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Landgericht Bonn·2 O 241/16·28.02.2017

Insolvenzverwalter: Kein Auszahlungsanspruch ohne positiven Kontokorrentsaldo

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der Bank Auszahlung von Kontogutschriften, nachdem ein unter Alias auftretender „Geschäftsführer“ ein Konto eröffnet und darüber verfügt hatte. Das LG wies die Klage ab, weil bei Kontoschließung kein positives Habensaldo bestand. Bei Kontokorrentführung besteht ein Auszahlungsanspruch nur in Höhe des Tagessaldos; Belastungsbuchungen sind zu berücksichtigen, soweit sie autorisiert sind. Die Autorisierung sah das Gericht u.a. durch Nutzung von Karte/PIN und mobileTAN sowie durch zurechenbares Handeln des bestellten Geschäftsführers als belegt an; die Genehmigung der Kontoeröffnung erfasste auch Karten- und Onlinebanking-Einrichtung.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung aus Kontogutschriften mangels positiven Saldos abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Girokonto als Kontokorrentkonto geführt, besteht ein Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers nur in Höhe des jeweiligen Habensaldos (Tagessaldos), nicht in Höhe isolierter Gutschriften.

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Aufwendungsersatzansprüche der Bank für Auszahlungen, Überweisungen und Lastschriften setzen nach § 675u Satz 2 BGB die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kontoinhaber voraus.

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Die Autorisierung kann durch den Nachweis der Durchführung von Zahlungsvorgängen unter Verwendung der zum Konto ausgegebenen Zahlungskarte nebst PIN sowie eines vereinbarten TAN-Verfahrens indiziert werden; pauschales Bestreiten ohne Tatsachengrundlage ist unbeachtlich.

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Genehmigt der Kontoinhaber die Kontoeröffnung, erfasst die Genehmigung regelmäßig auch die damit verbundenen Nebenabreden und Funktionalitäten (z.B. Ausgabe einer Zahlungskarte, PIN-Übersendung, Einrichtung des Onlinebankings).

5

Handlungen eines wirksam bestellten und einzelvertretungsbefugten GmbH-Geschäftsführers sind der Gesellschaft nach § 35 GmbHG zuzurechnen, solange Dritte nicht von einem Vertretungsmangel Kenntnis haben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 675 f BGB§ 675u Satz 2 BGB§ 675v Abs. 2 BGB§ 35 GmbHG§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Z vom 01.07.2015 (Aktenzeichen ## IN ##/##) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der I2 GmbH, D-Straße, ##### X (im Folgenden Insolvenzschuldnerin genannt), bestellt worden.

3

Alleingeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war bis zum 02.06.2014 Herr I. Dieser hielt am 02.06.2014 eine Gesellschafterversammlung ab und bestellte Herrn O, geb. am ##.##.####, wohnhaft in der I-Straße in E, zum weiteren einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer. Am selben Tag erschienen Herr I3 und diese männliche Person, die die vorgenannten Personalien nannte und sich mit einem W-ischen Personalausweis auswies, bei Notar Dr. L2 in A und ließen ihre Unterschriften unter dem Gesellschafterbeschluss beglaubigen (Urk. Nr. ####/####). Sie meldeten die Änderung zum Handelsregister ebenfalls unter dem 02.06.2014 beim Amtsgericht Z zu HRB ##### an. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte unter dem 09.06.2014 (vgl. Anlagen B 2-4 zum Ss. vom 02.09.2016, Bl. ##-## d.A.).

4

Ein Herr O hatte sich an Herrn I3 gewandt, dieser ging aus finanziellen und krankheitsbedingten Gründen auf das Angebot ein, ihn zum weiteren einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer zu bestellen.

