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Landgericht Bonn·18 O 499/02·27.08.2003

Kein Nutzungsausfall für freizeitgenutztes Trike nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Halterin eines Trikes von Fahrer und Halterin eines Pkw Schadensersatz; die Pkw-Halterin erhob Widerklage. Das LG Bonn bejahte eine volle Haftung der Beklagten, weil der Anscheinsbeweis des Auffahrunfalls durch einen atypischen Geschehensablauf (rechts überholen, knappes Wiedereinscheren/„Schneiden“) widerlegt war. Ersatzfähig waren Reparaturkosten auf Gutachtenbasis inkl. USt (altes Recht), Sachverständigenkosten sowie eine reduzierte Unkostenpauschale. Nutzungsausfall für das Trike wurde wegen Einordnung als Freizeit-/Luxusgegenstand verneint; die Widerklage blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (ohne Nutzungsausfall), Widerklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden ist widerlegt, wenn der Geschädigte einen atypischen Geschehensablauf beweist, der das Auffahren als adäquate Folge eines verkehrswidrigen Fahrmanövers des Vorausfahrenden erscheinen lässt.

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Ein verkehrswidriger Überholvorgang mit anschließendem unmittelbarem Wiedereinscheren in zu geringem Abstand („Schneiden“) kann die volle Haftung des Überholenden begründen und die einfache Betriebsgefahr des Überholten im Rahmen von § 17 StVG a.F. vollständig zurücktreten lassen.

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Eine 100%ige Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird, die ein Verhalten nur bei Ausschluss jeder Gefährdung zulassen (hier: Überholen nach § 5 Abs. 4 StVO).

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Bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis ist bei vor dem 01.08.2002 eingetretenen Schadensereignissen die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 BGB n.F. nicht ausgeschlossen (Anwendung alten Rechts nach Art. 229 § 8 EGBGB).

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Nutzungsausfallentschädigung setzt eine fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung voraus und scheidet bei einem ausschließlich freizeitgenutzten Fahrzeug als Luxusgegenstand regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 18 StVG, 17 I StVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB§ Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB§ 276 BGB§ 5 Abs. 1 StVO§ 5 Abs. 4 S. 1 u. 4 StVO

Leitsatz

Kein Nutzungsausfall für Trike

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.747,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin, Halterin eines Trikes, nimmt den Beklagten zu 1. als Fahrer und die Beklagte zu 2. als Halterin eines Pkw VW Polo auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in C in Anspruch. Die Beklagte zu 2. verlangt ihrerseits widerklagend von der Klägerin und deren Ehemann, Fahrer des Trike, Ersatz der Schäden, welche ihr an dem VW Polo entstanden seien.

3

Der Ehemann der Klägerin, Jürgen X, und der Beklagte zu 1. befuhren am 18.06.2002 die G - Allee in C in Richtung Norden. Ersterer mit dem seiner Ehefrau gehörenden Trike "Cosmopolitan Highway", amtl. Kennzeichen: SU -..., zweiterer mit dem Pkw der Beklagten vom Typ VW POLO, amtl. Kennzeichen: SU-... . Die beiden Fahrzeuge warteten an der Ampel kurz vor dem Postturm auf das Grünsignal. An dieser Stelle verengte sich die Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen, die veränderte Verkehrssituation wurde durch ein entsprechendes Hinweisschild angezeigt, das die den rechten Verkehrsstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmer aufforderte, auf den linken Streifen überzuwechseln. Der Beklagte zu 1. stand auf dem linken Fahrstreifen, der Ehemann der Klägerin auf dem rechten. Nach Anfahrt signalisierte dieser seine Absicht, den Fahrstreifen nach links zu wechseln. Der Beklagte zu 1. ließ eine Lücke und signalisierte dem Ehemann der Klägerin, dass er sich einordnen könne. Der weitere Geschehensablauf ist zwischen den Parteien bis zu dem Punkt streitig, als der Ehemann der Klägerin auf den VW Polo rechts seitlich auffuhr. Das Trike wurde durch zwei Anstöße beschädigt, zum einen vorn zentral auf die Hinterachse links, zum weiteren seitlich links auf die Vordergabel (im Detail Bl. 29 d.A.). Insgesamt entstand am Trike ein Sachschaden in Höhe von 7.030,35 EUR. Für die gutachterliche Feststellung des ihr entstandenen Sachschadens wandte die Klägerin EUR 696,70 auf; daneben verlangt die Klägerin für Nutzungsausfall einen Betrag iHv. EUR 840,- sowie eine Kostenpauschale iHv. 25,- EUR. Auch am VW Polo entstanden Beschädigungen durch den Aufprall, deren Umfang streitig ist. Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 10.09.2002 zur Zahlung von 7.727,05 EUR auf, jedoch erfolglos.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1. habe den Ehemann der Klägerin sich vor ihm linksseitig einordnen lassen. Anschließend sei der Beklagte zu 1. auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, habe das Trike überholt, sich dann unmittelbar davor wieder links eingeordnet und ohne ersichtlichen Grund stark abgebremst. Für dieses Fahrmanöver sei auf dem linken Fahrstreifen ausreichend Platz vorhanden gewesen. Ihr Ehemann habe versucht, einen Aufprall zu verhindern, jedoch erfolglos.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 8.592,05 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2002 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2.,

