Bitcoin-Erpressung mit Buttersäure und Zyankali-Drohung: Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte versuchte, drei große Unternehmen zur Zahlung von Bitcoins zu veranlassen, indem er Buttersäure in Filialen verteilte und die Vergiftung von Lebensmitteln mit Kaliumcyanid androhte. Zur Untermauerung legte er präparierte Waren mit Warnzetteln in Supermärkten aus und versandte Drohschreiben/E-Mails. Das LG Bonn verurteilte ihn wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung, zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung nahm die Kammer jeweils einen minder schweren Fall an und berücksichtigte u.a. Geständnis, fehlende Vorstrafen, Notlage sowie den Versuchscharakter.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen (einmal tateinheitlich mit Sachbeschädigung) zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine versuchte räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Vermögensverfügung zugunsten seiner Forderung herbeiführen will, die erstrebte Leistung aber ausbleibt.
Die Untermauerung einer Zahlungsforderung durch schädigende Einwirkungen auf Sachen (z.B. Verunreinigung von Geschäftseinrichtungen) kann zugleich den Versuch der räuberischen Erpressung und eine Sachbeschädigung begründen; beide Delikte können tateinheitlich zusammentreffen.
Bei der Strafrahmenwahl kann der Versuchscharakter einer räuberischen Erpressung die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wenn dies gegenüber einer Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs die für den Täter günstigere Behandlung darstellt.
Bei der Strafzumessung einer räuberischen Erpressung sind insbesondere kriminelle Energie und organisatorischer Aufwand, Höhe der erstrebten Beute sowie Art und Gefährlichkeit des angedrohten Mittels gegen die täterbezogenen Milderungsgründe (u.a. Geständnis, fehlende Vorstrafen, persönliche Belastungen) abzuwägen.
Wer mehrere selbständige versuchte räuberische Erpressungen gegen unterschiedliche Geschädigte begeht, ist wegen Tatmehrheit zu verurteilen; die Einzelstrafen sind zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von d r e i Jahren und n e u n Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
§§ 249 Abs. 1 und 2, 253, 255, 303, 22, 23, 52, 53 StGB
Gründe
A.
Zur Person
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Er war in diesem Verfahren aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts C2 vom 25.12.2016 – ## Gs ####/16 – vom ##.12.2016 bis ##.02.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L3. Nachdem er bereits mit Beschluss vom 16.02.2017 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, hat die Kammer mit Beschluss vom 10.07.2017 den Haftbefehl aufgehoben.
Teile seiner Familie haben sich infolge der Taten von ihm abgewandt und er wurde von Familienfeiern wieder ausgeladen.
Feststellungen zu den Taten
1. Fall (M, Fallakte 2 „neu“ sowie Fallakten 2.1 – 2.9)
Der Angeklagte fasste am 15.08.2016, als er nur noch 3,41 Euro in seinem Portemonnaie hatte, zur Verbesserung seiner finanziellen Situation den Entschluss, die Firma M in O dazu zu bringen, ihm einen Betrag von insgesamt 200 der Internetwährung Bitcoins zu zahlen (1 Bitcoin entsprach seinerzeit – je nach Tageskurs – einem Betrag von 730 bis 866 Euro). Er hatte in der Zeitung von anderen Personen gelesen, die versucht hatten, die Firma M zu erpressen, und hatte den Plan, es besser zu machen als diese.
Entsprechend seinem Tatplan und zur Untermauerung seiner Forderung verteilte er dazu in insgesamt neun M-Supermarktfilialen Buttersäure. Im Einzelnen kam es zunächst zu folgenden Teilakten:
Am 17.08.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale in der C3straße ###-###, ##### I3 Buttersäure in zwei Fleisch- und einer Speiseeiskühltruhe. Die beiden Fleischkühltruhen mussten durch eine Spezialfirma entsorgt werden. Die Speiseeiskühltruhe wurde professionell gereinigt. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 526,39 Euro.
Am 22.08.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale B2 ##, ##### B C4 Buttersäure in einer Fischkühltruhe. Die Kühltruhe musste von einer Spezialfirma professionell gereinigt werden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 101,36 Euro.