5

Am 18.07.2014 erschien eine männliche Person bei einer Filiale der Beklagten in P. Sie legte eine W-ische ID-Card vor, nannte die Personalien O, geb. am ##.##.#### in C, Fallee ## in ##### P. Sie eröffnete bei der Beklagten auf den Namen und Anschrift der Insolvenzschuldnerin ein Girokonto mit der Nummer #########. Es handelte sich um ein Girokontomodell, bei dem auch ein Tagesgeldkonto eröffnet werden konnte, was mit der Nummer ######### geschah. Auch wurde die Ausstellung eine G Card gewünscht. Die Person nannte als Adresse, an die Kontoauszüge und sonstige Sendungen verschickt werden sollten „Fallee ##, ##### P". In dem Antrag wurde aber auch angekreuzt, dass Kontoauszüge am Drucker selbst abgeholt würden.

6

Des Weiteren wurde bei Kontoeröffnung die Teilnahme am Online Banking via mobileTAN-Verfahren über die Mobilfunknummer ####/######## beantragt.

7

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 zum Ss. vom 02.09.2016 (Bl. ## ff. d.A.) verwiesen. In der Filiale wurde notiert, dass sich die männliche Person mit ihrer W-ischen Identitätscard ausgewiesen hatte, es wurde eine Kopie hiervon zu den Akten genommen, auch war vermerkt, dass der Gesellschaftsvertrag vorgelegt worden war.

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In dem Zeitraum vom 22.09.2014 bis 20.01.2015 kam es zu folgenden Einzahlungen bzw. Gutschriften auf das Girokonto Nr. ######### mit einem Gesamtwert von 117.661,08 €:

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22.09.2014:               500,-€ Einzahlung

10

14.10.2014              500,-€ Einzahlung

11

22.10.2014              900,-€ Einzahlung

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23.10.2014              1.900,-€ Einzahlung

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10.11.2014              1.000,-€ Einzahlung

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13.11.2014              13.071,67 € Gutschrift Z2 GmbH

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18.11.2014              71.199,-€ Gutschrift P2 GmbH

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19.11.2014              13.560,97 € Gutschrift E2 …

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20.11.2014              5.000,-€ Gutschrift O

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20.11.2014              10.000,-€ Gutschrift O

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20.01.2015              29,44 € Bestand gelöschte Girokonten A2.

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Über das Konto waren verschiedene Überweisungen, Abbuchungen, Barauszahlungen erfolgt, so dass bei Kontoauflösung kein Guthaben mehr bestand.

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Am 20.11.2014 erschien eine männliche Person in der Filiale der Beklagten in der H Str. ## in P und wünschte, 9.000,-€ vom Girokonto abzuheben. Sie legte der Mitarbeiterin der Beklagten eine W-ische Identitätscard vor, die auf den Namen O lautete, sowie die G Card (= EC-Karte). Die Mitarbeiterin nahm beides an sich, sie versuchte durch Anrufe ihre Zweifel an der Echtheit des W-ischen Ausweises zu klären. Als sie zum Schalter zurückkam, war die Person verschwunden.

22

Am 13.01.2015 kündigte die Beklagte die o.g. Konten. Die Auflösung erfolgte zum 20.01.2015.

23

Bei den Staatsanwaltschaften P und Z waren bzw. sind Ermittlungsverfahren gegen „O, auch gegen Herrn I3 wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung sowie des Verdachts der Bestellung von Ware auf den Namen der Insolvenzschuldnerin, die weder bezahlt, noch der Insolvenzschuldnerin zugeführt wurden, geführt.

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Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist, dass die W-ische Identitätscard eine Totalfälschung ist. Eine Person „O, geb. am ##.##.####, ist nicht registriert, es handelt sich um einen alias-Namen.

25

Der Kläger erklärte die Genehmigung bezüglich der Kontoeröffnung, nicht jedoch bezüglich der Verfügungen zu Lasten des Kontos. Er forderte die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens bis zum 21.06.2016 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2016 ab.

26

Zuvor hatte er die Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht N – ### C ###/## – auf Auskunft über das Girokonto und das Tagesgeldkonto in Anspruch genommen.