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die Klägerin und den Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.267,50 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.03.2003) zu zahlen.

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Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten,

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zu dem Unfall sei es gekommen, als der Ehemann der Klägerin vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe und dabei infolge von Unachtsamkeit mit dem Fahrzeug der Beklagten kollidiert sei. Der VW Polo habe sich während der gesamten Zeit auf dem linken Fahrstreifen befunden, für das von der Klägerin geschilderte Überholmanöver sei infolge eines Rückstaus auf dem linken Fahrstreifen vor dem Postturm kein Platz gewesen.

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Im übrigen wird wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C zum Aktenzeichen 85 Js #####/####informatorisch beigezogen und über den Hergang des Verkehrsunfalls Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Q2 und durch uneidliche Vernehmung des Angestellten Q. Ferner hat es die Fahrer der beiden Fahrzeuge ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wie der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.07.2003, Bl. 128-131 d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, die zulässige Widerklage ist unbegründet.

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A.)

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens gegen den Beklagten zu 1. als Fahrer aus §§ 18, 17 I StVG und gegen die Beklagte zu 2. als Halterin aus §§ 7 I, 17 I StVG, jeweils in Verbindung mit §§ 249ff. BGB. Das Straßenverkehrsgesetz ist insgesamt nach Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 31.07.2002 gültigen Fassung anwendbar, weil sich der Unfall vor dem 01.08.2002 ereignet hat. Der Beklagte zu 1. hat mit dem von ihm geführten Fahrzeug, welches von der Beklagten zu 2. gehalten wird, das Eigentum der Klägerin am Trike verletzt.

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I. Den für die Beklagten streitenden Beweis des ersten Anscheins, nach dem vermutet wird, dass derjenige, der auf einen anderen auffährt, entweder einen der Verkehrssituation angemessenen Abstand nicht eingehalten oder zu spät gebremst hat, hat die Klägerin widerlegt. Sie hat die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes bewiesen. Das steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

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Der Beklagte zu 1. hat durch sein Verhalten schuldhaft im Sinne des § 276 BGB, zumindest fahrlässig, gegen die Vorschriften über das Überholen (§ 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 u. 4 StVO) verstoßen. Weder hat er - wie es § 5 Abs. 1 StVO anordnet - links überholt, sondern rechts, noch hat er einen ausreichenden Abstand zum überholten Ehemann der Klägerin gehalten und dadurch entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 4 S. 1 u. 4 StVO überholt, obwohl eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen war. Weiter hat er den Ehemann der Klägerin mindestens behindert. Der von ihm vor dem Überholten freigelassene Abstand war so gering, dass es dem Ehemann der Klägerin nicht mehr möglich war, zu bremsen oder vollständig auszuweichen, so dass das Auffahren des Ehemannes der Klägerin auch adäquat - kausale Folge des vorschriftswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1. ist.

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Zwar hat das Gericht aus dem Gutachten des Unfallsachverständigen allein keinen sicheren Schluß über die Wahrheit der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Unfallgeschehen gewinnen können. Der Sachverständige hat die von ihm in Augenschein genommenen Beschädigungen am Fahrzeug der Beklagten zu 2. mit der Unfalldarstellung beider Parteien für kompatibel gehalten. Objektive Anzeichen für ein Überwiegen der Wahrscheinlichkeit der einen oder anderen Darstellung hat er nicht feststellen können.

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Die Vernehmung des Zeugen Q (in Verbindung mit den Äußerungen der Parteien und den Feststellungen des Sachverständigen) hat das Gericht dagegen das nach § 286 ZPO erforderliche Maß an Gewissheit gewinnen lassen, dass der von der Klägerin vorgetragene Unfallhergang den Tatsachen entspricht.

