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Landgericht Bonn·21 KLs 5/22 LG Bonn 930 Js 228/21 StA Bonn·08.11.2022

LG Bonn: Raub durch Wegnahme einer Bauchtasche und Serien-Computerbetrug via Onlinebanking

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten A wegen gemeinschaftlichen Raubes, vier Körperverletzungen sowie 36 Fällen (teilweise versuchten) Computerbetrugs und sprach ihn im Übrigen, u.a. vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, frei. Angeklagter B wurde wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt und erhielt eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Der Raub lag in der gewaltsamen Fixierung des Geschädigten zur Wegnahme seiner Bauchtasche mit Bargeld. A erlangte zudem durch unbefugte Onlinebanking-Zugriffe Vermögensvorteile; Taterträge wurden eingezogen.

Ausgang: Teilweise Verurteilung (A: Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre; B: 1 Jahr 6 Monate auf Bewährung) und teilweiser Freispruch (u.a. keine Freiheitsberaubung); Einziehung von 22.115,34 EUR angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemeinschaftlicher Raub liegt vor, wenn ein Mittäter das Opfer gezielt körperlich fixiert, um dem anderen Täter die Wegnahme einer mit Bargeld gefüllten Tasche zu ermöglichen, und die Wegnahme erst unter Fortdauer dieser Gewalt gelingt.

2

Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter durch unbefugte Verwendung von Onlinebanking-Zugangsdaten das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch ohne Einverständnis des Kontoinhabers Kontoverfügungen auslöst; scheitert die Ausführung durch die Bank, bleibt es beim Versuch.

3

Eine Freiheitsberaubung erfordert eine tatsächliche Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit; fehlt es an einem Einsperren oder sonstigen objektiven Hindernissen und bestehen reale Möglichkeiten, den Aufenthaltsort zu verlassen oder Hilfe zu erlangen, reicht ein bloß subjektiv empfundenes Ausgeliefertsein hierfür nicht aus.

4

Gewerbsmäßiges Handeln im (Computer-)Betrug kann sich aus einer Vielzahl von Verfügungen in engem zeitlichen Zusammenhang ergeben, wenn der Täter sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortdauernde, nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

5

Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB setzt regelmäßig einen kommunikativen Prozess voraus; eine bloße (Teil-)Rückzahlung ohne entsprechende Opfer-Täter-Kommunikation begründet nicht zwingend eine Strafrahmenverschiebung.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1; § 25 Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 55 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 45 Abs. 2 JGG§ 223 Abs. 1 StGB§ 263a Abs. 1 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte A ist des gemeinschaftlichen Raubes, der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen sowie des Computerbetrugs in 36 Fällen, von denen es in 18 Fällen beim Versuch blieb, schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 22.115,34 EUR unterliegt betreffend den Angeklagten A der Einziehung von Taterträgen.

Der Angeklagte B ist des gemeinschaftlichen Raubes schuldig. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

einem Jahr sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Siegburg vom 09.01.2018 (213 Cs 5/18) und vom 22.03.2022 (201 Cs 29/22) wird betreffend den Angeklagten B abgesehen. Diese Strafen werden auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 EUR zurückgeführt.

Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und der psychosozialen Prozessbegleitung als Gesamtschuldner. Darüber hinaus trägt der Angeklagte A die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten A der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

- Angeklagter A: §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 263 Abs. 2, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4, 263a Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB -

- Angeklagter B: §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB -

Gründe

1

(bezüglich des Angeklagten B abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

2

Hier Feststellungen zur Person des Angeklagten A

3

Er ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten:

4

Das Amtsgericht Siegburg, 782 Js 1259/15 262 Ds 91/17, verurteilte ihn am 5. Oktober 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

5

„Im Juni 2015 nahm der Angeklagte über die Chat-Funktion einer Spieleplattform Kontakt zu dem zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alten Y2. auf. In Kenntnis des Alters forderte er das Kind wiederholt auf, es möge ihm Nacktbilder von sich senden, wobei das Kinde von dem Angeklagten auch aufgefordert wurde, sich auf den Bildern im Genitalbereich anzufassen. Der Angeklagte lockte das Kind, indem er ihm im Gegenzug versprach, ihm nach Erhalt der Bilder besondere Berechtigungen für das Online-Spiel einzuräumen.

6

Nach anfänglichem Sträuben übersandte das Kind dem Angeklagten schließlich am 29.09.2015 gegen 21:00 Uhr per WhatsApp mehrere Nacktbilder. Auf 5 Bildern steht das Kind mit heruntergelassener Boxershort nackt vor einem Spiegelschrank und fotografiert sich, wobei sein Penis gut erkennbar ist. Auf 3 weiteren Bildern fasst sich das Kind mit der Hand an den Penis.

7

Die von dem Kind übersandten Lichtbilder speicherten sich auf dem Handy des Angeklagten, was diesem bewusst war. Eine Löschung übernahm er nicht. Er wollte die Bilder vielmehr behalten.“

8

Am 1. Februar 2018 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, 782 Js 635/17 262 Ds 91/17, den Angeklagten unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung erneut wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 2. Februar 2021 erlassen. Der Verurteilung lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

9

„Der Angeklagte, der sich hervorragend mit der Programmierung von Computern auskennt, hat über von ihm erstellte virtuelle Server, die er bei verschiedenen Anbietern angemietet hatte, unterschiedliche Communities und Chaträume eingerichtet. In diesem Chaträumen bzw. Communities konnten zum Beispiel Teilnehmer an Online-Diensten miteinander chatten.

10

Im Mai 2017 nahm der Angeklagte sodann über den Teamspeakclient des Online-Spiels an „M“ Kontakt zu dem damals 9 Jahre alten Y3. auf. Das Alter von Y3 war dem Angeklagten kurz später bekannt. In Kenntnis des Alters forderte der Angeklagte Y3 auf, ihm per WhatsApp zwei Nacktbilder zu übersenden. Das Kind fertigte daraufhin am 28.05.2017 um 09:55 Uhr und um 09:59 Uhr Bilder von seinem nacktem Gesäß und seinem nacktem Penis an, die er daraufhin dem Angeklagten zusandte. Die dem Angeklagten zugesandten Bilder legten sich daraufhin im Speicher des Handys des Angeklagten ab.

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Zwischen dem 22.05.2017 und dem 28.05.2017 stand der Angeklagte in einem Videochat in Kontakt mit Y3. In Rahmen dieses Videochats onanierte der Angeklagte vor dem Kind bis zum Samenerguss. Dies wurde von dem Kind wahrgenommen.“

12

Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Siegburg, 782 Js 705/18 265 Ls 19/18, den Angeklagten am 13. Dezember 2018, rechtskräftig seit dem 17. Juli 2019, wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Verurteilung lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

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„Spätestens ab Oktober 2019 stand der Angeklagte über die Internetplattform „--------------“ in Kontakt zu dem im 0 2002 geboren Zeugen Y4. Y4 unterhielt auf der Internetplattform „--------------“ einen eigenen Bereich, für den er sich eine Domain und einen Server zugelegt hatte, dem dann weitere Interessenten beitreten konnten, um in diesem Bereich zu chatten. Der Angeklagte hatte Z zunächst Unterstützung auch in finanzieller Art angeboten. Auch trat der Angeklagte dem von Z eingerichteten Team bei.

14

Zwischen dem Angeklagten, Z und anderen Mitgliedern des Teams gab es in der Folgezeit auch Streitigkeiten, die letztlich dazu führten, dass der Angeklagte ausgeschlossen wurde. Z brach den Kontakt zum Angeklagten ab und blockierte ihn. In der Folgezeit bestand im November bis zum Abend des 05.12.2017 kein Kontakt zwischen dem Angeklagten und Z.

15

Am Abend des 05.12.2017 meldete sich der Angeklagte über WhatsApp bei dem Zeugen Z. Zunächst ging es ihm darum, dass der Angeklagte dem Zeugen Z vorwarf, der Zeuge habe von einem Mitspiele türkischer Abstammung, einem gewissen Y5, Nacktbilder verlangt. Mit der Begründung, er wolle von dem Zeugen Z das, was dieser von Y5 verlangt habe, forderte der Angeklagte den Zeugen Z auf, ihm Nacktbilder von sich zu übersenden. Dies lehnte der Zeuge Z zunächst ab. Im weiteren Chatverlauf versuchte der Angeklagte, den Zeugen Z unter Druck zu setzen, ihm Nacktbilder zu übersenden. Schließlich merkte der Angeklagte wiederholt an, der Zeuge Z würde sich ja bloß nicht trauen. Z wollte dies nicht stehen lassen und fertigte schließlich ein Foto von seinem entblößtem Genitalbereich, welches er dem Angeklagten schickte. Dem Angeklagten war zuvor bewusst, dass der Zeuge Z erst 15 Jahre alt war.

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Der Angeklagt forderte in der Folgezeit den Zeugen Z auf, weitere Nacktbilder von seinem Genitalbereich zu übersenden. Er führte hierzu seinerseits aus, der Zeuge Z solle beweisen, dass es ein Foto von ihm sei und kein Foto aus dem Internet, indem er seinen Daumen auf dem Bild mitablichte. Auch diesem Ansinnen kam der Zeuge Z nach und übersandte ein entsprechendes Bild von seinem entblößten Genitalbereich an den Angeklagten.

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Der Angeklagte kontaktierte Z darauf erneut und verlangte von ihm weiter Bilder, später einen Videoanruf über WhatsApp, wobei der Angeklagte hierzu ausführte, er wolle mehr, weil er von den Bildern ganz geil werde. Der Zeuge Z verweigerte indes zunächst das Ansinnen des Angeklagten, einen Videoanruf über WhatsApp zu führen, bei dem der Angeklagte das Genital des Zeugen Z sehen kann. Um sein Ziel zu erreichen, drohte der Angeklagte nunmehr dem Zeugen Z, die zuvor vom Zeugen übersandten Nacktbilder an alle Teammitglieder und alle weiteren Kontakte des Netzwerks zu übersenden, um das Netzwerk zu zerstören. Der Angeklagte beabsichtigte hierdurch derart Druck auf den Zeugen Z auszuüben, dass der Zeuge schließlich dem Ansinnen nach einen Videoanruf, bei dem sich der Zeuge völlig nackt zeigte, nachkam. Aus Angst, dass der Angeklagte seine Drohungen wahr machen und die Nacktbilder öffentlich machen würde, kam der Zeuge Z schließlich dem Ansinnen des Angeklagten nach. Der Zeuge zog sich vollständig nackt aus und führte im Anschluss einen Videochat mit dem Angeklagten, bei dem der Zeuge auch der Aufforderung des Angeklagten nachkam, die Kamera des Handys auf sein, des Zeugen, Genital zu richten.

