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Landgericht Bonn·2 O 467/09·27.04.2010

Mietvertrag über Kaffeeautomat: Keine Minderung wegen Geräuschentwicklung im Hotel

ZivilrechtSchuldrechtMietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer 66-monatigen Gebrauchsüberlassung eines Kaffeeautomaten rückständige und künftige Monatsentgelte, nachdem der Hotelbetreiber die Zahlungen eingestellt und den „Rücktritt“ erklärt hatte. Streitpunkt war, ob die Geräuschentwicklung (insb. beim Milchzumischen) einen Mangel begründet bzw. eine Vertragslösung rechtfertigt. Das LG Bonn bejahte einen Mietvertrag und verneinte einen Mangel, da die Geräusche nur bei der Zubereitung auftreten und dem erwartbaren Standard vergleichbarer Geräte entsprechen. Eine außerordentliche Kündigung, c.i.c.-Ansprüche sowie eine Anfechtung griffen nicht; der Beklagte trägt das Verwendungsrisiko.

Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger und künftiger Mietraten für den Kaffeeautomaten in vollem Umfang zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gemischttypischer Vertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Maschine ist nach seinen Hauptpflichten als Mietvertrag zu qualifizieren, wenn der Schwerpunkt auf der Gebrauchsüberlassung gegen periodisches Entgelt liegt.

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Ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB setzt eine nachteilige Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus; hierzu können auch umweltbezogene Eigenschaften wie Geräusche gehören, soweit sie die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.

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Eine Mietminderung wegen Geräuschentwicklung kommt nicht in Betracht, wenn die Geräusche nur anlassbezogen auftreten und dem bei vergleichbaren Geräten aufgrund ihres Leistungsspektrums zu erwartenden Standard entsprechen.

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Eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung allein darauf beruht, dass der Mieter seine einseitige Zwecksetzung nicht erreicht; das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Mieter.

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Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) treten im Mietrecht regelmäßig hinter §§ 536 ff. BGB zurück und kommen nur bei einer besonderen Beratungspflicht aufgrund eines relevanten Informationsgefälles in Betracht.

Relevante Normen
§ 259 ZPO§ 535 Abs. 2 BGB§ 536 ff. BGB§ 536 Abs. 1, 2 BGB§ 166 BGB§ 543 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a. 1.949,22 € zu zahlen;

b. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz auf 278,46 € seit dem 01.10.2009 und auf

weitere 278,46 € seit dem 01.11.2009 zu zahlen;

c. beginnend mit April 2010 bis einschließlich April 2014 jeweils

zum Ende eines Monats 278,46 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin vertreibt Getränkeautomaten für Gewerbetreibende und Freiberufler in Deutschland. Sie bietet verschiedene vertragliche Optionen für die Aufstellung ihrer Geräte an; neben Kauf oder Leasing ist auch eine Gebrauchsüberlassung mit Mindestabnahme möglich.

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Der Beklagte betreibt mehrere Hotels, u.a. das "Hotel F - B" in C.

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Am 23.10.2008 suchte der Außendienstmitarbeiter der Klägerin, U, das Hotel auf, nachdem eine Mitarbeiterin des Beklagten um einen Besuch gebeten hatte. Der Beklagte informierte ihn über seine Absicht, die Versorgung der Gäste beim Frühstück mit heißen Getränken neu zu organisieren. Dabei kam es ihm darauf an, einen Kaffeeautomaten aufzustellen, der frische Kaffeebohnen statt Kaffeemehl verwendete und eine Vielfalt an Kaffeespezialitäten bot. Herr U stellte dem Beklagten mittels Ansicht aus dem Internet einen Kaffeeautomaten aus der Reihe "N" vor (Prospekt Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 7a d.A.). Hierbei handelt es sich um einen Kaffeeautomaten, der verschiedene Arten von Kaffee mit Milch (z.B. Cappuccino oder Latte Macchiato) erzeugt. Zudem bereitet er Trinkschokolade zu und hat auch eine Funktion nur für heißes Wasser. Für jede Tasse Kaffee oder Kaffee-/Milchgetränk werden Kaffeebohnen frisch gemahlen.

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Dem Beklagten gefiel das Gerät aufgrund seiner Funktionsvielfalt. Ein Testbetrieb erfolgte nicht.

