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Landgericht Bonn·2 O 74/17·05.08.2019

Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen von der Beklagten Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten nach einem Beschluss des OLG Köln. Das Landgericht setzt den Erstattungsanspruch zugunsten der Kläger in Höhe von 4.328,29 EUR nebst Zinsen fest. Es kürzt erstattungsfähige außergerichtliche Kosten wegen einer nicht erstattungsfähigen Terminsvertretung (Vorb. 3 Abs. 3 RVG). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbar.

Ausgang: Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe von 4.328,29 EUR nebst Zinsen wird stattgegeben; Titel ist vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten eines Terminsvertreters sind nicht erstattungsfähig, wenn für den Hauptbevollmächtigten bereits eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 RVG entstanden ist; die zusätzlich durch Hinzuziehung des Terminsvertreters entstandenen Kosten sind abzusetzen.

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Bei der Kostenfestsetzung sind die ausgleichsfähigen außergerichtlichen Kosten beider Parteien gegenüberzustellen; der Erstattungsanspruch ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem anteiligen Kostenanteil und den eigenen Kosten.

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Gerichtskosten, die von einer Partei getragen wurden, sind gegenüber der unterliegenden Partei erstattungsfähig in dem Umfang, in dem sie nach der Kostenverteilung auszugleichspflichtig sind.

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Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Zinspflicht für den Erstattungsbetrag bestimmen und den zugrunde liegenden Titel zur Vollstreckung bestellen.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 12.06.2019 (Aktenzeichen I-12 U 20/18) von der Beklagten

4.328,29 EUR - viertausenddreihundertachtundzwanzig Euro und neunundzwanzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.06.2019 an die Kläger zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

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1. GerichtskostenDie Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Kläger  gegen die Beklagte in Höhe von 2.154,60 Euro ergeben.

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2. Außergerichtliche KostenFolgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite:              5.329,30 EuroAbsetzung:Die Kosten des Terminsvertreters sind abzusetzen, da bereits eine Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 RVG für den Hauptbevollmächtigten entstanden ist. Hätte der Hauptbevollmächtigte neben dem Telefonat mit der Gegenseite auch physisch einen Termin vor dem Prozessgericht wahrgenommen, wäre nur einmal eine Terminsgebühr angefallen. Anders kann die Beurteilung nicht ausfallen, wenn ein anderer als der Hauptbevollmächtigte einen Prozesstermin tatsächlich wahrnimmt. Die in diesem Fall zusätzlich durch die Hinzuziehung eines Terminsvertreters angefallenen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.

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              Insgesamt also abzusetzen: 297,50 EuroB. Beklagten - Seite:              4.495,23 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite:              5.031,80 EuroBeklagten - Seite:              4.495,23 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt:              9.527,03 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Kläger 30%:              2.858,11 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Kläger :              5.031,80 EuroErstattungsanspruch der Klägergegen die Beklagte:              2.173,69 Euro

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3. ZusammenfassungErstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägergegen die Beklagte:              2.154,60 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägergegen die Beklagte:              2.173,69 EuroGesamter Erstattungsanspruch der Klägergegen die Beklagte:              4.328,29 Euro