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Landgericht Bonn·2 O 53/25·10.10.2025

Online-Banking-Betrug: Grobe Fahrlässigkeit bei Freigaben während Autofahrt (§ 675v BGB)

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von ihrer Bank nach Echtzeitüberweisungen infolge eines Telefonbetrugs die Wiedergutschrift von insgesamt 37.500 EUR (§ 675u BGB). Der Kläger zu 1) hatte als Bevollmächtigter während einer Autofahrt mehrere Freigaben im Online-Banking erteilt. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil die Bank jedenfalls mit Schadensersatz nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung aufrechnen/entgegenhalten könne. Die Kläger zu 2) und 3) müssen sich das Verhalten des Klägers zu 1) nach § 278 BGB zurechnen lassen; technische Systemmängel der Bank seien nicht substantiiert.

Ausgang: Klage auf Wiedergutschrift nach Online-Banking-Betrug wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§ 675v BGB) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge kann nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Zahler den Schaden durch grob fahrlässige Verletzung vertraglich vereinbarter Sicherheits- und Prüfungspflichten beim Online-Banking herbeiführt.

2

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Nutzer bei der Freigabe von Online-Banking-Transaktionen die angezeigten Auftragsdaten nicht sorgfältig mit den beabsichtigten Daten abgleicht, obwohl die Nutzungsbedingungen hierzu verpflichten.

3

Wer während einer Autofahrt auf telefonische Anleitung hin mehrere Authentifizierungs- und Freigabeschritte für Online-Banking-Transaktionen vornimmt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und handelt regelmäßig grob fahrlässig.

4

Die Anzeige einer bekannten Bankrufnummer entlastet nicht, wenn der Nutzer sich trotz allgemeiner Warnhinweise und der bekannten Risiken betrügerischer Anrufe („Spoofing/Phishing“) auf telefonische Anweisungen zur Durchführung von Freigaben einlässt.

5

Kontoinhaber müssen sich grob fahrlässiges Verhalten eines Bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreters bei der Nutzung des Zahlungsinstruments nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Relevante Normen
§ 675u BGB§ 675j Abs. 1 BGB§ 675u Satz 2 BGB§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 675v BGB i.V.m. § 278 BGB§ 675l Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 67 %, der Kläger zu 2) zu 6 % und der Kläger zu 3) zu 27 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Zahlungsabgängen von den Konten der Kläger in Höhe von insgesamt 37.500,00 EUR.

3

Die drei Kläger unterhalten bei der Beklagten jeweils ein Konto. Der Kläger zu 1) das Konto mit der IBAN N01, der Kläger zu 2) - der minderjährige Sohn des Klägers zu 1) - das Konto mit der IBAN N02 und der der Kläger zu 3) - der Vater des Klägers zu 1) - das Konto mit der IBAN N03.

4

Der Kläger zu 1) hat Vollmachten für alle drei Konten und nutzt das Online-Banking der Beklagten. Für das Online-Banking geltend die Bedingungen der Beklagten (Anl. CBH1, Bl. 58 f d.A.). Diese lauten u.a. wie folgt:

5

7.2 Sicherheitshinweise der Bank

6

Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Online-Banking-Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten.

7

7.3 Prüfung der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten

8

Die Bank zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftragsdaten (z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer) über das gesondert vereinbarte Gerät des Teilnehmers an (z. B. mittels mobilem Endgerät, Chipkartenlesegerät mit Display). Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen.“

9

Am 14.01.2025 sandte die Beklagte an ihre Kunden eine E-Mail, in der sie um Zustimmung in wichtigen Themenfeldern bat (vgl. dazu Screenshot im Schriftsatz der Beklagten vom 07.08.2025, Bl. 335 d.A.). Darin hieß es unter anderem:

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Wir benötigen ihre Zustimmung. Ein kurzer Klick für individuelle und hochwertige Bankleistungen.

11

12

Ihre Zufriedenheit liegt uns besonders am Herzen. Deshalb arbeiten wir stetig daran, unsere Leistungen entsprechend Ihren individuellen Bedürfnissen weiterzuentwickeln. Damit wir Ihnen auch zukünftig ein umfassendes Bankerlebnis bieten können, benötigen wir Ihre Zustimmung in wichtigen Themenfeldern.“

13

Die E-Mail enthielt mit der Einleitung „Wichtig:“ den Hinweis, dass für die Zustimmung weder eine Anmeldung noch eine Freischaltung des Online-Bankings notwendig ist.

14

Nach den Protokollen der Beklagten ging die Mail dem Kläger zu 1) am 14.01.2025 um 10.30 Uhr zu. Er öffnete sie an diesem Tag um 12.54 Uhr.

