Schwere räuberische Erpressung mit Scheinwaffen in zwei Fällen (LG Bonn)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn hatte über zwei Überfälle auf eine Tankstelle und einen Supermarkt zu entscheiden, bei denen der Angeklagte jeweils Scheinwaffen einsetzte, um Kassenkräfte zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen. Streitentscheidend waren u.a. die Qualifikation der Scheinwaffen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB sowie Fragen der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB). Das Gericht verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Eine Unterbringung nach § 64 StGB wurde mangels Hangs zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum abgelehnt.
Ausgang: Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu 3 Jahren 6 Monaten; § 64 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine schwere räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Herausgabe von Geld erzwingt und sich dadurch rechtswidrig bereichern will.
Gegenstände, die objektiv keine Waffe sind und keine objektive Verletzungsgefahr begründen, können als „Werkzeug oder Mittel“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB zu qualifizieren sein, wenn sie bei ihrem Einsatz eine einer Waffe vergleichbare Bedrohungswirkung entfalten.
Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB setzt eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit voraus; eine lediglich vorhandene Einschränkung unterhalb dieser Schwelle genügt nicht.
Ein minderschwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB kann anzunehmen sein, wenn die für den Täter sprechenden Umstände die gegen ihn sprechenden so deutlich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre.
Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang voraus, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen; langjähriger Konsum allein genügt nicht, wenn keine eingewurzelte intensive Neigung und keine entsprechende Abhängigkeitsentwicklung feststellbar sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Er-pressung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
- §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 53 StGB -
Gründe
A.
I.
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
II.
1. Tatgeschehen am 14.11.2010
a) Tatvorgeschichte:
Am 13.11.2011 war das zuletzt vom Angeklagten erworbene Heroin aufgebraucht. Er hatte Angst, da er nicht wusste, wie er an neues Heroin kommen sollte. So wachte er am 14.11.2011 morgens gegen 5:00 Uhr auf und durchdachte verschiedene, auch illegale Möglichkeiten, wie er an Geld kommen könnte. Hierbei kam ihm auch der Gedanke, um die Mittagszeit eine Tankstelle zu überfallen. Zum einen hoffte er auf nur wenige Kunden zu dieser Zeit, zum anderen erhoffte er sich eine im Vergleich etwa zu einem Handtaschenraub höhere Beute. Nachdem er den Entschluss gefasst hatte, diesen Gedanken in die Wirklichkeit umzusetzen, obwohl er damit finanziellen Schaden anrichten und Menschen ängstigen würde, baute er ein altes Bolzenschubwerkzeug seines Vaters, das waffenähnlich aussieht, jedoch nicht funktionsfähig war, zusammen. Zudem setzte er sich eine Wollmütze und eine Sonnenbrille auf, damit er nicht ohne weiteres erkannt werden würde. Weiter umwickelte er, da er keine Schuhe besaß, seine Füße mit Stoff und beklebte diesen zur Befestigung mit einem durchsichtigen Klebeband. Als er hiermit gegen Mittag fertig war, setzte er sich auf sein silbernes Fahrrad, das mit einem Multifunktionslenker ausgestattet war, und fuhr in Richtung B-Tankstelle in E.
b) Tatgeschichte
An der B-Tankstelle in der Sstraße ## angekommen betrat er diese gegen 13:10 Uhr, bekleidet u.a. mit der bereits genannten schwarzen Sonnenbrille, der dunkelblaue Wollmütze sowie der um seine Füße gewickelten und mit Klebeband beklebten Stofffetzen. Mit einer Plastiktüte in der Hand stellte er sich hinter dem Kunden L an der Kasse an, wobei er sich gegen die Kühltheke lehnte und sich festhielt. Als er an der Reihe war, ging er um den Verkaufstresen herum. Die Zeugin I kam ihm an die Seite des Verkaufstresens entgegen, weil sie dachte, er wolle Pfandflaschen abgeben. Statt Pfandflaschen holte der Angeklagte, der etwas kleiner war als die Zeugin, jedoch das ca. 30 cm lange Bolzenschubwerkzeug aus der Tüte und richtete es auf deren Bauch/ Brust. Mit im einzelnen nicht aufgeklärten Worten, die jedoch aus Sicht der Zeugin eindeutig waren, forderte er sie auf, ihm das sich in der Kasse befindliche Scheingeld zu geben. Diese öffnete, während die gesamte Zeit das Bolzenschubwerkzeug, von dem sie dachte, es handle sich um eine Waffe, auf sie gerichtet war, aus Angst um ihr Leben durch Knopfdruck die Kasse. Sodann entnahm sie die dort befindlichen Geldscheine und legte diese in die Tüte, die ihr vom Angeklagten offen hingehalten wurde. Ihre Frage, ob er auch das Münzgeld haben wolle, verneinte er. Vielmehr steckte er das Bolzenschubwerkzeug zurück in die Tüte, ging an dem Zeugen N und dem nahe des Ausgangs stehenden Kunden L mit einem etwas „geknickten“ Gang vorbei und verließ die Tankstelle mit einer Beute von ca. 700,00 Euro.
