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Landgericht Bonn·2 0 7/01·15.03.2005

Keine Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit; Anordnung des Zwischenurteils aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtörtliche ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht weist darauf hin, dass entgegen mündlicher Ankündigung kein Zwischenurteil zur örtlichen Zuständigkeit nach §280 ZPO ergehen wird. Es sieht seine Zuständigkeit nach §29 ZPO am Erfüllungsort, weil der Prüfungsauftrag nach §§316 ff. HGB das Schwergewicht der Leistung am Sitz der geprüften Gesellschaft begründet; der Unterschriftsort im Bestätigungsvermerk ist nicht maßgeblich. Ein Zwischenurteil würde nur verzögern und wäre nach §513 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur abschließenden Sachvorlage.

Ausgang: Anordnung eines Zwischenurteils zur örtlichen Zuständigkeit aufgehoben; Kammer verzichtet auf gesonderte Entscheidung und fordert abschließenden Vortrag der Parteien ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit nach §29 ZPO kann sich aus dem Erfüllungsort ergeben; bei Abschlussprüfungsaufträgen liegt der Erfüllungsort regelmäßig am Sitz der zu prüfenden Gesellschaft.

2

Die Ortsbezeichnung in einem Bestätigungsvermerk (Unterschriftsort) ist für die Bestimmung des Leistungsortes nicht ausschlaggebend.

3

Ein Zwischenurteil zur örtlichen Zuständigkeit nach §280 ZPO kann unterbleiben, wenn es das Verfahren nur verzögern würde und zudem nach §513 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar wäre.

4

Die Abschlussprüfung nach §§316 ff. HGB schafft die Voraussetzungen für die nach §§172, 173 AktG erforderliche Feststellung des Jahresabschlusses, sodass das Schwergewicht der Prüfungsleistung am Sitz der Gesellschaft liegt.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 2 ZPO§ 29 ZPO§ 316 ff. HGB§ 269 BGB§ 172, 173 AktG§ 513 Abs. 2 ZPO

Tenor

I.

Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Entgegen der Ankündigung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2005 wird kein Zwischenurteil zur örtlichen Zuständigkeit gemäß § 280 Abs. 2 ZPO ergehen.

Die Kammer geht zwar von ihrer Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO aus, weil sie aufgrund des Prüfungsauftrages der Beklagten aus §§ 316 ff. HGB als Leistungsort im Sinne des § 269 BGB den Sitz der zu prüfenden Gesellschaft (Schuldnerin) sieht.

Dem Umstand, dass die Beklagten den Bestätigungsvermerk unter der Ortsbezeichnung „Köln“ unterzeichnet haben, kommt für die Bestimmung des Leistungsortes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Mit der Abschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB schafft der Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen für die nach §§ 172, 173 AktG erforderliche Feststellung des Jahresabschlusses. Hieran knüpfen sich für die Gesellschaft wesentliche Folgen. Aufgrund des Prüfungsauftrages liegt das Schwergewicht der Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers am Sitz der Gesellschaft, mögen auch zahlreiche der einzelnen Aufgaben vom Sitz der Wirtschaftsprüfungskanzlei aus erledigt werden.

Ein bejahendes Zwischenurteil hierüber würde aber nur zur Verzögerung des Rechtsstreits führen. Es wäre nicht mit der Berufung anfechtbar, weil auch insoweit § 513 Abs. 2 ZPO gilt, vgl. Zöller/Greger, 25. Aufl. § 280 Rdnr. 8 mit Hinweis auf BGH in MDR 1998, 177. Die Berufung gegen das Zwischenurteil könnte also nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Kammer hebt deshalb die am 21.12.2004 erfolgte Anordnung der abgesonderten Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage auf.

II.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, abschließend zur Sache vorzutragen. Im Hinblick auf das von den Beklagten in Bezug genommene Urteil des OLG Köln 8 U 5/02 möge der Kläger sich dazu äußern, ob er, wenn ja, in welchem der sechs Komplexe von (bedingt) vorsätzlichen Handeln der Beklagten ausgeht.

Frist für den Kläger: 1 Monat.

Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers wird den Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Es wird sodann auch neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.