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Landgericht Bonn·21 KLs-551 Js 325/12-20/13·26.04.2015

Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn hob den Haftbefehl des Amtsgerichts auf, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig war. Der Angeklagte befand sich seit dem 4.1.2013 in Haft und war später zu 4½ Jahren verurteilt worden; die Untersuchungshaft wurde angerechnet. Die Revision ist anhängig; der BGH hat Sachverständige beauftragt. Aufgrund der zu erwartenden Überschreitung der Halbstrafenpraxis für Ausländer wurde Entlassung angeordnet; die Vollziehung wurde für eine Woche ausgesetzt, um der Staatsanwaltschaft Zeit für eine Beschwerdeentscheidung zu geben.

Ausgang: Haftbefehl aufgehoben; Vollziehung für eine Woche ausgesetzt, damit die Staatsanwaltschaft über eine Beschwerde entscheiden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Fortdauer im Verhältnis zum verfolgten Zweck unverhältnismäßig wird.

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Auf die verhängte Freiheitsstrafe wird die in Untersuchungshaft verbüßte Zeit angerechnet.

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Ergibt sich absehbar, dass ein Beschuldigter bei Fortdauer der Untersuchungshaft bereits mehr als die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft verbleiben würde und keine zeitnahe endgültige Entscheidung zu erwarten ist, kann dies die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen.

4

Bei ausländischen Beschuldigten ohne innerstaatliche Bindungen kann die Praxis der Vollstreckungsbehörden, nach Hälfte der Strafe eine Abschiebung vorzunehmen, die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft beeinflussen.

Relevante Normen
§ 456a StPO in Verbindung mit RV d. JM NRW vom 20.8.1985

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 03.12.2012 (## Gs ####/##) wird aufgehoben.

Die Vollziehung der Aufhebung wird für die Dauer einer Woche ausgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 03.12.2012 war aufzuheben, weil die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist.

4

Der Angeklagte wurde am 4.1.2013 in Spanien festgenommen, weil er dringend verdächtig war, am 23.07.2010 in C an einem Überfall auf ein Schmuckgeschäft beteiligt gewesen zu sein (Beute 125.000,- €). Seitdem befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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Am 26.09.2013 wurde der Angeklagte von der Kammer wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (21 KLs 20/13). Die in Spanien erlittene Untersuchungshaft wurde 1:1 angerechnet. Das zentrale Beweismittel gegen den die Tat bestreitenden Angeklagten ist die Übereinstimmung seiner DNA mit einer Spur am Tatort.

6

Über die Revision des Angeklagten wurde bisher nicht entschieden. Die Stellungnahme der Generalbundesanwaltschaft liegt dem 2. Strafsenat des BGH seit dem 17.4.2014 vor. Auf eine Sachstandsanfrage der Kammer wurde am 20.11.2014 vom damaligen Berichterstatter erklärt, dass über die Revision „in den nächsten Wochen“ entschieden würde. Durch Beschluss der Kammer vom 25.11.2014 wurde sodann entschieden, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft derzeit noch verhältnismäßig sei.

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Mit Verfügung vom 15.3.2015 hat der BGH zwei Sachverständige damit beauftragt, zu einigen wissenschaftlichen Aspekten des DNA-Beweises Stellung zu nehmen. Anschließend soll Termin für eine Revisionshauptverhandlung anberaumt werden.

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Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft weit mehr als die Hälfte der ausgeurteilten Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft bleiben wird, ohne dass eine endgültige Entscheidung herbeigeführt wurde. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren. Es entspricht der Praxis der Strafvollstreckungsbehörden in NRW, dass Ausländer ohne innerstaatliche Bindungen nach der Hälfte der verbüßten Strafe abgeschoben werden. Die Rechtsgrundlagen für eine solche Halbstrafenentscheidung ergeben sich aus § 456a StPO in Verbindung mit der RV d. JM NRW vom 20.8.1985 (9174 – III A.2). Für den Angeklagten bedeutet diese Vollstreckungspraxis, dass er sich bei Rechtskraft der Kammerentscheidung schon jetzt in S (oder Spanien) als freier Mann bewegen könnte. Dementsprechend ist er aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

9

II.

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Die Vollziehung der Aufhebung war für die Dauer einer Woche auszusetzen, um der beteiligten Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Entscheidung über eine Beschwerdeeinlegung zu geben.