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Der Beklagte entschied sich für eine Gebrauchsüberlassung über 66 Monate. Die Miete berechnete sich nach der vereinbarten Mindestabnahme von 40 Tassen pro Tag berechnet auf der Basis von 30 Tagen pro Monat. Pro Tasse fielen 15 Cent an. Zusätzlich schlossen die Parteien eine Servicevereinbarung, was den Preis pro Tasse um 4,5 Cent erhöhte. Bei 1200 Tassen im Monat ergab sich eine Bruttomiete von 278,46 €, die zum Monatsende zu zahlen war.

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Wegen der Einzelheiten der am 23.10.2008 geschlossenen "Benutzervereinbarung" wird auf Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin ließ das Gerät am 14.11.2008 im Frühstücksraum des Hotels aufstellen. Bereits kurz danach ließ die Klägerin Dämmplatten in das Gehäuse einbauen, weil sich der Beklagte über ein zu lautes Betriebsgeräusch beklagt hatte. Mit Schreiben vom 24.11.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Gerät trotz der Dämmplatten aufgrund einer zu hohen Geräuschentwicklung bei der Beimischung der Milch zum Kaffee zu Reklamationen seitens der Hotelgäste führe und es für den Einsatz im Frühstücksraum ungeeignet sei. Der Beklagte drohte bei fehlender Abhilfe den Rücktritt vom Vertrag an. Nach weiterem Schriftwechsel bot die Klägerin dem Beklagten schließlich am 11.12.2008 die Installation eines anderen Kaffeeautomaten ("W") an. Der Beklagte lehnte dies durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2008 ab, da die angebotene Maschine zu groß sei und zudem nur Kaffeemehl verwende. Unter Angebot der Abholung der Maschine wurde daher der "Rücktritt vom Vertrag" erklärt. In der Folgezeit gab es einige erfolglose Versuche zu einer einvernehmlichen Beilegung, unter anderem erfolgte ein Besuch eines Technikers der Klägerin beim Beklagten, der ergebnislos verlief. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24.07.2009 erneut auf Zahlung bestand, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 29.07.2009 erneut den "Rücktritt" vom Vertrag und kündigte an, ab dem 01.08.2009 keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Der Beklagte benutzt mittlerweile eine andere Kaffeemaschine, die keine Mischgetränke produziert.

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Gegenstand der Klage ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung seit September 2009. Der Beklagte zahlte bis einschließlich August 2009.

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Die Klägerin behauptet, die Lautstärke der Kaffeemaschine sei angemessen und bei Maschinen dieser Art üblich. Da die Herstellung der Produkte nur wenige Sekunden in Anspruch nehme, könne die Geräuschentwicklung nicht so schwerwiegend sein. Die Klägerin behauptet unwidersprochen, die Maschine bewege sich im Bereich unterhalb der zulässigen 70 Dezibel; auch habe es bisher keinerlei Beschwerden anderer Kunden gegeben. Sie ist der Ansicht, sie habe den Beklagten auch nicht in Betracht der Größe des Frühstücksraumes auf die von der Maschine ausgehenden Geräusche hinweisen müssen. Dazu behauptet sie, weder der Aufstellort der Maschine noch die Größe des Raumes seien Inhalt der Gespräche mit dem Beklagten gewesen. Herr U habe dem Beklagten eine Probevorführung des Gerätes angeboten, was dieser aber als entbehrlich abgelehnt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 556,92 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 278,46 € seit dem 01.10. und 01.11.2009 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils zum Ende eines jeden Monats 278,46 € zu zahlen, beginnend ab dem 30.11.2009 bis einschließlich 30.04.2014 (54 Monate).

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 556,92 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 278,46 € seit dem 01.10. und 01.11.2009 zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils zum Ende eines jeden Monats 278,46 € zu zahlen, beginnend ab dem 30.11.2009 bis einschließlich 30.04.2014 (54 Monate).
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass er sich rechtmäßig vom Vertrag gelöst habe. Er behauptet hierzu, die Maschine sei viel zu laut, insbesondere für ihren Standort im relativ kleinen Frühstücksraum des Hotels. Mehr noch als die Lautstärke sei jedoch die Art des Geräusches so belastend, dass sie für Kunden und Personal unzumutbar sei. Dieses Geräusch entstehe bei der Beimischung der Milch zum Kaffee und erinnere an das Aneinanderreiben von Plastikteilen in sehr hoher Frequenz. Die von der Klägerin eingebauten Dämmplatten hätten hieran nichts geändert.

