Darlehenswiderruf verfristet: Muster-Widerrufsinformation (Art. 247 § 6 EGBGB) wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Widerruf eines 2010 geschlossenen Forward-Darlehens 2015 wirksam erfolgt und das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln sei, sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche im Wesentlichen dem gesetzlichen Muster und genieße Vertrauensschutz; zudem sei sie hinreichend hervorgehoben und inhaltlich vollständig. Auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch kam es deshalb nicht an.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs und auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags ist verfristet, wenn der Darlehensnehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde und die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Verwendet der Darlehensgeber eine Widerrufsinformation, die dem gesetzlichen Muster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der jeweils geltenden Fassung im Wesentlichen entspricht, kann er sich auf den damit verbundenen Vertrauensschutz berufen.
Gestalterische Anforderungen an die Deutlichkeit der Widerrufsinformation verlangen keine „Alleinstellung“ gegenüber anderen Vertragsbestandteilen; ausreichend ist eine klare optische Hervorhebung (z.B. Umrandung, Fett-/Zentrierung, Platzierung nahe dem Unterschriftenfeld).
Die beispielhafte Benennung von Pflichtangaben zum Fristbeginn ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die genannten Beispiele dem Vertragsformular ohne Weiteres entnommen werden können.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung nicht ersatzfähig, wenn es an einem durchsetzbaren Hauptanspruch fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss im Dezember 2010 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 82.000 € mit einem Zinssatz von 5,10 % und einer Zinsbindungsdauer von zehn Jahren. Es waren monatliche Ratenzahlung zum 15. eines jeden Monats i.H.v. 475 € vorgesehen und das Darlehen sollte als „Forward Darlehen“ erst am 30.11.2014 ausgezahlt werden. Damit sollte zu diesem Termin ein bestehendes Darlehen abgelöst werden. Der streitgegenständliche Darlehen trägt die Kontonummer ####### und die Unterkontonummer ## (vgl. zu allem vorgenannten die Anlage K 1: das mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vertragsformular samt Anlagen). Der Kläger unterzeichnete den Vertrag am 17.12.2010 in der Filiale in C. Laut Anlage K 1 erfolgte die Unterzeichnung der Beklagten am 23.12.2010.
Das Vertragsformular enthält auf Seite 7 eine „Widerrufsinformation“. Wegen der näheren Einzelheiten dieser „Widerufsinformation“ wird auf die Seite 7 der Anlage K 1 verwiesen.
Das Darlehen wurde in der Folge ausgezahlt, als Zeitpunkt war vertraglich der 30.11.2014 vorgesehen, tatsächlich erfolgte die Auszahlung erst am 09.01.2015.
Der Kläger zahlte die vorgesehenen Raten ab Abruf der Valuta stets.
Der Kläger widerrief mit Anwaltsschreiben vom 20.05.2015 seine Vertragserklärung (Anlage K 4). Hierin wurde eine Frist zur Auskunftserteilung gesetzt und das Angebot ausgesprochen, etwaige Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber Zug um Zug zu erfüllen. Es folgten Erinnerungen durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten, zuletzt mit Schreiben vom 04.08.2015 (Anlage K 5) unter Fristsetzung zum 18.08.2015. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 03.09.2015 (Anlage K 6), in dem sie mitteilte, dass die Widerrufsbelehrung aus ihrer Sicht gesetzeskonform sei, aber eine genauere Stellungnahme binnen drei Monaten ankündigte.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag zulässig sei, er könne davon ausgehen, dass die Beklagte auf eine entsprechende Verurteilung hin rückabwickeln werde.
Er ist außerdem der Ansicht, dass die o.a. Widerrufsbelehrung weder dem im Dezember 2010 geltenden Muster entspreche noch den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen:
Auf den Hinweis der Kammer, genauer darzutun, inwiefern Abweichungen zum Muster bestünden, verweist der Kläger nunmehr darauf, dass vor der Belehrung noch die Überschrift „XIII. Hinweis auf das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmer“ eingefügt worden sei und dass es in den Widerrufsfolgen heiße „für das Unterkonto“.
Im Übrigen verweist der Kläger nunmehr schwerpunktmäßig darauf, dass aus seiner Sicht das Deutlichkeitsgebot nicht gewahrt sei:
Die Widerrufsinformation befinde sich in einem Kontext von weiteren Vertragsbedingungen, die alle mit römischen Zahlen versehen seien und mit einer Überschrift. Sodann seien die einzelnen Ausführungen zu den Überschriften jeweils eingerahmt bzw. umrandet, ohne dass sich dadurch die Widerrufsinformation deutlich hervorhebe.