27

Der Kläger meint, die Beklagte schulde die Auszahlung der Gutschriften auf dem Konto. Die Insolvenzschuldnerin müsse sich keine Verfügungen zu Lasten des Kontos entgegen halten lassen, denn sie seien nicht durch die Insolvenzschuldnerin autorisiert worden. Der Kläger bestreitet:

28

dass die Person, die unter dem Namen O die Konten bei der Beklagten eröffnet habe, mit der Person identisch ist, die mit Herrn I beim Notar war und zum Geschäftsführer bestellt wurde;

29

dass die Beklagte an Herrn O eine G Card und in einem gesonderten Brief die dazugehörige PIN gesandt hat;

30

dass mit der Karte und der richtigen PIN zahlreiche Barabhebungen vom Konto getätigt wurden;

31

dass Überweisungen per Onlinebanking mit der richtigen Kontonummer, richtigen Onlinebankung-PIN und jeweils richtiger TAN getätigt wurden;

32

dass die Beklagte Kontoauszüge und Rechnungsanschlüsse an die Adresse in P gesandt hat und sie auch dort ankamen;

33

dass der Herr O, der als Geschäftsführer bestellt wurde, für die Insolvenzschuldnerin Einzugsermächtigungen erteilt und unterschrieben hat;

34

dass dieser Herr O Kontoauszüge aus einem Kontoauszugsdrucker gezogen hat;

35

dass dieser Herr O Überweisungen und Barabhebungen autorisiert hat,

36

dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin I3 von dem Konto Geld bekommen hat.

37

Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Handelsregisters berufen, denn er bestreite, dass die Person, die in der Per Filiale aufgetreten sei, mit der Person identisch sei, die als weiterer Geschäftsführer bestellt wurde. Er behauptet, die Beklagte habe keine Identifizierung vorgenommen. Anderenfalls wäre aufgefallen, dass das Ausweispapier gefälscht war.

38

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117.661,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.06.2016 zu zahlen.

40

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

42

Die Beklagte behauptet, die Person, die die Konten bei ihr eröffnet habe, sei identisch mit der Person, die mit Herrn I beim Notar war. Sie habe sich jedenfalls auf die Eintragung im Handelsregister verlassen dürfen. Sie behauptet, die Barabhebungen seien mit der Karte und der PIN getätigt worden, die Herrn O zugeschickt worden seien. Ebenfalls seien die Überweisungen von Herrn O über das mobileTAN-Verfahren und die Lastschriften durch Einzugsermächtigungen von Herr O autorisiert worden. Die Beklagte beruft sich zum Beleg auf die Protokolle der Transaktionen (Anlage B 15 zum Ss. vom 11.01.2017). Sie behauptet, Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse an die von Herr O in dem Antrag auf Kontoeröffnung angegebene Adresse versendet zu haben, es sei zu keinem Rücklauf gekommen. Zusätzlich habe Herr O auch Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker gezogen. Sie meint, dies müsse sich die Insolvenzschuldnerin zurechnen lassen. Der Kläger könne auch nicht argumentieren, dass Abbuchungen aus strafrechtlich relevanten Machenschaften herrührten und deshalb nicht der Insolvenzschuldnerin zurechenbar seien. Gleiches müsse dann auch für die Gutschriften gelten.

43

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2017 (Bl. ### d.A.) verwiesen.

44

Die Akte Amtsgericht N ### C ###/## ist beigezogen worden, ebenso die Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft Z ## Js ###/##.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist unbegründet.

47

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, denn es besteht kein Saldo zugunsten des Klägers.

48

Der Kläger hätte als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Auszahlung von Gutschriften durch Überweisungen oder Bareinzahlungen auf das Girokonto, wenn das Girokonto zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehört und die Gutschrift zu einem positiven Saldo geführt hätte.

49

Erstere Voraussetzung ist gegeben. Der Kläger bestreitet zwar, dass der zur Einzelvertretung befugte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin O das Girokonto bei der Beklagten eröffnet hat. Er hat die Kontoeröffnung jedoch ausdrücklich genehmigt, weshalb es keiner weiteren Ausführungen zu Fragen der Rechtsscheinhaftung bedarf.

