Marihuana-Handel in fünf Fällen: Mitsichführen eines Teleskopschlagstocks (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte zwei Angeklagte wegen fünf Marihuana-Geschäften (je 500 g bis 1 kg) zum Handeltreiben in nicht geringer Menge; einer führte bei Tat 5 einen griffbereiten Teleskopschlagstock mit. Entscheidend war u.a. die deutliche Überschreitung des THC-Grenzwerts (7,5 g) sowie das zugriffsnahe Mitsichführen eines zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstands. Besitzdelikte traten hinter das Handeltreiben zurück. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz (13.000 € bzw. 12.000 €) an.
Ausgang: Angeklagte wegen Handeltreibens (teils mit Waffen) verurteilt; Wertersatzeinziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten ist nach dem Wirkstoffgehalt (THC) zu bestimmen; maßgeblich ist die den Grenzwert von 7,5 g THC überschreitende Wirkstoffmenge.
Dient der Besitz von Betäubungsmitteln ausschließlich der Durchführung des Handeltreibens, tritt der Besitz als Auffangtatbestand mit geringerem Unrechtsgehalt hinter das Handeltreiben zurück.
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass ein zur Verletzung geeigneter und bestimmter Gegenstand während eines vom Handeltreiben umfassten Teilakts zugriffsnah mitgeführt wird; ein konkreter Verwendungswille ist nicht erforderlich.
Für die Annahme des (zugriffsnahen) Mitsichführens genügt, dass der Täter den Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten erreichen kann und dies erkennt (bedingter Vorsatz).
Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist das Bruttoprinzip maßgeblich; Aufwendungen wie Einkaufs- oder Beschaffungskosten sind grundsätzlich nicht abzuziehen.
Tenor
Der Angeklagte T ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte M ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wobei er in einem Fall einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
Ein Betrag in Höhe von 13.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten T unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung.
Ein Betrag in Höhe von 12.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten M unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten T: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB
für den Angeklagten M: §§ §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 53, 73, 73a Abs. 1, 73c StGB
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A. Vorspann
B. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse
1. Angeklagter T
2. Angeklagter M
II. Feststellungen zur Sache
1. Vorgeschichte / Modus Operandi
2. Taten im Einzelnen
a) Tat 1 vom 12.04.2018 (Fall 1 der Anklage)
b) Tat 2 vom 21.04.2018 (Fall 2 der Anklage)
c) Tat 3 vom 26.04.2018 (Fall 3 der Anklage)
d) Tat 4 vom 30.04.2018 (Fall 4 der Anklage)
e) Tat 5 vom 18.05.2018 (Fall 5 der Anklage)
3. Ermittlungs- und Strafverfahren / Nachtatgeschehen
C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
II. Feststellungen zur Sache
D. Rechtliche Würdigung
I. Angeklagter T
II. Angeklagter M
E. Strafzumessung
I. Angeklagter T
1. Strafrahmen und Einzelstrafen
2. Gesamtstrafenbildung
II. Angeklagter M
1. Strafrahmen und Einzelstrafen
2. Gesamtstrafenbildung
F. Einziehung
G. Kostenentscheidung
Gründe
A. Vorspann
Gegenstand des Urteils sind insgesamt fünf Betäubungsmittelgeschäfte, anlässlich derer der Angeklagte M dem Angeklagten T zwischen dem 12.04.2018 und dem 18.05.2018 Marihuana in Gesamtmengen zwischen jeweils circa 500 Gramm (bei drei Gelegenheiten) und circa 1 kg (bei zwei Gelegenheiten) aus einem Lkw-Auflieger in D-E verkaufte. Der Angeklagte T veräußerte in vier Fällen das Marihuana seinerseits an verschiedene unbekannte Abnehmer vollständig weiter. Der Einkaufspreis des Angeklagten T betrug dabei 2.000 € pro 500 Gramm, den er anlässlich der Vornahme der Geschäfte jeweils dem Angeklagten M bar bezahlte. Er selbst veräußerte die Drogen mit einem Gewinn von 500 € pro Kilogramm weiter. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte M am 18.05.2018 über weitere 490,5 Gramm Marihuana, von denen jedenfalls 392,4 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Zudem hatte er griffbereit im Kofferraum seines XXXX X0, mit welchem er seinerseits die Betäubungsmittel von einem unbekannten Lieferanten in F-G abgeholt und zum Übergabeort nach D-E verbracht hatte, einen Teleskopschlagstock.
Der Verurteilung liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde.
B. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse
1. Angeklagter T
- 1. Angeklagter T
Hier diverse Angaben zur Person und zum Lebenslauf.
Angeklagter M
Hier diverse Angaben zur Person und zum Lebenslauf.
II. Feststellungen zur Sache
Vorgeschichte / Modus Operandi
Die Angeklagten T und M waren und sind miteinander befreundet. Auch die Partnerinnen der beiden freundeten sich über die Zeit an. Die Angeklagten wussten im Verlauf des Jahres 2017 zudem wechselseitig voneinander, dass der jeweils andere regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Marihuana konsumiert. Gelegentlich kiffte man auch gemeinsam anlässlich der Treffen.
Beide Angeklagten waren spätestens zum Ende des Jahres 2017 überdies mit dem Problem konfrontiert, dass die legalen Einnahmen kaum mehr ausreichten, um den eigenen Konsum von Marihuana zu decken, was insbesondere für den Angeklagten M angesichts seines Hartz IV-Bezugs galt. Beide hatte jedoch angesichts des eigenen Konsums gewisse Kontakte in die örtliche Dealer- und Konsumentenszene, zumal sich in den frequentierten Fitnessstudios sehr rasch herumsprach, wer in der Lage ist, Marihuana zu besorgen und wer welches benötigt, die Studios auch allgemein – neben Spielhallen – Anlaufstelle einer gewissen, unter anderem drogenaffinen Klientel darstellen.
Zu nicht näher bestimmbarer Zeit wurde der Angeklagte T von unbekannten Abnehmern aus dem vorgenannten Milieu angesprochen, ob er nicht in der Lage sei, größere Mengen Marihuana zu besorgen, um hiervon auch selbst finanziell zu profitieren. Der Angeklagte T fragte daraufhin seinen Freund, den Mitangeklagten M, von dem er – wie beschrieben – wusste, dass er durchaus erhebliche Mengen Marihuana konsumiert, ob er jemanden kenne, der größere Mengen Marihuana beschaffen könne, wobei allen Beteiligten bewusst war, dass unter einer größeren Menge Einheiten von mehreren hundert Gramm zu verstehen sind.
Tatsächlich hatte der Angeklagte M, die sich auf Nachfrage bereit erklärten, ihm die gewünschten Mengen an Marihuana zu verschaffen. Dies teilte er wiederum dem Angeklagten T mit, der daraufhin 500 Gramm Marihuana bei dem Angeklagten M bestellte.
Dieser hatte bereits vor einiger Zeit einen Lkw-Auflieger auf einem Abstellplatz in einem Kleingewerbegebiet mit der Anschrift I 00 in D-E angemietet, um dort seine Winterreifen unterzubringen. Diese Örtlichkeit erschien ihm nunmehr geeignet, die Betäubungsmittel nach Erwerb dorthin zu verbringen, sie im dem Auflieger zwischenzulagern und von dort aus dem Angeklagten T zu verkaufen.