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Nach der freien Schilderung des Zeugen hat der Beklagte zu 1. den Trike-Fahrer unmittelbar überholt, nachdem er diesen sich auf dem linken Fahrtstreifen vor ihm hatte einordnen lassen. Am Ende des Überholvorganges habe der Beklagte sich in kurzem Abstand wieder vor den Ehemann der Klägerin gesetzt und sein Fahrzeug abgebremst. Ein Auffahren des Trikes sei kaum zu vermeiden gewesen.

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Diese Darstellung des Zeugen ist glaubhaft. Er hat sich - ohne Nachfrage des Gerichts - bei der freien Schilderung des Unfallgeschehens an eine Reihe von Nebenereignissen und Vorgängen außerhalb des reinen Unfallgeschehens erinnert, die seine Aussage abgerundet und den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der Schilderung des Geschehens vermittelt haben. Insbesondere die Anmerkungen zu seiner erhöhten Sitzposition auf dem von ihm gefahrenen Motorroller, wodurch er einen guten Überblick über das Geschehen erhalten habe, die Beschreibung des Geschehens um den Bauarbeiter, der zu dem Unfallort habe eilen wollen sowie die Schilderungen des Verhaltens des Beklagten zu 1. vor und nach dem Unfall sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die in der freien Schilderung enthaltenen Angaben waren auch nicht bereits in der schriftlichen Aussage für die Klägerin vom 24.06.2002 enthalten, so dass nicht der Eindruck entstanden ist, der Zeuge habe in der Vernehmung eine vorher bereits inhaltlich geglättete Erklärung lediglich wiederholt. Der Zeuge hat vielmehr den Eindruck hinterlassen, als habe er das Geschehen damals aufmerksam beobachtet und sich auch Randereignisse gut eingeprägt. Insgesamt hat das Gericht in der Vernehmung von dem Zeugen das Bild erhalten, dass es sich bei ihm um einen aufmerksamen, interessierten und besonnenen Verkehrsteilnehmer handelt. Unmittelbar nach dem Unfall habe er sich zu dem Ehemann der Klägerin geben, um sich nach dessen Befinden zu erkundigen und um sich für die polizeiliche Unfallaufnahme als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Anzeichen dafür, dass es in dem Gespräch des Zeugen mit dem Ehemann der Klägerin zu einer Verabredung einer Aussage kam, sind nicht vorhanden. Der Zeuge hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass er den Ehemann der Klägerin vor dem Unfall nicht persönlich gekannt habe und dass er sich lediglich um die Gesundheit und das Wohlbefinden des Trike-Fahrers gesorgt habe. Dass er sich überhaupt für die vor ihm fahrenden Fahrzeuge interessiert hat, erklärte er damit, dass es sich bei dem Trike um ein im Straßenverkehr selten anzutreffendes Fahrzeug gehandelt habe. Letzteres ist ohne weiteres nachvollziehbar.

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Soweit der Zeuge das Verhalten des Beklagten zu 1. vor und nach dem Unfall geschildert hat, fügt sich dies in die sonstige Schilderung ein. Der Zeuge hat beschrieben, dass der Beklagte zu 1. bereits vor dem Unfall durch Gasgeben und hektische Handzeichen einen unruhigen Eindruck gemacht habe, was den Zeugen zur Einhaltung eines größeren Sicherheitsabstandes veranlasst habe. Auch sein Verhalten nach dem Ereignis, das Führen Reihe von Telefonaten mit dem Handy sowie die Unterstellungen gegen den Ehemann der Klägerin, dieser habe das Trike unter Alkoholeinfluß geführt, habe den Eindruck des Beklagten zu 1. als impulsiv verstärkt. Letzeren Eindruck hat auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen.

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Den Beklagten ist einzuräumen, dass der Zeuge hinsichtlich der Stärke des Bremsvorgangs des Beklagten zu 1., nachdem sich dieser wieder vor dem Trike eingeordnet hatte, keine sichere Aussage hat machen und sich nicht sicher hat erinnern können, wie lange die Bremslichter des Polo aufgeleuchtet hätten. Seiner Aussage lässt sich aber entnehmen, dass der Abstand der Fahrzeuge sehr gering war, so dass selbst dann, wenn der Beklagte zu 1. nicht "stark", wie vom Zeugen in der freien Schilderung zunächst behauptet, sondern nur leicht und kurz angebremst hat, wie er auf Vorhalt des Klägerinvertreters seine Aussage korrigiert hat, nach seiner Beobachtung ein vollständiges Ausweichen durch den Ehemann der Klägerin nicht mehr möglich gewesen ist. Dies ändert letztlich nichts am Wert seiner Aussage, weil es das Gericht nach der praktischen Lebenserfahrung für vorstellbar hält, dass der Zeuge bei der Wahrnehmung des gesamten Geschehensablaufes zu diesem Zeitpunkt weniger auf das Verhalten des Beklagten zu 1., sondern vielmehr auf den Fahrer des Trike geachtet hat.

