Bankhaftung bei „bankbestätigtem Scheck“: kein Beratungsvertrag, kein Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kontoinhaber verlangte von seiner Bank Schadensersatz, nachdem er ein Fahrzeug gegen einen vermeintlich bankbestätigten Scheck übergeben hatte, der nicht eingelöst wurde. Er berief sich auf eine angebliche Zusage der Bankmitarbeiter, den Scheck zu prüfen und die Unbedenklichkeit bestätigt zu haben. Das Landgericht stellte die Erledigung der negativen Feststellungsklage fest und wies die Widerklage ab, weil weder ein selbständiger Beratungsvertrag noch eine schadensursächliche Falschauskunft bewiesen sei. Zudem habe die Bank erkennbar keine Haftung für das Einlösungsrisiko übernommen.
Ausgang: Widerklage auf Zahlung von 47.000 € mangels Pflichtverletzung/ Beratungsvertrag abgewiesen; Erledigung der negativen Feststellungsklage festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus Erklärungen einer Bank zur Sicherheit eines Schecks folgt regelmäßig nur eine Auskunft, nicht ohne Weiteres eine Garantie für die Einlösung.
Ein selbständiger Beratungsvertrag mit Haftungsübernahme für die Einlösung eines Schecks setzt eine eindeutige vertragliche Vereinbarung über eine solche Prüfung und Einstandspflicht voraus.
Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bank eine unrichtige, schadensursächliche Auskunft erteilt oder einen Beratungsvertrag mit bestimmtem Inhalt geschlossen hat.
Lehnt die Bank erkennbar eine Bonitäts- bzw. Einlösungsprüfung eines ausländischen Schecks ab, kann der Kunde nicht darauf vertrauen, die Bank übernehme das Einlösungsrisiko.
Nimmt der Kunde trotz ausdrücklicher (oder erkennbarer) Weigerung der Bank, eine Einlösungsprüfung vorzunehmen, die Scheckzahlung an und leistet vor Einlösung, realisiert sich ein von ihm selbst übernommenes Risiko.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt ist.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten Verletzung von Beratungspflichten. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte, ein in D niedergelassener Arzt, und seine Ehefrau unterhalten bei der Klägerin ein Girokonto.
Der Beklagte beabsichtigte Ende Mai 2006, das von ihm im Januar 2006 für über 52.000,00 € erworbene Fahrzeug der Marke BMW, Modell X5, wieder zu veräußern, und bot es im Internet auf der Seite www.autoscout24.de zum Preis von 47.500,00 € zum Verkauf von privat an. Es meldete sich ein Interessent, der sich als Niederländer mit dem Namen C vorstellte und unter dem Briefkopf einer Firma " G BV" mit Faxschreiben vom 01.06.2006 die Zahlung bei Abholung mit bankbestätigtem Scheck ankündigte. Der Scheck sei "Unwiederruflich, und wirt ihn von unseren hausbank pro fax bestaetigt".
Am 06.06.2006 begab sich der Beklagte in die Geschäftsräume der Klägerin und traf dort auf den für ihn zuständigen Kundenberater, den Zeugen T . Mit diesem vereinbarte er zunächst einen Termin bei einem zuständigen Mitarbeiter für eine Immobilienfinanzierung. In der Folgezeit kam das Gespräch auf den anstehenden Verkauf des Wagens und die Bezahlung per bankbestätigtem Scheck. Der genaue Verlauf dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Am darauffolgenden Tag erhielt der Beklagte ein Fax mit dem Briefkopf der niederländischen Postbank, das auch in der Absenderkennung die "Postbank E , Fax Nr.: 09.. 09.." auswies. Das Schreiben hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"Im auftrag unseren kunde, die firma: G
De Burd 19
8… AA I (NL)
Bestaetigen wir Ihnen folgendes; Der herr C hat heutemittag 07/06/2006 einen scheck ausgestellt mit folgendem scheck nummer: 00055.... mit einen betrag von: 47.000,00 Euro.
Dieser scheck ist Unwiederruflich zum guensten: Dr. med. V - O - 10
D-####1 D
Den betrag von 47.000,00 Euro ist auf einen zwischen rechnung gebucht, und ist nur durch der Herrn Dr. med. V ab zu holen. Fuer den grenzueberschreidenden transaction sind Gebuehren bezahlt von 250,00 Euro, und diesen betrag von 47.000,00 Euro kann durch denn herr C nicht mehr zurueck gebucht werden.
Dieser bestaetigung wurde ausgestellt durch herr W , Direktor der Postbank E ."
