Bank haftet für Auszahlung von Nachlassguthaben an Scheinerben bei fahrlässiger Legitimationsprüfung
KI-Zusammenfassung
Die Erbin verlangte von der Bank die Auszahlung zweier Nachlasskonten, nachdem die Bank das Guthaben an einen im privatschriftlichen Testament benannten Neffen überwiesen hatte. Streitpunkt war, ob die Zahlung an den Scheinerben den Auszahlungsanspruch erfüllte bzw. die Bank gutgläubig leisten durfte. Das LG Bonn gab der Klage statt, weil die Bank bei einem eröffneten privatschriftlichen Testament als schwächstem Erbnachweis weitergehende Prüfpflichten trifft. Die Bank handelte fahrlässig, weil sie trotz ausdrücklichen Hinweises auf ein beim Nachlassgericht hinterlegtes früheres Testament dieses nicht anforderte; daher keine befreiende Wirkung und Zahlungspflicht samt Zinsen und Anwaltskosten.
Ausgang: Klage der Erbin auf Auszahlung des Kontoguthabens sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch des Erben auf Auszahlung eines Kontoguthabens aus dem Giro-/Sparkonto geht mit dem Erbfall nach § 1922 BGB auf den Erben über und richtet sich gegen die Bank aus dem Zahlungsdienste-/Verwahrungsverhältnis.
Eine Auszahlung der Bank an einen nichtberechtigten Scheinerben lässt den Auszahlungsanspruch des wahren Erben nicht erlöschen, wenn der Bank die fehlende Verfügungsberechtigung infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Legitimiert sich ein Auszahlungsverlangender lediglich durch ein eröffnetes privatschriftliches Testament, trifft die Bank eine Pflicht zur Prüfung von Echtheit, Gültigkeit und Vollständigkeit der Verfügung; bei konkreten Zweifelsanzeichen sind weitere Nachforschungen erforderlich.
Enthält das vorgelegte privatschriftliche Testament den ausdrücklichen Hinweis auf ein widerrufenes und beim Nachlassgericht hinterlegtes früheres Testament, muss die Bank dieses zur Plausibilitäts- und Bindungsprüfung (insb. § 2271 BGB) anfordern; unterbleibt dies, ist die Prüfung regelmäßig fahrlässig.
Verweigert die Bank nach Fristsetzung die Auszahlung an den Berechtigten, schuldet sie Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sowie erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 515.394,34 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.753,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2024 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von Kontenguthaben. Sie ist rechtmäßige Erbin des am 12.09.2022 im Alter von 99 Jahren verstorbenen Herrn T (vgl. Erbschein vom 30.10.2023, Anl. K1, Bl. 14 d.A.).
Die Erbenstellung der Klägerin folgt aus einem am 18.05.1988 errichteten und bei dem Amtsgericht Charlottenburg im Juni 1988 in Verwahrung gegebenen gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament der Eheleute F. Frau P F, geborene Y, ist am 12.03.2020 vorverstorben. Die Testamentseröffnung nach dem Tod des Herrn F erfolgte am 30.09.2022 (Anl. K2, Bl. 15 d.A.). Die Klägerin wurde mit Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05.10.2022 (Anl. K4, Bl. 21 d.A.) darüber informiert.
Die Beklagte führte beim Eintritt des Erbfalls zwei Konten des Herrn F, ein Girokonto mit der Kontonummer N01 (ehem. N02) sowie ein Sparkonto mit der Kontonummer N03 (ehem. N04) mit einem Guthaben von insgesamt über 500.000,00 EUR.
Aufgrund der Vorlage eines am 05.12.2022 eröffneten handschriftlichen Testaments vom 24.04.2022 zugunsten des Herrn I - ein Neffe des Erblassers - nebst Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05.12.2022 (vgl. Anl. K3, Bl. 18 d.A.), nahm die Beklagte den von Herrn I beantragten Kontoschließungsauftrag vom 20.12.2022 für die beiden Konten an und überwies das gesamte Guthaben in Höhe von 515.394,34 EUR mit Wertstellung vom 09.05.2023 auf ein Konto des Herrn I.
