Selbstschuldnerische Bürgschaft: Vorzeitige Inanspruchnahme trotz behaupteter Zeitbürgschaft wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer 1997 übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft über 15.338,70 €, die Beklagte rügt eine als zeitlich befristet angenommene Bürgschaft. Streitpunkt war, ob die vor Ablauf der angeblichen Befristung erfolgte Anzeige der Inanspruchnahme wirksam ist. Das LG Bonn verurteilt die Beklagte zur Zahlung, weil die vorzeitigen Schreiben als Anzeige i.S.v. § 777 BGB zulässig und nicht zurückgenommen wurden. Verzugszinsen stehen jedoch erst ab Zustellung des Mahnbescheids zu.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung der Bürgschaftssumme verurteilt, übrige Zins- und Kostenforderungen nur teilweise bzw. abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Gläubigers gegen den selbstschuldnerisch Bürgenden nach § 765 Abs. 1 BGB besteht, wenn gegen den Hauptschuldner eine fällige, durchsetzbare Forderung vorliegt.
Bei einer Zeitbürgschaft i.S.v. § 777 BGB ist die Anzeige der Inanspruchnahme grundsätzlich unverzüglich nach Ablauf der Frist erforderlich; eine Anzeige bereits vor Ablauf ist jedoch zulässig, sofern die Forderung gegen den Hauptschuldner zu diesem Zeitpunkt fällig ist.
Ein Hinweis des Gläubigers, zunächst andere Sicherheiten verwerten zu wollen oder einen Zahlungsaufschub zu gewähren, stellt nicht ohne weiteres eine Rücknahme oder ein Verzicht auf eine zuvor erklärte Anzeige der Inanspruchnahme dar.
Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB entstehen erst mit Eintritt des Verzugs; eine zwischenzeitlich vereinbarte Stundung verhindert den Verzug, sodass Zinsen frühestens ab Zustellung des Mahnbescheids zu verlangen sind.
Die Wirksamkeit einer als unbefristet erklärten Klausel in einer Bürgschaftsurkunde kann im Rahmen einer AGB-Kontrolle (vgl. § 305c BGB) strittig sein und eine Beweisaufnahme erfordern.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.338,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte verbürgte sich am 13.08.1997 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Raiffeisenbank B e.G., selbstschuldnerisch für deren Ansprüche gegen Herrn L, ihren damaligen Lebensgefährten. Die Beklagte übernahm die Bürgschaft bis zu einem Betrag von 30.000,- DM (15.338,76 €).
In der formularmäßigen Bürgschaftserklärung (Bl. 14 d. A.) heißt es unter Nr. 2: "Die Bürgschaft ist zeitlich nicht begrenzt." Der Beklagten lag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde ein Schreiben der Zweigniederlassung X der Raiffeisenbank B e.G. vom 11.08.1997 vor, in dem es heißt: ...die Bürgschaft in Höhe von DM 30.000,00, die Sie für Herrn L uns gegenüber übernehmen werden, ist befristet bis zum 30.08.2002." (Bl. 20 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.09.2001 wandte sich das von der Klägerin beauftragte Inkassounternehmen J an die Beklagte und forderte sie zur Zahlung der Bürgschaftssumme bis zum 31.10.2001 auf, weil der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei und die Kredite am 10.04.2001 gekündigt worden seien (Bl. 16 d.A.). Die Beklagte beschwerte sich über ihren Prozessbevollmächtigten bei der Klägerin über das nach ihrer Meinung kundenunfreundliche Schreiben des Inkassounternehmens. Sie wies sie darauf hin, dass der Hauptschuldner über Grundvermögen verfüge, aus denen die Klägerin sich befriedigen könne. Der Prozessbevollmächtigte führte in dem Zusammenhang aus: "Meiner Mandantin ist sehr wohl bewußt, daß sie seinerzeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und auch auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat".
J wandte sich mit Schreiben vom 27.11.2001 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Bl. 19 d. A.) und erklärte:
"Gerne bestätige ich Ihnen, dass wir zunächst hinsichtlich der von der Volksbank belasteten Grundstücke die Zwangsversteigerungsverfahren einleiten werden, bevor wir [die Beklagte] aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch nehmen. Sobald uns weitere Erkenntnisse über die Verkehrswerte und die zu erwartenden Erlöse vorliegen, werden wir uns erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. Aufgrund unserer aktuellen Erkenntnisse ist jedoch zu befürchten, dass eine Inanspruchnahme nicht vermieden werden kann."