Unter diesem Text befand sich noch eine Rückrufnummer, unter der Herr W erreichbar sei sowie die Unterschrift "P. W ". Darunter wiederum befand sich ein Formular, das wie folgt aussah:
#########################- Abbildung Scheck ######################
Auf der zweiten Seite des Telefax war wiedergegeben:
"De Postbank – J -
Deze cheque is onhoerropelijk
Cheque nr:00055.......
Bedrag:47.000 Euro
Rekening nr:36………
Ref:PS/02-HS/01
Direkteur: W
Datum:07 juni 2006
(gez.:) P. W "
Am darauffolgenden 08.06.2006 begab sich der Beklagte zwischen 13.30 und 14.00 Uhr mit diesem Faxschreiben erneut in die Geschäfträume der Klägerin und wandte sich an eine Mitarbeiterin im Sevice-Bereich, die Zeugin F . Er zeigte ihr das Schreiben und es entspann sich ein kurzes Gespräch darüber, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist.
Der Beklagte verließ sodann die Bank wieder und wickelte in der Folgezeit das Geschäft mit dem Interessenten ab, dem er gegen Aushändigung des Originals des auf dem Faxschreiben abkopierten Formulars, das auf der Rückseite den oben angegebenen Text von der zweiten Seite des Faxschreibens enthielt, sein Fahrzeug, nebst Schlüsseln und Fahrzeugbrief.
Am Abend des 08.06.2006 erschien der Beklagte erneut bei der Klägerin und reichte das Original des Formulars zum Scheckeinzug ein. Es wurde von dem zuständigen Kassenmitarbeiter K kommentarlos zum Einzug entgegen genommen und der Betrag in Höhe von 47.000,00 € dem Beklagten mit Wertstellung zum 09.06.2006 auf seinem Konto gutgeschrieben, wobei in der Buchung vermerkt war: "Eingang vorbeh:".
Die X AG, bei der die Klägerin den vermeintlichen Scheck vorlegte, sandte ihn mit Schreiben vom 13.06.2006 zurück, auf dem vermerkt war: "Sch. ist nur in Niederland zirkulierbar". Am 16.06.2006 teilte der Zeuge T dies dem Beklagten mit, der daraufhin im Laufe des Nachmittags nach mehrstündigen Bemühungen eine Frau U der Postbank in E erreichte, ihr die Faxsendung zuschickte und sie bat, den Vorgang zu prüfen. Als Ergebnis teilte sie ihm mit, der Vorgang sei nicht in Ordnung und er müsse zur Polizei gehen. Zu weiteren Auskünften war sie nicht bereit. Der Beklagte erstattete daraufhin noch am gleichen Abend bei der Polizeiwache in L Anzeige gegen Unbekannt wegen Betruges.
Am 19.06.2006 sprach der Beklagte, begleitet von einem Bekannten, dem Zeugen H , bei der Klägerin vor. An dem Gespräch nahmen auf Seiten der Klägerin die Zeugin F , der Zeuge T (zeitweise) und deren Vorgesetzter, der Zeuge Y teil. Der Inhalt auch dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.
In den folgenden Wochen entspann sich eine Auseinadersetzung zwischen den Parteien, in deren Verlauf die Klägerin sich des Rechtsanwalts Dr. B aus D bediente und der Beklagte die Beschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband anrief. Der Schlichter unterbreitete am 14.08.2006 den Schlichtungsvorschlag, dass die Klägerin dem Beklagten 47.000,00 € zahlen sollte, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den niederländischen Übernehmer des Fahrzeuges aus Kauf, unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Wegen des Vorschlages im Einzelnen wird auf die Anlage B 15 Bezug genommen. Die Klägerin lehnte den Schlichtungsvorschlag ab; der Beklagte berühmte sich weiter eines Regressanspruches gegen die Klägerin und wandte sich mit Schreiben nicht nur an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern auch an den Verwaltungsrat der Klägerin und an den Bürgermeister der Stadt D . Auf ein Schreiben der Klägerin, in dem sie ihn unter Fristsetzung aufforderte zu erklären, dass Ansprüche ihr gegenüber wegen dieses Sachverhalts nicht bestünden, reagierte der Beklagte nicht.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 06.06.2006 gebeten, den Kaufvertrag in den Räumen der Klägerin abwickeln zu können, was der Zeuge T als unüblich abgelehnt habe. Danach sei es in dem weiteren Gespräch um die Qualifikation eines bankbestätigten Schecks gegangen, wozu der Zeuge T allgemeine Auskünfte erteilt habe. Er habe dann noch erklärt, er selbst habe am 08.06.2006 Urlaub, einen bankbestätigten Scheck könne der Beklagte jedoch jederzeit im Service abgeben.