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Es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung.

51

Bei der Kontoeröffnung haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte vereinbart, dass das Girokonto als Kontokorrentkonto geführt wird (vgl. Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bl. ## d.A., die ausdrücklich einbezogen wurden).

52

Hieraus folgt, dass der Kontoinhaber über ein Habensaldo jederzeit verfügen kann, d.h. der Kunde hat einen Anspruch auf Auszahlung des Tagessaldos (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Mayen, Handbuch des Bankrechts I, 4. Aufl. § 47 Rn. 49.). Aufgrund der Kontoführung in laufender Rechnung hat der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung einer Gutschrift aber nur, sofern und soweit dem nicht Belastungsbuchungen, d.h. Gebühren- und Aufwendungsersatzansprüche der Bank, entgegen stehen (vgl. Palandt/Sprau, 76. Auflage; § 675 f Rn. 10, 27).

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Nach den vorliegenden Kontounterlagen standen den Bareinzahlungen und Gutschriften Auszahlungen und Lastschriftbuchungen gegenüber, bei Auflösung des Kontos bestand ausweislich der vorgelegten Kontoübersicht (vgl. Bl. ## ff. d.A.) kein positiver Saldo, d.h. kein Guthaben, mehr.

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Die Beklagte hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Auszahlungen und Lastschriften jedoch nur, wenn die Zahlungsvorgänge vom Kontoinhaber autorisiert waren, § 675u Satz 2 BGB.

55

Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2017 anhand der Kontounterlagen belegt hat, lassen sich sämtliche Buchungen zu Lasten des Girokontos in drei Kategorien einteilen:

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Lastschriften, Überweisungen im online-Banking und Abhebungen von Bargeld.

57

Von dem Konto ist eine Vielzahl von Lastschriften erfolgt, die aber ganz überwiegend wieder storniert wurden, d.h. die Beklagte hat insoweit keine Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht.

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Nicht storniert wurden Lastschriften durch die B GmbH sowie die U GmbH. Insoweit legt die Beklagte Lastschriftermächtigungen vom 10.09.2014 bzw. 01.10.2014 vor (Anlage B 13 zum Schriftsatz vom 11.01.2017) und Anlage B 11, Bl. ## d.A.).

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Der Kläger bestreitet, dass die Person, die als O zum weiteren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt wurde, identisch ist mit der Person, die die Lastschriftermächtigungen ausgestellt hat.

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Das Bestreiten ist unerheblich, denn der Kläger muss sich das Handeln des Herrn O zurechnen lassen.

61

Die von der U GmbH veranlassten Abbuchungen beruhen auf einem „Büroservicevertrag“, der von der U GmbH und „der I3 GmbH, vertreten durch Herrn O am 10.09.2014 abgeschlossen wurde. Die GmbH ließ sich einen Handelsregisterauszug sowie den Ausweis von Herrn O vorlegen (Anlage B 13 zum Ss. vom 11.01.2017).

62

Herr O erteilte am 01.10.2014 unter Beifügung eines Firmenstempels eine Einzugsermächtigung für die B GmbH.

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Beides muss sich der Kläger zurechnen lassen.

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Herr O war unstreitig seit dem 02.06.2014 weiterer zur Einzelvertretung befugter Geschäftsführer, er war insofern zum Abgabe derartiger Abbuchungsermächtigungen befugt. Die Insolvenzschuldnerin muss sich an der von ihr veranlassten Bestellung und deren Kundgabe nach außen festhalten lassen, es sei denn, Dritte wie den genannten Unternehmen hätten Kenntnis vom Mangel der Vollmacht gehabt, wofür es keine Anhaltspunkte gibt.

