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Landgericht Bonn·2 O 603/02·18.11.2003

Leasing nach Tod des Leasingnehmers: Kündigung durch Erben und Abrechnungsschaden

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Erbin des Leasingnehmers Restforderungen nach vorzeitiger Beendigung eines Kfz-Leasingvertrags. Das Gericht wertete das Schreiben der Beklagten zur Rückgabe und Kündigung der Einzugsermächtigung als Kündigung und verneinte die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes wegen vereinbarter gewerblicher Nutzung. Die Abrechnung der Klägerin wurde im Wesentlichen bestätigt; ersparte Aufwendungen (u.a. Steuer/Versicherung, Verwaltung) waren jedoch abzuziehen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Fahrzeugverkauf sowie Verwirkung wurden verneint; zugesprochen wurden 5.394,85 € nebst Verzugszinsen ab 01.09.2001.

Ausgang: Zahlungsklage nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags überwiegend zugesprochen; im Übrigen wegen Abzugs ersparter Aufwendungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erklärung des Erben, die Einzugsermächtigung für Leasingraten zu beenden und das Leasinggut zurückzugeben, ist bei objektiver Auslegung als Kündigung des Leasingvertrags zu verstehen.

2

Ein Leasingvertrag unterfällt nicht dem Verbraucherkreditrecht, wenn nach der Vertragsurkunde eine gewerbliche Verwendung des Leasingguts vereinbart ist.

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Bei der Abrechnung nach vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags sind aus den noch ausstehenden Raten neben Gewinnanteilen auch solche Aufwandsbestandteile abzusetzen, die infolge der Vertragsbeendigung erspart werden (z.B. Steuer-, Versicherungs- und Verwaltungsanteile); eine Schätzung kann nach § 287 ZPO erfolgen.

4

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Leasinggeber die Verwertung des Leasingguts marktgerecht betreibt, dem Vertragspartner ausreichend Gelegenheit zur Benennung eines Käufers gibt und zu dem im Markt erzielbaren Höchstgebot verkauft.

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Verwirkung eines Zahlungsanspruchs setzt neben Zeitablauf ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners auf die Nichtgeltendmachung voraus; bloße Vergleichskorrespondenz ohne Erfüllung des Gegenangebots genügt hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 12 ff. VerbrKrG§ 284, 288 BGB§ 287 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 S. 1, 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.394,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Beklagte wird als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes T2 in Anspruch genommen.

3

Die Klägerin schloss am 13.12.1999 mit Herrn T2 einen Leasingvertrag über einen W ### ab.

4

Unter „Verwendungszweck“ ist in der Vertragsurkunde „gewerblich“ aufgeführt. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von 36 Monaten geschlossen mit monatlichen Leasingraten i. H. von 812,31 DM inkl. Mehrwertsteuer, fällig jeweils zum 05. eines Monats. Der vom Leasingnehmer garantierte Restwert war mit 18.302,80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages, in den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einbezogen waren, wird auf die Vertragsurkunde und die Leasingbedingungen (Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift) Bezug genommen.

5

Der Leasingnehmer verstarb am 10.11.2000.

6

Mit Schreiben vom 29.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Einzugsermächtigung ihres verstorbenen Ehemannes kündige und dass das Leasingfahrzeug am 28.12.2000 bei der Firma Auto B in H abgegeben worden sei. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 02.07.2007 die Kündigung des Vertrages.

7

Der von ihr beauftragte Sachverständige D von der U GmbH bewertete das Fahrzeug am 08.01.2001 mit 17.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (Händlereinkaufswert, AnI K7).Mit Schreiben vom 12.01.2001 wurde der Beklagten dieses Ergebnis mitgeteilt und ihr die Möglichkelt eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens einen Kaufinteressenten für das Fahrzeug zu benennen. Mit Schreiben vom 19.01.2007 teilte die Beklagte unter Hinweis auf eine von ihr eingeholte Bewertung des Autohauses T3 vom 17.01.2001, die zu einem Händlereinkaufswert von 30.300,00 DM inkl. Mehrwertsteuer kam (Anlage B1 zur Klageerwiderung), mit, dass sie mit dem mittlerweile eingesehenen Gutachten nicht einverstanden sei und darum bitte, von einem Verkauf zunächst abzusehen. Nach Rückfrage der Klägerin bei der U GmbH erklärte diese, der von ihr ermittelte Wert sei marktkonform.

