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Landgericht Bonn·2 O 380/06·31.07.2007

Rückabwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligung nach Haustürwiderruf

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der finanzierenden Bank die Rückabwicklung eines zur Fondsbeteiligung aufgenommenen Verbraucherdarlehens nach Widerruf. Streitentscheidend waren das Vorliegen einer Haustürsituation, die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sowie die Einordnung von Fondsbeitritt und Darlehen als verbundenes Geschäft. Das LG bejahte Haustürgeschäft und verbundenes Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) und hielt die Belehrung u.a. wegen eines irreführenden Zusatzes und mehrfacher Belehrung für unwirksam, sodass die Frist nicht anlief. Die Bank wurde zur Rückzahlung der geleisteten Raten abzüglich Ausschüttungen verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung; außerdem wurden Annahmeverzug und das Erlöschen weiterer Darlehensansprüche festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des kreditfinanzierten Fondsbeitritts vollständig zugesprochen; Bank zur Zahlung Zug um Zug verurteilt und weitere Darlehensansprüche verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Fonds können Darlehensvertrag und Beteiligung als verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB zu behandeln sein, wenn sie aus Verbrauchersicht eine wirtschaftliche Einheit bilden.

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Die Vermutung der wirtschaftlichen Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB greift ein, wenn der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags die Mitwirkung des Vertriebs/Initiators nutzt, etwa durch Überlassung und Verwendung bankeigener Vertragsformulare.

3

Eine Haustürsituation entfällt nicht schon durch telefonische Terminvereinbarung, wenn die Initiative für die Kontaktaufnahme vom Vermittler ausgeht (keine „Bestellung“ durch den Verbraucher).

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Eine Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, wenn sie einen irreführenden, gesetzlich nicht vorgesehenen Zusatz zum Fristbeginn enthält und damit gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt (§ 355 Abs. 2 BGB).

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Bei wirksamem Widerruf eines verbundenen Darlehensgeschäfts kann der Verbraucher die Rückabwicklung gegenüber der Bank verlangen; als Rückgewähr ist regelmäßig die Übertragung der Beteiligung (nicht die Darlehensvaluta) geschuldet, Zug um Zug gegen Rückzahlung der erbrachten Leistungen abzüglich gezogener Nutzungen/Ausschüttungen (§§ 346, 357 BGB).

Relevante Normen
§ 247 Abs. 1 BGB§ Haustürwiderrufsgesetz (HWiG)§ Verbraucherkreditgesetz§ 9 Abs. 1 VerbrKrG§ 29c ZPO§ 756 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.992,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 10.09.2005 sowie weitere € 2.083,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 27.06.2007 zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch verwalteten Kommanditbeteiligung an der „ G ##, Beteiligungsgesellschaft ## GmbH & Co. KG“, Anteilsnummer ##-, im Nominal-wert von 25.564,59 € (=50.000,00 DM).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme hinsichtlich der unter Ziffer 1. angebotenen Übertragung der Kommanditbeteiligung in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehen Nr. ###-###### (neue Darlehensnummer: ###-######) keine Rechte und Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 €.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Rückabwicklung einer durch die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Kreissparkasse D , im folgenden: Beklagte) kreditfinanzierten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

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Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien wurden über den Finanzdienstleister B angebahnt, dessen Mitarbeiter der Zeuge v. Q seinerzeit war. Am 03.08.2000 fand ein erstes Gespräch statt, bei der Zeuge v. Q die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemann erfragte, um für sie eine sog. Wirtschaftsbilanz zu erstellen. Ein zweites Gespräch fand am 10.08.2000 statt, bei dem die Wirtschaftsbilanz ausgehändigt wurde; der Zeuge v. Q empfahl der Klägerin eine Beteiligung an dem " G ##, G Beteiligungsgesellschaft ## GmbH & Co. KG" (im folgenden: G ##) und schlug vor, diese durch ein Darlehen bei der Beklagten zu finanzieren. Am 18.08.2000 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen schriftlichen Darlehensantrag an die Beklagte auf Formularen der Beklagten, die der Zeuge v. Q ihnen zur Verfügung gestellt hatte. Am 23.08.2000 fand ein drittes Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie dem Zeugen v. Q statt, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann schriftlich den Beitritt zum G ## erklärten (vgl. Anlage K 3). In dem Beitrittsformular beauftragten die Klägerin und ihr Ehemann die Q Verwaltungs- und U mbH, eine treuhänderische Beteiligung an dem Fonds mit einer Kommanditeinlage von 50.000,00 DM zu übernehmen. Der Verkaufsprospekt des G ## (Anlage K7) war überreicht worden. Am 08.09.2000 kam es zu einem vierten Treffen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie dem Zeugen v. Q. Die Klägerin und ihr Ehemann unterschrieben auf einem Formular der Beklagten eine Erklärung zur "Verpfändung von Treuhandansprüchen aus der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds" (vgl. Anlage K 4). Eine grundpfandrechtliche Sicherung des Darlehens war nicht vereinbart.

