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Landgericht Bonn·2 O 444/14·29.07.2015

Pferdekauf: Gutgläubiger Erwerb trotz nur kopierter Eigentumsurkunde

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Besitzerin die Herausgabe einer Stute aus § 985 BGB und stützte sich darauf, die Beklagte habe wegen fehlender Original-Eigentumsurkunde grob fahrlässig gehandelt. Das Landgericht verneinte den Anspruch, weil die Beklagte das Pferd gutgläubig nach §§ 929, 932 BGB erworben habe. Eine bloße Kopie der „Eigentumsurkunde“ begründet keine grobe Fahrlässigkeit, wenn die Urkunde keine Eigentümerangaben enthält und keine weiteren Verdachtsmomente hinzutreten. Auf die Widerklage wurde der Kläger zur Herausgabe der Original-Eigentumsurkunde nach § 952 BGB analog verurteilt.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Pferdes abgewiesen; Widerklage auf Aushändigung der Original-Eigentumsurkunde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 985 BGB scheidet aus, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten nach §§ 929, 932 BGB verloren hat.

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Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB liegt nicht bereits darin, dass der Erwerber eines Pferdes nur eine Kopie einer Verbands-„Eigentumsurkunde“ erhält, wenn diese Urkunde keine Angaben zu Eigentümern oder Besitzern enthält und keine weiteren Umstände Misstrauen gebieten.

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Einer Pferde-„Eigentumsurkunde“ kommt keine dem Kfz-Zulassungsdokument vergleichbare Indiz- oder Legitimationswirkung für die Verfügungsberechtigung zu, wenn sie die Sache nicht einer bestimmten Person zuordnet.

4

Verbandsvorgaben, wonach eine „Eigentumsurkunde“ bei Veräußerung zu übergeben sei, begründen für sich genommen weder ein Wirksamkeitserfordernis des Eigentumserwerbs noch zwingend grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers bei Nichtvorlage des Originals.

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Der aktuelle Eigentümer der Sache kann die Herausgabe einer nicht legitimierenden Pferde-„Eigentumsurkunde“ gegen den bisherigen Besitzer der Urkunde nach § 952 BGB analog verlangen, wenn nach den Verbandsregeln Sacheigentum und Urkundenbesitz nicht auseinanderfallen sollen und dem Urkundenbesitzer kein schutzwürdiges Interesse am Behaltendürfen verbleibt.

Relevante Normen
§ 932 Abs. 2 BGB§ 985 BGB§ 929 S. 1 BGB§ 952 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Erhält der Käufer eines Pferdes nur eine Kopie der Eigentumsurkunde, die nur Angaben zum Züchter und zum Pferd enthält, nicht der zu Eigentümern oder Besitzern, handelt er nicht grob fahrlässig i. S. des § 932 Abs. 2 BGB, sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 12.02.2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte die Original-Eigentumsurkunde vom 23.08.2006 des Verbandes der Züchter des Per Pferdes e.V. der Per Stute S ###, geb. am 07.06.2006, Farbe braun, Lebensnummer DE############, Nummernbrand ## auszuhändigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-€ in Bezug auf die Widerklage und im Übrigen in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines Pferdes.

3

Er ist Landwirt und betreibt eine Pferdezucht. Am 10.07.2009 schloss er mit den Herren T und N einen Vertrag über den Verkauf zweier Per Stuten im Wege der Kommission (Anlage K 1, Bl. ## f. d.A.).

4

Nach dem Vertragsinhalt behielt sich der Kläger das Eigentum vor. Die Herren T und N sollten die Pferde längstens bis zum 10.09.2009 verkauft haben. Als Kaufpreis waren mindestens 10.000,-€ pro Pferd (beim Einzelverkauf) vorgesehen.

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Der Kläger übergab den Herren die Pferde, u.a. die am 07.06.2006 geborene streitgegenständliche Stute mit der Lebensnummer DE############, abstammend von „G“ und „D“, die dazu gehörigen Pferdepässe sowie Kopien der Eigentumsurkunde.

