Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·19 O 254/16·03.07.2018

Rücknahme offener Immobilienfonds-Anteile nach „kundenfreundlicher Regelung“; Ausschüttungen anzurechnen

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erbinnen verlangten von der Betreiberin eines Finanzcenters die Rücknahme von Fondsanteilen zum Nettoinventarwert zur Begleichung von Bestattungskosten. Streitig waren Passivlegitimation, Rechtsnatur und Fortgeltung der „kundenfreundlichen Regelung“ sowie der maßgebliche Stichtag. Das LG bejahte die Passivlegitimation, wertete die Regelung als invitatio ad offerendum und hielt sie 2014 noch für anwendbar; maßgeblich sei der Zeitpunkt der Antragstellung im Finanzcenter. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg, weil erhaltene Ausschüttungen anzurechnen waren; Zinsen und Annahmeverzug wurden ab Verzugseintritt zugesprochen.

Ausgang: Zahlung und Feststellung (Zug um Zug) zugesprochen, im Übrigen wegen Anrechnung von Ausschüttungen/überhöhter Nebenforderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ankündigung einer freiwilligen Rücknahmeregelung für Fondsanteile ist regelmäßig als invitatio ad offerendum zu qualifizieren, wenn wesentliche Abwicklungsdetails (u.a. Prüfungsvorbehalt, Umfang, Kursbestimmung) einer Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben.

2

Verweist der Initiator einer Rücknahmeregelung den Anspruchsteller auf eine bestimmte Abwicklungsstelle, kann diese als passivlegitimiert angesehen werden, wenn der Anspruchsteller dies nach Treu und Glauben als zuständige Ansprechpartnerin verstehen durfte.

3

Enthält eine Rücknahmeregelung keine Befristung oder Stichtagsregelung und wird sie wiederholt erneuert, kann von einer Fortgeltung bis zu einem gegenteiligen Hinweis ausgegangen werden.

4

Wählt der Anbieter im Rahmen einer invitatio ad offerendum eine Antragstellung in einer bestimmten Form/bei einer bestimmten Stelle als Voraussetzung, ist für die Kurs-/Wertbestimmung grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

5

Bei Rücknahme zum Nettoinventarwert mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Gleichstellung wie bei Rückabwicklung sind dem Anspruchsteller zugeflossene Ausschüttungen anspruchsmindernd anzurechnen, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 145 ff. BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, I 4 U 100/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 1.962,85 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.09.2014 Zug um Zug gegen Übertragung von 133,32 Anteilen des offenen Immobilienfonds X, $$$ ######, ISIN DE########## zu zahlen

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen 133,32 Anteil des offenen Immobilienfonds X, $$$ #####, ISIN DE########## seit dem 12.09.2014 in Verzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 261,80 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen auf diese Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können eine Vollstreckung der Beklagten verhindern, wenn sie zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerinnen sind Alleinerbinnen ihres Onkels A, der am ##.##.2013 verstarb (im Folgenden: Erblasser). Die Erbengemeinschaft ist ungeteilt. Der Erblasser erwarb in den Jahren 2005-2007 Anteile am Fonds X für insgesamt mehr als 50.000,00 € Kaufpreis. Hierzu wurde er von Frau L, einer Mitarbeiterin der Beklagten in einem W Finanzcenter in L, beraten. Die Beklagte betreibt die sogenannten W Finanzcenter. Sie ist eine Tochter der E AG.

3

Als es zu finanziellen Problemen des Fonds kam, initiierte die E2 AG eine sogenannte kundenfreundliche Regelung. Hierbei wurde in besonderen Konstellationen eine Anteilsrücknahme ermöglicht. Dieses Programm wurde 2008 aufgelegt (vgl. Pressemitteilung Anlage K4) und im Mai 2010 und Mai 2012 erneuert. Aus internen Dokumenten der W geht hervor (Anlage K3, datiert auf den 21.05.2012), dass u.a. für folgenden Fall eine Rücknahme von Beständen bis 25.000,00 € erfolgt:

4

Tod des Depotinhaber oder des Ehegatten: Tod eingetreten nach dem 18.05.2010 zur Begleichung der Bestattungskosten, Nachweis durch Sterbeurkunde oder Rechnungen [...]

5

Die Abwicklung erfolgt zum am Vortag veröffentlichten Inventarwert der B ohne Berechnung von Transaktionskosten.

6

Von dieser Regelung erfuhr der Erblasser im Jahre 2012 von Frau L.

7

Nach dem Tod des Erblassers fielen bei den Klägerinnen 6.255,76 € Bestattungskosten an. Mit der Klage machen die Klägerinnen diesen Betrag geltend, ausgehend von einem Nettoinventarwert von 46,92 € beim Tod des Erblassers, also einem Gegenwert von 133,32 Anteilen.