Kurz vor dem oder am 12.04.2018 traf sich der Angeklagte M in Umsetzung des vorgenannten Vorhabens, dem Angeklagten T Marihuana im Umfang von 500 Gramm zu verschaffen, erstmals mit seinem Lieferanten, der ihm versprochen hatte, die Drogen dorthin zu liefern, und zwar an einer aufgegeben Schutzhütte in J-K in unmittelbarer Nachbarschaft zur dortigen Anschlussstelle auf die u.a. in die L führenden BAB 00. Dort erhielt er bei dieser sowie bei allen folgenden Gelegenheiten die bestellte Menge Marihuana, die er jedoch – bis auf den letzten Fall – nicht verwog, sondern im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben entgegen nahm. Die Bezahlung erfolgte auf Kommission, das heißt bei der jeweils folgenden Übergabe erhielt der Lieferant die Bezahlung für die vorangegangene Lieferung. Der Angeklagte M zahlte seinem Lieferanten für 500 Gramm einen Preis von 1.800 € und für 1 kg einen Preis von 3.500 €, die er in allen Fällen erbrachte, was zu seinen Gunsten auch für den letzten Fall, in dem es zur Sicherstellung der Betäubungsmittel kam, anzunehmen ist. Nach Erhalt der Betäubungsmittel brachte er diese mit seinem kreditfinanzierten XXXX X0, der noch im Eigentum der finanzierenden Bank steht, zu dem Lkw-Auflieger nach D-E, wobei er nach Erhalt, spätestens aber nach Ankunft in D-E dem Angeklagten T mitteilte, dass die Ware eingetroffen sei. Dieser begab sich daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt zu dem Abstellplatz am I, wo er von dem Angeklagten M – in einem späteren Fall auch durch den durch diesen hiermit beauftragten vormals Mitangeklagten N – das Marihuana erhielt und diesen noch vor Ort in bar bezahlte. Der Angeklagte T bezahlte für vereinbarte 500 Gramm einen Preis von 2.000 € an den Angeklagten M, der demzufolge an 500 Gramm 200 € verdiente, an 1 kg verdiente er 500 €. Mit einem seiner Fahrzeuge – einem N O oder einem P Q – brachte der Angeklagte T die Betäubungsmittel von dem Abstellplatz in D-E weg und veräußerte sie in der Folge jeweils vollständig an seine Abnehmer / Besteller. Hierbei erzielte er einen Gewinn von 500 € pro Kilogramm, d.h. er veräußerte für 2.000 € eingekaufte 500 Gramm Marihuana für 2.250 € weiter. Zu keiner Zeit sah sich der Angeklagte T veranlasst, die Mengen zu verwiegen. Er vertraute den Angaben des Angeklagten M zur übergebenen Menge. Es kam aber auch zu keinerlei Beschwerden in Bezug auf die gelieferten Mengen, weder von Seiten des Angeklagten T dem Angeklagten M gegenüber, noch von Seiten seiner Abnehmer dem Angeklagten T gegenüber. Entsprechendes galt für die Qualität der Drogen. Diese wiesen in jedem Einzelfall – soweit nicht anders aufgeführt – einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15 % Tetrahydrocannabinol (THC) auf.
Zur Verabredung der Betäubungsmittelgeschäfte verwandten die Angeklagten M und T eigens hierzu angeschaffte so genannte „Billig-“ oder „Wegwerfhandys“, die sie jeweils mit einer Prepaid SIM-Karte ausgestattet hatten. Zudem bedienten sie sich in der fernmündlichen Kommunikation bestimmter Codes. So stand die Bezeichnung „ein x“ für die Bestellung von 1 kg Marihuana, die Bezeichnung „eine y“ für die Bestellung von 500 Gramm Marihuana.
Nach diesem Schema kam es sodann zu folgenden Einzeltaten, wobei keiner der Angeklagten über die Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte:
Taten im Einzelnen
a) Tat 1 vom 12.04.2018 (Fall 1 der Anklage)
Am 12.04.2018 zwischen 14:48 Uhr und 14:59 Uhr übergab der Angeklagte M dem Angeklagten T in dem zuvor beschriebenen Lkw-Auflieger in D-E mindestens 470 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70,5 Gramm THC. Der Angeklagte T zahlte hierfür – in der Annahme es handele sich um 500 Gramm – wie vereinbart 2.000 € in bar an den Angeklagten M. Die Übergabe des Bargelds erfolgte ebenfalls innerhalb des Lkw-Aufliegers. Der Angeklagte T packte das in Plastikfolie eingeschweißte Marihuana ohne Qualitäts- oder Gewichtskontrolle in eine zu diesem Zweck mitgeführte Sporttasche, verließ hiermit den Lkw-Auflieger und verstaute die Tasche im Kofferraum seines P Q, mit welchem er an jenem Tag an der Übergabestelle erschienen war. Sodann fuhr er mit diesem Fahrzeug von dem Gelände und veräußerte das Marihuana in der Folge zu den zuvor genannten Konditionen vollständig an jedenfalls einen Abnehmer. Er erzielte hierdurch einen Erlös von 2.250 €.
b) Tat 2 vom 21.04.2018 (Fall 2 der Anklage)
Am 21.04.2018 zwischen 14:23 Uhr und 14:38 Uhr übergab der Angeklagte M dem Angeklagten T im oder an dem Lkw-Auflieger in D-E mindestens 940 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 141 Gramm THC. Der Angeklagte T zahlte hierfür – in der Annahme es handele sich um 1 kg – wie vereinbart 4.000 € in bar an den Angeklagten M. Der Angeklagte T verbrachte das in Plastikfolie eingeschweißte Marihuana ohne Qualitäts- oder Gewichtskontrolle in den Kofferraum seines an jenem Tage genutzten N O und verließ hiermit das Gelände. In der Folgezeit veräußerte er das Marihuana vollständig an mindestens einen Abnehmer. Er erzielte hierdurch einen Erlös von 4.500 €.
c) Tat 3 vom 26.04.2018 (Fall 3 der Anklage)
Am 24.04.2018 bestellte der Angeklagte T bei dem Angeklagten M ein weiteres Kilogramm Marihuana. Die Übergabe wurde für den 26.04.2018 an der bekannten Örtlichkeit in D-E verabredet. Am 26.04.2018 befand sich der Angeklagte M jedoch auf einer bereits lange geplanten beruflichen Fortbildungsveranstaltung. Er bat daher einen Bekannten, den ursprünglich Mitangeklagten N, ob dieser nicht für ihn die Übergabe an den Angeklagten T vornehmen könne. M erklärte sich hierzu bereit, wobei die Kammer die Konditionen dieser Bereitschaft im Einzelnen nicht aufzuklären vermochte, namentlich ob und in gegebenenfalls welcher Höhe er hierfür eine Bezahlung erhielt. Jedenfalls stellte ihm der Angeklagte M vor dem 26.04.2018 den Schlüssel zu dem Lkw-Auflieger zur Verfügung. Zugleich informierte er den Angeklagten T, dass ein Bekannter von ihm die Übergabe an der vereinbarten Stelle vornehmen werde, die Bezahlung jedoch zu späterer Zeit an ihn, den Angeklagte M, zu erbringen sei. Der Angeklagte T erklärte sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden.
Am 26.04.2018 begab sich sodann der ursprünglich Mitangeklagte N mit einem Wohnmobil auf das Gelände in D-E. Mittels des hierzu durch den Angeklagten M erhaltenen Schlüssels öffnete er den Lkw-Auflieger und entnahm diesem ein mit Plastik eingeschweißtes Paket, welches mindestens 970 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 141 Gramm THC enthielt und das der Angeklagte M zuvor dort – nachdem er es von seinen Lieferanten in H erworben hatte – platziert hatte. Der ursprünglich Mitangeklagte M verbrachte das Paket in sein Wohnmobil und wartete auf den Angeklagten T, der kurze Zeit später – um 09:57 Uhr – mit seinem N O erschien, aus dem Fahrzeug eine Sporttasche entnahm und sich hiermit zu dem ursprünglich Mitangeklagten M in das Wohnmobil begab. In dessen Innenraum übergab der ursprünglich Mitangeklagte M dem Angeklagten T das Paket mit dem Marihuana, welches der Angeklagte T – ohne Qualitäts- oder Gewichtskontrolle – in die Sporttasche steckte. Er verließ um 10:09 Uhr hiermit das Wohnmobil, packte die Tasche in den Kofferraum des N O und fuhr vom Gelände. In der Folgezeit veräußerte er das Marihuana vollständig an mindestens einen Abnehmer. Er erzielte hierdurch einen Erlös von 4.500 €.
Am 27.04.2018 bezahlte der Angeklagte T an den Angeklagten M – der mittlerweile von seiner Fortbildung zurückgekehrt war – den Kaufpreis von 4.000 € für das am Vortag erhaltene Marihuana in bar.
d) Tat 4 vom 30.04.2018 (Fall 4 der Anklage)
Am 30.04.2018 zwischen 15:03 Uhr und 15:15 Uhr übergab der Angeklagte M dem Angeklagten T in dem Lkw-Auflieger in D-E mindestens 470 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70,5 Gramm THC. Der Angeklagte T zahlte hierfür – in der Annahme es handele sich um 500 Gramm – wie vereinbart 2.000 € in bar an den Angeklagten M. Die Übergabe des Bargelds erfolgte ebenfalls innerhalb des Lkw-Aufliegers. Der Angeklagte T packte das in Plastikfolie eingeschweißte Marihuana ohne Qualitäts- oder Gewichtskontrolle in eine zu diesem Zweck mitgeführte Sporttasche, verließ hiermit den Lkw-Auflieger und platzierte die Tasche auf dem Beifahrersitz des N O, mit welchem er an jenem Tag an der Übergabestelle erschienen war. Sodann fuhr er mit diesem Fahrzeug von dem Gelände und veräußerte das Marihuana in der Folge zu den zuvor genannten Konditionen vollständig an jedenfalls einen Abnehmer. Er erzielte hierdurch einen Erlös von 2.250 €.
e) Tat 5 vom 18.05.2018 (Fall 5 der Anklage)
Vor dem 18.05.2018 hatte der Angeklagte T bei dem Angeklagten M erneut – entsprechend der zuvor geübten Praxis – 500 Gramm Marihuana bestellt.
