Sperrmüllabfuhr: Keine Haftung für mitgenommene Möbel aus Carport
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil bei einer Sperrmüllabfuhr aus seinem Carport angeblich antike Möbel, ein Teppich und ein Regal mitentsorgt worden seien. Das Landgericht verneinte vertragliche Ansprüche mangels Vertragsbeziehung, da die Entsorgung hoheitlich im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs erfolgte. Auch eine Haftung nach § 831 BGB scheiterte, weil ein objektiver Pflichtenverstoß der Mitarbeiter nicht feststand: Nach der vorgefundenen Lage durften sie die Gegenstände als bereitgestellten Sperrmüll ansehen. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblich mitentsorgter Möbel bei der Sperrmüllabfuhr abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werkvertrag über die Sperrmüllabfuhr kommt bei hoheitlich organisierter Abfallentsorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich nicht zwischen Bürger und Entsorgungsunternehmen zustande.
Eine Einbeziehung des Bürgers in vertragliche Beziehungen zwischen Entsorgungsträger und Entsorgungsunternehmen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt ein besonderes Näheverhältnis voraus.
Eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn feststeht, dass der Verrichtungsgehilfe objektiv fehlerfrei gehandelt hat und sich so verhalten hat, wie eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht verhalten hätte.
Bei der Beurteilung eines Pflichtverstoßes bei der Sperrmüllabfuhr ist maßgeblich, ob die vorgefundene Situation aus Sicht der Mitarbeiter den Schluss zulässt, dass die gesamte bereitgestellte Ansammlung zur Abholung bestimmt ist.
Interne betriebliche Weisungen an Mitarbeiter begründen ohne Außenwirkung für sich genommen keine Pflichten gegenüber Dritten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Zerstörung von Möbelstücken (Schrank, Esstisch, Holzregal, Teppichboden) geltend.
Gegenüber der Gemeinde O meldete der Kläger am 12.11.2003 per Anmeldekarte die Abholung von Sperrmüll an. Als Sperrgut gab er "Teppich" und "Küchenschränke" an. Am 24.11.2003 fuhr die Beklagte Sperrmüll vom Grundstück des Klägers, Q-Straße in O ab.
Der Kläger behauptet, der Sperrmüll habe seit etwa Anfang November im Carport gelagert, der sich auf seinem Privatgrundstück befindet. Grund für die Bestellung der Sperrmüllabfuhr sei die Zusammenlegung seiner Wohnung mit derjenigen seiner Ehefrau gewesen. Am Abend vor der Sperrmüllabfuhr habe er den Müll an die Straße stellen wollen, was er aber versäumt habe. Auf dem Bürgersteig oder auf der Straße hätten sich daher am 24.11.2003 keinerlei Gegenstände von ihm befunden. Zusammen mit dem Müll, zu dem neben den in der Anmeldung genannten Gegenständen auch ein Sofa gehört habe, seien im Carport auch antike Möbelstücke abgestellt gewesen. Dabei habe es sich um Teile eines kompletten Esszimmers bestehend aus Schrank (Unterteil mit Aufsatz) und Esstisch gehandelt, die aus der Zeit um 1915-1925 stammten. Diese Gegenstände seien, ebenso wie ein fast neuwertiger Teppich (26 m² groß) und ein Holzregal, nicht für den Sperrmüll bestimmt gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, diese in die Garage einzulagern, die sich im rückwärtigen Bereich des Carports befindet. Am Wochenende vor der Sperrmüllabfuhr habe er sie mit Hilfe von Freunden unter den Carport gestellt. Es sei eigentlich geplant gewesen, die alten Möbel und den Teppich am Sonntag vor dem Sperrmülltermin in die Garage zu transportieren. Dann sei aber ein privater Termin dazwischen gekommen.
Am Morgen der Sperrmüllabfuhr seien er und seine Ehefrau durch den Lärm des Müllwagens wach geworden. Auf der Straße habe man dann gesehen, wie gerade die letzten Gegenstände in den Wagen geworfen wurden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten nicht nur den Sperrmüll, sondern auch die genannten Möbel zerstört.
Später habe ein inzwischen verstorbener Nachbar dem Zeugen T berichtet, dass er die Mitarbeiter der Beklagten darauf angesprochen habe, dass sie hier auch wertvolle Möbel und keinen Sperrmüll mitnehmen würden. Außerdem sähen die betrieblichen Richtlinien der Beklagten vor, Sperrmüll nur vom Bürgersteig und der Straße, nicht jedoch von Privatgrundstücken abzuholen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten vor dem Betreten des Grundstückes bei ihm nachfragen müssen.