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Auch die - unter Berücksichtigung der Aussage des Sachverständigen - wahrscheinlich falsche Schätzung der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge und damit der Differenzgeschwindigkeit kurz vor dem Aufprall des Zeugen entkräftet den Wert der Aussage nicht, weil es einem Zeugen regelmäßig unmöglich ist, Geschwindigkeiten ohne technische Hilfsmittel auch nur grob zu schätzen, geschweige denn präzise anzugeben.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge persönlich nicht glaubwürdig ist, hat das Gericht nicht. Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass er den Ehemann der Klägerin vor dem Unfall nicht gekannt hat und auf das Fahrzeug der Klägerin lediglich dadurch zufällig aufmerksam geworden ist, weil man zeitgleich von der T-brücke auf die G - Allee abgefahren ist.

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Die Aussage des Zeugen Q deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen, wenn - wie das Gericht es tut - eine Fehleinschätzung der Geschwindigkeit durch den Zeugen unterstellt wird.

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Schließlich hat auch der Ehemann der Klägerin einen besonnenen und in der Darstellung des Geschehens glaubwürdigen Eindruck gemacht, was dem Beklagten nicht in gleicher Weise gelungen ist.

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Demnach erachtet das Gericht aus der Zusammenschau des mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens und der Vernehmung des Zeugen Q sowie den Aussagen der beiden Fahrer die von der Klägerin behauptete Möglichkeit eines vom Anscheinsbeweis verschiedenen atypischen Geschehensablaufes für hinreichend bewiesen.

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II. Die Klägerin muss sich die Betriebsgefahr ihres Trikes nicht auf ihren Schadenersatzanspruch nach §§ 17 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG a.F. anrechnen lassen. Sie tritt wegen des Verschuldens des Beklagten zu 1., das die einfache Betriebsgefahr des Trikes deutlich überwiegt, völlig zurück. Das Auffahren des Trike-Fahrers auf den Polo stellt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. dar, weil die Klägerin nicht hat beweisen können, dass auch ein "Idealfahrer" bei Anwendung äußerster Sorgfalt den Unfall nicht durch rechtzeitiges Ausweichen und/oder Bremsen hätte verhindern können.

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Gleichwohl tritt trotz der grundsätzlich realisierten einfachen Betriebsgefahr des Trikes bei dem Aufprall bei der Festlegung der Haftungsquoten nach § 17 Abs. 1 StVO a.F. diese gegenüber dem nachgewiesenen Verschulden des Beklagten zu 1. zurück. Ein solches Zurücktreten der Betriebsgefahr mit der Folge der vollen Haftung ist in Rechtsprechung und Lehre für die Fälle anerkannt, in denen der Anteil des einen Teils am Zustandekommen des Unfalls deutlich überwiegt. Auf Seiten der Klägerin hat sich lediglich die einfache Betriebsgefahr verwirklicht. Dagegen liegt auf Seiten der Beklagten ein mindestens fahrlässiger Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vor. Die 100%ige Haftung ist dort anerkannt, wo der unfallverursachende Teil gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrecht verstößt, die eine Verhaltensweise nur dann erlauben, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausdrücklich "ausgeschlossen" ist (vgl. Bursch/Jordan, VersR 1985, 512). Diese Vorschriften stellen einen sehr hohen Sorgfaltsmaßstab auf, der von dem einen Unfallbeteiligten verletzt wird. Ein solcher Verstoß des Beklagten zu 1. ist hier darin zu erkennen, dass er entgegen § 5 Abs. 4 S. 1 und 4 StVO sich beim Überholen nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufgeschlossen wird und der Überholte nicht behindert wird. Auch wird das grob verkehrswidrige sog. "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Gruppe der die 100%ige Haftung auslösenden Verhaltensweisen gerechnet (vgl. OLG Oldenburg, VRS 15, 336; OLG Düsseldorf VRS 64, 7; OLG München VRS 66, 1015; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVG Rn. 52). Es liegt dann vor, wenn sich der Überholende unmittelbar nach dem Überholvorgang vor den Überholten setzt, ohne den dabei erforderlichen Mindestabstand (i.e. die Strecke, die der Überholte binnen einer Sekunde zurücklegt) einzuhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Beklagte zu 1. nach dem Überholvorgang unmittelbar vor dem Trike wieder eingeordnet, so dass nach der Wahrnehmung des Zeugen ein Abbremsen des Ehemannes der Klägerin zur Vermeidung des Unfalles nicht möglich war. Zwar ist der Abstand nicht positiv festgestellt worden. Das Gericht macht sich aber die Feststellung des Zeugen Q zu eigen, dass der Abstand der Fahrzeuge beim Wiedereinordnen jedenfalls so gering war, dass es - wenn nicht dem Idealfahrer im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F, - so doch dem Kläger unmöglich war, noch rechtzeitig durch Ausweichen oder Bremsen eine Kollision mit dem VW Polo zu verhindern.