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Der Kläger erhielt im Weiteren weder die erzielten Kaufpreise, noch die Pferde zurück. Er erstattete Strafanzeige gegen die Herren. Die Staatsanwaltschaft P – ### Js #####/## – erhob am 08.02.2011 Anklage gegen T und N. Das Amtsgericht W verurteilte den Angeklagten N am 29.11.2011 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einer der Fälle betraf das streitgegenständliche Pferd. Der angeklagte T wurde freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 21.02.2012 nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.

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Das Strafgericht stellte im Urteil aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass das Pferd von N an einen Pferdehändler namens E verkauft worden war, der wegen behaupteter Mängel nur 3.000,-€ hatte zahlen wollen. Herr E hatte in der Beweisaufnahme angegeben, er habe das Pferd nach C verkauft, die fehlende (Original)Eigentumsurkunde habe ihn nicht gestört, weil derartiges in C - anders als in Deutschland - ohnehin nicht erforderlich sei.

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Die vorbezeichnete Stute ist seit dem Herbst 2009 im Besitz der Beklagten und trägt den Namen S. Am 09.02.2012 teilte der Prozessbevollmächtigten des Klägers der Berufungsstrafkammer des Landgerichts P mit, der Kläger habe nun die Besitzerin des Pferdes – die Beklagte - ausfindig gemacht.

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Der Kläger forderte die Beklagte zunächst auf, ihm den Kaufpreis von 10.000,-€ Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes und Herausgabe der Eigentumsurkunde zu zahlen. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, forderte er die Herausgabe des Tieres.

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Antragsgemäß hat das Gericht die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 12.02.2015 verurteilt, die am 07.06.2006 geborene, braunfarbige Per Stute mit der Lebensnummer DE############, abstammend von „G“ und „D“, mit Nummernbrand ## des Verbandes der Züchter des Per Pferdes e.V. nebst Pferdepass an den Kläger herauszugeben. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wirksam Eigentum an dem Pferd erlangt hat.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe das Eigentum an der Stute nicht verloren, weil die Beklagte jedenfalls grob fahrlässig gehandelt habe, in dem sie sich mit der Kopie der Eigentumsurkunde begnügt habe. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten vorgetragenen Umstände wie sie in den Besitz des Pferdes gelangt ist mit Nichtwissen. Es sei auffallend, dass die Beklagte keinen Kaufvertrag vorlege.

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Er behauptet, die Beklagte sei eine versierte Reiterin und als solche im Umgang mit Eigentumsurkunden erfahren. Zudem sei sie – unstreitig – Studentin der Rechtswissenschaften. Auch habe sie wissen müssen, dass ein Pferd mit Brandzeichen ohne Eigentumsurkunde nicht handelbar sei.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie,

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den Kläger zu verurteilen, an sie die Original-Eigentumsurkunde vom 23.08.2006 des Verbandes der Züchter des Per Pferdes e.V. der Per Stute S ###, geb. am 07.06.2006, Farbe braun, Lebensnummer DE############, Nummernbrand ## auszuhändigen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe seit dem fünften Lebensjahr, d.h. ab 1995 bis zum Jahr 2011 in C gelebt, sei dort aufgewachsen. Erst danach sei sie zum Studium nach Deutschland gezogen. Sie habe insofern keine Kenntnisse von der Bedeutung der ausgestellten „Eigentumsurkunde“ gehabt. Sie sei auch nicht seit ihrer Kindheit eine ambitionierte Sportreiterin. Erstmals im Jahre 2011 habe sie an einem Sportturnier teilgenommen, sie habe auch erst in dem Jahr die sog. Turnierlizenz erlangt.