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Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin hätte ihn im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die Geräuschentwicklung der Maschine und die mangelnde Eignung für eine Aufstellung im Frühstücksraum hinweisen müssen. Dies ergebe sich aus der größeren Sachkunde der Klägerin in Bezug auf ihre Maschinen sowie aus der fehlenden Informations- und Prüfungsmöglichkeit für ihn. Er behauptet hierzu, als Aufstellort sei beim Treffen mit dem Mitarbeiter der Klägerin ganz konkret nur der betreffende Frühstücksraum angesprochen worden; dies ergebe sich auch daraus, dass die Maschine einen Wasseranschluss benötigte, den er habe legen lassen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins der Kaffeemaschine und ihres Aufstellortes im Ortstermin vom 18.03.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 78 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klage ist, soweit sie sich auf zukünftige Leistungen bezieht, nach § 259 ZPO statthaft. Die Klägerin legt die Besorgnis der Leistungsverweigerung dar. Diese gründet im ernsthaften Abstreiten des Fortbestehens eines Vertragsverhältnisses durch den Beklagten.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen und künftigen Mieten gemäß § 535 Abs. 2 BGB.

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Die Parteien schlossen am 23.10.2008 einen gemischttypischen Vertrag, der nach seinen Hauptpflichten, der Gebrauchsüberlassung der streitgegenständlichen Kaffeemaschine vom Typ "N" gegen monatlich zu entrichtendes Entgelt, als Mietvertrag zu qualifizieren ist.

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Mit Gebrauchsüberlassung stehen dem Beklagten bei Mängeln der Mietsache die Rechte aus §§ 536 ff. BGB zu.

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Der Anspruch der Klägerin auf das vereinbarte Entgelt von monatlich 278,46 € ist nicht nach § 536 Abs. 1, 2 BGB vollständig oder teilweise gemindert. Denn die Kaffeemaschine ist nicht mangelhaft.

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Ein Sachmangel setzt voraus, dass eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten vorliegt und diese die Tauglichkeit zum vertraglich konkret vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (Palandt/Weidenkaff, 69. Aufl., BGB § 536 Rn. 16). Auch die Beziehungen der Sache zur Umwelt können einen Mangel darstellen.

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Die Parteien haben über die Lautstärke der Kaffeemaschine beziehungsweise die von ihr erzeugten Geräusche bei der jeweiligen Zubereitung eines Heißgetränkes keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Aus dem für die Klägerin erkennbaren Verwendungszweck kann zwar auf einen bestimmten Standard geschlossen werden. Eine Abweichung hiervon ist aber nicht festzustellen.

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Der Beklagte wünschte die Aufstellung der Kaffeemaschine im Frühstücksraum des Hotels und zwar auf einer als Ablage für das Büffet dienenden Anrichte und hatte diese Platzierung auch der Klägerin gegenüber deutlich gemacht. Dies ergibt sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz. Soweit die Klägerin dies im Prozess in Abrede gestellt hat, ist der Vortrag unbeachtlich, denn die Klägerin hat ihren abweichenden Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises nicht weiter präzisiert.

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Mit der Wahl des Aufstellortes war der Klägerin, die sich die Kenntnisse ihres Außendienstmitarbeiters entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen muss, bekannt, dass die Kaffeemaschine in unmittelbarer Nähe zu den Gästen stehen würde.

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Für eine Verwendung in dem Frühstücksraum ist die Kaffeemaschine nicht generell ungeeignet. Der Raum ist zwar klein, zudem nicht von der Rezeption getrennt, die von der Maschine ausgehenden Geräusche treten aber nur bei der Zubereitung einer Tasse Kaffee auf. Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass die Maschine verschiedene Geräusche unterschiedlicher Lautstärke verursacht. Beim Betrieb des Gerätes im Ortstermin war zu hören, dass das Mahlgeräusch der Kaffeebohnen am lautesten ist. Wird ein Kaffee-/Milchgetränk geordert, verursacht das Zumischen der heißen Milch ein hochfrequentes und dadurch möglicherweise auffälligeres Geräusch. Ist Milch erhitzt worden, reinigt die Maschine unmittelbar im Anschluss an das Eingießen der Milch in die Tasse den Milchschlauch, was wiederum ein Geräusch verursacht. Diese Geräuschkulisse mag in einem Büro oder Betrieb, in dem Geschäftigkeit herrscht, weniger auffallen als im Frühstücksraum eines Hotels. Ein Frühstücksraum erfordert aber nicht zwingend ein ruhiges Ambiente. Dahin gehende Vorstellungen sind vom Beklagten auch nicht geäußert worden. Sie wären auch allein mit dem Wunsch, für jede Tasse Kaffee frische Kaffeebohnen zu mahlen, nicht in Einklang zu klingen.