65

Das Bestreiten des Klägers, dass es der bestellte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Herr O war, der die Erklärungen abgegeben hat, ist unerheblich. Es erfolgt ohne jegliche Tatsachengrundlage. Denn der Kläger stellt nicht dar, wie der bestellte Geschäftsführer O darauf reagiert hat, dass eine U GmbH den Büroservice „seiner“ GmbH wahrnahm; wie es kam, dass er nicht die Bereitstellung eines Fahrzeuges für die GmbH bemerkte; wie es möglich war, dass Kunden der Insolvenzschuldnerin Überweisungen auf das Konto bei der Beklagten vornahmen, er aber die Lastschriftabbuchungen nicht zur Kenntnis nahm.

66

In dem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auch Herr I3 von Überweisungen auf das Konto profitierte. Er selbst gab an, 6.900,-€ aus Geschäften des Herrn O erhalten zu haben.

67

Im Hinblick auf das unzureichende Bestreiten kommt es nicht darauf an, dass – wie die Beklagte – zutreffend ausführt – der Widerspruch des Klägers gegen die Lastschriften erst am 07.06.2016 und damit weit mehr als 13 Monate nach den Abbuchungen erfolgt sind.

68

Auch hinsichtlich der Überweisungen per online-Banking hat die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch nachgewiesen, denn sie hat die Autorisierung durch den Kontoinhaber belegt, indem sie die Transaktionsprotokolle vorgelegt hat. Danach sind die Überweisungen jeweils mit der zum Konto zur Verfügung gestellten Card und der zugewiesenen PIN erfolgt.

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Wollte man dies anders sehen, hätte die Beklagte einen Schadensersatzanspruch nach § 675 v Abs. 2 BGB gegen die Insolvenzschuldnerin, den sich der Kläger entgegen halten lassen müsste. Denn der Kläger stellt nicht dar, wie eine andere Person als O Kenntnis von der PIN erlangt hat, wie sie Zugriff auf das Mobiltelefon eines Herrn O und damit Zugriff auf TANs bekam.

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Gleiches gilt für Barabhebungen vom Konto. Auch insoweit hat die Beklagte durch Vorlage der Protokolle nachgewiesen, dass diese mittels der für das Konto ausgegebenen G Card und der dazu gehörigen PIN erfolgt sind.

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Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, es komme auf die Nutzung von G Card und PIN nicht an, entscheidend sei, dass er für die Insolvenzschuldnerin die Vornahme von Abbuchungen/Auszahlungen nicht genehmigt habe. Er habe nur die Kontoeröffnung genehmigt, weshalb ihm auch alle Geldeingänge zustünden.

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Die am 18.07.2014 erfolgte Eröffnung des Konto umfasste mehrere Komponenten: die Ausstellung einer G Card, die Empfangnahme der dazu gehörigen PIN, die Einrichtung des Online-Banking Verfahrens für das Girokonto mit Vereinbarung des mobileTAN-Verfahrens. Die Genehmigung erfasst den Gesamtvorgang und nicht nur einzelne Komponenten. Dementsprechend gilt, dass die Insolvenzschuldnerin für die G Card und die PIN verantwortlich war und sich deren Einsatz zurechnen lassen muss:

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Hat der bestellte Geschäftsführer O die Karte und den PIN eingesetzt, erfolgt die Zurechnung unmittelbar, denn er war Vertreter der Insolvenzschuldnerin, es gilt § 35 GmbHG.

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Hat eine Person gehandelt, die sich nicht als Geschäftsführer hat bestellen lassen, muss die Insolvenzschuldnerin darlegen, wie diese Person in den Besitz von G Card, PIN und TANs gelangt ist. Hierzu trägt sie aber – wie erwähnt – nicht vor.

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Der Kläger kann der Beklagten nicht entgegen halten, ihre Weigerung der Auszahlung sei rechtsmissbräuchlich. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und Herr O bestehen nicht. Auch war es für die Beklagte nicht offensichtlich, dass Herr O mit einem gefälschten Ausweispapier die Kontoeröffnung auf den Namen der Insolvenzschuldnerin erreichte. Eine Mitarbeiterin schöpfte zwar später Verdacht, bei der Handelsregisteranmeldung war dem Notar aber nichts aufgefallen. Dies zeigt, dass die Fälschung nicht offenkundig war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 117.661,08 €.