Am 22.08.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale in der X-Straße, ##### X2 Buttersäure in zwei Fleisch- und Fischkühltruhen. Die Kühltruhen mussten von einer Spezialfirma professionell gereinigt werden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 180,36 Euro.
Am 26.08.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale in der I-Straße, ##### S Buttersäure in den Auslagen der Backwaren. Die Auslagen mussten gereinigt werden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 96,52 Euro.
Am 30.08.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale in der F-Straße, ##### H2 Buttersäure im Eingangsbereich und den dort befindlichen Eierkartons. Der Eingangsbereich wurde von der Feuerwehr gereinigt und die Eierkartons entsorgt. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 58,36 Euro.
Am 31.08.2016 um 12:59 Uhr sandte der Angeklagte unter dem Pseudonym "T2" über die von ihm im sogenannten „darknet“ erworbene, nicht rückverfolgbare E-Mailadresse ####@##.## nachfolgendes E-Mail-Schreiben an die E-Mailadresse der Firma M (####@##.##):
"Weiterleiten an: I4, Dr. I, X3, I5, K2, I6
C4H802 = 51.608770, 7.084406 + 51.495134, 7.278134 + 51.449398, 7.366636 + 51.610078, 7.181386 + 51,575717, 7.118497 Angebot innerhalb 7 Tage an: ####@##.##"
Neben den Verantwortlichen der M Beteiligungs-GmbH umfasste das E-Mail-Schreiben die chemische Formel für Buttersäure (C4H802) und die Geokoordinaten der fünf vorgenannten M-Supermarktfilialen. Das E-Mail-Schreiben ging zwar bei dem M-Konzern ein, wurde jedoch aufgrund der kryptischen Angaben als irrelevant eingestuft und nicht weiter beachtet.
Wie von Anfang an beabsichtigt, setzte der Angeklagte daraufhin zur Untermauerung seiner vorangegangen E-Mail die Verteilung von Buttersäure in M-Supermarktfilialen fort. Es kam daher zu folgenden weiteren Teilakten:
Am 07.09.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale in der L2straße ##-##, ##### E Buttersäure in einer Fleischkühltruhe. Die Kühltruhe musste entsorgt werden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 1.870,76 Euro.
Am 09.09.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale im G-Weg, ##### X4 Buttersäure in zwei Fisch- und Fleischkühltruhen. Die Kühltruhen mussten professionell gereinigt werden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 5472,42 Euro.
Am 09.09.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale in der V Straße ##-##, ##### C5 Buttersäure in einer Fischkühltruhe. Die Kühltruhe musste trotz mehrfacher Reinigung entsorgt werden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 278,12 Euro.
Am 10.09.2016 verteilte er in der M-Supermarktfiliale in der L-Straße, ##### I7 Buttersäure in einer Fleischkühltruhe. Die Kühltruhe musste trotz mehrfacher Reinigung entsorgt werden. Insgesamt entstand ein Sachschaden von 1776,05 Euro.
Am 11.09.2016 um 17:06 Uhr sandte der Angeklagte wiederum unter dem Pseudonym "T2" und der E-Mailadresse ####@##.##" nachfolgendes E-Mail-Schreiben an die Adresse ####@##.##:
"Die Frist von 7 Tagen für ein Angebot ist verstrichen. Deshalb wurden noch einmal die Filialen in E, C5, X4 und I7 aufgesucht um zu zeigen wie einfach es ist - falls unsere Forderung nicht erfüllt wird - eine Bombe zu platzieren. Die Forderung lautet: 200 Bitcoins (BTC) in verschiedenen Raten zu zahlen. Die erste Rate von 8 BTC muss bis zum 20.09.2016 an: ##$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$#$#$$ gesendet werden. Danach erhalten sie weitere Zahlungs-Instruktionen. Woher man Bitcoins bekommen kann und wie man sie versendet kann man im Internet nachlesen oder fragen an ####@##.##"
Die E-Mail wurde am 12.09.2016 bei der Firma M bearbeitet. Unter anderem wurde die Kriminalpolizei in I8 verständigt. Eine Zahlung wurde seitens der Firma M nicht veranlasst.
