Identitätsdiebstahl bei Kontoeröffnung: Schadensersatz und Auskunft nach BDSG, keine Löschung
KI-Zusammenfassung
Ein Dritter eröffnete unter missbräuchlicher Nutzung eines Ausweispapiers ein Bankkonto auf den Namen des Klägers, das für Betrug genutzt wurde. Der Kläger verlangte u.a. Löschung/Unterlassung der Datennutzung, Ersatz von Anwaltskosten, Auskunft sowie Feststellung weiterer Haftung und Schmerzensgeld. Das LG sprach Schadensersatz nach § 7 BDSG, Auskunft nach § 34 BDSG und eine Feststellung der Ersatzpflicht zu, verneinte aber Löschung/Unterlassung wegen Kontosperre und Aufbewahrungspflichten (§ 154 AO, § 35 Abs. 3 BDSG) sowie Schmerzensgeld. Außergerichtliche Anwaltskosten wurden nur anteilig als Verzugsschaden zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz, Auskunft und Feststellung zugesprochen; Löschung/Unterlassung und Schmerzensgeld abgewiesen, Anwaltskosten nur teilweise.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 7 BDSG setzt eine unzulässige oder unrichtige Erhebung/Verarbeitung personenbezogener Daten sowie einen kausal hierauf beruhenden materiellen Schaden voraus und umfasst auch notwendige Rechtsverfolgungskosten.
Bei der Auftragsdatenverarbeitung ist datenschutzrechtliches Fehlverhalten des beauftragten Dritten der verantwortlichen Stelle nach § 11 BDSG zuzurechnen; eine Exkulpation nach Maßstäben des § 831 BGB ist im Rahmen des § 7 BDSG grundsätzlich ausgeschlossen.
Kann die verantwortliche Stelle sich trotz Hinweises und Fristsetzung nicht substantiiert dazu entlasten, dass bei der Identitätsprüfung die im konkreten Verfahren erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, greift die Haftung nach § 7 BDSG ein.
Ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 BDSG ist ausgeschlossen, wenn spezialgesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; dann tritt nach § 35 Abs. 3 BDSG an die Stelle der Löschung die Sperrung, insbesondere bei Kontosperre nach § 154 Abs. 3 AO.
Ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG erfasst sämtliche gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Zweck und Empfänger und bedarf keiner besonderen Begründung oder Form.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 517,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.06.2017 an den Kläger zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, vollständige Auskunft über die Verwendung der bei Eröffnung des Kontos verwendeten persönlichen Daten des Klägers zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für alle weiteren gegenwärtigen oder zukünftigen materiellen oder immateriellen Schäden, bekannt oder unbekannt, die aufgrund der Verwendung der persönlichen Daten des Klägers diesem entstanden sind oder entstehen werden, haftet.
IV. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.07.2017 an den Kläger zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 € abwenden, nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte i.S.d. § 1 KWG. Sie richtete am 03.06.2015 ein Konto mit der Kontonummer ### ######### auf den Namen des Klägers ein (vgl. Kontoeröffnungsantrag vom 01.06.2015, Anlage B 1). Mittlerweile haben die Parteien unstreitig gestellt, dass nicht der Kläger das vorgenannte Konto eröffnete, sondern ein unbekannter Dritter mittels des zuvor gestohlenen oder abhanden gekommenen Legitimationspapiers des Klägers und dass das Kontoeröffnungsverfahren hinsichtlich der Identitätsprüfung über das Q-Verfahren erfolgte und nicht über das Verfahren der Videolegitimation.
Auch den Ablauf des Verfahrens haben die Parteien mit einer Ausnahme mittlerweile unstreitig gestellt:
Bei dem Q-Verfahren wird eine Legitimationsprüfung anhand von Ausweispapieren in einer E Filiale vorgenommen. Die Daten des Ausweispapieres werden von einem Q2mitarbeiter überprüft und auf ein Formblatt übertragen. Der Q2mitarbeiter und der Kontoeröffner bestätigen im Anschluss auf dem Formblatt mittels Unterschrift die Richtigkeit der Daten. Im Anschluss werden das Formblatt und der Kontoeröffnungsantrag an die Beklagte gesendet. Streitig ist hierzu lediglich, ob die Beklagte eine Kopie der Legitimationspapiere erhält. So wurde auch im Falle des Klägers verfahren. Wegen der näheren Einzelheiten kann hierzu auf die als Anlage B 1 vorgelegten Q-Unterlagen (Bl. ## ff. d. A., Bl. ## d. Beiakte (BA) ### UJs ######/##) verwiesen werden.
Das streitgegenständliche Konto diente im Juni 2015 zu betrügerischen Zwecken und zur Einzahlung von Geldern aus betrügerischen Handlungen.
Dies geschah unter anderem dadurch, dass eine unbekannte Person das streitgegenständliche Konto nutzte, indem diese Anzeigen auf der Internetplattform „X“ einstellte und die Käufer zu Zahlungen auf das Konto veranlasste, ohne diesen die entsprechende Gegenleistung zukommen zu lassen.
Zuletzt gingen in der Zeit vom 24.06.2015 bis 25.06.2015 Zahlungen über insgesamt 1.305,00 € ein. Ob und in welcher Höhe noch ein Guthaben besteht, ist streitig.
Die Amtsanwaltschaft Z ermittelte unter dem Az. ### Js #####/## gegen den Kläger wegen Betruges, da das Konto auf seinen Namen geführt wird. Das Verfahren gegen den Kläger wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlendem Tatverdacht eingestellt.
Unter dem 15.12.2016 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass das Konto unter missbräuchlicher Nutzung seiner Daten eröffnet worden sei (Anlage B 3, Bl. ## d.A.).
Eine Löschung des Kontos ist bislang nicht erfolgt.
Streitig ist, welche Maßnahmen die Beklagte bislang veranlasst hat.
