Schadensersatz wegen Materialtausch bei Trinkwasserbehältern: Anspruch verjährt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter arglistiger Täuschung über das bei Betonsanierungen verwendete Beschichtungsmaterial in Trinkwasserhochbehältern. Das Landgericht ließ offen, ob eine Täuschung oder Minderwertigkeit des Materials vorlag. Es wies die Klage als unbegründet ab, weil sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche verjährt seien; die Hemmung/Unterbrechung durch ein selbständiges Beweisverfahren ändere daran nichts. Zudem äußerte die Kammer Bedenken gegen die Schadensberechnung, weil „Ohnehin-Kosten“ abzuziehen seien.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gewährleistungsansprüche aus einem VOB/B-Vertrag verjähren nach der vereinbarten Verjährungsregel grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme; bei fehlender förmlicher Abnahme kann der Beginn an die tatsächliche Ingebrauchnahme/Anschluss an die Versorgung anknüpfen.
Ein selbständiges Beweisverfahren unterbricht nach altem Recht die Verjährung; nach dessen Beendigung läuft die Verjährungsfrist weiter und kann durch eine erst nach Fristablauf erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
Ist ein Anspruch am 01.01.2002 noch nicht verjährt, richtet sich die weitere Verjährung nach neuem Recht; bei kürzerer neuer Regelverjährung beginnt diese nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen.
Für einen auf arglistige Täuschung gestützten Schadensersatzanspruch ist für den Verjährungsbeginn maßgeblich, wann der Gläubiger Kenntnis von dem wesentlichen Täuschungskern erlangt; spätere Kenntnis weiterer Einzelheiten zur Ausführung oder Materialqualität verschiebt den Beginn nicht, wenn der Anspruch darauf nicht entscheidend abstellt.
Bei der Schadensberechnung nach Täuschung ist der Geschädigte nur so zu stellen, wie er ohne Täuschung stünde; Kosten, die für eine ordnungsgemäße Leistung ohnehin angefallen wären („Ohnehin-Kosten“), sind in Abzug zu bringen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit darf auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit der Verwendung eines bestimmten Baumaterials in Anspruch. Die Beklagte erhebt u. a. die Einrede der Verjährung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin betreibt in ihrem Verbandsgebiet u.a. die Trinkwasseraufbereitung für ca. 450.000 Einwohner. Zu diesem Zweck unterhält sie Trinkwasserhochbehälter, die bestimmten Talsperren und Wasserwerken zugeordnet sind. Die Beklagte befasst sich u.a. mit Bauwerknachdichtungen in Form von Betonsanierungs- und Betonbeschichtungsarbeiten. Etwa 20 Jahre lang führte sie derartige Arbeiten in Trinkwasserhochbehältern und Reinwasserbecken für die Klägerin aus.
Am 27.03.1996 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Betonsanierungs- und Beschichtungsarbeiten betreffend die Trinkwasserhochbehälter L und P auf der Grundlage deren Angebots vom 25.03.1996. Dieses Angebot nahm Bezug auf ein Leistungsverzeichnis der Klägerin, welches im Hinblick auf den Vertragsgegenstand u.a. folgende Forderung beinhaltete:
„Bei den auszuführenden Arbeiten für die Betonsanierung in den Behältern ist vor Arbeitsbeginn die Betonüberdeckung zu prüfen.
Zur Beschichtung ist ein physiologisch einwandfreies und geprüftes Vandex-Material zu verwenden, welches die mikrobiologische Unbedenklichkeit gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 270 besitzt.“
In ihrem Angebot hatte die Beklagte sich allerdings vorbehalten, bei größeren zusammen hängenden Flächen und langen Transportwegen ein dem Vandex-Unimörtel gleichwertiges Material mit Prüfzeugnis und DVGW-Zulassung entsprechend Merkblatt W 270 zu verwenden.
