Beiordnung des Pflichtverteidigers bleibt trotz vorläufigem Gutachten bestehen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Eingang eines vorläufigen Gutachtens auf. Das Landgericht Bonn hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Beiordnung weiterhin besteht. Entscheidungsrelevant war, dass die Beiordnung nach §140 Abs.2 StPO bereits bei erheblichen Zweifeln an der Verteidigungsfähigkeit (stationärer Aufenthalt) gerechtfertigt war und ein auf beschränkter Grundlage erstelltes Gutachten keine wesentliche Änderung darstellt. Die Kostenentscheidung beruht analog auf §467 StPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgreich; Beiordnung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO bleibt grundsätzlich bestehen, wenn sie einmal getroffen ist; eine Rücknahme ist nur bei wesentlicher Änderung der Umstände zulässig.
§140 Abs.2 StPO ist bereits erfüllt, wenn erhebliche Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit bestehen; ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik kann solche Zweifel begründen.
Ein vorbereitendes Sachverständigengutachten, das auf beschränkter Informationslage beruht und wegen fehlender Kooperation des Beschuldigten erstellt wurde, rechtfertigt allein nicht die Aufhebung einer Beiordnung.
Aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes kann die Beiordnung in der Regel nicht zurückgenommen werden, wenn sich die Einschätzung nachträglich ändert (Ausnahme §140 Abs.3 S.1 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 204 Ds 60/15
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 05.11.2015, mit dem die Beiordnung von Rechtsanwalts E als Pflichtverteidiger aufgehoben wurde, wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass dem Angeklagten weiterhin Rechtsanwalt E als Pflichtverteidiger beigeordnet ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23.09.2015 bestellte das Amtsgericht gemäß § 140 Absatz 2 StPO Rechtsanwalt E als Pflichtverteidiger des Angeklagten T2, da das Gericht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten für möglich hielt; denn zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Angeklagte stationär in einer psychiatrischen Klinik auf.
Zur Überprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte das Amtsgericht bereits unter dem 03.09.2015 den psychiatrischen Sachverständigen Dr. T mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt. Das schriftliche Gutachten ging am 05.11.2015 bei Gericht ein. Inhaltlich kommt der Sachverständige darin zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte nach den vorliegenden Informationen ohne Einschränkung strafrechtlich verantwortlich war. Zugleich weist der Gutachter aber auch darauf hin, dass wegen der mangelnden Kooperation des Angeklagten das Gutachten lediglich auf beschränkter Informationsbasis erstattet werden konnte. Der Angeklagte hatte die psychiatrische Klinik nicht von der Schweigepflicht entbunden.
Daraufhin hob das Amtsgericht mit dem von der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 05.11.2015 die Bestellung von RA E auf. Die Voraussetzungen des § 140 Absatz 2 StPO hätten von Anfang an nicht vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt E war unzulässig.
Denn ist einmal die Notwendigkeit der Verteidigung bejaht worden und ist ein Verteidiger bestellt worden, so bleibt es – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme des § 140 Absatz 3 Satz 1 StPO – grundsätzlich auch dann bei der Verteidigerbestellung, wenn sich die Beurteilung ändert. Auch in den Fällen des § 140 Absatz 2 StPO kann aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes die Verteidigerbestellung i.d.R. nicht zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Nur wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben, ist eine Zurücknahme der Bestellung zulässig (BGHSt, 7, 69; Karlsruher Kommentar, StPO, § 140 Rn. 26; Meyer-Goßner, StPO, 56. A., Rn. 34).
Eine solch wesentliche Änderung der Umstände liegt hier aber nicht vor. § 140 Absatz 2 StPO ist bereits einschlägig, wenn erhebliche Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit bestehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. A., Rn. 30). Dies war aber aufgrund des stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik der Fall. Dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nun dazu kommt, es hätten zum Tatzeitpunkt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen, ändert die Umstände der Bestellung jedoch nicht. Zum einen handelt es sich um ein vorbereitendes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt sich in der Hauptverhandlung noch ändern kann und das bisher nur auf beschränkter Faktengrundlage erstellt werden konnte, und zum anderen reicht allein die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten notwendig war, um die Frage der Schuldfähigkeit zu klären, für das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage aus, da es in diesem Fall auf die Kenntnis der Akten ankommt (OLG Köln, Beschl. v. 29.08.1989 - Ss 427/89 - 198; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2002 - 2 Ws 88/02).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.