8

Dieser Anspruch war auch Gegenstand der Vorkorrespondenz. Nachdem es zunächst um Ansprüche aus Falschberatung ging, wandten die Klägerinnen sich unter dem 15.11.2013 an die „W F" und machten Ansprüche aus dem Programm zur Rücknahme von Anteilen in Höhe der Klageforderung geltend (Anlage K5). Der Wertpapierservice der W F teilte den Klägerinnen unter dem 29.11.2013 mit, er sei hierfür nicht zuständig, sie sollten sich an ihr W Finanzcenter wenden, um dort einen Antrag zu stellen. Unter dem 29.11.2013 wurde der Anspruch auch durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht (Anlage K6). Dies wurde unter dem 08.08.2014 erneuert, diesmal an die „W L - Finanzcenter Kundenberatung". Es wurde eine Frist bis 22.08.2014 gesetzt (Teil der Anlage K 7). In der Folge lehnte die W es ab, Anwaltsgebühren zu tragen für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen.

9

Bis zur Klageerhebung wurden pro Fondsanteil von der Gesellschaft 18,90 € ausgeschüttet, davon 1,05 € am 18,06.2013, im Juli 2016 noch einmal 3,00 € und in der Folge noch insgesamt 10,30 €. Damit erhielten die Klägerinnen bis Klageerhebung 2.519,75 € an Ausschüttungen, hiernach 1.773,16 € in Bezug auf die streitgegenständlichen 133,32 Fondsanteile.

10

Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihnen stünde ein Anspruch aufgrund der kundenfreundlichen Regelung zu, da diese auch im Jahre 2013 noch gegolten habe. Dies habe die W AG und die Beklagte unberechtigter Weise abgelehnt. Das als Anlage K3 vorgelegte Schriftstück vom 21.05.2012 sei als Angebot der Beklagten an den Erblasser auszulegen, da es dem Erblasser von Frau L ausgehändigt worden sei.

11

Es sei vom Wert der Anteile beim Tod des Erblassers auszugehen.

12

Die Klägerinnen haben zunächst mit der Klageschrift die Anträge zu 1) und 3) gestellt. Nachdem das Verfahren ruhte, haben sie jene Anträge gestellt, den Antrag zu 1) allerdings abzüglich eines Betrages von 2.519,75 € wegen erhaltener Ausschüttungen. lm Rahmen des schriftlichen Verfahrens beantragen sie zuletzt,

13

1. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 6.255,76 €nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 26.11.2013 Zug um Zug gegen Übertragung von 133;32 Anteilen des offenen Immobilienfonds X, $$$ ######, ISIN DE########## zu zahlen;

14

2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen 133,32 Anteil des offenen Immobilienfonds X, $$$ ######,lSlN DE######### seitdem16.11.2013 in Verzug befindet;

15

3. .die Beklagte zu verurteilen, 794,92 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen auf diese Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte rügt die Passivlegitimation. Sie betreibe zwar die W Finanzcenter, die kundenfreundliche Regelung sei allerdings von der E AG aufgelegt worden. Zudem hätten die Klägerinnen auch mit dieser vorprozessual korrespondiert.

19

Sie ist der Ansicht, es habe zum Zeitpunkt der Geltendmachung schon kein Angebot (mehr) auf Rücknahme vorgelegen. Anlage K3 sei lediglich ein internes Dokument, kein Angebot an die Klägerinnen oder den Erblasser. Abzustellen sei zudem auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Betroffenen, dies sei im Rahmen der kundenfreundlichen Regelung stets so praktiziert worden. Ein solcher sei ihr gegenüber nicht erfolgt.

20

Sie behauptet, die W habe den Anspruch gar nicht  abgelehnt, dürfe aber selbst das Verfahren einer solchen Regelung wählen und habe die Klägerinnen daher zu Recht an ein Finanzcenter verwiesen.

21

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

22

Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.06.2018 das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

24

I.

25

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

26

1.

27

Die Beklagte ist passiv legitimiert

28

Zwar hat diese eingewandt, die sog. kundenfreundliche Regelung sei von der W AG aufgelegt worden. Der Wertpapierservice der W F teilte den Klägerinnen unter dem 29.11.2013 jedoch mit, sie sollten sich an ihr W Finanzcenter wenden. Diese werden von der Beklagten betrieben. Die Klägerinnen konnten diese Aufforderung daher so verstehen, dass sie sich gerade an die Beklagten wenden sollten.

29

Hierfür spricht auch, dass die Beraterin, die dem Erblasser zum Kauf riet, diesem eine Visitenkarte überreichte, nach der sie für die Beklagte arbeitet (Anlage K12). Hieraus durften die Klägerinnen folgern, dass eine Rückabwicklung auf dem gleichen Wege und damit bei der gleichen Ansprechpartnerin möglich sei wie der Kauf.