Das der Beklagten vorgelegte, handschriftlich in Druckbuchstaben verfasste Testament vom 24.04.2022 lautet auszugsweise wie folgt:
„Ich F, …, Widerrufe mein Testament vom 18.05.1988 Hinterlegt beim Amtsgericht Charlottenburg. Hiermit setze Ich I, … als Alleinerbe für mein gesamtes Vermögen ein. Des Weiteren verfüge Ich das Ich neben meiner verstorbenen lieben Frau P. beerdigt werden will. …“
In dem Nachlass-Serviceauftragsformular der Beklagten (Anl. K18, Bl. 51 ff. d.A.) befand sich die folgende Erklärung:
„Ich bin Alleinerbe des/r verstorbenen Kunden/in und versichere, dass Erbstreitigkeiten nicht bestehen. Ich verpflichte mich, die Bank von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die gegebenenfalls von Dritten insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften, der Verfügung über die Nachlasswerte und der Auflösung der Nachlasskonten erhoben werden. Für diesen Fall verpflichte ich mich, der Bank die ausgezahlten Beträge zurück zu zahlen und ihr jeden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass sie ohne (vollständigen) Erbnachweis eine Auskunft erteilt bzw. Verfügungen über die Nachlasswerte und die Auflösung der Konten zugelassen hat. Ich bin damit einverstanden, dass meine Kontaktdaten in diesem Fall an den/die nachgewiesene/n Berechtigte/n weitergegeben werden.“
Bereits mit Schreiben vom 02.03.2023 (vgl. Anl. K7, Bl. 30 d.A.) hatte das Amtsgericht Charlottenburg Herrn I den formgerechten Erbscheinantrag der Klägerin übermittelt und ihn darüber informiert, dass nach Überprüfung aufgrund des Schriftbildes nicht davon ausgegangen werde, dass das Testament vom 24.04.2022 selbst von dem Erblasser Herrn F geschrieben wurde. Herrn I wurde eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung in Bezug auf mehrere Rückfragen sowie zur Einreichung von Schriftproben gesetzt. Mit seinem Schreiben vom 08.03.2023 widersprach Herr I dem Erbscheinantrag der Klägerin und beantragte eine Fristverlängerung von zwei Monaten. Das Amtsgericht wies das Begehren zurück und stellte mit Beschluss vom 30.03.2023 fest, dass die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen zugunsten der Klägerin für festgestellt erachtet werden. Durch seinen Rechtsanwalt legte Herr I am 12.04.2023 Beschwerde ein und begründete diese ausschließlich mit Zweifeln an der Wirksamkeit des ursprünglichen Testaments. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Unter dem 09.05.2023 - am Tag der Auszahlung durch die Beklagte an Herrn I - wies das Kammergericht darauf hin, dass Herrn I eine Rücknahme der Beschwerde nahegelegt werde. Dem kam der Bevollmächtigte des Herrn I mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nach.
Der Erbschein wurde der Klägerin daraufhin durch das Amtsgericht am 30.10.2023 erteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2024 erteilte Herr I gegenüber der Klägerin Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Nachlassgegenstände. Darin erklärte er auch, dass der Erblasser über die beiden Konten bei der Beklagten verfügt hatte, er - Herr I - diese aber bereits geschlossen hatte.
In Bezug auf den Verbleib des Kontoguthabens erklärte Herr I, dass er sowohl das von der Beklagten, sowie das ihm von der Q Sparkasse und der Q Volksbank überwiesene Geld – insgesamt 941.650,00 EUR - in 15 Tranchen in bar abgehoben und dieses in einem abschließbaren Tresor in seinem Schlafzimmer verwahrt hatte. In der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2024 wurde das Geld - so Herr I - bei einem Einbruch entwendet.