18

Während dieses Chats betrat die Mutter des Zeugen Z dessen Zimmer, die das Geschehen bemerkte und den Videochat beendete.“

19

Die Strafe der letztgenannten Verurteilung verbüßte der Angeklagte bis zum 26. November 2020 in der Justizvollzugsanstalt Stadt. Nach der Entlassung aus der Haft zog er in die Wohnung seiner Schwester Y C und deren Familie, in welcher er bereits vor seiner Inhaftierung im Jahr 2019 gelebt hatte.

20

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 5. März 2021 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 6. März 2021 bis zum 23. Juli 2021 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stadt 0. Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 setzte das Amtsgericht Siegburg den Haftbefehl außer Vollzug und mit Beschluss vom 28. September 2022 hob die Kammer den Haftbefehl auf.

21

Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten B.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

23

Unter dem 4. August 1992 sah die Staatsanwaltschaft Bonn, 70 Js 340/92, von der Verfolgung des Vorwurfs des versuchten sexuellen Missbrauchs nach § 45 Abs. 2 JGG ab.

24

Am 31. Oktober 1994, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Amtsgericht Euskirchen, 6 Ls-73 Js 987/94-61/94, gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, eine Geldauflage und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

25

Das Amtsgericht Koblenz, 2108 Js 25414/97 – 25 Ds (361/97), verurteilte ihn am 13. November 1997, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach der Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 28. Dezember 2000 erlassen. Der Verurteilung lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

26

„Der wehrpflichte Angeklagte trat am 07.04.1997 den Dienst in seiner Einheit nicht an, sondern blieb dieser bis zu seiner Festnahme durch die Feldjäger am 19.04.97 ohne Erlaubnis fern.

27

Am 28.04.1997 meldete er sich erneut ohne Erlaubnis nicht zum Dienst in der Kompanie und blieb dieser fern bis zu seiner erneuten Festnahme durch die Feldjäger am 06.06.1997.

28

[…]

29

Am 08. Juli 1997 kehrte der Angeklagte nicht zu einer Einheit zurück sondern blieb dieser bis zu seiner Rückkehr am 18. Juli 1997 fern.

30

Grund der Abwesenheiten des Angeklagten von der Truppe war, daß er mit seinen Kameraden in der Truppe Schwierigkeiten des Zusammenlebens hatte. Im übrigen litt er unter der Tumorerkrankung seiner Mutter.“

31

Am 26. März 1998, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Koblenz, 2020 JS 1752/98JUG-25 DS, den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten. Nach Teilverbüßung setzte das Amtsgericht Siegburg mit Entscheidung vom 4. September 1998 den Strafrest zu zur Bewährung aus, welcher mit Wirkung vom 29. November 2000 erlassen wurde.

32

Das Amtsgericht Bonn, 73 DS 36 JS 1575/00 (600/00), verurteilte den Angeklagten am 29. Januar 2001, rechtskräftig sei dem 6. Februar 2001, wegen Betruges in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM Geldstrafe.

33

Am 10. Oktober 2011, rechtskräftig seit dem 27. Oktober 2011, verurteilte das Amtsgericht Siegburg, 116 Js 1683/11 207 Cs 285/11, den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 EUR.

34

Das Amtsgericht Siegburg, 556 Js 1422/14 206 Cs 46/14, verurteilte den Angeklagten am 8. August 2014, rechtskräftig seit dem 27. August 2014, wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EUR.

35

Am 9. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 26. Januar 2018, verurteilte das Amtsgericht Siegburg, 226 Js 2074/17 213 Cs 5/18, den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR. Der Verurteilung lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

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„[Der Angeklagte bezog] in der Zeit vom 01.06.2017 bis 31.07.2017 zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.276,80 Euro, weil [er] es pflichtwidrig und vorsätzlich [unterließ], der Arbeitsagentur Stadt 7 [seine] Arbeitsaufnahme seit dem 01.06.2017 bei D S M D, Stadt 2 anzuzeigen.“

37

Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Siegburg, 201 Cs 665 Js 1268/20 29/22, den Angeklagten am 22. März 2022, rechtskräftig seit dem 8. April 2022, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR. Die Strafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Außerdem ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 454,89 EUR an. Der Verurteilung liegen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

38

„[Der Angeklagte erreichte] in der Zeit vom 04.01.2019 bis 09.02.2019 durch Vortäuschung [seiner] Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass [er] von der Firma EB.de Waren zum Gesamtpreis von 454,89 Euro geliefert [bekam].

39

Zur Erfüllung der Verpflichtung war [er] weder willens noch in der Lage.

40

Trotz zahlreicher Aufforderungen erfolgten keinerlei Zahlungen.

41

Es kam [ihm] von Anfang an auf den Erhalt der Waren ohne Erbringung einer Gegenleistung an. Auch eine angebotene Schadenswiedergutmachung [nahm er] nicht wahr.“

42

Der Angeklagte A ist der Bruder der vormals gesondert verfolgten Y C. Diese lebt gemeinsam mit ihrem Mann, dem vormals gesondert verfolgten Y1 C, und drei ihrer sechs Kinder in der Straße 1 in Stadt 3 in einer im Hochparterre liegenden Wohnung. Im Jahr 2019 bis zu seiner im Sommer 2019 beginnenden Strafhaft sowie nach der Entlassung aus der Haft am 26. November 2020 bis zum 5. März 2021 lebte auch der Angeklagte A mit der Familie C in deren Wohnung.

43

Der Angeklagte B ist mit Y und Y1 C befreundet und Patenonkel eines ihrer Kinder. Er wohnt mit der gesondert verfolgten E, die ihrerseits Patentante eines der Kinder der Familie C ist, in einer Wohngemeinschaft.

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Der Geschädigte und Nebenkläger vorliegenden Verfahrens, W, wohnt ebenfalls in der Straße 1 in Stadt 3 und verfügt über wenig soziale Kontakte, die er lediglich telefonisch pflegt. Er leidet neben Muskelschwund unter anderem an dem Verschluss von Arterien, wobei neben dem Verschluss der linken Halsschlagader auch eine periphere arterielle Verschlusskrankheit besteht, welche Durchblutungsstörungen der Beine und infolge eines Verschlusses der Beckenstrohmbahn eine kritische Ischämie des linken Fußes nach sich zieht. Dies ruft erhebliche Schmerzen beim Gehen hervor, weshalb er in seiner Mobilität eingeschränkt ist, sodass er – je nach Tagesform – auf einen Rollator oder einen Rollstuhl zur Fortbewegung angewiesen ist. Ohne entsprechende Hilfsmittel ist es ihm meist lediglich möglich, sich sehr langsam und nur kurze Distanzen von wenigen Metern fortzubewegen. Er verfügt über Pflegegrad 3 und erhält seit mindestens 2013 Unterstützung durch einen Pflegedienst, wobei er phasenweise, nach einer Kündigung seines früheren Pflegedienstes, ohne Unterstützung war. In den Jahren 2019 und 2020 wurde der Nebenkläger mehrfach in Krankenhäusern behandelt. Um ein Zittern seiner Muskeln zu unterbinden nimmt er das Medikament Tavor regelmäßig ein. Darüber hinaus erhält er gegen die Schmerzen Morphin und Pregabalin.

45

Nach dem Versterben seiner Mutter hat der Nebenkläger aus deren Nachlass einen sechsstelligen Betrag erhalten. Er lebt gleichwohl in bescheidenen Verhältnissen. Gelegentlich tätigt er Aktiengeschäfte.

46

Im Frühjahr des Jahres 2019 lernte der Nebenkläger während eines Einkaufs im Supermarkt Y1 C kennen, welcher ihn an der Kasse darum bat, ihm mit einem geringfügigen Betrag auszuhelfen. Der Nebenkläger kam dem nach und es entwickelte sich ein erstes Gespräch zwischen beiden. So erfuhr der Nebenkläger, dass er und Y1 C in derselben Straße lebten. Zwischen der Familie C und ihm entwickelte sich im Lauf des Jahres 2019 nach und nach ein nachbarschaftliches Verhältnis, das aus Sicht des Nebenklägers jedenfalls auch freundschaftlich geprägt war. Der Nebenkläger hielt sich häufig in der Wohnung der Familie C auf und verbrachte dort gelegentlich auch mehrere Tage am Stück. Y C schlug ihm unter anderem auch vor, dass sie anstelle des Pflegedienstes gegen entsprechendes Entgelt seine Pflege übernehmen könne, was er jedoch ablehnte. Anlässlich eines dieser Aufenthalte erfuhren Y und Y1 C wie auch der Angeklagte A von der Erbschaft des Nebenklägers.

47

Am 1. Februar 2021 hielt sich der Nebenkläger wieder in der Wohnung der Familie C auf. Er erlitt einen körperlichen Zusammenbruch und stieß hierbei mit dem Kopf gegen den Küchentisch. Der Angeklagte A alarmierte den Rettungsdienst, der den Nebenkläger in das K-Krankenhaus in Stadt 4 verbrachte. Dort stellten die behandelnden Ärzte unter anderem Schäden an den Arterien und den chronischen langstreckigen Verschluss der linken Halsschlagader fest. Seinen Rucksack, in welchem sich auch sein Haus- und Wohnungsschlüssel befand, beließ der Nebenkläger in der Wohnung der Familie C. Ein Rettungssanitäter scheiterte aus ungeklärten Gründen bei dem Versuch, den Rucksack auf seine Bitten hin aus der Wohnung der Familie C zu holen.