8

Die Klägerin verkaufte dann nach Angebot an verschiedene Firmen das Fahrzeug laut Rechnung vom 20.02.2001 an eine Firma B für 24.400,00 DM inkl. Mehrwertsteuer.

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Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 02.07.2001 unter Einbeziehung des Verwertungserlöses den Leasingvertrag mit 11.138,63 DM (5.695,09 €) ab und wies darauf hin, dass sie ab dem 04.08.2001 Verzugszinsen berechnen werde (Anl.K 17 ).

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Mit Schriftsatz vom 25.07.2001 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2003) bestätigte sie, dass ein Zahlungsaufschub bis zum 31.08.2001 gewährt sei.

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Nachdem die Beklagte auf ein vorprozessual gemachtes Angebot der Klägerin vom 20.11.2002, sich mit einer Zahlung von 5.000,00 € zufriedenzugeben, nicht einging und ihrerseits ein Gegenangebot von 4.000,00 DM wiederholte, auf das die Klägerin auch zuvor nicht eingegangen war, berechnete die Klägerin ihre Forderung in der Klageschrift wie bereits im Schreiben vom 02.07.2001 mit 5.695,09 € (vgl. S. 7 der Klageschrift).

12

Sie behauptet, sie habe das Fahrzeug umfangreich zur Verwertung ausgeschrieben und dem höchstbietenden Autohaus B verkauft. Das Autohaus T3, dem man das Fahrzeug auf den Hinweis der Beklagten hin ebenfalls angeboten habe, habe mitgeteilt, dass es das Fahrzeug zu dem von ihm selbst geschätzten Wert von 30.300,00 DM nur nehmen werde, wenn ein Gegengeschäft (Neuwagenkauf) abgeschlossen werde.

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Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden war, dass sie nach Ausübung eines dem Erben eingeräumten Kündigungsrechts keinen Anspruch auf die in den Leasingraten enthaltenen Gewinnanteile für die Zeit nach der Kündigung hat, hat sie unter Neuberechnung der Klageforderung (hierzu wird auf die Ausführungen auf 5.2.3 des Schriftsatzes vom 10.06.2003, Bl. ##, ## d. A. sowie die Anlage K 21 Bezug genommen) die Klage um 150,24 € zurückgenommen und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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an sie 5.544,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie rügt einen Verstoß gegen § 12 ff. VerbrKrG, da der Leasingnehmer den Vertrag für private Zwecke abgeschlossen habe.

19

Sie meint, die Klausel Ziff. XIII i.V. m. Ziff.XII.3 der Leasingbedingungen, auf die die Klägerin die Kündigung gestützt habe, sei unwirksam, da damit ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch begründet werden solle.

20

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Auf ein Vergleichsangebot der Beklagten vom 24.09.2001, insgesamt 4.000,00 DM zu zahlen, habe die Klägerin erst mit Schreiben vom 20.11.2002 ablehnend reagiert. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass sie die Klägerin von dem Nichtbestehen ihrer Forderung überzeugt habe.

21

Sie bestreitet, dass der Refinanzierungszinssatz der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses 4,25 % betragen habe und dass die Berechnung der Gewinnanteile zutreffend ist.