Auch sei der Fristbeginn missverständlich beschrieben, weil zunächst eine nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben erfolge und an den Erhalt aller Pflichtangaben dann der Fristbeginn geknüpft werde. Hier sei nicht zu ersehen, wann alle Pflichtangaben beim Verbraucher vorlägen. Hierzu verweist der Kläger auf die Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15, vorgelegt als Anlage K 11).
Die Ausübung des aus seiner Sicht noch bestehenden Widerrufsrechts sei weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt.
Der Kläger beantragt,
1) festzustellen, dass der Widerruf des Klägers zum Darlehensvertrag mit der Nummer #######, Unterkonto ## über 82.000,00 € vom 17.12.2010 wirksam erklärt worden ist und das Vertragsverhältnis sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat;
2) ihn von den außergerichtlichen Gebühren anwaltlicher Tätigkeit i.H.v. 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an Klägervertreter freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass die Belehrung dem Wortlaut der maßgeblichen Musterbelehrung in der Fassung vom 24.07.2010 entsprochen habe.
Es gebe auch keine maßgeblichen Abweichungen im Hinblick auf die vorgeschaltete Überschrift und die Einfügung des Unterkontos: Die vorgeschaltete Überschrift sei schon gar nicht Bestandteil der Belehrung und die Einfügung des Unterkontos folge dem Gestaltungshinweis 5 der Belehrung.
Außerdem sei die Belehrung aber auch unabhängig von der Verwendung des Musters konform mit den damaligen gesetzlichen Anforderungen:
Sie sei ordnungsgemäß hervorgehoben und deutlich gestaltet i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich innerhalb einer eigenen, in Fettdruck gehaltenen Umrandung unmittelbar vor dem Unterschriftenfeld halte und dass ihr eine eigene fettgedruckte Überschrift vorangestellt sei. Außerdem sei auch innerhalb der Umrandung die Hauptüberschrift zentriert und fettgedruckt. Auch seien die Zwischenüberschriften fett gedruckt und es seien größere Absätze eingebaut.
Die maßgeblichen Vorschriften der § 495 Abs. 2 BGB a.F. i.Vm. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB verlangten keine Einzigartigkeit oder Alleinstellung in dem Sinne, dass andere vertragliche Informationen sich gestalterisch elementar von der Gestaltung der Widerrufsinformationen unterscheiden müssten. Ergänzend verweist die Beklagte auch auf die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 (Az. XI ZR 549/14, zitiert nach juris), die dieser zu den ab dem 11.06.2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB getroffen hat und in der der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass sich hieraus kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung ergebe.
Auch inhaltlich entspreche sie den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGHGB a.F., da sie alle dort vorgesehenen Angaben enthalte.
Auch sei der Fristbeginn nicht missverständlich beschrieben. Die beispielhafte Nennung (und auch gerade die Nennung der drei Beispiele in der hier verwendeten Belehrung) folge dem Wortlaut der Musterbelehrung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für die nur beispielhafte Aufführung entschieden (das ergebe sich aus der Gesetzesbegründung und aus der Abfassung der Musterbelehrung). Er habe es für möglich und zumutbar erachtet, dass der Verbraucher selbständig das Vorliegen dieser Pflichtangaben prüfe. Auch würde die Aufführung aller Angaben die Information überfrachten und den Verbraucher verwirren. Auch seien hier nur solche Angaben beispielhaft aufgeführt, die sämtlich dem Vertragsdokument zu entnehmen seien und auch für den hier abgeschlossenen Darlehensvertrag gelten würde.
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG München sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil sie einen Fall betreffe, in dem zum einen – anders als hier – nicht die im Muster verwendeten Pflichtangaben verwendet worden seien und zum anderen auch die dort aufgeführten Angaben nicht dem Vertrag zu entnehmen gewesen seien.
Im Übrigen sei ein etwaiges Widerrufsrecht auch verwirkt bzw. die Ausübung rechtsmissbräuchlich. Das Umstandsmoment ergebe sich aus der Bedienung des Darlehens.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2016 (Bl. ## f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte hat in der Sitzung vom 20.04.2016 erklärt, dass sie sich auf die Klage hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit rügelos einlassen werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil durch den Widerruf des Klägers das streitgegenständliche Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
Der mit Anwaltsschreiben vom 20.05.2015 (Anlage K 4) erklärte Widerruf ist verfristet und damit nicht wirksam erfolgt.