Zu dem Gespräch vom 08.06.2006 zwischen dem Beklagten und der Zeugin F behauptet die Klägerin, es sei in erster Linie um die Frage gegangen, ob das von dem Beklagten vorgelegte Telefaxschreiben gefälscht sein könnte. Angesichts der Telefaxkennung habe die Zeugin F erklärt, wenn es eine Fälschung sei, dann sei es gut gemacht. Sie habe die Prüfung auf Echtheit aber abgelehnt, weil das nur anhand des Originals möglich sei. Einen Anruf in Holland habe sie abgelehnt, weil das unüblich sei und von ausländischen Banken ohnehin am Telefon keine verbindlichen Auskünfte erteilt würden. Dabei habe die Zeugin F das auf dem Fax abgebildete Formular nicht als Scheck begriffen, sondern als Bestätigung, dass das Geld für den Beklagten zur Abholung in E bereit liege. Dies habe sie dem Beklagten auch mitgeteilt.
Alsdann habe der Beklagte gefragt, ob die Klägerin einen Scheck prüfen würde, wenn er einen Scheck im Original brächte. Auch dies habe die Zeugin abgelehnt, weil sie das nicht könne und es unüblich sei, dazu Auskünfte von ausländischen Banken einzuholen.
Abschließend habe sie nur erklärt, dass er einen Scheck ja zum generellen Einzug vorbeibringen könne und er dann mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" gutgeschrieben werde.
Zu dem Gespräch vom 19.06.2006: Der Beklagte habe an die Zeugin Suggestivfragen gestellt, um sich seine Sachverhaltsschilderung bestätigen zu lassen. Die Zeugin F habe den Vortrag des Beklagten aber nicht bestätigt. Der Zeuge Y habe erklärt, dass eine Prüfung eines Scheck nur durch die Ausstellerbank möglich sei und die Klägerin eine solche Prüfung nicht übernehmen könne.
Insgesamt vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sich aus dem Girovertrag eine Rechtspflicht zur Einholung von Auskünften dazu, ob ein Scheck von der Ausstellerbank gutgeschrieben werde, nicht ergebe. Erklärungen dazu seien Auskunft und keine Garantie. Ein gesonderter Beratungsvertrag in dieser Hinsicht sei nicht abgeschlossen worden, durch die Auskünfte an den Beklagten hätten die Zeugen T und F Pflichten aus dem Girovertrag nicht verletzt und den Beklagten auch nicht falsch informiert. Vielmehr sei auch für den Beklagten erkennbar offen geblieben, ob das Schreiben gefälscht gewesen sei.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass dem Beklagten wegen der Herausgabe des PKW, BMW, Modell X 5 3OA, Fahrgestell-Nr. WVAFA, an einen Betrüger keine Schadensersatzansprüche gegenüber ihr, der Klägerin zustünden. Nachdem der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Widerklage über eben dieses Schadensersatzanspruch erhoben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Sie beantragt nunmehr sinngemäß,
festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der urprünglichen Klage in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 47.000,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB p.a. seit 23.06.2006 zu zahlen, den Betrag der Hauptforderung Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen die Person zustehen, der er am 08.06.2006 in D das Kfz BMW X5, Benzin, Automatik, Fahrgestellnummer WBAFA110................., übergab in Vollziehung des vermeintlich mit G , Herrn C , I , Niederlande geschlossenen Kaufvertrages über dieses Kfz vom 04./07./08.06.2006, aus diesem Kauf, aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit diesem Kauf und/oder mit der Fahrzeugübergabe an diese Person und/oder mit der Fahrzeugübergabe an diese Person, an die Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, am 06.06.2006 habe er dem Zeugen T gesagt, er wolle mit dem angekündigten Scheck kein Risiko eingehen, da dürfe nichts schief gehen. Er habe gehört, dass ein bankbestätigter Scheck risikofrei sei, wenn er zuvor einer fachkundigen Prüfung unterzogen worden sei. Darum habe er den Zeugen T gebeten und ausdrücklich nach Kollegen aus der Abteilung "Auslandsverkehr" gefragt. T habe erwidert, jeder Mitarbeiter könne "den Vorgang" prüfen, er könne sich am 08.06.2006 ohne Bedenken an jeden anwesenden Mitarbeiter zur Scheckprüfung wenden.
Am 08.06.2006 habe er sich an die Zeugin F unter Bezugnahme auf das Gespräch mit T gewandt und um sorgfältige Prüfung des vermeintlichen Schecks auf der Faxkopie gebeten. Außerdem habe er erklärt, dass am Nachmittag die Übergabe des Fahrzeuges sei, die aber nur vorgenommen werden sollte, wenn der "Scheck" als in Ordnung befunden würde. Es dürfe "nichts schief gehen". Die Zeugin F habe das Schreiben und den "Scheck" mehrfach durch- und laut vorgelesen und dabei mehrmals das Wort "unwiderruflich" hervorgehoben. Sodann habe sie erklärt, dass alles in Ordnung und überzeugend sei, er, der Beklagte könne ohne Bedenken den Scheck entgegennehmen und das Auto abgeben. Ein Anruf bei der angegebenen holländischen Telefonnummer sei nicht nötig, weil alles in Ordnung sei, insbesondere auch wegen der Telefax-Absenderkennung der Postbank E .
