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Landgericht Bonn·2 O 282/22·22.05.2023

Berichtigungsbeschluss: Tenor berichtigt – Klage im Übrigen abgewiesen, Kosten & Vollstreckbarkeit klargestellt

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn berichtigt den Tenor seines Urteils vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Die Berichtigung stellt klar, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird, die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner tragen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar ist. Die Änderung betrifft ausschließlich den Wortlaut des Tenors und klärt Kosten- und Vollstreckungsklauseln, ohne die materiellen Feststellungen des Urteils zu ändern.

Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit – Klärung von Kosten- und Vollstreckungsklauseln

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung des Tenors eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn der Fehler offensichtlich ist und keiner vertieften Auslegung bedarf.

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Eine Tenorberichtigung darf nur den Wortlaut des Urteils klären und darf den materiellen Gehalt der Entscheidung nicht inhaltlich verändern.

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Kosten- und Vollstreckungsklauseln bilden Bestandteil des Tenors und können durch Berichtigung klarstellend verändert werden, soweit es sich um offenkundige Unrichtigkeiten handelt.

4

Ein Urteil kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Höhe der Sicherheitsleistung kann prozentual am zu vollstreckenden Betrag bemessen werden (hier 110 %).

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 319 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."

Rubrum

1

Az.: 2 O 282/22

2

Landgericht Bonn

3

Beschluss

4

In dem Rechtsstreit

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in pp.

6

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

7

Vorinstanz:

8

Nachinstanz:

9

Leitsätze:

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Normen: § 826 BGB, § 31 BGB

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Schlagwörter:

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Tenor:

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wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

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"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

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8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."