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Landgericht Bonn·2 O 501/15·22.06.2016

Zurückweisung des PKH-Antrags wegen unklarer Anspruchsbezeichnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sohn beantragt Prozesskostenhilfe für seine Eltern; die Bewilligungsgegenstände wurden trotz Aufforderung nicht hinreichend bezeichnet. Die Antragsteller behaupten sittenwidriges bzw. vorsätzlich schädigendes Verhalten von Banken, leiten daraus aber keine konkreten Ansprüche ab. Mangels spezifizierter Klageanträge und nachvollziehbarer Begründung wird der PKH-Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mangels hinreichender Spezifikation der Klageanträge und substantiierten Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass hinreichend bestimmt angegeben wird, für welche Klageanträge oder Rechtsbehelfe die Bewilligung beantragt wird; fehlt diese Spezifikation, ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Die bloße Rüge sittenwidrigen oder vorsätzlich schädigenden Verhaltens ohne konkrete Darlegung der daraus folgenden Anspruchsgrundlagen und Tatsachen genügt nicht zur Begründung eines PKH-Antrags.

3

Die Vorlage ungeordneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Verträge) ersetzt nicht die erforderliche nachvollziehbare und substantiiert gegliederte Darstellung des geltend gemachten Anspruchs.

4

Die Hinzuziehung fremder Akten (z. B. Zwangsversteigerungsakten) durch das Gericht kann fehlende Angaben nicht ersetzen; ergeben diese Akten keine Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche, rechtfertigt dies die Zurückweisung des PKH-Antrags.

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller vom 27.12.2015 zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Sohn der Antragsteller beantragt für seine Eltern Prozesskostenhilfe. Es wird zu ihren Gunsten unterstellt, dass er von ihnen entsprechend beauftragt worden ist.

3

Für welche Klageanträge Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, wird nicht deutlich, obgleich die Antragsteller zu Darlegung aufgefordert worden sind. Aus den Ausführungen geht nur hervor, dass die Antragsteller den im Rubrum bezeichneten Banken sittenwidriges und vorsätzlich schädigendes Verhalten vorwerfen. Was aber daraus an Ansprüchen abgeleitet werden soll, bleibt im Dunkeln.

4

Die Antragsteller legen ungeordnet Kontoauszüge, Verträge und vereinzelt Schreiben von ihnen vor, die aber nicht erkennen lassen, was sich daraus ergeben soll.

5

Das Gericht hat die Zwangsversteigerungsakte AG X # K ##/08 beigezogen in der Erwartung, der Sachverhalt werde dadurch klarer. Hieraus folgt aber nur, dass die Antragsteller in dem Zwangsversteigerungsverfahren, über das sie in ihrer Muttersprache informiert wurden, keine Rechtsbehelfe eingelegt haben. Weshalb nun - über vier Jahre nach Zuschlagsbeschluss - das Vorgehen der Antragsgegnerin zu 1. als Grundschuldgläubigern beanstandet wird, erschließt sich nicht.