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Sie habe das Pferd „S“ im Herbst 2009 gekauft. Sie sei mit ihrem in C wohnhaften Reitlehrer C2 nach I zum Pferdehändler E gefahren. Herr C2 habe ein Pferd an diesen verkaufen wollen. Es habe nun ein Tausch/Kaufgeschäft stattgefunden. Sie habe den Kaufpreis für die dreijährige Stute an Herrn C2 gezahlt, welche Konditionen dieser mit Herrn E vereinbart habe, wisse sie nicht. Einen schriftlichen Vertrag habe man nicht aufgesetzt, sie habe Herrn C2 vertraut. Ob Herr E seinerseits von Herrn N gekauft habe, wisse sie auch nicht. Sie habe von Herrn E Unterlagen, u.a. in einer Klarsichthülle, ausgehändigt erhalten. Erst auf einen Anruf des Reitlehrers C2 im Jahre 2012 habe sie gesehen, dass sich in der Klarsichthülle nur die Kopie der Eigentumsurkunde befunden habe.

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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger noch im Besitz der Originalurkunde ist.

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Die Beklagte bestreitet, dass der Eigentumsurkunde die vom Kläger behauptete Bedeutung zukommt, weil die Ausstellung einer solchen Urkunde bei einem Pferd nach ihre Behauptung nicht zwingend ist. Nur für 1/3 aller in Deutschland lebenden Pferde sei eine Eigentumsurkunde ausgestellt.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.05.2015 (Bl. ## ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die Akte Staatsanwaltschaft P ### Js #####/## ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist begründet.

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1. Die Klage ist unbegründet.

31

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pferdes gemäß § 985 BGB, denn er ist (nicht mehr) Eigentümer des Tieres.

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Der Kläger hat das Eigentum jedenfalls infolge des gutgläubigen Erwerbs durch die Beklagte verloren.

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Der Eigentumserwerb der Beklagten ist wirksam, die Beklagte hat nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB gehandelt.

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Die Beklagte hat das Eigentum am Pferd durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB erlangt. Ob derjenige, der das Pferd an sie veräußert hat, zuvor Eigentum erlangt hatte, kann offen bleiben. Selbst wenn Herr E oder Herr C2 infolge Kenntnis der Umstände nicht selbst das Eigentum am Pferd erlangt hatten, konnte der Verkäufer der Beklagten dennoch Eigentum verschaffen. Denn die Beklagte hätte in dem Falle gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den zwischen dem Kläger und den Herren T und N vereinbarten Eigentumsvorbehalt kannte, sind weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Der Pferdehändler E hat im Strafverfahren als Zeuge nur bekundet, das Pferd sei nach C verkauft worden. Die Beklagte wohnte ausweislich der Anmeldebescheinigung ab 1995 bis 2011 in C. Insofern wäre ein Eigentumserwerb nur dann nicht erfolgt, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs bezüglich der Eigentümerstellung des Verkäufers oder dessen Berechtigung zum Verkauf grob fahrlässig gehandelt hätte.

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Einziger Anknüpfungspunkt für grob fahrlässiges Handeln ist der Umstand, dass die Beklagte zwar das Pferd und den Pferdepass erhielt, nicht aber die Eigentumsurkunde im Original, sondern nur eine Kopie. Diesem Umstand käme aber die den guten Glauben ausschließende Wirkung nur zu, wenn die Eigentumsurkunde, ausgestellt vom Zuchtverband des Per Pferdes e.V., das Eigentum des Klägers verbriefen würde. Dem ist aber nicht so. Denn die Eigentumsurkunde des Verbandes (vgl. Anlage K 2, Bl. ## d.A.) enthält nur Angaben zum Pferd, nicht aber zum Eigentümer. Die Urkunde sieht vor, dass der Züchter eingetragen wird. Wer vom Züchter erworben hat bzw. später vom Erwerber wird in der Urkunde nicht eingetragen. Damit kommt der Eigentumsurkunde keine weitere Bedeutung zu als dem Pferdepass, es wird Auskunft über das Tier gegeben, nicht aber über die Eigentums- und Besitzverhältnisse. Insofern ist auch eine Analogie zu der Handhabung des gutgläubigen Erwerbs beim Kraftfahrzeug nicht möglich. Hier besteht weitgehend Einigkeit, dass dem Besitz der Zulassungsbescheinigung II (früher Kfz-Brief) Indizwirkung zukommt. Zwar gibt auch die Zulassungsbescheinigung nur Auskunft darüber, wer Halter ist. Halter- und Eigentümereigenschaft können aber auseinander fallen. Dennoch wird dem Besitz der Zulassungsbescheinigung indizielle Wirkung zugeschrieben, weil für An- und Abmeldung eines Kraftfahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II Voraussetzung ist. Insofern lässt der Besitz an ihr mit dem Halternachweis den Rückschluss zu, dass eine Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug besteht (vgl. Münchener Kommentar/Oechsler, BGB-Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 932 Rn: 53,).