In der Folgezeit betrieb die Klägerin die Zwangsversteigerung des Grundvermögens des Hauptschuldners. Im September 2004 wandte sich J erneut an die Beklagte und forderte sie zur Zahlung der Bürgschaftssumme auf. Der Beklagten ist am 29.12.2004 der Mahnbescheid zugestellt worden.
Die Klägerin behauptet, gegen den Hauptschuldner bestehe auch nach Verwertung der anderweitigen Sicherheiten noch eine Restforderung, die über der Bürgschaftssumme liege. Per 30.06.2005 betrage die Forderung gegen ihn 58.238,40 €. Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Klägerin nicht auf das Schreiben der Zweigniederlassung X der Raiffeisenbank B e.G. berufen, weil nach ihrer Behauptung die Rechtsvorgängerin und die Beklagte bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages ausdrücklich von einer Zeitbürgschaft Abstand genommen hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.338,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2001 sowie 38,- € an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe in den Vertragsverhandlungen zum Abschluss der Bürgschaft immer darauf gedrungen, nur eine befristete Bürgschaft eingehen zu wollen. Sie habe nicht dem Risiko ausgesetzt sein wollen, ihr Leben lang für den damaligen Lebensgefährten zu haften. Nachdem sie das Schreiben vom 11.08.1997 erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihrem Wunsch entsprochen worden sei und habe entsprechend dem Inhalt der Urkunde bei Unterschriftsleistung keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt.
Die Beklagte meint, die Klägerin könne sich nicht auf den Schriftwechsel aus dem Jahre 2001 berufen. Sie habe ihn nicht dahin verstehen müssen, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 15.338,70 € gegen die Beklagte aus § 765 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat sich gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin in entsprechender Höhe wirksam für Forderungen gegen den Hauptschuldner verbürgt. Die Forderung gegen den Hauptschuldner rechtfertigt sich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie übersteigt die Bürgschaftssumme, wie die Klägerin durch Vorlage der Kontenverdichtung (Anlage zu Bl. 34 d. A.) hinreichend dargelegt hat.
Für das Bestehen des Anspruchs gegen die Beklagte kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die Parteien eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB abgeschlossen haben, was die Beklagte bestreitet.
Nr. 2 der Bürgschaftsurkunde sieht ausdrücklich vor, dass die Bürgschaft zeitlich nicht befristet ist. Die Frage, ob diese Klausel als Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam oder wegen des Schreibens der Raiffeisenbank B e.G., Zweigniederlassung X als überraschende Klausel nach § 305 c BGB bzw. § 3 AGBG unwirksam ist, kann erst nach einer Beweisaufnahme entschieden werden. Die Klägerin beruft sich darauf, bei Vertragsschluss mit der Beklagten sei ausdrücklich Abstand von einer Zeitbürgschaft genommen worden.
Dieser Beweisaufnahme bedarf es aber nicht, weil auch auf der Grundlage des Beklagtenvortrages, nach dem der Inhalt des Schreibens vom 11.08.1997 bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht in Frage gestellt wurde, die Inanspruchnahme der Beklagten rechtens ist. Auch wenn die Klägerin die Beklagte so behandeln müsste, als habe diese sich nicht zeitlich unbefristet, sondern nur bis zum 30.08.2002 verbürgt, haftet die Beklagte der Klägerin im Umfang der Bürgschaftsverpflichtung.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf Zeit wird der Bürge gemäß § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Ablauf der Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich anzeigt, dass er ihn in Anspruch nimmt.
Die Klägerin hat der Beklagten die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vom 13.08.1997 im Sinne der vorgenannten Vorschrift durch die Schreiben vom 28.09.2001 und 27.11.2001 angezeigt, mithin vor Ablauf der Befristung.