48

Am 8. Februar 2021 entließ das K-Krankenhaus den Nebenkläger. Dieser nahm noch im Krankenhaus telefonisch Kontakt mit Y C auf, da er davon ausging, dass diese seinen Rucksack mit den Schlüsseln aufbewahrt hatte. Er kündigte sein Kommen in der Absicht an, seinen Schlüssel abzuholen und sich zuhause auszuruhen, da er sich von dem Krankenhausaufenthalt noch geschwächt fühlte. Y C teilte ihm in diesem Telefonat zu seiner Überraschung mit, dass nicht sie, sondern der Angeklagte A seine Schlüssel habe.

49

Der Nebenkläger begab sich bei seiner Ankunft in der Straße 1, in welche er von einem Krankenfahrdienst gebracht wurde, zu der Wohnung der Familie C, um seinen Schlüssel dort abzuholen. Er wartete dort ungefähr zwei bis drei Stunden auf den Angeklagten A, der ihm bei seinem Erscheinen mitteilte, dass er ihm den Schlüssel erst am morgigen Tag geben werde. Eine Erklärung hierfür gab der Angeklagte A dem Nebenkläger nicht. Angesichts seines körperlichen Zustandes und dem Wunsch, sich auszuruhen, forderte dieser den Schlüssel - letztlich vergeblich – mehrfach ein. Da er davon ausging, seine Schlüssel jedenfalls am kommenden Tag zu erhalten, blieb er eine Nacht in der Wohnung der Familie C. Auch am folgenden Tag erhielt er die Schlüssel von dem Angeklagten A jedoch nicht. Vielmehr vertröstete dieser den Nebenkläger immer wieder auf spätere Zeitpunkte. Der Nebenkläger konnte sich nicht vorstellen, wohin er ohne seine Schlüssel gehen sollte, da er keine Möglichkeit sah, in seine Wohnung zu gelangen. Auf die Idee, einen Schlüsseldienst einzuschalten oder notfalls die Polizei zu verständigen, kam er nicht. Aus diesem Grund blieb er letztlich nahezu einen Monat bis zum 5. März 2021 in der Wohnung der Familie C, wobei er sich größtenteils, auch nachts, auf einem Stuhl in der Küche aufhielt. Er fühlte sich gefangen und gänzlich hilflos ohne seine Schlüssel. Während der Zeit seines Aufenthalts ging der Nebenkläger mit Y1 C indes bei mindestens einer Gelegenheit im nahegelegenen Supermarkt einkaufen. Tatsächlich war er nicht in der Wohnung eingesperrt, sondern hätte diese auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Beweglichkeit selbständig verlassen können. Außerdem telefonierte Wz mit seinem Hausarzt, um ein neues Rezept seiner Medikamente zu erhalten, und auch mit einer Mitarbeiterin einer Apotheke, die diese zur Abholung bereitlegte. Jedenfalls bis zum 19. Februar 2021 verfügte der Nebenkläger auch über sein Handy, über welches er nachts Musik hörte und sowohl am 10. Februar 2021 als auch am 19. Februar 2021 über eine Online-Banking-App den Kauf von Wertpapieren tätigte. Während der gesamten Zeit seines Aufenthalts informierte er jedoch niemanden, dass er - vermeintlich - gegen seinen Willen in der Wohnung der Familie C festgehalten werde. Auch einen Notruf tätigte er nicht.

50

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 19. Februar 2021 zerstörte der Angeklagte A das Handy des Nebenklägers. Verbunden mit der Äußerung, er werde alle seine Kontakte „kaputtmachen“, schlug er mit einem Hammer sowohl auf das Handy als auch auf die herausgenommene SIM-Karte ein.

51

Der Angeklagte A verband die Herausgabe des Schlüssels teilweise mit der Forderung, der Nebenkläger solle eine „Handyuhr“ von ihm kaufen, welches dieser  jedoch nicht tat.

52

Außerdem wies der Angeklagte A den Nebenkläger  – mutmaßlich zutreffend –darauf hin, dass dieser versehentlich auf die Couch der Familie C uriniert habe. Er forderte von ihm 140 Euro für die Reinigung, die er, nachdem der Nebenkläger das für Y C bestimmte Geld auf den Tisch gelegt hatte, an sich nahm, um es für seine Zwecke zu nutzen. Sodann forderte der Angeklagte A den Nebenkläger auf, nochmal 140 Euro zu zahlen, welche nunmehr die Y C erhalten sollte. Widerwillig kam der Nebenkläger auch dieser Aufforderung nach, um seine Ruhe zu haben und weil er hoffte, der Angeklagte A werde ihm nunmehr seine Schlüssel zurückgeben. Das Geld entnahm er in beiden Fällen einer Bauchtasche, die er stets an sich trug und in der sich bei seiner Ankunft in der Wohnung der Familie C etwas über 1.000 Euro befanden. Das Geld hatte der Nebenkläger bereits zuvor im Krankenhaus bei sich, da er der Auffassung ist, dass man im Krankenhaus für verschiedene Dinge Geld benötigt.

53

Der Angeklagte A verbrachte während des Aufenthalts des Nebenklägers in der Wohnung der Familie C die meiste Zeit in seinem Zimmer. Wenn er in die Küche kam, um sich einen Kaffee zu holen oder eine Zigarette zu rauchen, traf er auf den Nebenkläger, der sich dort wie beschrieben meist auf einem Stuhl am Küchentisch aufhielt.  Ohne erkennbaren Anlass schlug der Angeklagte A dem Nebenkläger bei mehreren Gelegenheiten mit der Handkante in den Nacken oder trat gegen dessen aufgrund der Durchblutungsstörungen empfindlichen Schienbeine. Bei diesen Tritten gegen die Schienbeine äußerte er wiederholt, die Beine würden ohnehin amputiert werden müssen. Wenn der Nebenkläger aufgrund der für ihn äußerst schmerzhaften Schläge und Tritte weinte, forderte er diesen auf, „sich nicht so anzustellen“. Außerdem erklärte der Angeklagte, der Nebenkläger sei es nicht wert, zu leben. Ein „Krebskranker im Endstadium“ habe mehr Recht zu leben als dieser.

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Um seine Beine vor weiteren Tritten zu schützen, zog der Nebenkläger sie in der Folge, wenn der Angeklagte A in die Küche kam, häufig unter den Stuhl, auf dem er saß. Dennoch gelang es dem Angeklagten immer wieder, gegen die Schienbeine des Nebenklägers zu treten. Wie unter 3. noch näher darzustellen sein wird, entwickelten sich dadurch nach und nach offene, blutige Stellen daran, welche operativ behandelt werden mussten.

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Der Angeklagte A äußerte gegenüber dem Nebenkläger mehrfach u.a., dieser würde seine „Mutter ficken“ und diese „kaputtspritzen“. Die Mutter des Nebenklägers lebte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Außerdem bezeichnete er ihn als „Kinderficker“. Der Nebenkläger empfand diese Äußerungen, wie von dem Angeklagten A beabsichtigt und erwartet, als entwürdigend und demütigend.

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An einem nicht näher bekannten Tag zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 5. März 2021 besprühte jemand in der Wohnung der Familie C mit einer grünen Sprühfarbe die Haare des Nebenklägers. An einem weiteren nicht näher feststellbaren Tag zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 5. März 2021, jedenfalls allerdings nach dem Besprühen der Haare, trat der Angeklagte A mit einem elektrischen Haarschneider in der Hand von hinten an den Nebenkläger heran und rasierte gegen dessen Willen an verschiedenen Stellen des Hinterkopfes Haare ab. Y C gelangte anschließend zu der Überzeugung, dass die Frisur so nicht bleiben könnte und nunmehr alle Haare ganz abrasiert werden müssten. Sie begleitete den Nebenkläger daher gemeinsam mit dem Angeklagten A in das Badezimmer und rasierte die Haare komplett ab. Nach dem Rasieren nahm der Angeklagte A einen dicken grünen Filzstift und malte gegen den Willen des Nebenklägers sowohl ein Hakenkreuz als auch einen Penis auf dessen Kopf, was dieser anschließend in einem Spiegel erkennen konnte.

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Am 2. März 2021 oder am 3. März 2021 saß der Nebenkläger gemeinsam mit Y C, E und dem Angeklagten B in der Küche der Wohnung der Familie C. Der Angeklagte A betrat die Küche mit der Äußerung „schau mal, dein Kontostand“ und hielt dabei sein Mobiltelefon demonstrativ vor sich. Er hatte sich über das Onlineportal der Bank ohne dessen Kenntnis und Willen in das Konto des Nebenklägers eingeloggt und hielt sein Mobiltelefon nun so, dass alle am Tisch sitzenden Personen den Kontostand des Kontos des Nebenklägers sehen konnten. Dies verband der Angeklagte A mit der verächtlichen Äußerung „und der sagt, er hätte kein Geld“ – womit er den Nebenkläger meinte. Am Tisch entstand angesichts der beachtlichen, sechsstelligen Höhe des Kontostandes zwischen den Anwesenden – mit Ausnahme des Nebenklägers selbst – sodann eine Diskussion darüber, was dieser wohl in seiner Bauchtasche habe, die er immer um sich trug und nicht ablegte. Der Angeklagte A ging daraufhin zu dem Nebenkläger und versuchte die Bauchtasche, die dieser auch in diesem Moment um seinen Bauch trug und die mit einem Klick-Verschluss hinter seinem Rücken festgemacht war, zu öffnen und an sich zu nehmen. In der Bauchtasche befanden sich zu diesem Zeitpunkt etwa 800 Euro. Der Nebenkläger setzte sich jedoch mit ganzer Kraft zur Wehr, sodass es dem Angeklagten A nicht gelang, den Verschluss der Bauchtasche zu öffnen.