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Eine derartige Wirkung kommt der „Eigentumsurkunde“ beim Pferdeerwerb nicht zu. Es fehlt hier die Zuordnung der Sache zu einer Person.

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Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Urkunde den Vermerk enthält „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Pferdes i.S. des BGB ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben…“. Hieraus kann weder geschlossen werden, dass ein Eigentumserwerb nur möglich ist, wenn die Eigentumsurkunde mit übergeben wird, noch dass es grob fahrlässig ist, wenn beim Verkauf nicht auf der Aushändigung des Erwerbs bestanden wird. Es handelt sich letztlich hierbei nur um eine Vorgabe, die der Zuchtverband aufgestellt hat.

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Selbst wenn man es anders sehen wollte, so kann hier nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Auch wenn die Beklagte hier nur eine Kopie der Eigentumsurkunde erhalten hat und dies auch – was sie bestreitet - erkannt hat, so trug diese Kopie einen Aufkleber mit Barcode. Derselbe Aufkleber befand sich auf dem Pferdepass. Weitere Aufkleber war beifügt. Insofern hatten die Unterlagen einen autorisierten Charakter. Auf die Fragen, ob die Beklagte aufgrund ihres Alters (geb. 1990), ihre Wohnortes (C) oder ihrer Erfahrung mit Sportpferden überhaupt hätte argwöhnisch sein müssen, kommt es danach nicht an.

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2. Die Widerklage ist begründet.

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Auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage kann die Beklagte ihren Anspruch nicht stützen, denn der Verkäufer des Pferdes an die Beklagte hat nicht als Vertreter des Klägers gehandelt.

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Ein Herausgabeanspruch folgt aber aus § 952 BGB analog. In der Kommentarliteratur wird die analoge Anwendung § 952 BGB auf eine (Pferde)Eigentumsurkunde kritisch gesehen, weil die Legitimationswirkung der Urkunde zweifelhaft sei (vgl. auch Münchener Kommentar/Füller, a.a.O. § 952 Rn. 12). Die Zweifel werden damit begründet, dass nicht sichergestellt sei, dass der in der Urkunde genannte Eigentümer auch tatsächlich der Eigentümer sei. Die Praxis scheue wegen des befürchteten Wertverlusts den lückenlosen Eintrag von Eigentümern.

42

Vorliegend enthält die Eigentumsurkunde des Zuchtverbandes der Per Pferde e. V. nicht einmal die Eintragung eines Eigentümers. Eingetragen wird nur der Züchter. Damit fehlt es der Eigentumsurkunde erst recht an der Legitimationswirkung.

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Gleichwohl ist die analoge Anwendung hier geboten, weil sich der Kläger den Regeln des Zuchtverbandes unterworfen ansieht. Der Kläger hat auch kein schützenswertes Interesse daran, die Eigentumsurkunde zu behalten, weil er nicht mehr Eigentümer des Pferdes ist und nach den Regeln des Zuchtverbandes Eigentum am Pferd und Eigentum an der Urkunde nicht auseinanderfallen sollen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 11.000,-€, davon entfallen auf die Widerklage 1.000,-€