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Landgericht Bonn·21 KLs-333 Js 70/09-25/09·08.06.2010

Beschluss: Aufhebung der Einbehaltung von Notveräußerungserlös durch Staatsanwaltschaft

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafverfahren)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Auskehrung eines von der Staatsanwaltschaft einbehaltenen Teilbetrags aus Erlösen notveräußerter Gegenstände. Zentral ist die Frage, ob diese Einbehaltung zulässig ist oder ob es sich um Kosten des Strafverfahrens handelt, die den Verurteilten zuzuordnen sind. Das Landgericht hebt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und verpflichtet sie zur neuerlichen Entscheidung zugunsten der Auskehrung, da die Beträge Verfahrenskosten i.S.d. § 464a StPO sind und keine gesetzliche Grundlage für die Belastung der Geschädigten ersichtlich ist.

Ausgang: Entscheidung der Staatsanwaltschaft, Teilbetrag als Kosten einzubehalten, aufgehoben; Behörde zur neuerlichen Entscheidung über Auskehrung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten, die bei Beschlagnahme und Notveräußerung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe entstehen, sind Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO.

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Verfahrenskosten dieser Art können grundsätzlich den Verurteilten auferlegt werden und sind von der Kammer gegebenenfalls im Urteil gemäß § 465 Abs. 1 StPO zuzuweisen.

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Eine gesetzliche Grundlage, die Verfahrenskosten der Rückgewinnungshilfe unmittelbar den Geschädigten aufzuerlegen, ist nicht ersichtlich; der Vorrang des Anspruchs der Geschädigten auf Auskehrung der Erlöse ist zu beachten.

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Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe dienen zwar auch dem Interesse des Staates, ein staatlicher Erwerb der Erlöse tritt jedoch nur subsidiär und unter den Voraussetzungen des § 111 i Abs. 5 StPO ein.

Relevante Normen
§ 111 h Abs. 1 StPO§ 111 g Abs. 2 StPO§ 111 b ff. StPO§ 111 l StPO§ 111 f Abs. 5 StPO§ 111 b Abs. 5 StPO

Tenor

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom ##.##.20##, einen Teilbetrag in Höhe von 19.515,77 Euro aus dem Gesamterlös als Kosten der Notveräußerung einzubehalten und nicht an die Geschädigte auszukehren, wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, in Höhe des vorstehenden Teilbetrages unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut über eine Auskehrung an die Geschädigte zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Verurteilten gaben am ##.##.20## gegenüber der Antragstellerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über gut #,## Mio. Euro ab. Am ##.##.20## verurteilte die Kammer den Verurteilten zu 1) wegen Untreue in ## Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zwei Monaten und die Verurteilte zu 2) wegen Untreue in ## Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren acht Monaten und stellte zudem fest, dass die aus den abgeurteilten Taten erlangten Vermögenswerte in der Gesamthöhe von #.###.###,## Euro deswegen nicht dem Verfall von Wertersatz unterliegen, weil Ansprüche der geschädigten Antragstellerin entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 29.01.2010 rechtskräftig.

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Mit Beschluss vom ##.##.20## ließ die Kammer gemäß §§ 111 h Abs. 1, 111 g Abs. 2 StPO die Zwangsvollstreckung der Geschädigten in alle Gegenstände der Verurteilten zu, die gemäß § 111 b ff. StPO auf der Grundlage der im Wege der Rückgewinnungshilfe gegen die Verurteilten erlassenen Arreste zu Gunsten der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden waren. In Vollstreckung dieser vorgenannten dinglichen Arreste waren seitens der Staatsanwaltschaft sechs Kraftfahrzeuge und ein Motorboot gepfändet und im weiteren Verlauf des Verfahrens sodann gemäß § 111 l StPO notveräußert worden. Diese Notveräußerungen erzielten einen Betrag von ###.###,- Euro zzgl. weiterer 30,00 Euro aus einer Pfandrückgabe.

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Nach Durchführung der Notveräußerungen stellte die Antragstellerin am ##.##.20## der Staatsanwaltschaft C ein vorläufiges Zahlungsverbot bezüglich des Erlöses aus den Notverkäufen zu und erwirkte am ##.##.20## beim Amtsgericht T auf der Grundlage des notariellen Schuldanerkenntnisses der Verurteilten zu Gunsten der Antragstellerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wurde der Staatsanwaltschaft C als Drittschuldnerin am ##.##.20## zugestellt. Die Staatsanwaltschaft C gab sodann unter dem ##.##.20## eine Drittschuldnererklärung mit der Ankündigung ab, Beträge als Kosten der Rückgewinnungshilfe in Abzug zu bringen und im Übrigen auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hin die Erlöse aus der Notveräußerung auszukehren.