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Da der Nebenkläger sich heftig gegen die beabsichtigte Wegnahme der Bauchtasche wehrte, mutmaßten und äußerten die übrigen Anwesenden nunmehr zutreffend, dass sich Geld hierin befinden müsse. Der Angeklagte A bezeichnete den Nebenkläger währenddessen als „Dreckschwein“ und forderte diesen auf, die Tasche endlich herzugeben und sich „nicht so anzustellen“. Er schaffte es jedoch angesichts der Gegenwehr des Nebenklägers weiterhin nicht, den Verschluss der Tasche zu lösen. Nachdem er zunächst erklärt hatte, dass er die Tasche auch abschneiden könne, bat er schließlich den Angeklagten B um Hilfe. Dieser erklärte sich hierzu bereit, stellte sich hinter den Nebenkläger, ergriff dessen Arme und zog diese mit Gewalt hinter den Rücken und hielt sie in dieser Position fest. W wand seinen Oberkörper hin und her und versuchte sich weiterhin gegen das Festhalten und die drohende Wegnahme der Tasche zu wehren. Schließlich ließ seine Kraft jedoch nach. Dadurch gelang es dem Angeklagten A, während der Angeklagte B weiterhin die Arme des Nebenklägers hinter dessen Rücken fixierte, den Verschluss der Bauchtasche zu öffnen.

59

Der Angeklagte A nahm die Tasche nunmehr an sich, entnahm ihr das darin befindliche Geld und legte 100 Euro mit den Worten „Hier, als Beteiligung für deine Hilfe!“ vor den Angeklagten B auf den Tisch, welche dieser auch einsteckte und einige Tage später für sich verwendete. Auch vor die gesondert verfolgte E legte der A Geld in unbekannter Höhe auf den Tisch. Ob sie das Geld ebenfalls einsteckte, konnte nicht aufgeklärt werden. Im Lauf des Abends begaben sich die Angeklagten A und B zu einer Filiale der Post in Stadt 3. Dort zahlte der Angeklagte A das restliche Geld aus der Bauchtasche des Nebenklägers - mindestens 400 Euro - auf sein Konto bei der Bank ein.

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Der Nebenkläger leidet bis heute erheblich unter diesem Geschehen. Er betrachtet die Bauchtasche als sein „Heiligtum“. In seiner Wahrnehmung haben die Angeklagten ihm durch die gewaltsame Wegnahme der Tasche auch seinen Stolz genommen. Der Nebenkläger erlitt durch den körperlichen Übergriff zudem Schmerzen, die mehrere Tage anhielten.

61

Zwischen dem Angeklagten A und dem Nebenkläger kam es während dessen Aufenthalts in der Wohnung der Familie C regelmäßig auch zu Gesprächen über Geld. Hintergrund dieser Gespräche war unter anderem der Umstand, dass der Nebenkläger sich nach Auffassung des Angeklagten A an den allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht beteiligte, obwohl er sich durchgehend in der Wohnung der Familie C aufhielt. Der Nebenkläger gab dem Angeklagten A gegenüber an, dass er kein Geld habe, woraufhin der Angeklagte A seinerseits äußerte, dass er auf das Konto des Nebenklägers „drauf komme“, ohne dass dieser das merken werde. Wie soeben geschildert, sollte er damit Recht behalten.

62

Den Kontoauszügen des Nebenklägers, die der Angeklagte A ohne dessen Kenntnis einsehen konnte, war dessen Anmeldename für das Online-Banking zu entnehmen. Unter Angabe dieses Anmeldenamens beantragte der Angeklagte A über die Anmeldemaske des Onlinebanking eine neue PIN, welche postalisch an den Nebenkläger übersandt wurde. Da dieser sich durchgehend in der Wohnung der Familie C aufhielt, nahm er keine Kenntnis von dem Schreiben, in dessen Besitz der Angeklagte A letztlich kam. Für die TAN-Nummern gab der Angeklagte A seine eigene Handynummer an und konnte somit über die bei der Bank geführten Konten des Nebenklägers, jedenfalls ein Girokonto und ein Tagesgeldkonto, verfügen. Der Angeklagte A nutzte dieses Girokonto sodann um Bestellungen bei Z1, Z2 und Z3 zu bezahlen, die er über seine dort angelegten Kundenkonten tätigte. Außerdem nutzte er das Girokonto für den Dienstleister für Onlinebezahlungen „P“. Die bestellten Waren sollten an die Anschrift der Familie C in Stadt 7 geliefert werden. Es ging dem Angeklagten A bei dem Zugriff auf das Konto des Nebenklägers darum, sich auf dessen Kosten zu Unrecht zu bereichern.

63

Der Nebenkläger hatte weder Kenntnis von dem Zugriff des Angeklagten A auf seine Konten noch von den durch diesen getätigten Zahlungen. Eine Genehmigung, über seine Gelder zu verfügen, erteilte der Nebenkläger dem Angeklagten A zu keinem Zeitpunkt.

64

Einige der bestellten Waren wurden retourniert und das Geld auf das Girokonto des Nebenklägers zurückgebucht, einige Überweisungen von dem Girokonto des Nebenklägers auf das Girokonto des Angeklagten A wurden durch die Bank nicht ausgeführt. Im Einzelnen verfügte der A wie folgt über das Konto des Nebenklägers:

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lfd. Nr.DatumBetrag in EuroÜberweisungszielbankseitig ausgeführtretourniert mit Rückbuchung
103.03.202115,45Z1 Marktplatz, GmbHjaja
203.03.2021979,00Z1 Marktplatz, GmbHjaja
303.03.202174,99Z1 Marktplatz,  GmbHjaja
403.03.2021199,99Z1 Marktplatz,  GmbHjaja
503.03.20219.585,55Z1 GmbH Co KGjanein
603.03.2021 (Buchung: 05.03.2021)13,87Z4 -Discount Stadt 7janein
703.03.2021 (Buchung: 05.03.2021)2,03Z4-Discount Stadt 7janein
803.03.2021 (Buchung: 05.03.2021)25,00Z5.dejanein
903.03.2021 (Buchung: 05.03.2021)50,99Z5.dejanein
1003.03.20212.000,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1103.03.20212.000,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1203.03.2021500,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1303.03.2021200,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1403.03.20211.000,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: gesondert verfolgter Y1 Cnein
1503.03.2021200,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1603.03.2021200,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1703.03.202115.000,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1803.03.20216.000,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
1903.03.20216.000,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
2003.03.2021200,0IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
2103.03.2021200,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
2203.03.2021200,00IBAN: XX00000000000000000000 Kontoinhaber: Angeklagter Anein
2303.03.2021104,53IBAN: XX00 XXXX 0000 0000 00 Empfänger: Snein
2403.03.2021104,53IBAN: XX00 XXXX 0000 0000 00 Empfänger: Snein
2503.03.202179,99IBAN: XX00 XXXX 0000 0000 00 Empfänger: Unein
2603.03.202179,99IBAN: XX00 XXXX 0000 0000 00 Empfänger: Tnein
2703.03.202179,99IBAN: XX00 XXXX 0000 0000 00 Empfänger: Tnein
2803.03.20211.500,00H Deutschlandjanein
2904.03.2021353,84Z2,-janein
3004.03.2021768,26Z2,- GmbHjanein
3104.03.20219.815,80Z1 GmbH Co KGjanein
3204.03.2021506,90Z1 Marktplatz, GmbHjaja
3304.03.202162,58Z1 Marktplatz, GmbHjaja
3404.03.2021670,95Z1 Marktplatz, GmbHjaja
3504.03.202171,60Z1 Marktplatz, GmbHjaja
3604.03.202180,90Z1 Marktplatz, GmbHjaja
66

Am 4. März 2021 meldete sich Herr V, der bei der Bank der Kundenbetreuer des Nebenklägers ist und diesen seit vielen Jahren kennt, bei der Polizei und gab an, dass auf dem Konto des Nebenklägers, der ihm als geizig bekannt sei, verschiedene Kontobewegungen jüngst auffällig seien. Er habe vergeblich versucht, den Kunden W telefonisch zu erreichen, um die Vorgänge zu überprüfen. Unter der hinterlegten Rufnummer habe sich jedoch eine männliche Stimme gemeldet, die er nicht dem Nebenkläger zugeordnet habe. Als Herr V dem Telefonpartner mitgeteilt habe, dass es um Angelegenheiten der Bank gehe, habe sein Gegenüber das Telefonat beendet. Unmittelbar im Anschluss sei die für den Nebenkläger bei der Bank hinterlegte Rufnummer online geändert worden.

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Die Polizei versuchte den Nebenkläger daraufhin ebenfalls zu erreichen. Telefonisch war dies nicht möglich und auch eine Abfrage bei den Krankenhäusern der Umgebung blieb negativ. Am 5. März 2021 suchten Polizeibeamte, unter ihnen die Zeugin Kriminalhauptkommissarin H1, die Wohnung des Nebenklägers auf und ließen diese durch einen Schlüsseldienst öffnen. Auch hier war der Nebenkläger nicht anzutreffen. Aus Vorermittlungen wurden die Polizeibeamten schließlich auf die Wohnung der Familie C aufmerksam, welche mit dem Klingelschild „C / A“ versehen war. Der Name des Angeklagten A war aus den auffälligen Kontobewegungen des Nebenklägers in den vorherigen Tagen hervorgegangen. Außerdem konnte die online bei der Bank hinterlegte und kurz zuvor geänderte Handynummer dem Angeklagten A mit der Anschrift Straße 1 zugeordnet werden.