Da eine Reaktion der Firma M ausblieb, sah der Angeklagte seinen Plan als gescheitert an. Er glaubte, er sei gegenüber M nicht bedrohlich genug aufgetreten. Er wollte nunmehr die Firmen I2 und L dazu bringen, ihm jeweils einen Geldbetrag von 1.000.000,00 Euro zu zahlen. Mit einer so hohen Forderung würde er von diesen Firmen eher ernst genommen. Am 09.12.2016 gab er dazu in der Qfiliale in F3 zwei Einschreiben auf.
2. Fall (Hauptakte)
In einem an den Geschäftsführer der Firma I2 in C2, L4, gerichteten Einschreiben, dort eingegangen am 13.12.2016, forderte er die Verantwortlichen des Unternehmens auf, 1.000.000,00 Euro in Bitcoins bis zum 18.12.2016 an ihn zu zahlen, anderenfalls werde er I2-Produkte in verschiedenen Supermärkten mit Kaliumcyanid vergiften. Der Angeklagte versah dieses Schreiben mit einer englisch-sprachigen Kurzbeschreibung über die Wirkung von Cyanid sowie einer detaillierten Zahlungsanweisung.
Um seine Drohung zu untermauern, versah er eine Packung I2 Gummibärchen mit einem Zettel, darauf ein Flaschensymbol mit der Aufschrift "Kaliumcyanid" sowie dem Text „Vorsicht Gift! Sofort melden an Filialleitung und ####@##.## allahu-akbar“, und deponierte die so präparierte Packung am 19.12.2016 in der B3i-Filiale in der L2 in E. Den Zusatz „allahu-akbar“ verwandte der Angeklagte, um eine falsche Fährte zu legen. Selbiges wiederholte er auch mit einer Packung I2 D. Diese versah er ebenfalls mit dem vorgenannten Zettel und legte sie am 19.12.2016 in die Auslagen der Q2-Filiale in der B-Straße in X2.
3. Fall (Fallakte 1 / Hauptakte)
In einem an die Firma L in O gerichteten – im Wesentlichen inhaltsgleichen – Einschreiben, dort eingegangen am 12.12.2016, forderte er die Verantwortlichen des Unternehmens auf, 1.000.000,00 Euro in Bitcoins bis zum 19.12.2016 an ihn zu zahlen, anderenfalls werde er in L-Märkten Waren mit Kaliumcyanid vergiften. Das Schreiben enthielt ebenfalls sowohl die englischsprachige Kurzbeschreibung als auch die detaillierte Zahlungsanweisung.
Um seine Drohungen zu untermauern, versah er eine Packung Käsestangen mit einem Zettel, darauf ein Flaschensymbol mit der Aufschrift "Kaliumcyanid" sowie dem Text „Vorsicht Gift Sofort melden an Filialleitung und ####@##.## allahu-akbar“. Darüber hinaus legte er in die Packung einen Zettel mit der Aufschrift „Dies ist die letzte Warnung! Das nächstemal ohne Hinweis auf Gift – aber mit KCN! Mail an: ####@##.##“ und deponierte die so präparierte Packung am 19.12.2016 in der L-Filiale in der C-Straße in X2. Eine auf dieselbe Art und Weise präparierte Tiefkühlpizza deponierte er am selben Tag in der L Filiale in der Straße M2 43 in E2.
Des Weiteren sandte er unter anderem am 23.12.2016 jeweils ein E-Mail-Schreiben an die Firma L und die Firma I2, letzteres verbunden mit einem Lichtbild des Geschäftsführers L4, in dem er diese unter Wiederholung seiner Drohungen aufforderte, auf seine Forderungen einzugehen.
Zudem bestellte der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag des Tatzeitraums wiederum im sogenannten „darknet“ bei zwei Firmen jeweils zehn Gramm Kaliumcyanid, um diese als „Proben“ an die Firma I2 und die Firma L zu versenden. Trotz Überweisung des Kaufpreises kam es jedoch nicht zur Lieferung des Gifts an ihn. Nach seinen unwiderlegbaren Angaben hätte er das von ihm bestellte, aber nicht erhaltene Zyankali lediglich verwandt, um den betroffenen Unternehmen Proben zukommen zu lassen, mit dem Ziel, ihnen zu zeigen, dass er „es ernst meine“, nicht jedoch, um tatsächlich Lebensmittel hiermit zu versetzen, wie von ihm insoweit lediglich angedroht.