Die Beklagte erstattete jedenfalls ihrerseits Anzeige gegen unbekannt wegen des Kontoeröffnungsbetruges.
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 03.01.2017 (Anlage B 4, Bl. ## d.A.), und teilte mit, dass sie veranlasst habe, dass die Daten des Klägers – so weit wie aus ihrer Sicht möglich – gelöscht wurden. Insbesondere habe sie die Löschung der klägerischen Daten bei der T AG veranlasst.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2017 unter Fristsetzung bis zum 14.03.2017 auf, zu bestätigen, das Konto zu löschen und die Verwendung seiner persönlichen Daten zu unterlassen (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. ## ff d.A.).
Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 04.04.2017 (Anlage K 4, Bl. ## d.A.). Sie teilte mit, sie habe das Konto gesperrt, so dass aus ihrer Sicht eine rechtswidrige Nutzung etwaiger Daten nicht mehr möglich sei. Eine Schließung des Kontos habe sie bisher noch nicht vornehmen können, da sich hierauf ein Guthaben befinde. Eine Ausbuchung oder Hinterlegung des Betrags dürfe sie nicht vornehmen. Wenn sie von der ermittelnden Staatsanwaltschaft eine entsprechende Aufforderung erhalte, könne sie (Teil-)Beträge an Geschädigte auskehren.
Der Kläger ließ sodann die Beklagte mit Schreiben seines Anwalts vom 07.06.2017 mit Fristsetzung bis zum 21.06.2017 auffordern, zu erklären, die weitere Unterhaltung des Kontos zu unterlassen und dieses zu löschen, Schadensersatz i.H.v. 517,65 € zu leisten, die Haftung für weitere gegenwärtige und künftige Schäden anzuerkennen, ihm vollständige Auskunft über die Verwendung seiner Daten zu geben und ihm die Kosten der Beauftragung seines Anwalts aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zu erstatten (Anlagenkonvolut K 3). Eine solche Erklärung der Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger wiederholte die mit Schreiben vom 07.06.2017 erhobenen Forderungen mit Schreiben seines Anwalts vom 21.06.2017 mit Fristsetzung bis zum 01.07.2017, wobei die außergerichtlichen Kosten hierbei mit 887,03 € beziffert wurden und zu deren Zahlung ebenfalls binnen der vorgenannten Frist aufgefordert wurde (Anlagenkonvolut K 3). Die geforderte Erklärung/Zahlung erfolgte nicht.
Das Konto ist weiterhin Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Amtsanwaltschaft Z, Az. ### UJs ######/##.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Er hat ursprünglich hierzu behauptet, die Eröffnung des Kontos sei durch ein sog. Videolegitimationsverfahren erfolgt. Dabei sei per Webcam eine Schaltung mit einem Mitarbeiter der Beklagten hergestellt worden, der unter Vorlage eines Ausweises die Identität des Kontoeröffners geprüft habe. Mittlerweile hat der Kläger unstreitig gestellt, dass die Identitätsprüfung über das Q-Verfahren durchgeführt worden ist und den Vortrag zur Funktionsweise unstreitig gestellt, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Beklagte von der Q2 keine Kopie des Personalausweises erhalten habe. Das bestreitet er mit Nichtwissen. Offensichtlich habe der Mitarbeiter der E AG, der die Identitätsprüfung durchgeführt habe, jedenfalls das Foto auf dem Ausweis mit der Person, die ihm gegenüberstand, nicht abgeglichen. Anderenfalls wäre aufgefallen, dass es sich nicht um ihn – den Kläger – gehandelt habe. Er bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die E2 der Beklagten keinen Hinweis auf fehlerhafte Daten gegeben habe, und dass dies der Beklagten auch nicht anderweitig bekannt hätte werden müssen.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe erkennen müssen, dass es sich bei der den Antrag auf Kontoeröffnung stellenden Person um eine andere gehandelt habe als um ihn. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe hierdurch pflichtwidrig das Konto eröffnet.
Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Konto gesperrt habe und die missbräuchliche Nutzung der klägerischen persönlichen Daten nicht mehr möglich sei, dass die Beklagte die Löschung der Daten des Klägers bei der Schufa veranlasst habe, dass sich auf dem streitgegenständlichen Konto noch ein Guthaben von 475,00 € befinde und dass die Beklagte über den Zeugen T2 versucht habe, die Freigabe des Kontos beim zuständigen Finanzamt bzw. eine Einziehung des Guthabens durch die Amtsanwaltschaft Z zu erwirken.
Der Kläger hat ursprünglich gemeint, die Beklagte schulde ihm sowohl die Löschung des Kontos und die Unterlassung der Unterhaltung des Kontos sowie Unterlassung der Verwendung seiner persönlichen Daten (vgl. Klageantrag zu Ziffer 1 aus der Klageschrift). Zuletzt ist er der Ansicht, die Beklagte schulde jedenfalls die Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers und die Unterlassung von deren weiterer „Unterhaltung“ (vgl. Klageantrag zu Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 06.01.2018).
Er behauptet, ihm seien für die Einstellung des o.g. Strafverfahrens Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 371,28 entstanden (Bl. # d. A.). Außerdem habe eine andere geschädigte Person versucht, ihn zivilrechtlich auf die Rückzahlung von EUR 500,-, die auf das streitgegenständliche Konto geflossen seien, in Anspruch zu nehmen. Für die Abwendung der Durchsetzung dieses Anspruchs durch Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid seien ihm Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 146,37 entstanden (Bl. # d. A.). Er ist der Ansicht, ihm stehe der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu.
Außerdem schulde ihm die Beklagte die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Auskunft über die Verwendung seiner Daten.
Auch meint er, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz für alle weiteren Schäden, die schon entstanden sind oder noch entstehen könnten (vgl. Klageantrag zu 4).
Des Weiteren stehe ihm der mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 887,03 € nebst Zinsen zu.
