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Landgericht Bonn·20 OH 8/23·01.05.2025

Sofortige Beschwerde: Teilweise Ergänzung des Beweisbeschlusses wegen möglicher Kältebrücke

ZivilrechtBaurechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richteten eine sofortige Beschwerde gegen den Beweisbeschluss und verlangten Ergänzungsfragen zum Sachverständigengutachten, insbesondere zur Frage, ob das Schraubsystem eine unzulässige Kältebrücke erzeugt. Das Landgericht gab der Beschwerde insoweit teilweise statt und ergänzte den Beweisbeschluss um konkrete Fragen; in anderen Punkten blieb der Beschluss bestehen, weil der Sachverständige bereits abschließend geantwortet hatte oder dessen Qualifikation nicht bestritten wurde. Die Antragsteller wurden zur Vorlage von Planungsunterlagen und zur Leistung eines Auslagenvorschusses von 3.000 € verpflichtet. Eine verspätete Schriftsatzeinreichung der Antragsgegnerin führte nicht zur Aufhebung der Beweiserhebung, da sie den Ablauf nicht verzögerte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Beweisbeschluss insoweit ergänzt, sonst zurückgewiesen; Vorlage von Unterlagen und Auslagenvorschuss angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine sofortige Beschwerde ist teilweise stattzugeben, wenn die Ergänzung des Beweisbeschlusses zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachenfragen erforderlich ist.

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Sind Beweisfragen durch ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten abschließend beantwortet und werden keine konkreten Einwendungen erhoben, besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beweisentscheidung.

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Die Verspätung eines Schriftsatzes nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO rechtfertigt die Aufhebung einer Anordnung zur Beweiserhebung nur, wenn die Verspätung die Durchführung oder den Abschluss des Beweisverfahrens verzögert.

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Bei Anordnung ergänzender Sachverständigengutachten kann das Gericht die Parteien zur Vorlage relevanter Unterlagen verpflichten und einen Auslagenvorschuss festsetzen.

Relevante Normen
§ 411 Abs. 4 S. 1 ZPO§ 411 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.

Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 17.04. wird teilweise abgeholfen.

Der Beweisbeschluss der Kammer vom 16.04.2025, Bl. 412 ff. d.A. wird wie folgt ergänzt:

a) Der Sachverständige soll sich mit der Ergänzungsfrage der Antragsteller vom

24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort unter Ziffer B, I. 1. d, konkret:

2. Wurde durch das von der Antragsgegnerin verwendete Schraubsystem zur Befestigung des Abgassystems an der Gebäudeaußenwand eine unzulässige Kältebrücke erzeugt?

auseinandersetzten.

b)                 Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 1. f. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.

c)                  Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 5. d. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.

Dazu wird den Antragstellern aufgegeben, dem Sachverständigen binnen 2 Wochen die damaligen Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.

Den Antragstellern wird aufgegeben, für die obigen ergänzenden Beweiserhebungen einen weiteren Auslagenvorschuss von 3.000,00 € einzuzahlen. Hierfür wird ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt.

3.

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Gründe

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Der sofortigen Beschwerde war in dem erkannten Umfang mangels Begründetheit nicht abzuhelfen.

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Die Beweisfrage zu Ziff. I. 1. d. (Beschädigung des WDVS durch Industriekleber) hat der Sachverständige abschließend beantwortet. Die von ihm nachvollziehbar begründete Feststellung, dass der verwendete Montagekleber rückstandslos entfernt werden kann, beinhaltet zugleich die Verneinung weiterer denkbarer Schäden.

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Die Fragen zu Ziff. I. 5. a.-c. hat der Sachverständige vollständig in seinem

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Gutachten beantwortet und bejaht, vgl. Bl. 220 und 221 d.A.. Konkrete

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Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Die Kammer hat auch keinen

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Anlass, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen zur Beantwortung dieser Beweisfragen in Frage zu stellen.

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Zudem               bestand               kein               Anlass, die               Anordnung               der               Beweiserhebung               über

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Ergänzungsfragen der Antragsgegnerin wegen Fristversäumnis aufzuheben. Deren Schriftsatz war zwar nicht innerhalb der vom Gericht angeordneten Frist eingegangen, § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO, allerdings verzögert die Verspätung nicht die

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Erledigung               des               selbständigen               Beweisverfahrens,               da               sowieso               ein

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Ergänzungsgutachten eingeholt werden muss, §§ 411 Abs. 4 S. 2 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO.

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Bonn, 02.05.2025

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20. Zivilkammer