Die beauftragten Arbeiten betreffend den Trinkwasserhochbehälter L führte die Beklagten sodann in der Zeit von April bis Juni 1997 aus und stellte sie der Klägerin mit Schlussrechnung vom 27.06.1997 mit 249.992,70 DM zzgl. MWSt. in Rechnung. Die Klägerin glich diese Rechnung vollständig aus. Die Arbeiten am Trinkwasserhochbehälter L wurden am 26.08.1997 förmlich abgenommen. Im Dezember 1997 wurde hierin eine Verkeimung festgestellt; im April 1998 traten Geschmacksbeeinträchtigungen des Trinkwassers auf. Nach Ausspülen des Behälters mit unter Hochdruck eingebrachtem heißen Wasser traten diese nicht mehr auf. Auch Verkeimungen wurden nicht mehr festgestellt.
Für die zwischen Dezember 1997 bis März 1998 durchgeführten Arbeiten an dem Behälter P stellte die Beklagte am 30.03.1998 ihre Schlussrechnung über 266.376,30 DM zzgl. MWSt. Von dieser brachte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 86.780,11 DM nicht in Ausgleich. Eine weitere Rechnung der Beklagten vom 14.09.1998 betreffend die Durchführung von Nachtragsarbeiten über 26.654,65 DM bezahlte sie ebenfalls nicht. Eine förmliche Abnahme der an dem Behälter P ausgeführten Arbeiten fand nicht statt, da die Klägerin diesbezüglich Mängel der Werkleistung und das von der Beklagten hierbei verwendete Material rügte. Bei den Reinigungsarbeiten trat eine ungewöhnliche Schaumbildung auf, weshalb die sanierten Flächen auf Vorschlag der Beklagten mit Dampf bestrahlt wurden. Die Schaumbildung trat daraufhin nicht mehr auf. Im November 1998 wurde der Trinkwasserhochbehälter P sodann ebenfalls ans Netz genommen.
Am 12.06.1998 erhielt die Klägerin von dritter Seite den Hinweis, dass die Beklagte bei den in Rede stehenden Sanierungsarbeiten angeblich „nahezu perfekt manipuliert“ und statt des ausgeschriebenen Vandex-Mörtels einen ordinären und preiswerteren Wandputz der Marke T aufgebracht habe. Mit diesem Vorwurf konfrontiert, räumte einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten anlässlich einer Besprechung im Hause des Klägers am 02.09.1998 ein, tatsächlich keinen Vandex-Mörtel aufgebracht zu haben. Vielmehr sei ein Silica-Spritzmörtel SSM 4 P und SSM 2 P der Marke T eingesetzt worden sei. Darüber hinaus sei bei den Sanierungsarbeiten im Behälter P statt des im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Vandex-Mineralits ein Epasit-Mineralverfestiger verwendet worden. Die verwendeten Mineralien seien den ausgeschriebenen gegenüber allerdings gleichwertig.
Am 23.10.1998 leitete die Klägerin daraufhin vor dem Landgericht Köln ein selbständiges Beweisverfahren (14 OH 38/98 LG Köln) u.a. mit den Fragestellungen ein,
- ob die von der Beklagten verwendeten Materialien für die Betonbeschichtung von Trinkwasserbehältern geeignet seien,
- ob die Materialien T-Silica-Spritzmörtel SSM 4 P bzw. 2 P und Epasit-Mineralverfestiger mit dem Vandex-Unimörtel gleichwertig seien,
- worauf die festgestellten Verkeimungen zurück zu führen seien.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige gelangte in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.12.1999 zu dem Ergebnis, dass die Betonsanierungsarbeiten von der Beklagten im Wesentlichen sach- und fachgerecht durchgeführt, die verwendeten Materialien zur Beschichtung von Trinkwasserbehältern geeignet seien und dass die verwendeten Spritzmörtelsysteme gegenüber dem ursprünglich ausgeschriebenen Mörtelsystem gleichwertig seien. Bei diesen Feststellungen hatte der Sachverständige ungeprüft zugrunde gelegt, dass – entsprechend der Angabe der Beklagten - bei beiden Behältern der T-Silica-Spritzmörtel SSM 4 P bzw. 2 P verarbeitet worden war. Es lagen ihm für diese Produkte auch Prüfberichte vor, die die Eignung zur Verarbeitung in Trinkwasserbehältern bescheinigten. Einwendungen gegen das Gutachten wurden von keiner Seite erhoben. Am 27.03.2000 wurde das Verfahren durch Festsetzung des Gegenstandswerts beendet.
