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Landgericht Bonn·2 O 472/20·26.08.2021

Diesel-Abgasskandal: § 826 BGB-Rückabwicklung für Euro-6-Motor mit Umschaltlogik

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach dem Kauf eines Diesel-Fahrzeugs (Euro 6) vom Hersteller Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und begehrte Rückabwicklung Zug um Zug. Das LG bejahte eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) aufgrund einer prüfstandbezogenen Aufheizstrategie/Umschaltlogik und unzureichenden Entkräftens der KBA-Feststellungen. Es sprach den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zu, stellte Teilerledigung sowie Annahmeverzug (erst ab Verteidigungsanzeige) fest und verneinte vorgerichtliche Anwaltskosten mangels Anfalls einer Geschäftsgebühr. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (u.a. frühere Zinsen).

Ausgang: Zahlung Zug um Zug (abzgl. Nutzungsersatz) und mehrere Feststellungen zugesprochen; Nebenforderungen teils abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Motorsteuerungssoftware, deren emissionsmindernde Strategie anhand von Parametern faktisch nahezu ausschließlich im Prüfzyklus aktiviert wird und nach dem Prüfzyklus im Realbetrieb nicht wieder einsetzt, stellt regelmäßig eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 dar.

2

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB begründen, wenn hierdurch Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden täuschungsbedingt beeinflusst und Käufer über die Genehmigungsfähigkeit im Unklaren gelassen werden.

3

Der Schaden i.S.d. § 826 BGB kann bereits in dem Abschluss eines ungewollten, mit Rechtsunsicherheiten für Typgenehmigung und Betrieb belasteten Kaufvertrags liegen; zur Naturalrestitution ist regelmäßig die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vorzunehmen.

4

Im Herstellerhaftungsprozess wegen konzernweit eingesetzter manipulativer Motorsoftware kann den Hersteller wegen strukturellen Informationsdefizits des Käufers eine sekundäre Darlegungslast zu den internen Entscheidungs- und Verantwortungsstrukturen treffen; bleibt substantiierter Vortrag aus, kann dies zu Lasten des Herstellers gehen.

5

Wird ein Angebot der Rückgabe/Übereignung an nicht berechtigte Bedingungen (insbesondere eine fehlerhafte Bezifferung) geknüpft, tritt Annahmeverzug nicht ein; Annahmeverzug kann erst mit prozessualer Weigerung (z.B. Verteidigungsanzeige) begründet sein.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007§ 826 BGB§ Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007§ Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007§ 249 Abs. 1 BGB§ 249 ff. BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.567,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke A vom Typ B #.0 E mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ################ nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 734,04 EUR erledigt ist.

3. Es wird festgestellt, dass der in Klageantrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. genannten Zug um Zug-Leistung seit dem 04.02.2021 im Annahmeverzug befindet.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche nach dem Erwerb eines Fahrzeugs A B #,0 E der Euronorm 6 geltend.

3

Er kaufte das Fahrzeug am 24.08.2017 bei der C GmbH & Co. KG für 49.500,-EUR. Das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ################ wurde am 12.07.2016 erstmals zugelassen und wies bei Übergabe an den Kläger laut Kaufvertrag eine Laufleistung von 15.494 km auf, vgl. zum Kaufvertrag Anlage K 1 zur Klageschrift.

4

Am Tag vor der mündlichen Verhandlung, dem 00.00.2021, betrug der Kilometerstand 55.339 km.

5

Der streitgegenständliche Motor im PKW trägt die Bezeichnung V-E, Euronorm 6.

6

Die Parteien streiten darüber, ob in dem Motor eine Software verwendet wird, welche erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wird und falls dem so ist, ob der Motor in dem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Abgasrückführungsmodus geschaltet wird.

7

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete unter dem 00.00.2017 eine „nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung“ betreffend den A B #,0 l Diesel Euro 6 gegenüber der A AG, zu deren Konzern die Beklagte gehört, an. Da KBA führte aus, die erfolgten Überprüfungen hätten ergeben, dass bei dem Modell zum Teil unzulässige Abschaltungen im Emissionskontrollsystem vorgenommen würden. Es würden insgesamt fünf Strategien zum Einsatz kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen, Bl. 180 ff. d.A.