Im Übrigen ist er der Ansicht, die Beklagte schulde ihm Schmerzensgeld für die erlittene Ehrverletzung (vgl. Klageantrag zu 6). Die Ehrverletzung bestehe darin, dass er in den Verdacht geraten sei, sich strafbar gemacht zu haben.
Ursprünglich hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € (in Worten: fünftausendeins €) zu unterlassen, das von einer unbekannten Person auf den Namen des Klägers bei ihr eröffnete Konto mit der Kontonr.: ############ sowie die hierfür verwendeten persönlichen Daten des Klägers weiter zu unterhalten bzw. verwenden und das Konto unverzüglich zu löschen.
Der Kläger beantragt – nach Änderung des Klageantrags zu 1) mit Schriftsatz vom 06.01.2018, bei Gericht eingegangen am 09.01.2018 - zuletzt,
1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe i.H.v. 5.001,00 € (in Worten fünftausendeins €) zu unterlassen, die von einer unbekannten Person zur Eröffnung des Kontos bei der Beklagten mit der Kontonr.: ############ verwendeten personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum weiter zu unterhalten und diese unverzüglich zu löschen.
2) die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 517,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.06.2017 an ihn zu zahlen;
3) die Beklagte zu verurteilen, vollständige Auskunft über die Verwendung der bei Eröffnung des Kontos verwendeten persönlichen Daten des Klägers zu erteilen;
4) festzustellen, dass die Beklagte für alle weiteren gegenwärtigen oder zukünftigen materiellen oder immateriellen Schäden, bekannt oder unbekannt, die aufgrund der Verwendung der persönlichen Daten des Klägers diesem entstanden sind oder entstehen werden, haftet;
5) die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.06.2017 an ihn zu zahlen;
6) die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei der Kontoeröffnung im Wege des Q-Verfahrens habe sie keine Kopie der Legitimationspapiere erhalten. Auch sei es spekulativ, wenn der Kläger behaupte, der Mitarbeiter der E AG habe das Foto auf dem Ausweis nicht mit der Person, die ihm gegenüberstand, abgeglichen, weil sonst die mangelnde Identität aufgefallen sei. Es sei ebenfalls denkbar, dass der Dritte dem Kläger ähnlich gesehen habe. Es seien der Beklagten auch keine weiteren Vorfälle in Bezug auf die streitgegenständliche E2 Filiale und die Durchführung des Q-Verfahrens bekannt, die darauf schließen ließen, dass die ordnungsgemäße Sorgfalt nicht beachtet worden sei. Vielmehr sei es so, dass es trotz des deutschlandweit anerkannten und in großer Anzahl durchgeführten Q-Verfahrens nicht zu vermehrten Auffälligkeiten gekommen sei.
Sie ist der Ansicht, sie habe das Konto im Namen des Klägers eröffnen dürfen. Sie behauptet dazu, sie habe weder einen Hinweis auf möglicherweise fehlerhafte Daten durch die E2 AG noch einen Hinweis auf missbräuchliche Nutzung der persönlichen Daten des Klägers durch den Abgleich mit anderen Fällen der bei der Kontoeröffnung angegeben Daten erhalten. Sie habe keine Kenntnis von der missbräuchlichen Nutzung gehabt.
Sie habe das klägerische Konto am 25.06.2015 gesperrt. Eine weitere Nutzung des Kontos und dadurch eine weitere missbräuchliche Nutzung der persönlichen Daten des Klägers sei aufgrund der Sperrung ausgeschlossen.
Sie habe veranlasst, dass die Daten des Klägers – so weit wie aus ihrer Sicht möglich – gelöscht wurden. Insbesondere habe sie die Löschung der klägerischen Daten bei der T AG veranlasst.
Eine Löschung des Kontos sei derzeit nicht möglich, dies wegen des bestehenden Guthabens, zu dem die Beklagte behauptet, es liege seit dem 05.08.2015 noch bei 475,00 €, und wegen der nicht vorliegenden Sicherstellung des Guthabens durch die Amtsanwaltschaft Z. Hinsichtlich der Höhe des Guthabens verweist die Beklagte auf die als Anlage B 2, Bl. ## ff d.A., vorgelegten Kontoauszüge.
Sie habe außerdem durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen T2, versucht, eine Freigabe des Kontos durch das zuständige Finanzamt oder eine Sicherstellung des Guthabens durch die Amtsanwaltschaft Z zu erreichen, dies bislang ohne Erfolg. Hinsichtlich letzterem verweist sie auf das in der Sitzung zur Akte gereichte Schreiben vom 15.11.2017 (Bl. ## d.A.), in welchem sie die Amtsanwaltschaft um Sicherstellung des Guthabens und Einziehung gebeten habe.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger zur Rechtsverteidigung im Ermittlungsverfahren und Abwehr von Ansprüchen Dritter Rechtsanwaltskosten von insgesamt 517,65 € entstanden sind.
Sie ist der Ansicht, ein Anspruch auf Schadensersatz oder Unterlassen bestehe bereits mangels Verschulden nicht. Sie habe in jeder Hinsicht die gebotene Sorgfalt beachtet, nämlich bei Eröffnung des Kontos, im Hinblick auf die missbräuchliche Verwendung der Daten des Klägers bei der Nutzung des Kontos und nach Kenntnis über die missbräuchliche Nutzung im Umgang mit den klägerischen Daten:
Die Legitimationsdaten des Klägers seien entsprechend den Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 Nr. 1 AO im Wege des Q-Verfahrens durch die E2 AG geprüft und an sie übermittelt worden, sie habe keinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Daten gehabt. Die missbräuchliche Verwendung des Kontos habe sie nicht erkennen können. Sie sei insbesondere nicht zum Namensabgleich verpflichtet gewesen, da Zahlungsaufträge nach § 675r Abs. 1 BGB lediglich anhand der Kundenkennungen ausgeführt würden. Da eine Löschung des Kontos nicht möglich gewesen sei wegen des Guthabens sei nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BDSG an deren Stelle die Sperrung getreten. Hierzu sei sie nach § 154 Abs. 3 AO verpflichtet, solange keine Freigabe durch das Finanzamt erfolge. Es sei ihr auch verwehrt, das Guthaben einfach auf ein anderes Konto zu buchen.