30

2.

31

Grundsätzlich besteht ein Anspruch der Klägerinnen auf Rückgabe eines Teils der Anteile zum Nettoinventarwert aufgrund der kundenfreundlichen Regelung der W AG zum X.

32

a)

33

Unstreitig hat die W AG zu verschiedenen Zeitpunkten betroffenen Kunden, die Anteile des Fonds gezeichnet hatten, angeboten, diese in bestimmten Konstellationen zurückzunehmen und den Nettoinventarwert zu erstatten. Wie diese Regelung genauer ausgestaltet wurde, ist etwa der Anlage K3 zu entnehmen. Hierin legt eine Ausgestaltung, in welcher Form die W AG diese freiwillige Regelung ausgestalten will.

34

b)

35

Bei dieser Offerte sei es in Form der Anlage K3, sei es in einer der Presseerklärungen oder weiteren öffentlichen Verlautbarungen, in denen die W AG dies kommuniziert hat - handelt es sich nicht um ein Angebot i.S.v. §§ 145 ff. BGB. Denn es fehlt noch an der Ausgestaltung der Details, etwa wie viel Anteile betroffen sind, welcher Kurs zu Grunde gelegt wird etc. Die W AG möchte nicht auf Zuruf der Kunden eine Abwicklung vornehmen, sondern behält sich eine Prüfung vor, ob einer der von ihr erfassten Fälle auch vorliegt, der richtige Betrag abgerechnet wurde etc.

36

Es liegt damit lediglich eine invitiatio ad offerendum vor.

37

c)

38

Das Angebot zur Rückabwicklung hatte zur Zeit der Geltendmachung auch noch Gültigkeit.

39

Grundsätzlich ist eine Frist, binnen derer Ansprüche geltend gemacht werden können, von der Beklagten nicht behauptet worden. Auch ergibt sich aus dem Vortrag zum Inhalt der kundenfreundlichen Regelung nicht, dass für diese eine Stichtagsregelung gelten sollte oder die Beklagte sich nur für eine begrenzte Zeit an diese Regelung binden wollte. Vielmehr hat die W AG das Angebot mehrfach erneut ausgesprochen, zuletzt vor der Geltendmachung durch die Klägerinnen im Mai 2012. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Programm bereits 2008 erstmalig aufgelegt wurde und damit über einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung stand. lm Übrigen hat die Beklagte oder die W AG sich während der Korrespondenz auch nicht darauf berufen, das Programm sei beendet, Vielmehr ging es hier darum, den Klägerinnen den richtigen Ansprechpartner und die richtige Form zu vermitteln, auf ein Auslaufen der Regelung wurde aber nicht hingewiesen.

40

Es ist dabei von einer Antragstellung am 08.08.2014 auszugehen.

41

Unter diesem Datum haben sich die Klägerinnen erstmals an die jetzige Beklagte gewandt und Ansprüche geltend gemacht. Diese war ihnen zuvor als Betreiberin der Finanzcenter von der W AG als Ansprechpartnerin genannt worden. Wenn die W AG im Rahmen der von ihr selbst ausgestalteten Regelung eine Antragstellung in einem Finanzcenter als Voraussetzung wählt, so ist dies Teil der lnvitatio und daher von den Klägerinnen zu beachten gewesen.

42

Ein früherer Anknüpfungspunkt kommt nicht in Betracht.

43

Aus der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerinnen unter dem 15.11.2013 gegenüber der W F den hier streitgegenständlichen Anspruch geltend machten. Offenbar gab es hiervor schon Korrespondenz um eine mögliche Haftung der Beklagten bzw. der W AG aufgrund einer Falschberatung bzgl. des Fonds. Auch ist nicht vorgetragen worden, ob und wann die Klägerinnen bzw. ihr Prozessbevollmächtigter - insbesondere vor diesem Datum - eine Filiale der Beklagten aufgesucht haben, um dort Ansprüche geltend zu machen. Zu einer solchen förmlichen Antragstellung ist es nach dem Vortrag der Parteien nicht gekommen. Vor dem 08.08.2014 ist zudem eine Antragstellung nicht gegenüber den nunmehrigen Beklagten, sondern nur eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der W AG erfolgt.

44

Dafür, dass an den Todestag des Depotinhabers anzuknüpfen ist, bestehen keine Anhaltspunkte aufgrund der Informationen, die die Parteien über die kundenfreundliche Regelung zur Akte gereicht haben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus Anlage K3. Hier sind schon mehrere Fälle einer Rückerstattung geregelt, die nicht alle an den Tod einer Person anknüpfen, sondern auch an andere Ereignisse. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es auch in der Praxis der Umsetzung der Regelung so gehandhabt wurde, dass an den Tag der Antragstellung angeknüpft wurde. Zudem heißt es in der Information K3 auch, dass an den Inventarwert am  „Vortag" angeknüpft wird.

