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Landgericht Bonn·22 KLs-111 Js 42/17-25/20·16.06.2021

Onlinebestellungen mit Fremdpersonalien: gewerbsmäßiger Computerbetrug und Datenfälschung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte zwei Angeklagte wegen serienmäßiger Warenbestellungen in Onlineshops unter fremden Personalien und erfundenen Zahlungsdaten, um Ware ohne Zahlung zu erhalten. Angeklagter A wurde wegen Computerbetrugs in acht Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu 3 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Angeklagter B wurde wegen Computerbetrugs in neun Fällen (teils tateinheitlich mit Fälschung beweiserheblicher Daten), versuchten Computerbetrugs sowie Betrugs zu 2 Jahren 2 Monaten verurteilt. Das Gericht bejahte u.a. Gewerbsmäßigkeit und stellte klar, dass der Vermögensschaden bei Unternehmern bereits mit Versendung/Übergabe an den Versanddienstleister eintritt, auch wenn die Ware später retourniert wird.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Gesamtfreiheitsstrafen wegen (versuchten) Computerbetrugs u.a.

Abstrakte Rechtssätze

1

Computerbetrug nach § 263a StGB liegt vor, wenn durch Eingabe falscher Personal- und Zahlungsdaten in Online-Bestellformulare das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs (Prüfung/Freigabe/Versand) beeinflusst wird.

2

Die Verwendung einer frei erfundenen IBAN stellt die Verwendung unrichtiger Daten i.S.d. § 263a Abs. 1 StGB dar, wenn damit der Eindruck eines existierenden Kontos vermittelt wird.

3

Ein Vermögensschaden des Versandhändlers tritt bereits mit der Versendung bzw. Besitzaufgabe der Ware ein; ein späterer Rückerhalt der Ware beseitigt den Schaden nicht, ist aber als Schadenswiedergutmachung strafmildernd zu berücksichtigen.

4

Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter durch wiederholte, gleichförmig ausgeführte Onlinebestellungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Bestreitung des Lebensunterhalts schaffen will.

5

Wer durch Anlegen/Absenden von Online-Bestelldaten unter falscher Identität beweiserhebliche Daten speichert bzw. gebrauchsbereit erzeugt, verwirklicht § 269 StGB, wenn die gespeicherten Daten bei Wahrnehmung einer unechten Urkunde gleichstehen und zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt sind.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 263a Abs. 1 StGB§ 263a Abs. 2 StGB§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte A ist des Computerbetruges in acht Fällen schuldig.

Er wird deswegen – unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.12.2019 (Az. 21 KLs 34/18) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte B ist schuldig des Computerbetruges in 9 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie des versuchten Computerbetruges und des Betruges.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren zwei Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Bzgl. des Angekalgten A §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 55 StGB

Bzgl. des Angeklagten B §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 269 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Gründe

2

I. Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten A.

3

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

4

1.

5

Das Amtsgericht Bingen verurteilte ihn am 10.04.2017 (Az. 3200 Js 8040/17) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 €. Die Geldstrafe wurde bis zum 17.11.2017 vollständig gezahlt.

6

2.

7

Das Landgericht Bonn verurteilte den Angeklagten am 05.12.2019 (Az. 664 Js 69/17) wegen Computerbetrugs 32 Fällen, davon in sieben Fällen versucht, des Betrugs in sieben Fällen, davon in vier Fällen versucht, sowie der Beihilfe zum Computerbetrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung bis zum 12.12.2021 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 13.12.2019 rechtskräftig. Die Strafe wurde noch nicht vollstreckt.

8

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

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„1.              Vorgeschichte

10

Die Angeklagten A und C lernten sich im Jahr 2010, demnach nur kurze Zeit nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik, beim gemeinsamen Fußballspielen mit k Landsleuten in O1 kennen. Beide verband alsbald eine bis heute andauernde Freundschaft, zumal sie aus denselben Motiven ihre Heimatländer verlassen hatten und nunmehr in Deutschland ohne besondere familiäre Unterstützung lebten. Der Angeklagte D, der bereits im Jahr 2008 in die Bundesrepublik eingereist war, zunächst Wohnsitz in O2 bei seiner Mutter genommen hatte und vor allem damit beschäftigt war, seine fußballerische Karriere voranzutreiben, war im Jahr 2014 bei der SG X, einer Kleinstadt südlich von O1, verpflichtet worden. Auch er stieß dort auf die Freizeitfußballer der k 1, wo er die Angeklagten E und A kennenlernte. Da man sich gut verstand, bot der Angeklagte A dem Angeklagten D zur Verkürzung des Arbeitsweges kurzzeitig Unterkunft in seiner Wohnung an. Im selben Jahr reiste auch der Angeklagte F in die Bundesrepublik ein, der im Jahr darauf ebenfalls den Weg zu den anderen Angeklagten auf den Fußballplatz fand. Die vier Angeklagten verbrachten fortan, mal gemeinsam, mal in unterschiedlichen Konstellationen, ihre Freizeit miteinander.

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Alle hatten zudem Kontakt zu den vormals mitangeklagten und – da deren heutiger Aufenthalt von der Kammer nicht ermittelt werden konnte – alsdann nach Abtrennung gesondert Verfolgten G und H, die ebenfalls aus K stammen und sich seinerzeit im O1 Raum aufhielten. Spätestens im Jahr 2016 kursierte, unter anderem ausgehend von G und H, die durch diese erfolgreich erprobte und durchdachte Masche, Waren mittels Falschangaben während eines Bestellprozesses über Onlineshops zu beziehen, ohne hierfür auch nur einen Cent aufzuwenden. Beide waren im Bestellen mit Falschpersonalien und dem Entgegennehmen von Waren aus Onlineshops versiert und auch bereit, ihre Erfahrungen und ihr „Erfolgsrezept“ an die vorgenannten Angeklagten weiterzugeben. Diese wurden vor allem dadurch auf die Masche aufmerksam, weil insbesondere G mit stets neuer und teurer Bekleidung sowie mit reichlich Bargeld protzte und bereitwillig von seinen erfolgreichen Betrügereien erzählte.

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Es gab dabei im Wesentlichen zwei erprobte Vorgehensweisen, um an Waren aus Onlineshops zu gelangen, die sich die Angeklagten – teils nach und nach – zu Eigen machten:

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Auf der einen Seite gab es die Möglichkeit, Waren an die eigene Adresse liefern zu lassen, doch statt des eigenen Namens einen anderen Namen oder den Zusatz „c/o“ zu verwenden. Diese Vorgehensweise versprach einerseits einen minimalen Aufwand, da der Paketbote an der eigenen Haustür klingelt und den Bewohner der Wohnung aller Voraussicht nach jedenfalls als zustellungsbevollmächtigt ansehen würde und ihm das Paket aushändigt. Anderseits bedeutet diese Variante ein hohes Risiko als Betrüger entdeckt zu werden, jedenfalls spätestens wenn die Kaufpreiszahlung nicht erfolgt und Eintreibungsversuche auf Veranlassung der geschädigten Unternehmen unternommen werden. Tatsächlich wurde diese Vorgehensweise nur in wenigen Einzelfällen durch die Angeklagten A und F verwandt und alsbald durch folgendes, professionelleres Vorgehen abgelöst.

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Nach dieser, ungleich aufwändigeren Variante 2 wird zunächst über eine Internetsuchmaschine und ein elektronisches Telefonbuch, z.B. www.dasoertliche.de, nach einer existenten Privatperson und deren Adresse gesucht. Um einen Bestellprozess online abzuwickeln, wird eine gültige E-Mailadresse benötigt, die für die Personalie eigens frei erstellt wird. Sodann wird die begehrte Ware im Onlineshop unter Verwendung der neuen E-Mailadresse und des gefundenen Namens, gegebenenfalls in leicht abgewandelter Form, einschließlich der dazugehörigen Adresse bestellt. Die Bestelleingangs- und Versandbestätigung einschließlich der üblichen Sendungsverfolgungsnummer (tracking number) wird an die generierte E-Mailadresse versandt, so dass der jeweilige Besteller über den Sendungsverlauf und das Zustelldatum, in der Regel auch über den Zeitrahmen, in dem die Lieferung am Zustelltag erfolgen wird, informiert ist. Da es zu vermeiden gilt, dass der Paketbote an der Haustür der jeweiligen Adresse klingelt und gegebenenfalls das Paket an die tatsächlich dort wohnende Person aushändigt, soll der Bote noch vor der beabsichtigten Zustellung, jedoch in unmittelbarer Nähe zum Zustellort abgefangen und zur Herausgabe des Pakets bewegt werden. Um in den Besitz des sich in Auslieferung befindlichen Pakets zu gelangen, muss sich der Abholer jedoch als die Person ausweisen können, für die das Paket jedenfalls nach dem Versandetikett bestimmt ist. Hierzu werden auf den Namen des vermeintlichen Paketempfängers lautende Ausweise und Ausweiskopien benötigt. Über das Internet lässt sich – vorliegend wurde u.a. die Website www.xxxxxx.xx verwandt – die in einem veralteten Reisepass enthaltene laminierte Datenseite mit den gewünschten Personalien und einem Passbild, hier ein solches einer dunkelhäutigen Person, als Papierausdruck herstellen. Sodann kann die so erstellte Datenseite auf das Datenblatt des Ausweises geklebt werden. Wenn auch die Fälschung dadurch eher laienhaft erfolgt, vermag ein flüchtiger Blick diese als solche – zumal es sich um Ausweise fremdländischer Herkunft handelt – nicht zwangsläufig zu enttarnen. Mit einem solchen manipulierten Ausweisdokument, welches früher oder später jeder der Angeklagten verwandt hat, um in den Besitz der Pakete zu gelangen, wird der Paketbote abgefangen oder ein Paketshop aufgesucht, um dann die Herausgabe des Pakets zu fordern. Diese Masche mag in einigen Fällen – wie hier bei den Angeklagten – funktionieren, in einigen Fällen jedoch auch nicht, sei es, weil der Bote oder der Mitarbeiter eines Paketshops misstrauisch wurde, z.B. weil er den tatsächlichen Paketadressaten kannte oder weil das Auftreten des jeweiligen Angeklagten Misstrauen erweckte, sei es, weil der Paketbote nicht oder nicht rechtzeitig abgefangen wurde, so dass es an den tatsächlichen Paketadressaten gelangte.

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[…]

16

a)      Angeklagter A

17

Etwa zur selben Zeit wie der Angeklagte F erfuhr auch der Angeklagte A von besagter, in der Gruppe der k Freizeitfußballer kursierenden Masche und entschloss sich dazu, nunmehr eigene Bestellungen aufzugeben, schienen damit die ständig mit Bargeld und neuer Kleidung ausgestatteten gesondert Verfolgten G und H doch erfolgreich zu sein. Ab Oktober 2016 war der Angeklagte sodann in den nachfolgend beschriebenen 37 Fällen bis zunächst zum 19.06.2017 an Bestellungen beteiligt. Er handelte, jedenfalls soweit er an der jeweiligen Ware ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte und nicht lediglich einem anderen Angeklagten dabei half, in den Besitz der Ware zu gelangen, im Bestreben, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen. Ebenso wie der Angeklagte F begann der Angeklagte A zunächst in zwei Fällen damit, über die Angabe fiktiver Namen Waren an die eigene Wohnanschrift zu bestellen, ehe er sodann Ende Dezember 2016 das deutlich professionellere Vorgehen der Variante 2 anwandte, um unentdeckt in den Besitz der Waren zu erlangen.

18

(1)   Fall 5 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

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Am 27.10.2016 bestellte der Angeklagte auf der Internetseite der Firma Z 42 GmbH unter dem fiktiven Namen Z 43 und dem Adresszusatz „c/o A“ eine Jeanshose der Marke Dsquared zum Preis von 399 € an seine Wohnanschrift in der X-Straße ## in O1. Während des Bestellprozesses wählte er den Kauf auf Rechnung aus. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Sendung wurde am 28.10.2016 durch einen Zusteller an den Angeklagten ohne weitere Identitätsprüfung übergeben, nachdem er den Empfang des Pakets mit einem unleserlichen Schriftzug bestätigt hatte. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlte der Angeklagte den geschuldeten Kaufpreis nicht. Bereits bei diesem Fall wie auch in allen folgenden Fällen beabsichtigte er, sich hierdurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen.

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(2)   Fall 6 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

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Am 07.11.2016 bestellte der Angeklagte auf der Internetseite der Firma Z 42 GmbH wieder unter dem fiktiven Namen Z 43 und dem Adresszusatz „c/o A“ einen Gürtel der Marke MCM zum Preis von 275 € an seine Wohnanschrift in der X-Sraße ## in O1. Während des Bestellprozesses wählte er den Kauf auf Rechnung aus. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Sendung wurde am 09.11.2016 durch einen Zusteller an den Angeklagten ohne weitere Identitätsprüfung übergeben, nachdem er den Empfang des Pakets mit einem unleserlichen Schriftzug bestätigt hatte. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlte der Angeklagte den geschuldeten Kaufpreis nicht.

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(3)   Fall 20 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

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Nach den ersten anfänglich geglückten Bestellungen beabsichtigte der Angeklagte A im Dezember 2016, für sich ein Smartphone zu bestellen und dabei professioneller vorzugehen. Mittlerweile war auch ihm die Vorgehensweise bekannt geworden, über die Namen existenter Personen Waren an deren Adresse senden zu lassen und vor der Zustellung den Paketboten abzufangen, um diesen unter Vorspiegelung der tatsächliche Paketempfänger zu sein, zur Herausgabe des Pakets zu veranlassen. Um diesen Plan in die Tat umzusetzen, suchte der Angeklagte zunächst über Google Maps eine geeignete Postanschrift einer Privatperson. Er wurde fündig in der Xstraße ## in O1, wo ausweislich der Eintragung in Google Maps R T wohnhaft war. Der Angeklagte schloss daraufhin im Internet bei der Z 44 GmbH einen Mobilfunkvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten unter Verwendung einer eigens für die Personalie R T erstellten E-Mailadresse (RTweb.de) ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 32 GB, in der Farbe schwarz mit der IMEI-Nr. ############### im Wert von 800 € umfasste. Während des Bestellprozesses wählte er den Kauf auf Rechnung aus. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Das Smartphone wurde plangemäß am 03.01.2017 versandt. Der Angeklagte wurde über die DHL Sendungsverfolgung über den Sendungsstatus informiert. Um sich nun gegenüber dem Paketzusteller am Zustelltag glaubhaft als R T ausgeben zu können, suchte der Angeklagte im Internet über die Google-Suchfunktion nach authentischen aussehenden Ausweiskopien und wurde schließlich bei Z 45 fündig. Die Ausweiskopie versah er dann über ein Bearbeitungsprogramm mit seinem Lichtbild. Am 04.01.2017 kündigte sich über die Sendungsverfolgung die Zustellung des Smartphones an. Der Angeklagte begab sich sodann in die Nähe der Anschrift des R T und wartete auf das Eintreffen des DHL-Boten. Bevor dieser an der Zustellanschrift klingelte, fing der Angeklagte diesen ab, zeigte die Ausweiskopie vor, zu der er behauptete, er habe seinen Ausweis verloren und sei lediglich in Besitz dieser Kopie und nahm plangemäß das Paket entgegen. Das Smartphone nutzte der Angeklagte entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben zunächst nicht, sondern verkaufte es später für maximal 400 € ohne die dazugehörige SIM-Karte an eine nicht bekannte Person aus dem Kreis der k Freizeitfußballer weiter.

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R T erhielt in der Folgezeit mindestens eine Zahlungsaufforderung seitens der Z 44 GmbH, die ihn zur Zahlung eines offenen Rechnungsbetrages aufforderte. Im Rahmen seiner Bemühungen, gegenüber der Z 44 den Sachverhalt aufzuklären, erstattete er am 24.02.2017 Strafanzeige.

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(4)   Fall 26 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

26

Am 05.01.2017 bestellte der gesondert Verfolgte G online bei der Z 46 GmbH einen Versace Rucksack, Chiaro Backpack Black, im Wert von 914,25 € auf den Namen Z35. Während des Bestellprozesses gab er als Versandanschrift die Xstraße ## in ##### Y ein und wählte den Kauf auf Rechnung aus. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der gesondert Verfolgte G jedenfalls billigend in Kauf nahm. Er beabsichtigte, den Rucksack für sich selbst zu verwenden. Nachdem das Paket nicht zugestellt werden konnte, wurde es in einer Postfiliale zur Abholung hinterlegt.

27

Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte I – am 23.12.2016 – gerade in die Bundesrepublik eingereist und von dem Angeklagten D, seinem Cousin, in Empfang genommen worden. Dieser war zu jenem Zeitpunkt mit dem Angeklagten G unterwegs, den er bei dieser Gelegenheit mit dem Angeklagten I machte. Die weiteren Einzelheiten zum Kennlernen des Angeklagten I und der übrigen Angeklagten werden sub B.II.3.c) erörtert.

28

Der gesondert Verfolgte G wandte sich nach der Ablieferung des Pakets mit dem Versace Rucksack jedenfalls an den ihm seit kurzem bekannten Angeklagten I mit der Bitte, dieser solle für ihn das Paket abholen. Der Angeklagte I war aber nicht nur ortsunkundig, sondern auch nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtig, um sich die Abholung eines – wie er wusste – durch falsche Angaben des G bei der Onlinebestellung betrügerisch erlangten Pakets zuzutrauen. Deshalb trat der Angeklagte I wiederum an den Angeklagten A heran, der ihm ebenfalls nach seiner Einreise in die Bundesrepublik bekannt gemacht worden war und der ihm nunmehr bei der Abholung des Paketes zur Hand gehen sollte. Der Angeklagte A wusste, dass die im Paket enthaltene Ware unter Verwendung von fremden Personalien auf betrügerische Art und Weise bestellt worden war, um die Ware letztlich unentgeltlich für sich selbst zu erlangen. Der Angeklagte I forderte von dem gesondert Verfolgten G die Sendungsverfolgungsnummer an und leitete sie an den Angeklagten A weiter. Dieser begab sich nunmehr auf Geheiß des gesondert Verfolgten G, von ihm ausgestattet mit einer Vollmacht, in die Postfiliale, in der das Paket hinterlegt worden war, und verlangte unter Vorlage der Vollmacht und seines eigenen Ausweises das Paket heraus. Das Paket wurde ihm plangemäß ausgehändigt, welches er später an den G übergab. Die Angeklagten A und I erhielten für ihre Mitwirkung nichts weiter.

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Der Rucksack wurde am 18.01.2017 im Rahmen der bei dem Angeklagten F durchgeführten Wohnungsdurchsuchung aufgefunden und sichergestellt.

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(5)   Fall 75 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

31

Nachdem Mitte Januar 20## das erste gemeinsame Kind des Angeklagten A mit seiner Ehefrau zur Welt gekommen war, hatte er von weiteren Bestellungen zunächst Abstand genommen.

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Im Mai 2017 entschloss er sich jedoch dann wieder dazu, betrügerisch zu bestellen. Am 03.05.2017 bestellte er zunächst auf den fiktiven Namen Z36 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 1 im Onlineshop der Z 47 AG verschiedene Merchandiseprodukte, darunter ein Trikot mit Hose, eine Trinkflasche und einen Sportbeutel, im Gesamtwert von 136,85 €. Während des Bestellprozesses gab er als Versandanschrift seine damalige Wohnanschrift in der X ## in O1 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm, letztlich jedoch aufgrund einer negativen Schufa-Auskunft nicht zur Auslieferung freigegeben. Der Angeklagte hatte vor, die Waren an seiner Anschrift in Empfang zu nehmen und diese für sich zu verwenden, ohne den Kaufpreis zu entrichten.

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(6)   Fall 79 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

34

Alsdann ging der Angeklagte dazu über, Smartphones auch zu dem Zweck – und zwar nach der als Variante 2 beschriebenen Masche – zu bestellen, um diese später gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er schloss sodann am 11.05.2017 im Onlineshop der Z 48 GmbH auf den Namen Z37 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 2 einen Mobilfunkvertrag ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 128 GB, mit der IMEI-Nr.############### im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab er die V Straße ## in ##### M an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Das Smartphone wurde noch am selben Tag versandt. Das Smartphone wurde dem Angeklagten, der sich als Z37 ausgab, am 12.05.2017 durch den Paketzusteller der DHL in unmittelbarer Nähe zum Zustellort übergeben und von diesem anschließend für etwa die Hälfte des Wertes weiterverkauft.

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(7)   Fall 80 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

36

Der Angeklagte bestellte sodann am 15.05.2017 auf den Namen Z38 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 3 im Onlineshop der Firma Z39 GmbH & Co. KG Lautsprecher im Wert von 199,99 €. Als Versandanschrift gab er den X1weg ## in ##### N an und wählte im Bestellprozess den Kauf auf Rechnung aus. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte erschien jedoch entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben am Zustelltag nicht am Zustellort, so dass das Paket an einen Nachbarn des Z38 als Ersatzempfänger zugestellt wurde. Die Ware gelangte an die Firma Z39 GmbH & Co. KG in der Folgezeit zurück und wurde dort als Retoure verbucht.

37

(8)   Fall 81 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

38

Der Angeklagte schloss sodann am 22.05.2017 auf den Namen J unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 4 Onlineshop der Firma Z40 einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Vodafone Smart L Classic mit EU Roaming Action ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 128 GB, in der Farbe Gold im Wert von 800,36 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X 35 ##A in ##### O3 an. Darüber hinaus gab er eine fiktive Kontoverbindung bei der Sparkasse 04 (Kontonummer: ##########, Bankleitzahl: ########) an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Das Smartphone wurde am 23.05.2017 versandt und am Folgetag dem Angeklagten, der sich als J in unmittelbarer Nähe zum Zustellort ausgab, übergeben, der es für etwa die Hälfte des Wertes weiterveräußerte.

39

J erhielt in der Folgezeit eine Rechnung des Mobilfunkanbieters und erstattete am 06.06.2017 Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Kreispolizeibehörde 05.

40

(9)   Fall 82 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

41

Der Angeklagte bestellte weiterhin am 22.05.2017 unter Verwendung der Personalien wie in Fall 81 im Onlineshop der Firma Z41 ein Paar Sandalen der Marke Dsquared und ein T-Shirt der Firma Kenzo im Gesamtwert von 234,99 € auf Rechnung. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Ware wurde am 24.05.2017 versandt. Über die DHL Sendungsverfolgung wurde der Angeklagte über die geplante Zustellung am 26.05.2017 informiert. An jenem Tag wartete der Angeklagte in unmittelbarer Nähe zum Zustellort auf das Eintreffen des Paketboten, dem gegenüber er sich dann als J ausgab und den Empfang des Pakets mit dem Schriftzug „J“ bestätigte. Der Angeklagte, der von Anfang an vorhatte, die Waren nicht zu bezahlen, verwandte diese in der Folgezeit für sich.

42

(10)                       Fall 83 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

43

Der Angeklagte bestellte weiterhin am 22.05.2017 unter Verwendung der Personalien wie in Fall 81 und 82 im Onlineshop der Firma X 36 GmbH & Co. KG zwei T-Shirts im Wert von 233,80 €. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Das Paket nahm der Angeklagte aus nicht näher aufgeklärten Gründen nicht entgegen, hatte er doch vor, die Kleidung für sich zu verwenden, ohne den hierfür erforderlichen Kaufpreis zu entrichten. Die Ware wurde als Retoure verbucht.

44

(11)                       Fall 89 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

45

Der Angeklagte schloss sodann am 04.06.2017auf den Namen Z 50 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 5 im Onlineshop der Firma Z 40 einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Vodafone Smart XL Classic mit EU Roaming Aktion ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 128 GB, in der Farbe Rot im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X 3 in ##### in 06 und eine fiktive Kontoverbindung bei der Stadtsparkasse 07 (Kontonummer: ##########, Bankleitzahl: ### ### ##) an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, jedoch wegen einer negativen, ebenfalls automatisch ausgeführten Bonitätsprüfung nicht zur Auslieferung freigegeben, sondern storniert. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten.

46

(12)                       Fall 90 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

47

Am 04.06.2017 bestellte der Angeklagte wieder auf den Namen Z 50 unter Verwendung der für die Personalie eigenes erstellten E-Mailadresse 5 im Onlineshop der Firma X 36 GmbH & Co. KG ein Poloshirt und ein T-Shirt im Gesamtwert von 252,90 €. Als Versandanschrift gab er die X 3 ## in ##### 08 an und wählte während des Bestellprozesses die Zahlungsart Ratepay Rechnungskauf aus. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Am 09.06.2017 konnte das Paket weder dem Angeklagten, der sich aus nicht näher aufgeklärten Gründen nicht in der Nähe des Zustellortes aufhielt, um den Paketzusteller abzufangen, noch dem Z 50 zugestellt werden. Das Paket wurde daraufhin unter Benachrichtigung des Empfängers in einer nahegelegenen Postfiliale hinterlegt. Am 10.06.2017 begab sich L als Bevollmächtigte in die Postfiliale, wo sie das Paket entgegennahm. Die Ware wurde in der Folgezeit an X 36 retourniert.

48

(13)                       Fall 91 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

49

Am 04.06.2017 bestellte der Angeklagte auf den Namen Z 50 unter Verwendung der für die Personalie eigenes erstellten E-Mailadresse 6 im Onlineshop der Firma Z 41 GmbH Co. Waren im Wert von 238,89 €. Als Versandanschrift gab er die X3 Straße ## in ##### 06 und die mobile Erreichbarkeit #### - ######## an. Bei der über den Onlineshop eingegangenen Bestellung wurde eine manuelle Prüfung eingeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der vermeintlichen mobilen Erreichbarkeit um keine existente Handynummer handelt. Die Bestellung wurde daraufhin storniert. Der Angeklagte hatte vor, die bestellte Ware für sich zu verwenden, ohne den hierfür erforderlichen Kaufpreis zu entrichten.

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(14)                       Fall 92 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

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Der Angeklagte schloss sodann am 05.06.2017 auf den Namen M im Onlineshop der Firma Z 49 GmbH einen Mobilfunkvertrag im Telekom Magenta Mobil L ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 256 GB, in der Farbe Rot im Wert von 979 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X4 Straße ### in ##### 01 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde durch einen Mitarbeiter der Firma Z 49 GmbH geprüft und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend im Kauf nahm. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten. Das Paket wurde jedoch, da sich der Angeklagte am Zustelltag aus nicht näher geklärten Gründen nicht am Zustellort aufhielt, um dort den Paketboten abzufangen, an den tatsächlichen M zugestellt. Dieser erstattete am 10.06.2017 Strafanzeige im Polizeipräsidium 01 und schickte das Smartphone in Absprache mit den Beamten an Z 49 zurück, wo es als Retoure verbucht wurde.

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(15)                       Fall 93 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

53

Am 05.06.2017 bestellte der Angeklagte wieder auf den Namen M im Onlineshop der Firma X 36 GmbH & Co. KG ein Poloshirt und ein T-Shirt im Gesamtwert von 253,80 €. Als Versandanschrift gab er die X4 Straße ### in ##### 01 an und wählte während des Bestellprozesses die Zahlungsart Ratepay Rechnungskauf aus. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte hatte vor, die Ware für sich zu verwenden, ohne den hierfür erforderlichen Kaufpreis zu entrichten. Das Paket wurde jedoch am 08.06.2017 dem Vater des M an der Versandanschrift zugestellt und von dessen Sohn kurze Zeit später nach Erstattung der Strafanzeige zurückgesandt.

54

(16)                       Fall 94 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

55

Der Angeklagte kam zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 07.06.2017 mit dem Angeklagten E, mit der er freundschaftlich verbunden war, überein, arbeitsteilig Smartphones zu bestellen und die Pakete abzufangen, um die so erlangten Smartphones später gewinnbringend weiter zu veräußern. Die so generierte Einnahme wollten beide Angeklagten gleichmäßig untereinander aufteilen. Hiermit war der Angeklagte E, der nunmehr selbst von den betrügerischen Bestellungen in der Gruppe der k Freizeitfußballer gehört hatte, einverstanden. Dies war nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Ehefrau des Angeklagten C Ende Mai 20## ihr erstes Kind auf die Welt brachte und der Angeklagte nunmehr sich der Aufgabe versah, den Familienunterhalt alleine zu bestreiten. Über nennenswerte Einnahmen verfügte der Angeklagte nämlich nicht, hatte er doch gerade seine Anstellung bei Z 50 wegen seiner Rückenbeschwerden verloren. So kam ihm die Idee, mit dem Verkauf betrügerisch erlangter Waren Einnahmen zu erzielen, gerade recht. Für den Angeklagten A bedeutete dies eine gewisse „Arbeitserleichterung“, musste er doch jetzt nicht mehr allein die Abholung des Pakets und das Abpassen des Paketboten koordinieren.

56

Der Angeklagte A schloss in Absprache mit dem Angeklagten C sodann am 07.06.2017 auf den Namen Z 51 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse Z 51## im Onlineshop der Firma Z 52 einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Vodafone Smart XL Classic mit EU Roaming ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 128 GB, in der Farbe Rot im Wert von 607,13 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X5 Straße ## in ##### O und eine fiktive Kontoverbindung des Z 51 bei der Stadtsparkasse O 9 (Kontonummer: ##########, BLZ: ### ### ##) an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Über die DHL-Sendungsverfolgung war er informiert, dass das Smartphone am 13.06.2017 zugestellt werden sollte, was er dem Angeklagten E mitteilte. An jenem Tag begab Letzterer sich in die Nähe des Zustellortes, sprach dort den Paketzusteller an und gab sich ihm gegenüber als Z 51 aus, wobei er dem Paketzusteller zugleich eine Anmeldebestätigung, vermeintlich ausgestellt am 15.02.2017 durch die – örtlich nicht zuständige – Stadt 10, vorzeigte. Daraufhin händigte der Paketzusteller ihm tatplangemäß das Paket aus. Das im Paket enthaltene Smartphone wurde von den Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt weiterverkauft. Die dadurch generierte Einnahme in Höhe etwa der Hälfte des Wertes des Smartphones teilten die Angeklagten untereinander auf.

57

(17)                       Fall 96 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

58

Der Angeklagte A schloss sodann am 11.06.2017 auf den Namen Z 51 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 7 im Onlineshop der Firma Z 52 einen Mobilfunkvertrag ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 32 GB, in der Farbe schwarz im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X6weg ## in ##### O und eine fiktive Kontoverbindung des Z 51 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Über die DHL-Sendungsverfolgung war der Angeklagte informiert, dass das Smartphone am 17.06.2017 zugestellt werden sollte. An jenem Tag begab er sich in die Nähe des Zustellortes und sprach dort den an diesem Tag als DHL-Boten tätigen Z 53 an. Er gab vor, Z 51 zu sein, und forderte die Herausgabe des Pakets. Zur Übergabe des Smartphones war jedoch eine Identitätsprüfung erforderlich. Hierzu zeigte der Angeklagte dem DHL-Boten einen manipulierten f Ausweis lautend auf den Namen Z 51 vor. Dieser wusste allerdings, dass an der Versandanschrift keine dunkelhäutige Person wohnhaft war, so dass er ob seines Misstrauens dem Angeklagten entgegnete, er müsse das Paket beim örtlichen Postamt abholen. Da der Angeklagte nunmehr erkannt hatte, dass er das Paket nicht erhalten würde, entfernte er sich vom Ort des Geschehens, während der DHL-Bote die Polizei verständigte und ihr den Sachverhalt mitteilte. In Absprache mit den Beamten wurde das Paket an den Absender zurückgesandt. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten.

59

(18)                       Fall 97 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

60

Der Angeklagte schloss bereits am 06.06.2017 auf den Namen P im Onlineshop der Firma Z 53 GmbH einen Mobilfunkvertrag ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 256 GB, in der Farbe Rot im Wert von 823,45 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X8 Straße in ##### 11 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Über die DHL-Sendungsverfolgung war der Angeklagte informiert worden, dass die Zustellung des Pakets am 10.06.2017 erfolgen sollte. Gleichwohl hielt sich der Angeklagte an jenem Tag nicht in der Nähe des Zustellortes auf, um den DHL-Paketboten abzufangen, so dass dieser versuchte, das Paket an P an der Versandanschrift zuzustellen. Dieser verweigerte jedoch die Annahme, da er selbst keine Ware bei Z 53 bestellt hatte. Daraufhin wurde das Smartphone an Z 53 zurückgesandt. Über die DHL-Sendungsverfolgung war der Angeklagte informiert, dass das Smartphone am 10.06.2017 zugestellt werden sollte. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten. P erstattete am 01.07.2017 u.a. wegen dieses Vorfalles Strafanzeige.

61

(19)                       Fall 98 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

62

Der Angeklagte A schloss, nunmehr wiederum in Absprache mit dem Angeklagten C, am 07.06.2017 erneut auf den Namen P im Onlineshop der Firma Z 53 GmbH einen Mobilfunkvertrag mit einer monatlichen Grundgebühr in Höhe von 29,99 € und einer einmaligen Anschlusszahlung in Höhe von 34,99 € ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone SE, 128 GB, in der Farbe Silber im Wert von mindestens 500 € und einer monatlichen Zuzahlung in Höhe von 15 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte A die Adresse X7 Straße in ##### 11 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Sie beabsichtigten, das Smartphone nach der Zustellung gewinnbringend zu veräußern und den Kaufpreiserlös untereinander aufzuteilen. Über die DHL Sendungsverfolgung war der Angeklagte A darüber informiert, dass das Smartphone am 13.06.2017 zugestellt werden sollte. Diesbezüglich besprach er sich mit dem C, der sich bereit erklärte, das Smartphone in der Nähe des Zustellortes abzufangen. Hierzu hielt er einen f Reisepass mit einem darin eingeklebten Datenblatt, lautend auf die Personalien P und versehen mit einem Lichtbild eines farbigen Mannes, parat, um gegenüber dem Zusteller vorgeben zu können, der Empfänger P zu sein. Der Angeklagte C war an jenem Tag allerdings nicht rechtzeitig vor Ort, um den DHL-Paketboten abzufangen, so dass dieser zunächst versuchte, das Paket an P an der Versandanschrift zuzustellen. Dieser war jedoch nicht Zuhause, so dass er ihm eine Benachrichtigungskarte hinterließ, wonach das Smartphone in einer Postfiliale in 11 zur Abholung hinterlegt werde. Hierzu kam es jedoch nicht, da nunmehr der Angeklagte C den Paketboten noch vor Ort abfing und diesen unter Vorhalt des verfälschten Reisepasses dazu brachte, ihm das Smartphone auszuhändigen. Die Angeklagten veräußerten in der Folgezeit das Smartphone etwa zur Hälfte des Wertes und teilten den Kaufpreis untereinander – wie von vornherein geplant – auf.

63

P erstattete am 01.07.2017 u.a. wegen dieses Vorfalles Strafanzeige, nachdem er seitens der Z 53 GmbH eine Zahlungsaufforderung erhalten hatte.

64

(20)                       Fall 100 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

65

Unterdessen war auch der Angeklagte D in die Masche um die betrügerische Erlangung von Waren per Online-Bestellung eingestiegen, worauf nachfolgend sub B.II.3.b) im Einzelnen einzugehen sein wird. Nachdem er bereits – noch näher dazustellende – Bestellungen getätigt hatte, schloss er am 09.06.2017 auf den Namen Q im Onlineshop der Firma Z 44 GmbH einen Mobilfunkvertrag ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 256 GB, in der Farbe schwarz im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab er die Adresse X8 Weg in ##### O an. Der Angeklagte D handelte, um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, da er durch den Verkauf des Smartphones eine gewinnbringende Einnahme erzielen wollte. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte D, der nunmehr über die geplante Zustellung über die Sendungsverfolgung informiert wurde, war allerdings nicht in der Lage, den Paketzusteller, wie ursprünglich von ihm geplant, selbst abzufangen, da er mit seiner hochschwangeren Freundin ins Krankenhaus musste. Deshalb sprach er den Angeklagten A mit der Bitte an, die Abholung des Pakets zu übernehmen. Hierfür versprach er ihm die hälftige Beteiligung am späteren Veräußerungserlös. Der Angeklagte A, der wusste, dass es sich um eine betrügerische Warenbestellung auf andere Personalien handelte und dass diese nicht bezahlt werden sollte, war hiermit einverstanden. Da er selbst jedoch über keine Fahrerlaubnis verfügte, bat er kurzerhand den Angeklagten C, ihn zum Zustellort zu fahren, was dieser in Kenntnis aller vorgenannter Umstände schließlich im Wege des Freundschaftsdienstes tat. Am Zustellort fing der Angeklagte A den Paketzusteller U am 13.06.2017 ab, gab sich als Q aus, indem er ihm einen gefälschten Ausweis vorzeigte, und erhielt daraufhin das Paket ausgehändigt. Wie von vornherein geplant, veräußerte der Angeklagte D das Smartphone in 02 und übergab den hälftigen Anteil der so generierten Einnahme von etwa der Hälfte des Wertes an den Angeklagten A.

66

Am 16.06.2017 erstattete der Q Strafanzeige gegen Unbekannt wegen dieses Vorfalles, nachdem er aus der Nachbarschaft erfahren hatte, dass eine dunkelhäutige Person den Paketzusteller abgefangen und sich als Q ausgegeben hatte.

67

(21)                       Fall 102 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

68

Wenige Tage vor dem 10.06.201 schloss erneut der Angeklagte D unter dem Namen W im Onlineshop der Z 49 GmbH einen Mobilfunkvertrag ab, der die Bereitstellung eines Smartphones im Wert von unter 500 € vorsah. Er handelte auch in diesem Fall, um sich durch den Weiterverkauf des Telefons eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde durch einen Mitarbeiter der Z 49 GmbH manuell verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte D jedenfalls billigend in Kauf nahm. Da er nach wie vor nicht in der Lage war, das Paket selbst abzufangen, trat er wieder an den Angeklagten A heran, der sich in Anbetracht der ihm versprochenen finanziellen Beteiligung und in Kenntnis der Vorgehensweise des Angeklagten D zur Abholung des Pakets bereiterklärte. Am 14.06.2017 begab sich der Angeklagte A in die Nähe des Zustellortes und gab sich gegenüber dem Paketzusteller U, der auch an diesem Tag seinen Dienst versah, als W aus. Der Paketzusteller, der spätestens jetzt eine Betrugsmasche witterte, händigte das Paket nicht aus, so dass dieses wieder an den Absender zurückgesandt wurde, wo das Smartphone als Retoure verbucht wurde.

69

(22)                       Fall 104 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

70

Am 11.06.2017 schloss der Angeklagte A im Onlineshop der Z 54 GmbH auf den Namen Z einen Mobilfunkvertrag im Tarif otelo Allnet-Flat-Max mit einer Mindestlautzeit von 24 Monaten, einer monatlichen Grundgebühr in Höhe von 29,99 € und einem einmaligen Anschlusspreis in Höhe von 34,99 € ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 32 GB, in der Farbe schwarz im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab er den X9 ## in ##### 12 ein, die der tatsächlichen Wohnanschrift des Z entsprach. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Über die DHL Sendungsverfolgung wurde der Angeklagte über den aktuellen Sendungsstatus informiert, der hierüber eine Wunschzustellung am 20.06.2017 eingab. Die Sendung konnte jedoch weder dem Z persönlich zugestellt werden noch hielt sich der Angeklagte wie eigentlich geplant an jenem Tage in der Nähe des Zustellortes auf, um dort den Paketboten abzufangen. Auch ein zweiter Zustellversuch scheiterte, ehe das Paket in einer Postfiliale in 12 zur Abholung hinterlegt wurde. Da es dort innerhalb der siebentägigen Lagerfrist nicht abgeholt wurde, wurde es an den Absender zurückgesandt und dort als Retoure verbucht. Ursprünglich hatte der Angeklagte vorgehabt, dass Smartphone gewinnbringend weiter zu veräußern und die dadurch generierte Einnahme für sich zu verwenden.

71

(23)                       Fall 107 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

72

Am 15.06.2017 schloss der Angeklagte E in Absprache mit dem Angeklagten A auf den Namen Z1 im Onlineshop der Z 49 GmbH einen Mobilfunkvertrag, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7 Wert von 735,41 € vorsah. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde durch einen Mitarbeiter der Z 49 GmbH manuell verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Nach dem Tatplan der beiden Angeklagten, die das Smartphone weiterverkaufen und die dadurch generierte Einnahme untereinander aufteilen wollten, sollte der Angeklagte C den Paketboten abfangen und zur Herausgabe des Pakets bewegen. Aus nicht näher aufgeklärten Umständen kam es jedoch zu keiner Zustellung, so dass das Paket an den Absender zurückgelangte und die Ware als Retoure verbucht wurde.

73

(24)                       Fall 108 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

74

Am 15.06.2017 bestellte der Angeklagte A wieder auf den Namen Z1 unter Eingabe der Anschrift X10 ##### 12 und Verwendung der für die Personalie eigenes erstellten E-Mailadresse 9 ein Paar Herrensandalen zum Preis von 139 € und ein Herrenshirt für 149 € bei der Z 42 GmbH im Gesamtwert von 288 €. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Gleichwohl fing der Angeklagte das Paket nicht bei dem Paketzusteller ab. Das Paket wurde an den Absender zurückgesandt und als Retoure verbucht.

75

(25)                       Fall 109 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

76

Am 15.06.2017 schloss der Angeklagte wieder auf den Namen Z1 im Onlineshop der Z 44 GmbH einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Magenta Mobil M EU, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7 Plus, 32 GB, in der Farbe Roségold im Wert von 249,99 € vorsah. Während des Bestellprozesses gab er zudem eine fiktive Kontoverbindung bei der Sparkasse 13 (IBAN: XX####################) an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Über die DHL Sendungsverfolgung wurde er über die geplante Zustellung in Kenntnis gesetzt. Am 17.06.2017 fing er den Paketzusteller in unmittelbarer Nähe zum Zustellort ab, wo es ihm gelang, diesen unter Vorspiegelung, Z1 zu sein, zur Herausgabe des Pakets zu bewegen. Wie von vornherein geplant veräußerte der Angeklagte das Smartphone weiter und verwandte die so generierte Einnahme in Höhe etwa der Hälfte des Wertes für eigene Zwecke.

77

(26)                       Fall 110 der Anklage vom 02.11.2018(664 Js 69/17)

78

Am 15.06.2017 bestellte der Angeklagte A wieder auf den Namen Z1 unter Eingabe der Anschrift X10 ## in ##### 12 und Verwendung der E-Mailadresse 10 ein T-Shirt zum Preis von 149 € und ein Poloshirt für 99 € bei der X 36 GmbH & Co. KG. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Über die DHL Sendungsverfolgung wurde der Angeklagte über den aktuellen Sendungsstatus informiert. Er bat nun den Angeklagten C darum, den Paketzusteller abzufangen und das Paket für ihn entgegenzunehmen. Hierauf ließ sich der Angeklagte C ein, der am Tag der Zustellung an den Paketboten herantrat und sich unter Vorhalt eines gefälschten Ausweises, lautend auf den Namen Z1, als vermeintlicher Paketempfänger ausgab und das Paket entgegennahm. Der Angeklagte A verwandte die Waren in der Folgezeit für sich.

79

(27)                       Fall 112 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

80

Der Angeklagte schloss sodann am 18.06.2017 auf den Namen Z2 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 11 im Onlineshop der Firma Z 44 GmbH einen Mobilfunkvertrag ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 128 GB, im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X11 # in ##### in 12 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, jedoch wegen einer negativen, ebenfalls automatisch ausgeführten Bonitätsprüfung nicht zur Auslieferung freigegeben, sondern storniert. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten.

81

(28)                       Fall 113 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

82

Am 18.06.2017 bestellte der Angeklagte wieder auf den Namen Z2 unter Verwendung der für die Personalie erstellten E-Mailadresse 12 im Onlineshop der Firma Z 42 GmbH eine Jeanshose der Marke Dsquared im Wert von 360 €. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Über die DHL Sendungsverfolgung wurde der Angeklagte über den aktuellen Sendungsstatus informiert, insbesondere darüber, dass die Zustellung für den 23.06.2017 geplant war. Gleichwohl hielt sich der Angeklagte entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben nicht an jenem Tag in der Nähe des Zustellortes auf, um den Paketzusteller abzufangen, so dass dieses an eine Nachbarin des Z2 zugestellt wurde. Es wurde in der Folgezeit von dem Z2 Z55 an den Absender zurückgesandt, wo es schließlich als Retoure verbucht wurde. Z2 erstattete u.a. wegen dieser Warensendung am 28.06.2017 Anzeige.

83

(29)                       Fall 114 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

84

Ebenfalls am 18.06.2017 bestellte der Angeklagte wieder auf den Namen Z2 unter Verwendung der für die Personalie erstellten E-Mailadresse 12 im Onlineshop der Firma X36 Verkaufshaus GmbH Co. KG ein T-Shirt und ein Poloshirt im Gesamtwert von 248 €. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte hielt sich entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben nicht am Tag der Zustellung in der Nähe des Zustellortes auf, um den Paketzusteller abzufangen, so dass das Paket an den Z2 persönlich zugestellt wurde. Jenes wurde in der Folgezeit durch ihn an den Absender zurückgesandt, wo es schließlich als Retoure verbucht wurde. Z2 erstattete wie erwähnt am 28.06.2017 Anzeige.

85

(30)                       Fall 115 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

86

Der Angeklagte schloss ebenfalls am 18.06.2017 wieder auf den Namen Z2 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 12 im Onlineshop der Firma Z49 GmbH einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Magenta Mobil L ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7 im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X11 # in ##### in 12 und eine fiktive Kontoverbindung bei der Sparkasse 14 (IBAN: XX## #### #### #### #### ##) an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde durch einen Mitarbeiter geprüft, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, jedoch von Seiten der Telekom nicht zur Auslieferung freigegeben, sondern storniert. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten.

87

(31)                       Fall 116 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

88

Ebenfalls am 18.06.2017 bestellte der Angeklagte wieder auf den Namen Z2 unter Verwendung der für die Personalie erstellten E-Mailadresse 12 im Onlineshop der Firma Z 46 GmbH eine Tasche im Wert von 294 €. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde manuell durch einen Mitarbeiter des Finanzpartners der Z 46 GmbH, Z 56 GmbH, verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Bestellung wurde nicht zur Auslieferung freigegeben, nachdem der Finanzpartner der Z 46 GmbH die Bestellung als verdächtig klassifiziert und daraufhin storniert hatte. Der Angeklagte hatte ursprünglich vor, die Tasche für sich selbst zu verwenden, ohne den hierfür erforderlichen Kaufpreis zu zahlen.

89

(32)                       Fall 117 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

90

Der Angeklagte schloss ebenfalls am 18.06.2017 wieder auf den Namen Z2 unter Verwendung der E-Mailadresse 12 im Onlineshop der Firma Z 54 GmbH einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Vodafone Smart L Deluxe Classic mit EU Roaming ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 128 GB, in der Farbe Rot im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab er die Adresse X11 # in ##### 12 und eine fiktive Kontoverbindung bei der Sparkasse 14 (Kontonummer: ##########, Bankleitzahl: ### ### ##) an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, jedoch wegen einer negativen, ebenfalls automatisch ausgeführten Bonitätsprüfung nicht zur Auslieferung freigegeben, sondern storniert. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten.

91

(33)                       Fall 118 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

92

Der Angeklagte schloss am 18.06.2017 auf den Namen Z3 unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 13 im Onlineshop der Z 54 GmbH einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Vodafone Smart XL Classic mit EU Roaming ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 256 GB, in der Farbe Roségold im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab der Angeklagte die Adresse X12-Straße # in ##### 12 an, was der tatsächlichen Wohnanschrift des Z3 entsprach. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, und zur Auslieferung freigegeben. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten. Entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben hielt er sich am 24.06.2017, dem Zustelltag, nicht in der Nähe des Zustellortes auf, um dort den Paketzusteller abzufangen. Da das Paket auch nicht an den Z3 persönlich zugestellt werden konnte, wurde es zunächst in einer nahegelegenen Postfiliale zur Abholung bereitgelegt. Die Sendung wurde daraufhin am 29.06.2017 nach einer negativen Identitätsprüfung an den Absender zurückgeschickt, der das im Paket enthaltene Smartphone als Retoure verbuchte.

93

(34)                       Fall 119 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

94

Am 19.06.2017 bestellte der Angeklagte wieder auf den Namen Z3 unter Verwendung der E-Mailadresse 13 im Onlineshop der Z 42 GmbH eine Jeanshose im Wert von 360 €. Als Versandanschrift gab er die Adresse X12-Straße # in ##### 12 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, jedoch wegen Betrugsverdachts nicht zur Auslieferung freigegeben, sondern storniert. Der Angeklagte hatte vor, die Jeanshose für sich zu verwenden, ohne den hierfür erforderlichen Kaufpreis zu entrichten.

95

(35)                       Fall 120 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

96

Am 19.06.2017 bestellte der Angeklagte auf den Namen Z4t unter Verwendung der eigens hierfür erstellten E-Mailadresse 14 im Onlineshop der Z 42 GmbH eine Jeanshose im Wert von 340 €. Als Versandanschrift gab er die Adresse X13weg ## in ##### 12 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, jedoch wegen Betrugsverdachts nicht zur Auslieferung freigegeben, sondern storniert. Der Angeklagte hatte vor, die Jeanshose für sich zu verwenden, ohne den hierfür erforderlichen Kaufpreis zu entrichten.

97

(36)                       Fall 121 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

98

Am 19.06.2017 bestellte der Angeklagte wieder auf den Namen Z4 unter Verwendung der erstellten E-Mailadresse 14 im Onlineshop der Firma Z 46 GmbH eine Tasche im Wert von 488,75 €. Als Versandanschrift gab er die Adresse X13 in ##### 12 an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde manuell durch einen Mitarbeiter des Finanzpartners der Z46 GmbH, Z56 GmbH, verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Bestellung wurde nicht zur Auslieferung freigegeben, nachdem der Finanzpartner die Bestellung als verdächtig klassifiziert und daraufhin storniert hatte. Der Angeklagte hatte ursprünglich vor, die Tasche für sich selbst zu verwenden, ohne den hierfür erforderlichen Kaufpreis zu zahlen.

99

(37)                       Fall 122 der Anklage vom 02.11.2018 (664 Js 69/17)

100

Der Angeklagte schloss ebenfalls am 19.06.2017 wieder auf den Z4 unter Verwendung der E-Mailadresse 14 im Onlineshop der Firma Z54 GmbH einen Mobilfunkvertrag mit dem Tarif Vodafone Smart XL Classic mit EU Roaming ab, der die Bereitstellung eines Smartphones der Marke Apple iPhone 7, 256 GB, in der Farbe Roségold im Wert von mindestens 500 € vorsah. Als Versandanschrift gab er Adresse X13weg ## in ##### 12 und eine fiktive Kontoverbindung bei der 14 Volksbank (Kontonummer: #########, Bankleitzahl: #######) an. Die über den Onlineshop eingegangene Bestellung wurde vollautomatisch verarbeitet, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, jedoch nicht zur Auslieferung freigegeben, sondern storniert. Der Angeklagte hatte vor, das Smartphone gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne die monatlich anfallenden Gebühren für den abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu entrichten.

101

Nachdem am 20.06.2017 der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.06.2017 u.a. gegen den Angeklagten A vollstreckt worden war, fasste dieser zunächst den Entschluss, von weiteren Bestellungen Abstand zu nehmen.

102

Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf vorbeschriebene Veranlassung des Angeklagten A Waren im Gesamtwert von insgesamt 11.655,95 € versandt worden, von denen er solche im Gesamtwert von 5.114,17 € auch tatsächlich erhielt.“

103

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Landgericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

104

„[…]

105

Bei dieser Abwägung sowie auch im Übrigen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass

107

er die Taten vollumfänglich, vorbehaltlos und umfassend eingestanden hat und sein Geständnis hierbei einerseits von großer Detailtiefe und andererseits von Reue und Einsicht geprägt war,

108

sich sein prozessuales Verhalten auch im Übrigen durch ein hohes Maß an Kooperation ausgezeichnet hat, womit er zudem die Sachaufklärung erheblich erleichtert hat,

109

er erstmalig inhaftiert war und in der Zeit der Untersuchungshaft seine Ehefrau das gemeinsame Kind zur Welt gebracht hat, was ihn in besonderer Weise belastet hat,

110

die geschädigten Unternehmen dem Angeklagten die Tatbegehung dadurch erleichtert haben, dass keine oder lediglich geringe Kontrollmechanismen während des Bestellprozesses oder der Abwicklung der Bestellungen bestanden,

111

die Geschädigten in allen Fällen große Unternehmen sind,

112

die Taten, die Gegenstand der Anklage vom 02.11.2018 sind, bereits geraume Zeit zurückliegen

113

der persönliche Ertrag im Verhältnis zur Zahl der Taten relativ gering war, wobei dies auf eine hohe Fehlerquote bei den Bestellungen zurückzuführen ist, sei es, weil diese auf Seiten der Unternehmen noch vor Auslieferung storniert wurden, sei es, weil die Entgegennahme des jeweiligen Pakets nicht tatplangemäß funktioniert hat, und

114

er auf die Rückgabe zahlreicher sichergestellter Gegenstände, darunter hochpreisige elektronische Geräte, verzichtet hat.

115

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass

117

er zur Zeit der Begehung eines Teils der Taten bereits vorbestraft war, wenn auch nur geringfügig und nicht einschlägig,

118

sein Verhalten durch eine erhöhte kriminelle Energie gekennzeichnet war, indem er sich gefälschte Ausweispapiere und Meldebescheinigungen, ausgestellt auf unterschiedliche Personalien, verschafft und diese in zahlreichen Fällen bei der Abholung der Pakete verwandt hat,

119

er unbeteiligte Dritte jedenfalls in die Gefahr zivilrechtlicher Inanspruchnahme gebracht hat, indem er deren Personalien verwandt hat, um Bestellungen abzuschließen, die im Anschluss nicht bezahlt werden sollten,

120

er in Kenntnis der Anklage vom 02.11.2018 sich im Mai 2019 nochmals dazu entschlossen hat, Bestellungen nach dem altbekannten Muster vorzunehmen, was mithin für die Fälle 1 bis 3 der Anklage vom 09.08.2019 (659 Js 243/19) Bedeutung erlangt, und

121

er in den Fällen 1 bis 3 der Anklage vom 09.08.2019 (659 Js 243/19) den Angeklagten C durch dessen Einbeziehung und Einbindung bei der Abholung der Pakete in das Unrecht der Taten verstrickt hat, wobei dies letztlich dazu geführt hat, dass auch gegen Angeklagten C die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr vollzogen wurde.

122

[…]

123

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann innerhalb der gefundenen Strafrahmen nach Maßgabe der oben genannten Kategorien für die

125

Warensendungen, die dem Angeklagten zugestellt wurden und einen Warenwert ab 500 € hatten – dies betrifft die Fälle 20, 79, 81, 94, 98 und 100 –

126

eine Freiheitsstrafe von jeweils zehn Monaten,

128

Warensendungen, die dem Angeklagten zugestellt wurden und einen Warenwert unter 500 € hatten – dies betrifft die Fälle 5, 6, 82, 83, 109, 110 –

130

für die Fälle 5 und 6, bei denen die Kammer keine Regelwirkung angenommen hat, weil die Versandanschrift in diesen Fällen die Wohnanschrift des Angeklagten war,

131

eine Geldstrafe von jeweils 120 Tagessätzen zu je 10 €,

133

in den übrigen vier Fällen jeweils

134

eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,

136

Warensendungen, die dem Angeklagten nicht zugestellt, sondern an den jeweiligen Versandhändler zurückgesandt wurden und einen Warenwert ab 500 € hatten – betrifft die Fälle 92, 96, 97, 104, 107, 118 und die Fälle 1 bis 3 der Anklage vom 09.08.2019 (659 Js 243/19), wo zuletzt das zwar erhaltene Mobiltelefon sichergestellt wurde –

138

für die drei Fälle der Anklage vom 09.08.2019 (659 Js 243/19)

139

eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr vier Monaten,

141

für die übrigen sechs Fälle

142

eine Freiheitsstrafe von jeweils neun Monaten,

144

Warensendungen, die dem Angeklagten nicht zugestellt wurden, sondern an den jeweiligen Versandhändler zurückgesandt wurden und einen Warenwert unter 500 € hatten – betrifft die Fälle 80, 90, 93, 102, 108, 113, 114 –

145

eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten,

147

Bestellungen, die nicht zur Auslieferung gelangt, sondern von dem jeweiligen Versandhändler storniert worden sind – dies betrifft sämtliche Fälle, denen eine Versuchsstrafbarkeit zu Grunde liegt – und einen Bestellwert ab 500 € hatten – betrifft die Fälle 89, 112, 115, 117 und 122 –

148

eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten,

150

Bestellungen, die nicht zur Auslieferung gelangt, sondern von dem jeweiligen Versandhändler storniert worden sind – auch dies betrifft sämtliche Fälle, denen eine Versuchsstrafbarkeit zu Grunde liegt – und einen Bestellwert unter 500 € hatten – betrifft die Fälle 75, 91, 116, 119, 120 und 121 –

151

eine Freiheitsstrafe von jeweils sieben Monaten,

153

und für den Fall 26, bei dem die Kammer lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe festgestellt hat,

154

eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €

155

als tat- und schuldangemessen erachtet.“

156

Aus diesen Einsatzstrafen wurde, wie erwähnt, die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet.

157

II. Der Angeklagte B

158

Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.

159

Er ist bislang einmal strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

160

Das Amtsgericht Lörrach verurteilte ihn im Wege des Strafbefehls am 25.09.2018 (Az. 88 Js 10343/18) wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €.

161

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grund:

162

„Am 04.07.2018 gegen 12.30 Uhr wiesen Sie sich anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle im Bereich der X37, ##### 14, gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten des Polizeireviers 14, Z5 und Z6, mit einer f ID-Karte und einem f Führerschein, jeweils ausgestellt auf den Namen Z7, geb. 00.07.1990, aus.

163

Die Ausweispapiere waren, wie Sie wussten, nicht für Sie, sondern für den Z7 ausgestellt. Durch die Vorlage der Dokumente wollten Sie über Ihre Identität täuschen.“

164

Die Geldstrafe wurde im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vom 07.07.2020 bis zum 14.08.2020 vollstreckt.

165

B.

166

I.

167

Der Angeklagte A traf sich nach seiner Einreise in die Bundesrepublik stets sonntags mit mehreren k Landsleuten, um in 01 Fußball zu spielen. Hier lernte er u.a. den ehemals mitangeklagten D kennen, den er zeitweise bei sich in 01 wohnen ließ. Seither verbindet die beiden eine enge Freundschaft. Spätestens im Jahr 2016 lernte der Angeklagte A über die k 1 ebenfalls den gesondert verfolgten G kennen. Dieser unterschied sich von den anderen Freizeitfußballern dadurch, dass er u.a. stets hochpreisige Kleidung trug und neuwertige Smartphones besaß, was das Interesse der anderen weckte. Er erklärte ihnen, dass er hierfür nicht arbeiten gehen müsse, da er Ware mittels Falschangaben über verschiedene Onlinehändler beziehe, ohne etwas zahlen zu müssen. Die Produkte nutze er entweder für sich selbst oder veräußere sie weiter. Zunächst bot er den anderen Freizeitfußballern an, dass sie ihm gegen ein Entgelt bei der Abholung der Ware behilflich sein könnten, da er ihnen seine Betrugsmasche nicht detailliert erklären wollte. Am Ende erklärte er sich jedoch bereit, sie in das System einzuführen, damit sie eigene Bestellungen tätigen konnten.

168

II.

169

Als die Frau des Angeklagten A im Jahr 2016 mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger war und in absehbarer Zeit nicht mehr arbeiten gehen konnte, geriet die Familie in finanzielle Schwierigkeiten. Daher entschied der Angeklagte A, sich nunmehr auch von G dessen offensichtlich erfolgreich erprobte Vorgehensweise detailliert erklären zu lassen, um so an Smartphones, Kleidung etc. zu gelangen, wobei er die Smartphones durch Weiterverkauf zu Geld machen wollte.

170

Das von G dem Angeklagten A beschriebene und von diesem sodann konkret umgesetzte System zur Bestellung der Ware funktionierte wie folgt:

171

Zunächst suchte man sich die zu bestellende Ware aus, welche entweder selbst genutzt werden sollte oder die sich aufgrund ihres hohen Verkaufswerts – wie in erster Linie Smartphones – zum Weiterverkauf eignete.

172

Sodann bedurfte es der Personalie und der dazugehörigen Adresse einer real existieren Privatperson im Bundesgebiet Deutschland, auf deren Namen die zuvor bei einem Onlinehändler ausgesuchte Ware bestellt werden sollte. Hierzu ließ man sich beispielsweise über die Internetseite „www.dasoertliche.de“ durch Eingabe einer Stadt und eines beliebigen Namens verschiedene Personalien herausfiltern, von denen man sich sodann eine heraussuchte.

173

Darüber hinaus bedurfte es zur Bestellung einer internationalen Bankkontonummer (IBAN), welche der Internetseite „www.iiiii.de“ entnommen werden konnte. Hierbei handelt es sich um eine Internetseite, der man vollständig erdachte Personalien mit-samt Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Ausweisnummer und Emailadresse sowie Bankverbindung entnehmen kann. Da im Rahmen der Bestellung nicht geprüft wurde, ob die IBAN dem (vermeintlichen) Besteller zugeordnet werden kann oder ob diese tatsächlich existiert, sondern lediglich, ob sie den allgemeinen Anforderungen einer solchen IBAN Genüge tut, musste man diese allein auf ihre allgemeine Schlüssigkeit hin überprüfen. Hierfür machte man sich die Internetseite „www.check-iban.de“ zunutze, die eine solche Prüfung vornimmt.

174

Zur Bestellung der ausgesuchten Ware füllte man sodann das Bestellformular auf der Seite des Onlinehändlers mit den zuvor generierten Daten – den realen Personalien, teilweise in leicht abgewandelter Form wie beispielsweise durch Vertauschung von Vor- und Nachnamen, sowie der erdachten IBAN – aus. Sofern die Angabe einer Ausweisnummer erforderlich war, dachte man sich eine solche aus. Auch diese wurde – wie den anderen durch G beschrieben – seitens des Onlinehändlers lediglich auf ihre allgemeine Schlüssigkeit hin überprüft. Gleiches galt für ein evtl. einzutragendes Geburtsdatum.

175

Darüber hinaus musste man eine Emailadresse angeben, an welche seitens des Onlinehändlers die Bestellbestätigung gesendet werden konnte. Hierzu legte man ein zum Namen des vermeintlichen Bestellers passendes Emailadresskonto bei einem kostenlosen Freemail-Anbieter an. Es war jedoch auch möglich, eine alte bereits bei früheren Bestellungen verwandte Emailadresse zu nutzen. Vor Abschluss der Bestellung bedurfte es sodann noch der Auswahl einer Bezahl- und Versandoption, wobei man den „Kauf auf Rechnung“ sowie den Standardversand wählte.

176

Die Bestellung abgeschlossen bekam man vom Onlinehändler per Email neben der Bestell- auch die Versandbestätigung mit einer Sendungsverfolgungsnummer zugesandt. Mit dieser war es möglich, nachzuvollziehen, wann – teilweise auch in welchem konkreten Zeitrahmen – das jeweilige Paket geliefert werden sollte.

177

Passend zur so angekündigten Lieferung der bestellten Ware buchte man ein Bahnticket zum Wohnort des vermeintlichen Bestellers.

178

Am Tag der Lieferung begab man sich sodann dorthin, um das Paket in unmittelbarer Nähe zum Zustellort vom Boten abzufangen zu können, bevor dieser es an die tatsächlich an der Zustelladresse wohnende Person ausliefert. Damit man das Paket vom Boten herausverlangen konnte, war es nötig, sich gegenüber diesem als derjenige ausweisen zu können, an den das Paket adressiert war. Hierzu erstellte man im Vorhinein die Datenseite eines Ausweises passend zur der bei der Bestellung angegebenen Personalie mit dem Passbild einer dunkelhäutigen Person. Diese legte man als Papierausdruck in seinen eigenen Pass ein, um sie dem Paketdienst vorzeigen zu können. Als Vorlage hierfür diente die Datenseite eines belgischen Ausweises, die G den anderen zuvor als Datei zur Verfügung gestellt hatte.

179

Erhielt man sodann das Paket vom Boten heraus, galt es den Ort schnellstmöglich zu verlassen. Um das Risiko einer Entdeckung zu verringern, entsorgte man zumeist zeitnah die Verpackung der bestellten Ware. Wollte man die Ware nicht für sich selbst nutzen, begab man sich im Anschluss, jedenfalls bei Smartphones, nach 15 oder 16 zu einem festen Abnehmer, der einem die Ware für mindestens die Hälfte des Warenwertes abkaufte.

180

Nach diesem System fing der Angeklagte A dann im Oktober 2016 an, Ware für sich zu bestellen, wie dies auch Gegenstand der Vorverurteilung vom 05.12.2019 – wie unter A.I.2 dargestellt – ist.

181

III.

182

1.

183

Bereits Anfang 2017 waren Ermittlungsbehörden in 01 und anderorts mit dem Problem der Onlinebestellungen auf falsche Personalien befasst. Nachdem sich im Laufe der Ermittlungen auch der Verdacht gegenüber dem Angeklagten A erhärtet hatte, kam es aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn am 20.06.2017 zu einer Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten. Der Angeklagte A erhielt bei der Durchsuchung von den erhobenen Vorwürfen, die Warenbetrügereien betreffend, Kenntnis.

184

Weder die durchgeführte Durchsuchung noch die Kenntnis, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen der betrügerischen Bestellung der Waren lief, hielten den Angeklagten A in der Folgezeit von weiteren Bestellungen ab. So kam es ab August bis Anfang Dezember 2017 zu den hier gegenständlichen – im Folgenden einzeln aufgeführten –Taten, die der Angeklagte A alle nach dem oben beschriebenen System vornahm. Dabei waren die Bestellungen zum einen auf den Abschluss von Mobilfunkverträgen gerichtet, die die so subventionierte Bereitstellung eines Smartphones mit umfassten. Auf die Besitzerlangung hinsichtlich dieser Smartphones kam es dem Angeklagten A gerade an. Zum anderen bestellte er verschiedene Kleidungsstücke sowie in einem Fall Windeln.

185

Während letztere sowie die Kleidung zum Eigengebrauch bzw. für ein Familienmitglied bestimmt waren, dienten die Smartphones dem Weiterverkauf zur Erlangung von Barmitteln für den laufenden Lebensunterhalt. Die aufgrund des abgeschlossenen Mobilfunkvertrages jeweils mitgelieferte SIM-Karte verwendete der Anklagte A darüber hinaus auch in einigen Fällen für sich.

186

Die über die Onlineshops eingegangenen Bestellungen wurden in allen Fällen vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte A in allen Fällen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Er nahm alle Bestellungen zudem von vorne herein in dem Wissen vor, die Ware oder die sich aus dem Mobilfunkvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht zu bezahlen. Ihm war bewusst, dass das jeweilige Unternehmen von der Zahlungsbereitschaft des Bestellers ausging, sich insoweit täuschungsbedingt irrte und bei Kenntnis dessen, die Ware nicht zum Versand freigegeben hätte.

187

Darüber hinaus handelte er in allen Fällen in dem Bestreben, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, die darüber hinaus mangels anderweitiger beruflicher Tätigkeit der Bestreitung seines Lebensunterhalts dienen sollte.

188

In einigen Fällen erhielt der Angeklagte A die bestellte Ware jedoch nicht. Dies war zumeist dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte den Paketboten verpasste. In diesen Fällen wurde die Ware entweder an die an der Zustelladresse tatsächlich wohnenden Personen ausgehändigt, welche diese wieder an die Händler zurückschickten, oder sie ging aufgrund einer erfolglosen Zustellung direkt Retoure. In zwei Fällen (Fälle 6 und 7) rief der jeweilige Händler die Ware, die bereits zur Auslieferung versandt war – in Fall 6 wegen eines Betrugsverdachts – über den Zustelldienst zurück.

189

2.

190

Im Einzelnen kam es zu den folgenden, tabellarisch aufgeführten Bestellungen. In den Fällen 1 und 8 hatte der Angeklagte vor, die auf denselben Namen lautenden und im Fall 8 am selben Tag getätigten Bestellungen jeweils gemeinsam am Wohnort des vermeintlichen Bestellers abzuholen, was ihm im Fall 1 auch gelang. Im Fall 5 wollte der Angeklagte die am selben Tag getätigten Bestellungen gemeinsam in 17 abholen. Da die von ihm bestellte Jeans jedoch einen Tag später geliefert werden sollte, entschied er, lediglich das Smartphone abzuholen, was ihm auch gelang.

191

Bei den Zahlen am unteren Ende der Spalte „Warenwert“, handelt es sich um den Gesamtwert der Bestellungen. Dies gilt auch für die den Angeklagten B betreffende Tabelle:

192

FallAnklageBesteller DatenDatum:   a)       Bestellung b)       AbholungFirma / WareWarenwertBemerkung
19.543 -------- 9.544 -------- 9.545Z8 X14str. ## ##### 18a)       26.08.2017 b)       29.08.2017 a)       27.08.2017 b)       Wie oben a)       28.08.2017 b)       Wie obenZ40/ Iphone 7b -------------- X36/ T-shirt --------------- Z57/ Tidy Biker Jeans749,19 € -------- 297 € ------- 449 € 1.495,19 €erlangt
29.542Z9 X14-Str. ## ##### 19a)       13.10.2017 b)       14.10.2017Z40 / Samsung Galaxy S8731,85 €erlangt
39.526Z10 X15-Str. ## ##### 01a)       17.10.2017 b)       18.10.2017?.de / Pampers84,46 €erlangt
49.541Z11 X16weg ## ##### 19c)       26.10.2017 d)       28.10.2017Z40 / Samsung Galaxy S8 + LED View Cover S8757,48 €erlangt
59.528 -------- 9.548Z12 X17weg # ##### 17 ------------------- Z13 X18-Weg ## ##### 17a)       09.11.2017 --------------- a)       09.11.2017 b)       13.11.2017Z57 /Jeans --------------- Z48 / IPhone 8 Plus449 € --------- 764,62 € 1.213,62 €Zustellung an Originalempfänger und Rücksendung ------------- erlangt
69.529Z13 X19str. ## ##### 20a)       01.12.2017Z60 / iPhone 8über 500 €Rückforderung dur. Händler während Auslieferung
79.530Z15 X20str. ## #####01a)       04.12.2017Z57 / T-shirt279 €Rückforderung dur. Händler während Auslieferung
89.532 ------- 9.533Z15 X20str. ## ##### 01a)       07.12.2017Z57 / Mütze --------------- Z57 / Damen-Jeans150 € ------- 339,90 € 489,90 €Erfolglose Zustellung und Rücksendung
193

Insgesamt bestellte der Angeklagte A Ware im Wert von 5.551,50 €.

194

Bei den Bestellungen kam es zu folgenden Besonderheiten:

195

Obwohl sich der Angeklagte A keine Ware mehr nach 01 liefern lassen wollte, wie er es zum Teil noch in den der Vorverurteilung des Landgerichts Bonn vom 05.12.2019 zugrunde liegenden Fällen getan hat, entschied er sich in den Fällen 3, 7 und 8 doch noch einmal zu einem entsprechenden Vorgehen.

196

In den Fällen 7 und 8 war Hintergrund, dass er am 10.12.2017 nach P fahren wollte, um von dort nach K zu reisen und er es zeitlich nicht mehr geschafft hätte, die Ware anderorts abzuholen.

197

In all diesen Fällen (3, 7 und 8) verwendete er – entgegen seines sonstigen Vorgehens – nicht real existierende Personalien. Er ließ sich die Pakete jedoch in unmittelbare Nähe zu seinem Wohnort liefern bzw. in Fall 3 an seine alte Adresse, an der er jedoch zu diesem Zeitpunkt noch offiziell gemeldet war. In diesem Fall gab er zudem bei DHL als Wunschempfänger eine nicht existierende Person, wohnhaft an eben dieser Adresse, an.

198

IV.

199

1.

200

Auch der Angeklagte B befand sich, als sein Visum ablief und die Abschiebung drohte, in finanziellen Schwierigkeiten. Zwar wollte er gerne in Deutschland bleiben, es war ihm so jedoch nicht möglich, hier legal Arbeit zu finden. Zu diesem Zeitpunkt lernte der Angeklagte B bei einem Besuch eines Freundes in P Unbekannte kennen, denen er sein Leid klagte. Diesen boten ihm ihre Hilfe an und weihten ihn in das betrügerische System zur Bestellung von Waren – wie es bereits unter B.II. beschrieben ist – ein.

201

Da der Angeklagte B keine andere Möglichkeit sah, seinen Lebensunterhalt legal zu bestreiten und gleichzeitig – von den Ausländerbehörden unentdeckt – in Deutschland zu bleiben, fing auch er an ab November 2017 Ware entsprechend diesem Vorgehen (B.II.) – wie im Folgenden einzeln aufgeführt – zu bestellen.

202

Dabei waren die Bestellungen auch beim Angeklagten B zum einen auf den Abschluss von Mobilfunkverträgen gerichtet, die die so subventionierte Bereitstellung eines Smartphones mit umfassten, auf deren Besitzerlangung es dem Angeklagten B gerade ankam. Zum anderen bestellte er verschiedene Kleidungsstücke, in zwei Fällen eine Playstation und in zwei weiteren Fällen eine Herrenuhr sowie in einem Fall ein Parfum.

203

Während die Smartphones dem Weiterverkauf zur Erlangung von Barmitteln für den laufenden Lebensunterhalt dienten, waren die restlichen Bestellungen zum Eigengebrauch bestimmt.

204

Außer bei der Bestellung über das Onlineportal „Z61“ der Z62 AG, wurden die übrigen über die Onlineshops eingegangenen Bestellungen in allen Fällen vollautomatisch verarbeitet und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte B in all diesen Fällen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Beim Onlineshop der Z62 AG wurde die Bestellung durch einen Mitarbeiter geprüft und zur Auslieferung freigegeben, was der Angeklagte B ebenfalls billigend in Kauf nahm.

205

Durch das Ausfüllen der Onlineformulare im Rahmen der Bestellungen kam es dem Angeklagten B gerade darauf an, den jeweiligen Onlinehändler über seine wahre Identität zu täuschen und diesem vorzuspiegeln, die angegebene Person wolle einen Kaufvertrag über die bestellte Ware mit den damit einhergehenden Verpflichtungen abschließen.

206

Er nahm alle Bestellungen zudem von vorne herein in dem Wissen vor, die Ware oder die sich aus dem Mobilfunkvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht zu bezahlen. Ihm war bewusst, dass das jeweilige Unternehmen von der Zahlungsbereitschaft des Bestellers ausging, sich insoweit täuschungsbedingt irrte und bei Kenntnis dessen, die Ware nicht zum Versand freigegeben hätte.

207

Darüber hinaus handelte er in allen Fällen in dem Bestreben, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, die darüber hinaus mangels anderweitiger beruflicher Tätigkeit der Bestreitung seines Lebensunterhalts dienen sollte.

208

In einigen Fällen erhielt der Angeklagte B die bestellte Ware jedoch nicht. Dies war u.a. dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte den Paketboten verpasste. In diesen Fällen wurde die Ware entweder an die an der Zustelladresse tatsächlich wohnenden Personen ausgehändigt, welche diese wieder an die Händler zurückschickten, oder sie ging aufgrund einer erfolglosen Zustellung direkt Retoure. Insgesamt sechs Bestellungen (in Fall 4 Fall 13.209 der Anklage sowie in allen Bestellungen des Falls 7) wurden durch die jeweiligen Händler aufgrund eines Betrugsverdachts bereits während des Bestellvorganges storniert und nicht zur Auslieferung freigegeben.

209

2.

210

Im Einzelnen kam es zu den folgenden, tabellarisch aufgeführten Bestellungen. In den

211

Fällen 1, 3, 4 und 5 hatte der Angeklagte B vor, die jeweils auf denselben Namen lautenden und jeweils am selben Tag vorgenommenen Bestellungen jeweils gemeinsam am Wohnort des vermeintlichen Bestellers abzuholen. Dies gelang ihm im Fall 1 bei der Bestellung beim Onlineshop a, im Fall 4 – außer bei der Bestellung über den Onlineshop Z63 (Fall 13.209 der Anklage) – und im Fall 5. In den Fällen 2, 6 und 9 wollte der Angeklagte die teilweise auf denselben Namen lautenden Bestellungen jeweils gemeinsam in 21, 22 bzw. 23 abholen, was ihm in all diesen Fällen auch gelang. Im Fall 7 plante er sämtliche am selben Tag vorgenommenen Bestellungen am selben Tag in 14 abzuholen. Alle Bestellungen wurden jedoch durch den Händler des Onlineshops Z40 aufgrund eines Betrugsverdachts storniert und nicht zur Auslieferung freigegeben:

212

FallAnklageBesteller DatenDatum:   c)       Bestellung d)       AbholungFirma / WareWarenwertBemerkung
113.200 --------- 13.201 -------- 13.203Z16X21 ##a##### 21a)       26.11.2017F /Parfüm Versace ------------- M /Playstation 4 --------------- A /Lederstiefel, Parka119,95 € --------- 389 € -------- 318,98 € 827,93 €Zustellung an Original-empfänger und Rücksendung ------------ erlangt
213.202 --------- 13.204Z16X21 ##a##### 21 -------------------- Z17X22straße ###### 21a)       29.11.2017 b)       06.12.2017 ------------------------ a)       27.11.2017 b)       06.12.2017E /Herrenarmbanduhr --------------- M/Playstation 4179,99 € --------- 389 € 568,99 €erlangt
313.212 --------- 13.213Z18X23straße ###### 24a)       02.01.2018Z57 /Schuhe Z40 /Samsung Galaxy S8+ Samsung Gear Fit 2390 € --------- 904,70 € 1.294,70 €Zustellung an Original-empfänger und Rücksendung ------------- Bzw. fehlerhaftes Post-Ident Verfahren
413.207 --------- 13.208 ---------13.209 --------- 13.210Z19X24weg ###### 24a)       03.01.2018 b)       06.01.2018Z60 /Nokia 6 32GB silber Z40 /Samsung Galaxy S8Z63/Samsung S8 Z60 /Nokia 6 32GB silber229 € --------- 904.70 € -------- über 500 € -------- 229  € 1.862,70 €erlangt ---------- erlangt ---------- Stornierung der Sendungdurch Händler vorPaketversendung erlangt
513.192 --------- 13.214Z20X25straße ##a##### 25a)       31.12.2017 b)       04.01.2018Z64/Parka, Schuhe Z64 Sneaker Schuhe149,48 € -------- 99,99 € 249,47 €erlangt
613.229 --------- 13.230Z21X26straße ###### 26a)       12.02.2018 b)       15.02.2018 ----------------------- b) 15.02.2018Z60 /Samsung Galaxy S8+ Z60Apple Iphone SE899,00 € -------- 279,00 € 1.178 €erlangt
713.195 --------- 13.196 --------- 13.197 --------- 13.198 --------- 13.199Z22 X27str. # ##### 14 Z23 X28str. ## ##### 14 Z24 X29str. # ##### 14 Z25 X30str. #A ##### 14 Z26 X31str. ## ##### 14a)       07.03.2018Z40 /Samsung Galaxy 8 Z40 /Samsung Galaxy S 8 Z40 /Samsung Galaxy Note 8 Z40 /Samsung Galaxy Note 8 Z40 /Samsung Galaxy S 8über 500 € über 500 € über 500 € über 500 € über 500 € 2.500 €Durch Händler beimBestellvorgang storniert
813.206Z27X32-Str.###### 27Z65 /Handyüber 500 €nicht erlangt
913.221 13.223 13.222Z28X33str.###### 23 Z29X34 Str. #a##### 23a)       11.06.2018 b)       14.06.2018 ------------------------- a)       12.06.2018 b)       14.06.2018Z66 / Herrenarmbanduhr Z57 /T-Shirt 2xObservation Z57 /Jeanshose 2xObservation499,00 € --------- 318,00 € --------- 848,00 € 1.665 €erlangt
1013.224Z30X22 ####### 28a)       13.06.2018Z62 GmbH (Smartmobil) / Smartphoneüber 500 €erlangt
1113.225Z31X23-Str. ####### 29a)       18.07.2018 b)       23.07.2018Z40Samsung Galaxy S 9über 500 €erlangt
213

Insgesamt bestellte der Angeklagte B Ware im Wert von 11.646,79 €.

214

Bei den Bestellungen kam es zu folgenden Besonderheiten:

215

Ende Dezember 2017 verabredeten der Angeklagte B und der ehemals Mitangeklagte I sowie ein weiterer unbekannter Täter auch gemeinsam tätig zu werden. So besprachen sie, jeweils verschiedene Bestellungen vorzunehmen und sich sodann gemeinsam im XXhotel in 25 zu treffen, um von dort die Bestellungen abzuholen. Um alle bestellten Pakete abholen zu können, teilten sie sich – wie von vorneherein geplant – auf, wobei sie nicht nur die von ihnen selbst vorgenommenen Bestellungen, sondern – dem gemeinsamen Tatplan folgend – teilweise auch die durch die anderen getätigten Bestellungen abholten. So kam es dazu, dass der Angeklagte B in den Fällen 3 und 4 Ware abholte, die er nicht selbst bestellt hatte. Auch hier behielt er die Ware – wie von vorneherein verabredet – für sich bzw. verkaufte diese – soweit es sich um Smartphones handelte – auf eigene Rechnung weiter.

216

In gleicher Weise verfuhren der Angeklagte B sowie I in Fall 6. Auch hier besprachen die beiden, jeweils verschiedene Bestellungen vorzunehmen, um diese sodann arbeitsteilig in 22 abzuholen. Der Angeklagte B kam holte auch hier die zuvor von I bestellten Smartphones ab und verwendete diese sodann – wie verabredet – für sich bzw. verkaufte diese weiter, um an Barmittel zu gelangen.

217

Während der Begehung der hier gegenständlichen Fälle 3, 5 und 8 bis 10 fand zudem eine Observation des Angeklagten B durch die Bundespolizei statt.

218

Die eingesetzten Polizeibeamten beobachteten ihn im Fall 3 dabei, wie er mit dem ehemals Mitangeklagten I in 25 gemeinsam das XX-Hotel verließ und dort in einen Bus stieg. Nachdem I ausstieg, konnte der Angeklagte B dabei beobachtet werden, wie er zunächst weiterfuhr, um sodann in 24 auszusteigen und sich im Bereich der X23 aufhielt.

219

In Fall 5 beobachteten ihn die eingesetzten Polizeibeamten, wie er in 24 mit einer Pakettüte aus einem Z53-Shop kam und im Anschluss die Jacke wechselte. Er verstaute seine Jacke im Rucksack und nahm einen tarnfahrenden Parka aus der Pakettüte, welchen er sodann anzog. Bei der Nachschau wurden an der nahe gelegenen Bushaltestelle, an der sich der Angeklagte B zuvor aufgehalten hatte, ein Schuhkarton sowie ein Lieferschein gefunden. Auf dem Lieferschein waren Schuhe sowie der vom Angeklagten B angezogene Parka aufgeführt.

220

Im Fall 8 konnte der Angeklagte dabei beobachtet werden, wie er mit der Bahn von 02 nach 27 fuhr. Dort schaute er sich an einem Wohnhaus eine Klingelleiste an, auf der auch der Name Z23 stand. Im Anschluss nahm er – weiter unter Beobachtung der eingesetzten Polizeibeamten – Kontakt zu einer Fahrerin eines Hermespaketdienstes auf. Zu der Herausgabe eines Paketes kam es nicht. Im Rahmen einer späteren Befragung der Fahrerin, erklärte diese, der Empfänger des Pakets habe sich als Herr Z23 ausgegeben und nach einem Paket gefragt. Da sie Herrn Z23 jedoch persönlich kennen würde, habe sie das Paket nicht herausgegeben.

221

Im Fall 9 wurde der Angeklagte B dabei beobachtet, wie er mit dem Taxi zur X in 23 fuhr und sich dort aufhielt, bis ein Fahrzeug der DHL kam. Vom Fahrer erhielt er zwei Pakete heraus.

222

Im Fall 10 konnte er dabei beobachtet werden, wie er zu dem gesondert verfolgten Z33 in ein Auto stieg. Nach einer Weile verließ er den Wagen wieder und ging zu einem herannahenden DHL-Wagen. Vom Fahrer erhielt er sodann ein braunes Paket heraus.

223

In den Fällen 1 (Fall 13.200 und 13.203 der Anklage), 4 (Fall 13.207 und 13.210 der Anklage), 5 (Fall 13.214 der Anklage) und 6 (Fall 13.229 der Anklage) wählte der Angeklagte B die Option „Kauf auf Rechnung“ über den Zahlungsdienstleister die Z67 AG.

224

Bei Einschaltung der Z67 AG wird die Bonitätsprüfung für die Onlinehändler – hier Z68, Z60 sowie Z64 – anhand der im Onlineformular angegebenen Personalien von der Z67 AG durchgeführt und im Anschluss hieran, d.h. bei positivem Ergebnis der Prüfung, die Bestellung mit der Zahlungsoption „Kauf auf Rechnung“ freigegeben. Die Prüfung seitens der Z67 AG erfolgt vollautomatisch. Mit der Freigabe der Bestellung verpflichtet sich die Z67 AG gegenüber dem jeweiligen Onlinehändler dessen Kaufpreisforderung gegen den Kunden gegen Entgelt (Kaufpreis abzüglich einer Servicegebühr) zu erwerben. Der Erwerb der Forderung durch die Z67 AG erfolgt sodann mit dem Versand der Ware durch den Onlinehändler.

225

Im Rahmen der zwischen der Z67 AG und den Onlinehändlern Z68, Z60 sowie Z64 vertraglich einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt Z67 das volle Betrugs- und damit zusammenhängende Forderungsausfallrisiko.

226

In den oben genannten Fällen 1 (Fall 13.200 und 13.203 der Anklage), 4 (Fall 13.207 und 13.210 der Anklage), 5 (Fall 13.214 der Anklage) und 6 (Fall 13.229 der Anklage gab die Z67 AG nach vollautomatischer Prüfung der Bonität der vermeintlichen Kunden die jeweiligen Bestellungen frei und erwarb die Kaufpreisforderung mit dem Versand der Ware vom jeweiligen Onlinehändler. Die Z67 AG konnte in allen Fällen keinen Ausgleich der erworbenen Kaufpreisforderung durch die vermeintlichen Besteller erlangen, weil diese nicht zahlungswillig oder nicht existent waren.

227

Der Angeklagte B nahm auch in diesem Fällen jedenfalls billigend in Kauf, dass nach vollautomatisierter Prüfung der Bonität, die Bestellung mit der Zahlungsoption „Kauf auf Rechnung“ seitens der Z67 AG freigegeben wird. Dabei war dem Angeklagten B klar, dass entweder der jeweilige Onlinehändler oder die Z67 AG auf der Kaufpreisforderung sitzen bleibt und einen Schaden hat.

228

C.

229

I.

230

1.

231

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten A beruhen auf dessen diesbezüglicher Einlassung. So wie er seinen Lebensweg beschrieben hat, wurde es in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Seine Angaben werden ergänzt durch die in der Hauptverhandlung aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.12.2019 verlesenen Feststellungen zu seiner Person, welche der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat.

232

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den verlesenen Vorstrafenentscheidungen, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

233

2.

234

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B beruhen auf dessen Einlassung, im Rahmen derer er sich umfassend und detailliert zu seinen persönlichen Verhältnissen, wie dies festgestellt ist, verhalten hat. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie der verlesenen Vorstrafenentscheidung.

235

II.

236

1.

237

Die Feststellungen zur Sache – sowohl der Tatvorgeschichte als auch dem Tatgeschehen selbst – beruhen – mit Ausnahme der Fälle 5 und 8 den Angeklagten A betreffend und in Teilen des Falls 6 den Angeklagten B betreffend – auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten.

238

Die Angeklagten haben neben der Schilderung ihrer Motivationen zur Begehung der Taten zunächst umfassende und detaillierte Angaben zum allgemeinen Vorgehen, wie festgestellt, gemacht. Hierbei haben sie jeweils Schritt für Schritt und aufeinander bezugnehmend erläutert sowie auf Nachfrage präzisiert, wie sie die Bestellungen vom Heraussuchen der Personalien über die Generierung der IBAN bis hin zur Anlegung der Emailadresse vorgenommen haben. Weiterhin haben sie im Einzelnen dargetan, wie sie bei der Abholung der Ware vorgegangen sind und wie sie den hierfür erforderlichen Ausweis hergestellt haben. Der so von den beiden Angeklagten beschriebene modus operandi wird bestätigt durch die vom Zeugen Z34 der Kammer glaubhaft vermittelten Ermittlungsergebnisse der Bundespolizei.

239

Die Kammer ist mit den Angeklagten zudem die einzelnen Taten durchgegangen. Außer in den oben genannten Fällen haben sie – soweit eine konkrete Erinnerung zunächst fehlte auf Vorhalt – bestätigt, die jeweilige Ware bestellt und/oder abgeholt zu haben. Auch machten sie, wenn es Smartphones betraf, Angaben zum Weiterverkauf, insbesondere zum Preis. Mit den Einnahmen beabsichtigten die Angeklagten – so ihre Einlassung – ihren Lebensunterhalt bzw. der Angeklagte A auch den seiner Familie zu bestreiten. Soweit es sich bei den Bestellungen nicht um Smartphones, sondern Kleidung etc. handelte, haben sie diese für sich oder ihre Familie behalten wollen.

240

Die Angeklagten haben zudem eingeräumt, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Bestellungen elektronisch bearbeitet und geprüft wurden. Der Angeklagte B habe in Fall 10 aber ebenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Bestellung durch einen Mitarbeiter der Firma Z62 AG manuell geprüft und freigegeben wird. Beide Angeklagten haben hierzu mitgeteilt, dass es ihrer Vorstellung entsprach, dass die Bestellbearbeitung entweder automatisch oder durch reale Personen abgewickelt wurde. Wie genau die Bearbeitung bei den Onlinehändlern erfolgt sei, sei ihnen egal gewesen.

241

Soweit der Angeklagte B die Zahlungsoption „Kauf auf Rechnung“ über den Zahlungsdienstleister die Z67 AG wählte, sei ihm bewusst gewesen, dass die Bonitätsprüfung automatisiert erfolgt. Er hat eingeräumt, darüber im Klaren gewesen zu sein, dass entweder der jeweilige Onlinehändler oder aber die Z67 AG auf der Forderung sitzen bleiben wird.

242

2.

243

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Angaben der Angeklagten – soweit sie ihnen gefolgt ist – in Frage zu stellen.

244

Ihre Geständnisse wurden durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Sofern sich die  Angeklagten aufgrund der Vielzahl der Fälle – insoweit nachvollziehbar – nicht an Einzelheiten, wie konkrete Daten oder das jeweilige Tatobjekt, erinnern konnten, wurden deren Geständnisse durch die durch Verlesung und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, darunter Strafanzeigen, Auskünfte der geschädigten Unternehmen, Vertragsunterlagen und Ermittlungsvermerke, sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder ergänzt.

245

a.

246

Hinsichtlich des Angeklagten A gaben insbesondere die so eingeführten Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung der Kammer Aufschluss darüber, dass der Angeklagte A die Ware bestellt und – soweit geschehen – abgeholt hat. Hierdurch konnte nachvollzogen werden, dass die vom Angeklagten eingestandenen Bestellungen über die IP-Adresse getätigt wurden, die zum Bestellzeitpunkt dem überwachten Anschluss seiner Ehefrau zugewiesen war. Darüber hinaus war in einer Reihe von Fällen (beispielsweise in den Fällen 1 und 3) über die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte TKÜ ersichtlich, wie der Angeklagte A über die Internetseiten „iiiii“ und/oder “iiiiii-iiii“ die verwendeten IBAN generierte bzw. überprüfte und anhand der Sendungsverfolgungsnummern absehen konnte, wann das Paket ankommt. Anhand der Einloggdaten seines Smartphones konnte die Kammer zudem in drei Fällen (Fälle 2, 4 und in Fall 5 Fall 9.548 der Anklage) rekonstruieren, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anlieferung der Pakete am Zustellort befand. Zudem ergab sich aus der TKÜ, dass der Angeklagte in einigen Fällen die bei den Bestellungen mitgelieferte SIM-Karte in sein überwachtes Smartphone einlegte. Insgesamt bestätigen diese Beweismittel das Geständnis in allen Punkten.

247

Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte A in den Fällen 5 und 8 die Ware bestellt und in Fall 5 (9.548 der Anklage) auch abgeholt hat.

248

In Fall 8 hat der Angeklagte A zunächst bestritten, die Ware bestellt zu haben. Auf Vorhalt hat er jedoch eingeräumt, zwar keine Erinnerung mehr an diesen Fall zu haben, aber auch nicht ausschließen zu können, die Ware doch bestellt zu haben.

249

Die Überzeugung der Kammer gründet hier darauf, dass die Bestellung über die IP-Adresse des überwachten Anschlusses der Ehefrau des Angeklagten A getätigt wurde und als vermeintlicher Besteller „Z15“ angegeben wurde. Eben diesen Namen verwendete der Angeklagte A – entsprechend seines Geständnisses – lediglich drei Tage zuvor (Fall 7), um eine Bestellung an dieselbe Zustelladresse zu tätigen. Soweit der Angeklagte im Rahmen seines ersten Bestreitens zudem eingewandt hat, eine Bestellung habe für ihn am 7.12. keinen Sinn mehr gemacht, da er am 8.12. nach Paris aufgebrochen sei, um am 12.12.2017 nach K zu fliegen, so wird auch dies durch die dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehaltene TKÜ widerlegt. Diese ergibt, dass er sich bis zum 10.12. noch in 01 befand, was der Angeklagte A nach entsprechendem Vorhalt auch eingeräumt hat. Insoweit war es dem Angeklagten, der seiner Einlassung nach mit der Lieferung stets am nächsten oder übernächsten Tag nach der Bestellung rechnen konnte, aus seiner Sicht grundsätzlich durchaus möglich, die Ware vor seiner Abreise noch entgegen zu nehmen. Insoweit war es zudem gerade plausibel, dass er – entgegen seines sonstigen Vorgehens – die Ware nach 01 an eine Adresse in unmittelbare Nähe zu seiner eigenen Anschrift bestellte, wie er es auch in dem eingestandenen Fall 7 getan hat. So musste da er vor seiner Abreise nicht mehr in eine andere Stadt reisen. Insgesamt ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte A auch hier – in Fall 8 – die Bestellung vorgenommen hat.

250

Entgegen der Angabe des Angeklagten A, die Bestellungen in Fall 5 nicht getätigt zu haben, da er sich nicht erinnern könne, in 17 gewesen zu sein, ist die Kammer auch hier von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

251

Die Gesamtschau der in diesem Fall vorliegenden Indizien ergibt, dass der Angeklagte A Besteller der Ware war und diese im Fall 9.548 der Anklage auch abgeholt hat.

252

Zunächst wurden beide Bestellungen laut der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen am selben Tag getätigt. Dabei wurde die Ware im Fall 9.528 über die IP-Adresse bestellt, die nach der eingeführten TKÜ im Zeitpunkt der Bestellung dem überwachten Telefonanschluss mit der Nummer ####/######## der Ehefrau des Angeklagten A zugeordnet werden konnte. Insoweit hat der Angeklagte A hinsichtlich anderer von ihm eingestandenen Fällen (beispielsweise Fälle 3, 6 und 7) bestätigt, dass es sich um den Telefonanschluss seiner Frau handelt. Darüber hinaus ließ er sich einen Tag nach der Bestellung ausweislich der TKÜ den Sendungsstatus mithilfe der DHL-Trackingnummer anzeigen. Dabei verwendete er das von der Polizei überwachte Smartphone mit der IMEI ################, welches er auch in den von ihm eingestandenen Fällen 4 und 6 benutzte und dessen alleinige Nutzung er im Rahmen seiner Einlassung bestätigte.

253

Hierneben befand sich der Angeklagte nach den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen Einloggdaten desselben überwachten Smartphones in Fall 9.548 der Anklage zum Zeitpunkt der Zustellung in 17 im Umkreis von ca. 700 m nahe der Zustelladresse. Die bei dieser Bestellung mitgelieferte SIM-Karte legte er darüber hinaus einen Tag nach der Abholung in das überwachte Smartphone ein.

254

Aus alldem zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte die Bestellungen gemeinsam tätigte, um sie sodann ebenfalls gemeinsam in 17 abzuholen. Dies scheiterte allein daran, dass die Ware in Fall 9.528 der Anklage einen Tag früher zugestellt wurde.

255

b.

256

Die geständige Einlassung des Angeklagten B wird insbesondere durch Verlesung der bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Observationsberichte und der Inaugenscheinnahme der dazugehörigen Lichtbilder bestätigt und ergänzt. Hierdurch konnte sich die Kammer in den Fällen 3, 5 und 8 bis 10 ein genaues Bild von der vom Angeklagten B beschriebenen Vorgehensweise bei der Abholung der Pakete machen.

257

Der Angeklagte B hat darüber hinaus angegeben, bei der Entgegennahme der Pakete stets eine gleichförmige Unterschrift bestehend aus mehreren Kringeln verwendet zu haben. Wegen der Einzelheiten der Unterschrift, die nach der Überzeugung der Kammer gut zu identifizieren ist, ohne dass es eines Schriftsachverständigen bedurfte, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO beispielsweise auf Bl. 100 (unten links) des Sonderbandes 14.1.25 verwiesen.

258

Eben diese Unterschrift befand sich in einer Vielzahl von Fällen in den Unterlagen, die von den verschiedenen Onlinehändlern zur Verfügung gestellt wurden. Diese Unterschriften hat die Kammer sodann im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt.

259

In Fall 2 lagen der Kammer zudem auf den Namen der vermeintlichen Besteller Z16 und Z17 lautende Vollmachten zur Abholung von Paketen zugunsten des Angeklagten B selbst vor, die die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Diese Vollmacht lautete auf den Vor- und Nachnamen des Angeklagten B.

260

Zuletzt gab auch die ebenso eingeführten Ergebnisse der TKÜ der Kammer in einigen Fällen Aufschluss über die Bestellung bzw. Abholung der Ware durch den Angeklagten B, so wie dieser es im Rahmen seiner Einlassung ebenfalls beschrieben hat. Beispielsweise konnte nachvollzogen werden, wie sich der Angeklagte B in Fall 9 ein Taxi rief, um zum Zustellort und später zum Bahnhof zu gelangen. So ergibt sich aus der TKÜ, dass der Angeklagte B ein Taxi zur Bushaltestelle an der Z69 Schule in 23 mit dem Ziel X23. # in 23 bestellte. Im Rahmen der gleichzeitigen Observation des Angeklagten B konnte beobachtet werden, wir er an der Z69 Schule von einem Taxi aufgenommen und in die X23 gefahren wurde. Nach dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Observationsberichtes verweilte der Angeklagte B sodann etwas weniger als zwei Stunden im Bereich rund um die X23, bis er gegen 14:25 Uhr vor der X23 # zwei Pakete vom Paketdienst der DHL erhielt. Ausweislich der TKÜ bestellte er sich sodann um 14:49 Uhr ein Taxi zur Straße An der X39 in 23 mit dem Ziel Hauptbahnhof.

261

Soweit der Angeklagte B in Fall 6 lediglich einräumte, die Ware nur abgeholt und nicht bestellt zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser auch hier gemeinsam mit dem ehemals Mitangeklagten I plante, jeweils verschiedene Bestellungen vorzunehmen, um diese sodann – wie festgestellt – arbeitsteilig abzuholen.

262

Der Angeklagte B hat eingeräumt, sich mit dem ehemals Mitangeklagten I Ende Dezember 2017 verabredet zu haben, jeweils verschiedene Bestellungen vorzunehmen, um diese dann arbeitsteilig – wie festgestellt – in 25 und Umgebung abzuholen. Man habe sich dahingehende verständigt, dass derjenige, der die jeweilige Ware abholt, diese auch behalten dürfe, egal wer diese bestellt hat, da dieser auch das Risiko der Entdeckung einging.

263

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die beiden auch in anderen Fällen – wie hier in Fall 6 – entsprechend vorgingen.

264

Aus der eingeführten Telefonüberwachung des ehemals Mitangeklagten I ergibt sich, dass beide am Zustelltag sowie einen Tag zuvor in 22 waren, um Pakete abzuholen. In drei kurz aufeinander folgenden Telefongesprächen während 8:56 und 8:59 Uhr schließen sich I und der Angeklagte B über ihre genauen Standorte kurz. So erklärt I, dass er sich auf derselben Straße wie tags zuvor, als sie auf den Zustelldienst der GLS gewartet hatten, befinde. Zudem gibt er dem Angeklagten B Anweisungen, wo dieser sich hinbegeben soll (…Willst du ihn dort einfangen…Warte erst, dass er an dir vorbeifährt, dann kann ich seine Richtung einschätzen…) und wo sich der Zustelldienst gerade aufhält (…Er ist genau auf die Bundesstraße, wo wir gestern gewesen sind…). Am Ende erklärt der Angeklagte B, zum Zusteller hinzulaufen. Die bei der Bestellung in Fall 13.229 der Anklage mitgelieferte und von B – seinem Geständnis entsprechend – entgegengenommene SIM-Karte, verwendete der ehemals Mitangeklagte I sodann ausweislich der eingeführten TKÜ in seinem überwachten Smartphone.

265

Aus alldem zieht die Kammer den Schluss, dass die beiden auch hier von vorne herein arbeitsteilig agierten, indem sie verschiedenen Bestellungen vornahmen, um diese sodann arbeitsteilig abzuholen. Der Angeklagte B, der die Ware in Fall 6 entgegennahm und behielt, hatte zudem auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bestellung.

266

3.

267

Die Werte der jeweils bestellten Smartphones gehen aus den eingeführten Bestellunterlagen und Firmenauskünften hervor. Soweit für diese im Einzelfall eine Angabe zum tatsächlichen Marktpreis fehlt, da es sich um ein subventioniertes Endgerät handelte, und eine Bezifferung nicht ohne weiteres möglich war, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten eine Schätzung vorgenommen. Sie hat dabei entsprechend ihrer eigenen Sachkunde angenommen, dass bei hochwertigen Smartphones der Marke Apple oder des Modells Samsung Galaxy S8 bzw. Book der Wert nicht weniger als 500 € betrug. Diese Annahme wurde von den Angeklagten bestätigt, die angaben, die Telefone für etwas mehr als die Hälfte des Marktwertes, ca. 300 – 400 €, weiterverkauft zu haben.

268

Zur Frage, ob die Abwicklung der Bestellungen bei den einzelnen Onlinehändlern sowie bei dem Zahlungsdienstleister Z67 AG automatisiert erfolgt, oder ein Mitarbeiter in die Prüfung der Bestellungen eingebunden ist, hat die Kammer sowie die 1. Strafkammer des Landgerichts Bonn in dem zur Vorverurteilung vom 05.12.2019 geführten Verfahren ein Auskunftsersuchen bei den jeweiligen Händlern eingeholt. Die entsprechenden Antworten hat die Kammer – soweit sie für dieses Verfahren relevant waren – durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, wie dies aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

269

Die zwischen der Z67 AG und den Onlinehändlern Z68, Z64 und Z60 geltenden AGB sind ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

270

D.

271

I.

272

Der Angeklagte A hat sich wegen Computerbetrugs in acht Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er durch die Eingabe der Daten in das Bestellformular der Onlinehändler das Ergebnis des jeweiligen Datenverarbeitungsvorganges beeinflusst hat.

273

Dabei hat er in sämtlichen Fällen zum einen – wie in § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB vorausgesetzt – durch die Eingabe der nicht existenten IBAN unrichtige Daten verwendet, da der durch die erdachte IBAN vermittelte Informationsgehalt – es besteht ein entsprechendes Bankkonto – keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat.

274

Zum anderen hat er aufgrund der Angabe fremder Personalien unbefugt Daten verwendet gemäß § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB.

275

Alle Fälle verwirklichen darüber hinaus die vierte Variante des § 263a Abs. 1 StGB, der als Auffangtatbestand die Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs – hier die Bearbeitung und Auslieferung der Bestellung – durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf ausreichen lässt.

276

Den Onlinehändlern ist auch in allen Fällen unmittelbar durch die Auslieferung der bestellten Ware ein Schaden in Höhe der entsprechenden Warenwerte entstanden. Der Vermögensschaden ist unabhängig davon eingetreten, ob die Ware später an den Angeklagten ausgehändigt oder ob sie, da eine Zustellung nicht erfolgt ist, zu einem späteren Zeitpunkt an den Versandhändler retourniert wurde. Ein Vermögensschaden ist bei dem Unternehmer bereits mit Versendung der Ware gegeben, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vermögensminderung durch Besitzaufgabe eingetreten ist. Ein späterer Rückerhalt der Ware ändert daran nichts (Graf/Jäger/Wittig-Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, § 263 Rn. 234). Dies unabhängig davon, ob die Zustellung erfolglos geblieben ist (in Fall 5 9.528 der Anklage sowie in Fall 8) oder der Händler die Ware bereits nach Auslieferung aber noch vor versuchter Zustellung zurück gefordert hat (Fälle 6 und 7). Es ist allerdings als Schadenswidergutmachung im Rahmen der Strafzumessung zu werten.

277

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Dabei nahm er insbesondere billigend in Kauf, dass die Bestellung statt durch einen Mitarbeiter des Onlinehändlers automatisiert durch ein Programm geprüft und freigegeben wird. Vor allem handelte er in der Absicht, sich durch die Bestellung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte.

278

Darüber hinaus handelte er in allen Fällen gewerbsmäßig. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Nach der Beendigung seiner Fußballerkarriere kam es dem Angeklagten gerade darauf an, sich durch die Bestellungen eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu schaffen.

279

Die einzeln angeklagten Fälle 9.543 bis 9.545, 9.528 und 9.548 sowie 9.532 und 9.533 hat die Kammer jeweils zu einem tateinheitlichen Fall (Fall 1, Fall 5 sowie Fall 8) gemäß § 52 StGB zusammengefasst. In allen Fällen waren die Bestellungen, die in den Fällen 1 und 8 darüber hinaus auf denselben Namen lauteten, dazu gedacht, am selben Tag jeweils gemeinsam am selben Ort – wie in Fall 1 geschehen – abgeholt zu werden, weshalb in diesen Fällen jeweils eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen war.

280

Die Kammer hat, um den Tenor verständlich zu halten, darauf verzichtet, die jeweilige Tateinheit in den Tenor aufzunehmen. Dies ist nach Auffassung der Kammer zulässig.

281

II.

282

1.

283

Der Angeklagte B hat sich in den Fällen 1 bis 6, 8 und 9 sowie 11 wegen vollendeten Computerbetruges §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht, indem er in derselben Weise und mit demselben Ziel wie der Angeklagte A unbefugt auf den Ablauf des jeweiligen Datenverarbeitungsvorganges eingewirkt hat. Soweit die Bestellung im Fall 13.209 der Anklage bereits vor Auslieferung durch den Händler storniert wurde und daher im Versuch stecken geblieben ist, hat die Kammer jedoch aufgrund der im Übrigen an den Anklagten B zugestellten Pakete in diesem Fall eine Vollendung angenommen.

284

In den Fällen 1 (hier 13.200 und 13.203 der Anklage), 4 (hier 13.207 und 13.210 der Anklage), 5 (hier 13.214 der Anklage) und 6 (hier 13.229 der Anklage) ist nicht den Onlinehändlern sondern der Z67 AG ein Schaden entstanden, da diese gegenüber dem jeweiligen Onlinehändler von vorne herein das volle Betrugsrisiko durch den – insoweit vorbehaltslosen – Erwerb der Kaufpreisforderung übernommen hat.

285

In den Fällen 3 und 4 sind die arbeitsteiligen Tatbeiträge des ehemals Mitangeklagten I bzw. des unbekannten Dritten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen. Dies gilt für Fall 6 ebenfalls hinsichtlich der Tatbeiträge des I.

286

In all diesen Fällen (3, 4 und 6) war zwischen dem Angeklagten B und den jeweils anderen von vorneherein abgesprochen, dass die von jedem getätigten Bestellungen, auch von anderen abgeholt werden können. Der Vorsatz des Angeklagten B war insoweit darauf gerichtet, auch von den anderen vorgenommenen Bestellungen, soweit er sie selbst abholte, wirtschaftlich zu profitieren.

287

Der Angeklagte B handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich, insbesondere hat er sich keine konkreten Gedanken darüber gemacht, ob bei dem jeweiligen Onlinehändler ein Mitarbeiter die jeweils eingehende Bestellung prüft oder ob die Bestellabwicklung vollständig automatisiert abläuft. Beide Varianten nahm er billigend in Kauf, da er maßgeblich und zuvorderst die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er wie er wusste keinerlei Anspruch hatte.

288

Er handelte in allen oben genannten Fällen gewerbsmäßig.

289

Die Kammer hat die in den Fällen 1 bis 7 und 9 vorgenommenen und einzeln angeklagten Bestellungen zugunsten des Angeklagten B als eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gemäß § 52 StGB gewertet. Diese teilweise auf denselben Namen und/oder am selben Tag bzw. in dieselbe Stadt getätigten Bestellungen waren seitens des Angeklagten B jeweils dazu gedacht, am selben Tag abgeholt zu werden.

290

Wegen der Abfassung des Tenors wird auf die vorangegangenen Erwägungen Bezug genommen.

291

2.

292

Der Angeklagte B hat sich darüber hinaus in Fall 7 des versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.

293

In diesem Fall ist es nicht zu einer Vollendung der Tat gekommen, da der Onlinehändler die Bestellungen noch vor Auslieferung der bestellten Ware storniert hat. Der Angeklagte handelte mit Tatentschluss, sich durch unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang des Onlinehändlers und der beabsichtigten Versendung der Ware, einen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem er das Paket entgegennehmen und die darin enthaltene Ware für eigene Zwecke verwenden wollte. Insbesondere hatte er den Entschluss, sich durch die wiederholten Bestellungen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

294

Der Angeklagte ist von dem Versuch auch nicht strafbefreiend zurückgetreten, da dieser mit Stornierung des Auftrages bereits fehlgeschlagen war, worauf der Angeklagte selbst keinen Einfluss mehr nehmen konnte.

295

Am rechtswidrigen sowie schuldhaften Handeln bestehen keinerlei Zweifel.

296

Auch hier hat die Kammer die am selben Tag und beim selben Onlinehändler vorgenommenen, einzeln angeklagten Bestellungen zu Gunsten des Angeklagten zu einer Tat zusammengefasst.

297

3.

298

Außerdem hat sich der Angeklagte in Fall 10 des Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

299

Er hat in dem oben genannten Fall den Mitarbeiter des Onlinehändlers, der sich mit der von ihm abgesandten Bestellung befasst hat, nicht nur über seine Identität, sondern auch über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht, denn er hatte von Anfang an nicht vor, die an ihn versandte Ware zu bezahlen. Der Mitarbeiter hat infolge des so entstandenen Irrtums die Bestellung zur Auslieferung freigegeben und über die Ware verfügt, indem diese an den Versanddienstleister zur Auslieferung übergeben wurde. In diesem Moment ist – wie ausgeführt – bereits ein Schaden in Höhe des jeweiligen Warenwerts eingetreten.

300

Der Angeklagte handelte vorsätzlich und der Absicht seiner rechtswidrigen Bereicherung.

301

Er handelte gewerbsmäßig.

302

Am rechtswidrigen sowie schuldhaften Handeln bestehen keinerlei Zweifel.

303

4.

304

In den Fällen 1 (hier 13.200 und 13.203 der Anklage), 4 (hier 13.207 und 13.210 der Anklage), 5 (hier 13.214 der Anklage) und 6 (hier 13.229 der Anklage) hat sich der Angeklagte B zudem der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 3, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

305

Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derartige Daten gebraucht.

306

Durch das Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars der jeweiligen Onlinehändler hat der Angeklagte B die Gedankenerklärung abgegeben, dass die angegebene Person mit den angegebenen Personalien einen Kaufvertrag mit dem Onlinehändler abschließen möchte. Diese Erklärung ist zum Beweis geeignet und bestimmt. Die Beweisbestimmung ergibt aus dem rechtlichen Interesse des Betreibers, gegenüber seinem Vertragspartner Kaufpreiszahlungsansprüche durchsetzen zu können. Die Daten sind bei der Anlegung des Mitgliedskontos so gespeichert worden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorlag. Der aus der Datenurkunde ersichtliche Aussteller der Erklärung stimmte gerade nicht mit dem wirklichen Aussteller überein, obwohl für den Vertragspartner gerade die Identität des Ausstellers relevant war. Der Angeklagte handelte auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, weil er die falschen Personalien zur Abwicklung von betrügerisch getätigten Bestellungen verwenden wollte.

307

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist vom Angeklagte B in der Absicht vorgenommen worden, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Ihm ist es darauf angekommen, durch die Fälschung an Ware zu gelangen, die zum Eigengebrauch oder zur Weiterveräußerung dienen sollte, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

308

Die Fälschung beweiserheblicher Daten steht in allen Fällen jeweils in Tateinheit zum vollendeten Computerbetrug. Dabei hat die Kammer die Verwirklichung zweier Delikte im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten B gewertet.

309

In allen übrigen Fällen hat die Kammer die Strafverfolgung auf den Tatbestand des (gewerbsmäßigen) Computerbetruges bzw. des Betruges gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.

310

III.

311

Die Kammer hat das Verfahren gegen beide Angeklagten wegen der Bahnfahrten (Fälle 9.1 bis 9.525 den Angeklagten A betreffend und Fälle 13.1 bis 13.191 den Angeklagten B betreffen) abgetrennt gemäß § 4 Abs. 1 StPO. Die Bearbeitung dieser Fälle soll aus prozessökonomischen Gründen erst erfolgen, wenn über das vorliegende Verfahren rechtskräftig entschieden ist.

312

E.

313

I.

314

1.

315

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer bezüglich des Angeklagten A den Strafrahmen des Computerbetruges im besonders schweren Fall gemäß §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Lediglich in Fall 3 hat sie den Normalstrafrahmen zur Bemessung der Strafe herangezogen, der gemäß § 263a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

316

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten A tatübergreifend berücksichtigt, dass

317

-          er – außer in Fall 5 – ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat,

318

-          er, als seine Frau schwanger wurde und die Familie daher kein Einkommen mehr hatte, aus finanzieller Not heraus gehandelt hat,

319

-          er es als Zuwanderer – auch aufgrund der Sprachbarriere – nicht leicht hatte, beruflich Fuß zu fassen,

320

-          die Taten bereits bis zu vier Jahre zurückliegen,

321

-          er nicht Initiator der Taten war,

322

-          er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,

323

-          die Taten unter Überwachung der Strafverfolgungsbehörden erfolgt sind,

324

-          dem Angeklagten A die Tatbegehung dadurch erleichtert wurde, dass – wie allgemein bekannt – die Geschäftsabwicklung der Onlinebestellungen betrugsanfällig ist,

325

-         sich die Einnahmen des Angeklagten A am Ende lediglich auf die Hälfte des den Onlinehändelern entstandenen Schadens beliefen.

326

Für die Fälle 5 (hier Fall 9.528 der Anklage) bis 8 hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten A weiterhin berücksichtigt, dass die Ware an die Onlinehändler zurückgelangt und damit eine Schadenswiedergutmachung eingetreten ist.

327

Demgegenüber hat die Kammer in allen Fällen strafschärfend berücksichtigt, dass

328

-          der Angeklagte A bei der Begehung der Taten bereits, wenn auch nur geringfügig, vorbestraft war,

329

-          er die Taten trotz der gegen ihn zuvor bereits am 20.06.2017 erfolgten Durchsuchung in selber Sache in der Kenntnis laufender Ermittlungen begangen hat,

330

-          in der Begehung der Taten aufgrund der geschickten Ausnutzung des Systems,  des zeitlichen Aufwandes bei der Abholung der Ware und des Vortäuschens einer fremden Identität durch Vorlage eines gefälschten Passes gegenüber dem Zusteller eine erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck kommt.

331

Unter Beachtung dieser Strafzumessungserwägungen besteht für die Kammer außer in Fall 3 kein Anlass entgegen der indizierten Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB dennoch auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen. Angesichts der Vielzahl der Taten und der hierbei zutage getretenen erhöhten kriminellen Energie erscheint die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auch in Anbetracht der vorliegenden Milderungsgründe nicht unangemessen.

332

Lediglich in Fall 3 hat die Kammer vor dem Hintergrund des im Gegensatz zu den anderen Fällen geringen Schadens aufgrund des Hinzutretens dieses mildernden Umstandes von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB abgesehen und die Strafe dem § 263a Abs. 1 StGB entnommen.

333

2.

334

Für die Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer sodann aufgrund der Vielzahl der Taten und der immer gleichförmigen Begehungsweise verschiedene Kategorien gebildet. Sie hat im Grundsatz zwischen Fällen unterschieden, bei denen der Angeklagte A die Ware erlangt hat und ein Schaden in Höhe von über 500 € bzw. 1.000 € eingetreten ist und den Fällen, bei denen der Schaden zwar über 500 € bzw. unter 500 € liegt, die Onlinehändler die Ware jedoch zurück erhalten haben.

335

Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände hat die Kammer somit

336

-          für Fall 1, bei dem der Angeklagte die Waren erhalten hat und ein Schaden von über 1.000 € entstanden ist,

337

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,

338

-          für Fall 5, bei dem der Angeklagte die Ware einer Bestellung (Fall 9.548 der Anklage) erhalten, die Tat insgesamt jedoch nicht gestehen konnte, da er sich nicht hieran erinnert hat, ebenfalls

339

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,

340

-          für die Fälle 2 und 4, bei denen der Angeklagte die Waren erhalten hat und ein Schaden von jeweils über 500 € eingetreten ist,

341

eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten,

342

-          für den Fall 6, bei dem ein Schaden in Höhe von über 500 € entstanden ist, der Onlinehändler die Ware jedoch zurückerhalten hat,

343

eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und drei Monaten

344

-          für die Fälle 7 und 8, bei denen jeweils ein Schaden von über 100 € entstanden ist, der Onlinehändler die Ware jedoch jeweils zurück erhalten hat,

345

eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr

346

-          für Fall 3, bei dem die Kammer aufgrund des geringen Wertes von unter 100 € entgegen der Regelwirkung vom Normalstrafrahmen Gebrauch gemacht hat,

347

120 Tagessätze à 10 Euro

348

als tat- und schuldangemessen erachtet.

349

3.

350

Die Kammer hat sodann unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände, hierbei insbesondere der Vielzahl der begangen Taten und der in den Taten zum Ausdruck kommenden erhöhten kriminellen Energie auf der einen, der aber auch seriellen Begehung dieser Taten und der damit einhergehenden Senkung der Hemmschwelle auf der anderen Seite sowie des für die Aufklärung der Taten wertvollen Geständnisses, eine Gesamtstrafe zu bilden. Sie hat deshalb unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.12.2019 (Az. 21 KLs 34/18) und unter Beachtung der dortigen Strafzumessungserwägungen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

351

3 Jahren und 6 Monaten

352

als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten A einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen.

353

II.

354

1.

355

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer bezüglich des Angeklagten B den Strafrahmen des Computerbetruges bzw. in Fall 10 des Betruges jeweils im besonders schweren Fall gemäß §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB bzw. den der Fälschung beweiserheblicher Daten im besonders schweren Fall gemäß §§ 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 269 Abs. 1, 3 StGB zugrunde gelegt, die jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen.

356

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten B tatübergreifend berücksichtigt, dass

357

-          er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat,

358

-          er aus finanzieller Not heraus gehandelt hat,

359

-          er es als Zuwanderer – auch aufgrund der Sprachbarriere – nicht leicht hatte, beruflich Fuß zu fassen,

360

-          die Taten bereits bis zu knapp vier Jahre zurückliegen,

361

-          er nicht Initiator der Taten war,

362

-          er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,

363

-          die Taten unter Überwachung der Strafverfolgungsbehörden erfolgt sind,

364

-          dem Angeklagten B die Tatbegehung dadurch erleichtert wurde, dass – wie allgemein bekannt – die Geschäftsabwicklung der Onlinebestellungen betrugsanfällig ist,

365

-         sich die Einnahmen des Angeklagten B am Ende lediglich auf die Hälfte des den Onlinehändelern entstandenen Schadens beliefen.

366

Für die Fälle 1 (hier Fälle 13.200 und 13.201 der Anklage), 3, 4 (hier Fall 13.209 der Anklage) und 8 hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten B weiterhin berücksichtigt, dass die Ware an die Onlinehändler zurückgelangt und damit eine Schadenswiedergutmachung eingetreten ist.

367

Demgegenüber hat die Kammer in allen Fällen strafschärfend berücksichtigt, dass

368

-          in der Begehung der Taten aufgrund der geschickten Ausnutzung des Systems,  des zeitlichen Aufwandes bei der Abholung der Ware und des Vortäuschens einer fremden Identität durch Vorlage eines gefälschten Passes gegenüber dem Zusteller eine erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck kommt.

369

Unter Beachtung dieser Strafzumessungserwägungen besteht für die Kammer kein Anlass entgegen der indizierten Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB dennoch auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen. Angesichts der Vielzahl der Taten und der hierbei zutage getretenen erhöhten kriminellen Energie erscheint die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auch in Anbetracht der vorliegenden Milderungsgründe nicht unangemessen.

370

Die Kammer hat sich in Fall 7, in dem eine Versuchsstrafbarkeit gegeben ist, deswegen des Strafrahmens für den besonders schweren Fall des Computerbetrugs bedient, da es bei gleicher Begehungsweise lediglich vom Zufall abhing, dass die Ware nicht zur Auslieferung gelangte. Sie hat diesen Strafrahmen allerdings gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemildert, so dass die Strafe insoweit jeweils einem Rahmen von einem Monat bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe zu entnehmen war.

371

2.

372

Für die Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer sodann aufgrund der Vielzahl der Taten und der immer gleichförmigen Begehungsweise auch für den Angeklagten B verschiedene Kategorien gebildet. Sie hat grundsätzlich zwischen Fällen unterschieden, bei denen er die Ware erlangt hat und ein Schaden in Höhe von über 100 €, 500 €, 1.000 € bzw. 1.500 € eingetreten ist und den Fällen, bei denen der Schaden zwar über 500 € bzw. 1.000 € liegt, die Onlinehändler die Ware jedoch zurück erhalten haben.

373

Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände hat die Kammer somit

374

-          für Fall 7, bei dem die Tat im Versuch stecken geblieben ist, sich die Bestellungen jedoch insgesamt auf einen Warenwert von über 2.500 € belaufen,

375

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten,

376

-          für Fall 9, bei dem der Angeklagte B die Ware erhalten hat und ein Schaden von über 1.500 € entstanden ist, ebenfalls

377

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten,

378

-          für die Fälle 4 und 6, bei denen der Angeklagte die Waren – außer in Fall 13.209 der Anklage – erhalten hat und ein Schaden von jeweils über 1.000 € eingetreten ist,

379

eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten,

380

-          für Fall 3, bei dem ein Schaden von über 1.000 € entstanden ist, der Onlinehändler die Ware jedoch zurückerhalten hat,

381

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten,

382

-          für die Fälle 2, 10 und 11, bei denen der Angeklagte B die Ware erhalten hat und jeweils ein Schaden von über 500 € entstanden ist,

383

eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und drei Monaten,

384

-          für die Fälle 1 und 8, bei denen ein Schaden von über 500 € entstanden ist, die Onlinehändler die Ware jedoch – außer in Fall 13.203 der Anklage – jeweils zurückerhalten haben,

385

eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr,

386

-          und für Fall 5, bei dem der Angeklagte B die Ware erhalten hat und ein Schaden von unter 500 € entstanden ist,

387

eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten

388

als tat- und schuldangemessen erachtet.

389

3.

390

Die Kammer hat unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände, hierbei insbesondere der Vielzahl der begangen Taten und der in den Taten zum Ausdruck kommenden erhöhten kriminellen Energie auf der einen, der aber auch seriellen Begehung dieser Taten und der damit einhergehenden Senkung der Hemmschwelle auf der anderen Seite sowie des für die Aufklärung der Taten wertvollen Geständnisses, eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 25.09.2018 in die zu bildende Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB hätte einbezogen werden müssen, da sämtliche hier gegenständliche Taten vor dieser Verurteilung lagen. Da sich der Strafbefehl jedoch durch Vollstreckung im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt hat, war insoweit ein Härteausgleich vorzunehmen. Die Kammer hat unter Berücksichtigung dessen daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von

391

2 Jahren und 2 Monaten

392

als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten B einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen.

393

Dabei hat die Kammer gesehen, dass die verhängte Strafe nur  knapp über einer Strafe liegt, die noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Aufgrund der gewählten Einsatzstrafe von einem Jahr sieben Monaten hält die Kammer jedoch – auch vor dem Hintergrund der Vielzahl der getätigten bzw. abgeholten Bestellungen – die gefundene Strafe von 2 Jahren und 2 Monaten für sehr milde. Sie liegt am untersten Rand einer möglichen tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe.

394

F.

395

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die es gebieten würde, einen zu beziffernden Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gelten zu lassen, ist nicht zu berücksichtigen.

396

Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 2225; BGH NStZ-RR 2011, 239; NStZ 2008, 234). Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst verursacht hat (BVerfG NJW 2003, 2225).

397

Nach Maßgabe dessen liegt vorliegend keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor.

398

Die letzten hier gegenständlichen Taten der Angeklagten datierten zwar auf Ende 2017 bzw. im Fall des Angeklagten B auf Mitte 2018. Die gegen die Angeklagten sowie ehemals Mitangeklagten D und I parallel laufenden Ermittlungen der Bundespolizei wegen Computerbetruges in Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Erlangung von Bahntickets ließen eine schnellere Bearbeitung jedoch nicht zu. Aufgrund der bis Mai 2020 fortlaufenden Übersendung von diesbezüglichen neuen Verdachtsfällen seitens der Bundesbahn den ehemals Mitangeklagten D betreffend liefen die Ermittlungen gegen alle Angeklagten bis dahin stetig fort. Diese haben sodann bereits im Oktober 2020 in dem Schlussbericht, der die Warenbestellungen sowie die Bahnbuchungen insgesamt umfasste, ihr Ende gefunden. Die hierauf gestützte Anklage erfolgte äußerst zügig am 13.11.2020. Nach Eingang dieser am 16.11.2020 hat die Kammer das Verfahren sodann bereits am 28.01.2021 eröffnet und den Beginn der Hauptverhandlung auf Anfang März 2021 terminiert.

399

G.

400

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1StPO.