Auch sei ein etwaiger Schaden durch betrügerische Nutzung nicht von ihr zu erstatten, diese Schädigung liege im allgemeinen Lebensrisiko und könne ihr nicht angelastet werden.
Ein Ausgleich immaterieller Schäden scheide nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ohnehin aus.
Nebenforderungen schieden schon wegen mangelnder Anspruchsgrundlage aus.
Sie rügt vorsorglich Verspätung etwaig neuen tatsächlichen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 06.01.2018.
Das Gericht hat die Ermittlungsakten der Amtsanwaltschaft Z mit den Az. ### Js #####/## und Az. ### UJs ######/## beigezogen.
Das Gericht hat in der Sitzung vom 10.10.2018 darauf hingewiesen, dass es die Beklagte in der Pflicht sieht, entsprechend § 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes dazu vorzutragen, ob sie sowie die von ihr eingeschaltete Stelle (Q2) die beim Q-Verfahren gebotene Sorgfalt beachtet hat und hat hierzu eine Schriftsatzfrist bis zum 07.02.2018 gewährt, die auf Antrag der Beklagten erstmalig bis zum 21.02.2018 verlängert worden ist und die auf Antrag der Beklagten auf nochmalige Fristverlängerung – nach Anhörung des Klägervertreters – bis 07.03.2018 verlängert worden ist. Eine weitere Verlängerung hat das Gericht unter Berücksichtigung der Begründung des Antrags und der Stellungnahme des Klägers abgelehnt. Eine mit Beklagtenschriftsatz vom 21.02.2018 angekündigte weitere Stellungnahme ist nicht zur Akte gelangt.
Die Beklagte hat der E AG mit Schriftsatz vom 21.02.2018, zugestellt am 28.02.2018, den Streit verkündet. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2018 (Bl. ## ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, nämlich bezüglich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Zahlungsanspruchs, des mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten Auskunftsanspruchs, des mit dem Antrag zu 4) geltend gemachten Feststellungsanspruchs sowie – teilweise – bzgl. des mit den Antrag zu 5) geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Die Klage ist hingegen unbegründet bzgl. des mit dem Klageantrag zu 1) in der letzten Fassung geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsanspruchs sowie hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 6) geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bonn ist aufgrund des Sitzes der Beklagten in W gem. § 17 ZPO örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG i.V.m. § 1 ZPO sachlich zuständig, da der Streitwert über EUR 5.000 liegt.
Der klägerische Feststellungsantrag zu 4) auf Ersatz von Folgeschäden ist zulässig. Der Kläger bezeichnet das Rechtsverhältnis genau. Er trägt schlüssig vor, dass seine Daten unerlaubt verwendet wurden, um ein Konto bei der Beklagten zu eröffnen. Die Beklagte hätte seiner Ansicht nach jedoch aufgrund der unerlaubten Verwendung seiner Daten ein solches nicht eröffnen dürfen. Durch die Erstellung dieses Kontos sei es und werde es künftig zu unrechtmäßigen Anspruchsstellungen Dritter ihm gegenüber gekommen, aus denen er einen Schaden erlitten habe bzw. erleiden werde. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse, da es nicht absehbar ist, ob noch weitere Personen versuchen werden, den Kläger als vermeintlichen Kontoinhaber unberechtigt in Anspruch zu nehmen, sodass ihm weitere Kosten für die Verteidigung dagegen entstehen könnten.
Der klägerische Antrag zu 6) ist nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wird die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt, muss diese ausnahmsweise nicht beziffert werden (BGH NJW 1996, 2425). Der Kläger trägt die geeigneten tatsächlichen Grundlagen für den Schmerzensgeldanspruch vor. Aufgrund der fehlerhaften Einrichtung des Kontos durch die Beklagte auf seinen Namen, sei er in Verdacht geraten, Straftaten begangen zu haben. Dies sei ehrverletzend gewesen. Einen Mindestbetrag oder Angaben zur Größenordnung muss der Kläger nicht nennen bzw. machen (Thomas/Putzo, 37. Aufl. 2016, § 253 Rn. 12).
II. Begründetheit der Klage
1. Antrag zu 1): Unterlassung der Datenunterhaltung sowie Löschung der Daten
Nach Teilklagerücknahme durch Schriftsatz vom 06.01.2018, der entsprechend auszulegen war bzgl. des ursprünglichen Klageantrags zu 1) auf Unterlassung der Unterhaltung des Kontos sowie auf Löschung des Kontos, war nur noch über den verbliebenen Antrag auf Unterlassung der Datenunterhaltung sowie auf Löschung der Daten zu entscheiden.
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der Datenunterhaltung bzw. Löschung der Daten zu.
a. Der Kläger kann keine Löschung seiner persönlichen Daten gem. § 35 BDSG verlangen. Es könnte zwar eine Löschpflicht gem. § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG aufgrund der unerlaubten Datenverwendung durch die Erhebung der persönlichen Daten des Klägers zur Girokontoeröffnung in seinem Namen bestehen, da er diese nicht selbst beantragte, jedoch verhindert § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG die Löschung und schreibt stattdessen eine Sperrung vor. Denn die Beklagte erhob, verarbeitete und speicherte die Daten des Klägers für eigene Zwecke, nämlich zur Eröffnung eines Girokontos bei ihr. § 154 AO und § 4 GWG verpflichten u.a. Kreditinstitute wie die Beklagte dazu, bei der Eröffnung eines Bankkontos, die Identität des Eröffnenden zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche festzustellen.