Am späten Nachmittag des 18.05.2018 traf sich der Angeklagte M daraufhin mit seinem Lieferanten an der zuvor beschriebenen Örtlichkeit in J-K, um von diesem das dort zuvor bestellte Marihuana zu erhalten und es in der Folge dem Angeklagten T zu übergeben. Der Lieferant übergab dem Angeklagten M eine mit Plastikfolie umwickelte Menge an Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 972,1 Gramm, in der Annahme es handele sich um ein Kilogramm. Zugunsten des Angeklagten M geht die Kammer davon aus, dass dieser nur die von dem Angeklagten T benötigten 500 Gramm bei seinem Lieferanten bestellt hatte und daher nunmehr überrascht war, mehr zu erhalten, wobei er die Menge zwar nicht verwogen, er jedoch aufgrund seiner Erfahrung erkannt hatte, dass es sich um in etwa das doppelte der georderten 500 Gramm handeln müsse. Dies bestätigte ihm auch der Lieferant. Der Angeklagte M erklärte sich jedoch bereit, auch eine solche Menge abzunehmen und zu bezahlen, da er davon ausging, auch die weiteren 500 Gramm „an den Mann bringen“ zu können. Er nahm daher den Beutel insgesamt ab, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten M davon ausgeht, dass er für die Menge auf nicht näher geklärte Weise einen Preis von 3.500 € bei seinem Lieferanten tatsächlich entrichtete. Das Paket mit dem Marihuana verbrachte er in Anwesenheit des Lieferanten in den Kofferraum seines XXXX X O, mit welchem er zu dem Treffpunkt in J-K gefahren war.
In demselben Kofferraum befand sich spätestens zu jener Zeit griffbereit ein zusammengeklappter Teleskopschlagstock. Diesen hatte der Angeklagte zuvor in die unter der Bodenabdeckung des Kofferraums befindliche Aussparung des Reserverads gelegt, um sich hiermit gegebenenfalls zur Wehr setzen zu können, sollte es zu „Unstimmigkeiten“ im Zusammenhang mit seinen Betäubungsmittelgeschäften kommen. Im Kofferraum befanden sich zwar auch einige andere Gegenstände, ein Zugriff auf den Schlagstock war jedoch – was dem Angeklagten an jenem Tage durchgehend bewusst war – durch schlichtes Anheben der Abdeckung jederzeit, kurzfristig und ohne Aufwand möglich.
Von J-K aus begab sich der Angeklagte mitsamt des Marihuanas in Richtung –D-E. Auf dem Weg organisierte er noch eine Feinwaage, um hiermit später im Auflieger die genaue Menge der erhaltenen Betäubungsmittel abwiegen zu können. Zudem hatte er spätestens bei Ankunft in D-E 2.845 € Bargeld in seinen Hostentaschen, die er von einem nicht näher ermittelten Bekannten für oder durch eine rechtswidrige Tat erlangt hatte, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.
Auf dem Gelände in D-E um 17:28 Uhr angekommen, verbrachte er die mittlerweile in einer X Tragetasche befindlichen Drogen in den Lkw-Auflieger und verwog sie spätestens dort unter Zuhilfenahme der Feinwaage. Er gelangte zu der Erkenntnis, dass es sich tatsächlich entsprechend seiner Vermutung um ein knappes Kilogramm handelte, welches er nunmehr dergestalt teilte, dass er knapp 500 Gramm für den Angeklagten T abwog und verpackte, knapp 100 Gramm – aufgeteilt in zwei Beutel – in seine eigene Hose steckte – möglicherweise zum späteren Eigengebrauch – und die restlichen knapp 400 Gramm verpackt in insgesamt acht kleineren Plastikbeuteln in der X Tragetasche beließ und diese im Lkw-Auflieger hinter einem Reifenstapel versteckte, um sie von dort aus zu späterer Zeit weiter zu verkaufen.
Um 17:35 Uhr erschien der Angeklagte T mit seinem P Q, entnahm diesem eine schwarze Sporttasche und begab sich damit in den Lkw-Auflieger, in dem sich noch der Angeklagte M befand. Im Inneren des Aufliegers übergab der Angeklagte M dem Angeklagten T die für diesen abgewogenen, in einem schwarzen Plastiksack befindlichen Drogen, die tatsächlich ein Gesamtgewicht von 481,6 Gramm aufwiesen, mit einem THC-Gehalt von jedenfalls 74,5 Gramm. In der Annahme, es handele sich bei der Menge um 500 Gramm, übergab der Angeklagte T dem Angeklagten M 2.000 € in bar, steckte die Betäubungsmittel in die Sporttasche, um sie später gewinnbringend vollständig zu verkaufen, verließ hiermit um 17:40 Uhr den Auflieger und ging in Richtung seines Pkw. Ihm folgte in kurzem Abstand der Angeklagte M, der den Auflieger abschloss und in dessen Hose sich 98,1 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15,5 Gramm THC sowie 4.845 € Bargeld (die von dem Angeklagten T erhaltenen 2.000 € sowie die weiteren von einem Dritten erhaltenen 2.845 €) befanden.
In diesem Moment erfolgte der Zugriff durch die Übergabe observierende Polizeibeamte. Der Angeklagte T ließ die schwarze Sporttasche fallen und sich sodann ohne Gegenwehr festnehmen. Der Angeklagte M sprang im Angesicht der drohenden Festnahme über einen das Grundstück begrenzenden Zaun und lief in ein daneben belegenes Feld, wo er jedoch kurze Zeit später durch Einsatzkräfte angetroffen und ohne Widerstand festgenommen werden konnte.
Im Weiteren entdeckten die Beamten in dem Auflieger die dort hinter einem Reifenstapel versteckte X Tüte mit weiteren genau 392,4 Gramm mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 61,8 Gramm. Zudem fanden sie im Kofferraum des an dem Auflieger abgeparkten XXXX X O den Teleskopschlagstock.
Ermittlungs- und Strafverfahren / Nachtatgeschehen
Ausgangspunkt der zunächst gegen den Angeklagten T geführten Ermittlungen bildete eine anonyme Strafanzeige, die bereits am 00.00.2017 beim Polizeipräsidium A1 eingegangen war. Hierin behauptet der Anzeigenerstatter unter Vorbringen einer Vielzahl nach Überprüfung als zutreffend erachteter Details aus den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T, dass dieser wöchentlich mit „5 bis 6 Kilogramm Marihuana“ Handel treibe. Etwa zur selben Zeit wurde ein auf den Angeklagten T zugelassenes Fahrzeug im Zusammenhang mit einem beobachteten Betäubungsmittelgeschäft im D Stadtgebiet bemerkt, was zugleich für die Überzeugungskraft des anonymen Hinweises aus Sicht der Ermittler sprach. Daraufhin wurden die Ermittlungen durch die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde D, welche den Hinweis von Seiten des Polizeipräsidiums A zwischenzeitlich erhalten hatte, spätestens zu Beginn des Jahres 2018 intensiviert, zumal man mittlerweile auch Hinweise hatte, dass der Angeklagte T in Kontakt zu Personen stand, die der örtlichen Drogenszene zugerechnet werden. Unter dem 13.03.2018 erging durch das Amtsgericht Bonn ein Beschluss zur Telekommunikationsüberwachung betreffend eine durch den Angeklagten T genutzte Mobilfunknummer sowie zu dessen Observation. Unter dem 00.00.2018 erging ein entsprechender Beschluss betreffend die Person des Bruders des Angeklagten T (J T), hatte man doch den Verdacht, dass auch er an Betäubungsmittelgeschäften beteiligt sein könnte. Das Verfahren gegen den Bruder ist mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.
Auf den Angeklagten M war man wiederum aufmerksam geworden, nachdem die Polizei auf Grundlage des vorgenannten Beschlusses bereits das Geschäft vom 12.04.2018 auf dem Gelände in D-E observiert und man den Angeklagten M als Halter des dort bemerkten XXXX XO identifiziert hatte. Unter dem 17.04.2018 ergingen daraufhin entsprechende Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsbeschlüsse durch das Amtsgericht Bonn in Bezug auf den Angeklagten M.
