zu den drei Fällen selbst lassen sich erhebliche Anzeichen für deren Wahrheitsgehalt entnehmen. Diese tragen maßgeblich zur Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen des Geschädigten bei.

79

Die Aussage des Geschädigten hat bei der Schilderung der Taten keinerlei Bruch erfahren oder sonstige strukturelle Auffälligkeiten aufgewiesen, die gegen einen Erlebnisbezug gesprochen hätten. Vielmehr wirkte es inhaltlich, sprachlich und situativ durchgehend stimmig und zu dem jeweiligen Berichteten passend.

80

Dafür, dass der Geschädigte das Geschilderte wirklich erlebt hat, sprechen zahlreiche Einzelheiten in seiner Aussage, die nicht zu erwarten gewesen wären, wenn der Geschädigte das Ganze nur erfunden hätte. Seine Aussage enthielt dabei ungewöhnliche Details und war geprägt von Interaktionen und komplexen Handlungsabläufen.

81

So hat der Geschädigte in Fall 5 ein mehraktiges Geschehen geschildert, das sich von dem Sofa im Wohnzimmer auf einen Stuhl auf der Terrasse verlagert hat. Er konnte die Positionen beschreiben, in der er und die Angeklagte den Geschlechtsverkehr vollzogen.

82

In Fall 12 schilderte der Geschädigte ebenfalls die ungewöhnliche Position, die er und die Angeklagte in der engen Umkleidekabine eingenommen haben. Zudem beschrieb er eine Unterbrechung des Geschlechtsverkehrs, als ein Mädchen aus der Wohngruppe an der Kabinentür klopfte. Dies stellt gleichzeitig eine Komplikation unter Einbeziehung Dritter dar, die bei einer erfundenen Aussage nicht zu erwarten gewesen wäre.

83

Auch in Fall 15 schilderte er das ungewöhnliche Detail, dass der Ehemann der Angeklagten einige Zeit nach dem Geschlechtsverkehr nach Hause gekommen ist.

84

Diese Details sprechen dagegen, dass sich der Geschädigte das Geschehen ausgedacht hat. Eine derartige Fülle von Einzelheiten, die in keinem direkten Bezug zum eigentlichen Tatgeschehen stehen, wäre bei einer erfundenen Aussage nicht zu erwarten. Für einen falsch aussagenden Zeugen stellt es zudem hohe Anforderungen an die psychologische Abstraktions- und Differenzierungsfähigkeit dar, Komplikationen, ungewöhnliche Details und das Dazwischentreten Dritter schlüssig in eine konstruierte Aussage zu integrieren. Daher sprechen auch diese Aussagedetails für die Richtigkeit der Aussage des Geschädigten.

85

Im Ergebnis lassen diese Realkennzeichen aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass sich das Geschehen so, wie von dem Geschädigten geschildert, ereignet hat.

86

e. Die Schilderung des Geschädigten zu den drei Fällen weist in der Gesamtbetrachtung zudem eine hohe Konstanz auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben spricht. Der Geschädigte hat sich zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedlichen Situationen gegenüber Personen zu den Vorfällen geäußert. Seine Aussage ist konstant.

87

So hat er bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.11.2021 den Sachverhalt zu Fall 12 wie bei seiner Vernehmung vor der Kammer geschildert. Auch gegenüber der Sachverständigen Dr. Y machte er zu diesem Fall identische Angaben. Dies konnte der Kammer von der Sachverständigen Dr. Y vermittelt werden. Gegenüber der Sachverständigen Dr. Y, die den Geschädigten am 07.07.2023 von 10.00 Uhr bis 13.15 Uhr explorierte, schilderte der Geschädigte die Fälle 5 und 15 zudem mit allen Details, so, wie er sie auch bei der Kammer mitteilte. Auch insoweit besteht ein hohes Maß an Konstanz.

88

In der Hauptverhandlung hat der Geschädigte erneut umfassend und detailliert ausgesagt. Er hat das gesamte Geschehen so geschildert, wie dies in den Feststellungen niedergelegt ist.

89

Die Schilderung des Geschädigten wies bei den verschiedenen Aussagen aber auch keine Züge einer gleichförmigen Wiederholung auf.