Die Beklagte erhob am 28.09.2000 beim Landgericht Köln gegen die Klägerin Klage wegen des nicht gezahlten Teils des Werklohns für die Durchführung der Arbeiten an dem Trinkwasserhochbehälter P über insgesamt 113.434,76 DM (14 O 424/00 LG Köln). Das Landgericht verurteilte die Klägerin am 09.05.2001 zur Zahlung von rund 95.000 DM. Es folgte der Argumentation der Beklagten und des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen, das von der Beklagten eingesetzte Spritzmörtelsystem T SSM 4 P bzw. 2 P sei mit dem ausgeschriebenen Vandex-Unimörtelsystem vom Material her gleichwertig. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurück und wies auf die Berufung der Klägerin die Klage insgesamt ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe wegen der vertraglich vereinbarten Vorschrift des § 2 Nr. 8 VOB/B nicht ein anderes als das ausgeschriebene Material verwenden dürfen. Welches Material tatsächlich verwendet wurde, ließ das Oberlandesgericht offen.
Das Berufungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
Unter Berufung auf zwei von ihr eingeholte Gutachten vom 05.01.2002 und 06.10.2002 trug die Klägerin vor, die Beklagte habe entgegen ihrer erstmalig am 02.09.1998 aufgestellten Behauptung nicht einmal T-Silica-Spritzmörtel SSM 4 P bzw. 2 P, sondern einen noch minderwertigeren, üblichen Spritzbetonmörtel verwendet und diesem noch diverse Zusatzstoffe, u.a. Kalk, zugesetzt, was einem Vandex-Mörtel nicht gleichzusetzen sei. Das Material sei zur Instandsetzung der Behälter ungeeignet gewesen, da es eine noch höhere Wasseraufnahme zeige als der Instand zu setzende Beton. Außerdem habe die Beklagte das Material nicht im Trocken-, sondern im preisgünstigeren Nassspritzverfahren aufgebracht. Die Beklagte erwiderte darauf, tatsächlich nicht das Material SSM, sondern SM 2 des Herstellers T verwendet zu haben. Die Materialien seien in der mineralischen Zusammensetzung jedoch vollkommen identisch bis auf den Unterscheid, dass SSM festigkeitssteigernder Silicastaub zugesetzt sei. SM 2 sei allerdings das einzig für die Sanierung in Betracht kommende Material gewesen, da Vandex und SSM zu hart für den Untergrund gewesen seien. Eine Prüfung nach W 270 sei nicht erforderlich gewesen, da nach dem DVGW Merkblatt der Einsatz dieses Produkts in Trinkwasserbehältern möglich sei. Pro 100 kg Mörtel seien 3 kg Kalk beigemengt gewesen.
Der Senat erhob durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage, ob das Material SM des Herstellers T für den vertraglichen Zweck gleich gut wie der Vandex-Unimörtel zu gebrauchen war. Eine Untersuchung des verwendeten Materials auf seine tatsächliche Zusammensetzung hin unterblieb hingegen. Der beauftragte Sachverständige Prof. H führte aus, dass auch bei dem Material T-SM grundsätzlich keine Vorbehalte bezüglich der Eignung für den konkreten Anwendungsfall bestünden. Da nach Angaben der Beklagten dem Material jedoch Kalk zugesetzt worden sei, habe es einer Eignungsprüfung unterzogen werden müssen, es sei denn, der Hersteller habe erklärt, dass die Beimischung einer bestimmten Kalkmenge unbedenklich sei. Die Beklagte legte daraufhin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Firma T vom 29.08.2003 vor.