4

Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten am 08.09.2000 auf einem Formular der Beklagten eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) bezüglich des "Antrags vom 18.08.2000 auf Gewährung eines Darlehens zu Konto ###-###### über 52.500 DM" sowie bezüglich des "Sicherheitenvertrags über die Verpfändung von Treuhandansprüchen aus der Beteiligung am G ##" (vgl. Anlage K 5). In dem Formular heißt es:

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Aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16.01.1986 können Sie Ihre auf den Abschluß des oben bezeichneten Geschäfts gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Woche uns gegenüber schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung dieser Belehrung an und deren Unterzeichnung durch Sie, jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluß des obengenannten Geschäftes gerichteten Willenserklärung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs".

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Am 16.09.2000 überbrachte der Zeuge v. Q den endgültigen Kreditvertrag der Beklagten, den die Klägerin und ihr Ehemann unterschrieben (vgl. Anlage K 6). Der Kreditvertrag enthält eine "Widerrufsbelehrung gem. Verbraucherkreditgesetz" mit dem wortgleichen Text wie die erstgenannte Belehrung; zugleich wurde auf einem separaten Formular der Beklagten eine weitere "Belehrung über das Widerrufsrecht gem. Haustürwiderrufsgesetz" bezüglich des "Antrags vom 18.08.2000 auf Eröffnung eines Darlehens (...)" mit dem wortgleichen Text ausgehändigt.

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Das Darlehen wurde ausgezahlt; die Klägerin und ihr Ehemann traten dem Fonds bei. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten bis einschließlich Juni 2006 insgesamt 11.447,96 € Zinsen und Tilgung an die Beklagte sowie nach Klageerhebung weitere € 2.083,64 €. Bis Ende August 2005 (Bl. 9 d.A.) erhielten sie Ausschüttungen in Höhe von 6.455,06 €. Den Differenzbetrag macht die Klägerin mit dem Antrag zu Ziff.1 geltend.

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Die G -Gruppe befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Ausschüttungen für den G ## wurden eingestellt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2005 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der Beklagten den Widerruf bezüglich des Darlehensvertrags (vgl. Anlage K 1). Mit Schreiben vom 13.07.2006 (vgl. Anlage K 8) erklärten sie außerdem die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung.

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Die Klägerin behauptet, der Fondsbeitritt und das Darlehen seien in einer Haustürsituation vereinbart worden. Der Zeuge v. Q habe im August 2000 telefonisch Kontakt mit ihr und ihrem Ehemann aufgenommen und ihnen nach Vereinbarung eines Termins in ihrer Privatwohnung eine Geldanlage vorgestellt. Der Darlehensantrag vom 18.08.2000 sei ebenfalls in ihrer Wohnung ausgefüllt worden, gleiches gelte für den Beitritt am 23.08.2000 und die Verpfändungserklärung vom 08.09.2000. Am 16.09.2000 habe sie schließlich den endgültigen Kreditvertrag der Beklagten in der Wohnung unterschrieben.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie der Darlehensforderung der Beklagten Einwendungen aus dem Beitrittsgeschäft entgegenhalten könne, weil es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG handele. Die Beklagte habe sich der Mitwirkung des B bedient.

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Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Ihr stehe ein Widerrufsrecht nach HWiG zu, da der Kreditvertrag in einer Haustürsituation geschlossen worden sei. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zum einen seien die Belehrungen inhaltlich fehlerhaft, zum anderen sei sie hinsichtlich des Darlehensvertrags zweimal belehrt worden, so dass sie nicht habe wissen können, wann die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe.

