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Landgericht Bonn·18 O 58/14·23.06.2014

Klage auf Erstattung von Erschließungskosten wegen fehlender Vertretungsmacht abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Erstattung von Erschließungskosten aufgrund angeblicher Vereinbarungen ihres Sohnes mit der Klägerin. Das Landgericht verneint einen vertraglichen Anspruch, weil für Verpflichtungen zur Kostenübernahme keine Vertretungsmacht des Sohnes dargetan ist und Erklärungen der Beklagten unverbindlich waren. Auch ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB scheidet aus, weil die Leistung an die Gemeinde und nicht an die Beklagten erbracht wurde.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Erschließungskosten wegen fehlender Vertretungsmacht des Sohnes und fehlendem Herausgabeanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertraglicher Anspruch gegen den Erklärten setzt voraus, dass der Handelnde Vertretungsmacht gemäß §§ 164, 167 BGB besitzt; bloße Führung von Gesprächen ohne Übertragung einer bindenden Entscheidungsbefugnis begründet keine Vertretungsmacht.

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Unverbindliche Willensbekundungen wie Allgemeinerklärungen zum Mitwirken oder die Übertragung interner Gespräche an Dritte begründen keine verpflichtende Kostenübernahme.

3

Ein Rechtsschein ist ausgeschlossen, wenn die Umstände – etwa die Absicht, einen notariell zu beurkundenden Vertrag abzuschließen – erkennen lassen, dass die abschließende Bindung der Willensbildung der Partei vorbehalten bleibt.

4

Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Leistung dem Adressaten der Herausgabepflicht gegenüber erbracht wurde; Leistungen gegenüber einem Dritten begründen gegenüber dem Nichtleistungsempfänger keinen solchen Anspruch.

Relevante Normen
§ 164 BGB§ 167 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung von Erschließungskosten aus Vertrag und hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

3

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie schloss im Oktober 2009 mit der Stadt F einen Vertrag über die Übernahme von Erschließungsarbeiten für ein größeres Neubaugebiet, Anl. K 1. In diesem Gebiet liegen zwei Grundstücke der Beklagten mit einer Fläche von rund 1.800 m². Die Klägerin verhandelte mehrfach im September / Oktober 2010 mit dem Sohn der Beklagten, T, über den Verkauf von Grundstücken / eines Grundstücksteils der Beklagten an die Klägerin. Dazu verhält sich ein Schreiben der Klägerin an die Beklagten vom 12.11.2010, Anl. K 6.

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Mit Schreiben vom 24.11.2010, Anl. B 1, sandte die Klägerin den Beklagten eine Kostenaufstellung wegen der Erschließungsmaßnahme sowie einen Vertragsentwurf über die Durchführung einer Erschließungsmaßnahme. Unter dem 02.12.2010 teilten die Beklagten, vertreten durch ihren Sohn, der Klägerin mit, sie seien nicht gewillt, den Erschließungsvertrag abzuschließen, Anl. B 3.

6

Mit Schreiben vom 08.12.2010, Anl. B 4, erklärte die Klägerin gegenüber Dr. T, ein Auftrag sei mündlich zustande gekommen. Am selben Tag sandte die Klägerin den Beklagten eine Abschlagsrechnung wegen der bis November 2010 geleisteten Arbeiten, Anl. K 2.

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Die Klägerin führte – nach ihrem Vortrag – die Erschließung ordnungsgemäß durch.

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Die Klägerin behauptet,

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nach Abschluss des Vertrags mit der Stadt F sei sie mit den Beklagten im Oktober / November 2010 übereingekommen, dass die Klägerin die Erschließung gegen Übernahme der Erschließungskosten durch die Beklagten durchführen solle. Im Sommer 2010 hätten die Beklagten den Vater des Geschäftsführers der Klägerin, X, nach dem Stand der Erschließungsmaßnahme gefragt und diesen gebeten, die Angelegenheit zu begleiten bzw. sich um diese Angelegenheit mit zu kümmern. In diesem Zusammenhang sei X auch mitgeteilt worden, dass der Sohn der Beklagten alle weiteren Gespräche hinsichtlich der Erschließung führen solle und sie, die Beklagten, ihm diesbezüglich die Befugnisse übertragen hätten. Sie, die Beklagten, hätten mittlerweile ein gewisses Alter erreicht, ihr Sohn solle ich in Zukunft um alles, was die Erschließung betrifft, kümmern. Die Beklagten hätten erklärt, dass sie „mitmachen würden, wenn es zur Umsetzung der Maßnahme kommt“.

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Im Anschluss daran hätten mehrere Abstimmungsgespräche mit T bei der Klägerin stattgefunden. Bei einem Gespräch Mitte Oktober sei grundsätzliches Einvernehmen erzielt worden, dass die Wohnung der Beklagten erschlossen werden solle und diese die Kosten hierfür übernehmen würden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 101.273,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und

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2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin weitere 17.871,75 € nach vollständiger Fertigstellung der Erschließungsarbeiten zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

1.) Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten auf Übernahme der streitgegenständlichen Erschließungskosten. Selbst wenn man unterstellt – was hier offenbleiben kann – dass der Sohn der Beklagten diese gegenüber der Klägerin zu einer solchen Kostenübernahme verpflichtet hat, so ist doch nicht hinreichend dargetan, dass T hierfür Vertretungsmacht bzw. Vollmacht hatte, §§ 164, 167 BGB. Denn T sollte für die Beklagten nur alle Gespräche führen; (nur) diesbezüglich hatten die Beklagten ihrem Sohn die Befugnis übertragen. Das aber berechtigte T ersichtlich nicht dazu, die Beklagten im hier geltend gemachten Umfang zur Übernahme der Erschließungskosten zu verpflichten. Bei den weiteren Äußerungen der Beklagten, ihr Sohn solle ich in Zukunft um alles, was die Erschließung betrifft, kümmern, sie, die Beklagten, würden mitmachen, wenn es zur Umsetzung der Maßnahme kommt, handelt es sich um unverbindliche Erklärungen. Gerade in dem Satz, T solle sich um alles kümmern, wird deutlich, dass die Beklagten auch mit etwaigen Kostenforderungen nichts zu tun haben wollten, vielmehr auch dies ggf. Sache ihres Sohnes sein sollte.

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Das Schreiben der Klägerin vom 24.11.2010, mit welchem sie den Beklagten den Entwurf eines Vertrags über die Durchführung einer Erschließungsmaßnahme übermittelt hat, zeigt, dass die Klägerin selbst davon ausgegangen ist, dass T nur vorbereitende Gespräche führen konnte, ein Vertrag über die Erschließung und die damit verbundenen Kosten jedoch mit den Beklagten selbst zu schließen war.

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Soweit die Klägerin meint, die Beklagten hätten einen Rechtsschein dahin gesetzt, ihr Sohn dürfe sie mündlich verpflichten, ist dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass die von T mit der Klägerin geführten Gespräche im Abschluss eines notariell zu beurkundenden Vertrags münden sollten (vgl. Anl. K 6), legt genau das Gegenteil nahe, nämlich dass die Beklagten sich die Entscheidung darüber, wozu sie verpflichtet werden sollten, bis zur notariellen Beurkundung vorbehalten wollten.

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2.) Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Denn die Klägerin hat die Erschließungsmaßnahmen nicht gegenüber den Beklagten geleistet, sondern gegenüber der Stadt F (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812, Randziffer 56 am Ende unter Hinweis auf BGHZ 61, 359).

24

3.) Die Kostenentscheidung entspricht § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: bis 125.000,- €.