Auf Grundlage dieser Verdachts- und Beschlusslage erfolgten Observationen und Telekommunikationsüberwachung der beiden Angeklagten, was wiederum zur Erkenntnis der hier ausgeurteilten Taten – einschließlich der Beteiligung des ursprünglich Mitangeklagten M in Fall 3 sowie der Verdachtslage in Bezug auf eine Mehrzahl möglicher Abnehmer des Angeklagten T – führte. Am 18.05.2019 entschloss man sich schließlich zu dem zuvor bereits beschriebenen Zugriff an der Örtlichkeit in D-E, nachdem ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Betäubungsmittelgeschäfte vorhanden waren sowie die konkrete Gefährdungslage für einen Einsatz beurteilt werden konnte.
Beide Angeklagte wurden vorläufig festgenommen, mangels Haftgrund jedoch bereits am Folgetage wieder aus dem Gewahrsam entlassen. Noch am 18.05.2018 erfolgten auf Grundlage hiermit korrespondierender Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 24.04.2019 umfassende Durchsuchungsmaßnahmen. Die Durchsuchungen vor Ort in D-E führten zum Auffinden der wie vor beschriebenen Betäubungsmittel, des Bargelds bei dem Angeklagten M sowie des Teleskopschlagstocks in seinem Fahrzeug. Zudem wurden bei den Angeklagten Handys sichergestellt, hierunter jeweils ein so genanntes „Billig-“ oder „Wegwerfhandy“, ausgestattet mit SIM-Prepaidkarten, welches die Angeklagten jeweils ausschließlich zur Verabredung der Betäubungsmittelgeschäfte genutzt hatten.
In der Folgezeit schlossen sich weitere Ermittlungen an. So wurde u.a. die Einholung eines Wirkstoffgutachtens in Bezug auf die am 18.05.2018 sichergestellten Betäubungsmittel veranlasst. Überdies konzentrierten sich die Ermittler darauf, weitere Erkenntnisse zu den Abnehmern des Angeklagten T wie auch zu den Lieferanten des Angeklagten M zu erlangen, letzteres indes ohne jeden Erfolg. Soweit namentlich aufgrund von Anhaltspunkten aus der Observation und Telefonüberwachung gegen einzelne Beschuldigte als Abnehmer des Angeklagten T ermittelt wurde, sind die Verfahren abgetrennt worden und laufen zum Teil noch. Eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmittelerwerbs vom Angeklagten T ist mangels hinreichender Erkenntnisse bislang nicht erfolgt.
Unter dem 11.03.2019 erfolgte schließlich die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Bonn gegen die Angeklagten sowie den ursprünglich Mitangeklagten M. Die Angeklagten wurden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wobei der Angeklagten M in einem Fall (Fall 5) einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, angeklagt, der ursprünglich Mitangeklagte M aufgrund seiner Beteiligung an Tat 3 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Nachdem letzterer in anderer Sache am 00.00.2019 durch das Amtsgericht D – 29 Ls 00/18 – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war (rechtskräftig seit dem 00.00.2019), hat die Kammer das Verfahren in Bezug auf diesen abgetrennt und nach § 154 Abs. 2 StPO vor dem Hintergrund eben jener Verurteilung am 00.00.2019 eingestellt.
Am selben Tage fand eine Vorbesprechung mit den Verteidigern der Angeklagten sowie einem Vertreter der Staatsanwaltschaft statt, in welcher unter anderem auf die Möglichkeit der Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG für den Fall der Benennung weiterer Beteiligter hingewiesen wurde. Die Verteidiger beabsichtigten, dies mit den Angeklagten zu erörtern, so dass im allseitigen Einvernehmung zunächst noch nicht über die Eröffnung befunden wurde. Nachdem jedoch keine weitere Reaktion hierauf erfolgte, hat die Kammer mit Beschluss vom 23.10.2019 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung fand sodann zwischen dem 19.11. und dem 17.12.2019 an drei Tagen statt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren auf die Strafverfolgung wegen Straftaten nach dem BtMG gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hiermit unter anderem einen etwaigen Verstoß gegen das WaffG wegen des Führens bzw. des Besitzes des Teleskopschlagstocks von der Strafverfolgung ausgenommen. Beide Angeklagten haben im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend auf die die Rückgabe bei ihnen sichergestellter Gegenstände verzichtet, hierunter insbesondere die Betäubungsmittel, der Angeklagte M zudem u.a. auf die bei ihm sichergestellten 4.845 € Bargeld, den Teleskopschlagstock sowie ein Mobiletelefon, der Angeklagte T u.a. auf bei ihm sichergestellte 500 € Bargeld sowie ein Mobiltelefon.
C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zur jeweiligen Person entsprechen den Angaben der Angeklagten, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Einlassung gemacht haben. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an deren Wahrheit zu zweifeln. Jeder der Angeklagten hat umfassend und detailliert von seinem Werdegang und seinen persönlichen wie familiären Verhältnissen, so wie dies festgestellt ist, berichtet. Beide Angeklagte haben hierbei im Einzelfall und soweit erforderlich offen auf Erinnerungslücken verwiesen und im Übrigen auch zu sie belastenden Umständen wie privaten und beruflichen Rückschlägen und dem eigenen Betäubungsmittelkonsum vorgetragen. Die diesbezüglichen Einlassungen haben sich jeweils für sich auch insoweit als überzeugend erwiesen, als beide Angeklagten übereinstimmend den Werdegang des jeweils anderen – soweit im Einzelnen bekannt – in Einklang mit dessen eigenen Angaben berichtet haben. Die Angaben zur gegenwärtigen Betäubungsmittelabstinenz werden zudem gestützt durch Drogenscreenings mit negativem Befund.
Im Übrigen hat die Kammer den jeweils verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie die Angaben der Angeklagten hierzu ihren Feststellungen zugrunde gelegt.
II. Feststellungen zur Sache
Auch die Feststellungen zur Sache beruhen in erster Linie auf den diesen entsprechenden Einlassungen der Angeklagten.
Der Angeklagte T hat den Sachverhalt – wenn auch, ohne Angaben zu seinen Abnehmern zu machen – vollumfänglich geständig eingeräumt. Der Angeklagte M hat den Sachverhalt ebenfalls – wenn auch, ohne Angaben zu seinen Lieferanten sowie der genauen Herkunft des überschießenden, am 18.05.2018 mit sich geführten Bargeldbetrages zu machen – wie festgestellt geständig eingeräumt, mit Ausnahme der Feststellungen zu seinen Vorstellungen betreffend den Teleskopschlagstock. Insoweit hat er sich dergestalt eingelassen, dass der Teleskopschlagstock angesichts des Inhalts des Kofferraums nicht griffbereit und ihm am Tattag ohnehin nicht bewusst gewesen sei, den Schlagstock, der ihm gehöre und den er in das Fahrzeug verbracht habe, mitgeführt zu haben. Diese Einlassung ist insoweit jedoch – worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird – als Schutzbehauptung widerlegt.
Der Angeklagte M hat bereits am ersten Hauptverhandlungstag zunächst durch seine Verteidigerin eine sich im Nachgang zu Eigen gemachte, den Feststellungen entsprechende Einlassung vorbringen lassen und im weiteren Verlauf in eigenen Worten detailliert und widerspruchsfrei das Geschehen wie dargestellt geschildert. Hierbei hat er im Einzelnen zu den Hintergründen und dem Einstieg in den Betäubungsmittelhandel über den eigenen Konsum, die Kontaktaufnahme zu dem nicht benannten Lieferanten, die Treffen mit diesem in J-K, die Verbringung der Betäubungsmittel nach D-E und die jeweilige Übergabe dort vor Ort an den hier festgestellten Tagen entsprechend den obigen Ausführungen berichtet. Im Einzelnen hat er sich auch zu den entrichteten Preisen, dem von Seiten des Angeklagten T vereinnahmten Bargeld sowie den jeweiligen Modalitäten der Bezahlung entsprechend den Feststellungen eingelassen. Gleiches gilt für die Hintergründe und die Art der Einbeziehung des ursprünglich Mitangeklagten M bei Tat 3. Hierbei waren seine Angaben insgesamt erkennbar erlebnisgestützt und emotional behaftet. Dies gilt insbesondere für die Schilderung der Festnahmesituation am 18.05.2018, aber auch für die Darstellung seiner empfundenen Unsicherheit bei den Treffen in F-G mit seinem Lieferanten. Die Kammer hat keinen Anlass gefunden, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, zumal diese nicht nur vollumfänglich in Einklang mit der noch darzustellenden Einlassung des Angeklagten T standen, sondern sich auch insoweit als konstant erweisen, als sie mit einer bereits im Zwischenverfahren durch seinen früheren Verteidiger vorgebrachten schriftlichen geständen Einlassung übereinstimmen, die dem Angeklagten insoweit vorgehalten worden ist. Hinzu kommt, dass sich die äußeren Geschehensabläufe namentlich in Bezug auf die einzelnen Übergaben in D-E mit den über den Zeugen C eingeführten Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden aus der Telekommunikationsüberwachung und der Observation decken, letztere wiederum eindrucksvoll belegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den jeweiligen Übergaben unter Beteiligung der jedenfalls in einzelnen Fällen als solche erkennbaren Angeklagten.