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Auf das Klingeln der Polizeibeamten öffnete Y1 C die Wohnungstür und gab auf Nachfrage, ob er Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des Nebenklägers habe, an, dass dieser in der Küche sei. Die Beamten trafen W nun tatsächlich in der Küche an einem Tisch sitzend an. Der Zugang zur fensterlosen Küche war im Türrahmen durch ein Kleinkinder-Treppenschutz-Gitter versperrt, das sich jedoch problemlos öffnen ließ. Der Nebenkläger, der trotz seines Alters von 53 Jahren auf die Zeugin H1 aufgrund seiner körperlichen Verfassung wie ein 70-Jähriger wirkte, äußerte gegenüber den Beamten, dass er freiwillig in der Wohnung der Familie C sei. Die Beamten baten ihn, sie zu seiner Wohnung zu begleiten, da ihm der neue Schlüssel zu dieser übergeben werden sollte. Dies war infolge des Tätigwerdens des Schlüsseldienstes erforderlich geworden. Der Nebenkläger konnte sich lediglich durch Trippelschritte langsam fortbewegen und fragte nach seinem Rollstuhl, den Y C aus dem Keller holte. Der Weg in seine Wohnung, welche sich wenige Häuser weiter auf derselben Straße befindet, stellte sich für den Nebenkläger als beschwerlich dar und konnte von ihm nur in einer sehr langsamen Geschwindigkeit zurückgelegt werden. In seiner Wohnung angekommen stellte er fest, dass ein Tresor, in welchem sich 5.000 EUR Bargeld befanden und den er in einem Schrank aufbewahrte, verschwunden war. Außerdem waren Schubladen vertauscht und deren Inhalt befand sich teilweise auf der dazugehörigen Kommode und nicht mehr in der Schublade. Eine unbekannte Menge Münzen aus einer Sammlung, deren einzelner Wert zwischen 50 EUR und 100 EUR lag, fehlten ebenso wie ein elektrischer Rasierapparat, den er für 89 EUR erworben hatte und der noch verpackt war, sowie drei Uhren, von denen zwei jeweils ca. 50 EUR und eine ca. 200 EUR gekostet hatten. Außerdem stellte W fest, dass ein Tablet, das er für 169 EUR in einem Supermarkt erworben hatte, sowie ein Handy der Marke i fehlten. Einspruchspuren waren in der gesamten Wohnung nicht festzustellen.

69

Beim Anblick seiner Wohnung brach der Nebenkläger in Tränen aus. Er erklärte nunmehr gegenüber den Beamten, durch den Angeklagten A gegen seinen Willen in der Wohnung der Familie C festgehalten worden zu sein. Es habe sich um einen längeren Zeitraum gehandelt. Ab dem achten Tag habe er aufgehört, die Tage seiner Gefangenschaft zu zählen.

70

Der Nebenkläger W leidet noch heute erkennbar unter den Geschehnissen und hat Schwierigkeiten zu schlafen. Er erinnert sich insbesondere nachts noch häufig an das Geschehene und die Äußerungen des Angeklagten A ihm gegenüber, die er quälender empfindet als die körperlichen Übergriffe. Er ist anderen Menschen gegenüber misstrauischer als zuvor. Auch heute noch empfindet er vor den Angeklagten Angst und vermeidet es, an dem Haus vorbeizugehen, in welchem sich die Wohnung der Familie C befindet.

71

Er erlitt durch die Tritte des Angeklagten A gegen sein linkes Schienbein ein superinfiziertes Hämatom. Darüber hinaus erlitt er durch die Schläge des Angeklagten A und das Geschehen rund um die Wegnahme der Bauchtasche verschiedene Prellungen an den Händen, dem Schädel, der Schulter und dem Oberarm. Er wurde am 5. März 2021 mit einer Wundreinigung und einem Wundverband sowie Schmerzmitteln behandelt. Am 7. März 201 wurde er an dem Schienbein erstmals operiert. Das Hämatom wurde ausgeräumt und abgestorbenes Gewebe entfernt. In einer weiteren Operation am 11. März 2021 wurde der Wundverband gewechselt, eine Probe entnommen und erneut abgestorbenes Material entfernt. In einer dritten Operation am 16. März 2021 wurde wiederum abgestorbenes Material entfernt, eine ausgiebige Spülung durchgeführt und der Wunddefekt mit einer Hauttransplantation abgedeckt. Am 31. März 2021 und damit nach 26 Tagen Behandlung konnte W aus der stationären Behandlung entlassen werden.

72

Die Feststellungen zu dem Lebensweg der Angeklagten und deren strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen, den Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie den gegen die Angeklagten ergangenen Urteile und Strafbefehle, welche auszugsweise verlesen wurden.

73

Zur Sache haben die Angeklagten sich wie folgt eingelassen:

74

Der Angeklagte A hat sich ausschließlich in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Fälle des Computerbetrugs eingelassen und zu den übrigen Tatvorwürfen geschwiegen.

75

Konkret hat er angegeben, nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Stadt 6 am 26. November 2020 zu seiner Schwester nach Stadt 7 gezogen zu sein. Der Nebenkläger habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung der Familie C aufgehalten. Er habe gewusst, dass dieser eine Erbschaft erhalten und den Kindern der Familie C Fahrräder und Inlineskater versprochen habe. Die Kinder hätten diese Geschenke aber nie erhalten. Der Nebenkläger habe sich auch nicht an den allgemeinen Lebenshaltungskosten beteiligt und wahrheitswidrig angegeben, kein Geld zu haben. Er, der Angeklagte A, habe diesem daher prophezeit, dass er auf sein Konto „draufkommen“ würde, ohne dass er dies merken würde. Als der Nebenkläger einmal auf der Toilette gewesen sei, habe er einen Kontoauszug aus dessen Jacke genommen und über den dort ersichtlichen Anmeldenamen für das Onlinebanking der Bank eine neue PIN angefordert. Das Schreiben der Bank mit der neuen PIN habe zwar nicht er persönlich aus dem Briefkasten des Nebenklägers genommen, dieses sei letztlich jedoch zu ihm gelangt. Er habe für die TAN-Nummern seine Handynummer angegeben und dann Zahlungen im Wege der Echtzeitüberweisung, den Dienst „P“ oder „G P“ getätigt. Er habe unter anderem bei Z1, Z2, und Z3 online Einkäufe getätigt. Die gekauften Waren habe er in die Straße 1 nach Stadt 3 liefern lassen. Auch nach seiner Inhaftierung seien Gutschriften von Z1 auf sein Postbankkonto erfolgt. Jemand müsse mit seiner Bankkarte ohne sein Wissen das Geld abgehoben haben. Die Anlagen 1 und 3 der Anklageschrift würden ebenso inhaltlich zutreffen wie bei der Anlage 2 die Fälle 24 bis 27. Seine Intention sei es gewesen, dem Nebenkläger zu zeigen, dass es ihm möglich ist, auf dessen Konto zuzugreifen. Dabei sei es ihm auch darum gegangen, sich daran zu bereichern.

76

Der Angeklagte B hat sich dahingehend eingelassen, in der Regel einmal oder zweimal die Woche bei der Familie C zu Besuch gewesen zu sein. Er kenne daher auch den Nebenkläger, der sich ebenfalls regelmäßig dort aufgehalten habe. Tritte und Schläge zu dessen Nachteil habe er dabei nicht mitbekommen. Dieser habe ihm allerdings die offene Wunde am Bein gezeigt. Er habe ihm geraten, dies im Krankenhaus untersuchen zu lassen.

77

Anfang März 2021 seien er und seine Mitbewohnerin, die gesondert verfolgte E, von der gesondert verfolgten Y C angeschrieben worden, da der Nebenkläger von ihnen beiden angeblich nach Hause habe gebracht werden wollen. Als sie in der Wohnung der Familie C angekommen seien, habe W es sich jedoch anders überlegt und nicht mehr nach Hause gewollt. Sie hätten sich mit ihm unterhalten und wären dann in den Garten gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Als er, der Angeklagte B, wieder nach oben in die Küche gegangen sei, um Kaffee zu kochen, habe der Nebenkläger zusammengesackt am Tisch gesessen. Da er zuvor gesehen habe, dass dieser eine Schmerztablette eingenommen hatte, habe er vorgeschlagen, in der Bauchtasche, die der Nebenkläger trug, nach einem Medikamentenplan zu schauen. Dieser habe den Vorschlag jedoch abgelehnt und erklärt, er wisse, welche Tabletten er nehmen müsse. Er habe den Nebenkläger daraufhin von hinten umarmt und festgehalten und der Angeklagte A habe diesem die Bauchtasche abgenommen. Der Nebenkläger habe sich durch ein Drücken der Arme nach hinten dagegen gewehrt und gesagt, dass in der Tasche nichts sei. Mit der Wegnahme der Tasche sei er nicht einverstanden gewesen. Einen Medikamentenplan hätten sie nicht gefunden. Der Angeklagte A habe der Bauchtasche sodann Geldscheine entnommen und ihm 100 EUR hingelegt, die er „leider“ genommen habe. Der Angeklagte A habe dem Nebenkläger die Tasche dann zurückgegeben und er, der Angeklagte B, sei mit dem Kaffee zu den anderen in den Garten gegangen. Ihm sei es dabei immer nur um den Medikamentenplan gegangen, weil er habe überprüfen wollen, ob der Nebenkläger nicht zu viele Tabletten genommen hatte. Welche Tabletten dieser genau genommen hatte oder hätte nehmen sollen, wusste er, der Angeklagte B, allerdings nicht.

78

Der Nebenkläger sei dann auch in den Garten gekommen, um einen Zigarillo zu rauchen. Dabei habe er schlapp und traurig gewirkt.

79

Eine Stunde später habe der Angeklagte A ihn, den Angeklagten B, gebeten, ihn zur Bank zu begleiten. Sie seien gemeinsam zur Bank in der Postfiliale in Stadt 3 gegangen. Während er draußen gewartet habe, sei der Angeklagte A an den Geldautomaten gegangen und habe Geld eingezahlt. Im Gespräch seien damals 400 EUR gewesen.

80

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf diesen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, konkret auf den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen, den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Im Einzelnen:

81

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Nebenklägers in der Wohnung der Familie C stützt die Kammer auf dessen Bekundungen. Er hat anschaulich geschildert, wie der Krankentransport ihn nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, die wegen einer Corona-Mutation auf der Station vorgezogen wurde, zu der Wohnung der Familie C gefahren hat. Mehrfach gab er an, noch aus dem Krankenhaus mit Y C telefoniert zu haben, um sein Kommen in der Absicht anzukündigen, den Schlüssel für seine Wohnung abzuholen. Dass der Angeklagte A ihm diesen Schlüssel vorenthalten und ihn – aus seiner Sicht – dadurch daran gehindert hat, in seine Wohnung zu gelangen, schilderte der Nebenkläger auch insoweit mehrfach wiederholend. Er verblieb nach seinen Angaben in der Wohnung der Familie C, weil er nicht wusste, wohin er ohne seinen Schlüssel gehen sollte. Er erklärte, die Polizei nicht angerufen zu haben, weil er nicht gewollt habe, dass den Kindern der Familie C Schaden zugefügt werde, was er indes nicht konkreter zu erklären vermochte. Einmal sei er mit Y1 C einkaufen gewesen. Auch hier hätte es ihm nichts gebracht, nicht in die Wohnung der Familie C zurückzukehren, da er seinen Schlüssel nach wie vor nicht zur Verfügung gehabt habe. Mit der Apotheke habe er zwar telefoniert, als seine Medikamente knapp geworden sein. Am Telefon habe er aber nicht gesagt, dass er gegen seinen Willen festgehalten worden sei. Es verstoße gegen seine Prinzipien, Leute hineinzuziehen, die damit nichts zu tun hätten. Außerdem habe der Angeklagte A ihm damit gedroht, dass es ihm „nicht gut bekommen“ würde, wenn er anderen Leuten „etwas“ sagen würde.