8

Die Beklagte bot für Fahrzeuge der hier streitgegenständlichen Art ein Software-Update an.

9

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2020 auf, binnen Wochenfrist den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf der Basis einer möglichen Gesamtkilometerleistung von 350.000 km Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 268 ff. d.A.). ).

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Der Kläger behauptet, er habe ein Fahrzeug mit einem leistungsstarken Motor, dabei gleichzeitig umweltverträglich und wertstabil erwerben wollen. Für ihn sei ausschlaggebend gewesen, dass er das Dieselfahrzeug in allen innerdeutschen Städten uneingeschränkt nutzen dürfe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Fahrzeug alle gesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei auch im Alltagsbetrieb erfülle. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sein Fahrzeug illegale Abschaltvorrichtungen aufweise. Bei Kenntnis hätte er das Fahrzeug nicht erworben.

11

Der Kläger meint, die Erkenntnisse zu anderen Fahrzeugtypen aus dem A Konzern, unabhängig von Euronorm 5 oder 6, seien zu berücksichtigen, was er näher ausführt.  Auch unter Bezugnahme auf den Bescheid vom KBA vom 00.00.2017 legt der Kläger seine Behauptung zu im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschaltvorrichtungen im Einzelnen dar.

12

Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm auch Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, die er mit einer 2,0 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe des vollen Kaufpreises ansetzt.

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Mit der am 22.01.2021 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung von 43.304,63 EUR nebst Zinsen seit 12.03.2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt. Er hat hierbei eine Nutzungsentschädigung auf den geleisteten Kaufpreis angerechnet, die er nach seiner Angabe auf der Basis einer möglichen Gesamtkilometerleistung von 400.000 km, tatsächlich aber auf der Basis von 300.000 km und dem damaligen Kilometerstand von 51.120 berechnet hat. Als Anfangskilometerstand hat er in Abweichung zum Kaufvertrag 15.514 genannt.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf die seit Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung zurückgelegten Kilometer für erledigt erklärt und die bisherige Klageforderung von 43.304,63 EUR aus dem Antrag zu 1. entsprechend um den Differenzbetrag verringert.

15

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

16

Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß),

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.570,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. März 2020 zu zahlen. Die Verurteilung soll Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke A vom Typ B #.0 E mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ################ nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft erfolgen;

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2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe der Differenz zur ursprünglichen Klageforderung (734,10 EUR) erledigt hat;

19

Hilfsweise;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke A vom Typ B #.0 E mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ################ resultieren;

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4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet;

22

5. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt;

23

6. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.791,74 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte stellt die Behauptung des Klägers, ihm sei es auf ein umweltverträgliches Fahrzeug angekommen, mit der Vermutung in Abrede, dass für den Erwerber eines ### PS starken Geländewagens das Emissionsverhalten des Fahrzeugs und Umweltaspekte kaum eine Rolle gespielt haben dürften.

27

Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers zu den nach seiner Auffassung in seinem Fahrzeug bestehenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen und den hieraus abgeleiteten Ansprüchen im Einzelnen entgegen.

28

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokolle vom 00.00.2021 (Bl. 706 f. d.A.) und 00.00.2021 (Bl. 758 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

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I. Der Kläger kann gemäß § 826 BGB Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug abzüglich des Wertes der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW A B #,0 E, Fahrzeugidentifikationsnummer ################, verlangen.

32

Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors XXXX, gegen die guten Sitten verstoßen.

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1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 - Rn. 16 m.w.N.).

34

Anders als die Beklagte meint, ist die Abschaltvorrichtung in dem Motor gesetzwidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 (vgl. zum Motor 18 BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 17).