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Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass sie den Darlehensvertrag wirksam angefochten habe. Es liege eine arglistige Täuschung durch den Fondsinitiator vor, da der Verkaufsprospekt vorsätzlich falsche Angaben enthalte. Der Fonds sei nämlich bereits zum Beitrittszeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, auf die im Verkaufsprospekt hätte hingewiesen werden müssen. Diese arglistige Täuschung durch den Fondsinitiator müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

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Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, dass sie nicht die Rückzahlung des Darlehens, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbeteiligung schulde. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

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Die Klägerin hat zunächst die Rückzahlung der bis zur Klageerhebung erbrachten Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung beantragt. Wegen der weiteren Zahlungen, die sie zwischenzeitlich getätigt hat, hat sie die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. erweitert und

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beantragt nunmehr,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.992,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 10.09.2005 sowie weitere € 2.083,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 27.06.2007 zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderisch verwalteten Kommanditbeteiligung an der " G ##, Beteiligungsgesellschaft ## GmbH & Co. KG", Anteilsnummer ##-, im Nominalwert von 25.564,59 € (=50.000,00 DM);

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2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme hinsichtlich der unter Ziffer 1. angebotenen Übertragung der Kommanditbeteiligung in Annahmeverzug befindet,

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3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehen Nr. ###-###### (neue Darlehensnummer: ###-######) keine Rechte und Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie und ihr Ehemann Rechte aus der Beteiligung nur gemeinschaftlich ausüben könnten. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Fondsbeitritt und das Darlehen in einer Haustürsituation vereinbart wurden. Selbst wenn das erste Gespräch in einer Haustürsituation stattgefunden habe, so habe zumindest bei den Folgegesprächen keine Haustürsituation mehr bestanden.

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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen wirksam seien und der Widerruf verfristet. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung sei nicht wirksam, denn eine arglistige Täuschung habe nicht stattgefunden. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien ausreichend; wirtschaftliche Schwierigkeiten des G, auf die gesondert hätte hingewiesen werden müssen, haben nach ihrer Behauptung nicht bestanden. Jedenfalls sei eine arglistige Täuschung der Beklagten nicht zuzurechnen. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass kein verbundenes Geschäft vorliege; hierzu behauptet sie, es habe keine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem B und ihr gegeben.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen v. Q und L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 26.06.2007 (Bl. 99 ff. d.A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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I.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn örtlich zuständig gemäß § 29c ZPO, da Ansprüche aus einem Haustürgeschäft geltend gemacht werden.

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Hinsichtlich der Feststellungsanträge besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Für den Antrag zu 2. folgt dies wegen der beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung aus § 756 ZPO, für den Antrag zu 3. ergibt es sich daraus, dass die Beklagte der Auffassung ist, der Darlehensvertrag sei gültig.

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II.

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Die Klage ist begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu. Nachdem sie den Fondsbeitritt wirksam widerrufen hat, kann sie von der Beklagten Rückzahlung der bisher gezahlten Darlehensraten verlangen und der Beklagten entgegenhalten, dass sie keine weitere Rückzahlung des Darlehens schuldet:

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1. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Darlehensrückabwicklung aktivlegitimiert. Der Einwand der Beklagten, es gehe um Ansprüche, die einer gesamthänderischen Bindung unterlägen, greift nicht durch, weil die Klägerin nicht Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung geltend macht, sondern Rückabwicklung des schuldrechtlichen Darlehensvertrags begehrt. Insoweit liegt keine Gesamthand vor. Die Klägerin und ihr Ehemann sind Gesamtschuldner und –gläubiger; die Klägerin kann jedoch unabhängig von ihrem Ehemann Leistung an sich verlangen (§ 428 BGB).

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2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Darlehensraten aus §§ 346 Abs. 1, 357 BGB (anzuwenden gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung.

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Die Klägerin kann die Rückabwicklung der finanzierten Fondsbeteiligung unmittelbar mit der Beklagten als finanzierender Bank herbeiführen, da es sich bei Fondsbeitritt und Finanzierung um verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB handelt, diese in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden und ein wirksamer Widerruf vorliegt.