c) Tatnachgeschehen
Draußen setzte er sich auf sein Fahrrad und fuhr mit diesem über die I2straße und das N Feld zu seiner Wohnung. Da er aus Angst, entdeckt zu werden, sehr schnell fuhr, musste er aus Atemnot zweimal anhalten. Zuhause angekommen war er selbst so schockiert über sein Vorgehen, dass er eine Stunde auf dem Bett saß und nachdachte, wobei er ständig damit rechnete, die Polizei würde bei ihm klingen, was aber nicht der Fall war. Als er nach einiger Zeit seine Beute zählte, war er über deren Höhe enttäuscht, da er sich insgeheim eine vierstellige Summe erhofft hatte. Im Laufe des Nachmittags fuhr er zum C, wo er zum einen seine Schulden beglich, zum anderen neues Heroin erwarb.
Die Zeugin I begab sich nach dem Vorfall in ein Personalzimmer in der Tankstelle und brach in Tränen aus. Während der Zeuge N sie tröstete, rief ihr Kollege, Herr C2, die Polizei, wickelte die restlichen Kunden ab und verschloss die Tankstelle. Die Zeugin I wurde mit dem Notarzt in die Rheinischen Landeskliniken verbracht, wo man ihr zwei Beruhigungstabletten verabreichte und ihr eine Schlaftablette mitgab. Nach ca. zwei Stunden begab sie sich auf Rat der Ärzte erneut zur Tankstelle, um die Geschehnisse von Anfang an aufzuarbeiten. Am nächsten Tag suchte sie ihren Hausarzt auf, der ihr weitere Beruhigungs- und Schlaftabletten verordnete. Zwar setzte sie die Beruhigungstabletten schon nach kurzer Zeit ab, da sie sich durch diese retardiert und in ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrer kleinen Tochter eingeschränkt fühlte. Die Schlaftabletten hingegen brauchte sie wegen anhaltender Schlafstörungen vollständig auf. Zudem nahm sie an etwa fünf bis sechs Sitzungen von je einer Stunde bei der Seelsorge teil, um das Geschehen psychisch besser verarbeiten zu können. Nachdem die Zeugin nach dem Vorfall zunächst zwei Wochen gar nicht gearbeitet hatte, arbeitete sie in der Folgezeit für etwa drei bis vier Monate lediglich zu Zeiten, in denen zwei Mitarbeiter anwesend sind. Da es wenige solcher sogenannter Doppelschichten gibt, hatte sie über diesen Zeitraum hinweg finanzielle Einbußen von ca. 100,00 bis 150,00 Euro monatlich. Seitdem arbeitet die Zeugin wieder in dem Umfang wie vor dem Tatgeschehen.