82

Die Aussage des Nebenklägers ist glaubhaft. Auch bei mehrfachen kritischen Nachfragen durch die Kammer und die Verteidigung blieb er in seinen Schilderungen konstant und gab dieselben Begründungen dafür an, warum er sich - trotz unverschlossener Türen - nicht aus der Wohnung der Familie C entfernte. Es wurde für die Kammer dabei deutlich, dass es dem Nebenkläger schwer zusetzte, dass er den Schlüssel für seine Wohnung nicht erhielt und er daher die Möglichkeit, sich über andere Personen, wie beispielsweise die Polizei oder einen Schlüsseldienst, Hilfe zu holen, nicht in Betracht zog.

83

Seine Aussage wird durch die Bekundungen der Zeugin Kriminalhauptkommissarin H1 bestätigt. Diese fand den Nebenkläger, nachdem er durch die Polizeibeamten in seiner Wohnung nicht angetroffen worden war, in der Wohnung der Familie C in der Küche sitzend vor und begleitete ihn nach Hause. Sein Rollstuhl musste durch den Y1 C zunächst aus dem Keller geholt werden. In der Wohnung der Familie C habe der Nebenkläger noch erklärt, er sei hier freiwillig. In seiner Wohnung sei er jedoch, nachdem er festgestellt habe, dass jemand diese durchsucht und Gegenstände entwendet habe, in Tränen ausgebrochen.

84

Die konkreten Daten des Aufenthalts hat die Kammer anhand der verlesenen Krankenhausberichte festgestellt. Aus dem vorläufigen Verlegungsbericht des Ka-Krankenhauses in Stadt 4 ergibt sich, dass sich der Nebenkläger dort bis zum 8. Februar 2021 in Behandlung befunden hat. Aus dem Bericht des H Klinikum Stadt 7 vom 29. März 2021 wiederum ergibt sich, dass er sich dort vom 5. März 2021 bis zum 31. März 2021 zur Behandlung befunden hat. Der Nebenkläger begab sich unmittelbar nach der Entlassung aus dem K-Krankenhaus in die Wohnung der Familie C, um dort seinen Schlüssel abzuholen, und wurde nach dem Antreffen durch die Polizeibeamten und einer Vernehmung durch diese unmittelbar zur Behandlung in das H Klinikum gebracht.

85

Die Feststellungen zu den verbalen und körperlichen Übergriffen auf den Nebenkläger durch den Angeklagten A beruhen auf den Bekundungen des Nebenklägers. Der Angeklagte A hat sich hierzu, wie bereits erwähnt, nicht eingelassen.

86

Der Nebenkläger hat das objektive Geschehen den Feststellungen entsprechend geschildert. Er habe sich weitestgehend auf einem Stuhl in der Küche aufgehalten, während der Angeklagte A in einem anderen Zimmer an seinem Computer gesessen habe. Wenn dieser zu ihm in die Küche gekommen sei, habe er ihm mit der Handkante in den Nacken geschlagen oder gegen das Bein getreten. Am ersten Tag seines Aufenthalts in der Wohnung der Familie C dies noch nicht erfolgt, allerdings hätten die Übergriffe in den ersten Tagen begonnen. Er habe ihm immer gegen die linke Seite des Beins unterhalb des Knies getreten. Dies sei mehrmals am Tag und auch auf der Terrasse passiert, wenn er sich dort aufgehalten habe. Wenn er, der Nebenkläger, geweint habe, habe der Angeklagte A ihn aufgefordert, sich nicht so anzustellen. Es würde ja keine Rolle spielen, da die Beine ohnehin amputiert würden. Er habe deshalb, immer wenn der Angeklagte A in die Küche gekommen sei, das Bein zurückgezogen.

87

An einem Tag sei der Angeklagte A mit einem Haarschneidegerät von hinten gekommen. Er habe mehrere Kerben in die Haare geschnitten. Y C habe dann gesagt, dass die Haare jetzt komplett runter müssten. Er habe aber nicht gewollt, kahlgeschoren zu werden. Der Angeklagte A und Y C hätten ihn dann in das Badezimmer verbracht und die Haare rasiert. Der Angeklagte A habe ihm anschließend mit einem dicken Stift einen Penis und ein Hakenkreuz auf den Kopf gemalt. Dies habe er im Spiegel gesehen. Außerdem habe der Angeklagte gesagt: „Guck mal, was der auf dem Kopf hat“.

88

Die Aussage des Nebenklägers ist auch insoweit uneingeschränkt glaubhaft. Dieser hat die Körperverletzungshandlungen stringent geschildert. Die Schilderungen der Übergriffe waren von den polizeilichen Vernehmungen bis in die Hauptverhandlung konstant. Die Zeugin H1, die erste Polizistin, die den Nebenkläger unmittelbar nach dessen Antreffen in der Wohnung der Familie C vernommen hat, hat bekundet, dass der Nebenkläger geäußert habe, der Angeklagte A habe ihm im Vorbeigehen gegen das Bein getreten. Das Bein habe eine offene Verletzung gehabt, die nach Aussage des Nebenklägers bei seiner Entlassung aus dem Krankenhaus geschlossen gewesen sei. Jedes zweite oder dritte Mal, wenn er sich einen Kaffee geholt habe, habe A ihm in den Nacken geschlagen, so der Nebenkläger weiter. Der Angeklagte A habe ihm auch mit einer Haarschneidemaschine Zacken in die Haare geschnitten und dann gegen seinen Willen die Haare auf wenige Millimeter abrasiert. Mit einem grünen Filzstift soll er dem Nebenkläger zudem ein Hakenkreuz und einen Penis auf den Kopf gemalt haben. Sie habe beim ersten Antreffen des Nebenklägers auch noch grüne Farbe feststellen können. In 30 Jahren Erfahrung als Polizeibeamtin habe sie so ein „Häufchen Elend“, wie sie den Nebenkläger in diesem Zeitpunkt beschreiben würde, noch nicht erlebt. Seine Vernehmung sei sehr bedrückend für sie gewesen.

89

Ferner sprang der Nebenkläger bei seiner Aussage zwischen verschiedenen Zeitpunkten hin und her und schilderte das Geschehen nicht chronologisch, welches ein weiterer Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit des Geschilderten ist.

90

Dem steht auch nicht die Einlassung des Angeklagten B entgegen, welcher Schläge und Tritte nicht wahrgenommen haben will. Der Angeklagte B war eigenen Angaben zu Folge im Durchschnitt nur ein- oder zweimal pro Woche bei der Familie C zu Besuch. Er hat damit lediglich einen Bruchteil des Aufenthalts des Nebenklägers in der Wohnung miterlebt und kann nur seine Wahrnehmungen für diese kurzen Zeiträume, nicht jedoch für den Großteil des nahezu vierwöchigen Aufenthalts schildern.

91

Die Feststellungen zu der Wegnahme der Bauchtasche beruhen auf der Aussage des Nebenklägers sowie der Einlassung des Angeklagten B, soweit dieser gefolgt werden kann.

92

Der Nebenkläger hat das objektive Geschehen wie festgestellt geschildert. Er habe gegen Ende seiner Zeit in der Wohnung C mit der gesondert verfolgten Y C, der gesondert verfolgten E und dem Angeklagten B in der Küche am Tisch gesessen. Der Angeklagte A habe dann die Küche betreten und geäußert: „Schau mal, dein Kontostand! Und er sagt, er hätte kein Geld“. Dabei habe der Angeklagte A den übrigen im Raum Anwesenden auf seinem Handy über das Onlineportal der Bank seinen Kontostand gezeigt. Der Angeklagte A habe dann seine Bauchtasche haben wollen. Er habe sich aber mit viel Kraft zur Wehr gesetzt und es irgendwie geschafft, den Angeklagten A daran zu hindern, ihm die Tasche abzunehmen, die er mit einem Klick-Verschluss gesichert um seinen Bauch getragen habe. Die übrigen Anwesenden im Raum hätten dann gesagt, dass da in der Tasche etwas von Wert sein müsse, wenn er, der Nebenkläger, sich so wehren würde. Der Angeklagte A habe dann den Angeklagten B um Hilfe gebeten. Der Angeklagte B habe sich mit den Worten „Kein Problem! Ruck-zuck haben wir das“ hinter ihn gestellt und seine Hände mit Gewalt hinter seinen Rücken gezogen und diese dort festgehalten. Der Angeklagte A habe unter den Äußerungen „Gib die Tasche her, du Schwein“ und „Stell dich nicht so an“ die Tasche zunächst abschneiden wollen, es dann aber doch geschafft, den Verschluss zu lösen. In der Tasche hätten sich etwa 800 EUR befunden. Der Angeklagte A habe das Geld auf der Spüle gezählt und dann der E sowie dem Angeklagten B jeweils mindestens 50 EUR mit der Bemerkung hingelegt: „Hier als Beteiligung für eure Hilfe“. Ob die E und der Angeklagte B das Geld eingesteckt hätten, habe er nicht gesehen, da er auf Toilette gegangen sei. Als der Angeklagte B seine Hände nach hinten festgehalten habe, habe ihm dies Schmerzen bereitet. Der Angeklagte A habe später gesagt, dass er etwas einzahlen müsse und sei dann gegangen.