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a) Der Darlehensvertrag, der der Finanzierung des Fondsbeitritts diente, und der Fondsbeitritt bilden eine wirtschaftliche Einheit und stellen damit verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB (anstelle von § 9 VerbrKrG anzuwenden gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) dar. Zwar ist ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 1 BGB. Aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers ist er aber einem solchen gleichzustellen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2004, 2731, 2733 m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 358 Rn. 14). Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob aus der Sicht des Verbrauchers Unternehmer und Kreditgeber ihm wie eine Partei gegenüber stehen (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 358 Rn. 12). Wirtschaftliche Einheit wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Die Vermutung greift ein, wenn der Kreditgeber seine Vertragsunterlagen dem Fondsinitiator oder dem von diesem eingesetzten Vertriebsunternehmen überlässt (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 358 Rn. 12). So liegt es hier: Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Zeuge v. Q die Verbindung zu der Beklagten herstellte, die Finanzierung vorbereitete und die Darlehensformulare der Beklagten mitbrachte. Danach stellte es sich für die Klägerin so dar, als gehörten Kreditgeber und Fondsgesellschaft wirtschaftlich zusammen. Dem steht nicht entgegen, dass der Fondsbeitritt unterzeichnet wurde, bevor der Kreditvertrag geschlossen wurde. Die zeitliche Reihenfolge der Verträge ist unerheblich, wenn sich die Verknüpfung beider Verträge aus den Umständen ergibt und der eine Vertrag ohne den anderen nicht geschlossen worden wäre (vgl. OLG Köln WM 1995, 611; Grüneberg in: Palandt, § 358 Rn. 11; Lwowski in: Schimansky/ Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, § 81 Rn. 119). Dies ist hier der Fall, denn beide Verträge wurden in engem zeitlichen Zusammenhang geschlossen; außerdem wurde als Sicherheit im Kreditvertrag die Übertragung des Fondsanteils vereinbart. Beide Geschäfte sollten miteinander stehen und fallen.

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Aus dem Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 (NJW 2006, 2099) ergibt sich nichts anderes. Danach ist von ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Vermittler (mit der weitergehenden Folge einer Haftung der Bank für ein ihr zuzurechnendes Aufklärungsverschulden des Vermittlers) auszugehen, wenn (wie hier) der Vermittler von der Bank unbeanstandet deren Formulare benutzt (BGH NJW 2006, 2099 ff. Rn. 53).

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b) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Fondsbeitritt und die Finanzierung in einer Haustürsituation vereinbart wurden, die Klägerin und ihr Ehemann mithin zum Vertragsschluss durch mündliche Verhandlungen in ihrer Privatwohnung bestimmt wurden.

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Sowohl der Zeuge v. Q als auch der Zeuge L haben glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass sämtliche Gespräche im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen in der Privatwohnung der Klägerin stattfanden.

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Dass es zu dem ersten Termin nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund einer telefonischen Terminsvereinbarung mit dem Zeugen v. Q kam, führt nicht dazu, dass eine Haustürsituation wegen Bestellung durch den Verbraucher entfällt. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Initiative für das Rechtsgeschäft von dem Verbraucher ausgeht, und schließt die sog. provozierte Bestellung aus (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 312 Rn. 28). Hier war es jedoch so, dass der Zeuge v. Q sich, wie er glaubhaft bekundet hat, von sich aus an die Klägerin gewandt und mit ihr ein Treffen vereinbart hatte.

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Die Haustürsituation war auch ursächlich für die Vertragsschlüsse. Dabei ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss nicht erforderlich; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Überraschungsmoment der Haustürsituation fortwirkt und der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, § 312 Rn. 13). Hier wurde nach dem durch die Urkundslage gestützten und von der Beklagten insoweit auch nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin bei dem ersten Gespräch am 03.08.2000 noch nicht über das konkrete Geschäft gesprochen. Erst bei der Übergabe der Wirtschaftsbilanz am 10.08.2000 wurde der Fondsbeitritt als Vermögensanlage empfohlen. Diese Haustürsituation wirkte am 23.08.2000 bei der Beitrittsunterzeichnung noch fort. Der enge zeitliche Zusammenhang von weniger als zwei Wochen ist ein Indiz für das Fortwirken; entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

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Die Beklagte muss sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.12.2005, NJW 2006, 497, Rn. 18) ist die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen, wenn sie objektiv vorgelegen hat, unabhängig davon, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB vorlag.

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c) Der mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2005 erklärte Widerruf des Darlehens war rechtzeitig und damit wirksam.