2. Tatgeschehen am 25.11.2010
a) Tatvorgeschichte:
Da der Angeklagte wegen der offenen Schulden am 14.11.2010 lediglich Heroin in geringer Menge hatte kaufen können, war dieses bereits nach wenigen Tagen aufgebraucht und er sah sich in einer ähnlich ausweglosen Situation wie am 14.11.2010. Am Morgen schaffte er es zwar noch, mit dem Bus in die Stadt zu fahren und sich neues Insulin zu besorgen. Durch die Anstrengungen der Fahrt ging es ihm jedoch noch schlechter, als er wieder zuhause ankam. Er rief verschiedene Leute an mit der Bitte, ihm Geld zu leihen. Da er hiermit jedoch keinen Erfolg hatte, dachte er erneut über illegale Möglichkeiten nach, um an Geld zu kommen. Zwar wollte er im neuen Jahr vieles in seinem Leben ändern. Allerdings sah er keinen Weg, wie er die Zeit bis dahin meistern sollte, so dass er sich trotz der ihn plagenden Gewissensbisse und der Angst, diesmal entdeckt werden zu können, dazu entschloss, sich auf ähnlichem Wege wie am 14.11.2010 Geld zu beschaffen. Da er jedoch beim letzten Mal Probleme gehabt hatte, mit dem Fahrrad den weiten Weg nach Hause zu bewältigen, wählte er dieses Mal den nahe seiner Wohnung gelegenen Tmarkt aus. Auch bei diesem rechnete er mit wenigen Kunden zur Mittagszeit, was ihm wichtig war, weil er möglichst wenige Personen ängstigen wollte. Darüber hinaus holte er, weil er das Bolzenschubwerkzeug beim letzten Mal als zu schwer empfand, eine Spielzeugpistole aus dem Keller. Damit diese wegen des Plastiks nicht sofort als solche erkannt werden würde, setzte er ein zufälliges passendes Rohr auf den Plastiklauf und montierte einen Schalldämpfer. Bekleidet mit Sonnenbrille und Wollmütze sowie mit Klebeband verklebten Stofffetzen an den Füßen fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrrad zu dem Tmarkt in der Straße S2 ## in B2.
b) Tatgeschichte
Dort angekommen betrat er diesen gegen 13:15 Uhr. Da niemand an der Kasse saß, ging er durch die Filiale und stieß auf die Zeugin X, die gerade damit beschäftigt war, Regale aufzufüllen. Er richtete die Spielzeugpistole auf die Zeugin, welche diese insbesondere wegen des Aufsatzes für echt hielt. Der Angeklagte forderte sie auf, mit ihm zur Kasse zu gehen. Dieser Aufforderung folgte sie aus Angst um Leib und Leben. Auf dem Weg zur Kasse rief sie nach ihrer Kollegin, Frau F. Diese erschien, als sich die Zeugin X und der Angeklagte bereits an der Kasse befanden. Als der Angeklagte die Zeugin F erblickte, konzentrierte er sich auf diese und sagte zu ihr: „Geld her!“. Zwar sagte die Zeugin F zunächst „Nein!“, woraufhin der Angeklagte, der niemanden verletzten wollte, kurz davor war, aufzugeben. Dann aber dachte er „dafür bist Du hier“; und wiederholte stattdessen seine Aufforderung, ihm Geld zu geben. Da die Zeugin mittlerweile die Spielzeugpistole wahrgenommen hatte, mit der der Angeklagte „herumfuchtelte“ und die sie ebenfalls für echt hielt, ging sie aus Angst um Leib und Leben auf die Kasse zu. Sie steckte den Schlüssel in die Kasse und tippte einen Betrag ein, um diese zu öffnen. Dann entnahm sie die in der Einlage befindlichen Geldscheine und legte sie in die Plastiktüte, die ihr der Angeklagte mit beiden Händen offen entgegenhielt, wobei er in der einen Hand weiter die Pistole hielt. Die Herausnahme des Münzgeldes lehnte er ab und sagte stattdessen „auch unten“, wobei er auf die Einlage zeigte. Frau F hob die Einlage daraufhin beiseite, entnahm die sich darunter befindlichen größeren Geldscheine und legte diese ebenfalls in die Tüte des Angeklagten. Dieser verließ daraufhin mit einer Beute von ca. 500,00 Euro schnellen Schrittes das Geschäft und fuhr mit seinem Fahrrad in Richtung Hauptstraße, von wo aus er über einen kleinen Umweg zu sich nach Hause fuhr.
c) Tatnachgeschehen
Zuhause erlitt der Angeklagte zunächst einen Weinkrampf. Er legte sich auf sein Bett und seine Gedanken wechselten zwischen der Angst, er könnte jeden Augenblick festgenommen werden, und dem Hass auf sich selbst angesichts der von ihm begangenen Tat. Nach ca. einer Stunde fuhr er zum C. Dort kaufte er eine größere Menge Heroin, weil ihm suggeriert wurde, dass angesichts der anstehenden Weihnachtsfeiertage die Ware knapp werden könnte. Während er einen Teil des Heroins bei einem Freund in C3 deponierte, fuhr er mit dem anderen nach Hause und konsumierte.