Die Klägerin wandte sich sodann an die Beklagte und nach bereits vorangegangenem Schriftwechsel forderte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2024 (vgl. Anl. K21, Bl. 70 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 25.03.2024 auf, den Betrag von 515.394,34 EUR an die Klägerin zu zahlen. Mit Schreiben vom 17.04.2024 (Anl. K19, Bl. 62 d.A.) verwehrte sich die Beklagte gegen eine Zahlungspflicht. Zugleich trat sie etwaige Ansprüche gegen Herrn I an die Klägerin ab. Mit weiterem Schreiben vom 30.04.2024 (Anl. K25, Bl. 135 d.A.) räumte die Klägerin der Beklagten nochmals die Möglichkeit ein, die Forderung zu begleichen. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Mit Klage vom 19.08.2024 macht die Klägerin ihren Anspruch nunmehr gerichtlich geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, als rechtmäßiger Erbin stünde ihr gegen die Beklagte ein Auszahlungsanspruch auf das Guthaben der Konten des Herrn F zu. Dieser Auszahlungsanspruch sei durch die von der Beklagten geleistete Zahlung an Herrn I nicht erloschen, da die Beklagte insoweit fahrlässig gehandelt habe. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Pflicht zur Prüfung der Echtheit, Gültigkeit und Vollständigkeit des ihr vorgelegten Testaments nicht hinreichend nachgekommen und ihr sei insoweit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sowohl das Schriftbild des Testaments, als auch der Inhalt mit der Bezugnahme auf ein weiteres Testament hätten im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für weitere Prüfungen ergeben.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 515.394,34 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.753,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe auf das ihr vorgelegte Testament vom 24.04.2022 nebst Eröffnungsniederschrift und korrespondierender Erklärung des Herrn I vertrauen dürfen. Es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass das Testament nicht eigenhändig vom Erblasser geschrieben worden ist. Aktuelle Schriftproben hätten ihr nicht vorgelegen und die Abweichungen im Bild der Schrift des Textes des Testamentes und der Unterschrift seien nicht geeignet, zu belegen, dass der Text nicht vom Erblasser geschrieben worden ist. Solche Abweichungen seien häufig zu beobachten und könnten vielfältige Gründe haben.
Da ihr die am 30.09.2022 erfolgte Eröffnung des Testamentes aus dem Jahre 1988 nicht bekannt gewesen sei und sich aus dem vorgelegten Testament kein Hinweis auf eine Bindung durch eine vorherige getroffene Verfügung ergeben habe, sei sie berechtigt gewesen, Herrn I. als Rechtsnachfolger des Erblassers anzusehen und die Auszahlung an ihn vorzunehmen.
Dies deckt sich ihrer Auffassung nach mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ergäbe sich auch aus Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum bisherigen Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2025 (Bl. 171 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens in Höhe von 515.394,34 EUR nebst Zinsen seit dem 01.05.2024 sowie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu.
1.
Der Klägerin steht als rechtmäßige Erbin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der beiden Konten des Herrn F gemäß §§ 675 f, 700, 695,1922 BGB zu. Der Anspruch ist durch die Auszahlung an Herrn I am 09.05.2023 nicht erloschen, da die Beklagte diese Auszahlung vorgenommen hat, obwohl ihr infolge fahrlässigen Handelns nicht bekannt gewesen ist, dass der in dem ihr vorgelegten Testament vom 24.04.2022 genannte Herr I. nicht verfügungsberechtigt war.
Der Auszahlungsanspruch des Herrn F gegenüber der Beklagten auf das Guthaben des Girokontos mit der Kontonummer N01 sowie des Sparkontos mit der Kontonummer N03 in Höhe von 515.394,34 EUR steht gemäß § 1922 BGB der Klägerin zu. Die Klägerin ist entsprechend dem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament der Eheleute F vom 18.05.1088 Erbin des Herr F geworden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und durch Erbschein des Amtsgericht Charlottenburg vom 30.10.2023 (Az. 62 VI 1137/22) bescheinigt.
Der Auszahlungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Zahlung der Beklagten an den Scheinerben Herrn I erloschen. Die Beklagte kann sich weder auf §§ 2366, 2367 BGB noch auf Nr. 5 ihrer AGB berufen.