Eine gesetzliche Regelung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG liegt in § 154 Abs. 3 AO vor. Dieser schreibt dem Kreditinstitut für den Fall, dass jemand auf einen falschen oder erdichteten Namen ein Konto eröffnet, vor, dass eine Aufbewahrung der persönlichen Daten in Form der Kontosperre vorgenommen werden soll. So darf der Kontoinhaber nur noch mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts über die Gelder des Kontos verfügen. Insofern ist es vorliegend unerheblich, dass der Kläger behauptet, nicht er, sondern ein Dritter habe das Konto eröffnet, sodass seine Daten von Anfang an nicht hätten erhoben werden dürfen.
Aufgrund der Sperrung des Kontos gem. § 154 Abs. 3 AO besteht für dieses nach Aussage der Beklagten noch ein Guthaben über EUR 475,00 auf dem Konto. Dieses würde eine Löschung verhindern nach § 154 Abs. 3 AO. Sie hat das Guthaben mit entsprechenden Kontoauszügen belegt, diesem substantiierten Vortrag ist der Kläger nicht mehr ausreichend entgegengetreten. Aus der Konstruktion des Zahlungsdiensterahmenvertrages gem. § 675f BGB, der einem Girokonto zugrunde liegt, ergibt sich überdies, dass die Bank nicht nach ihrem Belieben mit dem Guthaben verfahren kann. Sie darf nur die Zahlungsaufträge des Kontoinhabers ausführen (Casper, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 675f Rn. 26). Eine Bank kann daher nicht eigenmächtig eingezahlte Gelder transferieren oder in Besitz bzw. Verwahrung nehmen, um ein Konto zu löschen.
So muss bei der regulären Beendigung durch Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages gem. § 675h BGB der Vertrag rückabgewickelt werden, indem das Kreditinstitut dem Kunden das auf dem Konto bestehende Guthaben auszahlt oder der Kunde negative Guthaben ausgleicht (Casper, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 675h, Rn. 26). Mithin muss das Konto auf 0 gesetzt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger fälschlicherweise als Inhaber des Kontos eingetragen wurde, da auch hier ein Guthaben besteht, welches nach den Vorschriften des § 154 AO gesperrt wurde. Da das Guthaben vermutlich auch aus einer der zuvor geschilderten betrügerischen Handlungen stammt und der Kläger den Missbrauch seiner Ausweispapiere zur Anzeige gebracht hat und in diesem Falle noch ermittelt wird (Az. ### UJs ######/##), muss zudem die ermittelnde Amtsanwaltschaft Z darüber entscheiden, ob sie das Geld gem. § 73 StGB, § 111b StPO einzieht. Diese Entscheidung sowie eine Zustimmung des zuständigen Finanzamts konnte nach Aussage der Beklagten nicht erlangt werden. Zu ersterem hat sie ihren Vortrag belegt durch das in der Sitzung vorgelegte Schreiben vom 15.11.2017. Dem ist der Kläger nicht mehr ausreichend entgegengetreten. Aus der beigezogenen Strafakte ### Js #####/## (Bl. ## d. BA) ergibt sich des Weiteren, dass auch klägerseitig durch Weiterleitung des Schreibens der Beklagten die Amtsanwaltschaft auf das Guthaben hingewiesen wurde.
b. Ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch Löschung kann auch nicht aus § 7 BDSG abgeleitet werden. Grundsätzlich kann gem. § 7 BDSG auch Beseitigung verlangt werden, jedoch nur soweit die einschlägigen Normen der §§ 6, 20, 35 BDSG nicht zielführend sind (vgl. Simitis, in: Simits, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 7 Rn. 36). Vorliegend wurde ein Anspruch aus § 35 BDSG aufgrund der Regelung des § 154 AO abgelehnt, weshalb bei Anwendung des § 7 BDSG eine Umgehung dieser Wertung vorläge.
c. Ein Anspruch auf Unterlassung der Datennutzung ergibt sich ebenfalls nicht aus § 7 BDSG (Simitis, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 7 Rn. 35). Grundsätzlich gewährt § 7 BDSG auch einen Unterlassungsanspruch, jedoch liegt die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr nicht vor.
Die Beklagte trägt vor, dass sie das Konto gem. § 154 AO umfassend gesperrt habe und damit eine weitere (missbräuchliche) Nutzung des Kontos ausgeschlossen sei (Bl. ## d. A.). Der Kläger ist dem konkreten Vortrag der Beklagten zur Sperrung und ihrem Zeitpunkt in der Sitzung auch nicht mehr entgegengetreten. Das Gericht versteht diese Aussage der Beklagten derart, dass nun keine Abbuchungen und keine Auszahlungen mehr vorgenommen werden können.
Der Kläger würde im Übrigen auch trotz Existenz des Kontos auf seinen Namen nicht mehr in den Verdacht einer Straftat geraten, sodass er diesen auch nicht unter Kostenaufwendung abwehren müsste. Denn bei dem zugrundeliegenden Verständnis könnte die dritte, unbekannte Person zwar weiterhin auf „X“ die Kontodaten weitergeben und die getäuschten Käufer veranlassen auf dieses Konto zu zahlen, diese könnten jedoch tatsächlich nicht auf das Konto einzahlen und bekämen die Lastschrift zurückerstattet. Auch bei einer Anzeige wegen versuchten Betruges und Ermittlung des Kontoinhabers würde nicht mehr der Kläger als potentieller Täter ermittelt, da das Konto bereits mit entsprechendem Vermerk gesperrt ist. Das gesperrte Konto ist für die dritte, unbekannte Person wertlos, da er/sie es nicht mehr für seine Zwecke nutzen kann, sodass es nach dem erstmaligen Scheitern, ggf. bei dem Versuch Geld am Automaten abzuheben, nicht zu weiteren Verwendungsversuchen kommen wird.