Der Angeklagte T hat am zweiten Hauptverhandlungstag, nach Abschluss der Einvernahme des Zeugen C, über seinen Verteidiger, dessen Ausführungen er sich zu Eigen gemacht hat, die Taten wie hier festgestellt umfassend und vorbehaltlos eingeräumt, für Rückfragen indes nur sehr eingeschränkt zur Verfügung gestanden. Seine dergestalt vorgebrachte geständige Einlassung erweist sich jedoch ungeachtet dessen als überzeugend, da sie hinsichtlich der Hintergründe der Geschäftsbeziehung zu dem Angeklagten M, der Art und Weise der Durchführung der einzelnen Geschäfte, den entrichteten Preisen sowie den Modalitäten der Bezahlung vorbehaltlos mit der Einlassung des Angeklagten M übereinstimmte. Hinsichtlich der seinerseits vereinnahmten Preise sowie des dementsprechend aus den Geschäften resultierenden Gewinns, hat sich der Angeklagte T selbst wie festgestellt eingelassen, ohne dass die Kammer Veranlassung gefunden hätte, hieran zu zweifeln, zumal die Preise durchaus den aus anderen Verfahren bekannten Preisen für derartige Mengen Marihuana entsprechen. Der Angeklagte T hat angegeben, das vom Angeklagten M bei den Taten erhaltene Marihuana jeweils vollständig weiterveräußert zu haben. Auch auf entsprechende Nachfrage habe er davon nichts zum Eigenverbrauch behalten, so dass die Kammer auch insoweit seinen - ihn belastenden - Angaben folgt. Was das äußere Geschehen an den einzelnen Tattagen angeht, gilt auch hier, dass sich die Angaben des Angeklagten T hierzu mit der über den Zeugen C eingeführten Erkenntnislage sowie den Geschehnissen auf den anlässlich der Observation gefertigten Lichtbildern deckt.
Die an den Tagen gehandelten Mengen haben beide Angeklagten übereinstimmend eingeräumt, wobei beide jeweils davon ausgingen, dass bei Tat 1, Tat 4 und Tat 5 jeweils 500 Gramm, bei Tat 2 und 3 jeweils 1 Kilogramm Marihuana veräußert bzw. übergeben werden. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer hiervon bei den Taten (1 bis 4), in denen eine Verwiegung nicht erfolgte, einen geringen Abzug gemacht, dies namentlich vor dem Hintergrund des Umstandes, dass es sich bei der am 18.05.2019 (Tat 5) dem Angeklagten T des Angeklagten M übergebenen Menge – bei der beide wiederum davon ausgingen, es handele sich um 500 Gramm – um tatsächlich 481,6 Gramm handelte. Dass in den einzelnen Fällen noch weniger als die durch die Kammer jeweils zugrunde gelegten 470 bzw. 940 Gramm übergeben wurden, vermag schon allein deshalb ausgeschlossen werden, weil nicht nur dem Angeklagten T, nach dessen Angaben, ein weitergehendes „Mindergewicht“ aufgefallen wäre, sondern er auch dann Beschwerden von seinem Abnehmer ausgesetzt gewesen wäre, die es jedoch zu keiner Zeit ‑ so seine Einlassung - gegeben habe. Dass es bei den festgestellten Taten um ebendiese Mengen handelte, deckt sich zudem mit der Erkenntnislage aus der Telekommunikationsüberwachung, wie sie der Zeuge C bekundet hat. So hat der Angeklagte T etwa im Vorfeld der Tat 2 (konkret am 19.04.2018) bei dem Angeklagten T „einen x“ bestellt (entsprechend – wie durch die Angeklagten wiederum übereinstimmend eigeräumt – einem Kilogramm). Auch vor Tat 3 wurde „ein x“ geordert. Vor Tat 4 wiederum bat der Angeklagte T den Angeklagten M um „eine Y“, entsprechend 500 Gramm nach übereinstimmenden Angaben der Angeklagten.
Die genauen Mengen in Bezug auf Tat 5 wiederum entsprechen der Verwiegung der aufgefundenen Betäubungsmittel, wie sie der Zeuge C berichtet hat und wie sie zudem und insbesondere aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten der Generalzolldirektion vom 12.07.2018 hervorgehen.
Wie bereits ausgeführt, stimmen die geständigen Einlassungen der Angeklagten vorbehaltlos miteinander überein und fügen sich insgesamt in ein stimmiges Gesamtbild auch und insbesondere in Bezug auf ihre jeweiligen Rollen. Jede Einlassung für sich wie allesamt auch in einer Gesamtschau erweisen sich als geschlossen. Dabei war bei keinem der Angeklagten eine übermäßige Selbstentlastung und / oder ein offensichtliches Belasten Dritter, sei es des Mitangeklagten oder Außenstehender, festzustellen. Im Gegenteil, jeder der Angeklagten hat für sich auf die Wesentlichkeit seines Tatbeitrags verwiesen und jeweils auch einen erheblichen Teil der Initiative für das Geschehen für sich in Anspruch genommen. Andererseits haben die Angeklagten jeweils ausdrücklich keine Angaben zu den über das eigentliche Tatgeschehen hinausgehenden Randbereichen machen wollen, wie etwa zu dem Lieferanten des Angeklagten M oder den Abnehmern des Angeklagten T. Auch haben sie - obschon es nahe liegt - nichts zu eventuellen früheren, noch nicht polizeilich beobachteten Geschäften, und seien es nur Anbahnungen gewesen, gemacht. Letztlich haben sie sich damit allein dazu, was die ausermittelte Beweislage ersichtlich hergab, offen geäußert. Bei diesem Einlassungsverhalten kann die Kammer ausschließen, dass sie sich damit ggf. zu Unrecht selbst belastet hätten.
Die Einlassungen der beiden Angeklagten stimmen dabei nicht allein untereinander überein, sondern auch mit dem Beweisergebnis im Übrigen. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse aus der Telekommunikations-überwachung sowie der Observation, wie sie durch den Ermittlungsführer der Polizei, den Zeugen C, wiedergegeben und erläutert worden sind.
Hinsichtlich der Feststellung des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel gilt Folgendes:
In Bezug auf am 00.00.2018 sichergestellten Betäubungsmittel legt die Kammer ihren Feststellungen die Ergebnisse des gemäß § 256 StPO verlesenen Gutachtens der Generalzolldirektion vom 12.07.2018 zugrunde. Danach wies die dem Angeklagten T übergebene Menge von 481,6 Gramm Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 17,3 % +/- 1,8 % (entsprechend 83,3 Gramm +/- 8,8 Gramm THC) auf, die in dem Auflieger verbliebene Menge von 392,4 Gramm Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 17,6 % +/- 1,9 % (entsprechend 69,1 Gramm +/- 7,3 Gramm THC) und die in der Hose des Angeklagten M befindliche Menge von 98,1 Gramm Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 17,6 % +/- 1,9 % (entsprechend 17,3 Gramm +/- 1,8 Gramm THC) auf. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer sodann jeweils die Mindestwerte nach Abzug der Toleranzen zugrunde gelegt. Die hierin getätigten Ausführungen erweisen sich als überzeugend. Der Untersuchungsgang wurde detailliert beschrieben, die verwandten Untersuchungsmethoden wurden dargestellt und entsprechen – gerichtsbekannt – den üblichen Methoden. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass es sich bei dem untersuchten Material jeweils um dasjenige der jeweiligen Sicherstellung handelt. Die Kammer hat sich daher die Ausführungen der Gutachten auf Grundlage eigener Prüfung zu Eigen gemacht.
Hinsichtlich eines Mindestwirkstoffgehalts von 15 % THC in allen übrigen Fällen handelt es sich um eine Schätzung auf Basis eben jenes vorgenannten Gutachtens in Verbindung mit den Einlassungen der Angeklagten. Der geringste Wirkstoffgehalt einer Teilmenge betrug wie ausgeführt 15,5 % THC. Der Angeklagte T hat sich sodann dergestalt eingelassen, dass es in keinem einzigen Fall zu Beschwerde von Seiten seines bzw. seiner Abnehmer gekommen sei, im Gegenteil der oder die Abnehmer seien stets sehr zufrieden mit der Qualität des Marihuanas gewesen. Der Angeklagte M wiederum hat angegeben, dass das Marihuana vom 18.05.2018 aus derselben Lieferbeziehung stammte wie die Drogen bei den vier vorangegangenen Gelegenheiten. Ein Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15,5 % entspricht nach der Erfahrung der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren auch dem üblichen Mindestgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität, wobei gerade in den letzten Jahren sehr häufig auch deutlich höhere Werte festgestellt worden sind. Die Kammer hat daher für die Fälle, in denen kein Marihuana sichergestellt werden konnte, von den mindestens festgestellten 15,5 % noch einmal einen Sicherheitsabschlag auf 15 % vorgenommen, ist sodann aber sicher, dass dies der Mindestwirkstoffgehalt in jenen Fällen gewesen ist.
Ein solcher Wirkstoffgehalt war auch beiden Angeklagten bewusst, jedenfalls haben sie bei ihrem Handeln einen derartigen Durchschnittsgehalt billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten waren beide selber Konsumenten und wussten um den Wirkstoffgehalt von Marihuana jedenfalls durchschnittlicher Qualität.
Soweit sich der Angeklagte M in Bezug auf den Teleskopschlagstock dergestalt eingelassen hat, dass es sich zwar um seinen Schlagstock handele und er ihn auch in den Kofferraum verbracht habe, er am 18.05.2019 jedoch nicht griffbereit gewesen sei, da der Kofferraum bis oben hin „vollgestopft“ mit Unrat – hierunter unter anderem ein Mülleimer – gewesen sei und ihm ohnehin die Existenz des Schlagstocks nicht bewusst gewesen sei, ist dies als Schutzbehauptung widerlegt. Der Schlagstock stand dem Angeklagten M jedenfalls im Rahmen der Übernahme der Drogen am 18.05.2018 von dem Lieferanten in F-G, die nach seiner eigenen Einlassung unmittelbar am Kofferraum seines Autos stattfand, griffbereit zur Verfügung und dies war dem Angeklagten auch bewusst. Zwischen F-G und D-E, einer Wegstrecke von etwa 10 Fahrminuten, wurde der Kofferraum nach Einlassung des Angeklagten M sodann nicht mehr geöffnet.
Insoweit hat der hierzu gehörte Zeuge C, der selbst beim Zugriff und den Durchsuchungsmaßnahmen in D-E am 18.05.2018 anwesend war, bekundet, dass ihm nicht erinnerlich sei, das größerer Unrat aus dem Kofferraum des Fahrzeugs habe herausgeschafft werden müssen. Insbesondere an einen Mülleimer – ein bei Existenz eines solchen durchaus bemerkenswerter Gegenstand – vermochte er sich nicht zu erinnern. Der Zeuge C hat weiter angegeben, auch bei den übrigen am Tag anwesenden Beamten, namentlich der Kollegin, die den Schlagstock entdeckt habe, nachgefragt zu haben, und keiner von ihnen könne sich an größere Mengen Unrat im Kofferraum des Angeklagten erinnern. Niederschlag in den Akten hat ein solcher Umstand, die Existenz eines umfassenden Kofferrauminhalts, nicht gefunden. Auch auf den Lichtbildern finden sich keinerlei Hinweise auf eine solche Menge an Unrat, die den Zugriff erschwert hätte. Die Kammer hat keine Bedenken sich auf die Bekundungen des Zeugen C auch zu stützen, zumal dieser seine Erinnerung durchaus kritisch hinterfragt hat und erkennbar bemüht war, sich die Situation der Durchsuchung vor Augen zu führen. Seine Schilderungen waren dabei distanziert und neutral und dadurch geprägt, dass er auch offen auf Erinnerungslücken hingewiesen hat. Demgegenüber blieb die Behauptung des Angeklagten zum Inhalt des Kofferraums sehr kursorisch. Vielmehr hat er insoweit im Rahmen seiner Einlassung über seine Verteidigerin Vorgenanntes mitteilen lassen und alsdann für Nachfragen diesbezüglich nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Klärung der Hintergründe und Details zur Existenz des Unrats in dem Übrigen sehr gepflegten Fahrzeug vermochte deswegen nicht stattfinden, so dass die Kammer auf die vorerörtere Schlussfolgerung angewiesen war.
Die Kammer geht auch davon aus, dass sich der Angeklagte M der Existenz des Schlagstocks in seinem Kofferraum bewusst war. Hierbei handelt es sich nämlich um einen durchaus „besonderen“ Gegenstand, der gezielt an einer außergewöhnlichen Stelle platziert worden war und seiner Natur nach gerade dazu dient, sich hiermit zur Wehr zu setzen. Wer aber einen solchen Gegenstand in eine solche Position verbringt, ist sich nach aller Lebenserfahrung auch bewusst, dass sich dieser dort befindet. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte M gerade an jenem Tag angesichts der Übernahme von Drogen von seinem Lieferanten Anlass hatte, den Schlagstock mitzuführen bzw. sich seines Vorhandenseins zu versichern. Besondere Umstände, die ein „Vergessen“ eines solchen Gegenstands ausnahmsweise erklären könnten, hat der Angeklagte - wie ausgeführt - nicht vorgetragen, obschon gerade dies nahe gelegen hätte, erläutert zu werden. Auch insoweit hat die Kammer deswegen die vorerörteren Schlüsse gezogen.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens und zu den auf die Angeklagten hinweisenden Ermittlungsergebnissen folgen aus den Bekundungen des Zeugen C, den ihm in diesem Zusammenhang vorgehaltenen Schlussvermerk sowie den im Übrigen zum Ermittlungsverfahren eingeführten Urkunden, wie insbesondere den Beschlüssen des Amtsgerichts und den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich einer der beiden Angeklagten bei den festgestellten Taten zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Konsum von Marihuana intoxikationsbedingt in einem Rauschzustand befunden hätte, aufgrund dessen eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt, haben sich nicht ansatzweise ergeben. Dasselbe gilt, da beide Angeklagten ihren Betäubungsmittelkonsum als regelmäßig, aber dennoch kontrollierbar beschrieben haben, für eine ggf. in Betracht kommende Auswirkung einer diesbezüglichen Abhängigkeit. Eine insoweit relevante Suchtproblematik ist mithin bei keinem von ihnen feststellbar.
D. Rechtliche Würdigung
I. Angeklagter T
Der Angeklagte T hat sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt fünf Fällen gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG strafbar gemacht. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (std. Rspr. vgl. nur BGH NStZ 1984, 556; NStZ 1996, 193) wurde unter Zugrundelegung des jeweils festgestellten Wirkstoffgehalts in jedem Einzelfall deutlich überschritten. Soweit der Angeklagte in jedem Fall zugleich eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln besessen hat, diente dieser Besitz jeweils ausschließlich dem Handeltreiben – die erworbenen Drogen wurden durch den Angeklagten T vollständig veräußert – und tritt deshalb als Auffangtatbestand mit dem geringeren Unrechtsgehalt hinter das Handeltreiben zurück (vgl. BGH NStZ 1996, 604). Der Angeklagte T handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere bestehen – auch vor dem Hintergrund des damaligen Eigenkonsums – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten auch nur erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte. Die Fälle des Ankaufs stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), erfolgten sie doch individuell. Bei dem anschließenden Abverkauf aus der jeweils erworbenen Menge handelt es sich um eine mitbestrafte Nachtat.
II. Angeklagter M
Der Angeklagte M hat sich zunächst des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt vier Fällen (Taten 1 bis 4) gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG strafbar gemacht. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (std. Rspr. vgl. nur BGH NStZ 1984, 556; NStZ 1996, 193) wurde unter Zugrundelegung des jeweils festgestellten Wirkstoffgehalts korrespondierend auch bei ihm in jedem Einzelfall deutlich überschritten. Soweit der Angeklagte in jedem Fall zugleich eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln besessen hat, diente dieser Besitz jeweils dem Handeltreiben und tritt deshalb als Auffangtatbestand mit dem geringeren Unrechtsgehalt hinter das Handeltreiben zurück (vgl. BGH NStZ 1996, 604). Die Taten waren rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten auch nur erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Der Angeklagte M hat sich darüber hinaus bei Tat 5 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er bei Durchführung des Handels, nämlich zur Zeit des vom Handeltreiben umfassten Ankaufs in J-K, der unmittelbar am geöffneten Kofferraum seines Fahrzeugs stattfand, sowie bei dem Transport nach E und dem Verbringen der Betäubungsmittel in den Auflieger mit dem Teleskopschlagstock einen sonstigen Gegenstand, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, zugriffsnah mit sich geführt hat. Zumindest in den Phasen des Handeltreibens, wo er im Bereich des Kofferraums agierte, konnte er sich ohne nennenswerten Zeitaufwand und Schwierigkeiten des Gegenstandes bedienen. Dies war ihm auch bewusst, was zur Bejahung des erforderlichen bedingten Vorsatzes ausreicht. Ein dem Angeklagten M nicht nachweisbarer Wille zum konkreten Einsatz ist nicht erforderlich.