Der Umstand, dass die Anzeige vor Ablauf der Bürgschaftsfrist erfolgte, nimmt ihr nicht die Wirksamkeit. Die Anzeige der Inanspruchnahme nach § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch bereits vor Ablauf der Bürgschaftsfrist möglich, solange die Forderung gegen den Hauptschuldner nur fällig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB dahin zu verstehen, dass die Inanspruchnahme spätestens unverzüglich nach Ablauf der Befristung angezeigt werden muss, eine vorherige Anzeige ist zulässig, sofern die Forderung fällig ist (BGHZ 76, 81ff; BGH WM 1983, 33; s. auch Staudinger-Horn, BGB Kommentar 13. Bearbeitung, § 777 Rn 15, 17). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige soll den Bürgen schützen und es ihm ermöglichen, sich auf die Haftung einzustellen. Dieser Schutz wird auch bei einer Anzeige vor Ablauf der Befristung gewährt, mag im Einzelfall zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der Haftungssumme noch unbestimmt sein.
Durch das im Auftrag der Klägerin ergangene Schreiben der J vom 28.09.2001 wurde der Beklagten ihre Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Sinne des § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB angezeigt. Die Forderung gegen den Hauptschuldner war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der im April erfolgten Kündigung der Kredite fällig. Die Zahlungsaufforderung an die Beklagte war deutlich, insbesondere aufgrund der gesetzten Zahlungsfrist. Der Auslegung des Schreibens als Anzeige steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag selbst nicht von einer Zeitbürgschaft ausging, daher überhaupt keine anspruchswahrende Anzeige erklären wollte, denn als empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB auf die Wirkung beim Erklärungsempfänger abzustellen.
Die Wirkung dieser Anzeige wurde auch nicht durch das zweite Schreiben vom 27.11.2001 beseitigt. Die Beklagte konnte dessen Formulierung nicht dahin verstehen, die Klägerin wolle sie nicht mehr in Anspruch nehmen. Trotz des höflich zurückhaltenden Tons der J, mit dem sie auf die zuvor erfolgte Beschwerde der Beklagten reagierte, brachte auch dieses Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Klägerin auf die Haftung der Beklagten nicht verzichten werde. Der grundsätzliche Inhalt des Schreibens vom 28.09.2001 wurde nicht zurückgenommen. Allein die Zahlungsfrist wurde geändert, der Beklagten wurde ein Zahlungsaufschub gewährt.
Es heißt hier nur, man wolle zunächst die Verwertung anderer Sicherheiten ins Auge fassen, "bevor wir [die Beklagte] aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch nehmen", sowie: "Aufgrund unserer aktuellen Erkenntnisse ist jedoch zu befürchten, dass eine Inanspruchnahme nicht vermieden werden kann."
Im zweiten Schreiben blieb zwar die Höhe der Inanspruchnahme offen. Das ist aber unschädlich. Da die Klägerin zunächst die Verwertung von anderweitigen Sicherheiten versuchen wollte, musste offen bleiben, ob die Beklagte letztlich mit der vollen Bürgschaftssumme in Anspruch genommen werden würde.
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Verzugszinsen seit dem 01.11.2001 begehrt. Die Zinsforderung ist aus Verzug nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB erst seit Zustellung des Mahnbescheides begründet.
Zuvor befand sich die Beklagte nicht in Verzug mit der Zahlung der Forderung. Im Schreiben vom 28.09.2001 hatte die J zwar die Zahlung bis zum 31.10.2001 gefordert, in späteren Verhandlungen waren die Parteien aber überein gekommen, dass die Beklagte nicht zahlen müsse, solange nicht die Verwertung der übrigen Sicherheiten des Hauptschuldners erfolgt war. Die Stundung der Zahlung beseitigte den Verzug. Ob die Klägerin die Beklagte nach der Verwertung bis zur Zustellung des Mahnbescheides bereits erneut in Verzug gesetzt hatte, ist nicht vorgetragen.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung vorgerichtlicher Auslagen in Höhe von 38,- € verlangt. Welche Kosten hier in Ansatz gebracht werden, hat die Klägerin trotz des Bestreitens der Beklagten nicht erläutert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Sätze 1, 2; 708 Nr. 11 Variante 2, 711 ZPO. Die Klägerin hat einen Teil der Kosten zu tragen, weil sie mit einem nicht unerheblichen Teil ihrer Zinsforderung unterliegt.
Streitwert: 15.338,70 €