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Die im Motor verbaute Aufheizstrategie (Strategie A und B) folgt laut KBA-Bescheid vom 00.00.2017 (Anlage K 3 zur Klageschrift) gewissen Parametern, die sämtlich vorliegen müssen, um sie zum Einsatz zu bringen. Die Parameter sind so programmiert, dass der Einsatz nahezu ausschließlich nur im NEFZ erfolgt. Bereits kleine Abweichungen im Fahrprofil oder Umgebungstemperatur führen dazu, dass das Zusammenspiel der verschiedenen Parameter ausbleibt und damit auch die Aufheizstrategie, die zur Abgasregulierung entsprechend den geforderten Grenzwerten führt, nicht greift. Kommt die Aufheizstrategie nicht zum Einsatz, werden auch die Grenzwerte nicht eingehalten. Zur Kopplung der Strategien A und B kommt hinzu, dass eine Strategie C verbaut ist, die sich dadurch auszeichnet, dass es unter normalen Betriebsbedingungen keinen Wiedereinstieg in die Aufheizstrategie gibt. Daraus folgt, dass die Software so programmiert ist, dass nach Durchlaufen und Bestehen des NEFZ die Aufheizstrategie mit ihren positiven Wirkungen auf die Abgasregulierung im Fahrbetrieb nicht mehr zum Einsatz kommt. Das Gericht sieht hierin ähnlich wie beim Motor 18 eine sog. Umschaltlogik.

36

Der Beklagte ist Gelegenheit gegeben worden, die Feststellungen des KBA zu entkräften, indem z.B. Zweck und Wirkweise der Strategien und ihr Zusammenwirken erläutert worden wären. Die Beklagte hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, obgleich sie, anders als der Kläger, über das technische Wissen verfügt. Die Beklagte hat damit ihrer Darlegungslast nicht genügt.

37

Nach dem klägerischen Vortrag, dem die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten ist, ist die Herstellung und Auslieferung der betroffenen Motoren durch die Beklagte innerhalb des A Konzerns zu dem Zweck und mit dem Wissen erfolgt, dass diese in Fahrzeugen im Straßenverkehr verwendet werden. Die programmierte Software bewirkte bei dem Betrieb der Fahrzeuge einen Schadstoff-, insbesondere Stickoxid-Ausstoß, der unter Anwendung der geltenden EU-Abgasnormen nicht genehmigungsfähig war. Die Beklagte hat die Erwerber dieser Fahrzeuge über die Verwendung dieser manipulativen Software nicht aufgeklärt.

38

Die Beklagte hat hierbei durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing. Nur sie wusste, dass die von ihr in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen. Hätte sie alle Marktteilnehmer hierüber aufgeklärt, hätte sie mit diesen Motoren keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn generieren können. Es liegt auf der Hand, dass weder Händler noch Endkunden bereit sind, nicht genehmigungsfähige Fahrzeugteile oder gar Fahrzeuge zu erwerben.

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Darin liegt eine Täuschung, mit der die Beklagte den Zweck verfolgte, zur Umgehung finanzieller und technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Ihr planmäßig verschleierndes Vorgehen begründet einen Sittenverstoß. Das Verhalten der Beklagten ist nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden in hohem Maße verwerflich.

40

Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zum Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19  - Rn. 23).

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2. Der Kläger wurde durch diesen Sittenverstoß auch kausal an seinem Vermögen geschädigt.

42

a. Da bereits die Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag einen Schaden darstellt, liegt in jedem durch die sittenwidrige Handlung herbeigeführten Vertragsschluss ein Schaden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – Rn. 55).

43

Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage des Klägers nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden.

44

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 - Rn. 25 ff.) ist die Bejahung eines Vermögensschadens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. Sie muss, da sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, stets noch einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden eintreten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Vertragspartner durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist.

45

Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, a.a.O., Rn. 28).

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Danach hat der Kläger hier einen auf der sittenwidrigen Schädigung beruhenden Schaden erlitten. Denn er ist eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen und hat dafür ein Fahrzeug erhalten, das mangelbehaftet ist. Die Erwirkung der Typengenehmigung durch die Abschalteinrichtung und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung stellen einen gravierenden Mangel dar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - Rn. 28). Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt.