Sämtliche fünf Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), lagen ihnen doch jeweils individuelle Lieferungen durch den Lieferanten an dem Treffpunkt in F-G zugrunde. Soweit in jedem Einzelfall zugleich eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln besessen wurde, diente dieser Besitz dem Handeltreiben und tritt deshalb als Auffangtatbestand mit dem geringeren Unrechtsgehalt hinter das Handeltreiben zurück (vgl. BGH NStZ 1996, 604). Dies gilt auch, soweit der Angeklagte bei Tat 5 knapp 100 Gramm Marihuana in seine eigene Hose gesteckt hatte und nicht auszuschließen ist, dass diese dem Eigenkonsum dienten, da umgekehrt auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Menge auch noch abverkauft werden sollte, so dass dem hierdurch verwirklichten Besitz dann kein eigener Unrechtsgehalt zukommt, wenngleich die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer auf das Handeltreiben bezogenen Menge von 874 Gramm ausgeht.
E. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I. Angeklagter T
Strafrahmen und Einzelstrafen
Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Kammer ist hinsichtlich aller Fälle von der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.
Zur Beurteilung des anzuwendenden Strafrahmens war zunächst im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln, ob ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vorliegt, das es als geboten erscheinen lässt, vom Regelstrafrahmen abzuweichen.
Zu Gunsten des Angeklagten T hat die Kammer hierbei für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass
er sämtliche Taten vollumfänglich, vorbehaltlos und umfassend eingestanden hat, mag sein Geständnis auch nicht von erheblicher Detailtiefe geprägt gewesen und erstmals zum Ende der Hauptverhandlung nach der geständigen Einlassung des Mitangeklagten sowie der Einvernahme des Zeugen C abgegeben worden sein, so war es doch geeignet, die Sachverhaltsaufklärung erheblich zu erleichtern und insbesondere von Reue und Einsicht in das Fehlverhalten geprägt,
er als nicht vorbestraft gilt,
es sich bei dem Marihuana, mit dem Handel getrieben wurde, um eine Drogen von vergleichsweise geringem Suchtpotential handelt (so genannte „weiche Droge“),
er aus den Taten jeweils nur einen vergleichsweise geringen Gewinn gezogen hat,
die Taten bereits gewisse Zeit zurück liegen und es in der Zwischenzeit zu keiner erneuten Straffälligkeit gekommen ist,
er durch den eigenen Konsum von Marihuana, mag dieser auch ohne Relevanz für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sein, tatgeneigt war und er handelte, um auch Einkünfte für seinen Bedarf an Betäubungsmitteln zu erzielen,
er sich durch die Nacht im Polizeigewahrsam zutiefst beeindruckt gezeigt hat,
er in geordneten persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebt und mittlerweile den Konsum eingestellt hat,
die erworbenen Betäubungsmittel bei Tat 5 sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind,
alle Taten unter laufenden, auf seine Person bezogenen polizeilichen Ermittlungen stattfanden und sogar vor Ort observiert wurden, mithin zu verhindern gewesen wären,
er die Einziehung erheblicher Geldbeträge als Wert des Tatertrags zu gewärtigen hat und
er darüber hinaus umfassend auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet hat, hierunter ein Handy und Bargeld.
Zu Lasten des Angeklagten T hat die Kammer demgegenüber für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass
es sich um eine Mehrzahl von Taten, begangen in vergleichsweise kurzer Zeit handelte,
jedenfalls in den Fällen, in denen knapp 1 kg Marihuana erworben wurden, die nicht geringe Menge erheblich überschritten wurde, nämlich um das mehr als 18-fache, und
sein Verhalten auch im Rahmen der tatbestandlich ohnehin vorausgesetzten, auf Gewinnerzielung angelegten Begehungsweise durch eine erhöhte kriminelle Energie gekennzeichnet war, indem er ein auf Dauer angelegtes Vertriebssystem etablierte und dabei konspirativ vorging, beispielsweise durch Nutzung eigens hierzu angeschaffter „Wegwerfhandys“ und von Codeworten.
Unter Berücksichtigung dessen vermochte die Kammer – im Bewusstsein, dass durchaus gewichtige Umstände für den Angeklagten T sprechen – letztlich angesichts der nicht unerheblichen kriminellen Energie sowie namentlich der in jedem Einzelfall gehandelten, in allen Fälle sicher nicht unerheblichen Mengen an Betäubungsmitteln, die auch jedenfalls in den Tat 1 bis 4 in den Verkehr gelangt sind, in keinem der Fälle einen minder schweren Fall zu erkennen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände hat sie sodann unter besonderer Berücksichtigung der gehandelten Mengen
für die Taten 1 und 4 Freiheitsstrafen von jeweils
einem Jahr sechs Monaten,
für die Taten 2 und 3 Freiheitsstrafen von jeweils
zwei Jahren und
für die Tat 5 – im Bewusstsein, dass die Drogen hier nicht in den Verkehr gelangt sind – eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr drei Monaten,
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Gesamtstrafenbildung
Innerhalb des danach nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens von zwei Jahren einem Monat bis zu acht Jahren zwei Monaten hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten T sowie des Umstandes, dass die Taten durchaus seriellen Charakter aufweisen und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten T einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen.
Die Kammer hat die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gesehen und geprüft, im Ergebnis aber vor dem Hintergrund der sub C II. am Ende dargestellten Erwägungen abgelehnt.
II. Angeklagter M
Strafrahmen und Einzelstrafen
Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Taten 1 bis 4) wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen wird gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen wird das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen gemäß § 30a Abs. 3 BtMG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei vor dem Hintergrund der so genannten Sperrwirkung sodann (wieder) der Strafrahmen des zugleich verwirklichten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG auflebt, entsprechend mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Die Kammer ist hinsichtlich aller der Taten 1 bis 4 von der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Bei Tat 5 ist sie von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG und hat hier sodann (auch) den Regelstrafrahmen des zugleich verwirklichten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG zugrunde gelegt, ohne auf den minder schweren Fall des § 29a Abs. 2 BtMG zurückzugreifen, so dass in allen Fällen derselbe Strafrahmen als maßgeblich zugrunde zu legen war.
Zur Beurteilung der anzuwendenden Strafrahmen war zunächst im Rahmen einer Gesamtabwägung für jeden Fall zu ermitteln, ob ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vorliegt, das es als geboten erscheinen lässt, vom Regelstrafrahmen abzuweichen, dies in Bezug auf § 30a BtMG unter besonderer Berücksichtigung der Verwirklichung des Mitsichführens eines waffenähnlichen Gegenstandes im konkreten Fall.
Zu Gunsten des Angeklagten M hat die Kammer hierbei für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass
er sämtliche Taten vollumfänglich, vorbehaltlos und umfassend eingestanden hat und dies auch bereits frühzeitig im Zwischenverfahren, weshalb sein Geständnis in besonderer Weise geeignet war, die Sachverhaltsaufklärung erheblich zu erleichtern, und es zudem von Einsicht in das Fehlverhalten geprägt war,
er als nicht vorbestraft gilt,
es sich bei dem Marihuana, mit dem Handel getrieben wurde, um eine Drogen von vergleichsweise geringem Suchtpotential handelt (so genannte „weiche Droge“),
er aus den Taten jeweils nur einen vergleichsweise geringen Gewinn gezogen hat,
er durch den eigenen Konsum von Marihuana, mag dieser auch ohne Relevanz für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sein, tatgeneigt war, über die Kontakte zu den Lieferanten verfügte und er handelte, um auch Einkünfte für seinen Bedarf an Betäubungsmitteln zu erzielen,
er sich durch die Nacht im Polizeigewahrsam beeindruckt gezeigt hat,
er in geordneten persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebt und mittlerweile den Konsum eingestellt hat,
sämtliche Betäubungsmittel bei Tat 5 sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind,
alle Taten unter laufenden Ermittlungen stattfanden, die nach Tat 1 auch konkret auf seine Person zielten, und sogar vor Ort observiert wurden, und mithin zu verhindern gewesen wären,
er die Einziehung erheblicher Geldbeträge als Wert des Tatertrags sowie der erweiterten Einziehung zu gewärtigen hat und
er darüber hinaus umfassend auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet hat, hierunter ein Handy und Bargeld.
