Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe. Das Gericht bestätigt, dass die Kammer PKH nicht wegen fehlender persönlicher/vermoegensrechtlicher Voraussetzungen, sondern wegen unzureichender Darlegung der Erfolgsaussichten abgelehnt hat (§ 114 ZPO). Die Beschwerdebegründung bleibt in wesentlichen Punkten unklar; deshalb wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags nicht abgeholfen; Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage hinreichend dargelegt sind (§ 114 ZPO).
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, wenn der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse darlegt, insbesondere wenn er keine Verurteilung zu seinen Gunsten beantragt.
Die Darlegung des streitigen Sachverhalts muss so erfolgen, dass erkennbar ist, aus welchen konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gründen Ansprüche gegen die Gegner bestehen sollen; unklare oder widersprüchliche Anträge genügen nicht.
Bei gemeinschaftlichen oder vertretungsweise gestellten Anträgen ist konkret anzugeben, in wessen Interesse und aus welchem Rechtsgrund Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 08.07.2016 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.06.2016 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung zur Abhilfe.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Kammer den Prozesskostenhilfeantrag nicht abgelehnt hat, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragssteller dies nicht zuließen (so aber die Behauptung der Antragsteller auf Seite 10 unten der Beschwerdebegründung). Die Kammer hat hierzu keine Stellung genommen. Die Ablehnung ist vielmehr erfolgt, weil die Erfolgsaussichten der Klage nicht hinreichend dargelegt sind. Dessen bedarf es aber, § 114 ZPO, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Aus den nun mitgeteilten Anträgen folgt, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin unbegründet ist, weil sie selbst keine Klageverfolgung beabsichtigt. Sie beantragt keine Verurteilung zur Zahlung an sich. Weshalb sie ein Rechtsschutzinteresse haben sollte, neben ihrem Ehemann, dem Antragsteller, auf Verurteilung zu klagen, wird nicht dargelegt. Der Feststellungsantrag zu 6. ist unverständlich, hier wird das Begehren nicht deutlich.
Nunmehr soll auch zugunsten des Sohnes der Antragsteller - Herrn D - eine Verurteilung erfolgen (Zahlung "an den Studenten"). Der Klageantrag wird "namens des Klägers" gestellt, womit der Antragsteller zu 1. gemeint ist. Weshalb zu seinen Gunsten Schadensersatz von 17.586,36 € gezahlt werden soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Der Vortrag lässt den Schluss zu, dass der Verfasser der Beschwerdebegründung, D, Zugang zu einem Kreditkartenkonto erhielt. Weshalb aber nun die Antragsgegnerin zu 1. zahlen soll, wenn der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wurde, erschließt sich nicht. Ebenso wenig, aus welchem Rechtsgrund die Antragsgegnerin zu 1. nun auch die Ausbildungsförderung des Studenten zahlen soll.
Auch soweit der Antragsteller zu 1. Verurteilung an sich verlangt, bleibt der Sachverhalt, aus dem sich Ansprüche ergeben sollen, im Dunkeln. Der Vortrag lässt darauf schließen, dass Forderungen von Antragsgegnern addiert und zum Schaden erklärt wurden, ohne sich damit auseinander zu setzen, welche Forderungen berechtigt sind. Auf der Seite 8 addiert der Antragsteller zu 1. Zinsen (?) aus negativen Rechnungsabschlüssen und verlangt von den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. Rückzahlung, ohne zu berücksichtigen, dass diesen Antragsgegnerinnen für die Inanspruchnahme von Kredit Zinsen zustanden.
Im Klageantrag zu 1. sollen nun alle Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch an den Antragsteller zu 1. mindestens 168.726,32 € zahlen, weil das in der Zwangsversteigerung verwertete "Haus" diesen Wert gehabt habe. Wie nun der Antragsteller zu 1. zu dem Wert gelangt ist, weshalb er nicht berücksichtigt, dass er durch die Verwertung des mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstücks von Forderungen befreit worden ist, wird nicht deutlich. In dem Zwangsversteigerungsverfahren AG X # K ##/08 ist ein Wertgutachten eingeholt worden, dort ist der Verkehrswert mit 144.000,-€ geschätzt worden. Der Antragsteller zu 1. hat diese Bewertung unbeanstandet gelassen.
Abschließend ist auf folgendes hinzuweisen:
Das Verfahren der Prozesskostenhilfe soll es Personen ermöglichen, berechtigte Ansprüche zu verfolgen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren, wenn sie selbst finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten hierfür aufzubringen. In Bezug auf die Antragstellung und deren Begründung dürfen die Hürden nicht zu hoch angesetzt werden, um den Zugang zur Prozesskostenhilfe zu ermöglichen. Die Verantwortung vor der Allgemeinheit, die die Kosten letztlich trägt, erfordert es aber, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kritisch darauf zu überprüfen, ob er hinreichende Erfolgsaussicht hat. Hierzu gehört, dass ein Sachverhalt geschildert wird, der erkennen lässt, ob und welche Ansprüche sich gegen den beabsichtigten Gegner hieraus ergeben können. Diesem Maßstab genügt auch die Beschwerdebegründung nicht.