22

Sie behauptet, dass ersparte Aufwendungen nicht berücksichtigt seien.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie habe das Fahrzeug weit unter Schätzwert verkauft. Bei dem von der Klägerin selbst vorgetragenen Angebot „deutschlandweit“ sei ein Abschlag für örtliche Marktverhältnisse nicht nachvollziehbar. Auch habe man der Beklagten nach Einholung des Gutachtens das Fahrzeug nicht selbst zum Kauf angeboten, sondern nur die Möglichkeit einer Drittkäuferbenennung aufgezeigt. Die hierzu eingeräumte Frist sei mit 14 Tagen ab Datum des Schreibens zu kurz bemessen gewesen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

25

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2003 verwiesen ( BI ### ### d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

28

Die Beklagte hat den Leasingvertrag gekündigt; ihr Schreiben vom 29.12.2000, in dem sie die vom Leasingnehmer erteilte Einziehungsermächtigung für die Leasingraten gekündigt und mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug zurückgegeben wurde, kann nur als Kündigung verstanden werden. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 02.01.2001 wirksam hätte kündigen können.

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Der Vertrag unterfällt nicht dem Verbraucherkreditgesetz. Der Leasingnehmer hat laut Leasingvertrag das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken verwenden wollen.

30

Die Klägerin hat bei Berechnung ihrer restlichen Forderung aus dem vorzeitig beendeten Leasingvertrag einen Zinssatz für die Abzinsung der noch ausstehenden Leasingraten i. H. von 4,95 % zugrundegelegt. Diese Berechnung war nicht zum Nachteil der Beklagten, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Refinanzierungszins der Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses mindestens 4,25 % betragen. Die Zeugin T, die in der Rechtsabteilung der Klägerin für die Abwicklung von Leasingverträgen zuständig ist, hat bestätigt, dass der Refinanzierungszins der Klägerin im fraglichen Zeitraum 4,25 % nicht unterschritten hat. Sie hat erklärt, dass die eigene Finanzierung der Klägerin nicht jeweils bezogen auf ein bestimmtes Fahrzeug vorgenommen wird, sondern dass sie sich in Tranchen refinanziert. Nach ihren Angaben waren für einen im September 1999 aufgenommenen Kredit über 10 Millionen DM Zinsen von 4,36 % und für einen im Januar 2000 aufgenommenen Kredit von 25 Millionen DM 5,4 % Zinsen zu zahlen.

31

Auch gegen die Berechnung der Gewinnanteile in den noch ausstehenden Leasingraten ist nichts einzuwenden. Die Klägerin hat hierzu eine nachvollziehbare Berechnung in der Anlage K 27 zum Schriftsatz vom 10.06.2003 vorgenommen, nach der die zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Gewinnanteile mit 150,42 € errechnet sind. Dieser Betrag ist in dem jetzt gestellten Klageantrag auch nach entsprechender Klagerücknahme berücksichtigt. Allerdings sind außer der Gewinnanteilen noch weitere Teile des Aufwands der Klägerin abzuziehen, die infolge der Kündigung nicht realisiert worden sind, so die auf die spätere Zeit entfallenden Steuer-und Versicherungsanteile (vergl. BGH NJW 1986/1746(1748)). Diesen Betrag schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO zusammen mit den von der Klägerin in der Anlage K 21 selbst mit 67,61 € errechneten Ersparnissen an Verwaltungsaufwand auf insgesamt 150,00 €, die von der Klageforderung abzusetzen sind. Diese von der Klägerin selbst errechneten Ersparnisse von 67,61 € sind nämlich in den 150,42 €, um die die Klägerin den ursprünglich angekündigten Klageantrag reduziert hat, nicht enthalten. Wie bereits im Hinweis der Kammer vom 12.12.2002 ausgeführt, kann den durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags ersparten Aufwendungen nicht der etwaige durch die vorzeitige Beendigung verursachte Mehraufwand pauschal entgegengehalten werden.

32

Einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht nachzuweisen vermocht.

