Beschwerde gegen Beiordnung: Mitteilung an Staatsanwaltschaft reicht für Wunschverteidiger aus
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers ein und beantragte die Beiordnung seines Wunschverteidigers Dr. M. Streitpunkt war, ob die Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft genügt oder eine unmittelbare Anzeige beim Ermittlungsrichter erforderlich ist. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und ordnete Dr. M gemäß §140 Abs.1 Nr.4 StPO an, weil der Wille des Beschuldigten bereits rechtzeitig erklärt war und Übermittlungsverzögerungen ihm nicht anzulasten sind.
Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten wird stattgegeben; Beiordnung von RA I aufgehoben und Dr. M als Pflichtverteidiger beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger nach § 142 Abs.1 S.3 StPO, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen; das Auswahlermessen ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn in der Person des gewünschten Verteidigers keine Hinderungsgründe bestehen.
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an.
Eine vom Beschuldigten erklärte Wahl eines bestimmten Verteidigers gegenüber der Staatsanwaltschaft kann ausreichend sein; die Erklärung muss nicht unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter erfolgen, wenn das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Staatsanwaltschaft "Herrin des Verfahrens" ist.
Verzögerungen in der Übermittlung von Erklärungen zwischen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, wenn der Beschuldigte seinen Wunschverteidiger bereits wirksam benannt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 51 Gs 75/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.01.2010, Az. 51 Gs 75/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt I aus L wird dem Beschuldigten B Z gem. § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO Rechtsanwalt Dr. M aus C beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde am Abend des ##.##.2009 vorläufig festgenommen. Am ##.##.2009 erließ das Amtsgericht C gegen Ihn einen Haftbefehl (## Gs #####/####). In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hatte die Staatsanwaltschaft bereits am ##.##.2009 beim Ermittlungsrichter beantragt, dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Am ##.##.2010 bestellte sich Rechtsanwalt I aus L unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber der Staatsanwaltschaft als Wahlverteidiger und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Nachdem Rechtsanwalt Dr. M am ##.##.2010 bei der Staatsanwaltschaft eine Besuchserlaubnis für den Beschwerdeführer zur Mandatsanbahnung beantragt und von der Staatsanwaltschaft am ##.##.2010 erhalten hatte, übersandte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten mit Verfügung vom ##.##.2010 dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über verschiedene Anträge, darunter auch der – bislang nicht beschiedene – Antrag der Staatsanwaltschaft vom ##.##.2009 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Beschwerdeführer.
Am ##.##.2010 bestellte sich Dr. M mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tage zur Ermittlungsakte als Verteidiger und legte eine Vollmacht des Beschwerdeführers vor. Zugleich reichte er eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers zur Akte, mit dem dieser erklärte, er wolle nur von Dr. M verteidigt werden und das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt "I (phon)" sei erloschen. Zum Inhalt der Erklärung wird auf Bl. 281 der Akten Bezug genommen. Diese Schriftstücke wurden seitens der Staatsanwaltschaft am ##.##.2010 per Telefax an das Amtsgericht C – Ermittlungsrichter – mit dem Antrag übersandt, entsprechend dem Willen des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. M zu bestellen und Rechtsanwalt I aus L zu entpflichten.
Bereits am ##.##.2010 hatte das Amtsgericht, dem das o. g. Schreiben vom ##.##.2010 zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, die angefochtene Entscheidung erlassen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am ##.##.2010 durch seinen Verteidiger Dr. M unter Beifügung einer Vollmacht Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom ##.##.2010 nicht abgeholfen und die Auffassung vertreten, der neue Verteidiger Dr. M sei gehalten gewesen, seine Bestellung nebst Antrag auf Beiordnung unmittelbar dem Amtsgericht C – Ermittlungsrichter – anzuzeigen. Die angefochtene Entscheidung könne nicht ermessensfehlerhaft gewesen sein, weil dem Ermittlungsrichter die Bestellung vom ##.##.2010 noch gar nicht bekannt gewesen sei. Bei einer Einreichung eines Schriftsatzes bei der Staatsanwaltschaft müsse immer mit Zeitverzögerungen bei der Übermittlung gerechnet werden.
II.
Die als Beschwerde des Beschuldigten selbst zulässig Beschwerde ist begründet.
Gem. § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO bestellt der Vorsitzende den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegen stehen. Dabei ist für den Fall, dass der Beschuldigte die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wünscht, das Auswahlermessen des Vorsitzenden regelmäßig auf Null reduziert, soweit in der Person des gewünschten Verteidigers keine Hinderungsgründe bestehen, das Amt des Pflichtverteidigers wahrzunehmen. Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an.
Nach diesen Kriterien hätte bereits am ##.##.2010 Rechtsanwalt Dr. M zum Pflichtverteidiger bestellt werden müssen.
Zwar war die Entscheidung des Ermittlungsrichters subjektiv auf der Grundlage der dem Amtsgericht am Donnerstag, ##.##.2010, vorliegenden Aktenbestandteile nicht zu beanstanden.
Objektiv war jedoch das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers zu Rechtsanwalt I als Verteidiger im vorliegenden Ermittlungsverfahren bereits seit Dienstag, ##.##.2010, erloschen und der Beschwerdeführer hatte bereits Rechtsanwalt Dr. M als Verteidiger seines Vertrauens benannt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers persönlich, die seitens Rechtsanwalt Dr. M am ##.##.2010 zusammen mit seiner Bestellung zu den Akten gereicht worden ist.
Diese Erklärungen durften auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und mussten nicht unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter abgegeben werden. Zwar beruhte die Bestellung als Pflichtverteidiger auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i. d. F. ab 01.01.2010 mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts C unmittelbar aus §§ 141 Abs. 4 Halbs. 2, 126 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt, weil dort auch der Untersuchungshaftbefehl erlassen worden ist. Die Bestellung als Verteidiger durch Rechtsanwalt M und der damit verbundene Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, bezog sich nämlich auf das Verfahren insgesamt und die Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Damit war die Staatsanwaltschaft insgesamt noch "Herrin des Ermittlungsverfahrens". Verzögerungen in der Übermittlung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem für die Bestellung zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, die hier eine Woche betragen haben, können insoweit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
Ob in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO etwas anderes gilt, wenn der Beschuldigte bereits im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter zunächst einen bestimmten Verteidiger benannt hatte, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden. Denn solche Erklärungen lassen sich dem Protokoll vom 19.12.2009 (Bl. 145 d. A.) nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.