93

Die Aussage des Nebenklägers ist glaubhaft. Dieser hat das Geschehen detailliert geschildert. Er hat benennen können, was Y C gerade machte, als der Angeklagte A die Küche betrat und hat anschaulich geschildert, wie er von dem Angeklagten B in der Ecke neben dem Kühlschrank festgehalten wurde. Er hat erklärt, weder gestanden noch gesessen zu haben, sondern durch den Angeklagten B gehalten worden zu sein. Er hat eindrücklich bekundet, wie geschockt er darüber gewesen sei, dass der Angeklagte A sich unberechtigt Zugriff auf sein Konto hatte verschaffen können. Dies habe er als schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre empfunden und der Angeklagte A habe ihm hierdurch seinen ganzen Stolz genommen.

94

Insoweit haben die Bekundungen des Nebenklägers keine überschießenden Belastungstendenzen gegenüber den Angeklagten erkennen lassen. Vielmehr hat der Nebenkläger deutlich gemacht, dass er nicht sehen konnte, ob der Angeklagte B das ihm offerierte Geld wirklich eingesteckt hat.

95

Dass der Angeklagte B die 100 EUR tatsächlich angenommen hat, beruht auf dessen insoweit geständiger und glaubhafter Einlassung. Das äußere Geschehen wird auch im Übrigen von dem Angeklagten B weitestgehend bestätigt, der einräumt, den Nebenkläger gegen dessen Willen festgehalten zu haben, um es dem Angeklagten A zu ermöglichen, die Bauchtasche zu lösen und an sich zu nehmen. Dass das Festhalten zur Ermöglichung der Wegnahme der Bauchtasche angeblich nicht dazu diente, das Geld aus der Tasche an sich zu nehmen, erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptung. Eine plausible Erklärung vermochte der Angeklagte B hierfür nicht anzugeben. Die Ausführungen, er habe sich lediglich den Medikamentenplan ansehen wollen, um zu überprüfen, ob der Nebenkläger die ihm verordnete Medikation auch ordnungsgemäß einnehme, überzeugen nicht. Der Angeklagte hat schon nicht angeben können, welche Medikamente der Nebenkläger genommen hatte. Eine Einsichtnahme in den Medikamentenplan war damit in keiner Weise zielführend, da ein Abgleich mit den einzunehmenden Medikamenten ohnehin nicht hätte erfolgen können. Außerdem war der Nebenkläger nach der Einlassung des B in der Lage, mit ihm zu sprechen und zu reagieren, sodass die behauptete Notwendigkeit zur Überprüfung bereits nicht gegeben war.

96

Die Feststellungen zu den Kontoverfügungen beruhen auf der insoweit geständigen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten A. Dieser hat, wie bereits dargestellt, das objektive Geschehen wie festgestellt eingeräumt. Er hat bestätigt, sich über das Online-Portal der Bank eine neue PIN für das Online-Banking des Nebenklägers angefordert und ohne dessen Wissen die festgestellten Kontoverfügungen getätigt zu haben. Dabei sei es ihm auch darauf angekommen, sich zu bereichern.

97

Die Einlassung des Angeklagten A ist glaubhaft. Sie deckt sich mit den objektiv feststellbaren Kontobewegungen, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, und den Rechnungen zu den einzelnen Bestellungen, die die Kammer auszugsweise verlesen hat.

98

Darüber hinaus hat der Nebenkläger glaubhaft bekundet, dass er keine Bestellungen im Internet getätigt und dies auch in der Zeit bei der Familie C nicht getan habe. Er habe das rekonstruiert. Der Angeklagte A habe eine neue PIN angefordert, wohl über das Callcenter der Bank. Sein Briefkasten, der innen im Haus liegt, sei aufgebrochen worden. Die neue PIN sei als Brief gekommen. Wenn man das Geburtsdatum des Kontoinhabers kennen würde, könne man das Konto knacken. Er habe nicht gewusst, dass sein Konto geplündert werde. Er habe nur mitbekommen, dass während seines Aufenthalts in der Wohnung der Familie C viele Warensendungen angekommen seien.

99

Auch die Zeugin H1 hat bekundet, dass sie Kontoauszüge von der Bank erhalten und diese dem Nebenkläger bei der ersten Vernehmung vorgelegt habe. Dieser sei „aus allen Wolken gefallen“. Über die Kontobewegungen sei er nicht informiert gewesen. Keine der Abbuchungen habe er vorgenommen.

100

Weder an der Aussage des Nebenklägers noch an der Aussage der Zeugin H1 bestehen Zweifel. Beide Aussagen stehen im Einklang mit den objektiv feststellbaren Kontobewegungen.

101

Die Feststellungen zum Antreffen des Nebenklägers in der Wohnung der Familie C beruhen auf der Aussage der Zeugin H1. Diese hat das Antreffen und die von der Polizei durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen zuvor und danach wie festgestellt geschildert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage haben sich nicht ergeben. Die Zeugin konnte die Geschehnisse zusammenhängend und schlüssig schildern. Widersprüche haben sich nicht ergeben. Sie schilderte ihre eigenen Wahrnehmungen und die Schwierigkeiten, die sich bei der Vernehmung des Nebenklägers ergeben haben.

102

Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Nebenklägers, den verlesenen Arztberichten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, wie sie im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift hervorgehen.

103

Der Nebenkläger hat auch die psychischen Folgen wie festgestellt geschildert. Er hat deutlich hervorgehoben, „keinen Feierabend“ mehr zu haben, womit er zum Ausdruck gebracht hat, nicht zur Ruhe zu kommen. Insbesondere nachts würden ihn die Bilder des Geschehens noch beschäftigen.

104

Die Bekundungen zu den Folgen der Taten sind glaubhaft. Immer wieder stockte die Stimme des Nebenklägers bei seiner Vernehmung und er kämpfte phasenweise mit den Tränen. Die Emotionen wirkten authentisch und lassen einen Rückschluss darauf zu, dass der Nebenkläger das geschilderte Geschehen auch tatsächlich erlebt hat und noch heute psychisch darunter leidet. Er hat die Folgen der Taten für ihn anschaulich und sichtlich betroffen geschildert. Dabei hat er hervorgehoben, insbesondere die verbalen Attacken als erniedrigend und demütigend empfunden zu haben.

105

Dass die Operationen an dem linken Schienbein infolge des superinfizierten Hämatoms erforderlich waren, folgt für die Kammer ebenfalls aus der Aussage des Nebenklägers. Dieser hat angegeben, dass eine Transplantation vor den Tritten des Angeklagten A nicht erforderlich gewesen sei. Zuvor sei das Schienbein nicht offen gewesen und er sei in der Gefäßchirurgie in Behandlung gewesen, nach den Tritten hingegen in der Unfallchirurgie. Vor den Tritten habe kein Arzt ihm gesagt, dass eine Hauttransplantation erforderlich wäre. Die Wunde am Schienbein sei durch die Tritte des Angeklagten A entstanden.

106

Der Angeklagte A ist der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in vier Fällen schuldig. Die Kammer hat dabei die Tritte gegen das linke Schienbein des Nebenklägers und die Schläge mit der Handkante in dessen Nacken jeweils zugunsten des Angeklagten A als einen Fall der Körperverletzung gewürdigt. Die genaue Anzahl der Tritte und Schläge war letztlich nicht feststellbar. Darüber hinaus verwirklicht das Rasieren der Haare des Nebenklägers gegen dessen Willen sowie das Bemalen des rasierten Schädels mit einem Hakenkreuz und einem Penis den Tatbestand der Körperverletzung.

107

Des Weiteren hat sich der Angeklagte A durch die 36 festgestellten Verfügungen über das Girokonto des Nebenklägers bei der Bank des Computerbetrugs in 36 Fällen nach § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Durch die eigenmächtige Anforderung der PIN und deren Verwendung im Rahmen der über das Onlinebanking getroffenen Verfügungen hat er in der Absicht, sich eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Nebenklägers dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusst hat. Soweit die Verfügungen durch die Bank nicht ausgeführt wurden (Fälle 10 bis 27) verblieben die Taten im Stadium des Versuchs, der gemäß §§ 22, 23, 263 Abs. 2, 263a Abs. 2 StGB strafbar ist.

108

Alle vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Die Körperverletzungen erfolgten unabhängig voneinander und nicht gleichzeitig.

109

Durch die Wegnahme der Bauchtasche sind die Angeklagten A und B des gemeinschaftlichen Raubes nach § 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Entsprechend des durch die Aufforderung des Angeklagten A gegenüber dem Angeklagten B, ihm bei der Wegnahme der Bauchtasche zu helfen, gemeinsam gefassten Tatplans, hielt der Angeklagte B die Hände des Nebenklägers mit Gewalt hinter dessen Rücken fest, gezielt um dessen Widerstand gegen die Wegnahme der Bauchtasche zu brechen. Lediglich auf diese Weise gelang es dem Angeklagten A unter Fortdauer der Gewalteinwirkung durch den Angeklagten B den Verschluss der Bauchtasche zu lösen und diese dem Nebenkläger abzunehmen. Anschließend entnahm der Angeklagte A ca. 800 Euro aus der Bauchtasche und gab hiervon 100 Euro an den Angeklagten B. Mindestens 400 Euro hiervon zahlte der Angeklagte A später auf sein Girokonto bei der Bank ein.

110

Bezüglich des Angeklagten A steht auch diese Tat zu den übrigen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB.

111

Soweit dem Angeklagten A darüber hinaus vorgeworfen wurde, er sei einer Freiheitsberaubung zum Nachteil des Nebenklägers gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig, war er freizusprechen. Ein Einsperren des Nebenklägers gegen dessen Willen vermochte die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr hat dieser zwar in seiner Vorstellung keine Möglichkeit gesehen, sich ohne seinen Schlüssel aus der Wohnung der Familie C zu entfernen. Tatsächlich stand es ihm jedoch frei, die Wohnung zu verlassen, nach dem Einkaufen nicht dorthin zurückzukehren oder über sein Mobiltelefon Hilfe zu erbitten. Keine dieser Möglichkeiten nutzte der Nebenkläger.

112

Der Strafzumessung betreffend den Angeklagten A lagen die folgenden Erwägungen zugrunde:

113

Der Raub wird gemäß § 249 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist gemäß § 249 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu erkennen.

