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Landgericht Bonn·2 O 169/15·02.03.2017

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Zustellung an Gegnernahe unwirksam, keine internationale Zuständigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Einspruch die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids über 1,9 Mio. € gegen die Rechtsnachfolgerin des Schuldners. Das LG hielt den Einspruch für fristgerecht, weil die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Mutter der Klägerin als „Mitbewohnerin“ wegen Interessenkollision entsprechend § 178 Abs. 2 ZPO unwirksam war. In der Sache wies es die Klage als unzulässig ab, da der Schuldner 2013 keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und nach Art. 4 EuGVVO in Griechenland zu verklagen war. Ausnahmetatbestände (Art. 7, 24, 26 EuGVVO) griffen mangels ausreichenden Inlandsbezugs bzw. wegen erhobener Zuständigkeitsrüge nicht ein.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid aufgehoben und Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO beginnt nur bei ordnungsgemäßer Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu laufen.

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§ 178 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ersatzzustellung an eine dem Prozessgegner besonders nahestehende Person erfolgt und dadurch eine Interessenkollision zu besorgen ist.

3

Ob ein Wohnsitz i.S.d. Art. 62 Abs. 1 EuGVVO vorliegt, bestimmt sich nach nationalem Recht; eine bloße melderechtliche Anmeldung begründet für sich genommen keinen Wohnsitz nach § 7 BGB.

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Fehlt der Wohnsitz des Beklagten im Inland und liegen keine besonderen Gerichtsstände nach der EuGVVO vor, ist die Klage vor deutschen Gerichten wegen fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässig.

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Eine rügelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO liegt nicht vor, wenn die internationale Zuständigkeit rechtzeitig gerügt wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 339 Abs. 1 ZPO§ 178 Abs. 1 ZPO§ 178 Abs. 2 ZPO§ 700 ZPO§ 343 ZPO§ Art. 4 EuVVO

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.04.2013 – AZ.: 13-4357544-07-N – (Antragsgegner: Herr T2) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie hat nunmehr nach ihrer Angabe ihren Wohnsitz nur noch in Griechenland.

3

Die Klägerin hat ursprünglich den am 13.07.2015 verstorbenen Ehemann der Beklagten, Herrn T2, in Anspruch genommen. Die Beklagte ist seine Rechtsnachfolgerin.

4

Die Klägerin behauptet:

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Drei Geschäftsfreunde von ihr, die Herren U, B und S, hätten sich im Jahre 2012 an sie gewandt und erklärt, sie suchten eine lukrative Geldanlage. Ihr sei bekannt gewesen, dass ein Bekannter, Herr T, auf der Suche nach Anlegern für ein geplantes Vorhaben gewesen sei. Am 12.04.2012 habe sie die drei Geschäftsfreunde mit Herrn T im Hotel J in B2 bekannt gemacht. Bei dem Treffen sei auch Herr T4, ein Neffe der Klägerin, anwesend gewesen. Herr T habe berichtet, er betreibe erfolgreich Geschäfte in T6. Wenn die Herren U, B und S bei ihm Geld anlegten, werde er es in nur zehn Monaten verdoppeln und dafür nur eine Provision von fünf Prozent für sich behalten. Davon überzeugt, habe Herr U Herrn T 400.000,-€, die Herren B und S jeweils 300.000,-€ an ihn gezahlt, die Gelder seien jeweils bar übergeben worden. Sie sei hierbei Mittelsperson gewesen. Anfang 2013 habe Herr T ihren Geschäftsfreunden auf Nachfrage erklärt, er benötige weitere zehn Monate. Hierauf hätten die Geschäftsfreunde das gezahlte Geld sowie den Gewinn abzüglich der Provision verlangt, Herr U also 760.000,-€, die beiden anderen jeweils 570.000,-€. Herr T habe das verweigert, woraufhin die drei Geschäftsfreunde sie beauftragt hätten, die Ansprüche in eigenem Namen zu verfolgen. Die Klägerin beruft sich auf Vollmachten, die die Abtretung von Ansprüchen an sie belegen sollen,  Anlagen K 11, Bl. ###-### d.A.

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Die Klägerin hat am 25.03.2013 unter der Angabe ihrer Anschrift „S-Straße, ##### C, vertreten durch „Rechtsanwalt X beim Amtsgericht F zum Aktenzeichen ##-#######-##-N einen Mahnbescheid gegen Herrn T mit dessen Anschriftangabe „S-Straße, ##### C“ beantragt. Folgender Anspruch ist geltend gemacht worden:

7

„Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 06.02.2013  - 1.900.000,00 €“, zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2013.

8

Der Mahnbescheid ist am 28.03.2013 durch Niederlegung „in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten …“ in der S-Straße zugestellt worden.

9

Der am 25.04.2013 antragsgemäß ergangene Vollstreckungsbescheid ist am 27.04.2013 zugestellt worden und zwar durch Übergabe an die in der Wohnung angetroffene „ständige Mitbewohnerin T7, T8“.