Nach einem Hinweis einer Mitarbeiterin aus dem Sozialamt der Gemeinde B2 vom 26.11.2010 dahingehend, dass es in ihrer Zuständigkeit eine Person, nämlich den Angeklagten gebe, die immer barfuß laufe, begab sich die Polizei zu dessen Wohnanschrift und nahm ihn fest. In seinem Einverständnis wurde seine Wohnung aufgesucht, wo ein silbernes Fahrrad mit einem Multifunktionslenker sowie eine selbst gebaute Waffe und eine Sonnenbrille aufgefunden wurden, wobei die letzteren beiden Gegenstände sichergestellt wurden.
Nachdem der Angeklagte die Taten im Rahmen einer noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Vernehmung insgesamt bestritten hatte, erließ das Amtsgericht C3 einen Haftbefehl, der sogleich verkündet und in Vollzug gesetzt wurde. Der Angeklagte wurde daraufhin in die JVA L2 verbracht. Dort wurde ihm über einen Zeitraum von neun Tagen Polamidon verabreicht, wobei die Menge stetig reduziert wurde. Die nach Absetzen dieses Wirkstoffs aufgetretenen starken Schmerzen versuchte er in der Folgezeit, ohne weitere Schmerzmedikation zu ertragen.
Nachdem der Angeklagte zunächst ein schriftliches Geständnis abgelegt hatte, wurde für den 30.12.2010 ein Haftprüfungstermin anberaumt. In diesem wiederholte er die Ausführungen in seinem schriftlichen Geständnis und machte ergänzende Angaben, woraufhin ein Haftverschonungsbeschluss erlassen und der Angeklagte noch am selben Tag aus der Haft entlassen wurde. Gemäß den Auflagen im Haftverschonungsbeschluss gab er in der Folgezeit die von ihm bei den Taten verwendeten Gegenstände bei der Polizei ab und begab sich in ärztliche Behandlung. Auf ärztlichen Rat hin begann er, erneut Tramadol einzunehmen. Zudem ist für den 13.07.2011 eine Hüftoperation mit einem etwa zehntägigen stationären Aufenthalt und einer sich anschließenden Rehabilitationsmaßnahme von ca. sechs bis acht Wochen geplant.
Frau F ist seit dem Tag nach dem Überfall arbeitsunfähig krank und befindet sich bis heute in Behandlung. Auch der Zeugin X, die zunächst alles „ganz locker“ nahm, ging es zunehmend schlechter, woraufhin sie einen Arzt aufsuchte. Dieser schrieb sie über mehrere Wochen arbeitsunfähig krank, so dass sie zunächst bis Mitte Januar überhaupt nicht arbeitete. Sodann durchlief sie im Rahmen des Hamburger Modells eine allmähliche Wiedereingliederung. Erst ab Mitte Februar 2011 konnte sie wieder ihre übliche Stundenzahl arbeiten. Vorher hatte sie, da ihr Gehalt auf Stundenbasis berechnet wird, finanzielle Einbußen. Zudem waren ihr bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wöchentliche psychologische Behandlungen zur Aufarbeitung des Geschehens verordnet.
B.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu seinem Lebenslauf sowie der Tatvorgeschichte entsprechend den Feststellungen eingelassen, die durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H bestätigt und ergänzt wurden. Die festgestellten Vorstrafen beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den Entscheidungen des Amtsgerichts C3 vom ##.01.2008 und vom ##.10.200 nebst Anklageschriften.
Zu den konkreten Tatgeschehen hat sich der Angeklagte glaubhaft geständig eingelassen. Diese Angaben werden bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen I, N und X sowie den verlesenen Bekundungen von Frau F vom 25.11. und 26.11.2010. Der Tatablauf vom 14.11.2010 ist auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Überwachungskameras nachzuvollziehen. Schließlich wird dieser auch bestätigt durch das Bolzenschubwerkzeug sowie die Spielzeugpistole nebst „Aufsteckrohr“.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auch zum Tatnachgeschehen entsprechend den Feststellungen eingelassen, wobei seine Angaben durch die Festnahmeanzeige vom 26.11.2010, das mit „Geständnis“ überschriebene Schreiben des Angeklagten vom 12.12.2010 sowie das Haftprüfungsprotokoll vom 30.12.2010 bestätigt und ergänzt wurden.