Die Klägerin wiederholt in vorliegendem Rechtsstreit ihre im Vorprozess aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe sie dadurch arglistig getäuscht, dass sie den vertraglich vereinbarten Schichtaufbau, die vereinbarte Mörtelart und das Mörtelaufbringungsverfahren zur eigenen Kostenersparnis eigenmächtig geändert habe. Die Trinkwasserbehälter wiesen Ausblühungen, Schwindrisse in Netzrissform und Eisenablagerungen auf, die ursächlich auf den verwendeten – minderwertigen - Mörtel zurück zu führen seien. Seit Auftreten der Frage nach den verwendeten Materialen im August 1998 sei deren genaue Zusammensetzung nicht nachvollziehbar. Auch die zuletzt im Vorprozess aufgestellte Behauptung, das Material T-SM verwendet zu haben, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei ein preisgünstig erworbener Standardmörtel mit schlacke- und flugaschenreichen Bindemittel mit geringer Aufmahlung eingesetzt und in einem besonders preisgünstigen Nassspritzverfahren aufgebracht worden. Dieser habe nur eine Haltbarkeit von höchstens 10-15 Jahren im Vergleich zu Vandex-Unimörtel, welcher eine Haltbarkeit von 30-40 Jahren habe. Durch die Täuschung habe die Beklagte bei beiden Bauvorhaben eine Kostenersparnis von jeweils mindestens 100.000,00 DM erzielt.
Die Klägerin beziffert die Kosten für die ihrer Behauptung nach erforderliche Nachbesserung auf 411.187,68 €. Wegen der genauen Einzelheiten der Zusammensetzung wird auf die Aufstellung auf S. 15 der Klageschrift (Bl. ## d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.09.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Nachbesserung bis zum 31.10.2005 hinsichtlich des Behälters L bzw. bis zum 30.11.2005 bezüglich des Behälters P auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2005 ab.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 411.187,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2005 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Kosten und Schäden der Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt zum einen die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus behauptet sie – ihre Argumentation aus dem Vorprozess wiederholend – das Material T SM 2 verwendet zu haben, welches für den vertraglichen Zweck wesentlich geeigneter als Vandex-Unimörtel gewesen sei. Sie wendet ferner ein, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Sie habe – insoweit unstreitig – bereits im Vorprozess mit Schriftsatz vom 14.09.2001 Beseitigung der Beschichtung verlangt, diese Forderung jedoch dann nicht weiterverfolgt und die Behälter weiterhin genutzt. Darüber hinaus hält die Beklagte die Berechnung des angeblichen Schadens nicht für nachvollziehbar. Die Klägerin verlange von der Beklagten im Ergebnis eine kostenlose Innenbeschichtung der beiden in Rede stehenden Trinkwasserbehälter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt des zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehrs nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es kann dahin stehen, ob die Beklagte die Klägerin im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Betonsanierungsarbeiten über Art und Zusammensetzung sowie über die Aufbringung des verwendeten Mörtels getäuscht hat und ob dieses Material für den vertraglichen Zweck weniger geeignet als Vandex-Unimörtel gewesen ist. Ein sich daraus möglicherweise ergebener Schadensersatzanspruch wäre jedenfalls nicht durchsetzbar, da er unter Zugrundelegung jeglicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlage verjährt wäre und die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich berufen hat.
Die maßgebliche Verjährungsfrist für die allgemeine Gewährleistung beträgt gemäß § 13 der Besonderen Vertragsbedingungen des Vertrags vom 25.03.1996 (Anlage K 1 zur Klageschrift) i.V.m. § 13 Nr. 4 VOB/B in der damaligen Fassung zwei Jahre ab Abnahme. Da der Behälter L am 26.08.1997 förmlich abgenommen wurde, lief die Frist hierfür mithin am 26.08.1999 ab. Für den Behälter P ist zwar keine förmliche Abnahme erfolgt. Da dieser jedoch im November 1998 an das Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen wurde und seitdem störungsfrei läuft, ist hinsichtlich dieses Behälters für den Beginn der Verjährung auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Verjährung wäre demnach bereits im November 2000 eingetreten. Unter Berücksichtigung der Unterbrechung gemäß § 209 BGB a.F. durch das am 23.10.1998 eingeleitete und am 27.03.2000 beendete selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln ist Verjährung mit Ablauf des 27.03.2002 eingetreten. Die per Fax am 30.12.2005 eingegangene Klage konnte mithin eine Hemmung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr bewirken.