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Die rechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs richten sich nach § 312 BGB und nicht nach § 1 HWiG (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB). Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB steht dem nicht entgegen, da er nicht die Anwendung des § 312 BGB auf vor dem 01.08.2002 abgeschlossene Haustürgeschäfte ausnimmt. Die Widerrufsmöglichkeit nach Verbraucherkreditrecht (jetzt § 355 BGB, damals § 7 VerbrKrG) geht nicht als Sonderrecht gemäß § 312a BGB vor, denn gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist die Regelung des § 312a BGB auf vor dem 01.08.2002 abgeschlossene Haustürgeschäfte nicht vorrangig anzuwenden. Ein Vorrang ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 HWiG a.F.. Diese Norm ist richtlinienkonform auszulegen; danach gehören Kreditverträge nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, da das VerbrKrG kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht enthält wie das HWiG (vgl. BGH NJW 2002, 1881). § 355 BGB greift trotz des Wortlauts des Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB ein, da dies aus der Anwendung des § 312 BGB folgt.

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Welche Widerrufsfrist galt und welche Belehrung zu erteilen war, richtet sich nach § 1 Abs. 1 HWiG in der seit dem 01.10.2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HWiG), denn nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der Replik vom 09.02.2007 (Bl. 42 ff. d.A.) hatte die Beklagte ihren Darlehensantrag vom 18.08.2000 im Oktober 2000 angenommen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.07.2000 erstmals dargelegt hat, dass der Darlehensvertrag bereits im September 2000 angenommen wurde, ist dieser Vortrag nicht vom Schriftsatznachlass umfasst, da dieser sich nur auf die Klageerweiterung bezog; er ist damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und nicht berücksichtigungsfähig. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich (§ 156 ZPO). Es galt danach eine zweiwöchige Widerrufsfrist. Diese Frist war mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Lauf gesetzt worden, da in der Belehrung noch von einer einwöchigen Frist die Rede war (vgl. § 361a Abs. 1 S. 3 BGB a.F., jetzt § 355 Abs. 3 S. 3 BGB).

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Hierauf kommt aber es letztlich nicht an, denn selbst wenn man mit der Beklagten von einem Vertragsschluss im September 2000 und damit noch von einer einwöchigen Widerrufsfrist ausgeht, war die Belehrung unwirksam, da sie einen unzulässigen Zusatz enthält. Die Formulierung "nicht jedoch vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des obengenannten Geschäftes gerichtete Willenserklärung" beinhaltet eine unzulässige, nicht im Gesetz vorgesehene Erweiterung und widerspricht damit dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie legt das Verständnis nahe, dass auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend. Dies führt dazu, dass die Belehrung weder die Widerrufsfrist in Lauf setzt noch die 6-Monats-Frist des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2002, 3396). Die Belehrung war darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil sie der Klägerin zweimal erteilt wurde, zunächst am 08.09.2000 und sodann noch einmal am 16.09.2000, so dass für die Klägerin nicht eindeutig feststand, wann die Widerrufsfrist beginnt.

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Die Rechtsfolge – Rückabwicklung der finanzierten Fondsbeteiligung unmittelbar mit der finanzierenden Bank – tritt unabhängig davon ein, dass nur der Darlehensvertrag, nicht aber der Fondsbeitritt widerrufen wurde. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Rückgewähr der bereits geleisteten Darlehensraten bereits um die Ausschüttungen vermindert, die sie gemäß §§ 346, 100, 99 BGB an die Beklagte herauszugeben hätte. Die im Rahmen der Rückabwicklung von der Klägerin zurückzugewährende Leistung besteht nicht in der Darlehensvaluta, sondern in dem Gesellschaftsanteil (vgl. BGH NJW 2006, 497).

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3. Der Zinsanspruch ist nach Grund und Höhe gerechtfertigt gemäß §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.

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4. Da die Klägerin nach alledem einen Anspruch auf Rückabwicklung der finanzierten Beteiligung hat und die Beklagte sich im Annahmeverzug hinsichtlich der bereits vor Klageerhebung angebotenen Übertragung der Beteiligung befindet, sind auch ihre Feststellungsanträge zu 2. und 3. begründet.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 29.06.2007 und vom 18.07.2007 sowie des Beklagtenvertreters vom 10.07.2007 und vom 27.07.2007 gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

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Streitwert: bis 35.000,00 €