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Am ##.##.20## entschied die Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen ### AR #/##, einen Teilbetrag von 19.515,77 Euro aus dem Gesamterlös der Notveräußerung von ###.###,## Euro einzubehalten und avisierte einen Auszahlungsbetrag an die Antragstellerin von ###.###,## Euro. Dieser Betrag wurde zwischenzeitlich ausgezahlt. Der von der Staatsanwaltschaft einbehaltene Teilbetrag setzt sich im Wesentlichen aus den Kosten für die Wertgutachten zusammen, die im Rahmen der Notveräußerung gemäß § 111 l StPO erstellt worden waren sowie des Weiteren aus Stellkosten für die notveräußerten Gegenstände. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 185, 185 R der Finanzermittlungsakte ### AR #/## Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom ##.##.20## hat die Antragstellerin wegen des einbehaltenen Teilbetrags einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren an die Kammer gerichtet, der Staatsanwaltschaft die Auszahlung des einbehaltenen Betrages in Höhe von 19.515,77 Euro aufzugeben. Die Antragstellerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei den einbehaltenen Beträgen um Kosten des Verfahrens handele und eine Rechtsgrundlage dafür, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, nicht ersichtlich sei.

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Die Staatsanwaltschaft hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, bei dem einbehaltenen Betrag handele es sich um Kosten, die der Staatskasse ausschließlich dafür entstanden seien, dass Vermögenswerte für die Geschädigten gesichert worden seien. Daher könne nicht der Steuerzahler für solche Kosten in Anspruch genommen werden, die ausschließlich dem Interesse des Geschädigten dienten. Denn den Verurteilten diese Kosten der Rückgewinnungshilfe in Rechnung zu stellen, sei aussichtslos, da aufgrund der Höhe der durch Schuldanerkenntnis gesicherten Forderung der Antragstellerin eine Beitreibung bei den Verurteilten wirtschaftliche aussichtslos sei.

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II.

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Der zulässige, insbesondere gemäß § 111 f Abs. 5 StPO i.V.m. § 111 b Abs. 5 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Bei den im Rahmen der Durchführung der Rückgewinnungshilfe – hier in Form der Beschlagnahme und anschließenden Notveräußerung der Kraftfahrzeuge und des Motorbootes – entstandenen Kosten sind Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464 a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 3456, 3458; OLG Düsseldorf, StV 2003, 550, juris-Rz. 14; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 111 b Rz. 16; Nack, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 111 b Rz. 21). Diese Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464 a StPO hatte die Kammer bereits im inzwischen rechtskräftigen Urteil vom ##.##.20## gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO den Verurteilten auferlegt.

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Anderweitige gesetzliche Grundlage, Kosten, die im Zusammenhang mit einer Rückgewinnungshilfe angefallen sind, nicht unmittelbar dem Verurteilten aufzuerlegen, sondern die Geschädigten damit zu belasten, sind nicht ersichtlich.

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Der Vorrang des Anspruches des Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe ergibt sich zum einen daraus, dass jeglicher Arrest zur Sicherung von Verfahrenskosten im Hinblick auf § 111 d Abs. 1 Satz 2 StPO erst nach dem Erlass eines Urteils hätte ergehen können und damit im Rang hinter dem Arrest zu Gunsten der Geschädigten zurückzutreten hätte. Außerdem werden Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe seitens der Staatsanwaltschaft regelmäßig im Hinblick auf die Vorschrift des § 111 i Abs. 5 StPO nicht alleine im Interesse der Geschädigten ergriffen, sondern dienen zugleich – wenn auch nur subsidiär – dem Interesse des Staates. Denn unter den dort aufgeführten Voraussetzungen kann es trotz der Existenz Geschädigter auch dann zu einem – allerdings subsidiären – Rechtserwerb des Staates kommen, wenn kein Verfall oder Verfall von Wertersatz im Sinne der §§ 73, 73 a StGB im Urteil angeordnet worden ist.

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Die gerichtliche Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die Auslagen der Antragstellerin beruht auf der analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.