90

Diese Einschätzung der Kammer wird zudem durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. Y bestätigt. Die Sachverständige Dr. Y, eine der Kammer als Gutachterin seit vielen Jahren bekannte Diplom-Psychologin, analysierte für die Kammer überzeugend, dass unter Anwendung der Null-Hypothese bei Beachtung der Entstehungsgeschichte sowie der Qualität und der Konstanz der Aussage des Geschädigten alles dafürspreche, dass die Aussage auf realen Erlebnissen beruht und der Wahrheit entspricht.

91

Die Sachverständige führte aus, dass es sich bei den drei Fällen, die noch näher zu erörtern seien, um komplexe Vorgänge handeln würde. Bei diesen sei nicht zu erwarten, dass der Geschädigte in der Lage ist, diese zu erfinden und konstant wiederzugeben. Zudem habe der Geschädigte weder einen Bestrafungswunsch noch einen Wunsch nach Geltung und Aufmerksamkeit. Da der Geschädigte zudem auf mögliche Mehrbelastungen verzichtete und da er sich auch selbst etwa durch die Angabe, die sexuellen Handlungen seien von ihm ausgegangen, belastet habe, sei eine absichtliche Falschaussage auszuschließen. Nichts anderes gelte für die Entstehung der Aussage durch Suggestion oder Übertragung anderer Vorgänge. Diese seien angesichts der Entstehungsgeschichte und wegen des individuellen Bezugs zur Angeklagten auszuschließen.

92

Dies alles bestätigt die Wertung der Kammer.

93

Die Feststellungen zum Rahmen- und Nachtatgeschehen sowie hinsichtlich der fehlenden Tatfolgen beruhen ebenfalls maßgeblich auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten, die durch die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen V, O, X, W, L und Z bestätigt werden.

94

Die Fälle 7 sowie 21 bis 28 der Anklage vom 14.12.2023 hat die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Geschädigte insofern in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat, dass er sich aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr erinnern könne, ob diese Fälle stattgefunden haben.

95

Die Kammer hat daher, um den Geschädigten nach der langen Vernehmung nicht durch Vorhalte zu überfordern und um jede Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, diese Fälle eingestellt. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten ändert dies nichts.

96

Der Angeklagte hat sich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen gemäß §§ 174 Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015 und 01.07.2021), 53 StGB strafbar gemacht.

97

Die Einrichtung, in der der Geschädigte im Tatzeitpunkt lebte, ist eine Einrichtung, die seiner Erziehung und Betreuung in der Lebensführung diente. Die Angeklagte war als angestellte Erzieherin in der Wohngruppe mit Erziehungsaufgaben sowie mit der umfassenden Sorge um das körperliche und seelische Wohl des Geschädigten betraut. Sowohl der Angeklagten als auch dem Geschädigten war die Stellung der Angeklagten bewusst.

98

Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 27.01.2015 und 01.07.2021 sieht in beiden Fassungen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor.

99

Der Strafrahmen ist in allen Fällen jedoch gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der fakultativen Strafrahmenverschiebung des durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichs zu mildern, wodurch sich ein solcher von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten ergibt.

100

Die Angeklagte hat sich bei dem Geschädigten AA im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt, was dieser akzeptiert hat. Zudem hat sie an ihn 4.000 EUR als Schmerzensgeld gezahlt. Der Geschädigte hat die Zahlung angenommen. Die Kammer würdigt dies angesichts der Einkommensverhältnisse der Angeklagten und aufgrund des Umstandes, dass sie ihre Anstellung im Laufe der Hauptverhandlung verloren hat, als Bemühen, mit dem Verletzten einen Ausgleich zu erreichen. Angesichts der Gesamtumstände der Tatserie – insbesondere der Initiative des Geschädigten und der offenbar guten Tatverarbeitung – wertet die Kammer die Zahlung zudem als vollständige Schadenswiedergutmachung (§ 46a Nr. 1 StGB).

101

Aus Sicht der Kammer lagen die Voraussetzungen eines Absehens von Strafe gemäß § 174 Abs. 5 StGB (in den Fassungen vom 27.01.2015 und 01.07.2021) nicht vor, da das Unrecht der Taten nicht gering ist.