In Bezug auf das Mitsichführen des Teleskopschlagstocks bei Tat 5 gilt zudem, dass
es sich bei einem Teleskopschlagstock um ein Werkzeug handelt, dessen Gefährdungspotential innerhalb der durch § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfassten Gegenstände am unteren Rand der denkbaren Gefährlichkeit anzusiedeln ist und
der Teleskopschlagstock nicht zur Anwendung gelangte, nicht einmal ergriffen wurde.
Zu Lasten des Angeklagten M hat die Kammer demgegenüber für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass
es sich um eine Mehrzahl von Taten, begangen in vergleichsweise kurzer Zeit handelte,
jedenfalls in den Fällen, in denen knapp 1 kg Marihuana erworben und sodann an den Angeklagten T veräußert wurden, die nicht geringe Menge erheblich überschritten wurde, nämlich um mehr als das 18-fache,
er bei Tat 3 den ursprünglich Mitangeklagten M in das Unrecht verstrickt und der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt hat, mag dieser auch in gewisser Weise bereits tatgeneigt gewesen sein, und
sein Verhalten auch im Rahmen der tatbestandlich ohnehin vorausgesetzten, auf Gewinnerzielung angelegten Begehungsweise durch eine erhöhte kriminelle Energie gekennzeichnet war, indem ein auf Dauer angelegtes Vertriebssystem etablierte und dabei konspirative vorgegangen wurde unter beispielsweise Nutzung eigens hierzu angeschaffter „Wegwerfhandys“ und von Codeworten.
Unter Berücksichtigung dessen vermochte die Kammer – im Bewusstsein, dass durchaus gewichtige Umstände für den Angeklagten M sprechen – letztlich angesichts der nicht unerheblichen kriminellen Energie sowie namentlich der in jedem Einzelfall gehandelten, in allen Fälle sicher nicht unerheblichen Mengen an Betäubungsmitteln, die auch bei diesen Taten in den Verkehr gelangt sind, in keinem der Taten 1 bis 4 einen minder schweren Fall zu erkennen.
Demgegenüber geht die Kammer bei Tat 5 angesichts der spezifisch nur für diese Tat in Bezug auf das Mitsichführen des Gegenstands geltenden Umstände, namentlich der relativen Ungefährlichkeit des Objekts, davon aus, dass es sich um einen minder schweren Fall unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen handelt. Sodann war jedoch wegen der hiervon ausgehenden Sperrwirkung des Regelstrafrahmens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde zu legen. Ein minder schwerer Fall des § 29a StGB liegt aus den oben genannten Gründen, die auch für Tat 5 im Wesentlichen Geltung beanspruchen, nicht vor. Die zur Begründung des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 2 BtMG herangezogenen spezifisch den Gegenstand betreffenden Umstände entfalten hier keine derartige Wirkung, dass die Annahme eines minder schweren Falls auch nach § 29a Abs. 2 BtMG gerechtfertigt wäre.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände hat die Kammer sodann unter besonderer Berücksichtigung der gehandelten Mengen
für die Taten 1 und 4 Freiheitsstrafen von jeweils
einem Jahr sechs Monaten,
für die Taten 2 und 3 Freiheitsstrafen von jeweils
zwei Jahren und
für die Tat 5 – im Bewusstsein, dass die Drogen hier zwar nicht in den Verkehr gelangt sind, bei dem Angeklagten M jedoch eine größere zum Verkauf bestimmte Gesamtmenge, nämlich jedenfalls 874 Gramm, als bei dem Angeklagten T zu berücksichtigen ist und er den Teleskopschlagstock mit sich führte – eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren sechs Monaten,
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Gesamtstrafenbildung
Innerhalb des danach nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens von zwei Jahren sieben Monaten bis zu neun Jahren fünf Monaten hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten M sowie des Umstandes, dass die Taten durchaus seriellen Charakter aufweisen und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten T einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen.
Die Kammer hat die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gesehen und geprüft, im Ergebnis aber vor dem Hintergrund der sub C II. am Ende dargestellten Erwägungen abgelehnt.
F. Einziehung
Für den Angeklagten T war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 13.000 € aus seinem Vermögen als Wert des Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Er hat in den Taten 1 bis 4 – bei Tat 5 kam es für ihn angesichts der vorherigen Sicherstellung nicht zu einer Weiterveräußerung – insgesamt 13.500 € erlangt, die nach dem Bruttoprinzip ungeachtet des durch ihn an den Angeklagten M entrichteten Kaufpreises als maßgeblich zugrunde zu legen sind. Er hat insgesamt (von ihm angenommene) 3 Kilogramm Marihuana (Taten 1 und 4 je 500 Gramm, Taten 2 und 3 je 1 kg) zu einem Kilogrammpreis von 4.500 € veräußert. Das durch den Abverkauf erlangte Bargeld ist im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, so dass der Wert des Tatertrags einzuziehen war. Hiervon ist ein Abzug von 500 € zu machen, entsprechend der Höhe des Betrages des bei dem Angeklagten T sichergestellten Bargelds, auf dessen Rückgabe er verzichtet hat.
Bei dem Angeklagten M unterlag zunächst ein bei ihm am 18.05.2018 sichergestellter Betrag von 2.845 € der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB. Ein solcher Betrag stammt nicht aus einer der hier gegenständlichen Taten, namentlich handelte es sich nicht um den Ertrag eines bereits am 18.05.208 vorgenommenen Verkaufsgeschäfts an den Angeklagten T. Zur Überzeugung der Kammer stammt dieser Betrag allerdings aus einer anderen rechtswidrigen Tat. Denn der Angeklagte M hat sich bei im Übrigen vollumfänglicher und im Wesentlichen geständiger Einlassung hierzu dergestalt verhalten, dass der an jenem Tag mit sich geführte Bargeldbetrag von einem Bekannten stamme. Weitergehende Auskünfte dazu, namentlich zu Zweck und Hintergrund des Vorhandenseins des Bargelds, hat er auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht gemacht. Bereits dies spricht für eine inkriminierte Herkunft des Geldes. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu jener Zeit über keinerlei Einkommenssituation verfügte, die ihm die legale Herkunft eines solchen Betrages ermöglicht hätte. Es selbst hat seine Vermögenslage auch in der ersten Hälfte des Jahres 2018 noch als prekär bezeichnet. Auch die Stückelung des Bargelds – zahlreiche 50 € und 20 € Noten – spricht nach der Erfahrung der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren für eine Herkunft aus kriminellen Bargeschäften, namentlich aus dem Bereich des Betäubungsmittel- oder verbotenen Arzneimittelhandels. Nicht verkannt werden darf dabei, dass der Angeklagte, wie festgestellt, zu jener Zeit einen regelmäßigen Handel mit Betäubungsmittel betrieb und – wie bereits ausgeführt – es durchaus nicht fern liegt, dass über die hier ausgeurteilten Taten hinaus der Angeklagte M auch in weiteren Fällen mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, ohne dass dies hier vom Verfahren umfasst war und eine diesbezügliche Schuldfeststellung getroffen werden konnte. Darüber hinaus finden sich in den Erkenntnissen des C auch Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit Anabolika Handel getrieben haben könnte. Entsprechende Produkte sowie Preisliste wurden bei ihm sichergestellt, das Verfahren insoweit jedoch nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. In der Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass die 2.845 € aus einer oder mehreren rechtswidrigen Taten stammen.
Da der Angeklagte jedoch umfassend auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellte Bargelds verzichtet hat – hierunter namentlich die 2.845 € – war dies auf die erweiterte Einziehung anzurechnen und eine solche nicht (mehr) auszusprechen.
Für den Angeklagten M war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 12.000 € aus seinem Vermögen als Wert des Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Er hat in den Taten 1 bis 5 insgesamt 14.000 € erlangt, die nach dem Bruttoprinzip ungeachtet des durch ihn an seine Lieferanten entrichteten Kaufpreises als maßgeblich zugrunde zu legen sind. Er hat insgesamt (von ihm angenommene) 3,5 kg Marihuana (Taten 1, 4 und 5 je 500 g, Taten 2 und 3 je 1 kg) zu einem Kilogrammpreis von 4.000 € veräußert. Das durch den Abverkauf erlangte Bargeld ist im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, so dass der Wert des Tatertrags einzuziehen war. Hiervon ist ein Abzug von 2.000 € zu machen, entsprechend der Höhe des Betrages des bei dem Angeklagten M sichergestellten Bargelds, auf dessen Rückgabe er verzichtet hat, und der nicht bereits auf die erweiterte Einziehung angerechnet wurde.
G. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.