Rücktritt vom Autokauf wegen wiederkehrendem Bremsenquietschen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger trat vom Kaufvertrag über einen Audi A3 wegen wiederkehrenden Bremsenquietschen zurück. Das Gericht erklärte die Kaufsache für mangelhaft und stellte Nacherfüllungsversuche als fehlgeschlagen fest. Ein vorgeschlagener Einsatz einer Dämmpaste war unzumutbar, daher wurde Rückabwicklung mit Abzug einer Nutzungsentschädigung angeordnet. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden erstattet.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung überwiegend stattgegeben: Rückzahlung abzüglich Nutzungsentschädigung, sonstige Anträge zum Teil abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kaufsache ist mangelhaft im Sinne des § 434 BGB, wenn sie nicht die bei dieser Art üblichen und vom Käufer erwartbaren Eigenschaften aufweist; ein Mangel liegt auch vor, wenn die Erscheinungsform nur unter bestimmten Witterungs- oder Betriebsbedingungen auftritt, sofern die Ursache bereits bei Gefahrübergang angelegt war.
Der Käufer ist zum Rücktritt nach §§ 437, 440, 323 BGB berechtigt, wenn die Nacherfüllung trotz mindestens zweier erfolgloser Versuche fehlgeschlagen ist; eine Nachfristsetzung ist in der Regel entbehrlich, wenn bereits mehrere Nacherfüllungsversuche unternommen wurden.
Ein Nacherfüllungsvorschlag ist unzumutbar und damit nicht zumutbare Nacherfüllung, wenn er das Symptom nur vorübergehend verdeckt oder an wiederkehrende Maßnahmen (z. B. erneutes Aufbringen einer Paste bei Ersatzteilen) anknüpft, statt die Ursache dauerhaft zu beseitigen.
Bei der Rückabwicklung ist vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer abzuziehen; eine in der Rechtsprechung gebräuchliche Berechnung kann 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer zugrunde legen.
Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten können sich aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB ergeben und richten sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (z. B. 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG), sofern der Schuldner sich in Verzug befindet oder durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.179,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.10.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 3 Sportback S line 3.2 quattro mit der Fahrzeugidentnummer W..... zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.08.2005 in Verzug der Annahme der oben bezeichneten Gegenleistung befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 703,30 € für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 18.10.2004 den im Urteilstenor näher bezeichneten Audi A 3 zum Preis von 39.338,70 €. In Höhe von 25.938,70 € erfolgte eine Finanzierung über die Bank. Das Auto wurde auf den Kläger am 23.12.2004 zugelassen. Am 19.04.2005 rügte der Kläger, dass Bremsen quietschten beim Rückwärtsfahren und bei eingeschlagenem Lenkrad. Ob der Kläger bereits am 11.04.2005 die Beklagte aufgesucht hatte und dasselbe Problem gerügt hatte, ist streitig. Am 19.04.2005 wurden in der Werkstatt der Beklagten die Bremsbeläge angefast (Anschrägen der Kanten). Am 27.04.2005 beanstandete der Kläger erneut das Bremsenquietschen. Die Beklagte tauschte die Bremsscheiben aus, weil sie auf diesen kleine Krater festgestellt hatte. Der Kläger suchte am 31.05.2005 erneut die Beklagte auf und rügte Bremsenquietschen. Die Beklagte bearbeitete die Bremsanlage abermals durch Anfasen. Sie stellte auch eine Anfrage beim Hersteller Audi AG. Dieser schickte am 09.07.2005 einen Außendiensttechniker in das Haus der Beklagten und bat den Kläger, den Audi A 3 vorzuführen. Das Geräusch wurde auf ein Tonträgergerät aufgenommen, damit es im Werk analysiert werden konnte. Nachdem die Beklagte den Vorschlag des Herstellers erhalten hatte, eine Paste auf die Bremsplatte, und zwar dort wo der Kontakt zwischen Bremskolben und Bremsklotz entsteht, aufzubringen, forderte sie den Kläger auf, das Fahrzeug nochmals bei ihr vorzuführen, damit diese Arbeiten durchgeführt werden konnten. Der Kläger lehnte das Aufbringen einer sogenannten Dämmpaste ab. Bei einem früheren Reparaturversuch war bereits eine Paste aufgebracht worden. Es ist streitig, ob dies an derselben Stelle erfolgte, deren Behandlung die Audi AG für erforderlich hält. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2005 den Rücktritt, nachdem Vergleichsverhandlungen fehlgeschlagen waren. Er bot das Fahrzeug an. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2006 beträgt der Kilometerstand des Fahrzeugs 4.400 km.
Der Kläger meint, er sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Er behauptet, er habe das Fahrzeug erstmals am 11.04.2005 bei der Beklagten vorgeführt, weil die Bremsen bei eingeschlagenem Lenkrad, unabhängig ob beim Vorwärts- oder beim Rückwärtsfahren, ob bei langsamer oder schneller Fahrt, quietschten. Das Geräusch trete nach wie vor auf und zwar vornehmlich bei trockener Witterung. Er hält eine weitere Nachbesserung durch die Beklagte für unzumutbar, da sich weder die Beklagte noch der Hersteller dahin festlegen wollten, ob die Fahrsicherheit durch das Bremsenquietschen beeinträchtigt sei.