Dass es sich bei der Urkunde nicht um einen Scheck handele, habe sie nicht gesagt.
In dem Gespräch vom 19.06.2006 habe die Zeugin F ganz spontan geäußert, dass sie den Scheck geprüft und für in Ordnung befunden habe, auch wegen der Absenderkennung. Auch im Übrigen habe sie seinen Sachvortrag zu dem Gespräch vom 08.06.2006 voll und ganz bestätigt. Außerdem habe die Zeugin erklärt, sie habe ihm, dem Beklagten, am 08.06.2006 gesagt, er brauche nicht noch einmal den Original-Scheck zur Prüfung vorzulegen, sondern könne ohne Bedenken das Auto abgeben. Der Vorgesetzte, der Zeuge Y , habe diese Vorgehensweise für bedenkenfrei gehalten. Auch der Zeuge T habe, als er später zu dem Gespräch dazugekommen sei, seinen, des Beklagten, Vortrag zu dem Gespräch vom 06.06.2006 bestätigt.
Der Beklagte meint, die Klägerin habe damit bereits am 06.06.2006 zugesagt, den Scheck zu prüfen. Diese übernommene Verpflichtung habe sie verletzt, insbesondere durch die Erklärungen der Zeugin F , und hafte ihm deshalb für den entstandenen Schaden. Die ursprüngliche Feststellungsklage hält er für unzulässig, weil im Klageantrag die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges nicht vollständig zitiert gewesen sei. Vorgerichtlich habe die Klägerin bereits eingeräumt, dass die Zeugin F das Formular auf dem Faxschreiben für ein Fax gehalten habe, so dass ihr Prozessvortrag nunmehr gelogen sei.
Im Anschluss an die Klageerhebung hat der Beklagte Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Klägerin wegen versuchten Prozessbetruges gestellt und beantragt im Hinblick darauf, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss aus der Sitzung vom 14.02.2007 durch Vernehmung der Zeugen T , F , Y und H . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 14.02.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Durch die Erledigungserklärung der Klägerin hat sich ihr zuvor geltend gemachtes Klagebegehren in einen Feststellungsantrag des Inhalts gewandelt, dass ihre ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Erhebung der Widerklage, zulässig und begründet war.
Diese Klageänderung ist zulässig. Das Feststellungsbegehren ist auch begründet, denn die gegen den Beklagten erhobene Feststellungsklage war ursprünglich zulässig und begründet; durch die Erhebung der Widerklage ist sie unzulässig geworden.
Die negative Feststellungsklage war zulässig, insbesondere war der Klageantrag hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten stand der Bestimmtheit des Klagebegehrens nicht entgegen, dass in dem Feststellungsantrag die Fahrgestellnummer des Kfz nicht vollständig angegeben war. Denn auch ohne die Angabe dieser Nummer war der geltend gemachte Anspruch, dessen Nichtbestehen die Klägerin festgestellt wissen wollte, hinreichend genau bezeichnet. Anderes könnte nur geltend, wenn der Beklagte aus mehreren Kfz-Verkäufen Regressansprüche gegenüber der Klägerin geltend machen wollte. Hier ist es unstreitig aber überhaupt nur zu einem Kfz-Verkauf gekommen. Eine Ungewissheit, welche Ansprüche von dem ursprünglichen Feststellungsantrag erfasst waren, bestand damit zu keiner Zeit.
Die negative Feststellungsklage wäre auch begründet gewesen, wenn sie nicht durch die Erhebung der Widerklage über eben den Anspruch, dessen Nichtbestehen die Klägerin festgestellt wissen wollte, mangels weiteren Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 265 ZPO unzulässig geworden wäre. Dementsprechend ist die Widerklage unbegründet.
Denn dem Beklagten stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch des Beklagten aus § 280 BGB wegen Verletzung einer Verpflichtung aus dem Girovertrag scheidet ebenso aus wie ein Anspruch aus einem selbständigen Beratungsvertrag.