Denn der Kläger wurde durch die von der Beklagten auf Seite 7 der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) verwendete mit „Widerufsinformation“ überschriebene Belehrung ordnungsgemäß und wirksam belehrt, so dass die hiermit in Gang gesetzte Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war.
Die Beklagte kann – auch unter Berücksichtigung der neuen Argumente des Klägers nach Hinweis des Gerichts in der Zustellungsverfügung (Bl. # d.A.) – den Vertrauensschutz der zum Zeitpunkt der Erteilung der Information maßgeblichen Musterinformation (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 mit Geltung ab dem 30.07.2010 (auch vorgelegt als Anlage B 1, Bl. ## ff. d.A.) für sich in Anspruch nehmen. Die verwendete „Widerrufsinformation“ entspricht nahezu vollumfänglich dem Muster.
Die hier verwendete „Information“ enthält keine maßgeblichen textlichen Abweichungen, sondern es wird bzgl. des Unterkontos der Gestaltungshinweis 5 umgesetzt; dass es sich dabei um das streitgegenständliche Darlehen handelt, erschließt sich durch die Angabe der Nummer des Unterkontos auf Seite 1) und es ist eine Überschrift vor die ja auch durch einen Rahmen optisch abgegrenzte Widerrufsinformation gestellt worden, die – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – nicht einmal Gegenstand der Belehrung selbst ist. Dass bei Angabe der genauen Zinsbeträge pro Tag – wie es im Gestaltungshinweis 5 vorgesehen ist – auch noch der Hinweis auf das Unterkonto und die Zahl des Kontos vorangestellt ist, stellt nach Überzeugung der Kammer keine maßgebliche Abweichung des Musters, sondern nur eine sprachliche Glättung und Präzisierung durch Angabe des Bezugspunkts der Zinszahlungspflicht dar.
Aber auch unabhängig von der Vereinbarkeit mit der Musterinformation und dem damit verbundenen Vertrauensschutz entspricht die Belehrung den im Dezember 2010 geltenden gesetzlichen Anforderungen:
Die von der Beklagten verwendete „Widerrufsinformation“ ist ordnungsgemäß hervorgehoben und deutlich gestaltet i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie sich innerhalb einer eigenen, in Fettdruck gehaltenen Umrandung unmittelbar vor dem Unterschriftenfeld befindet und dass ihr eine eigene fettgedruckte Überschrift vorangestellt worden ist. Des Weiteren ist die Hauptüberschrift zentriert und fettgedruckt und auch die Zwischenüberschriften sind fett gedruckt und es sind größere Absätze eingebaut.
Die maßgeblichen Vorschriften der § 495 Abs. 2 BGB a.F. i.Vm. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGHGB verlangen – wie die Beklagte zu Recht argumentiert - auch keine Einzigartigkeit oder Alleinstellung in dem Sinne, dass andere vertragliche Informationen sich gestalterisch elementar von der Gestaltung der Widerrufsinformationen unterscheiden müssten.
Auch inhaltlich entspricht die Information den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGHGB a.F., da sie alle dort vorgesehenen Angaben aufgenommen hat.
Der Hinweis auf die angebliche Missverständlichkeit der nur beispielhaft erfolgten Aufzählung greift nach Überzeugung der Kammer jedenfalls im Grundsatz deswegen nicht durch, weil hier konkret auch Beispiele verwendet wurden, die der Kläger sich durch Lektüre des Vertragsformulars ohne Weiteres erschließen konnte (Art des Darlehens, Nettodarlehensbetrag und Vertragslaufzeit, vgl. dazu die Angaben im Formular auf S. 1 und 2: 82.000 €, Angaben zu Ratenzahl und Auszahlungszeitpunkt und Angabe „Forward-Darlehen“). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15, vorgelegt als Anlage K 11) ist daher in der Tat – wie die Beklagte argumentiert - nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal hier andere Angaben beispielhaft genannt waren.
Auf die Fragen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs kommt es daher nicht an.
II. Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung besteht schon mangels Hauptanspruchs nicht.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 4.000 €
(Zins- und Tilgungsleistungen ab Auszahlung am 09.01.2015 bis Klageeinreichung am 11.09.2015)