Gegenstand der am 24.10.2005 zugestellten Klage ist neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch eine 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.338,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 3 Sportback S line 3.2 quattro mit der Fahrzeugidentnummer W..... zu zahlen;
festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 31.08.2005 in Verzug der Annahme der oben bezeichneten Gegenleistung befindet;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 703,30 € für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Fahrzeug erstmals am 19.04.2005 vorgeführt. Er habe zwar quietschende Bremsen bemängelt, er habe das Geräusch aber nicht vorführen können. Der zuständige Meister habe dem Kläger jedoch Glauben geschenkt und habe daher die Bremsbeläge angefast. Auch am 27.04.2005 habe der Kläger über Bremsenquietschen geklagt, habe es aber erneut nicht demonstrieren können. Nur aufgrund optischer Beeinträchtigung der Bremsscheiben seien diese ausgetauscht worden. Sie habe erstmals am 31.05.2005 bei trockenem Wetter das Geräusch bemerkt. Es sei aber nicht sehr laut gewesen. Bei einem weiteren Vorführtermin nach Rücktritt habe das Bremsenquietschen erneut nicht vorgestellt werden können.
Die Beklagte behauptet, dass eine etwaige Geräuschentwicklung beim Bremsen die Fahrsicherheit nicht beeinträchtige. Sie meint, es handele sich allenfalls um einen unerheblichen Mangel, da das Problem offenbar nur bei trockenem Wetter und in bestimmten Situationen eintrete. Sie ist weiter der Ansicht, dass der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt sei, weil er die von ihr angebotene Nacherfüllung durch Aufbringen einer Dämmpaste nicht gestattet habe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.03.2006 behauptet die Beklagte, dass es sich bei der Dämmpaste um ein Mittel handelt, das sich nicht abnutzt. Lediglich bei einem Austausch der Bremsscheiben sei es erforderlich, sie erneut aufzubringen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 437, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB.
Die Kaufsache ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet. Der Audi A 3 weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Fahrzeug dieser Art üblich ist und vom Kläger erwartet werden kann. Es ist nicht üblich, dass bei Betätigen des Bremspedals bei eingeschlagenem Lenkrad die Bremsen quietschen. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Für die Mangelhaftigkeit ist es unerheblich, dass das Quietschen nur bei bestimmter Witterung und bestimmten Betriebstemperaturen auftritt. Es handelt sich auch nicht um einen Mangel, der erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Vielmehr ist aufgrund der zeitlichen Abläufe davon auszugehen, dass die Ursache für das Auftreten des Quietschens bereits bei Gefahrübergang angelegt war. Der Kläger ist gemäß § 440 BGB zum Rücktritt berechtigt, weil er der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und diese fehlgeschlagen ist. Gemäß § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Der Kläger hat der Beklagten unstreitig am 19.04., 27.04. und 31.05.2005 Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Die Beklagte hat jeweils auch nach diesen Terminen bzw. an diesen Tagen Arbeiten durchgeführt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte nach ihrer Behauptung am 19.04. und 27.04.2005 die vom Kläger gerügte Problematik nicht nachvollziehen konnte. Sie hat jedenfalls Maßnahmen veranlasst, die das vom Kläger geschilderte Problem beseitigen sollten. Aus Sicht des Klägers stellten diese Arbeiten Versuche zur Nachbesserung dar. Der Kläger war nicht verpflichtet, vor einer Rücktrittserklärung unter Fristsetzung der Beklagten einen erneuten Nachbesserungsversuch einzuräumen. Der von der Beklagten vorgeschlagene Weg des Aufbringens einer Dämmpaste auf die Bremsplatte stellt keinen zumutbaren Nachbesserungsvorschlag dar. Wie die Beklagte selbst in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, handelt es sich hier um eine Maßnahme, die bei einer Erneuerung der Bremsbeläge erneuert werden muss. Damit läuft der Kläger Gefahr, dass bei einem nach Erreichen einer bestimmten Kilometerleistung turnusmäßig fälligen Bremsbelagwechsel das Problem erneut auftritt. Es ist fortan darauf angewiesen, dass die Dämmpaste sorgfältig aufgetragen wird. Das eigentliche Problem des Bremsenquietschens wird hierdurch nicht beseitigt, sondern nur verdeckt. Dies ist angesichts des hochwertigen Kaufgegenstandes und des vom Kläger aufgewandten Kaufpreises nicht zumutbar.
Der Rücktritt ist auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Mangel des Fahrzeugs ist nicht unerheblich. Zwar tritt das Quietschen nicht ständig im Fahrbetrieb auf, sondern vornehmlich bei trockener Witterung und warmen Motor. Es ist aber im Fahrgastraum vernehmbar und geeignet, den Fahrgenuss zu beeinträchtigen. Der Kläger hat das hochwertige Fahrzeug nicht gekauft, um es nur im Kurzstreckenbetrieb einzusetzen. Ein auffälliges Geräusch beim Bremsen ist auch geeignet, beim Fahrer Zweifel an der Betriebssicherheit zu wecken, mögen diese auch, wie die Beklagte behauptet, unbegründet sein.
Von der Kaufpreisforderung sind 1.159,70 € abzuziehen für gezogene Nutzungen.
Nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers beträgt die Kilometerleistung des Fahrzeugs 4.400 km. Entsprechend der in der Rechtsprechung vertretenen Berechnung des Ausgleichs für gefahrene Kilometer von 0,67 % pro 1.000 km sind 1.159,70 € vom Kaufpreis abzuziehen. Sollte der Kläger bis zur Rückgabe weitere Kilometer gefahren sein, wären diese ebenfalls in Ansatz zu bringen.
Soweit die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, der Kläger habe den Kaufpreis teilweise finanziert, ist dies für das Rückabwicklungsverhältnis zwischen den Parteien unerheblich.
Der Feststellungsantrag ist begründet aus § 293 BGB.
Der Anspruch auf Zahlung einer 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum RVG folgt aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 39.538,70 €. (auf den Feststellungsantrag entfallen 200 €, der Antrag zu 3. bleibt außer Ansatz, § 43 GKG).