Dies gilt auch dann, wenn zwar auf das Konto eingezahlt werden könnte, jedoch keine Abbuchungen mehr vorgenommen werden könnten, da in diesem Fall der Dritte auch nicht an die betrügerisch erlangten Gelder kommt und keine weiteres Verwendungsinteresse mehr für das Konto hätte. Daher käme es nicht zur weiteren Benutzung.
d. Ein Anspruch auf Löschung kommt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 30, 31 BGB i.V.m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 I GG in Betracht. Denn § 823 BGB kommt nur eine Hilfsfunktion für Ansprüche zu, die nicht über § 7 BDSG abgedeckt sind (Simitis, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 7 Rn. 60), da das BDSG abschließend ist. Vorliegend war § 7 BDSG aber bereits aufgrund des Vorrangs von § 35 BDSG nicht anwendbar. Aufgrund dessen scheidet auch ein Anspruch aus § 824 BGB, bzw. § 1004 analog aus.
e. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 7 BDSG besteht aufgrund der nicht gegebenen Anwendbarkeit von § 7 BDSG ebenfalls nicht.
f. Ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB auf Unterlassung scheitert ebenfalls an der nicht vorliegenden Voraussetzung der Wiederholungsgefahr aufgrund der vorgenommenen Kontosperrung.
Insoweit war die Klage abzuweisen.
2. Antrag zu 2) Schadensersatzanspruch in Höhe der Rechtsanwaltskosten
Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu.
a. Anspruch gem. § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB
Dem Kläger steht zwar kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m § 241 Abs. 2 BGB zu. Ein Schuldverhältnis in Form eines Zahlungsdienstrahmenvertrages liegt zwischen dem Kläger und der Beklagten nämlich nicht vor. Es ist mittlerweile unstreitig, dass nicht der Kläger selbst mit der Beklagten kontrahiert hat, sondern ein Dritter unter Verwendung seines verlorenen oder gestohlenen Ausweises.
Der Dritte, der das Konto eröffnete, war auch nicht gem. § 164 BGB berechtigt, im Namen des Klägers für diesen ein Konto bei der Beklagten zu eröffnen. Der Kläger kennt die dritte Person nicht und hat diese auch nicht beauftragt; anderenfalls wäre eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren missbräuchlich. Daher scheidet auch ein Handeln unter fremden Namen in Form der Identitätstäuschung aus. Die Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen ebenfalls nicht vor.
b. Schadensersatzanspruch gem. § 7 BDSG
Dem Kläger steht aber ein Schadensersatzanspruch gem. § 7 BDSG zu, da die Beklagte trotz Hinweis in der mündlichen Verhandlung und der Einräumung einer – verlängerten - Stellungnahmefrist nicht weiter zu ihrer Entlastung vorgetragen hat.
Die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts eine nicht-öffentliche Stelle gem. § 2 Abs. 4 BDSG und somit verantwortliche Stelle i.S.d. § 7 BDSG. Mittlerweile ist unstreitig, dass die Beklagte nicht selbst im Wege des Videolegitimationsverfahrens das Konto eröffnet hat und damit die Daten des Klägers selbst erhoben hat, sondern im Wege des Q-Verfahrens durch eine beauftragte Stelle. Gem. § 11 Abs. 1 BDSG ist aber auch das Verhalten der Stelle, die zur Datenverarbeitung beauftragt wurde, der auftraggebenden Stelle zuzurechnen (Eßer, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 7 Rn. 10).
Die Datenerhebung und Speicherung war nicht nach § 28 BDSG gestattet. Die Beklagte darf zwar zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Rahmen eines Girokontovertrages (als Zahlungsdiensterahmenvertrages gem. § 675f BGB) die Daten des jeweiligen Vertragspartners und Kontoinhabers erheben. Sie ist gem. § 154 Abs. 1 AO und § 4 GWG sogar dazu verpflichtet. Jedoch besteht nach Auffassung der Kammer (s.o.) gerade zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertragsverhältnis, zu dessen Zweck die Beklagte solche Daten hätte erheben dürfen. Eine Einwilligung des Klägers gem. § 4 BDSG liegt ebenfalls nicht vor. § 154 Abs. 3 AO widerspricht nur der Löschung, gibt jedoch keine nachträgliche Erlaubnis zur Datenspeicherung.
Die Daten sind darüber hinaus auch unrichtig, da sie sich auf die falsche Person beziehen (vgl. Eßer, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 7 Rn. 18; Simitis, in: Simitis, BDSG, § 7 Rn. 20). Nicht der Kläger, sondern ein unbekannter Dritter ist Inhaber des Kontos.
Dem Kläger ist auch ein materieller Schaden entstanden. Vorliegend musste der Kläger Aufwendungen in Form der Vergütung seiner beauftragten Rechtsanwälte tätigen, um den Straftatverdacht sowie Ansprüche aus der betrügerischen Handlung des Dritten abzuwehren, die erst durch die Kontoeröffnung und die Weitergabe dieser unrichtigen Daten an die Strafverfolgungsbehörden ermöglicht wurden. Die Beklagte bestreitet die Aufwendungen des Klägers, dieser reicht jedoch als Anlagen K1 und K2 die Kostenrechnungen der jeweiligen Anwälte ein (Bl. # und # d. A.). Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung, die die entstandenen Kosten übernommen hätte, liegen nicht vor.
§ 7 BDSG ersetzt uneingeschränkt sämtliche materiellen Schäden, die durch eine unrichtige oder unzulässige Verwendung der persönlichen Daten entstanden sind (Simitis, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 7 Rn. 30). Die Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle muss jedoch für den Schaden ursächlich geworden sein (Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 7 Rn. 7). Für den Nachweis, dass der Schaden durch eine rechtswidrige Handlung der verantwortlichen Stelle bzw. einer ihrer Mitarbeiter, d. h. durch einen in ihrem Bereich liegenden Umstand eingetreten ist, genügt es, dass die verantwortliche Stelle oder ein Mitarbeiter Daten gesetzwidrig erhoben, verarbeitet oder genutzt hat (Simitis, in: Simitis, BDSG, § 7 Rn. 23; Eßer, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 7 Rn. 20; Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 7 Rn. 9). Dies hat der Kläger ausreichend dargelegt.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, sich zu entlasten. Denn ihr ist es nicht gelungen zu beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie alle im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte, um eine gesetzeskonforme Verwendung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Beklagte erklärt zwar, die erforderliche Sorgfalt für die spezifische Situation eingehalten zu haben, jedoch nicht hinreichend.
Eine Unterscheidung der Sorgfaltspflichten zwischen dem Videolegitimationsverfahren und dem Q-Verfahren besteht nicht, da auch bei letzterem das Verschulden der mit der Datenerhebung bzw. der Verarbeitung beauftragten Stellen als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zugerechnet wird. Die Fehler oder Nachlässigkeiten des Personals sind außerdem der verantwortlichen Stelle, also der Beklagten, zuzurechnen. Eine Entlastung über die ordnungsgemäße Weisung und Auswahl i.S.d. § 831 BGB ist in § 7 BDSG nicht möglich (Simitis, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 7 Rn. 25). Dies gilt auch bei der Beauftragung von externen Stellen, da der Auftraggeber die verantwortliche Stelle bleibt. Er muss dafür sorgen, dass auch die beauftragte Stelle die maßgeblichen Datenschutzbestimmungen beachtet. Anderes gilt nur bei Exzess des Auftragsnehmers. Insofern kommt es auch nicht auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21.02.2018 an, dass ihr auch keine weiteren Vorfälle in Bezug auf die streitgegenständliche E2 Filiale und die Durchführung des Q-Verfahrens bekannt seien, die darauf schließen ließen, dass die ordnungsgemäße Sorgfalt nicht beachtet worden sei, und es vielmehr so gewesen sei, dass es trotz des deutschlandweit anerkannten und in großer Anzahl durchgeführten Q-Verfahrens nicht zu vermehrten Auffälligkeiten gekommen sei.
Bei der Kontoeröffnung darf das Kreditinstitut gem. 28 BDSG die Daten des Antragstellers erheben und muss den künftigen Kontoinhaber mittels Ausweispapiere gem. § 154 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 4 S. 1 GWG identifizieren. Eine solche Überprüfung ist unstreitig auch bei der Eröffnung des streitgegenständlichen Kontos erfolgt.
Mittlerweile ist es auch unstreitig, dass diese Überprüfung im Q-Verfahren stattgefunden hat, was auch durch die vorgelegten Unterlagen belegt wird (Bl. ## ff. d. A. und Bl. ## ff. d. BA ### UJs ######/##).
Die Beklagte erklärt, sie habe keine Hinweise auf mögliche Probleme der E2 AG nach der Identifikation erhalten. Allerdings erklärt die Beklagte nicht, dass der Q2mitarbeiter auch ordnungsgemäß den Personalausweis überprüft habe durch Abgleich des Bildes und dabei keinen Unterschied zwischen dem Foto des Personalausweises und der anwesenden Person festgestellt habe. Dies ergibt sich auch nicht aus dem ausgefüllten Formblatt. Die Datenübertragung kann auch ohne den Fotoabgleich mit der anwesenden Person erfolgen. Da die Beklagte nicht selbst den Abgleich vornahm, sondern ein Mitarbeiter der E AG, ist die Beklagte auf ihre Beweislast hingewiesen worden, damit die Beklagte entsprechend Informationen einholen und ggf. Zeugen benennen konnte. Die Beklagte hat hierzu aber trotz Einräumung einer Stellungnahmefrist, die zweifach verlängert worden ist, nicht weiter vorgetragen und Beweis angetreten. Sie hat lediglich mit Schriftsatz vom 21.02.2018 vorgetragen, dass es nicht unbedingt – wie vom Kläger vorgetragen – so gewesen sein müsse, dass kein Fotoabgleich erfolgt sei, sondern, dass es auch „denkbar“ sei, dass der Dritte dem Kläger ähnlich gesehen habe. Das genügt nicht für eine Entlastung der Beklagten. Weiterer Vortrag ist dann innerhalb der Frist nicht mehr erfolgt.
Dass der Ausweis als gestohlen gemeldet wurde, konnte dem Mitarbeiter der E AG hingegen nicht auffallen, da bei einer Verlust-/Diebstahlanzeige nur eine Anzeige der Behörde gegenüber der Polizei zur Eintragung in INPOL und SIS erfolgt gem. 15.0.2.1 PassVwV i.V.m. § 15 PAuswG. Diese Register sind nur durch die entsprechend autorisierten staatlichen Behörden einsehbar und nicht durch Private, wie bspw. die E2 AG.
Den Missbrauch als solches konnte die Beklagte aufgrund der Verwendung der Kundenkennung zu Überweisungszwecken gem. § 675r BGB nicht erkennen (vgl. Köndgen, JuS 2011, 481, 487). Nach der Kenntniserlangung der missbräuchlichen Verwendung sperrte die Beklagte das Konto, sodass sie insoweit die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit den Daten des Klägers beachtete.
Den Kläger trifft kein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB. Er hat seinen Ausweis vor dem Kontoeröffnungsantrag bereits als vermisst bzw. gestohlen angezeigt, was von der Beklagten – so legt das Gericht ihren Vortrag in der Sitzung aus – nicht mehr bestritten wird. Er hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Zwar hat er einen eigenen Entschluss getroffen und einen Anwalt beauftragt, jedoch sah er sich mit Forderungen konfrontiert, die er selbst nicht eingegangen ist. Es handelt sich insofern auch nicht um einen gewöhnlichen Einspruch gegen einen Mahnbescheid, den der Kläger selbst einlegen konnte, sondern um die Beurteilung eines komplexeren Sachverhalts. Ebenso sah sich der Kläger eines Betrugsvorwurfes gegenüber, sodass die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch nicht unverhältnismäßig war.