Erklärungen einer Bank zur Sicherheit eines Schecks sind in der Regel nur eine Auskunft, keine Garantie. Es kann zwar bei Unrichtigkeit dieser Erklärungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen (Sprau in: Palandt, 66. Aufl. 2007, § 676 f, Rn. 19) oder eine Haftung aus einem selbständigen Beratungsvertrag, wenn es sich um Fragen handelt, in denen die Bank üblicherweise nur zu Auskünften verpflichtet ist und ein darüber hinausgehender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte aber weder eine für seinen Schaden ursächliche falsche Auskunft der Klägerin noch den Abschluss eines selbständigen Beratungsvertrages des Inhalts nachgewiesen, dass die Klägerin für die Auszahlung des vermeintlichen Schecks einzustehen hätte.
Ein Beratungsvertrag des Inhalts, dass die Klägerin es übernommen hätte, den vermeintlichen Scheck dahingehend zu prüfen, ob dieser bei Einreichung auch auf dem Konto des Beklagten gutgeschrieben werden würde, weshalb sie für die Nichterteilung der Gutschrift einstehen müsste, ist nicht abgeschlossen worden:
Der Zeuge T hat bekundet, dass er das Ansinnen des Beklagten, den Verkauf des Wagens in den Geschäftsräumen der Klägerin abzuwickeln, zurückgewiesen habe und es in der Folgezeit nur ganz allgemein um die Qualifikation eines bankbestätigten Schecks gegangen sei. Darüber habe er dem Beklagten allgemeine Informationen erteilt, wie es sich mit bankbestätigten Schecks in Deutschland verhalte. Zum Abschluss des Gesprächs habe er noch erklärt, dass er selbst an dem 08.06.2006 nicht im Dienst sei, der Beklagte könne aber den Scheck im Service zum Einzug hereinreichen, dann könne man auch mal über den Scheck "darüber gucken". Damit sei gemeint gewesen, den Scheck auf formale Richtigkeit zu überprüfen. Er habe dem Beklagten aber auch erklärt, dass man nicht prüfen könne, ob der Scheck auch tatsächlich eingelöst werde ("in Ordnung gehe"). Bei diesem Gespräch habe der Beklagte nicht um die Hinzuziehung eines Mitarbeiters aus der Auslandsabteilung gebeten, darauf sei die Sprache nach der Erinnerung des Zeugen erst gekommen, als der Scheck zurückgekommen war. Weitere Mitarbeiter habe er nicht eingeschaltet, auch nicht im Hinblick auf den beabsichtigten Verkaufstermin am 08.06.2006.
Die Zeugin F hat bekundet, der Beklagte habe sie am 08.06.2006 in erster Linie befragt, ob sie das von ihm mitgebrachte Faxschreiben für eine Fälschung halte. Sie habe sich das Schreiben angesehen, darauf die Faxkennung der Postbank und auch das Logo der niederländischen Postbank, den Löwen, entdeckt und alsdann erklärt, dass es, wenn es eine Fälschung wäre, gut gemacht sei. Sie habe zwar gewusst, dass das Schreiben im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Autoverkauf stehe, habe aber nicht gewusst, dass der Beklagte den Verkauf noch am gleichen Nachmittag abwickeln wolle. Aufgrund des Schreibens sei sie davon ausgegangen, dass das Geld in Holland bei der Bank für den Beklagten bereit liege und dass dieser das Auto erst nach Erhalt der Bezahlung aus der Hand geben werde. Sie habe das auf dem Fax abgebildete Formular nicht für einen Scheck gehalten, sondern es im Zusammenhang mit der Einzahlung auf der im Text des Schreibens angesprochenen "zwischen rechnung" gesehen. Nach ihrer Vorstellung habe der Beklagte mit diesem Formular das Geld in Holland abholen können. Diese Einschätzung habe sie dem Beklagten aber nicht mitgeteilt.
Die Bitte des Beklagten, bei der in dem Schreiben angegebenen Telefonnummer anzurufen, habe sie abgewiesen, weil es im Auslandsverkehr nicht üblich sei, solche Nachfragen an ausländische Banken zu stellen, und man von dort ohnehin keine verbindlichen Auskünfte erhalte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Beklagte nur noch gefragt, ob denn ein Scheck geprüft werden würde, wenn er ihn einreichte. Darauf habe sie erklärt, dass auch dies nicht gehe, weil von den ausländischen Banken keine Auskunft erteilt werde.
Nach diesen Aussagen der beiden unmittelbar mit der Sache befassten Zeugen hat der Beklagte seinen entgegenstehenden Vortrag, der Zeuge T habe seinen, des Beklagten, Auftrag, eine sorgfältige Scheckprüfung auch im Hinblick auf die Bonität des am 08.06.2006 vorzulegenden Schecks bereits am 06.06.2006 angenommen, ebenso wenig bewiesen wie seine Behauptung, die Zeugin F habe erklärt, er könne gegen Aushändigung des auf dem Fax abgedruckten Formulars im Original sein Auto ohne Bedenken an den Käufer übergeben.