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III. Die am Trike entstandenen Schäden sind nach der von der Klägerin gewählten fiktiven Abrechnung in Höhe von 7.030,35 EUR nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Statt der grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Wiederherstellung kann die Klägerin auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Klägerin hat nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis einen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%, weil die Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. nur auf schädigende Ereignisse anwendbar ist, die nach dem 31.07.2002 eingetreten sind.

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Die Kosten in Höhe von 696,70 EUR für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten zur Feststellung der Höhe des Schadens am Trike sind dem Ereignis adäquat - kausal zuzuordnende Sachschadenskosten, die nach § 249 BGB zu ersetzen sind. Der Geschädigte genügt mit der Beauftragung eines geeigneten Gutachters seiner Sustantiierungs- und Beweispflicht.

38

Eine von der Klägerin geforderte "allgemeine Unfallkostenpauschale" ist in der Rechtsprechung als adäquater Ausgleich für die bei einem Unfall entstehenden Unkosten wie Telefon- und Portogebühren, Reinigung von Bekleidung etc. anerkannt. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der moderaten Preissteigerung in der Vergangenheit einen Betrag von 20,- EUR für angemessen (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil v. 22.05.1995, Az: 13 U 193/94, OLGR Hamm 1995, 161; OLG Hamm, Urteil v. 23.03.1998, Az: 6 U 191/97, OLGR Hamm 1998, 225; OLG Hamm, Urteil v. 29.9.1999, Az: 13 U 31/99 , ZfS 2000, 7, zuletzt AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 30. August 2002, Az: 8 C 147/02, wonach die Pauschale auf 20,- EUR festzusetzen sei, da "die Kosten der Kommunikation in den letzten Jahren drastisch gefallen" seien.)

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Dagegen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die entgangene Nutzung des Trikes in Höhe von 840,- EUR, weil es sich bei diesem Fahrzeug um einen für die Freizeitnutzung bestimmten Luxusgegenstand handelt. Eine Kommerzialisierung des Nutzungsausfalls aber wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur für solche Fahrzeuge gewährt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Halter angewiesen ist und derer er für eine eigenwirtschaftliche Lebensführung bedarf, weil nur in diesem Fall beim vorübergehenden oder entgültigen Verlust der Nutzungmöglichkeit eine fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung einträte (GrSen BGH v. 9.7.1986, NJW 1987, 50). Motorräder unterfallen dieser Einordnung nur, wenn sie - vergleichbar mit einem Pkw - üblicherweise für tägliche Fahrten zum Arbeitsplatz, Einkauf etc. eingesetzt zu werden pflegen. Dies ist nicht der Fall, das Trike wurde ausschließlich im Sommer genutzt. Zudem können aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros Z + Partner vom 26.07.2002 das Fahrzeugalter (Datum der ersten Zulassung: 22.04.1996) sowie die Gesamtfahrleistung bis Juni 2002 (16.955 km) entnommen werden. Danach betrug die Jahresfahrleistung der Klägerin mit dem Trike im Durchschnitt lediglich 2.600 km, was einer nur gelegentlichen Nutzung korrespondiert.

40

B.)

41

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

42

Neben der 100%igen Haftung der Beklagten für die Schäden am Fahrzeug der Klägerin verbleibt nach dem oben gesagten für Gegenansprüche der Beklagten zu 2. an ihrem eigenen Fahrzeug kein Raum mehr. Es kann daher dahinstehen, in welcher Höhe durch den Unfall Schäden am VW Polo entstanden sind.

43

C.)

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Die Entscheidung über die Zinsen entspricht §§ 284, 286, 288 BGB; der Ausspruch hinsichtlich der Kosten folgt aus § 92 II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO.