Beschwerde gegen Nichtbeiordnung: rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beanstandete die unterbliebene Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Landgericht Bonn gab der Beschwerde statt und ordnete den Rechtsanwalt rückwirkend zum Pflichtverteidiger ab 10.03.2008 an. Entscheidend war, dass eine notwendige Verteidigung vorlag, der Verteidiger seine Bereitschaft erklärt hatte und die Beiordnung zum Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtbeiordnung erfolgreich; Beiordnung des Pflichtverteidigers rückwirkend angeordnet und Staatskasse zur Kostentragung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist grundsätzlich ausgeschlossen; ausnahmsweise ist sie jedoch zu gewähren, wenn eine notwendige Verteidigung vorlag, der Verteidiger seine Bereitschaft erklärte und die Beiordnung zum relevanten Zeitpunkt hätte erfolgen müssen.
Bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung hat das Gericht nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich die Beiordnung vorzunehmen, sobald ein Verteidiger benannt wird oder seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt ist.
Die rückwirkende Beiordnung kann auf den Zeitpunkt der Erklärung der Bereitschaft oder der tatsächlichen Aufnahme verteidigerischer Tätigkeit zurückwirken, wenn die formelle Beiordnung unterblieben ist.
Die Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde über die Nichtbeiordnung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO; die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheinbach, 15 Ds 66/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss aufgehoben.
Rechtsanwalt Y, I Wall #, ####1 S, wird der Beschwerdeführerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Wirkung vom 10.03.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Allerdings kommt eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht in Betracht. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer indes nicht, wenn ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist, der Verteidiger seine Bereitschaft zur Übernahme der Pflichtverteidigung erklärt hat und seine Beiordnung unterblieben ist. So liegt der Fall hier.
Das Amtsgericht selbst hat – zutreffend – den Fall einer notwendigen Verteidigung angenommen und entsprechend die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Verteidiger ihres Vertrauens zu benennen. Ausweislich des Vermerks des Abteilungsrichters vom 10.03.2008 hat sich Rechtsanwalt Y zur Übernahme der Verteidigung bereit erklärt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beiordnung erfolgen können und müssen (§ 141 Abs. 1 StPO). Dies verstand sich bereits deshalb von selbst, weil Rechtsanwalt Y mit Übersendung der Akte zur Einsicht Arbeit am Fall angedient wurde. Bei dieser Sachlage kann nicht die Beiordnung im Nachhinein angelehnt werden mit der Begründung, eine nachträgliche Beiordnung komme nicht (mehr) in Betracht. Es ist – in Übereinstimmung mit einer im Vordringen befindlichen Meinung der Rechtsprechung – die Ansicht der Kammer, dass bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen im übrigen eine Beiordnung rückwirkend erfolgen muss, weil andernfalls Rechtsanwälte auch im Falle einer notwendigen Verteidigung gebotenes Engagement unterlassen, solange ihre Beiordnung nicht formell erfolgt ist. Dies kann nicht im Interesse einer von Gesetzes wegen geforderten Verteidigung sein.
Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.