Der Kläger macht 5.760,00 € als Gesamtschaden geltend. Er behauptet, das zerstörte Mobiliar habe einen Wert von 5.300,00 € gehabt. Hierzu legt er eine Expertise des Möbelrestaurators N vor (Bl. 9 ff. d.A.). Diese kommt zum Ergebnis, das komplette Zimmer habe einen Wert von 7.000,00 € gehabt; die übrig gebliebenen Teile seien lediglich 1.700,00 € wert. Der Kläger behauptet, der Teppich sei am 11.10.2001 zu einem m²-Preis von 20,43 € gekauft worden. Im Zerstörungszeitpunkt sei er noch 15,40 € / m², insgesamt also 400,00 € wert gewesen. Für das Holzregal, ein einfaches Exemplar aus Kiefernholz, liege der entstandene Schaden bei 60,00 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.760,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es habe sich nur normaler Sperrmüll im Carport des Klägers befunden. Antike Möbelstücke seien nicht dabei gewesen. Es sei denkbar, dass die Möbelstücke am Abend vor der Sperrmüllabfuhr von Dritten mitgenommen worden seien; das komme häufiger vor. Der Müll habe bis an den Bürgersteig hin gestanden. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass antike Möbel im Winter in einem Carport gelagert würden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2005 (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, H und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.09.2005 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.760,00 €.
Vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz scheiden bereits deswegen aus, weil zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestand. Ein Werkvertrag auf Abholung des Sperrmülls unter Einschaltung der Gemeinde O als Botin für die Willenserklärung des Klägers, abgegeben in Form der Anmeldung, wurde nicht abgeschlossen. Nach der Abfallsatzung des zuständigen Abfallwirtschaftsverbandes besteht Anschluss- und Benutzungszwang für die Entsorgung auch von Sperrmüll. Die Beklagte handelt bei Durchführung der Sperrmüllabfuhr in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kreis bzw. dem Abfallwirtschaftsverband. Dem Bürger gegenüber tritt sie als Verwaltungshelferin auf (vgl. hierzu etwa P. Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. (2001), § 1 Rdnr. 115).
Dafür, dass der Kläger nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in vertragliche Beziehungen der Beklagten zum Kreis bzw. zum Abfallwirtschaftsverband einbezogen wurde, ist nichts ersichtlich. Insbesondere besteht zwischen diesen und dem Kläger kein besonderes Näheverhältnis.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 831 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. Insoweit fehlt es – ebenso wie es auch weiter für einen vertraglichen Anspruch nötig wäre – am Nachweis einer objektiven Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiter der Beklagten.
Zwar sind die Zeugen H und G als Verrichtungsgehilfen der Beklagten einzuordnen. Ob diese auch den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt haben, dadurch dass – wie vom Kläger behauptet – nicht zur Sperrmüllabfuhr bestimmte Möbelstücke von ihnen aufgeladen wurden und nicht etwa von Dritten vom Grundstück des Klägers entfernt worden sind, bedarf keiner Entscheidung.
Jedenfalls besteht deshalb keine Haftung der Beklagten, weil die Zeugen pflichtgemäß davon ausgehen durften, dass auch die streitgegenständlichen Möbelstücke zu dem ansonsten im und am Carport des Klägers gelagerten Sperrmüll gehörten. Nach dem Schutzzweck von § 831 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen dann aus, wenn feststeht, dass der Gehilfe sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht verhalten hätte. Denn bei objektiv fehlerfreiem Verhalten bestünde gegen den Geschäftsherrn auch im Falle eigenen Handelns kein Anspruch (vgl. BGH, NJW 1996, 3205 (3207)).
Nach der Beweisaufnahme steht es nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen G und H erkennen konnten, dass sie nicht zur Entsorgung bestimmte Gegenstände verladen haben. Aufgrund der von den beiden Zeugen vorgefundenen Lage durften diese davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Möbelstücke zu dem angemeldeten Sperrmüll gehörten.
Laut den Aussagen der Zeugen T und G befanden sich die vom Kläger bereit gestellten Sachen nicht nur im Carport, sondern reichten bis hin zum Bürgersteig. Anhaltspunkte dafür, dass nur die auf dem Bürgersteig selber stehenden Gegenstände zur Abholung bestimmt waren, nicht jedoch die im Carport lagernden, gab es für die Zeugen H und G nicht. Es stellte sich ihnen vielmehr so dar, dass die ganze Ansammlung zur Abfuhr bereit stand. Dafür spricht auch der Zustand des Schrankes, wie er von den beiden Zeugen glaubhaft geschildert worden ist. Auf diesem haben sich danach leere Flaschen befunden. Er war in Teilen stark verstaubt und im unteren Bereich auch angefault.