102

Dabei hat die Kammer gesehen, dass die Initiative für die sexuellen Handlungen vom Geschädigten ausging. Gegen ein geringes Unrecht der Tat spricht jedoch, dass sich der Geschädigte bei Beginn der Tatserie in unmittelbarer Nähe der unteren Schutzaltersgrenze befand und sexuell unerfahren war.

103

Unter Zugrundelegung des unter D.I.2. genannten Strafrahmens hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu Gunsten der Angeklagten tatübergreifend berücksichtigt, dass

104

                                                                                                                                                                                   sie die Taten bis auf die Fälle 5, 12 und 15 gestanden hat,

105

                                                                                                                                                                                   die Taten bereits lange zurückliegen, nämlich bis zu drei Jahren,

106

                                                                                                                                                                                   die Initiative für die sexuellen Kontakte vom Geschädigten ausging,

107

                                                                                                                                                                                   der Geschädigte die Taten gut verarbeitet hat,

108

                                                                                                                                                                                   ihr Hemmungsvermögen über den Tatzeitraum immer weiter gesunken ist,

109

                                                                                                                                                                                   sie nicht vorbestraft ist,

110

                                                                                                                                                                                   sie bislang sozial integriert gelebt hat und

111

                                                                                                                                                                                   sie aufgrund der Art der Delikte sowie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist.

112

Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass

113

-         der Geschädigte mit 14 Jahren nah am unteren Rand der Schutzaltersgrenze war und

114

-         es sich in allen Fällen um massive sexuelle Handlungen handelte, die sich auf einer denkbaren Skala der sexuellen Handlungen am oberen Ende bewegen.

115

Ausgehend von dem Strafrahmen und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Intensität der jeweiligen sexuellen Handlung in allen Fällen hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:

116

Fall1:

117

1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

118

Insoweit hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass ihr Hemmungsvermögen bei Begehung der ersten Tat noch hoch war.

119

Fälle 1 bis 4, 6 bis 11, 13 und 14 sowie 16 bis 19:

120

jeweils 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe

121

Fälle 5, 12 und 15:

122

jeweils 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

123

Unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten, der von ihr begangenen Taten, der Dauer der Tatserie, ihres im Laufe der Tatserie gesunkenen Hemmungsvermögens sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

124

2 Jahren 6 Monaten

125

für tat- und schuldangemessen erachtet.

126

Das Verfahren ist unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK über einen längeren Zeitraum nicht angemessen gefördert worden.

127

Dem hat die Kammer nicht nur im Rahmen der Strafzumessung, sondern nach der so genannten „Vollstreckungslösung“ (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GGSt 1/07 – NStZ 2008, 234) dadurch Rechnung getragen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten.

128

Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:

129

Bereits am 12.11.2021 wurde seitens der Zeugin O Strafanzeige erstattet. Die Akte wurde am 13.12.2021 an die Staatsanwaltschaft Bonn versandt, die ihrerseits die aussagepsychologische Sachverständige erst am 17.11.2022 beauftragte. Das Sachverständigengutachten wurde neun Monate später am 11.08.2023 erstellt. Am 14.12.2023 wurde schließlich Anklage erhoben, ohne dass zwischenzeitlich nach Eingang des Sachverständigengutachtens wesentliche Ermittlungen geführt worden sind. Dies vorausgeschickt sieht die Kammer das Verfahren von Februar 2022 bis November 2022, von Februar 2023 bis August 2023 sowie von September 2023 bis Dezember 2023 nicht ausreichend gefördert und geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 18 Monaten aus.

130

In der Gesamtschau haben die Verfahrensverzögerungen einen Umfang, dass ihnen nicht mehr allein im Rahmen der Strafzumessung oder durch eine bloße Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Rechnung getragen werden konnte.

131

Die Kammer hat es bei der gebotenen wertenden Betrachtung als ausreichend, wenn auch für geboten erachtet, als Kompensation für die mit der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung verbundenen Belastungen der Angeklagten

132

zwei Monate

133

der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen.

134

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Auslagenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage folgt aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.