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Frau T3) ist die Mutter der Klägerin. Sie beantragte unter der eigenen Anschrift „S-Straße, ##### C“ am 13.03.2013 beim Amtsgericht F einen Mahnbescheid gegen Herrn T mit dessen Adressangabe „S-Straße, ##### C“. Folgender Anspruch wurde geltend gemacht:

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„Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 06.02.2013  500.000,00 €, zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2013.

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Es erging am 03.05.2013 antragsgemäß Vollstreckungsbescheid.

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Am 27.06.2013 hat Assessor jur. X für die Klägerin die Bestätigung des Vollstreckungsbescheides vom 25.04.2013 als europäischer Vollstreckungstitel beantragt. Unter dem gleichen Datum beantragte er gleiches für die Mutter der Klägerin.

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Am 11.07.2013 hat die Klägerin zur Begründung eines Antrages auf öffentliche Zustellung der Bestätigung erklären lassen:

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„Ausweislich der heute vorsorglich eingeholten Auskunft aus dem Melderegister ergibt sich, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist.

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Voraussichtlich hat er Deutschland verlassen und hält sich in seinem Heimatland Griechenland auf. Dort ist eine Zustelladresse nicht bekannt. Griechenland verfügt nicht über ein dem deutschen entsprechendes Meldesystem.

17

Ein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter des Schuldners in Deutschland ist ebenfalls nicht bekannt“.

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Das Amtsgericht – Mahngericht - F hat die öffentliche Zustellung bewilligt und durchgeführt, es ist den Angaben der Klägerin gefolgt, da es sie nicht überprüfen konnte.

19

Die Mutter der Klägerin ließ am 12.07.2013 nahezu Gleichlautendes vortragen und erreichte so ebenfalls die öffentliche Zustellung der Bestätigung des von ihr erwirkten Vollstreckungsbescheides als europäischer Vollstreckungstitel.

20

Nachdem bei Herrn T, der in B2 ein Herrenausstattergeschäft betrieb, Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden, legte er Einspruch ein. Die Mutter der Klägerin verfolgte ihre Ansprüche vor der Kammer 2 O 331/13, die Klage wurde – rechtskräftig – abgewiesen.

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Mit Schreiben vom 28.04.2015 hat Herr T Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen in Griechenland gegen ihn ergingen.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.05.2015 die Bestätigung des Vollstreckungsbescheides als europäischer Vollstreckungstitel widerrufen und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass diese durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichen worden ist.

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Die Klägerin hält den Einspruch vom 28.04.2015 für verfristet. Die Zustellungen seien wirksam gewesen.

24

Das Landgericht Bonn sei auch zuständig. Die Klägerin behauptet, Herr T habe in C – Sstr. ### – dauerhaft und regelmäßig gewohnt. Er habe die Wohnung von ihr gemietet, weil er aufgrund Erkrankung in Deutschland ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen habe. Er sei hier seit 08.02.2011 gemeldet gewesen, habe unter der Adresse in Kraftfahrzeug angemeldet, habe bei der T9kasse LC ein Girokonto unterhalten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid vom 25.04.2013, Geschäftsnummer ##-#######-#-## aufrechtzuerhalten und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes zu verurteilen, an sie 1.900.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, ihr Ehemann habe erst am 22.04.2015 im Rahmen der gegen ihn in Griechenland betriebenen Zwangsvollstreckung von dem Vollstreckungsbescheid erfahren. Er habe seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt ununterbrochen in Griechenland gehabt. In C habe er sich nur gelegentlich aufgehalten und habe dann im Hotel übernachtet. Richtig sei, dass er in C amtlich gemeldet gewesen sei, dies sei aber auf Veranlassung der Klägerin und deren Familienangehörigen erfolgt, man habe ihm vorgespiegelt, er müsse in Deutschland gemeldet sein, wenn er hier Immobilien erworben wolle. Die Klägerin habe auch gewusst, wo er in Griechenland wohne und sein Herrenausstattergeschäft betreibe. Sie habe bewusst falsche Angaben gemacht, um einen Titel gegen ihn zu erlangen.

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Die Beklagte wiederholt die bereits von ihrem Ehemann erhobene Rüge der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2017 Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Akte LG Bonn 2 O 331/13 T8 T7 ./.T beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Auf den Einspruch ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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1. Der Einspruch vom 28.04.2015 ist form- und auch fristgerecht eingelegt.

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Nach § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist für den Einspruch zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Dies gilt aber nur, wenn die Zustellung ordnungsgemäß war.

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Dies war aber nicht der Fall. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides ist am 27.04.2013 an die Mutter der Klägerin nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO  als „erwachsene ständige Mitbewohnerin“ erfolgt. Die Vorschrift des § 178 Abs. 2 ZPO, nach der eine nach § 178 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung unwirksam ist, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustellungsempfängers beteiligt ist, ist hier entsprechend anzuwenden. Denn Sinn und Zweck der Norm ist es, Interessenkollisionen zu vermeiden. Aus diesem Grund wird § 178 Abs. 2 ZPO auf Personen, die dem Gegner nahestehen, wie Kinder, Eltern oder Geschwister ebenfalls angewendet (vgl. BGH, NJW 1984, 57; Zöller/Stöber, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 178 Rn. 24 m.w.N.).