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Der dem Kläger entstandene Schaden kann nur behoben werden, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, ob der Kläger ein angebotenes Software-Update aufgespielt hat und ob dieses tatsächlich dazu führt, dass das Fahrzeug (erstmals) in einem technisch einwandfreien, sicheren und gesetzeskonformen Zustand wäre. Auch kommt es nicht auf das Ausmaß des Wertverlustes des Fahrzeugs infolge der manipulierten Software an. Die Rechtsfolgen der §§ 249 ff. BGB können nicht durch das Aufspielen eines Software-Updates oder ähnliche nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug abgewendet werden.

48

b. Der Sittenverstoß der Beklagten war für die Entstehung des Schadens auch kausal.

49

Der Kläger verdeutlicht nicht zuletzt durch seine Klage, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der Software-Manipulation gewusst hätte. Das ist plausibel und lebensnah. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater PKW-Käufer kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Nach den Grundsätzen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, der die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, hätte kein verständiger Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben, wenn er über die Software-Manipulation aufgeklärt worden wäre und deshalb jedenfalls im Fall einer Entdeckung mit Problemen durch das Kraftfahrtbundesamt bis hin zur drohenden Stilllegung des Fahrzeugs hätte rechnen müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 - Rn. 45 f.).

50

3. Die verantwortlichen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten handelten rechtswidrig und in Bezug auf den Sittenverstoß und den dadurch bei dem Kläger eingetretenen Schaden vorsätzlich.

51

Der Schädigungsvorsatz selbst ergibt sich aus Art und Umfang des sittenwidrigen Handelns und aus dem verwerflichen Ziel der Umsatzsteigerung zu Lasten der Käufer. Die Einbringung der manipulierten Software in den Motor ist eine willensgetragene Handlung. Das zu Grunde liegende Wissen und Wollen betrifft auch die Sittenwidrigkeit und den dadurch bei dem Erwerber entstehenden Vermögensschaden. Beide Merkmale sind von der Entscheidung, eine gesetzwidrige Software einzusetzen, nicht trennbar und liegen auf der Hand.

52

Der Verstoß erfolgte durch Personen im Hause der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB im Rahmen der Deliktshaftung zurechnen lassen muss. Aufgrund des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnis von dem Einsatz der oben beschriebenen Software verfügte. Die Entwicklung einer solchen Software, die in zahlreichen Modellen der Beklagten selbst und mit ihr konzernmäßig verbundener Fahrzeughersteller zum Einsatz kommt, erfordert - unabhängig von der Frage ihrer Legalität - ein systematisches, koordiniertes und planvolles Vorgehen im Hause der Beklagten.

53

Eine konkrete namentliche Benennung obliegt dem Kläger nicht. Grundsätzlich hat der Kläger als Anspruchsteller zwar die Voraussetzungen der Zurechnungsnormen darzulegen und - da sie von der Beklagten bestritten wurden - zu beweisen. Der Kläger legt dar, dass der Vorstand die Manipulationen veranlasst, jedenfalls gekannt haben muss.

54

Er hat aber keinen Einblick in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsabläufe der Beklagten, ihm ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann weiter kommuniziert worden ist.

55

Dieses strukturelle Informationsdefizit begründet - entgegen der von der Beklagten vertretenen Position - eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten dazu, wer konkret in ihrem Haus die zum Einsatz der Software führenden Entscheidungen getroffen hat (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).

56

Der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte legt nicht konkret dar, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 Rn. 31).

57

4. Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach kann der Kläger im Rahmen der Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, auch von der Beklagten als Hersteller des Motors. Er muss allerdings, da er durch die ihm zugefügte Schädigung nicht besser gestellt werden darf als er ohne die Schädigung stünde, seinerseits die erhaltenen Gebrauchsvorteile herausgeben.

58

Der Kläger hat danach einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 42.567,54 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs.

59

Der Zahlungsanspruch setzt sich aus dem gezahlten Kaufpreis abzüglich des Nutzungsersatzes zusammen.

60

Bei der Höhe des Schadensersatzes sind die erlangten Gebrauchsvorteile durch die Nutzung des Fahrzeugs anzurechnen (BGH, Urteil vom 30.07.2020  - VI ZR 354/19  - Rn. 11 ff.). Da sie nicht auskehrbar sind, ist hierfür Wertersatz in Geld zu leisten.