Die durch die Taten eingetretenen Folgen beruhen betreffend den finanziellen Schaden auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und betreffend die Beeinträchtigungen der Tatopfer auf den Bekundungen der Zeuginnen X und I sowie der Aussage von Frau F vom 26.11.2010.
C.
In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen strafbar gemacht.
I.
Der Angeklagte brachte sowohl die Zeugin I als auch die Zeugin F dadurch, dass er Scheinwaffen auf sie richtete, welche diese für echt hielten und deshalb von einer Gefahr für Leib und Leben ausgingen, dazu, eine Kasse zu öffnen und ihm das darin befindliche Scheingeld zu übergeben. Mit diesem wollte er sich zu Unrecht bereichern. Die vom Angeklagten bei sich geführten Scheinwaffen sind dabei als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB zu qualifizieren. Denn es handelt sich um Gegenstände, von denen zwar weder aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaft oder ihrer objektiven Beschaffenheit noch bei dem vom Angeklagten beabsichtigen Einsatz eine objektive Gefahr für Leib und Leben ausging, die jedoch bei ihrer Verwendung durch den Angeklagten eine diesen Werkzeugen oder Mitteln vergleichbare Bedrohungswirkung entfalteten.
II.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war weder vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch war sie erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB.
Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit folgen nicht aus dem Verhalten des Angeklagten zur Tatzeit und haben sich auch in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Auch eine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit war nicht gegeben.
Zunächst hat der Sachverständige Dr. H eine Abhängigkeitserkrankung im klassischen Sinne mit der Begründung verneint, es fehle hierfür sowohl an der typischen Dosissteigerung als auch an einem Verfall der Persönlichkeitsstruktur. Zwar hat der Sachverständige im Weiteren eine krankhafte seelische Störung in Form eines chronisch schädlichen Gebrauchs von Substanzen bejaht, die soweit fortgeschritten gewesen sei, dass es beim Angeklagten zu Entzugserscheinungen komme, wenn auch angesichts der niedrigen Dosierung in nur abgeschwächter Form. Hieran anknüpfend hat er weiter nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass seiner Ansicht nach zu den Tatzeitpunkten ein Zustand vorgelegen habe, in dem der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dies hat er damit begründet, dass der Angeklagte, der viel alleine sei und dem es an einem Korrektiv von außen fehle, sich mehr und mehr auf sich und seine Schmerzen bzw. deren Bekämpfung konzentriert habe. So habe sich sein Leben kurz vor den Taten nur noch darum gedreht, sich Gedanken darüber zu machen, ob er gerade an Schmerzen leide oder ob diese noch hinreichend durch das Inhalieren von Heroin bekämpft seien bzw. ob er, um neuen Schmerzen frühzeitig zu begegnen, erneut Heroin konsumieren müsse. Die sich vor den Taten zuspitzenden Umstände im Hinblick auf seine finanzielle Situation führten nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass der Angeklagte – auch im Hinblick auf seine Erfahrung betreffend das diabetische Koma – ständig befürchtet habe, in eine lebensbedrohliche Situation geraten zu können, auch wenn dies objektiv nicht zu befürchten gewesen sei. Aufgrund dieser Situation und unter Berücksichtigung von – wenn auch geringen – Entzugserscheinungen ist auch aus Sicht der Kammer eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten anzunehmen, zumal die glaubhafte Schilderung der Stunden vor den Taten durch den Angeklagten dies bestätigt hat. Ihm war klar, dass er auf legale Weise keine weiteren finanziellen Mittel erhalten würde, er empfand aber bereits die Unannehmlichkeiten des Entzugs und fürchtete sich vor allem vor den Schmerzen, die auf ihn zukommen würden, wenn er nicht bald wieder Heroin konsumieren würde. Mit einem Art „Tunnelblick“ fing er an, auch illegale Möglichkeiten zu durchleuchten und fasste jeweils den Plan, unter Zuhilfenahme einer Scheinwaffe einen Überfall zu begehen.