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Das Mietverhältnis ist auch nicht durch eine außerordentliche Kündigung erloschen. Denn ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Vertragsfortsetzung nach umfassender Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung des Verschuldens unzumutbar ist (Palandt/Weidenkaff, 69. Aufl., BGB § 543 Rn. 4), wobei die Störung aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers stammen muss. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Störung des Vertragsverhältnisses liegt allein darin, dass die einseitige Zwecksetzung einer Vertragspartei, des Beklagten, nicht erreicht wurde. Zudem trägt der Mieter einer Sache grundsätzlich das Verwendungsrisiko.

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Schließlich steht dem Anspruch auf Zahlung der Miete auch kein Anspruch des Beklagten auf Aufhebung des Vertrages wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB entgegen. Ein Rückgriff auf die Haftung aus culpa in contrahendo ist grundsätzlich durch die §§ 536 ff. BGB auch dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen eines Sachmangels nicht gegeben sind. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn den Vermieter eine besondere Beratungspflicht trifft (Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., BGB § 311, Rn. 18, 16) Eine solche Pflicht setzt in der Regel ein Informationsgefälle voraus, bei dem der Vermieter besondere Sachkunde in Anspruch nimmt, während der Mieter unkundig ist (vgl. zum Kauf BGH NJW 1997, 3228 m.w.N.). Dies kann bei Vermietung komplizierter Maschinen der Fall sein (vgl. zum Kauf MüKo/BGB-Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 131 mit Nachweisen aus der Rspr.). Im vorliegenden Fall hat zwar die Klägerin eine besondere Sachkunde in Bezug auf die Funktionsweise und die technischen Eigenschaften ihrer Maschinen, dazu zählt auch ihre Geräuschentwicklung. Der vom Beklagten bemängelte Umstand, dass das Mischgeräusch zu laut bzw. unangenehm für den kleinen Frühstücksraum seines Hotels sei, ist jedoch gerade nicht Teil der besonderen Sachkunde des Vermieters. Denn die Kaffeemaschine ist nach Überzeugung des Gerichts nicht lauter, als sie es angesichts ihres Leistungskatalogs für jedermann erwarten lässt. Auch entspricht sie vergleichbaren Kaffeemaschinen, die Kaffeebohnen frisch mahlen und Milch erhitzen und aufschäumen. Diese Vorstellung konnte die Klägerin auch beim Beklagten erwarten, insbesondere nachdem der Beklagte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin eine probeweise Vorführung der Maschine als unnötig abgelehnt hatte. Der Mitarbeiter der Klägerin hatte bei Besichtigung des relativ kleinen Raumes auch keinen Anlass, gegenüber dem Beklagten auf einen Probebetrieb speziell im Hinblick auf die Geräuschentwicklung zu insistieren. Denn die Geräusche der Maschine sind nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht objektiv und offensichtlich zu laut, um sie in diesem Raum zu betreiben.

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Welchen Geräuschpegel der Beklagte als Hotelier akzeptieren möchte und welchen Wert er auf einen sehr ruhigen Frühstücksraum legt, ist nicht Teil der Sachkunde der Klägerin. Es muss deshalb bei dem Grundsatz bleiben, dass es zunächst Sache des Mieters ist, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten Fragen zu stellen (MüKo/BGB-Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 145).

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Der Anspruch ist auch nicht wegen Anfechtung gem. § 142 BGB erloschen. Eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB kommt – abgesehen von einer etwaigen Sperrwirkung – schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte bei Vertragsschluss keinem Irrtum unterlag, sondern vielmehr keine konkrete Vorstellung von der Geräuschentwicklung der Maschine hatte. Erst später stellte er fest, dass ihm diese zu laut war.

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Derzeit sind über den Antrag der Klägerin zu 1. hinaus weitere fünf Raten fällig geworden (November 2009 - März 2010). Insoweit war der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung künftiger Raten anzupassen, was ohne Verstoß gegen § 308 ZPO zulässig ist (vgl. BGH ZIP 1986, 583 (586).

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Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus § 288 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 12.252,24 Euro