In den zuletzt genannten Fällen haben die Geschädigten ebenfalls keine Zahlung veranlasst, sondern informierten vielmehr die Polizei.
Deren Ermittlungen führten am 24.12.2016 nach Dursuchung der Wohnanschrift des Angeklagten zu dessen Festnahme auf einer von diesem angetretenen Kurierfahrt, nachdem der Angeklagte am 23.12.2016 aus Versehen eine rückverfolgbare Emailadresse verwandt hatte, welche die Polizei zu seiner IP-Adresse führte.
B.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hatte, sowie den insoweit verlesenen Urkunden, insbesondere dem Bundeszentralregisterauszug vom 28.04.2017.
Zur Sache beruhen sie gleichfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, an denen zu zweifeln die Kammer ebenfalls keine Veranlassung hatte, sowie auf den Bekundungen des Zeugen EKHK K, den verlesenen Urkunden zur Schadenshöhe und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
Dass das Geständnis des Angeklagten zutreffend ist, ergibt sich insbesondere aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche den Angeklagten beim Aufgeben der Einschreiben in der F3 Q2filiale zeigen. Zudem konnte auf den beim Angeklagten anlässlich der Durchsuchung sichergestellten PCs/Tablets eine Datei mit einer Art „Chronik“ der Taten aufgefunden werden, welche in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Der Angeklagte hat dazu angegeben, diese Datei erstellt zu haben, damit im Nachhinein alles leichter rekonstruierbar sei. Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten sind damit ausgeschlossen.
C.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß den §§ 249 Abs. 1 und 2, 253, 255, 303, 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
D.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I.
§§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB sehen für eine räuberische Erpressung eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, in minder schweren Fällen gemäß § 249 Abs. 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
II.
Die Kammer ist in allen drei Fällen vom Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne der §§ 249 Abs. 2, 255, 253 StGB und damit vom geminderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen.
Zwar überwogen die für den Angeklagten sprechenden Umstände die gegen ihn sprechenden bei isolierter Betrachtung jeweils nicht in einem Maße, das die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen hart hätte erscheinen lassen.
Für den Angeklagten sprach,
dass er sich – in frühem Stadium – geständig eingelassen und reuig gezeigt hat;
dass er – trotz seines hohen Lebensalters – nicht vorbestraft ist;
dass er sich zur Tatzeit in einer finanziellen Notlage befand;
dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden als besonders haftempfindlich angesehen werden muss;
dass er über Weihnachten und Neujahr Untersuchungshaft erlitten hat;
sich Teile seiner Familie infolge der Taten von ihm abgewandt haben.
Zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen,
dass die Taten eine hohe kriminelle Energie des Angeklagten offenbaren, der insoweit einen großen organisatorischen Aufwand betrieben hat;
dass die von ihm erstrebte Beute sehr hoch war (insgesamt ca. 2,15 Mio. Euro);
dass die Taten Großunternehmen betrafen, was zu einer hohen Imageschädigung hätte führen können.
Unter Berücksichtigung des Versuchscharakters der Taten war indes die Annahme eines minder schweren Falles geboten, welche gegenüber der ansonsten möglichen Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB die für den Angeklagten günstigere Sachbehandlung darstellt.
III.
Ausgehend von dem geminderten Strafrahmen hat die Kammer im Fall 1 unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch den Einsatz von Buttersäure einerseits ein nicht unbeträchtlicher Sachschaden von ca. 10.000,00 € entstanden ist, andererseits aber eine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher nicht vorlag und dieser Eindruck auch nicht erweckt wurde, auf eine tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von
e i n e m Jahr und a c h t Monaten
erkannt.
IV.
In den Fällen 2 und 3 hat die Kammer ausgehend vom geminderten Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB unter nochmaliger Abwägung aller o.g. für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des angedrohten Einsatzes eines gefährlichen Gifts (Zyankali/Kaliumzyanid) und der sehr hohen Forderung von jeweils 1 Mio. € auf eine tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von jeweils
z w e i Jahren und z w e i Monaten
erkannt.
V.
Die so gebildeten Einzelstrafen waren gemäß den §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten unter Berücksichtigung der Abnahme der Hemmschwelle einerseits und den verschiedenen geschädigten Unternehmen andererseits auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
d r e i Jahren und n e u n Monaten
erkannt.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.