45

Diese Antragstellung war auch formgerecht. Die Beklagte trägt hierzu vor, eine Antragstellung sei auf einem Vordruck möglich, der in den Finanzcentern bereit gehalten würde. Näherer Vortrag ist hierzu nicht erfolgt, etwa, welche Angaben nötig sind. Dies ergibt sich auch nicht aus den überlassenen Informationen. Zur kundenfreundlichen Regelung. Jedoch haben die Klägerinnen in ihrem Schreiben angegeben, dass sie die Regelung aufgrund des Todes des Erblassers geltend machen wollen und haben hierzu die Kosten belegt (indem sie ein vorheriges Schreiben vom 15.11.2013 vorgelegt haben, dem dies als Anlage beigefügt war). Auch die relevanten Daten, insbesondere der Todestag des Erblassers, sind genannt.

46

d)

47

Die Klägerinnen erfüllen die Voraussetzungen der kundenfreundlichen Regelung.

48

Der Erblasser als früherer Depotinhaber ist verstorben, dies geschah auch nach dem genannten Stichtag. Er hatte die Anteile vor dem Jahre 2010 erworben. Die Klägerinnen verlangen zudem Rückabwicklung bezüglich des Betrages der Bestattungskosten.

49

3.

50

Die Klägerinnen haben sich jedoch erhaltene Ausschüttungen anzurechnen. Dies betrifft vorliegend einen Betrag von insgesamt 4.292,11 €.

51

Dies ergibt sich aus der Auslegung der Invitatio der Beklagten zur kundenfreundlichen Regelung.

52

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich vorliegend grundsätzlich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, sondern um die Inanspruchnahme eines vertragsrechtlich gestalteten Angebots der Beklagten. Dieses sieht für den Fall, dass zwischen Antragstellung und Bewilligung/Rücknahme Ausschüttungen fallen, keine Regelung vor (zumindest soweit zu den Regelungen vorgetragen wurde). Offenbar geht die Regelung auch davon aus, dass eine Abwicklung in relativ kurzer Zeit erfolgen soll und nicht - wie hier - Jahre zwischen Antragstellung und Ausschüttung liegen können. Jedoch ist die kundenfreundliche Regelung einem Schadensersatz nachgebildet. Es handelt sich gerade nicht um eine Rücknahme zum Kurswert, sondern um eine solche zum Nettoinventarwert. Ziel der Regelung ist daher, den Kunden den Buchwert der Anteile zurückzuerstatten, sie zu stellen, als hätten sie den Kauf nicht getätigt. Dies ist auch ein Kerngedanke des Schadensersatzrechts. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen sich Ausschüttungen anrechnen lassen müssen, die bis zum Antrag erfolgt. sind, also den Nettoinventarwert zwischen Kauf und Inanspruchnahme der Regelung bereits geschmälert haben. Anders dürfte hiernach für Ausschüttungen in diesem Zwischenraum nicht gelten. Denn Ziel der Regelung soll nicht sein, die Klägerinnen besser zu stellen als ohne den Verkauf bzw. bei einem Verkauf auf dem freien Markt, da sie andernfalls die Ausschüttungen zwei Mal erhalten hätten.

53

4.

54

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB. Die Klägerinnen haben der jetzigen Beklagten gegenüber den Anspruch unter dem 08.08.2014 mit Frist bis 22.08.2014 geltend gemacht (s.o.). Diese Frist ist mit Schreiben vom 01.09.2014 verlängert worden bis 11.09.2014, so dass mit dem darauffolgenden Tag Verzug eingetreten ist.

55

5.

56

Dieser Stichtag gilt damit auch für den Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs, da erst mit dem Schreiben vom 08.08.2014 der Beklagten die Gegenleistung angeboten wurde. Hier ist die Rede davon, dass diese die Anteile zurücknehmen soll, dies ist als Angebot der Rücknahme zu verstehen.

57

6.

58

Die Anwaltskosten folgen ebenfalls aus Verzug, jedoch nur in Höhe einer begründeten Klageforderung (Streitwert bis 2.000,00 €).

59

II.

60

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO,

61

Streitwert: bis 7.000,00 € (die zeitweise Antragsreduzierung wirkt sich auf den Streitwert nicht aus, da auch zum höheren Betrag mündlich verhandelt wurde)

62

Rechtsbehelfsbelehrung :

63

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr.21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

64

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

65

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBI. 2017 l, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.iustiz.de.