Verjährung wäre darüber hinaus auch bei Zugrundelegung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches anstelle von § 13 Nr. 4 VOB/B eingetreten. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB bemisst sich die Verjährungsfrist für die allgemeine Gewährleistung nach § 195 BGB n.F. und beträgt demnach drei Jahre. Denn bei Zugrundelegung der früher geltenden fünfjährigen Gewährleistungsfrist (§ 639 BGB a.F.) und der bereits dargestellten Unterbrechungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens wäre hinsichtlich beider Trinkwasserhochbehälter die Verjährung am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen. Mithin ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. vom 01.01.2002 an zu berechnen mit der Folge, dass Verjährung am 31.12.2004 eingetreten ist.
Schließlich ist auch ein etwaiger auf arglistiger Täuschung beruhender Schadensersatzanspruch der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Auszugehen ist für einen solchen Anspruch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB zunächst von der „alten“ Regelverjährung von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin bereits am 12.06.1998 davon Kenntnis, dass die Beklagte bei den in Rede stehenden Sanierungsarbeiten „nahezu perfekt manipuliert“ und statt des ausgeschriebenen Vandex-Mörtels einen ordinären und preiswerteren Wandputz der Marke T aufgebracht habe. Folglich begann die Regelverjährung ab dem 12.06.1998 - dem Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von der Nichtverwendung des Vandex-Mörtels – zu laufen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte selbst bis zum Jahr 2002 noch behauptet hatte, das Material T SSM 4 P bzw. SSM 2 P verwendet zu haben, während sie im Verlauf des Berufungsverfahrens des Vorprozesses schließlich angab, T SM 2 aufgebracht zu haben. Denn die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sowohl das Material SSM als auch SM des Herstellers T für den vertraglichen Zweck nicht geeignet gewesen seien und dass die Beklagte allein Vandex-Mörtel habe verwenden dürfen. Sie stützt den geltend gemachten Anspruch mithin maßgeblich auf die vermeintliche Täuschung der Beklagten über die Nichtverwendung des ausgeschriebenen Vandex-Mörtels. Dass dieser von der Beklagten tatsächlich nicht verwendet worden war, wusste die Klägerin ihren eigenen Angaben zu Folge bereits am 12.06.1998. Es ist daher unerheblich, dass die Klägerin aufgrund ihrer im Jahre 2002 eingeholten Privatgutachten erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt haben will, dass die Beklagte entgegen ihrer damaligen Behauptung nicht einmal T SM, sondern einen noch minderwertigeren und ungeeigneteren Mörtel aufgebracht habe.
Hat die „alte“ Regelverjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. mithin bereits am 12.06.1998 zu laufen begonnen, war sie am Stichtag des 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) jedenfalls noch nicht verjährt. Demzufolge findet das Verjährungsrecht in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung. Da die hiernach geltende Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.) im Vergleich zum alten Recht kürzer ist, begann sie gem. Art. 229 § 6 IV 1 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen und ist damit am 31.12.2004 abgelaufen.
Die Kammer sieht sich darüber hinaus veranlasst, auf Bedenken gegen die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hinzuweisen: Wie die Berechnung auf Seite 15 der Klageschrift (Bl. ## d.A.) zeigt, begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des bereits an sie gezahlten Werklohns sowie darüber hinaus diejenigen Kosten, welche – unter Zugrundelegung der Schlussrechnungen der Beklagten – für eine ordnungsgemäße Sanierung erforderlich seien. Diese Berechnung würde darauf hinaus laufen, dass die Klägerin im Endergebnis von der Beklagten eine kostenlose Sanierung erhält. Eine solche Berechnung ist indes erkennbar unrichtig. Die Klägerin wäre allein so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die behauptete Täuschung der Beklagten nicht stattgefunden hätte. In diesem Falle hätte die Klägerin jedenfalls diejenigen Kosten zu tragen gehabt, die für eine ordnungsgemäße Sanierung der Trinkwasserhochbehälter angefallen wären. Diese „Ohnehin-Kosten“ hat sie sich mithin in Abzug bringen zu lassen. Die Klageforderung ist demnach jedenfalls um 303.617,57 €, welche nach Behauptung der Klägerin für den Wiedereinbau einer ordnungsgemäßen Betoninnensanierung und –beschichtung aufzubringen sind, übersetzt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 451.187,68 €
(411.187,68 € für den Klageantrag zu 1, 40.000 € für den Klageantrag zu 2)