In beiden Fällen war der Angeklagte allerdings nicht in erheblicher Weise in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, die eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB rechtfertigen würden. Vielmehr zeigt sein Verhalten vor, bei und nach den Taten, dass er sich einerseits des Unrechts seines Handelns bewusst war und andererseits seine Handlungen insgesamt zielgerichtet und von ihm beherrscht waren:
Der Angeklagte entschloss sich zu den Überfällen, obwohl er damit finanziellen Schaden anrichten und Menschen ängstigen würde. Dabei überlegte er im Vorfeld, dass es vorzugswürdig sei, ein Unternehmen zu schädigen als – etwa bei einem Handtaschenraub – eine einzelne Person, die möglicherweise durch sein Handeln selbst in finanzielle Engpässe kommen könne. Weiter suchte er die Tatzeit danach aus, dass sich nur wenige Personen an den Tatorten aufhielten, um nicht unnötig Leute zu erschrecken. Vor der zweiten Tat überlegte der Angeklagte sogar noch, was er im Vergleich zum ersten Mal besser machen könne, und wählte deshalb eine leichtere Scheinwaffe und suchte sich einen näher an seiner Wohnung gelegenen Tatort. In beiden Fällen traf er zudem Vorkehrungen, um nicht erkannt zu werden. Er setzte sich Sonnenbrille und Wollmütze auf und umwickelte seine Füße in der Hoffnung, man würde ihn nicht als den „C4“ identifizieren.
Auch während der Taten war das Verhalten des Angeklagten kontrolliert und überlegt. So wartete er in der Tankstelle sogar noch, bis der Kunde vor ihm bedient worden war, weil er möglichst wenig „Aufsehen“ erregen wollte. Insgesamt agierte er bei beiden Taten ruhig und besonnen, aber auch zielgerichtet, was sich etwa daran zeigt, dass er beide Male Münzgeld ablehnte und, nachdem er von der Höhe der Beute beim ersten Mal enttäuscht war, bei der zweiten Tat gezielt nach den Scheinen unterhalb der Münzeinlage fragte. Schließlich bereute der Angeklagte schon während der Taten sein Handeln, war sich also auch währenddessen des Unrechts seines Tuns bewusst.
Auch das Verhalten nach den jeweiligen Taten zeigt, dass jedenfalls keine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist. Statt sich nämlich etwa mit der Beute sofort neues Heroin zu beschaffen, fuhr der Angeklagte jeweils nach Hause, wobei er sich Gedanken darüber machte, welchen Weg er nehmen sollte, um nicht entdeckt zu werden. Zuhause angekommen setzte er sich zunächst einmal mit den Geschehnissen auseinander, wobei er neben der Angst, entdeckt zu werden, vor allem Scham für diese verspürte und beim zweiten Mal sogar in einen Weinkrampf verfiel. Erst nachdem er in beiden Fällen über einen gewissen Zeitraum auf dem Bett gelegen und nachgedacht hatte, begab er sich zum C, um Heroin zu erwerben.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
Der Sachverständige hat auch die anderen Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint: So habe keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen im Sinne einer Affektsituation bzw. habe der Angeklagte nicht an einem schweren körperlichen Erschöpfungssyndrom gelitten. Weiter sei auch kein Schwachsinn festzustellen, im Gegenteil wäre der Angeklagte seiner Einschätzung nach mit dem Realschulabschluss unter seinen geistigen Fähigkeiten geblieben. Schließlich sei dem Angeklagten auch keine schwere andere seelische Abartigkeit zu attestieren. Auch wenn der Angeklagte eine sehr akzentuierte Persönlichkeit sei, so könne er sich doch grundsätzlich in die Gesellschaft einordnen und wisse Recht von Unrecht zu unterscheiden. Diesen insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an.
D.
I.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB wird schwere räuberische Erpressung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In Abweichung hiervon hat die Kammer den Strafrahmen § 250 Abs. 3 StGB entnommen, da die Taten als minderschwerere Fälle zu werten sind. Die für den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die gegen ihn sprechenden derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint.
