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Landgericht Bonn·21 Qs-222 Js 347/12-98/12·06.01.2013

Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage (§140 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers; das Landgericht Bonn hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und bestellte eine Pflichtverteidigerin. Die Beiordnung erfolgte nach §140 Abs.2 StPO, da die Feststellung eines Diebstahls mit Waffe (§244 Abs.1 Nr.1a StGB) und insbesondere der Vorsatz beim Beisichführen eines Teleskopschlagstocks rechtlich schwierig und die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung stattgegeben; Beiordnung einer Pflichtverteidigerin und Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist veranlasst, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint.

2

Eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann vorliegen, wenn entscheidungserhebliche Fragen zum Vorsatz beim Beisichführen eines gefährlichen Gegenstands im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Diebstahls mit Waffe (§244 Abs.1 Nr.1a StGB) streitig sind.

3

Angaben des Beschuldigten, der eine Führungs- oder berufliche Berechtigung zum Mitführen eines gefährlichen Gegenstands geltend macht, können die Prüfung des Vorsatzes in einer Weise erschweren, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertigt.

4

Das Beschwerdegericht kann den angefochtenen Beschluss aufheben und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers anordnen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 82 Ds 439/12

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2012 - Az. 82 Ds 439/12 - wird aufgehoben.

2.

Dem Angeklagten I wird Rechtsanwältin L, L-Straße. #c, ##### C als Pflichtverteidigerin bestellt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO veranlasst, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bezüglich der Feststellung eines Diebstahls mit Waffe gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Insbesondere die Frage des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt hinsichtlich des Beisichführens des Teleskopschlagstocks erscheint nicht einfach angesichts dessen, dass der Angeklagte angegeben hat, den Teleskopschlagstock berufsmäßig als Sicherheitsfachkraft dabei gehabt zu haben (vgl. etwa OLG Hamm v. 02.01.2007, Az. 2 Ss 459/06, juris-Rn. 10; BayObLG v. 25.02.1999, Az. 5St RR 240/98, juris-Rn. 8).