Insofern sind die Anspruchsvoraussetzungen sämtlich gegeben.
3. Antrag zu 3): Auskunftsanspruch über die Verwendung der bei Eröffnung des Kontos verwendeten persönlichen Daten des Klägers
Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gem. § 34 BDSG zu.
Die einzige Voraussetzung, das Auskunftsverlangen eines Betroffenen, liegt vor (Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 12). Die Daten des Klägers wurden unstreitig von der Beklagten gespeichert. Spätestens mit dem Antrag zu 3) äußert er ein ausdrückliches Auskunftsverlangen gegenüber der Beklagten. Einer Begründung bedarf es nicht (Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 12). Ebenso ist keine Form für die Anfrage der Auskunftserteilung vorgeschrieben. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle zu einer Person gespeicherten Daten, der Herkunft, den Speicherungszweck und den Empfänger der Daten.
Dass dieser Auskunftsanspruch bereits vollständig erfüllt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
4. Antrag zu 4): Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, bekannt oder unbekannt, aufgrund der Verwendung der persönlichen Daten des Klägers
Der Feststellungsantrag ist begründet.
Dem Kläger steht auch der Ersatz der Schäden zu, die aufgrund der unerlaubten Datenverwendung entstanden sind, da sich die Beklagte weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Schriftsatzfrist weiter entlastet hat. Künftige Schäden nach der Sperrung sind nach dem hier vorliegenden Verständnis der Kontosperrung zwar nicht mehr möglich. Allerdings ist nicht absehbar, inwieweit auch noch Schäden geltend gemacht werden durch geschädigte Personen, die sich vor der Sperrung ereigneten.
5. Antrag zu 5): Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 887,03 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2017
Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch bzgl. der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus §§ 286, 288 BGB zu, allerdings nur in Höhe von 255,85 €,
Der Kläger hat einen Erstattungsanspruch, soweit es um einen Gegenstandswert von 1.517,65 € geht, woraus sich bei Berücksichtigung einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr (195 €), der Pauschale (20 €) sowie der Umsatzsteuer (40,85 €) ein Gesamtbetrag von 255,85 € ergibt. Der verringerte Gegenstandswert ergibt sich unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger Erfolg nur mit seinem Zahlungsverlangen von 517,65 € hat, dem Auskunftsbegehren und dem Feststellungsbegehren bzgl. einer weiteren Schadensersatzpflicht. (Das entspricht den Klageanträgen zu 2) bis 5)). Diese Begehren werden vom Gericht mit einem Gegenstandswert von 1.517,65 € bemessen. Die weiteren außergerichtlichen Begehren auf Unterlassung der Unterhaltung/Verwendung des Kontos der Daten bzw. auf Löschung sind hingegen nicht begründet und waren daher nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat die Beklagte bzgl. der drei begründeten Begehren mit Schriftsatz seines Anwalts vom 07.06.2017 erstmals auffordern lassen. Nach Fristablauf zum 21.06.2017 befand sich die Beklagte im Verzug. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger die Kosten des weiteren anwaltlichen Schreibens vom 21.06.2017 mit Fristsetzung bis 01.07.2017 bzgl. der bereits zuvor erhobenen Forderungen als Verzugsschaden geltend machen.
Der Kläger hat gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bzgl. der Kosten von 255,85 €, allerdings erst ab dem 02.07.2017. Denn mit der Erstattung der Rechtanwaltskosten befand sich die Beklagte erst mit Ablauf dieser Frist in Verzug, denn erstmalig mit Schreiben vom 21.06.2017 und Fristsetzung bis 01.07.2017 hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung des konkreten Betrags auffordern lassen.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
6. Antrag zu 6): Schmerzensgeld
Diesbezüglich hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch.
a. Ein Anspruch aus § 7 BDSG auf Schmerzensgeld besteht nicht. § 7 BDSG ersetzt keine immateriellen Schäden (Simitis, in: Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 7 Rn. 32).
b. Ein Anspruch aus §§ 823, 30, 31 BGB i.V.m. der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG besteht ebenfalls nicht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wurde nicht verletzt. Eine falsche Strafanzeige bzw. eine falsche Berichterstattung über einen Straftatverdacht kann zwar ehrverletzend sein, jedoch ist der Verdacht der durch die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft bzw. vorliegend der Amtsanwaltschaft entsteht, als allgemeines Lebensrisiko einzustufen. Denn die Verdächtigung wurde nicht öffentlich bekannt gemacht. Da aber bei schweren Straftaten sogar eine identifizierende Verdachtsberichtserstattung zulässig ist (vgl. Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.08.2017, § 823 Rn. 1354), kann der alleinige Verdacht ausschließlich bei der Amtsanwaltsschaft keine Ehrverletzung herstellen. Der Verdächtigte ist ausreichend durch die Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörde geschützt.
In diesem Punkt war die Klage daher abzuweisen.
III. prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. Dabei ist die Kammer (hierzu wird auf den Streitwertbeschluss verwiesen) davon ausgegangen, dass der Wert des ursprünglichen Klageantrags zu 1) wegen wirtschaftlicher Identität mit demjenigen des zuletzt gestellten Klageantrags zu 2) identisch ist, so dass durch die diesbezügliche Teilklagerücknahme keine Mehrkosten entstanden sind.
Streitwert:
Klageantrag zu 1) (sowohl bis 08.01.2018 als auch danach): 6.000 € 6.0006.000 €
Klageantrag zu 2): 517,65 €
Klageantrag zu 3): 500,00 €
Klageantrag zu 4): 500,00 €
Klageantrag zu 5): 0,00 €
Klageantrag zu 6): 2.000,00 € Gesamt: Insgesamt: 9.517, 65 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.