114

Die vorsätzliche Körperverletzung wird gemäß § 223 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

115

Der Computerbetrug wird gemäß § 263a Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, im besonders schweren Fall gemäß § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

116

Ein minder schwerer Fall liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.

117

Bei dieser Entscheidung hat die Kammer in Bezug auf den Raub, der einzig die Möglichkeit eines minder schweren Falls vorsieht, berücksichtigt, dass die physischen Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger gering geblieben sind und die Hemmschwelle durch die bereits vorausgegangenen Körperverletzungsdelikte gesunken war. Des Weiteren war zu Gunsten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass er als Kind unter schwierigen sozialen Bedingungen aufgewachsen ist.

118

Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich, wenn auch nicht einschlägig, in Erscheinung getreten ist und Hafterfahrung hat. Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass seine Entlassung aus der Strafhaft lediglich dreieinhalb Monate zuvor erfolgt war und daher von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit auszugehen ist. Des Weiteren leidet der Nebenkläger noch heute erheblich unter den Folgen der Taten, insbesondere dem Raub, welchen er als besonders einschneidend erlebt hat. Mehrfach hat er hervorgehoben, dass ihm durch den Raub sein „Heiligtum“, nämlich seine Bauchtasche, und sein Stolz genommen wurden.

119

Angesichts der gewichtigen Strafzumessungserwägungen, die gegen den Angeklagten A sprechen, vermochte die Kammer bezüglich des Raubes keinen minder schweren Fall anzunehmen.

120

Soweit die Computerbetrugsdelikte nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt sind, hat die Kammer jeweils eine Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.

121

Bei allen Fällen des (versuchten) Computerbetrugs ist die Kammer von einem Computerbetrug im besonders schweren Fall ausgegangen. Der Angeklagte A handelte gewerbsmäßig im Sinne des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da er sich durch die wiederholte Begehung der Taten eine fortdauernde und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte. Besondere Umstände, die in den jeweiligen Fällen die Indizwirkung – ausnahmsweise – entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies alleine schon im Hinblick auf die Vielzahl der Verfügungen binnen kürzester Zeit. Der Angeklagte A tätigte 36 Kontoverfügungen mit einem Gesamtvolumen von 58.927,80 Euro binnen zwei Tagen.

122

Lediglich soweit es sich um geringfügige Beträge handelte (Fälle 1 [15,45 Euro], 6 [13,87 Euro], 7 [2,03 Euro] und 8 [25 Euro] der Kontoverfügungen) kommt ein besonders schwerer Fall des Computerbetruges nicht in Betracht, §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 243 Abs. 2 StGB.

123

Dies ergab für

124

-          den Raub einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren,

125

-          die Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe,

126

-          die vollendeten Fälle des Computerbetruges im besonders schweren Fall einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,

127

-          die vollendeten Fälle des Computerbetruges, soweit es sich um einen geringwertigen Betrag gehandelt hat, einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und

128

-          die versuchten Fälle des Computerbetruges im besonders schweren Fall einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten.

129

Ergänzend zu den bereits in Bezug auf den Raub genannten Strafzumessungserwägungen war zugunsten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass dieser sich hinsichtlich der Computerbetrugsdelikte geständig eingelassen hat. Zu seinen Lasten war ergänzend zu berücksichtigen, dass die Verletzungen infolge der Körperverletzungsdelikte, insbesondere hinsichtlich der Tritte gegen das Bein, erheblich waren und sich die Übergriffe über Wochen hingezogen haben und von verbalen Übergriffen begleitet wurden. Der Angeklagte hat den Nebenkläger behandelt, als hätte er freie Verfügungsgewalt über diesen und hat seine Machtstellung, die er faktisch innehatte, rücksichtslos ausgenutzt. Er hat den Nebenkläger fortwährend erniedrigt, um sich selbst über diesen zu erheben. Das Wohlbefinden des Nebenklägers oder dessen physische wie psychische Gesundheit waren ihm völlig gleichgültig.

130

Unter (erneuter) Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände, auch der im Zusammenhang mit den Erwägungen zum minder schweren Fall des Raubes bereits erörterten Umstände, hält die Kammer, unter besonderer Berücksichtigung der jeweils verursachten Schäden,

131

-          für den Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten,

132

-          für die Tritte gegen das Bein eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten,

133

-          für die Schläge mit der Handkante in den Nacken eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,

134

-          für das Bemalen des rasierten Schädels mit einem Hakenkreuz und einem Penis eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,

135

-          für das Rasieren des Schädels eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten,

136

-          für die Fälle 5 und 31 der Kontoverfügungen jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten,

137

-          für die Fälle 17 bis 19 der Kontoverfügungen jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,

138

-          für die Fälle 2 bis 4, 9, 28 bis 30 sowie 32 bis 36 der Kontoverfügungen jeweils eine Freiheitsstrafe von neun Monate,

139

-          für die Fälle 10 bis 16 sowie 20 bis 27 der Kontoverfügungen jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie

140

-          für die Fälle 1 sowie 6 bis 8 der Kontoverfügungen jeweils eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

141

als tat- und schuldangemessen.

142

Im Rahmen der nach Maßgabe des § 54 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben ausgeführter Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auf dem Hintergrund des Seriencharakters der Computerbetrugsdelikte, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

143

vier Jahren

144

als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten einzuwirken.

145

Der Strafzumessung betreffend den Angeklagten B lagen folgende Erwägungen zugrunde:

146

Raub wird gemäß § 249 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

147

Die Kammer hat bei der im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zugunsten des Angeklagten B berücksichtigt, dass dieser sich teilweise geständig eingelassen und die 100 Euro, die er für seine Beteiligung erhalten hat, an den Nebenkläger im Laufe der Hauptverhandlung zurückgezahlt hat. Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass er mehrfach, unter anderem wegen Eigentums- und Vermögensdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiterhin spricht gegen den Angeklagten, dass der Nebenkläger noch heute unter den Folgen des Raubes psychisch leidet. Insoweit wird auf die Ausführungen betreffend des Angeklagten A Bezug genommen.

148

Angesichts der gewichtigen Strafzumessungsgründe, die zu Lasten des Angeklagten B wirken, vermochte die Kammer auch bezüglich seiner Person einen minder schweren Fall des Raubes nicht anzunehmen.

149

Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen. Der Angeklagte B hat zwar durch die Zahlung der 100 Euro den finanziellen Schaden des Nebenklägers – teilweise – wiedergutgemacht. § 46a StGB erfordert darüber hinaus jedoch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, im Rahmen dessen das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert  An diesem kommunikativen Prozess fehlt es bereits. Sowohl die Ankündigung der Zahlung als auch die tatsächliche Zahlung von 100 Euro erfolgten erst nachdem der Nebenkläger, der zuvor an drei Sitzungstagen vernommen worden war, entlassen worden war. An diesen selbst hat sich der Angeklagte B zu keinem Zeitpunkt gewandt, sodass der Nebenkläger selbst auch nicht erklären konnte, ob er die Zahlung als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Hinzu kommt, dass die Kammer, unabhängig von dem Vorliegen des kommunikativen Prozesses, ihr durch § 46a StGB eingeräumtes Ermessen dahin ausübt, dass eine Verschiebung des Strafrahmens nicht erfolgt. Das äußere Geschehen hat der Angeklagte B zwar weitestgehend eingeräumt, eine vollumfänglich geständige Einlassung, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Seite, erfolgte jedoch nicht, sodass der Kammer die Strafrahmenverschiebung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleich nicht sachgerecht erscheint.

150

Die Kammer geht daher von dem bereits dargelegten Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, aus.

151

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

152

einem Jahr sechs Monaten

153

für tat- und schuldangemessen.

154

Gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 S. 2 StGB hat die Kammer von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den gesamtstrafenfähigen Geldstrafen des Amtsgerichts Siegburg vom 09.01.2018 (213 Cs 5/18) und vom 22.03.2022 (201 Cs 29/22) abgesehen. Zur besonderen Einwirkung auf den Angeklagten erscheint es der Kammer sinnvoll, die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen und diesem das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. Die beiden Geldstrafen waren gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen, wobei die Kammer die Einsatzstrafe maßvoll erhöht hat. Bei der Tagessatzhöhe hat sich die Kammer an dem derzeitigen Verdienst des Angeklagten orientiert, der sich auf ungefähr 1.600 Euro netto monatlich beläuft.

155

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose gegeben ist und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz der Strafhöhe nicht als unangebracht erscheinen lassen.

156

Die Sozialprognose ist positiv. Der Angeklagte B ist zwar vorbestraft, die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe liegt jedoch über 20 Jahre in der Vergangenheit. Dort hat er sich bereits als bewährungsfähig erwiesen. Zuletzt wurde er zu niedrigen Geldstrafen verurteilt. Darüber hinaus lebt er in stabilen sozialen Verhältnissen. Er hat eine Wohnung und eine feste Anstellung. Im kommenden Jahr hat er die Möglichkeit eine Prüfung zum Koch abzulegen, sodass – im Falle des Bestehens – eine weitere Steigerung seiner finanziellen Möglichkeiten zu erwarten ist.

157

Es liegen auch die besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor, da gewichtige Strafmilderungsgründe zu beachten sind. Es ist zur Einwirkung auf den Angeklagten B nicht geboten, die Freiheitsstrafe zu vollziehen, da er sich durch die Zahlung der 100 Euro um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat und die Tat nunmehr nahezu zwei Jahre zurückliegt. Die Kammer hat keine Kenntnis davon erlangt, dass der Angeklagte in diesen nahezu zwei Jahren weitere Straftaten begangen hat.

158

Gemäß §§ 73, 73c StGB war der Wert der erlangten Taterträge einzuziehen. Es handelt sich bei dem Angeklagten A dabei um den Wert der Computerbetrugsdelikte, soweit es nicht beim Versuch verblieb oder die Waren retourniert wurden und eine Rückbuchung des Betrages auf das Konto des Nebenklägers erfolgte (Fälle 5 bis 9 sowie 28 bis 31 der Kontoverfügungen). Diese belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 22.115,34 EUR.

159

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 StPO.