Bezüglich des Gesprächs zwischen dem Zeugen T und dem Beklagten vom 06.06.2006 ist der Sachvortrag der Klägerin der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Zeuge T hat den Sachverhalt im Wesentlichen so bekundet wie von der Klägerin vorgetragen. Für die Richtigkeit seiner Bekundung, er habe das Ansinnen des Beklagten, den Kfz-Kaufvertrag in den Geschäftsräumen der Klägerin abzuwickeln, zurückgewiesen, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Beklagte, der dies auch nach seinem Vortrag tatsächlich vorgehabt hatte, von diesem Vorhaben Abstand nahm und den Wagen – unstreitig – andernorts übergab. Auch der Zeuge H hat nichts ausgesagt, was Zweifel an der Aussage des Zeugen T aufbringen könnte, zu angeblichen Äußerungen des Zeugen T in dem Gespräch vom 19.06.2006, die den Sachvortrag des Beklagten bestätigen könnten, hat sich der Zeuge H vielmehr gar nicht geäußert.
Danach steht aber fest, dass die Klägerin einen Auftrag zur "besonders sorgfältigen Prüfung" eines vermeintlich bankbestätigten Schecks am 06.06.2006 nicht angenommen hat, vielmehr hat der Zeuge T ausdrücklich erklärt, dass ein Scheck eben nicht auf Bonität geprüft werden könne. Diese Auffassung mag zutreffend gewesen sein oder auch nicht, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.03.2007 ausgeführt hat, in dem er bemüht war, neue und von seinem bisherigen Sachvortrag abweichende Pflichtverletzungen der Klägerin darzulegen. Jedenfalls hat der Zeuge T durch seine Äußerungen aber zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin für das Risiko der fehlenden Einlösung eines etwaigen Schecks nicht haften werde. Der Beklagte konnte aufgrund der Unterredung mit dem Zeugen T also nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin den von ihm gegebenenfalls einzureichenden Scheck mit besonderer Sorgfalt prüfen werde oder gar für dessen Einlösung einzustehen bereit war.
Auch seinen Vortrag zu der Unterredung mit der Zeugin F am 08.06.2006 hat der Beklagte nicht bewiesen.
Der Zeuge H hat zwar bekundet, dass die Zeugin F in dem Gespräch vom 19.06.2006 bestätigt habe, sie habe dem Beklagten erklärt, dass er den Autoverkauf ohne Bedenken durchführen könne, wenn das ihm von dem Interessenten zu übergebende Papier so aussähe wie auf der Faxkopie. Die Kammer konnte die Aussage der Zeugen H in diesem Punkt jedoch nicht der Entscheidung zu Grunde legen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht zunächst, dass er an dem Gespräch nicht als unbefangener Zeuge teilgenommen hat: Auch nach seiner Bekundung war er vorab schriftlich von dem Beklagten darüber informiert worden, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beklagten abgespielt habe. Das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 18.06.2006, das dieser dem Zeugen H am Tag vor der Unterredung im Hause der Klägerin per Telefax überließ (Anlage B 7), schildert den Sachverhalt detailliert aus Sicht des Beklagten. Wenn der Zeuge H in Kenntnis dieses Schreibens eine "Bestätigung" durch die Zeugin F wahrgenommen haben will, ist es nicht fernliegend, dass der Inhalt dieser "Bestätigung" ungeachtet der tatsächlichen Äußerung der Zeugin von dem Zeugen H im Sinne der ihm bekannten Sachverhaltsdarstellung des Beklagten verstanden wurde. Dies drängt sich der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung der Aussage des Zeugen vor der Kammer auf: Hatte er zunächst noch bekundet, die Zeugin F habe spontan erklärt, sie habe sich das Schreiben angesehen und wenn es eine Fälschung wäre, dann würde sie sich sehr wundern – in diesem Punkt bestätigt die Aussage den Vortrag der Klägerin – bekundete er ohne erkennbaren Zusammenhang am Ende seiner Aussage, dass die Zeugin F in dem Gespräch am 19.06.2006 auch erklärt habe, dass der Beklagte das Geschäft bedenkenlos durchführen könne, wenn das Papier im Original so aussähe, wie auf der Faxkopie.