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Insofern kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob Herr T überhaupt einen Wohnsitz in der Sstr. ### in C hatte.

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Durch den zulässigen Einspruch ist der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, wie sie vor Erlass des Vollstreckungsbescheides vorgelegen hat, §§ 700, 343 ZPO.

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2. Die Klage ist unzulässig, es fehlt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn.

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Die Klägerin kann die Beklagte nicht vor dem Landgericht Bonn in Anspruch nehmen, denn Herr T hatte auch im Jahre 2013 keinen Wohnsitz in Deutschland, sondern nur in Griechenland, damit war er nach Art. 4 EuVVO in Griechenland zu verklagen.

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Aufgrund der im Rechtsstreit 2 O 331/13 vorgelegten amtlichen Auskunft der Stadt C ist gerichtsbekannt, dass sich Herr T am 08.02.2011 in der S-Straße in C angemeldet hatte und am 14.05.2013 von Amts wegen abgemeldet wurde. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn als Wohnsitzgericht zu begründen.

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Die (rechtliche) Eigenschaft als Wohnsitz ist nach der Regelung des Art 62 Abs. 1 EuGVVO nach deutschem Recht, also nach §§ 7 ff. BGB,  zu entscheiden.

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Nach § 7 Abs. 1 BGB ist für die Begründung eines Wohnsitzes das ständige Niederlassen an einem Ort notwendig. Dafür muss die entsprechende Person den rechtsgeschäftlichen Willen haben, einen Ort ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen. Dabei sind auch mehrere Wohnsitze möglich, wenn sie gleichermaßen den Lebensschwerpunkt bilden. Die Anmeldung an einem bestimmten Ort soll dabei weder Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes sein, noch soll allein die Anmeldung ausreichen, um einen Wohnsitz zu begründen. Die Anmeldung kann aber Indiz für einen Wohnsitz sein (Palandt-Ellenberger, BGB- Kommentar, 76. Auflage, § 7 Rn. 7). Die Indizwirkung ist aber hier widerlegt.

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Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass Herr T in dem Mehrfamilienhaus  S-Straße eine eigene Wohnung angemietet hatte. Das Melderegister weist zum Namen „T7“ weitere angemeldete Personen auf, u.a. Herrn T. Sein Name stand neben anderen Namen auf dem Briefkasten zur Wohnung der Mutter der Klägerin, die die Mutter von der Hauseigentümerin gemietet hatte.

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Ob die Klägerin überhaupt eine eigene Wohnung in der Sstr. ### angemietet hatte, ist nicht bekannt, aber auch unerheblich.

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In dem Rechtsstreit 2 O 331/13 war klägerseits vorgetragen worden, Herr T habe in der Wohnung der Mutter gewohnt. Diese hat sich aber in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2014 dahin geäußert, Herr T habe nie in der Sstr. ### gewohnt, sei dort nur gemeldet gewesen (Bl. ### der Beiakte).

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Die Klägerin tritt dieser Äußerung ihrer Mutter inhaltlich nicht entgegen.

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Die Klägerin verweist darauf, dass der Beklagte anlässlich der Kfz-Zulassung als seine Anschrift die S-Straße in C genannt hatte, es mag auch sein, dass er im März 2012 eine Arztpraxis aufsuchte und hier die Adresse nannte. Derartiges spricht nicht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Herr T hat nicht geleugnet, sich immer wieder mal in C aufgehalten zu haben. Seinen Angaben, dabei im Hotel übernachtet zu haben, ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

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Die Klägerin kann sich nicht auf eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art 24 EuGVVO berufen, auch nicht auf Art. 24 Nr. 5 EuVVO, denn im Rechtsstreit geht nicht um die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, vielmehr soll der Titel erst geschaffen werden.

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Es bestehen vom Grundsatz des Art. 4 EuVVO, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates verklagt werden müssen, Ausnahmen nach Art. 5 i.V.m. mit den Abschnitten 2-7 EuVVO.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch hier erkennbar nicht vor. Dies gilt auch für Art. 7 Nr. 1 und 2 EuGVVO: Es fehlt am Bezug nach Deutschland:

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Drei griechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Griechenland sollen einem Landsmann in Griechenland Bargeld übergeben haben, damit dieser es in T10 gewinnbringend anlege. Die Geldgeber haben die Rückzahlung nebst Gewinn in Griechenland vereinbart.

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Die Klägerin kann sich auch nicht auf Art. 26 Abs. 1 EuGVVO berufen, denn Herr T bzw. die Beklagte haben sich nicht rügelos auf das Verfahren eingelassen. Bereits im Einspruchsschriftsatz hat Herr T gerügt, in Deutschland mit einem Mahnverfahren überzogen worden zu sein, im Schriftsatz vom 17.06.2016 hat die Beklagte die Rüge ausdrücklich erhoben. Zu keinem Zeitpunkt ist ausgeführt worden, man stelle sich dem Verfahren vor dem deutschen Gericht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 1.900.000,-€