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Während einer Autofahrt am 17.01.2025 um 12:20 Uhr auf einer Landstraße wurde der Kläger zu 1) von der Nummer „N04“ angerufen (vgl. Screenshot Telefon des Klägers Bl. 78 d.A.). Es handelt sich dabei um eine Nummer, die von der Beklagten verwendet wird. Der Anrufer sagte, er sei ein Mitarbeiter der Beklagten, bezog sich auf die online erklärte Zustimmung und erklärte, der Anruf diene dazu, die Zustimmung zu den Änderungen der Nutzungsbedingungen abzuschließen und die Überweisungslimits der Konten zu bestätigen und freizugeben. Dies könne man zusammen am Telefon erledigen.

16

Zu Beginn des insgesamt 31-minütigen Gespräches gab der Kläger zunächst durch Fingerabdruck die Kundenauthentifizierung frei. Im Anschluss ließ er sich durch den Anrufer durch den Prozess leiten, nach den Aussagen des Anrufers sollten alte und neue Überweisungslimits bestätigen werden. Insgesamt erteilte er nach eigener Erinnerung mindestens vier Bestätigungen erteilt. Hierbei ist zwischen den Parteien streitig, was dem Kläger zu 1) genau angezeigt wurde. Der Kläger zu 1) schaute sich lediglich die erste Freigabe genauer an. Danach konzentrierte er sich wieder auf den Verkehr. Nach den Freigaben sagte der Anrufer, dass nun alles erledigt sei und die Konten allesamt aktualisiert seien. Das Telefonat wurde beendet.

17

Die von dem Kläger zu 1) während des Telefonates getätigten Freigaben führten zu den folgenden hier streitgegenständlichen Abbuchungen (vgl. Anl. K1, Bl. 8 ff.):

18

KontoinhaberEmpfängerBetrag in EURVerwendungszweckUhrzeit
Kläger zu 1)S. - N0510.000NEUES LIMIT E. plus I12:31:08
Kläger zu 1)S. - N0615.000NEUES LIMIT E. plus I12:34:48
Kläger zu 2)J. - N072.500Neues limit E. plus I12:44:06
Kläger zu 3)S. - N0610.000Neues limit E. plus I12:38:07
19

Die Empfängerkonten werden bei der U. und der B. geführt.

20

Bei der Beklagten wurden zu dem Geschehen die folgenden Daten gespeichert (vgl. Bl. 48 und Bl. 338 d.A.):

22

Einwahl mittels eines unbekannten PCs in das Online-Banking des Klägers zu 1) (Device Erkennung),

23

2 Echtzeit-Überweisungen i.H.v. 10.000,00 EUR und 15.000,00 EUR vom Konto N01 auf Konten bei der U. und der B., beide mit dem Verwendungszweck „NEUES LIMIT E. plus I“ (Anlage K1),

24

Änderung des Überweisungslimits auf 10.000,00 EUR zu Konto N03,

25

Echtzeit-Überweisung 10.000 EUR vom Konto N03 auf ein Konto bei der B. (Anlage K1),

26

Änderung des Überweisungslimits auf 10.000,00 EUR zu Konto N08,

27

Echtzeit-Überweisung 10.000,00 EUR vom Konto N08 mit Verwendungszweck „NEUES LIMIT“ - diese Zahlung wurde von der Fraud‐Detection der Beklagten gestoppt,

28

Echtzeit-Überweisung 2.500,00 EUR vom Konto N02 auf ein Konto bei der U. (Anlage K1),

29

Erneuter Versuch Echtzeit-Überweisung 10.000 EUR vom Konto N08 - diese Zahlung wurde der Fraud‐Detection aufgehalten.

30

Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr F. kontaktierte den Kläger zu 1) am 17.01.2025 um 13:51 und fragte diesen, ob er gerade mehrere größere Echtzeitüberweisungen getätigt habe. Dies verneinte der Kläger zu 1). Im weiteren Verlauf wurde dann klar, dass ein Betrug zu Lasten der Kläger zu den Überweisungen in Höhe von insgesamt 37.500,00 EUR geführt hatte.

31

Nach den internen Aufzeichnungen der Beklagten öffnete der Kläger zu 1) die E-Mail der Beklagten betreffend der Zustimmung am 17.01.1025 erneut um 13.51 Uhr und 14.27 Uhr.

32

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2025 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.02.2025 auf, ihre Konten wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sie sich ohne die Überweisungen vom 17.01.2025 in Höhe von insgesamt EUR 37.500,00 befunden hätte. Mit der Klage vom 24.02.2025 verfolgen sie diesen Anspruch weiter.

33

Die Kläger sind der Auffassung ihnen stünden jeweils Ansprüche nach § 675u BGB gegenüber der Beklagten auf Wiedergutschrift der streitgegenständlichen Transaktionen zu.

34

Sie gehen zudem von einer Kompromittierung der E. plus App bei der Beklagten aus, da dem Kläger zu 1) nach seiner Wahrnehmung bei der ersten Überweisung der Betreff der Überweisungsanträge angezeigt worden sei, was nach dem Vortrag der Beklagten technisch nicht möglich ist. Da dem Anrufer bereits Daten des Klägers zu 1) bekannt gewesen seien, müsse sich dieser bereits vor dem Telefonat Zugang zu seinem Konto verschafft haben.

35

Die Kläger sind der Ansicht, ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers zu 1) läge nicht vor. Durch die vorhergehende E-Mail und die eingeblendete Rufnummer hätte dieser fest davon ausgehen können, mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu sprechen. Sie sind weiter der Ansicht, dass dem Kläger zu 1) allenfalls ein Augenblicksversagen vorzuwerfen sei.

36

Die Kläger beantragen,

37

1. Die Beklagte zu verurteilen, das Konto des Klägers zu 1) mit der IBAN N01 wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Überweisungen vom 17.01.2025 über insgesamt 25.000,00 EUR befunden hätte;

38

2. die Beklagte zu verurteilen, das Konto des Klägers zu 2) mit der IBAN N02 wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Überweisungen vom 17.01.2025 über insgesamt 2.500,00 EUR befunden hätte;

39

3. die Beklagte zu verurteilen, das Konto des Klägers zu 3) mit der IBAN N03 wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Überweisungen vom 17.01.2025 über insgesamt 10.000,00 EUR befunden hätte;

40

4. die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.751,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit wegen der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung an sie zu zahlen.

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagte behauptet, ein unbekanntes Device (vermutlich die Täter) hätten sich erstmals am 17.01.2025 während des laufenden Telefonates und zwar um 12:24:49 Uhr in das Konto des Klägers eingewählt. Sie ist der Auffassung, daraus folge, dass der Kläger zu 1) die Freigabe zur Einwahl erteilt habe. Der Umstand, dass die Einwahl und Freigabe erst knapp fünf Minuten nach Beginn des Telefonates erfolgt seien, lasse zudem vermuten, dass der Kläger zu 1) in dieser Zeit die Zugangsdaten preisgegeben habe, wenn er dies nicht bereits vorher im Rahmen eines Phishing-Angriffs getan habe.

44

Sie behauptet, der Kläger zu 1) habe gegenüber den Mitarbeitern Y. und F. eine E-Mail vom 16.01.2025 erwähnt, in welcher sich ein Link befunden habe den er auch angeklickt habe. Die Beklagte meint, hier müsse es sich um eine andere E-Mail als die vom 14.01.2025 gehandelt haben und der Kläger zu 1) habe dort seine Daten preisgegeben.

45

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger zu 1) habe die Zahlungen autorisiert im Sinne des § 675j Abs. 1 BGB und damit sei ein Anspruch nach § 675u Satz 2 BGB nicht gegeben. Jedenfalls stünde ihr gegen die Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Kläger zu 1) durch sein grob fahrlässiges Verhalten auf Aufforderung eines unbekannten Anrufers die Freigaben der Überweisungen getätigt habe.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten zum bisherigen Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2025 (Bl. 365 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht im Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Zahlungsvorgänge vom 17.01.2025 zu.

49

1.

50

Es kann dahinstehen, ob die von dem Kläger zu 1) im Rahmen des Telefonates vorgenommenen Freigaben eine Autorisierung im Sinne des § 675u S. 2 BGB darstellen und eine Haftung der Beklagten schon aus diesem Grund ausscheidet, denn der Beklagten stehen gegen die Kläger jedenfalls Ansprüche nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu, die sie entgegen halten kann.

51

2.

52

Etwaige Ansprüche der Kläger sind jedenfalls nicht durchsetzbar, da die Beklagte ihnen jeweils einen Schadensersatzanspruch gemäß § 675v BGB - für die Kläger zu 2) und 3) jeweils i.V.m. 278 BGB - entgegenhalten kann.

53

Gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung (a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder (b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

54

Die Voraussetzungen für grob fahrlässiges Verhalten richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, also dem Maßstab des § 276 BGB. Grobe Fahrlässigkeit definiert der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - XI ZR 107/24 -, juris Rn. 27) wie:

55

Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.“

56

Der Kläger zu 1) hat die Freigaben, die zu den hier streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen geführt haben, während der Autofahrt auf einer Landstraße getätigt. Er hat im Rahmen dieses Telefonates dem Täter durch die Kundenauthentifizierung Zugriff auf das Konto ermöglicht und im Anschluss ebenfalls die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge freigegeben. Dabei hat er grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus 7.2 und 7.3 der vereinbarten Bedingungen des Online-Bankings verstoßen.

57

Die grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu 1) liegt schon darin begründet, dass er während einer Fahrt auf der Landstraße parallel zur Fahrt kritische Online-Banking Geschäfte auf einen Anruf hin tätigte. Der Kläger zu 1) ist entsprechend der Bedingungen dazu verpflichtet, vor der Bestätigung einer Freigabe die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. Dass diese Prüfung sorgfältig erfolgen muss, ist schon dem Umstand der Bedeutung des Online-Bankings geschuldet.

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Dem Kläger zu 1) wäre schon aufgrund der Regelungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu gehalten gewesen, solche Transaktionen nicht während einer Autofahrt vorzunehmen, denn die Nutzung eines Mobiltelefons ist nach § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO nur zulässig, wenn zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen- und Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

59

Der Kläger zu 1) hat hierzu selbst erklärt, er habe lediglich die erste Anzeige genauer wahrgenommen und sich im Anschluss auf das verlassen, was der Anrufer ihm mitgeteilt habe, da er sich mehr auf den Verkehr konzentriert habe.

60

Der Kläger zu 1) hätte bei sorgfältiger Handhabung des Online-Bankings den Anrufer um Rückruf zu einem späteren Zeitpunkt bitten müssen, da er sich auf einer Autofahrt befand. Unter keinen Umständen hätte er sich in so einer vom Verkehr abgelenkten Situation durch einen ihm nicht bekannten Anrufer über eine halbe Stunde und mit mehreren Tätigkeiten parallel zur Fahrt in seinem Online-Banking bewegen dürfen.

61

Dass bei dem Anrufer auf dem Display die Telefonnummer der Beklagten angezeigt wurde, ändert an der Bewertung nichts. Auch wenn dem Kläger zu1) die Möglichkeit des Vortäuschens einer Anrufnummer unbekannt gewesen sein mag, so hätte sich der Kläger zu 1) im Hinblick darauf, dass sich nicht seine persönliche Beraterin Frau Y. meldete und aufgrund der allgemeinen Warnung im Online-Banking vor den Gefahren des Missbrauchs und vor betrügerischen Telefonanrufen vermeintlicher Bank-Mitarbeiter und aufgrund der umfangreichen Berichterstattung in den letzten Jahren in den öffentlichen Medien zu den vielfachen und mannigfaltigen Angriffen beim Internet-Banking, insbesondere dem Phishing, nicht auf einen solchen Telefonanruf einlassen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - XI ZR 107/24 -, juris Rn. 32). Die Telefonnummernanzeige alleine reicht zur Entlastung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht aus, auch wenn der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass telefonische Kontakte einer ebenfalls von ihm genutzten Bank und auch eine telefonische Kontaktaufnahme durch die Beklagte nicht grundsätzlich unüblich sind.

62

Weiter ist auch nicht von einem Augenblicksversagen des Klägers zu 1) auszugehen. Nach dem Bundesgerichtshof beschreibt der Ausdruck Augenblicksversagen den Umstand, dass ein Handelnder für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein solches Augenblicksversagen kann es zwar nicht für sich allein, wohl aber zusammen mit weiteren Umständen im konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen lassen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - XI ZR 107/24 , juris Rn. 29 m.w.N.).

63

Der Kläger zu 1) hat hier über eine halbe Stunde hinweg telefoniert. Ob im Hinblick auf diesen Zeitraum überhaupt noch von einem Augenblicksversagen auszugehen ist, ist schon fraglich. Jedenfalls spricht schon der Umstand, dass der Kläger zu 1) in allgemeiner Kenntnis der Handhabung von Mobilfunkgeräten während einer Fahrt im Straßenverkehr trotzdem Online-Bankgeschäfte getätigt hat, gegen ein Augenblicksversagen.

64

Anhaltspunkte dafür, dass hier technische Probleme an dem Online-Banking System der Beklagten vorliegen, sind nicht substantiiert dargelegt, da der Kläger zu 1) letztlich alle Sicherheitsfreigaben getätigt hat, welche von der Beklagten auch für das normale Online-Banking gefordert werden.

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Die Kläger zu 2) und zu 3) müssen sich das grob fahrlässige Verhalten des Klägers zu 1) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Gemäß § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (so der Kläger zu 2)) und der Personen, deren er sich zu Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (so der Kläger zu 3)) im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

66

3.

67

Mangels Anspruch in der Hauptsache steht den Klägern auch kein Anspruch auf Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

68

4.

69

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1 S. 1, 100 Abs. 2, 709 S.1, 2 ZPO.

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