Die Zeugen H und G haben sich nicht etwa deswegen objektiv fehlerhaft verhalten, weil sie auf einen Hinweis durch einen inzwischen verstorbenen Nachbarn auf den Wert der alten Möbelstücke aufmerksam gemacht worden wären. Der Zeuge T konnte den so lautenden klägerischen Vortrag nicht bestätigen. Ebenso haben die Zeugen H und G glaubhaft bekundet, von keinem Passanten angesprochen worden zu sein.
Eine Sorgfaltswidrigkeit begründet es auch nicht, dass die Zeugen H und G die hier in Streit stehenden Gegenstände mitgenommen haben, obwohl auf der Anmeldekarte für den Sperrmüll nur "Teppich" und "Küchenschränke" angegeben waren. Es ist üblich, dass sich bei den abzufahrenden Gegenständen fast immer noch weitere befinden, die nicht mit der Karte angemeldet wurden. Insoweit folgt die Kammer der Aussage des Zeugen G. Dieser hat bekundet, dass dem Inhalt der Anmeldung faktisch so gut wie keine Bedeutung zukommt. Zudem ist der Zweck der Karte vor allem dahingehend gerichtet, die Entsorgungsfirma darüber zu informieren, welcher Art und welcher Menge der abzutransportierende Müll ist. Eine abschließende Wirkung kommt der Benennung der Sperrmüllstücke nach der Verkehrsanschauung nicht zu. Ansonsten läge es nahe, einen entsprechenden Hinweis auf der Karte zu platzieren.
Eine Erkundigungspflicht traf die Zeugen H und G auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie das Grundstück des Klägers betreten haben, um Teile des Sperrmülls abzuholen. Ob sie damit, wie vom Kläger behauptet, gegen betriebliche Vorschriften der Beklagten verstoßen haben, wonach nur Sperrmüll abgeholt werden soll, der auf der Straße oder dem Bürgersteig steht, kann offen bleiben.
Es ist bereits fraglich, ob es eine solche Anweisung gegeben hat. Die Zeugen H und G haben nämlich ausgesagt, dass die Beklagte es ihren Mitarbeitern erst nach dem hiesigen Vorfall verboten hat, Gegenstände vom Privatgelände mitzunehmen.
Selbst wenn es derartige betriebliche Vorschriften bereits im November 2003 gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich, wie sie im Verhältnis zum Kläger Außenwirkung entfalten sollten. Sie sind bloße arbeitsvertragliche Weisungen an die Beschäftigten der Beklagten.
Jedenfalls aber kann den Zeugen H und G deswegen kein Pflichtenverstoß vorgeworfen werden, weil – auch nach der Aussage des Zeugen T – die Gegenstände bis auf den Bürgersteig hinaus standen. Nach Zeugenaussagen, bestätigt durch das vorgelegte Lichtbild, ist dieser zu schmal, als dass sämtliche Gegenstände auf ihm hätten abgestellt werden können. Die objektiven Gegebenheiten stellten sich für die beiden Zeugen, wie dargelegt, so dar, dass auch das auf dem Privatgrundstück befindliche Gut für den Sperrmüll bestimmt war.
Schließlich stützt die Kammer die Annahme des objektiv fehlerfreien Verhaltens der Zeugen H und G auf folgendes: Der Schrank und die weiteren Bestandteile des antiken Zimmers standen im hinteren Bereich des Carport. Bis diese Gegenstände aufgeladen wurden, ist demnach einige Zeit vergangen, nach den Aussagen der Zeugen etwa 15-20 Minuten. Der Vorgang war wegen des verursachten Lärms und des gelben Blinklichts des Müllwagens für die Umgebung deutlich wahrnehmbar. Der Zeuge T hat berichtet, dass "es holperte und es polterte" und es einen "unglaublichen Krach" gegeben habe. Über diesen hat er sich auch mit dem verstorbenen Nachbarn ausgetauscht. Die Zeugen H und G konnten angesichts des Lärms und des im Haus des Klägers brennenden Lichts davon ausgehen, dass sich jemand bei ihnen melden würde, falls sich – wider Erwarten – Gegenstände unter dem Carport befanden, die nicht mitgenommen werden sollten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.760,00 €