33

Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2001 das Ergebnis der Begutachtung mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, einen Käufer also auch sich selbst für das Fahrzeug zu benennen. Zwar war die genannte Frist mit 14 Tagen ab Datum des Schreibens zu kurz bemessen. Dies hat sich jedoch nicht ausgewirkt, da die Klägerin das Fahrzeug nicht nach Ablauf dieser Frist veräußert hat. Sie hat sich vielmehr auf die ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2001 übersandte Bewertung des Fahrzeugs durch das Autohaus T3 noch einmal an den U-Gutachter zur Stellungnahme gewandt, der mit Schreiben vom 08.02.2001 antwortete, dass das Fahrzeug marktkonform bewertet sei und das Autohaus T3 es anhand der von diesem aufgestellten Bewertung erwerben möge. Das Fahrzeug ist nach Angaben des Zeugen G dann am 19.02.2001 verkauft worden (die Rechnung an das Autohaus L ist auf den 20.2. datiert). Die Beklagte hatte demnach mehr als 4 Wochen Zeit, sich um einen Käufer zu bemühen. Sie hat auch innerhalb dieses Zeitraums nicht zu erkennen gegeben, dass sie etwa selbst das Fahrzeug erwerben wolle. Auch hat der Zeuge G nach seinen Angaben vor dem Verkauf des Fahrzeugs noch mit einem Mitarbeiter des Autohauses T3 Kontakt aufgenommen, ihn auf die von dort erstellte Bewertung angesprochen und angefragt, ob man das Fahrzeug zu diesem Preis (30.300,00 DM) ankaufen wolle. Das wollte man aber nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Gegengeschäfts. Ein anderes Angebot hat die Firma T3 für das Fahrzeug nicht gemacht.

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Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G ist das Fahrzeug einzeln und nicht in Form eines Paketangebots mit dem nach dem Wiederauftauchen des Codeschlüssels korrigierten Gutachten zwei Gruppen von Händlern für PKW und Transporter per Fax angeboten worden. Der Zeuge hat aber nur wenige Angebote erhalten. Der Zeuge hat auch nachvollziehbar erklärt, dass man bei Verwertungen aus Verträgen mit Privatleuten keine Paketangebote mache, weil man dann nicht wisse, wieviel auf den einzelnen Kunden entfiele.

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Die Klägerin konnte ohne Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht das Fahrzeug zu dem von der Firma Autohaus B angebotenen Preis verwerten. Soweit in dem Gutachten vom 08.01.2001 ein Abschlag für die örtliche Marktlage gemacht ist, ist das nicht zu beanstanden. Bereits aus den wenigen eingegangenen Angeboten, die auf die Faxschreiben des Zeugen G eingegangen sind (vergl. S. 5 der Klageschrift und Anlage 2 zum Schreiben des Zeugen G vom 09.01.2003, BI ### d. A.) ist zu ersehen, dass das Fahrzeug nicht einfach zu verkaufen war. Auch der Umstand, dass das Autohaus T3 nicht bereit war, ein Angebot, wenn auch ein geringeres als die eigene Bewertung, zu machen, spricht dafür, dass die Marktlage hier nicht unzutreffend berücksichtigt war.

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Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt.

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Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Forderung nicht mehr geltend machen werde, nachdem die Beklagte auf das Angebot der Klägerin vom 10.09.2001, sich mit der Zahlung von 7.800,00 DM zufriedenzugeben, unter dem 24.09.2001 ein Gegenangebot über 4.000,00 DM machte. Die Beklagte hat auch nicht etwa die von ihr angebotenen 4.000,00 DM an die Klägerin gezahlt, so dass diese etwa verpflichtet gewesen wäre, sich nun zu dieser Art der Beilegung zu äußern.

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Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 288 seit dem 01.09.2001 begründet. Die Klägerin hatte der Beklagten mit Schreiben vom 25.07.2001 einen Zahlungsaufschub bis zum 31.08.2001 gewährt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO. Die Mehrforderung der Klägerin hat keine höheren Kosten veranlasst.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.