61

Die mögliche Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKW ist mit den vom Kläger zuletzt angenommenen 300.000 km nicht zu beanstanden. Die Beklagte vermag dem auch nichts entgegen zu setzen.

62

Nach der Formel Bruttokaufpreis (49.500,-EUR) x vom Kläger gefahrene Kilometer (39.845) geteilt durch die bei Übergabe an ihn möglichen Gesamtkilometerleistung von noch 284.506 ergibt sich der Betrag von 6.932,46 EUR, die sich der Kläger abziehen lassen muss. Es bleiben 42.567,54 EUR.

63

II. Auf den Betrag von 42.567,54 EUR schuldet die Beklagte Zinsen, aber nicht wie beantragt seit dem 12.03.2020, sondern seit Rechtshängigkeit, §§ 288 Abs. 1, 291 i.V.m. § 187 BGB.

64

Das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 13.02.2020 war ungeeignet, die Beklagte in Verzug zu setzen. Die gesetzte Zahlungsfrist von einer Woche war erkennbar zu gering, sie setzte auch keine angemessene Frist in Lauf, denn der Kläger erklärte hierin zwar seine Bereitschaft, sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, nannte aber eine zu hohe Gesamtkilometerleistung als Berechnungsgröße.

65

III. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist zulässig und begründet, jedoch geringfügig unter der vom Kläger genannten Summe, denn der Kläger hat mit einem unzutreffenden Anfangskilometerstand (15.514 statt 15.494 km) gerechnet.

66

Die teilweise Erledigungserklärung beruht darauf, dass der Kläger mit dem Fahrzeug seit Klageerhebung weiter gefahren ist, der von ihm genannte aktuelle Kilometerstand per 29.07.2021 beträgt 55.339.

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Zur Begründetheit seines Anspruches wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen.

68

IV. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist nur insoweit begründet, als Annahmeverzug erst mit Verteidigungsanzeige eintrat.

69

Das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 13.02.2020 war aus den o.g. Gründen ungeeignet, die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Wird das Angebot auf Herausgabe und Übereignung an unberechtigte Bedingungen geknüpft, tritt kein Annahmeverzug ein (vgl. BGH, Urteil vom 25. 05.2020 – VI ZR 252/19).

70

Mit der Klageschrift hatte der Kläger seine Forderung in nicht zu beanstandender Weise beziffert, die sehr geringe Differenz beim mitgeteilten Anfangskilometerstand steht dem nicht entgegen, denn aus dem Kaufvertrag ergab sich der korrekte Kilometerstand.

71

V. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben. Die Gebühr ist bereits dem Grunde nach nicht angefallen, weshalb Ausführungen dazu, dass der Ansatz einer 2,0 Gebühr übersetzt war, außerdem beim Gegenstandswert der Nutzungsersatz hätte abgezogen werden müssen, entbehrlich sind.

72

Die Geschäftsgebühr wird im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt nur ausgelöst, wenn nicht bereits Auftrag zum gerichtlichen Vorgehen erteilt ist, in dem Fall stellt ein Aufforderungsschreiben eine Vorbereitungshandlung dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2021 – VI ZR 353/20). Im anwaltlichen Schreiben vom 13.02.2020 heißt es zwar, man werde dem Kläger die Klage empfehlen, wenn die Beklagte auf die Forderung nicht eingehe, was bedeuten könnte, dass der Entschluss zur Klage noch nicht gefasst war. Jedoch zeigt die gesetzte Frist von einer Woche, dass die Bevollmächtigten gar nicht mit einem Einlenken der Beklagten rechneten. Innerhalb einer Woche konnte das Schreiben kaum beim zuständigen Sachbearbeiter eingegangen sein, zudem handelt es sich bei den 19 um Massenverfahren. Die kurze Fristsetzung belegt, dass es nur darum ging, eine weitere Forderung auf dem bereits beschlossenen Weg in den Rechtsstreit zu generieren.

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VI. Da der Kläger in der Hauptsache ganz überwiegend Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf den Hilfsantrag.

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VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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Streitwert: Rahmen bis 45.000,-€

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.