Für den Angeklagten sprach, dass
- er die Taten reumütig gestanden hat und diesem Geständnis eine besondere Bedeutung zukommt, da die Zeugen den Angeklagten sämtlich nicht bzw. jedenfalls nicht sicher wiedererkannt hatten,
- er sich bei den in der Hauptverhandlung anwesenden Zeuginnen entschuldigt hat,
- er seit fast zehn Jahren Heroin konsumiert,
- er trotz dieses langen Konsums bislang strafrechtlich nicht wegen Beschaffungskriminalität in Erscheinung getreten ist,
- dem Angeklagten trotz vielfacher Vorstellung bei Ärzten und Beratungsstellen auch aufgrund einer insgesamt ungünstigen Konstellation keine bzw. nicht die richtige Hilfestellung gewährt worden war
- keiner der Zeugen verletzt wurde,
- der Angeklagte unterhalb der Schwelle des § 21 StGB in seiner Schuldfähigkeit gemindert war,
- von den vom Angeklagten verwendeten Scheinwaffen keine Gefahr ausging,
- der Angeklagte neben der Verwendung der Scheinwaffe keine Gewalt gegenüber den Tatopfern ausübte,
- er an akutem Geldmangel litt und
- er über einen Monat in Untersuchungshaft verbrachte und während dieser Zeit wegen der fehlenden Schmerzmedikation besonders haftempfindlich war.
Gegen den Angeklagten sprachen, dass
- er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist,
- es neben dem Schaden bei den jeweiligen Unternehmen auch zu materiellen Einbußen bei den Zeuginnen I und X gekommen ist und
- die Taten erhebliche psychische Folgen bei den Opfern auslöste und zum Teil noch immer eine regelmäßige ambulante Behandlung erforderlich ist.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die – oben dargestellten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass den für den Angeklagten sprechenden Umständen in diesem Zusammenhang ein geringeres Gewicht beizumessen war, da sie bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben.
Demnach war für die unter A. II. 1. b) festgestellte Tat auf die tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
zu erkennen.
Weiter war für die unter A. II. 2. b) festgestellte Tat auf die Einzelstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten
zu erkennen. Dabei hat die Kammer eine höhere Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen angesehen, weil die Folgen für die Zeugin X gravierender waren als für die Zeugin I und der Angeklagte diese Tat nur wenige Tage nach der ersten Tat begangen hat. Eine Erhöhung von mehr als zwei Monaten war jedoch nicht vorzunehmen, weil auch zu berücksichtigen war, dass insbesondere für diese Tat, für welche es keine Videoaufzeichnungen gab, dem Geständnis des Angeklagten besondere Bedeutung beizumessen ist.
Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hielt das Gericht unter nochmaliger Würdigung der vorerwähnten Strafzumessungstatsachen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, sie aus der gleichen Motivlage heraus vorgenommen wurden und es sich um ähnliche Taten handelte, so dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten angemessen, aber auch ausreichend ist.
II.
Die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen, da kein Hang des Angeklagten besteht, Betäubungsmittel in Form von Heroin im Übermaß zu sich zu nehmen. Zwar nimmt der Angeklagte seit fast zehn Jahren Heroin zu sich. Dennoch besteht beim Angeklagten keine chronische körperliche Abhängigkeit bzw. eine „eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen“. Trotz seines zehnjährigen Konsums hat der Angeklagte seine Dosis nicht kontinuierlich gesteigert. Auch ist er nicht dazu übergegangen, das Heroin zu spritzen, um so eine größere Wirkung des Betäubungsmittels zu erreichen. Vielmehr hat er das Heroin „nur“ geraucht, wobei er dies zudem verteilt über den Tag in zehn bis zwölf Portionen getan hat. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass durch dieses Konsumverhalten kein Rausch erzeugt, vielmehr hierdurch lediglich eine – auch vom Angeklagten erstrebte – Schmerzlinderung herbeigeführt werden könne. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass es bei einer entsprechenden Dosierung lediglich zu geringen Entzugserscheinungen kommen könne. Schließlich hat der Sachverständige auch keinen Verfall der Persönlichkeit des Angeklagten festgestellt, der bei einer Abhängigkeitserkrankung zu erwarten wäre. Dieser Eindruck hat sich auch im Rahmen der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt. Er war in der Lage, die Geschehnisse geordnet und strukturiert darzustellen, wobei er diese durchaus redegewandt schilderte. Dies alles zeigt, dass der Angeklagte keine treibende bzw. beherrschende Neigung dazu hat, Heroin im Übermaß zu konsumieren, sondern es ihm darum ging, seine Schmerzen zu bekämpfen.
E.
Eine Entscheidung über die Einziehung der Asservate nach § 74 StGB bedarf es im Hinblick auf den ausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auf deren Rückgabe nicht.
F.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.