In der Rechtsprechung und Literatur werden im Verhältnis von Erbe zu Bank drei Erbnachweisstufen unterschieden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15 –, BGHZ 209, 329-337; Batereau in NK-BGB, Anh II zu § 1922 Rn. 45; Kroiß/Horn, NJW 2013, 516). Auf der ersten Stufe steht der Erbschein mit den aus §§ 2366, 2367 BGB folgenden Rechtswirkungen. Auf der zweiten Stufe - als nahezu gleichwertiger Nachweis - werden ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag, die eine Rechtsnachfolge von Todes wegen enthalten und nebst Eröffnungsniederschrift vorgelegt werden, angesehen. Auf der letzten und schwächsten Stufe steht das eröffnete privatschriftliche Testament. Ein solches Testament wurde der Beklagten im vorliegenden Fall zur Legitimation durch Herrn I vorgelegt.
Grundsätzlich kann entsprechend der AGB der Beklagten auch die Vorlage eines solchen Testamentes ausreichen, um eine befreiende Wirkung zu erreichen. Insoweit obliegt der Bank die Prüfung der Echtheit, Gültigkeit und Vollständigkeit der letztwilligen Verfügung (vgl. Kroiß NJW 2016, 2411, 2412). Die Beklagte kann sich vorliegend jedoch nicht auf den Gutglaubensschutz nach Nr. 5 ihrer AGB berufen, denn nach Satz 3 gilt der Vertrauensschutz der Bank auf die Berechtigung nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der im Testament oder Erbvertrag genannte Erbe oder Testamentsvollstrecker - z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testamentes - nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge von Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist (vgl. auch Bunte/Zahrte/Bunte/Zahrte AGB Banken 06/2021 2. Teil. Rn. 108, 109).
Vorliegend ist der Beklagten eine fahrlässige Prüfung der Legitimation vorzuwerfen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Diese Sorgfalt hat die Beklagte außer Acht gelassen, indem sie sich nicht das in dem ihr vorgelegten handschriftlichen Testament genannte, widerrufene und beim Amtsgericht hinterlegte Testament hat vorlegen lassen. Dies wäre bei der Vorlage eines handschriftlichen Testamentes, welches nach den obigen Grundsätzen auf der dritten und schwächsten Stufe steht, im Rahmen ihrer Pflicht zur Prüfung der Echtheit, Gültigkeit und Vollständigkeit der letztwilligen Verfügung erforderlich gewesen.
Dabei hätte schon allein der Umstand, dass ein 99-jähriger Kunde erst kurz vor seinem Tod ein bereits im Jahr 1988 verfasstes und beim Amtsgericht hinterlegtes Testament widerrufen haben soll, die Beklagte zu weiteren Nachforschungen anhalten müssen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von den Banken nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhaltes fordert (vgl. Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Bunte/Artz AGB-Banken 5 Rn. 43). Im vorliegenden Fall waren aber durch die Nennung des bereits hinterlegten Testaments in dem vorgelegten Testament hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, um weitere Nachforschungen zu veranlassen.
Darüber hinaus war aus dem vorgelegten Testament selbst auch erkennbar, dass der Kläger eine vorverstorbene Ehefrau hatte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte es von der Beklagten erfordert, die Vorlage des widerrufenen Testaments zum Abgleich etwaiger Widersprüche zu fordern. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass für die Wirksamkeit des späteren Testamentes geprüft werden muss, ob durch das frühere Testament eine Bindungswirkung nach § 2271 BGB (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen) eingetreten ist.
Darauf, dass darüber hinaus das Schriftbild ebenfalls zu hinreichenden Zweifel an einem wirksamen handschriftlichen Testament veranlasst, kommt es daher schon nicht mehr an.
2.
Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsen, denn sie befindet sich spätestens seit dem 01.05.2024 in Verzug. Bereits durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2024 war ihr eine Zahlungsfrist bis zum 25.03.2024 gesetzt worden, welche sie hat verstreichen lassen.
Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im Hinblick auf die Durchsetzung der Forderungen gegenüber der Beklagten war aufgrund der fahrlässigen Auszahlung durch die Beklagte an den Nichtberechtigten erforderlich. Die Beklagte hat dadurch eine Pflichtverletzung begangen und ist der Klägerin insoweit gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig. Die Verzinsung der Forderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1 S. 1, 709 S.1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 515.394,34 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.