Ob der Zeuge H hier merkte, dass seine bisherigen Bekundungen den Sachvortrag des Beklagten nicht trugen und er bewusst diese Behauptung nachschob, oder ob er die Äußerung der Zeugin F tatsächlich so in Erinnerung hatte, kann hier dahinstehen, weil die Aussage des Zeugen H in diesem Punkt auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil ihr die Bekundungen der Zeugin F und des Zeugen Y widersprechen: Die Zeugin F hat bestritten, sich in dem Gespräch in dem von dem Beklagten behaupteten Sinne spontan geäußert zu haben. Es entspreche nicht ihrem Naturell, sich spontan zu äußern – eine Beobachtung, die auch die Kammer während der Vernehmung der Kammer machen konnte. Der Beklagte habe das Gespräch dominiert, und sie habe lediglich ihre Äußerung zur Frage der möglichen Fälschung des ihr am 08.06.2006 vorgelegten Faxschreibens wiederholt. Das hat auch der Zeuge Y bekundet, der angegeben hat, der Beklagte habe viele Nachfragen gestellt und dabei immer auch Behauptungen aufgestellt, wie das Gespräch vom 08.06.2006 verlaufen sei. Diese Behauptungen habe die Zeugin F aber nicht bestätigt, sondern sich immer wieder auf ihre Äußerung bezogen, dass das Schreiben echt ausgesehen habe oder im Fall einer Fälschung gut gemacht gewesen sei.
Nach alledem hat der Beklagte nicht bewiesen, dass die Zeugin F ihm gegenüber auch nur die Bereitschaft signalisiert hätte, eine Scheckprüfung vorzunehmen. Die Zeugin war vielmehr nach ihrer Bekundung mit einer Scheckprüfung nicht betraut, sondern hat ihre erkennbar nicht verbindliche Auffassung zu dem ihr von dem Beklagten vorgelegten Faxschreiben mitgeteilt, bei der im Ergebnis die von dem Beklagten gestellte Frage nach einer Fälschung offen blieb. Die Prüfung eines Schecks hat die Zeugin sogar auch für den Fall abgelehnt, dass der Beklagte ihr einen Scheck im Original vorlegen würde, weil Auskünfte von ausländischen Banken nicht zu erhalten seien. Diese Information mag im Ergebnis nicht zutreffend gewesen sein, sie ließ den Beklagten allerdings mit dem – nach der unwiderlegten Aussage der Zeugin F – zu diesem Zeitpunkt allein ihm bekannten Risiko allein, sich auf eine Scheckzahlung des Interessenten einzulassen. Denn der Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass der Zeugin F bekannt war, dass er den Wagen noch am gleichen Nachmittag gegen Hereinnahme des vermeintlichen bankbestätigten Schecks an den Interessenten übergeben wollte.
Wenn der Beklagte also diesen Zahlungsweg akzeptierte, obwohl er – Gegenteiliges ist nicht bewiesen – von den Mitarbeitern der Klägerin erklärt bekommen hatte, dass eine Überprüfung von Schecks ausländischer Banken nicht möglich sei, ging er bewusst das Risiko der fehlenden Einlösung des vermeintlichen Schecks ein, ein Risiko, das die Klägerin jedenfalls nicht übernommen hatte.
Die Kammer hatte auch entgegen den Ausführungen des Beklagten aus seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme keine Veranlassung, die Aussage der Zeugin F wegen fehlender Glaubhaftig- oder Glaubwürdigkeit allgemein in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich keine Hinweise auf eine mit Verantwortlichen der Klägerin abgesprochene wissentliche Falschaussage der Zeugin ergeben, die der Beklagte unterstellt. Die Zeugin hat sämtliche Fragen der Kammer und der anderen Prozessbeteiligten freimütig beantwortet, ohne besondere Be- oder Entlastungstendenzen zu zeigen oder ein besonderes Ausweicherhalten an den Tag zu legen. Soweit die Zeugin einzelne Detailfragen nicht mehr mit Gewissheit beantworten konnte, ist dies einerseits mit der vergangenen Zeit, andererseits aber auch mit der mehrfachen Beschäftigung mit der Materie, die infolge des von dem Beklagten angestrengten Beschwerdeverfahrens notwendig wurde, plausibel zu erklären. So kann es der Zeugin nicht entgegengehalten werden, wenn sie etwa nicht mehr wusste, welcher Vorgesetzter ihr aufgegeben hatte, den vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin zu einem Informationsgespräch aufzusuchen, mit welchen Kollegen oder Vorgesetzten sie über den Vorgang gesprochen habe oder ob sie dem vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin erklärt habe, dass ein Scheck grundsätzlich nur bei Vorlage im Original auf seine formale Richtigkeit, im Übrigen auf seine Bonität aber gar nicht überprüft werden könne. Dadurch, dass bereits vorgerichtlich ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde und der Beklagte durch zahlreiche Eingaben die Angelegenheit auch in der kleinen Stadt D in die Öffentlichkeit brachte, ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin F , die zuvörderst auf Seiten der Klägerin Kenntnis von dem unmittelbaren Geschehen hatte und auch im Zentrum der Kritik des Beklagten stand, vielfach mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde. Wenn sie angesichts dessen im Rückblick nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, wer von den zahlreichen Personen, mit denen sie über den Sachverhalt gesprochen hatte, sie zu Dr. B geschickt hatte oder was sie diesem im Einzelnen erklärt hatte, ist das nach Auffassung der Kammer plausibel.
