Beschluss zur Beschränkung dinglichen Arrests auf Netto‑Verkehrswert von 41.000 €
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn ändert den Arrest des Amtsgerichts dahin, dass der dingliche Arrest gegen den Angeklagten Q auf 41.000,00 € (Netto‑Verkehrswert der Miteigentumsanteile) zu beschränken und insoweit aufzuheben ist. Die weitergehende Aufhebung wird abgewiesen. Die Beschränkung beruht auf einem nicht angegriffenen Gutachten und der Verhältnismäßigkeit angesichts eines bereits rechtskräftigen Urteils und der Aussicht auf Einziehung/Verfall.
Ausgang: Dinglicher Arrest wird auf 41.000 € beschränkt und insoweit aufrechterhalten; weitergehender Antrag des Angeklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein dinglicher Arrest kann auf den voraussichtlichen Netto‑Verkehrswert der betroffenen Vermögensgegenstände beschränkt werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für diesen Wert vorliegen.
Die Fortwirkung eines dinglichen Arrests ist verhältnismäßig, wenn die Voraussetzungen einer späteren Verfalls-/Einziehungsentscheidung über bloßen dringenden Tatverdacht hinaus erheblich begründet sind (z. B. durch ein rechtskräftiges Urteil).
Sachverständigengutachten zum Netto‑Verkehrswert sind für Umfang und Verhältnismäßigkeit eines dinglichen Arrests maßgeblich, sofern gegen deren Ergebnis keine durchgreifenden Einwände vorgebracht werden.
Übergangsrechtliche Regelungen (siehe Art. 316h EGStGB) können die Anwendung älterer Fassungen der §§ 73 ff. StGB und §§ 111 ff. StPO auf Fragen von Verfall/Einziehung und damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen begründen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 - 50 Gs 769/14 -, wonach der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 € in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Q lediglich in Höhe von 41.000,00 € angeordnet wird; darüber hinausgehend wird der dingliche Arrest aufgehoben.
Der weitergehende Antrag des Angeklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
Der vom Amtsgericht Bonn angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten war auf einen Betrag von 41.000,00 € entsprechend des Netto-Vermögenswerts der Miteigentumsanteile an den drei in Rede stehenden Grundstücken zu beschränken, da alles dafür spricht, dass nur in dieser Höhe in Bezug auf die Grundstücke das Absehen vom Verfall von Wertersatz wegen des aus den Taten Erlangten bezüglich des Angeklagten Q festzustellen sein wird.
Die vom Angeklagten beantragte vollständige Aufhebung des dinglichen Arrests war hingegen nicht anzuordnen, da die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests (im entsprechend des Tenors beschränkten Umfang) auch angesichts des Zeitablaufs weiterhin verhältnismäßig ist. Dem Angeklagten ist darin zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gemäß Art. 316h EGStGB noch die alte Fassung der §§ 73 ff. StGB und der §§ 111 ff. StPO Anwendung finden (soweit es um die Frage von Verfall/Einziehung geht). Auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04) vermag die Kammer indes unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs - insbesondere unter Berücksichtigung des nicht dem Angeklagten zurechenbaren langen Zeitablaufs seit dem 09.05.2014 - keine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests i.H.v. 41.000,00 € zu erkennen, maßgeblich weil vorliegend weit mehr als nur ein dringender Tatverdacht vorliegt. Es liegt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen die Strafbarkeit betreffend bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen den Angeklagten Q vor, aus welchen sich sämtliche Anknüpfungstatsachen für die nun noch zu treffende Verfalls-/Einziehungsentscheidung dem Grunde nach ergeben, mit Ausnahme des Netto-Verkehrswerts der Miteigentumsanteile der in Rede stehenden drei Grundstücke. Noch nicht abschließend geklärt ist allein die Entscheidung nach § 111 Abs. 2 StPO a.F. und in diesem Zusammenhang die Frage des Ausschlusses der Anordnung des Verfalls aufgrund der Härteklausel des § 73c Abs. 1 StGB a.F. - und im Falle von dessen Verneinung die Höhe des Betrages. Insoweit liegt inzwischen auch ein aus Sicht der Kammer nach vorläufiger Bewertung nachvollziehbares Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. P vor, gegen welches auch der Angeklagte bisher keine Einwände erhoben hat. Demnach beträgt der - rechtlich entsprechend der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 05.07.2017 maßgebliche - Netto-Verkehrswert insgesamt 41.000,00 €. Prognostisch ist auf Basis dieser Sachlage ein Ausschluss der Anordnung des Verfalls (bzw. der Feststellung des Absehens hiervon) weder gemäß § 73c Abs. 1 S. 1 StGB noch gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB gerechtfertigt. Da also alles dafür spricht, dass die Miteigentumsanteile des Angeklagten an den Grundstücken im Rahmen der Rückgewinnungshilfe dem Zugriff der Geschädigten offen zu stehen haben werden, war auch in Ansehung des Eigentumsrechts des Angeklagten die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests verhältnismäßig.