Schließlich spricht gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin F entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht das Schreiben des vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.06.2006. Richtig ist, dass in diesem Schreiben erwähnt wird, der Beklagte habe der Zeugin F am 08.06.2006 einen gefaxten Scheck vorgelegt und die Zeugin habe dazu "klipp und klar" erklärt, dass eine Aussage zu den Urkunden erst dann getroffen werde könne, wenn ihr diese "- insbesondere der Scheck –" im Original vorgelegt würden. Dies steht im Widerspruch zu der Bekundung der Zeugin, sie habe das auf dem Fax abgebildete Formular nicht für einen Scheck gehalten.
Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Zeugin F habe dem vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Klägerin tatsächlich den Sachverhalt so erklärt, wie in dem Schreiben vom 23.06.2006 wiedergegeben, und im Anschluss daran ihre Aussage – bewusst – verändert, weshalb sie unglaubwürdig sei: Es gehört zum forensischen Alltag, dass Bevollmächtigte in Schriftsätzen den Sachverhalt abweichend von den Darstellungen ihrer Mandanten schildern. Dafür mag es zahlreiche Ursachen geben, wie etwa Missverständnisse, Informations- oder Übertragungsfehler, andererseits aber auch den Umstand, dass die rechtlich geschulten Bevollmächtigten den ihnen vorgetragenen Sachverhalt so verstehen wollen, dass er nach ihrem Rechtsverständnis dem Mandanten möglichst günstig erscheint. Ein Rückschluss darauf, dass die in dem Anwaltsschreiben von Dr. B aufgestellten Behauptungen tatsächlich so von der Zeugin F geäußert worden seien, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage begründen könnte, lässt sich demnach nicht ziehen.
War nach alledem der Sachvortrag des Beklagten, nach dem sich der Abschluss eines selbständigen Beratungsvertrages, zumindest aber eine unzutreffende Auskunftserteilung der Mitarbeiter der Klägerin ergeben könnte, nicht festzustellen, ergeben sich die Klägerin zum Schadensersatz verpflichtende Verletzungen ihrer Beratungspflichten auch nicht aus dem unstreitigen bzw. aus dem von den Zeugen eingeräumten Sachverhalt: Es mag – wie der Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – unzutreffend sein, dass im Scheckverkehr mit dem Ausland Bestätigungen bzw. Anfragen unüblich sind. Nachdem die Zeugen F und T aber nach ihren Bekundungen dem Beklagten eine solche Auskunft erteilten, kann dies vorliegend nicht zu dem von dem Beklagten geltend gemachten Schaden geführt haben: Wenn er angesichts der – nach seinen nunmehrigen Behauptungen unzutreffenden – Auskünfte und der letztendlich zum Ausdruck gebrachten Weigerung der Klägerin, einen vermeintlichen Scheck auf Bonität zu prüfen, gleichwohl einen solchen akzeptierte, nahm er das Risiko der Nichteinlösung selbst sehenden Auges in Kauf.
Eine besondere Hinweispflicht der Zeugin F auf Unstimmigkeiten der angeblichen Bankbestätigung ergab sich schließlich auch nicht aus dem Text oder der Gestaltung des Faxschreibens vom 07.06.2006, wie der Beklagte erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen. Die von dem Beklagten aufgeführten angeblichen Verdachtsmomente ergaben sich zwanglos nicht nur für einen Bankmitarbeiter, sondern auch für jeden Laien. Die Zeugin F gab zu der an sie gerichteten Frage nach der Fälschung des Schreibens auch nur eine erkennbar unverbindliche Einschätzung ab, aus deren Unrichtigkeit der Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin herleiten kann.
Schließlich liegen auch keine unzutreffenden Auskünfte der Mitarbeiter der Klägerin vor, die zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt haben können: Der Zeuge T hat zu dem streitgegenständlichen, vermeintlichen Scheck keinerlei Angabe gemacht, weil er diesen im maßgeblichen Zeitpunkt vor seiner Einreichung nicht zu Gesicht bekommen hat. Die Zeugin T hat die ihr von dem Beklagten zugeschriebenen Äußerungen, dass der Beklagte gegen Hingabe des Originals des auf dem Fax abgedruckten Formulars sein Kfz hingeben könnte, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getätigt, jedenfalls ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis dieser Tatsache nicht gelungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.